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        Reichs-Gesetzblatt. 
1871. 
  
Enthält 
die Gesetze, Verordnungen etc. vom 1. Januar bis 29. Dezember 1871, 
nebst einem Vertrage und einem Allerhöchsten Erlasse 
aus dem Jahre 1870. 
(Von No. 602 bis incl. No. 768.) 
No. 1 bis incl. 53. 
_________________________________________________________________ 
Berlin, 
zu haben im Kaiserlichen Post-Zeitungsamte.
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        Chronologische Uebersicht der in dem Reichs- Gesetzblatte 
  
vom Jahre 1871 
enthaltenen Gesetze, Verordnungen etc. 
  
  
Datum Ausgegeben Nr. Nr. 
des zu Inhalt. des des Ge-Seiten. 
Gesetzes etc. Berlin. Stücks. setzes etc. 
1870. 1871. 
23. Novbr. 31. Janr. Vertrag, betreffend den Beitritt Bayerns zur 5. 610. 9—26. 
Verfassung des Deutschen Bundes, nebst (mit Anl.) 
Schlußprotokoll. 
28. Dezbr. 14. — Allerhöchster Erlaß, betreffend die Aufhebung 1. 602. 1. 
der Ober-Postdirektion in Aachen und 
die Vereinigung des Geschäftskreises derselben 
1871. mit demjenigen der Ober-Postdirektion in Cöln. 
1. Janr. 14. — Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe  ver- 1. 603. 1—2. 
zinslicher Schatzanweisungen im Betrage 
von 10 Millionen Thaler. 
6. — 20. — Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe fünf- 3. 606. 5—6. 
jähriger fünfprozentiger Schatzanweisungen 
im ferneren Betrage von 51,000,000 Thalern 
oder 7,500,000 Livres Sterling. 
10. — 18. — Allerhöchster Erlaß, betreffend die Ausgabe ver- 2. 605. 3. 
zinslicher Schatzanweisungen im Betrage 
von 1,971,600 Thalern. 
17. — 31. — Bekanntmachung, betreffend die Ausstellung von 5. 611. 27—28 
Legitimationsscheinen zum Gewerbe- (mit Anl.) 
betrieb im Umherziehen für Ausländer 
und Angehörige solcher Bundesstaaten, in wel- 
chen die Bundes-Gewerbeordnung Gesetzeskraft 
noch nicht erlangt hat. 
19. — 27. — Verordnung wegen Aufhebung der Verordnung 4. 609. 8. 
vom 18. Juli 1870., betreffend die Aufbrin- 
gung und Wegnahme französischer 
Handelsschiffe. 
23. — 27. — Verordnung, betreffend die Wahlen zum 4. 607. 7. 
  
  
Reichstage und die Einberufung des- 
selben. 
  
1*
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        IV 
Chronologische Uebersicht des Jahrganges 1871. 
  
Datum 
des 
Gesetzes ꝛc. 
Ausgegeben 
zu 
Berlin. 
Inhalt. 
Nr. 
des 
Stücks. setzes rc. 
Nr. 
des Ge- 
Seiten. 
  
1871. 
#23. Janr. 
27. 
28. 
29. 
15. Febr. 
19. 
20. 
26. 
26. 
27. 
4. März. 
13. 
14. 
  
1871. 
27. Janr. 
I 
Febr. 
11. März. 
Febr. 
11. März. 
22. Febr. 
3. März. 
.Juni. 
3. März. 
2. Juni. 
20. April. 
  
Verordnung, betreffend die Einberufung des 
Bundesrathes des Deutschen Reichs. 
Allerhöchster Erlaß, betreffend die Erhöhung 
des auf Grund des Gesetzes vom 21. Juli 1870 
durch eine Anleihe zu beschaffenden Betra- 
ges von 80 auf 105 Millionen Thaler. 
Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe ver. 
zinslicher Schatzanweisungen im Betrage 
von 4,247,500 Thalern. 
Allerhöchster Erlaß, betreffend die Ausgabe ver- 
zinslicher Schatzanweisungen im Betrage 
von 2),020,900 Thalern. 
Bekanntmachung der Vorschriften über die 
Sichung und Stempelung von Maaßen und 
Meßwerkzeugen für Brennmaterialien, sowie 
für Kalk und andere Mineralprodukte. 
Verordnung, betreffend die Ausführung des Ge- 
setzes vom 1. Juni 1870 über die Abgaben 
von der Flößerei. 
Bekanntmachung, betreffend die Ernennung der 
Bevollmächtigten zum Bundesrathe. 
Verordnung, betreffend die anderweite Bestim- 
mung des Tages für die Einberufung des 
Reichstages. 
Friedens=Präliminarien zwischen dem Deut- 
schen Reich und Frankreich. 
Bekanntmachung der Nachträge zum Wahl- 
reglement vom 28. Mai 1870. « 
Verordnung, betreffend die Aufhebung der 
Ausfuhr- und Durchfuhr-Verbote. 
Vertrag zwischen Deutschland, Oesterreich, Frank- 
reich Großbritannien, Italien, Rußland und 
der Türkei, betreffend die Revision derjenigen 
Bestimmungen des Pariser Vertrages vom 
30. März 1856, welche sich auf die Schiffahrt 
im Schwarzen Meere und auf der Donau 
beziehen. 
Allerhöchster Erlaß, betreffend die Abzweigung 
der Post= Verwaltungsgeschäfte für einige 
Gebietstheile der Provinz Hannover von dem 
Geschäftsbereiche der Ober-Postdirektion in 
Hannover und Zulegung derselben zum Ge- 
schäftsbereiche der Ober- Postdirektion in Braun- 
schweig. 
11. 
Besondere 
Beilage 
zu Nr. 11. 
5½ 
7 
26. 
10. 
16. 
  
  
608. 
612. 
619. 
613. 
656. 
616. 
(mit Anl.) 
618. 
644. 
629. 
  
29. 
51. 
I-VIII. 
31. 
31-34. 
47. 
216-222. 
35-45. 
49. 
104-110. 
86.
        <pb n="5" />
        Chronologische Uebersicht des Jahrganges 1871. 
v 
  
  
Datum Ausgegeben Nr. Nr.  
des zu In h a l t. des des Ge- Seiten. 
Gesetzes etc. Berlin. Stücks. setzes etc. 
1871. 1871. 
18. März. 23. März. Bekanntmachung, betreffend die Augabe ver- 12. 620. 53. 
zinslicher Schatzanweisungen im Betrage 
von 5,000,000 Thalern. 
20. — 23. — Bekanntmachung, betreffend die Ernennung eines 12. 621. 54. 
Bevollmächtigten zum Bundesrathe. 
20 —24. — Allerhöchster Erlaß, betreffend die Ausgabe ver- 13. 623. 55. 
zinslicher Schatzanweisungen im Betrage 
von 6,500,000 Thalern. 
27. — 30. — Verordnung, betreffend die Aufhebung des 14. 624. 57. 
Kriegszustandes in den Bezirken des achten, 
eilften, zehnten, neunten, zweiten und ersten 
Armeekorps. 
28. — 1. April. Bekanntmachung des fünften Verzeichnisses der- 15. 626. 59-61. 
jenigen höheren Lehranstalten, welche zur (mit Anl.) 
Autsstellung gültiger Zeugnisse über die 
wissenschaftliche Qualifikation zum einjährig 
freiwilligen Militairdienst berechtigt sind. 
28. — 1. — Bekanntmachung, betreffend diejenigen Gymna- 16. 627. 62. 
sien, welche hinsichtlich ihrer vom Unterrichte 
in der griechischen Sprache dispensir- 
ten Schüler zu den im §. 154 Nr. 2c. der 
Militair-Ersatzinstruktion vom 26. März 1868 
bezeichneten Lehranstalten gehören. 
1. April. 2. Juni. Allerhöchster Erlaß, betreffend das Rangver- 22. 643. 103. 
hältniß der Posträthe und Ober- Post- 
räthe. 
16. — 20. April. Gesetz, betreffend die Verfassung des Deut- 16. 628. 63-85. 
schen Reichs.  (mit Anl.) 
22. — 29. — Gesetz, betreffend die Einführung norddeut- 17. 632. 87-90. 
scher Bundesgesetze in Bayern. 
26. — 2. Mai. Gesetz, betreffend die Beschaffung weiterer Geld- 18. 633. 91-92. 
mittel zur Bestreitung der durch den Krieg 
 veranlaßten außerordentlichen Ausgaben. 
29. — 8. — Allerhöchster Erlaß, betreffend die Ausgabe ver- 19. 636. 95. 
zinslicher Schatzanweisungen im Betrage 
von 3,700,000 Thalern. 
5. Mai. 17 — Gesetz, betreffend eine anderweitige Feststellung 20. 637. 97-99. 
der Matrikularbeiträge zur Deckung der (mit Anl.) 
Gesammtausgaben für das Jahr 1869.  
6.— 8. Juni. Anweisung, die Medizinalgewichte betreffend. Bes. Beil. — I. 
6. — 8. — Nachträge zur Eichordnung vom 16. Juli Bes. Beil. — I-IV. 
1869 und zur Eichgebührentage vom zu Nr. 23. 
  
  
  
 
12. Dezember 1869.
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        VI 
Chronologische Uebersicht des Jahrganges 1871. 
  
Datum 
des 
Gesetzes 2c. 
Ausgegeben 
zu * 
Berlin. 
In h al t. 
Nr. 
des 
Stücks. 
des Ge- 
setzes rc. 
Seiten. 
  
1871. 
10. Mai. 
12. 
14. Mai. 
JI. März. 
15. Mai. 
19. 
22. 
22. 
24. 
29. — 
  
1871. 
19. Juni. 
25. 
19. 
14. 
. Mai. 
8. Juni. 
25. Mai. 
8. Juni. 
  
