— 483 — Reichs-Gesetzblatt. Nr. 768.) Verordnung, betreffend die Einführung des Gesetzes wegen Besteuerung des Braumalzes vom 4. Juli 1868. und des Gesetzes, betreffend die Besteuerung des Branntweins, vom 8. Juli 1868. in dem dem Zollverein anzuschließen- den Gebietstheile der Stadt Altona. Vom 29.,Dezember 1871. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen auf Grund der Gesetze wegen Besteuerung des Braumalzes und wegen Besteuerung des Branntweins in verschiedenen zum Norddeutschen Bunde gehö- renden Staaten und Gebietstheilen vom 4., beziehungsweise 8. Juli 1868., im Namen des Deutschen Reichs, was folgt: Das Gesetz wegen Besteuerung des Braumalzes in verschiedenen zum Norddeutschen Bunde gehörenden Staaten und Gebietstheilen vom 4. Juli 1868. (Bundesgesetzbl. S. 375.) und das Gesetz, betreffend die Besteuerung des Brannt- weins in verschiedenen zum Norddeutschen Bunde gehörenden Staaten und Ge- bietstheilen, vom 8. Juli 1868. (Bundesgesetzbl. S. 384.) treten in dem dem Zollverein zum 1. Januar 1872. anzuschließenden Theile des Gebietes der Stadt Altona mit dem gleichen Tage in Wirksamkeit. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 29. Dezember 1871. G. )Wilbelm. Fürst v. Bismarck. Redigirt im Büreau des Reichskanzlers. Berlin) gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei (R. v. Decker). Reichs=Gesetzbl. 1871. 6 *783 Ausgegeben zu Berlin den 30. Dezember 1871.