Friedens=Vertrag zwischen dem Deutschen 
Reich und Frankreich. 
Allerhöchster Erlaß, betreffend die Abänderung 
der bisherigen Bezeichnung Bundeskanzler- 
Amte in, Reichskanzler=Amte. 
Additional=Artikel zu dem am 21. Oktober 
1867 zwischen der Postverwaltung des Nord- 
deutschen Bundes und der Postverwaltung der 
Vereinigten Staaten von Amerika ab- 
geschlossenen Vertrage für die Verbesserung 
es Postdienstes zwischen den beiden Ländern, 
Additional = Vertrage 
sowie zu dem vom 
7./23. April 1870. 
Gesetz, betreffend die Redaktion des Straf- 
getzuchs für den Norddeutschen Bund als 
trafgesetzbuch für das Deutsche Reich. 
Gesetz, betreffend die Deklaration des 8. 1 
des Gesetzes vom 4. Juli 1868 über die privat- 
rechtliche Stellung der Erwerbs- und Wirth- 
schafts=Genossenschaften. 
Allerhöchster Erlaß, betreffend die Stiftung 
einer Kriegsdenkmünze für die Feldzüge 
1870 und 1871. 
Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe ver- 
zinslicher Schatzanweisungen im Betrage 
von 30,000,000 Thalern. 
Allerhöchster Erlaß, betreffend die Verleihung des 
Anspruchs auf die Kriegsdenkmünze für 
Nichtkombattanten an die nach dem Sta- 
tut nicht berechtigten Offiziere, Aerzte, Beamten 
und Mannschaften der Deutschen Armeen und 
der Marine. 
Allerhöchster Erlaß, betreffend die Verleihung des 
Anspruchs auf die, Kriegsdenkmünze für 
Nichtkombattanten an Hof= und Civil=Staats- 
beamte, an Angestellte der Privat=Eisen- 
bahngesellschaften, an die Johanniter- und 
Maltheser=Ritter. 
Gesetz, betreffend die Bestreitung der Kosten für 
Anfertigung der Kriegsdenkmünze aus 
Reichs=Fonds. 
Bekanntmachung, betreffend allgemeine polizei- 
liche Bestimmungen über die Anlegung von 
Dampfkesseln. 
  
26. 
21. 
26. 
24. 
21. 
23. 
21. 
23. 
23. 
22. 
23. 
  
657. 
(mit Anl.) 
640. 
658. 
651. 
(mit Anl.) 
639. 
645. 
(mit Anl.) 
641. 
646. 
647. 
642. 
649. 
  
223-244. 
102. 
245-246. 
127-205. 
101. 
111-112. 
102. 
113. 
113-114. 
103. 
122-126.
        <pb n="7" />
        Chronologische Uebersicht des Jahrganges 1871. 
VII 
  
  
Datum Ausgegeben Nr. Nr.  
bes zu In h a l t. des des Ge- Seiten. 
Gesetzes etc. Berlin. Stücks. setzes etc. 
1871. 1871. 
31. Mai. 8. Juni. Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nach- 23. 648. 114- 121. 
trags zum Haushalts-Etat des Deutschen (mit Anl.) 
Reichs für das Jahr 1871. 
1. Juni. 8. — Bekanntmachung, betreffend die Reichs-Haupt- 23. 650. 126. 
kasse. 
7. — 14. — Gesetz, betreffend die Verbindlichkeit zum 25. 652. 207-209. 
Schadenersatz für die bei dem Betriebe von 
Eisenbahnen, Bergwerken etc. herbeigeführten 
Tödtungen und Körperverletzungen. 
8. — 14. — Gesetz, betreffend die Inhaberpapiere mit 25. 653. 210-211. 
Prämien. 
9. — 14. — Gesetz, betreffend die Vereinigung von Elsaß 25. 654. 212-213. 
und Lothringen mit dem Deutschen Reiche. 
14. — 23. — Gesetz, betreffend den Ersatz von Kriegsschäden 27. 660. 247-248. 
und Kriegsleistungen. 
14. — 23. — Gesetz, betreffend die Entschädigung der deut- 27. 661. 249-252. 
 schen Rhederei. (mit Anl.) 
14. — 23. — Gesetz, betreffend die Beschaffung von Betriebs- 27. 662. 253. 
mitteln für die Eisenbahnen in Elsaß- 
Lothringen. 
14. — 23. — Gesetz, betreffend die Gewährung von Beihül- 27. 663. 253-254. 
fen an die aus Frankreich ausgewiesenen 
Deutschen. 
14. —23. — Gesetz, betreffend den Erweiterungsbau für 27. 664. 254. 
das Dienstgebäude des Reichskanzler- 
Amtes. 
14. — 12. August. Gesetz, betreffend die Bestellung des Bundes- 34. 679. 315-316. 
Oberhandelsgerichts zum obersten Ge- 
richtshofe für Elsaß und Lothringen. 
15. — 4. Juli. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Geschäfts- 30. 670. 272-274. 
führung der oberen Marinebehörde. (mit Anl.) 
19. — 24. Juni. Bekanntmachung, betreffend die Vorschriften 28. 665. 255-265. 
zur Ausführung des Reichsgesetzes vom (mit Anl.) 
8. Juni 1871 über die Inhaberpapiere 
mit Prämien. 
22. — 4. Juli. Gesetz, betreffend die Gewährung von Beihül- 30. 669. 271. 
fen an Angehörige der Reserve und Land- 
wehr. 
22. — 12. — Gesetz, betreffend die Verleihung von Dota- 33. 676. 307. 
tionen in Anerkennung hervorragender, im 
letzten Kriege erworbener Verdienste. 
23. — 30. Juni. Bekanntmachung zur Ausführung des Gesetzes, 29. 668. 267-270. 
  
  
betreffend die Wechselstempelsteuer.
        <pb n="8" />
        VIII 
Chronologische Uebersicht des Jahrganges 1871. 
  
Datum 
des 
Gesetzes rc. 
Ausgegeben 
zu 
Berlin. 
In h a l t. 
Nr. 
des 
Stücks. 
des Ge. 
setzes 2c. 
Seiten. 
  
1871. 
27. Juni. 
10. — 
17. — 
3. August. 
16. — 
19. — 
  
1871. 
7. Juli. 
12. — 
12. — 
12. August. 
27. — 
12. — 
27. — 
27. — 
  
Gesetz, betreffend die Pensionirung und Ver- 
sorgung der Militairpersonen des Reichs- 
heeres und der Kaiserlichen Marine, sowie die 
Bewilligungen für die Hinterbliebenen solcher 
Personen. 
Verordnung, betreffend den Diensteid der un- 
mittelbaren Reichsbeamten. 
Bekanntmachung, betreffend die Ergänzung der 
unterm 19. Juni d. J. erlassenen Vorschrif. 
ten zur Ausführung des eichsgesetzes vom 
8. Juni d. J. über die Inhaberpapiere mit 
Prämien. 
Verordnung, betreffend die Kautionen der bei 
der Militair= und Marineverwaltung ange- 
stellten Beamten. 
Bekanntmachung, betreffend die zweite Ergän- 
zung der unterm 19. Juni c. erlassenen Vor- 
schriften zur Ausführung des Reichsgesetzes 
vom 8. Juni c. über die Inhaberpapiere 
mit Prämien. 
Verordnung, betreffend die Aenderung giniger 
in der Verordnung vom 29. Juni 1869 über 
die Kautionen der Postbeamten enthaltenen 
Bestimmungen. 
Gesetz, betreffend die Einführung des Artikels 33. 
der Reichsverfassung in Elsaß=Lothrin- 
gen. 
Allerhöchster Erlaß, betreffend die Bezeichnung 
der Behörden und Beamten des Deutschen 
Reichs, sowie die Feststellung des Kaiser- 
lichen Wappens und der Kaiserlichen Stan- 
arte. 
Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe, von 
Reichsstempelmarken und gestempelten 
lankes zur Entrichtung der Wechselstempel- 
euer. 
Bekanntmachung, betreffend die bei Maaßen und 
Meßwerkzeugen für Brennmaterialien 2c. 
und bei Hökerwaagen im öffentlichen Verkehr 
noch zu duldenden Abweichungen von der 
absoluten Richtigkeit. 
Verordnung betreffend die Einführung des Ar- 
tikels 33 der Reichsverfassung in Elsaß- 
Lothringen. - 
  
  
31. 
32. 
32. 
33. 
33. 
34. 
36. 
34. 
35. 
36. 
36. 
’ 
  
671. 
672. 
673. 
677. 
678. 
680. 
690. 
681. 
692. 
691. 
  
275-302. 
303. 
304-305. 
308-314. 
314. 
316.317. 
*lPè 
1 
— 
325-326. 
318. 
323-324. 
328. 
326-327.
        <pb n="9" />
        Chronologische Uebersicht des Jahrganges 1871. 
IX 
  
  
  
Datum Ausgegeben Nr. Nr. 
des zu Inhalt. des des Ge- Seiten. 
Gesetzes etc. Berlin. Stücks. setzes etc. 
1871. 1871.  
30. August. 1. Septbr. Verordnung, betreffend die Einführung des Ar- 37. 693. 329. 
tikels 33 der Reichsverfassung in Elsaß-  
Lothringen. 
14. Septbr. 19. — Bekanntmachung des sechsten Verzeichnisses der- 38. 698. 333-335. 
jenigen höheren Lehranstalten, welche zur (mit Anl.) 
Ausstellung gültiger Zeugnisse über die wissen- 
schaftliche Qualifikation zum einjährig frei- 
willigen Militairdienst berechtigt sind. 
14. — 19. — Bekanntmachung, betreffend diejenigen Gym- 38. 699. 335. 
nasien, welche hinsichtlich ihrer vom Unter- 
richte in der griechischen Sprache dispen- 
sirten Schüler zu den im §. 154 Nr. 2c. 
der Militair-  Ersatzinstruktion vom 26. März 
1868 bezeichneten Lehranstalten gehören. 
1. Oktbr. Oktbr. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Ausgabe ver- 39. 702. 337. 
zinslicher Schatzanweisungen im Gesammt- 
betrage von 4,971,600 Thalern zum Zwecke 
der Erweiterung der Bundes-Kriegsmarine 
und der Herstellung der Küstenvertheidigung. 
5. — 7. — Verordnung, betreffend die Einberufung des 40. 708. 341. 
Reichstages. 
12. — 7. Novbr. Zusätzliche Uebereinkunft zu dem Friedens- 43. 720. 363-369. 
vertrage zwischen Drutschland und Frankreich. 
12. — 7. — Separat. Konvention zu der vorbezeichneten 43. 721. 369-371. 
zusätzlichen Uebereinkunft. 
14. — 22. Dezbr. Verordnung, betreffend die Einführung des Ab- 50. 755 443. 
schnitts VIII. der Reichsverfassung in Elsaß- 
Lothringen. 
18. — 31. Oktbr. Bekanntmachung, betreffend die Ernennung von 41. 711. 344. 
Bevollmächtigten zum Bundesrathe. 
28. — 31. — Gesetz, betreffend die Zurückzahlung der aus 41. 709. 343. 
Grund des Gesetzes vom 21. Juli 1870 auf- 
genommenen fünfprozentigen Anleihe. 
28. — 31. — Gesetz, betreffend die Kontrole des Reichs- 41. 710. 344. 
haushaltes für das Jahr 1871. 
28. — 1. Novbr. Gesetz über das Postwesen des Deutschen 42. 718. 347-358. 
Reichs. 
28. — 1. — Gesetz über das Posttaxwesen im Gebiete des 42. 719. 358-369. 
Deutschen Reichs. 
*2 
Reichs-Gesetzbl. 1871.
        <pb n="10" />
        X 
Chronologische Uebersicht des Jahrganges 1871. 
  
  
  
 
      
        
 
 
  
Datum Ausgegeben Nr. Nr. 
des zu In h a l t. des des Ge- Seiten. 
Gesetzes etc. Berlin.  Stücks. setzes etc. 
1871. 1871. 
28. Oktbr. 10. Novbr. Uebereinkunft zwischen Deutschland, Italien 44. {727. 728. 376- 389. 
und der Schweiz wegen Herstellung und Sub-  
ventionirung einer Eisenbahn über den St. 
Gotthard. 
31. — 22. Dezbr. Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen 50. 758. 446-458. 
Reiche und Italien. (mit Anl.) 
2. Novbr. 7. Novbr. Gesetz über die Einführung des norddeutschen 43. 722. 372. 
Bundesgesetzes, Maßregeln gegen die Rinder- 
pest betreffend, vom 7. April 1869 in Bayern 
und Württemberg. 
2. — 10. — Gesetz, betreffend die St. Gotthard-Eisen- 44. 726. 375. 
Bahn. 
8. — 18. — Gesetz, betreffend die Einführung des Gesetzes des 45. 730. 391. 
Norddeutschen Bundes vom 6. Juni 1870 über 
den Unterstützungswohnsitz in Würt- 
temberg und Baden. 
10. — 18. — Gesetz, betreffend die Einführung der Gewerbe- 45. 731. 392. 
Ordnung des Norddeutschen Bundes vom 
21. Juni 1869 in Württemberg und Baden. 
10. — 18. — Gesetz, betreffend die Verwendung des Ueber- 45. 732. 392-393. 
schusses aus dem Bundeshaushalt vom 
Jahre 1870. 
11. — 7. Dezbr. Gesetz, betreffend die Bildung eines Reichs- 47. 744. 403-404. 
kriegsschatzes. 
12. — 18. Novbr. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Ausgabe ver- 45. 733. 393. 
zinslicher Schatzanweisungen im Betrage 
von 2,020,900 Thalern. 
22. — 30. — Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nach- 46. 735. 395-396. 
trags zu dem Haushalts-Etat des Deutschen (mit Anl.) 
Reichs für das Jahr 1871. 
22. — 30. — Gesetz, betreffend den außerordentlichen Geld- 46. 736. 396. 
 bedarf für die Reichs-Eisenbahnen in 
Elsaß-Lothringen. 
22. — 30. — Gesetz, betreffend die Einführung des Gesetzes des 46. 739. 399. 
Norddeutschen Bundes vom 8. April 1868 über 
die Unterstützung der bedürftigen Fami- 
lien zum Dienste einberufener Mannschaften 
der Ersatzreserve in Baden. 
22. — 30. — Gesetz, betreffend die Einführung des Gesetzes des 46. 740. 400. 
Norddeutschen Bundes über die Quartier- (mit Anl.) 
leistung für die bewaffnete Macht während des Friedenszustandes, vom 25. Juni 1868, in Baden.
        <pb n="11" />
        Chronologische Uebersicht des Jahrganges 1871. 
XI 
  
  
Datum Ausgegeben Nr. Nr. 
des zu Inh a l t. des des Ge-Seiten. 
Gesetzes etc. Berlin. Stücks.setzes etc. 
1871. 1871. 
22. Novbr. 29. Dezbr. Allerhöchste Ordre, betreffend die Errichtung eini- 51. 761. 472. 
ger Ober-Postdirektionen etc. 
24. — 30. Novbr. Gesetz über die Einführung des Gesetzes des Nord- 46. 738. 398-399. 
deutschen Bundes, betreffend die Verpflich- 
tung zum Kriegsdienste, vom 9. November 
1867, in Bayern. 
24. — 30. — Verordnung, betreffend die Einführung des preu- 46. 741. 401. 
ßischen Militair-Strafrechts in Baden. 
26. — 30. — Gesetz, betreffend die Einführung der Maaß- 46. 737. 397-398. 
und Gewichtsordnung für den Norddeut- 
schen Bund vom 17. August 1868 in Bayern. 
4. Dezbr. 7. Dezbr. Gesetz, betreffend die Ausprägung von Reichs- 47. 745. 404. 406. 
goldmünzen. 
4. — 9. — Gesetz, betreffend den Ersatz der den bedürf. 48. 746. 407. 
tigen Familien zum Dienste einberufener 
Reserve- und Landwehr-Mannschaften gewähr- 
ten oder noch zu gewährenden gesetzlichen Un- 
terstützungen. 
4. — 9. — Bekanntmachung, betreffend die Abänderung 48. 747. 408. 
der unter dem 1. Juli d. J. zur Ausführung 
des Reichsgesetzes vom 8. Juni d. J. über die 
Inhaberpapiere mit Prämien erlassenen 
ergänzenden Vorschriften. 
4. — 14. — Gesetz, betreffend die Feststellung des Haus- 49. 752. 412-431. 
halts-Etats des Deutschen Reichs für das (mit Anl.) 
Jahr 1872. 
9. — 14. — Gesetz, betreffend die Friedenspräsenzstärke 49. 751. 411-412. 
des deutschen Heeres und die Ausgaben für die 
Verwaltung desselben für die Jahre 1872, 
1873 und 1874. 
9. — 14. — Verordnung, betreffend die Feststellung des Etats 49. 753. 432-441. 
der Verwaltung des Reichsheeres für das (mit Anl.) 
Jahr 1872. 
9. — 30. — Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einsetzung einer 52. 765. 480. 
Behörde unter dem Namen „Kaiserliche 
Generaldirektion der Eisenbahnen in 
Elsaß-Lothringen". 
10. — 14. — Gesetz, betreffend die Ergänzung  des Straf- 49. 754. 442. 
 gesetzbuchs für das Deutsche Reich.  
11. — 22. — Gesetz, betreffend die Einführung des Ab- 50. 756. 444. 
schnitts VII. der Reichsverfassung über das 
  
  
Eisenbahnwesen in Elsaß-Lothringen.
        <pb n="12" />
        XII Chronologische Uebersicht des Jahrganges 1871. 
  
Nr. 
Datum Ausgegeben 
det 
Gesetzes rc. 
zu 
Berlin. 
Inhalt. 
des 
Stücks. 
des-Ge. 
½ 
Seiten. 
  
1871. 
11. Dezbr. 
21. — 
21. — 
22. — 
23. — 
25. — 
  
1871. 
22. Dezbr. 
29. — 
29. — 
30. — 
30. — 
  
  
Gesetz, betreffend die Ausdehnung der Wirk- 
samkeit des Gesetzes über die Gewährung 
der Rechtshülfe, vom 21. Juni 1869, auf 
Elsaß-Lothringen. 
Gesetz wegen Einführung des Reichsgesetzes vom 
7. April 1869, Maßregeln gegen die Rin- 
derpest betreffend in Elsaß=-Lothringen. 
Gesetz, betreffend die Beschränkungen des 
Grundeigenthums in der Umgebung von 
Festungen. 
Bekanntmachung, betreffend die AMpprobationen 
für Aerzte, Zahnärzte, Thierärzte und Apo- 
theker aus Württemberg und Baden. 
Bekanntmachung, betreffend Abänderungen des 
Betriebs=Reglements für die Eisenbah- 
nen im Norddeutschen Bunde vom 10. Juni 
1870 und Ausdehnung dieses Reglements un- 
ter der Bezeichnung „Betriebs=Reglement für 
die Eisenbahnen Deutschlands= auf die Eisen- 
bahnen in Württemberg Baden, Südbessen 
und Eisaß=Lothringen. . 
Verordnung zur Verhütung des Zusammen- 
stoßens der Schiffe auf See. 
Allerhöchster Erlaß, betreffend die Ausgabe 
verzinelicher Schatzanweisungen im Betrage 
von 3,700,000 Thalern. 
Verordnung, betreffend die Einführung des Ge- 
setzes wegen Besteuerung des Braumalzes 
vom 4. Juli 1868, und des Gesetzes, betreffend 
die Besteuerung des Branntweins, vom 
8. Juli 1868, in dem dem Zollverein anzuschlic- 
fenden Gebietstheile der Stadt Altona. 
Herausgegeben im Reichskanzler=Amte. 
  
  
50. 
51. 
51. 
51. 
51. 
52. 
52. 
53. 
Berlin, gedruckt in der #Kllchen Geheimen Ober=Hofbuchdruckerei 
v. 
Decker). 
  
757. 
760. 
759. 
762. 
763. 
764. 
766. 
768. 
  
445. 
471. 
459-471. 
472-473. 
473-474. 
475-479. 
481. 
483.
        <pb n="13" />
         — 1—  Bundes-Gesetzblatt 
des Norddeutschen Bundes. 
No. 1. 
(Nr. 602.) Allerhöchster Erlaß vom 28. Dezember 1870., betreffend die Aufhebung der 
Ober-Postdirektion in Aachen und die Vereinigung des Geschäftskreises 
derselben mit demjenigen der Ober-Postdirektion in Cöln.  
Auf Ihren Bericht vom 28. Dezember will Ich genehmigen, daß vom 1. Ja- 
nuar 1871. ab, unter Aufhebung der Ober-Postdirektion in Aachen, die Post- 
verwaltungsgeschäfte für den Regierungsbezirk Aachen der Ober-Postdirektion in 
Cöln übertragen werden.  
Hauptquartier Versailles, den 28. Dezember 1870. 
Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. 
An den Kanzler des Norddeutschen Bundes. 
  
  
(Nr. 603.) Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe verzinslicher Schatzanweisungen im 
Betrage von 10 Millionen Thaler. Vom 1. Januar 1871. 
Auf Grund des §. 4. des Gesetzes vom 21. Juli v. J., betreffend den außer- 
ordentlichen Geldbedarf der Militair- und Marineverwaltung (Bundesgesetzbl. 
S. 491.), habe ich bestimmt, daß an Stelle der am 1. Februar d. J. fälli 
werdenden, laut Bekanntmachung vom 31. Juli v. J. (Bundesgesetzbl. S. 508.) 
in Gemäßheit des gedachten Gesetzes ausgegebenen zehn Millionen Thaler Schatz- 
anweisungen (Serie IV. der Bundes-Schatzanweisungen vom Jahre 1870.) 
wiederum neue verzinsliche Schatzanweisungen (Serie I. der Bundes-Schatz- 
anweisungen vom Jahre 1871.) in dem Vetrage von zehn Millionen Thaler 
Bundes-Gesetzbl. 1871. 1 nach 
Ausgegeben zu Berlin den 14. Januar 1871. 
  
– 
—1
        <pb n="14" />
        — 2 — 
nach Maaßgabe der Vorschriften im §. 8. des Gesetzes vom 9. November 1867. 
(Bundesgesetzbl. S. 157.) und zwar in Abschnitten von je Einhundert, Eintausend 
und zehntausend Thalern ausgegeben werden. 
Den Zinssatz dieser Schatzanweisungen habe ich auf fünf Prozent für das 
Jahr und die Dauer ihrer Umlaufszeit auf sechs Monate — vom 1. Februar 
bis zum 1. August 1871. — festgesetzt. 
Die Preußische Hauptverwaltung der Staatsschulden ist wegen Ausferti- 
gung der Schatzanweisungen mit näherer Anweisung versehen worden. 
Versailles, den 1. Januar 1871. 
Der Bundeskanzler.  
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. 
  
— ——— 
(Nr. 604.) Seine Majestät der König von Preußen haben im Namen 
des Norddeutschen Bundes den Kaufmann S. Koppel zum Konsul des Nord- 
deutschen Bundes zu Santa Fé de Bogotä (Columbien) zu ernennen geruht. 
  
  
Redigirt im Büreau des Bundeskanzlers. 
  
Berkin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker).
        <pb n="15" />
         — 3—  Bundes-Gesetzblatt 
des Norddeutschen Bundes. 
No. 2. 
  
  
  
(Nr. 605.) Allerhöchster Erlaß vom 10. Januar 1871., betreffend die Ausgabe verzinslicher 
Schatzanweisungen im Betrage von 1,971,600 Thalern. 
Auf Ihren Bericht vom 10. Januar d. J. genehmige Ich, daß in Gemäß- 
heit des Gesetzes vom 9. November 1867., betreffend den außerordentlichen Geld- 
bedarf des Norddeutschen Bundes zum Zwecke der Erweiterung der Bundes Kriegs- 
marine und der Herstellung der Küstenvertheidigung (Bundesgesetzbl. vom Jahre 
1867. S. 157. ff.), und des Gesetzes vom 20. Mai 1869. wegen Abänderung 
des vorbezeichneten Gesetzes (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1869. S. 137.) ver- 
zinsliche Schatzanweisungen im Gesammtbetrage von Einer Million neunhundert 
Ein und siebzig Tausend sechshundert Thalern, und zwar in Abschnitten von je 
Einhundert Thalern, Eintausend Thalern und zehntausend Thalern, ausgegeben 
werden. Zugleich ermächtige Ich Sie, den Zinssatz dieser Schatzanweisungen und 
die Dauer ihrer Umlaufszeit, welche den Zeitraum eines Jahres nicht über- 
schreiten darf, den Verhältnissen entsprechend nach Ihrem Ermessen zu bestimmen 
und zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
Ich überlasse Ihnen, die Preußische Hauptverwaltung der Staatsschulden 
mit näherer Anweisung zu versehen und diesen Meinen Erlaß durch das Bundes- 
gesetzblatt bekannt zu machen. 
Versailles, den 10. Januar 1871. 
  
Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. 
An den Bundeskanzler. 
  
Redigirt im Büreau des Bundeskanzlers. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker). 
Bundes-Gesetzbl. 1871. 2 
  
Ausgegeben zu Berlin den 18. Januar 1871.
        <pb n="16" />
        <pb n="17" />
         — 5— Bundes-Gesetzblatt 
des Norddeutschen Bundes. 
No. 3. 
  
  
  
(Nr. 606.) Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe fünfjähriger fünfprozentiger Schatz- 
anweisungen im ferneren Betrage von 51,000,000 Thaler oder 7500,000 
Livres Sterling. Vom 6. Januar 1871. 
Nachdem in Folge der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1870. (Bundes- 
gesetzbl. S. 624.) auf Grund des Bundesgesetzes vom 29. November 1870., 
betreffend den ferneren Geldbedarf für die Kriegführung (Bundesgesetzbl. S. 619.), 
fünfjährige fünfprozentige Schatzanweisungen im Gesammt-Nominalbetrage von 
51,000,000 Thaler oder 7,500,000 Livres Sterling begeben worden sind, habe 
ich auf Grund des gedachten Gesetzes die fernere Ausgabe fünfjähriger verzins- 
licher Schatzanweisungen in gleichem Gesammt-Nominalbetrage von einundfunf- 
zig Millionen Thaler oder sieben Millionen fünfhundert Tausend Livres Sterling 
nach Maßgabe folgender Bestimmungen angeordnet: 
§. 1. 
Die Schatzanweisungen werden von der Königlich Preußischen Haupt- 
verwaltung der Staatsschulden in fünf Serien, jede zu 10,200,000 Thaler oder 
1,500,000 £ Sterling, und in Abschnitten über 200 Thaler, 500 Thaler und 
1000 Thaler, ferner über 100 £ Sterling (680 Thaler), 500 £ Sterling 
(3400 Thaler) und 1000 £ Sterling (6800 Thaler) ausgefertigt. Sie lauten 
auf den Inhaber und werden — nebst den zugehörigen Zinsscheinen (§. 3.) — 
nach dem Werthverhältniß von 6 Thlr. 24 Sgr. für 1 £ Sterling gleichzeitig 
auf inländische Silberwährung und auf Englische Goldwährung zahlbar gestellt. 
§. 2. 
Die Umlaufszeit der Schatzanweisungen ist auf fünf Jahre, vom 1. No- 
vember 1870. an gerechnet, festgesetzt. Am 1. November 1875. werden dieselben 
gegen Zahlung ihres Nennwerths eingelöst. 
Jedoch bleibt dem Bundeskanzler das Recht vorbehalten, die Schatz- 
anweisungen innerhalb der fünfjährigen Umlaufszeit mit der Wirkung aufzukün- 
digen, daß ihre Einlösung gegen Zahlung des Nennwerths sechs Monate nach 
Bundes-Gesetzbl.  1871. *3 der 
Ausgegeben zu Berlin den 20. Januar 1871.
        <pb n="18" />
        — 6 — 
der Kündigung erfolgt und ihre Verzinsung mit dem Ablauf dieser Frist auf- 
hört. Die Kündigung erfolgt mittelst öffentlicher Bekanntmachung im Preußischen 
Staatsanzeiger oder dem etwa an dessen Stelle tretenden amtlichen Blatte und 
in der in London erscheinenden "Times" und kann auf eine oder mehrere Se- 
rien, welche durch das Loos bestimmt werden, oder auf den ganzen Emissions- 
betrag gerichtet werden. §. 3. 
Die Schatzanweisungen werden bis zum Einlösungstermine mit fünf vom 
Hundert für das Jahr in halbjährlichen Terminen am 1. Mai und 1. November 
jedes Jahres verzinst. 
Zur Erhebung der vom 1. November 1870. ab laufenden Zinsen werden 
den Schatzanweisungen zehn halbjährliche am 1. Mai und 1. November jedes 
Jahres fällige Zinsscheine beigefügt. 
§. 4. 
Die Einlösung der Schatzanweisungen erfolgt durch die Königlich Preu- 
ßische Staatsschulden-Tilgungskasse in Thalerwährung, in London bei der durch 
das Bundeskanzler-Amt bekannt zu machenden Einlösungsstelle in Englischer Gold- 
währung nach dem im §. 1. angegebenen Werthverhältniß beider Währungen. 
Der Stelle, bei welcher die Rückzahlung des Nennwerths verlangt wird, ist 
8 Tage zuvor davon Anmeldung zu machen.  
Die Zinsscheine sind, wie die Schatzanweisungen, in Deutschland in Thaler- 
währung, in England in Englischer Goldwährung zahlbar. 
§. 5. 
Findet die Einlösung der Schatzanweisungen in Folge eingetretener Kün- 
digung vor Ablauf der fünfjährigen Umlaufszeit statt, so an von dem Inhaber 
bei Erhebung des Kapitalbetrages mit der Schatzanweisung die dazu gehörigen 
an dem für die Einlösung festgesetzten Termine noch nicht fälligen Zinsscheine 
zurückzuliefern, widrigenfalls der Betrag, auf welchen dieselben lauten, an der 
Kapitazahlung gekürzt wird, um zur Einlösung der fehlenden Kupons verwendet 
zu werden. 
Versailles, den 6. Januar 1871. 
Der Bundeskanzler. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. 
  
------ 
Redigirt im Büreau des Bundeskanzlers. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker).
        <pb n="19" />
         — 7— Bundes-Gesetzblatt 
des 
Deutschen Bundes. 
No. 
  
  
  
(Nr. 607.) Verordnung, betreffend die Wahlen zum Reichstage und die Einberufung 
desselben. Vom 23. Januar 1871. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deuscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen auf Grund der Bestimmungen im §. 14. des Wahlgesetzes vom 
31. Mai 1869. und im Artikel 12. der Verfassung des Deutschen Reichs, im 
Namen des Reichs, was folgt: 
§. 1. 
Die Wahlen zum Reichstage sind im ganzen Reiche am 3. März d. J. 
vorzunehmen. 
§. 2. 
Der Reichstag wird berufen, am 9. März d. J. in Berlin zusammen- 
zutreten. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Hauptquartier Versailles, den 23. Januar 1871. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. 
  
  
Bundes-Gesetzbl. 1871. *4 (Nr. 608.) 
Ausgegeben zu Berlin den 27. Januar 1871.
        <pb n="20" />
        — 8 — 
(Nr. 608.) Verordnung, betreffend die Einberufung des Bundesrathes des Deutschen Reichs. 
Vom 23. Januar 1871. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen auf Grund des Artikels 12. der Verfassung des Deutschen Reichs, im 
Namen des Reichs, was folgt: 
Der Bundesrath des Deutschen Reichs wird berufen, am 20. Februar 
d. J. in Berlin zusammenzutreten und beauftragen Wir den Bundeskanzler mit 
den zu diesem Zwecke nöthigen Vorbereitungen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Hauptquartier Versailles, den 23. Januar 1871. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. 
  
  
  
(Nr. 609.) Verordnung wegen Aufhebung der Verordnung vom 18. Juli 1870., betreffend 
die Aufbringung und Wegnahme Französischer Handelsschiffe. Vom 
19. Januar 1871. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, was foldgt: 
Die Verordnung, betreffend die Aufbringung und Wegnahme Franzöfischer 
Handelsschiffe, vom 18. Juli 1870. (Bundesgesetzbl. S. 485.) tritt mit dem 
10. Februar Kn I. außer Wirksamkeit. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Hauptquartier Versailles, den 19. Januar 1871. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck=Schönhausen. 
  
  
  
Redigirt im Büreau des Bundeskanzlers. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker).
        <pb n="21" />
         — 7— 
Bundes-Gesetzblatt 
des 
Deutschen Bundes. 
No. 5. 
  
  
(Nr. 610.) Vertrag, betreffend den Beitritt Bayerns zur Verfassung des Deutschen Bundes. 
Vom 23. November 1870.; nebst Schlußprotokoll von demselben Tage. 
Seine Majestät der König von Preußen im Namen des Norddeutschen Bundes 
und Seine Majestät der König von Bayern haben in der Absicht, die Sicherheit 
des Deutschen Gebietes zu gewährleisten, dem Deutschen Rechte eine gedeihliche 
Entwickelung zu sichern und die Wohlfahrt des Deutschen Volkes zu pflegen, be- 
schlossen, über Gründung eines Deutschen Bundes Verhandlungen zu eröffnen 
und zu diesem Behufe zu Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der König von Preußen, im Namen des Nord- 
deutschen Bundes: 
den Kanzler des Norddeutschen Bundes, Allerhöchstihren Präsidenten 
des Staatsministeriums und Minister der auswärtigen Ange- 
legenheiten Grafen Otto v. Bismarck-Schönhausen, und 
Allerhöchstihren Kriegs- und Marineminister, General der Infanterie 
Albert v. Roon, 
Seine Majestät der König von Bayern: 
Allerhöchstihren Staatsminister des Königlichen Hauses und des 
Aeußern Grafen Otto v. Bray-Steinburg, 
Allerhöchstihren Kriegsminister, Generallieutenant Sigmund Frei- 
herrn v. Prankh und 
Allerhöchstihren Staatsminister der Justiz Johann v. Lutz. 
Diese Bevollmächtigten sind in Versailles zusammengetreten, haben ihre 
Vollmachten ausgetauscht und haben sich, nachdem diese letzteren in guter Ord- 
nung befunden waren, über nachfolgende Vertragsbestimmungen geeinigt. 
I. 
Die Staaten des Norddeutschen Bundes und das Königreich Bayern 
schließen einen ewigen Bund, welchem das Großherzogthum Baden und das 
Bundes-Gesetzbl. 1871. 5 Groß- 
Ausgegeben zu Berlin den 31. Januar 1871.
        <pb n="22" />
        — 10 — 
Großherzogthum Hessen für dessen südlich vom Main belegenes Staatsgebiet 
schon beigetreten sind und zu welchem der Beitritt des Königreichs Württemberg 
in Aussicht steht. 
Dieser Bund heißt der Deutsche Bund. 
II. 
Die Verfassung des Deutschen Bundes ist die des bisherigen Norddeut- 
schen Bundes, jedoch mit folgenden Abänderungen. 
§. 1. 
Der Artikel 1. der Norddeutschen Bundesverfassung wird künftig lauten, 
wie folgt: 
Das Bundesgebiet besteht aus den Staaten Preußen mit Lauenburg, 
Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, Hessen, Mecklenburg. Schwerin, 
Sachsen- Weimar, Mecklenburg-Strelitz,   Oldenburg, Braunschweig, 
Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Koburg-Gotha, Anhalt, 
Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen, Waldeck, Reuß 
älterer Linie, Reuß jüngerer Linie, Schaumburg-Lippe,  Lippe, Lübeck, 
Bremen und Hamburg.  
§. 2. 
Zu Artikel 4. wird folgender Zusatz vereinbart: 
Ziff. 16. Die Bestimmungen über die Presse und das Vereinswesen. 
§. 3. 
Das zweite Alinea des Artikels 5. lautet künftig, wie folgt: 
Bei Gesetzes-Vorschlägen über das Militairwesen, die Kriegsmarine 
und die im Artikel 35. bezeichneten Abgaben giebt, wenn im Bundes- 
rathe eine Meinungsverschiedenheit stattfindet, die Stimme des Präsi- 
diums den Ausschlag, wenn sie sich für die Aufrechthaltung der bestehen- 
den Einrichtungen ausspricht. 
§. 4. 
Artikel 6. erhält folgende Fassung: 
Der Bundesrath besteht aus den Vertretern der Mitglieder des 
Bundes, unter welchen die Stimmführung sich in der Weise vertheilt, 
daß Preußen mit den ehemaligen Stimmen von Hannover, Kurhessen, 
Holstein, Nassau und Frankfurt 17 Stimmen führt, Bayern 6, Sachsen 4, 
Württemberg 4, Baden 3, Hessen 3, Mecklenburg-Schwerin 2, Sachsen- 
Weimar 1, Mecklenburg-Strelitz  1, Oldenburg 1, Braunschweig 2, 
Sachsen-Meiningen 1, Sachsen-Altenburg 1, Sachsen-Koburg-Gotha 1, 
Anhalt 1, Schwarzburg-Rudolstadt 1, Schwarzburg-Sondershausen 1, 
Waldeck 1, Reuß älterer Linie 1, Reuß jüngerer Linie 1, Schaumburg- 
Lippe 1, Lippe 1, Lübeck 1, Bremen 1, Hamburg 1, in Summa 58 
Stimmen. 
Jedes Mitglied des Bundes kann soviel Bevollmächtigte zum 
Bundesrathe ernennen, wie es Stimmen hat, doch kann die Gesammt- 
heit der zuständigen Stimmen nur einheitlich abgegeben werden. §. 5.
        <pb n="23" />
        — 11 — 
§. 5. 
An die Stelle des Artikels 7. tritt folgende Bestimmung. 
Der Bundesrath beschließt: 
1) über die dem Reichstage zu machenden Vorlagen und die von dem- 
selben gefaßten Beschlüsse; 
2) über die zur Ausführung der Bundesgesetze erforderlichen allgemei- 
nen Verwaltungsvorschriften und Einrichtungen, sofern nicht in 
dem Gesetze selbst etwas Anderes bestimmt ist; 
3) über Mängel, welche bei der Ausführung der Bundesgesetze oder der 
vorstehend erwähnten Vorschriften oder Einrichtungen hervortreten. 
Jedes Bundesglied ist befugt, Vorschläge zu machen und in Vor- 
trag zu bringen, und das Präsidium ist verpflichtet, dieselben der Bera- 
thung zu übergeben. 
Die Beschlußfassung erfolgt, vorbehaltlich der Bestimmungen in 
den Artikeln 5. 37. und 78., mit einfacher Mehrheit. Nicht vertretene 
oder nicht instruirte Stimmen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleich- 
heit giebt die Präsidialstimme den Ausschlag. 
Bei der Beschlußfassung über eine Angelegenheit, welche nach den 
Bestimmungen dieser Verfassung nicht dem ganzen Bunde gemeinschaft- 
lich ist, werden die Stimmen nur derjenigen Bundesstaaten gezählt, 
welchen die Angelegenheit gemeinschaftlich ist. 
§. 6. 
Artikel 8. erhält folgende Fassung: 
Der Bundesrath bildet aus seiner Mitte dauernde Ausschüsse 
1) für das Landheer und die Festungen, 
2) für das Seewesen, 
3) für Zoll- und Steuerwesen, 
4) für Handel und Verkehr, 
5) für Eisenbahnen, Post und Telegraphen, 
6) für Justizwesen, 
7) für Rechnungswesen. * 
In jedem dieser Ausschüsse werden außer dem Präsidium minde- 
stens vier Bundesstaaten vertreten sein, und führt innerhalb derselben 
jeder Staat nur Eine Stimme. 
In dem Ausschusse für das Landheer und die Festungen hat 
Bayern einen ständigen Sitz, die übrigen Mitglieder desselben, sowie die 
Mitglieder des Ausschusses für das Seewesen, werden von dem Bundes- 
feldherrn ernannt; die Mitglieder der anderen Ausschüsse werden vom 
Bundesrathe gewählt. Die Zusammensetzung dieser Ausschüsse ist für 
jede Session des Bundesrathes, resp. mit jedem Jahre zu erneuern, wobei 
die ausscheidenden Mitglieder wieder wählbar sind. Außer- 
 *5
        <pb n="24" />
        Außerdem wird im Bundesrathe aus den Bevollmächtigten der 
Königreiche Bayern, Sachsen und Württemberg unter dem Vorsitze 
Bayerns ein Ausschuß für die auswärtigen Angelegenheiten gebildet. 
Den Ausschüssen werden die zu ihren Arbeiten nöthigen Beamten 
zur Verfügung gestellt. §. 7. 
In Artikel 11. wird nach dem ersten Absatze folgende Zusatzbestimmung 
eingeschaltet: 
Zur Erklärung des Krieges im Namen des Bundes ist die Zu- 
stimmung des Bundesrathes erforderlich, es sei denn, daß ein Angriff 
auf das Bundesgebiet oder dessen Küsten erfolgt. 
§. 8. 
Artikel 18. erhält am Schlusse folgenden Zusatz: 
Den zu einem Bundesamte berufenen Beamten eines Bundes- 
staates stehen, sofern nicht vor ihrem Eintritt in den Bundesdienst im 
Wege der Bundesgesetzgebung etwas Anderes bestimmt ist, dem Bunde 
gegenüber diejenigen Rechte zu, welche ihnen in ihrem Heimathlande aus 
ihrer dienstlichen Stellung, zugestanden hatten. 
§. 9. 
Artikel 19. lautet fortan wie folgt: 
Wenn Bundesglieder ihre verfassungsmäßigen Bundespflichten nicht 
erfüllen, können sie dazu im Wege der Exekution angehalten werden. 
Diese Exekution ist vom Bundesrathe zu beschließen und vom Bundes- 
präsidium zu vollstrecken. 
§. 10. 
Artikel 20. erhält folgende Fassung: 
Der Reichstag geht aus allgemeinen und direkten Wahlen mit 
geheimer Abstimmung hervor. 
Bis zu der gesetzlichen Regelung, welche im §. 5. des Wahlgesetzes 
vom 31. Mai 1869. (Artikel 79. Nr. 13.) vorbehalten ist, werden in 
Bayern 48, in Württemberg 17, in Baden 14, in Hessen südlich des 
Main 6 Abgeordnete gewählt und beträgt demnach die Gesammtzahl 
der Abgeordneten 382. 
§. 11. 
Artikel 28. erhält folgenden Zusatz: 
Bei der Beschlußfassung über eine Angelegenheit, welche nach den 
Bestimmungen dieser Verfassung nicht dem ganzen Bunde gemeinschaft- 
lich ist, werden die Stimmen nur derjenigen Mitglieder gezählt, die 
in Bundestaaten gewählt sind, welchen die Angelegenheit gemeinschaft- 
ich ist. 
§. 12. 
Aus Artikel 34. wird das Wort „Lübeck“ gestrichen. 
 §. 13.
        <pb n="25" />
        — 13 — 
§. 13. 
Artikel 35. erhält folgende Fassung: 
Der Bund ausschließlich hat die Gesetzgebung über das gesammte 
Zollwesen, über die Besteuerung des im Bundesgebiete gewonnenen 
Salzes und Tabacks, bereiteten Branntweins und Biers und aus Rüben 
oder anderen inländischen Erzeugnissen dargestellten Zuckers und Syrups, 
über den gegenseitigen Schutz der in den einzelnen Bundesstaaten erho- 
benen Verbrauchsabgaben gegen Hinterziehungen, sowie über die Maß- 
regeln, welche in den Zollausschlüssen zur Sicherung der gemeinsamen 
Zollgrenze erforderlich sind. 
In Bayern, Württemberg und Baden bleibt die Besteuerung des 
inländischen Branntweins und Biers der Landesgesetzgebung vorbehalten. 
Die Bundesstaaten werden jedoch ihr Bestreben darauf richten, eine 
Uebereinstimmung der Gesetzgebung über die Besteuerung auch dieser 
Gegenstände herbeizuführen. 
§. 14. 
Zu Artikel 36. wird am Schlusse folgender Zusatz beigefügt: 
Die von diesen Beamten über Mängel bei der Ausführung der 
gemeinschaftlichen Gesetzgebung gemachten Anzeigen (Art. 35.) werden 
dem Bundesrathe zur Beschlußnahme vorgelegt. 
§. 15. 
Artikel 37. wird künftig lauten, wie folgt:  
Bei der Beschlußnahme über die zur Ausführung der gemein- 
schaftlichen Gesetzgebung (Art. 35.) dienenden Verwaltungsvorschriften und 
Einrichtungen giebt die Stimme des Präsidiums alsdann den Ausschlag, 
wenn sie sch für Aufrechthaltung der bestehenden Vorschrift oder Ein- 
richtung ausspricht. 
§. 16. 
Artikel 38. wird wie folgt gefaßt: 
Der Ertrag der Zölle und der anderen in Artikel 35. bezeichneten 
Abgaben, letzterer soweit sie der Bundesgesetzgebung unterliegen, fließt in 
die Bundeskasse. 
Dieser Ertrag besteht aus der gesammten von den Zöllen und den 
übrigen Abgaben aufgekommenen Einnahme nach Abzug 
1) der auf Gesetzen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften beruhen- 
den Steuervergütungen und Ermäßigungen, 
2) der Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen, 
3) der Erhebungs- und Verwaltungskosten, und zwar: 
a) bei den Zöllen der Kosten, welche an den gegen das Ausland 
gelegenen Grenzen und in dem Grenzbezirke für den Schutz und 
die Erhebung der Zölle erforderlich sind, 
b) bei der Salzsteuer der Kosten, welche zur Besoldung der mit 
Erhebung und Kontrolirung dieser Steuer auf den Salzwerken 
beauftragten Beamten aufgewendet werden,  
c) bei
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        — 14 — 
c) bei der Rübenzuckersteuer und Tabacksteuer der Vergütung, welche 
nach den jeweiligen Beschlüssen des Bundesrathes den einzelnen 
Bundesregierungen für die Kosten der Verwaltung dieser Steuern 
zu gewähren ist, 
d) bei den übrigen Steuern mit funfzehn Prozent der Gesammt- 
einnahme. 
Die außerhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze liegenden Gebiete 
tragen zu den Bundesausgaben durch Zahlung eines Aversums bei. 
Bayern, Württemberg und Baden haben an dem in die Bundes- 
kasse fließenden Ertrage der Steuern von Branntwein und Bier und an 
dem diesem Ertrage entsprechenden Theile des vorstehend erwähnten 
Aversums keinen Theil. 
§. 17. 
Artikel 39. erhält nachstehende Fassung: 
Die von den Erhebungsbehörden der Bundesstaaten nach Ablauf 
eines jeden Vierteljahres aufzustellenden Quartalextrakte und die nach 
dem Jahres- und Bücherschlusse aufzustellenden Finalabschlüsse über die 
im Laufe des Vierteljahres beziehungsweise während des Rechnungs- 
jahres fällig gewordenen Einnahmen an Zöllen und nach Artikel 38. 
zur Bundeskasse fließenden Verbrauchsabgaben werden von den Direktiv- 
behörden der Bundesstaaten, nach vorausgegangener Prüfung, in Haupt- 
übersichten zusammengestellt, in welchen jede Abgabe gesondert nachzu- 
weisen ist, und es werden diese Uebersichten an den Ausschuß des Bun- 
desrathes für das Rechnungswesen eingesandt. 
Der Letztere stellt auf Grund dieser Uebersichten von drei zu drei 
Monaten den von der Kasse jedes Bundesstaates der Bundeskasse schul- 
digen Betrag vorläufig fest und setzt von dieser Feststellung den Bundes- 
rath und die Bundesstaaten in Kenntniß, legt auch alljährlich die schließ- 
liche Feststellung jener Beträge mit seinen Bemerkungen dem Bundes- 
rathe vor. Der Bundesrath beschließt über diese Feststellung. 
 §. 18. 
Artikel 40. hat zu lauten: 
Die Bestimmungen in dem Zollvereinigungs-Vertrage vom 8. Juli 
1867. bleiben in Kraft, soweit sie nicht durch die Vorschriften dieser Ver- 
fassung abgeändert sind und so lange sie nicht auf dem in Artikel 7., 
beziehungsweise 78. bezeichneten Wege abgeändert werden. 
$. 19. 
Artikel 48. Absatz 2. wird wie folgt gefaßt: 
Die im Artikel 4. vorgesehene Gesetzgebung des Bundes in Post- 
und Telegraphen-Angelegenheiten erstreckt sich nicht auf diejenigen Gegen- 
stände, deren Regelung nach den gegenwärtig in der Norddeutschen Post- 
und Telegraphenverwaltung maßgebenden Grundsätzen der reglementarischen 
Festsetzung oder administrativen Anordnung überlassen ist. §. 20.
        <pb n="27" />
        — 15 — 
§. 20. 
An die Stelle der bisherigen Artikel 50. und 51. tritt folgende Fassung: 
Artikel 50. Dem Bundespräsidium gehört die obere Leitung der Post- 
und Telegraphenverwaltung an. Dasselbe hat die Pflicht und das Recht, 
dafür zu sorgen, daß Einheit in der Organisation der Verwaltung und 
im Betriebe des Dienstes, sowie in der Qualifikation der Beamten her- 
gestellt und erhalten wird. 
Das Präsidium hat für den Erlaß der reglementarischen Fest- 
setzungen und allgemeinen administrativen Anordnungen, sowie für die 
ausschließliche Wahrnehmung der Beziehungen zu anderen Post- und 
Telegraphenverwaltungen Sorge zu tragen. 
Sämmtliche Beamte der Post- und Teiegraphenverwaltung sind 
verpflichtet, den Anordnungen des Bundespräsidiums Folge zu leisten. 
Diese Verpflichtung ist in den Diensteid aufzunehmen. 
Artikel 51. Die Anstellung der bei den Verwaltungsbehörden 
der Post und Telegraphie in den verschiedenen Bezirken erforderlichen 
oberen Beamten (z. B. der Direktoren, Räthe, Oberinspektoren), ferner 
die Anstellung der zur Wahrnehmung des Aufsichts- u. s. w. Dienstes 
in den einzelnen Bezirken als Organe der erwähnten Behörden fungiren- 
den Post- und Telegraphenbeamten (z. B. Inspektoren, Kontroleure) 
geht für das ganze Gebiet des Deutschen Bundes von dem Präsidium 
aus, welchem diese Beamten den Diensteid leisten. Den einzelnen Lan- 
desregierungen wird von den in Rede stehenden Ernennungen, soweit 
dieselben ihre Gebiete betreffen, Behufs der landesherrlichen Bestätigung 
und Publikation rechtzeitig Mittheilung gemacht werden. Die anderen 
bei den Verwaltungsbehörden der Post und Telegraphie erforderlichen 
Beamten, sowie alle für den lokalen und technischen Betrieb bestimmten, 
mithin bei den eigentlichen Betriebsstellen fungirenden Beamten u. s. w. 
werden von den betreffenden Landesregierungen angestellt. 
Wo eine selbstständige Landespost- resp. Telegraphenverwaltung 
nicht besteht, entscheiden die Bestimmungen der besonderen Verträge. 
§. 21. 
Artikel 52. Absatz 3. lautet für die Folge: 
Nach Maßgabe des auf diese Weise festgestellten Verhältnisses 
werden den einzelnen Staaten während der auf ihren Eintritt in die 
Bundes-Postverwaltung folgenden acht Jahre die sich für sie aus den 
im Bunde aufkommenden Postüberschüssen ergebenden Quoten auf ihre 
sonstigen Beiträge zu Bundeszwecken zu Gute gerechnet. 
§. 22. 
Artikel 56. lautet fortan in seinem Eingange: 
Das gesammte Konsulatwesen des Deutschen Bundes steht unter 
der Aufsicht etc. 
§. 23.
        <pb n="28" />
        — 16 — 
§. 23. 
In den Artikeln 57. und 59. tritt an die Stelle des Wortes „Nord- 
deutsche“ der Ausdruck: „Deutsche Bundesangehörige“. 
§. 24. 
Aus Artikel 62. fällt der zweite Absatz aus. 
§. 25. 
Artikel 78. lautet wie folgt: 
Veränderungen der Verfassung erfolgen im Wege der Gesetzgebung. 
Sie gelten als abgelehnt, wenn sie im Bundesrathe 14 Stimmen gegen 
sich haben. 
§. 26. 
Der bisherige Artikel 79. der Bundesverfassung fällt weg. 
An dessen Stelle tritt folgende 
XV. Uebergangs-Bestimmung. 
Artikel 79. 
Die nachstehend genannten, im Norddeutschen Bunde ergangenen 
Gesetze werden zu Gesetzen des Deutschen Bundes erklärt und als solche 
von den nachstehend genannten Zeitpunkten an in das gesammte Bundes- 
gebiet mit der Wirkung eingeführt, daß, wo in diesen Gesetzen von dem 
Norddeutschen Bunde, dessen Verfassung, Gebiet, Mitgliedern oder Staa- 
ten, Indigenat, verfassungsmäßigen Organen, Angehörigen, Beamten, 
Flagge u. s. w. die Rede ist, der Deutsche Bund und dessen entsprechende 
Beziehungen zu verstehen sind, nämlich: 
I. vom Tage der Wirksamkeit der gegenwärtigen Verfassung an: 
1) das Gesetz über Paßwesen vom 12. Oktober 1867., 
2) das Gesetz über die Nationalität der Kauffahrteischiffe vom 
25. Oktober 1867., 
3) das Gesetz über die Freizügigkeit vom 1. November 1867., 
4) das Gesetz über die Bundeskonsulate vom 8. November 1867., 
5) das Wehrgesetz vom 9. November 1867., 
6) das Gesetz über die vertragsmäßigen Zinsen vom 14. Novem- 
ber 1867., 
7) das Gesetz über die Beseitigung polizeilicher Ehebeschränkungen 
vom 4. Mai 1868.,  
8) das Gesetz über die Aufhebung der Schuldhaft vom 29. Mai 
1868., 
9) das Gesetz über die Unterstützung Schleswig-Holsteinischer Offi- 
ziere vom 14. Mai 1868.,  
10) das
        <pb n="29" />
        — 17 — 
10) das Gesetz über die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften 
vom 4. Juli 1868., 
11) das Gesetz über die Maaß- und Gewichtsordnung vom 17. 
August 1868., 
12) das Gesetz über die Rinderpest vom 7. April 1869., 
13) das Gesetz über die Kautionen der Bundesbeamten vom 2. Juni 
1869., 
14) das Gesetz über die Einführung der Wechselordnung vom 5. Juni 
1869., 
15) das Gesetz über die Wechselstempelsteuer vom 10. Juni 1869., 
16) das Gesetz über das Bundes-Oberhandelsgericht vom 12. Juni 
1869., 
 
17) das Gesetz über die Beschlagnahme des Arbeitslohnes vom 21. 
Juni 1869., 
18) das Gesetz über die Gewährung der Rechtshülfe vom 21. Juni 
1869., 
19) das Gesetz über die Gleichberechtigung der Konfessionen vom 
3. Juli 1869., 
20) das Gesetz über die Beseitigung der Doppelbesteuerung vom 
13. Mai 1870., 
21) das Gesetz über die Abgaben von der Flößerei vom 1. Juni 1870., 
22) das Gesetz über den Erwerb und Verlust der Bundesangehörig- 
keit vom 1. Juni 1870., 
23) das Gesetz über das Urheberrecht an Schriftwerken vom 11. 
Juni 1870., 
24) das Gesetz über die Kommanditgesellschaften auf Aktien und 
Aktiengesellschaften vom 11. Juni 1870., 
25) das Gesetz über die Ausgabe von Papiergeld vom 16. Juni 1870., 
26) das Gesetz über die Eheschließung vor Bundeskonsuln vom 16. 
Juni 1870., 
27) das Gesetz über die Unterstützung Schleswig-Holsteinischer Sol- 
daten vom 3. März 1870.; 
II. vom 1. Januar 1872. an: 
1) das Gesetz über Postwesen vom 2. November 1867., 
2) das Gesetz über Posttaxwesen vom 4. November 1867., 
3) das Gesetz über Telegraphen-Freimarken vom 16. Mai 1869., 
4) das Gesetz über Portofreiheiten vom 5. Juni 1869., 
5) das Gesetz über Banknoten vom 27. März 1870., 
6) das Einführungsgesetz zum Strafgesetz vom 31. Mai 1870., 
7) das Strafgesetzbuch. 
Gesetzbl. 1871. 6 In
        <pb n="30" />
        — 18 — 
In Hessen südlich des Main werden als Bundesgesetze eingeführt, 
und zwar: 
I. vom Tage der Wirksamkeit der Verfassung an: 
das Gesetz, betreffend die Schließung und Beschränkung der öffent- 
lichen Spielbanken, vom 1. Juli 1868., 
das Gesetz über die Einführung der Telegraphen- Freimarken vom 
16. Mai 1869. 
II. vom 1. Juli 1871. an: 
das Gesetz über den Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni 1870. 
In dem Hohenzollernschen Lande wird vom Tage der Wirksamkeit der 
Verfassung an eingeführt das Gesetz, betreffend die Wechselstempelsteuer, vom 
10. Juni 1869. 
Die Erklärung der übrigen im Norddeutschen Bunde ergangenen Gesetze 
zu Bundesgesetzen bleibt, soweit diese Gesetze auf Angelegenheiten sich beziehen, 
welche verfassungsmäßig der Gesetzgebung des Deutschen Bundes unterliegen, 
der Bundesgesetzgebung vorbehalten. 
III. 
Die vorstehend festgestellte Verfassung des Deutschen Bundes erleidet hin- 
sichtlich ihrer Amnwendung auf das Königreich Bayern nachstehende Beschrän- 
kungen:  §. 1. 
Das Recht der Handhabung der Aufsicht Seitens des Bundes 
über die Heimaths- und Niederlassungsverhältnisse und dessen Recht 
der Gesetzgebung über diesen Gegenstand erstreckt sich nicht auf das 
Königreich Bayern. 
Das Recht des Bundes auf Handhabung der Aufsicht und 
Gesetzgebung über das Eisenbahnwesen, dann über das Post- und 
Telegraphenwesen erstreckt sich auf das Königreich Bayern nur nach 
Maßgabe der in den §§. 3. und 4. enthaltenen Bestimmungen. 
§. 2. 
Für die erste Wahl zum Reichstage wird die Abgrenzung der 
Wahlbezirke in Bayern in Ermangelung der bundesgesetzlichen Fest- 
stellung von der Königlich Bayerischen Regierung bestimmt werden. 
§. 3. 
Die Artikel 42. bis einschließlich 46. der Bundesverfassung sind 
auf das Königreich Bayern nicht anwendbar. 
Dem Bunde steht jedoch auch dem Königreiche Bayern gegen- 
über das Recht zu, im Wege der Gesetzgebung einheitliche Normen für 
die Konstruktion und Ausrüstung der für die Landesvertheidigung wich- 
tigen Eisenbahnen aufzustellen. 
§. 4.
        <pb n="31" />
        — 19 — 
§. 4. 
Die Artikel 48. bis einschließlich 52. der Bundesverfassung finden 
auf das Königreich Bayern keine Anwendung. Das Königreich Bayern 
behält die freie und selbstständige Verwaltung seines Post- und Tele- 
graphenwesens. 
Dem Bunde steht jedoch auch für das Königreich Bayern die 
Gesetzgebung über die Vorrechte der Post und Telegraphie, über die 
rechtlichen Verhältnisse beider Anstalten zum Publikum, über die Porto- 
freiheiten und das Posttaxwesen, soweit beide letzteren nicht lediglich 
den inneren Verkehr in Bayern betreffen, sowie unter gleicher Be- 
schränkung die Feststellung der Gebühren für die telegraphische Korre- 
spondenz, endlich die Regelung des Post- und Telegraphenverkehrs 
mit dem Auslande zu.  
An den zur Bundeskasse fließenden Einnahmen des Post- und 
Telegraphenwesens hat Bayern keinen Antheil. 
§. 5. 
Anlangend die Artikel 57. bis 68. von dem Bundes-Kriegs- 
wesen, so findet 
Artikel 57. Anwendung auf das Königreich Bayern; 
Artikel 58. ist gleichfalls für das Königreich Bayern gültig. 
Dieser Artikel erhält jedoch für Bayern folgenden Zusatz: 
Der in diesem Artikel bezeichneten Verpflichtung wird von Bayern 
in der Art entsprochen, daß es die Kosten und Lasten seines Kriegs- 
wesens, den Unterhalt der auf seinem Gebiete belegenen festen Plätze 
und sonstigen Fortifikationen einbegriffen, ausschließlich und allein 
trägt. 
Artikel 59. hat gleichwie der Artikel 60. für Bayern gesetzliche 
Geltung. 
Die Artikel 61. bis 68. finden auf Bayern keine Anwendung. 
An deren Stelle treten folgende Bestimmungen: 
I. Bayern behält zunächst seine Militairgesetzgebung nebst den dazu 
gehörigen Vollzugs-Instruktionen, Verordnungen, Erläuterungen etc. 
bis zur verfassungsmäßigen Beschlußfassung über die der Bundes- 
gesetzgebung anheimfallenden Materien, resp. bis zur freien Ver- 
ständigung bezüglich der Einführung der bereits vor dem Eintritte 
Bayerns in den Bund in dieser Hinsicht erlassenen Gesetze und 
sonstigen Bestimmungen. 
II. Bayern verpflichtet sich, für sein Kontingent und die zu demselben 
gehörigen Einrichtungen einen gleichen Geldbetrag zu verwenden, wie 
nach Verhältniß der Kopfstärke durch den Militair-Etat des Deutschen 
Bundes für die übrigen Theile des Bundesheeres ausgesetzt wird. 
6* Dieser
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        — 20 — 
Dieser Geldbetrag wird im Bundesbudget für das Königlich 
Bayerische Kontingent in einer Summe ausgeworfen. Seine 
Verausgabung wird durch Spezial-Etats geregelt, deren Aufstellung 
Bayern überlassen bleibt. 
Hierfür werden im Allgemeinen diejenigen Etatsansätze nach 
Verhältniß zur Richtschnur dienen, welche für das übrige Bundes- 
heer in den einzelnen Titeln ausgeworfen sind. 
Das Bayerische Heer bildet einen in sich geschlossenen Bestandtheil 
des Deutschen Bundesheeres mit selbstständiger Verwaltung, unter 
der Militairhoheit Seiner Majestät des Königs von Bayern, im 
Kriege — und zwar mit Beginn der Mobilisirung — unter dem 
Befehle des Bundesfeldherrn. 
In Bezug auf Organisation, Formation, Ausbildung und 
Gebühren, dann hinsichtlich der Mobilmachung wird Bayern volle 
 Uebereinstimmung mit den für das Bundesheer bestehenden Normen 
erstellen. 
Bezüglich der Bewaffnung und Ausrüstung, sowie der Grad- 
abzeichen behält sich die Königlich Bayerische Regierung die Her- 
stellung der vollen Uebereinstimmung mit dem Bundesheere vor. 
Der Bundesfeldherr hat die Pflicht und das Recht, sich 
durch Inspektionen von der Uebereinstimmung in Organisation, 
Formation und Ausbildung, sowie von der Vollzähligkeit und 
Kriegstüchtigkeit des Bayerischen Kontingents Ueberzeugung zu ver- 
schaffen und wird sich über die Modalitäten der jeweiligen Vor- 
nahme und über das Ergebniß dieser Inspektionen mit Seiner Ma- 
jestät dem Könige von Bayern ins Vernehmen setzen. 
Die Anordnung der Kriegsbereitschaft (Mobilisirung) des 
Bayerischen Kontingents oder eines Theils desselben erfolgt auf 
Veranlassung des Bundesfeldherrn durch Seine Majestät den König 
von Bayern. 
Zur steten gegenseitigen Information in den durch diese Ver- 
einbarung geschaffenen militairischen Beziehungen erhalten die Mi- 
litair-Bevollmächtigten in Berlin und München über die einschlä- 
gigen Anordnungen entsprechende Mittheilung durch die resp. Kriegs- 
ministerien. 
IV. Im Kriege sind die Bayerischen Truppen verpflichtet, den Befehlen 
des Bundesfeldherrn unbedingt Folge zu leisten. 
Diese Verpflichtung wird in den Fahneneid aufgenommen. 
Die Anlage von neuen Befestigungen auf Bayerischem Gebiete im 
Interesse der gesammtdeutschen Vertheidigung wird Bayern im Wege 
jeweiliger spezieller Vereinbarung zugestehen. 
An den Kosten für den Bau und die Ausrüstung solcher Be- 
festigungsanlagen auf seinem Gebiete betheiligt sich Bayern in dem 
seiner Bevölkerungszahl entsprechenden Verhältnisse gleichmäßig mit 
den
        <pb n="33" />
        — 21 — 
den anderen Staaten des Deutschen Bundes; ebenso an den für 
sonstige Festungsanlagen etwa Seitens des Bundes zu bewilligenden 
Extraordinarien. 
VI. Die Voraussetzungen, unter welchen wegen Bedrohung der öffent- 
lichen Sicherheit das Bundesgebiet oder ein Theil desselben durch 
den Bundesfeldherrn in Kriegszustand erklärt werden kann, die Form 
der Verkündung und die Wirkungen einer solchen Erklärung werden 
durch ein Bundesgesetz geregelt. 
VII. Vorstehende Bestimmungen treten mit dem 1. Januar 1872. in 
Wirksamkeit. 
§. 6. 
Die Artikel 69. und 71. der Bundesverfassung finden auf die von 
Bayern für sein Heer zu machenden Ausgaben nur nach Maßgabe der 
Bestimmungen des vorstehenden Paragraphen Anwendung, Artikel 72. 
aber nur insoweit, als dem Bundesrathe und dem Reichstage lediglich 
die Ueberweisung der für das Bayerische Heer erforderlichen Summe an 
Bayern nachzuweisen ist. 
 §. 7. 
Die in den vorstehenden §§. 1. bis 6. enthaltenen Bestimmungen 
sind als ein integrirender Bestandtheil der Bundesverfassung zu betrachten. 
In allen Fällen, in welchen zwischen diesen Bestimmungen und 
dem Texte der Deutschen Verfassungsurkunde eine Verschiedenheit besteht, 
haben für Bayern lediglich die ersteren Geltung und Verbindlichkeit. 
§. 8. 
Die unter Ziffer II. §. 26. dieses Vertrages aufgeführte Ueber- 
gangsbestimmung des nunmehrigen Artikels 79. der Verfassung findet 
auf Bayern in Anbetracht der vorgerückten Zeit und der Nothwendigkeit 
mannigfaltiger Umgestaltung anderer mit dem Gegenstande der Bundes- 
gesetzgebung in Zusammenhang stehender Gesetze und Einrichtungen An- 
wendung nur in Betreff des Wahlgesetzes für den Reichstag des Nord- 
deutschen Bundes vom 31. Mai 1869. (Art. 79. Nr. 13.). 
Im Uebrigen bleibt die Erklärung der im Norddeutschen Bunde 
ergangenen Gesetze zu Bundesgesetzen für das Königreich Bayern, soweit 
diese Gesetze auf Angelegenheiten sich beziehen, welche verfassungsmäßig 
der Gesetzgebung des Deutschen Bundes unterliegen, der Bundesgesetz- 
gebung vorbehalten. 
IV. 
Da in Anbetracht der großen Schwierigkeiten, welche theils die vorgerückte 
Zeit, theils die Fortdauer des Krieges der Aufstellung eines Etats für die Mi- 
litairverwaltung des Deutschen Bundes für das Jahr 1871. und beziehungsweise 
der
        <pb n="34" />
        — 22 — 
der Feststellung der von Bayern auf sein Heer zu verwendenden Gesammtsumme 
für dieses Jahr entgegenstellen, die Bestimmungen unter III. §. 5. dieses Ver- 
trages erst mit dem 1. Januar 1872. in Wirksamkeit treten, wird der Ertrag 
der im Artikel 35. bezeichneten gemeinschaftlichen Abgaben für das Jahr 1871. 
nicht zur Bundeskasse fließen, sondern der Staatskasse Bayerns verbleiben, da- 
gegen aber der Beitrag Bayerns zu den Bundesausgaben durch Matrikular- 
eiträge aufgebracht werden. 
V. 
Diejenigen Vorschriften der Verfassung, durch welche bestimmte Rechte 
einzelner Bundesstaaten in deren Verhältniß zur Gesammtheit festgestellt sind, 
insbesondere, soviel Bayern angeht, die unter Ziffer III. dieses Vertrages auf- 
geführten Bestimmungen können nur mit Zustimmung des berechtigten Bundes- 
staates abgeändert werden. 
VI. 
Gegenwärtiger Vertrag tritt mit dem 1. Januar 1871. in Wirksamtkeit. 
Die vertragsschließenden Theile geben sich deshalb die Zusage, daß derselbe 
unverweilt den gesetzgebenden Faktoren des Norddeutschen Bundes und Bayerns 
zur verfassungsmäßigen Zustimmung vorgelegt und, nach Ertheilung dieser Zu- 
stimmung, im Laufe des Monats Dezember ratifizirt werden wird. Die Rati- 
fikations-Erklärungen sollen in Berlin ausgetauscht werden. 
Zu Urkund dessen haben die Eingangs genannten Bevollmächtigten diesen 
Vertrag in doppelter Ausfertigung am heutigen Tage mit ihrer Namensunter- 
schrift und ihrem Siegel versehen. 
So geschehen Versailles, den 23. November 1870. 
v. Bismarck. Bray-Steinburg. 
(L. S.) (L. S.) 
v. Roon. Frh. v. Prankh. 
(L. S.) (L. S.) 
v. Lutz: 
(L. S.) 
  
Die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden hat in Berlin stattgefunden. 
  
Schluß-
        <pb n="35" />
        — 23— Schlußprotokoll. 
  
Bei der Unterzeichnung des Vertrages über den Abschluß eines Verfassungs- 
bündnisses zwischen Seiner Majestät dem Könige von Preußen Namens des 
Norddeutschen Bundes und Seiner Majestät dem Könige von Bayern sind die 
unterzeichneten Bevollmächtigten noch über nachstehende vertragsmäßige Zusagen 
und Erklärungen übereingekommen: 
I. 
Es wurde auf Anregung der Königlich Bayerischen Bevollmächtigten von 
Seite des Königlich Preußischen Bevollmächtigten anerkannt, daß, nachdem sich 
das Gesetzgebungsrecht des Bundes bezüglich der Heimaths- und Niederlassungs- 
verhältnisse auf das Königreich Bayern nicht erstreckt, die Bundes-Legislative auch 
nicht zuständig sei, das Verehelichungswesen mit verbindlicher Kraft für Bayern 
zu regeln, und daß also das für den Norddeutschen Bund erlassene Gesetz vom 
4. Mai 1868., die Aufhebung der polizeilichen Beschränkungen der Eheschließungen 
betreffend, jedenfalls nicht zu denjenigen Gesetzen gehört, deren Wirksamkeit auf 
Bayern ausgedehnt werden könnte. 
II. 
Von Seite des Königlich Preußischen Bevollmächtigten wurde anerkannt, 
daß unter der Gesetzgebungsbefugniß des Bundes über Staatsbürgerrecht nur 
das Recht verstanden werden solle, die Bundes- und Staatsangehörigkeit zu 
regeln und den Grundsatz der politischen Gleichberechtigung aller Konfessionen 
durchzuführen, daß sich im Uebrigen diese Legislative nicht auf die Frage erstrecken 
solle, unter welchen Voraussetzungen Jemand zur Ausübung politischer Rechte 
in einem einzelnen Staate befugt sei. 
III. 
Die unterzeichneten Bevollmächtigten kamen dahin überein, daß in An- 
betracht der unter Ziffer I. statuirten Ausnahme von der Bundes-Legislative der 
Gothaer Vertrag vom 15. Juli 1851. wegen gegenseitiger Uebernahme der Aus- 
gewiesenen und Heimathslosen, dann die sogenannte Eisenacher Konvention vom 
11. Juli 1853. wegen Verpflegung erkrankter und Beerdigung verstorbener 
Unterthanen für das Verhältniß Bayerns zu dem übrigen Bundesgebiete fort- 
dauernde Geltung haben sollten. 
IV. 
Als vertragsmäßige Bestimmung wurde in Anbetracht der in Bayern be- 
stehenden besonderen Verhältnisse bezüglich des Immobiliar-Bersicherungswesens 
und
        <pb n="36" />
        — 24 — 
und des engen Zusammenhanges derselben mit dem Hypothekar-Kreditwesen fest- 
gestellt, daß, wenn sich die Gesetzgebung des Bundes mit dem Immobiliar-Ver- 
sicherungswesen befassen sollte, die vom Bunde zu erlassenden gesetzlichen Bestim- 
mungen in Bayern nur mit Zustimmung der Bayerischen Regierung Geltung 
erlangen können. 
V. 
Der Königlich Preußische Bevollmächtigte gab die Zusicherung, daß Bayern 
bei der ferneren Ausarbeitung des Entwurfes eines Allgemeinen Deutschen Civil- 
prozeß-Gesetzbuches entsprechend betheiligt werde. 
VI. 
Als unbestritten wurde von dem Königlich Preußischen Bevollmächtigten 
zugegeben, daß selbst bezüglich der der Bundes-Legislative zugewiesenen Gegenstände 
die in den einzelnen Staaten geltenden Gesetze und Verordnungen in so lange in 
Kraft bleiben und auf dem bisherigen Wege der Einzelngesetzgebung abgeändert 
werden können, bis eine bindende Norm vom Bunde ausgegangen ist. 
VII. 
Der Königlich Preußische Bevollmächtigte gab die Erklärung ab, daß Seine 
Majestät der König von Preußen kraft der Allerhöchstihnen zustehenden Präsidial- 
rechte, mit Zustimmung Seiner Majestät des Königs von Bayern, den Königlich 
Bayerischen Gesandten an den Höfen, an welchen solche beglaubigt sind, Voll- 
macht ertheilen werden, die Bundesgesandten in Verhinderungsfällen zu vertreten. 
Indem diese Erklärung von den Königlich Bayerischen Bevollmächtigten 
acceptirt wurde, fügten diese bei, daß die Bayerischen Gesandten angewiesen sein 
würden, in allen Fällen, in welchen dies zur Geltendmachung allgemein Deutscher 
Interessen erforderlich oder von Nutzen sein wird, den Bundesgesandten ihre Bei- 
hülfe zu leisten. 
VIII. 
Der Bund übernimmt in Anbetracht der Leistungen der Bayerischen Re- 
gierung für den diplomatischen Dienst desselben durch die unter Ziffer VII. er- 
wähnte Bereitstellung ihrer Gesandtschaften und in Erwägung des Umstandes, 
daß an denjenigen Orten, an welchen Bayern eigene Gesandtschaften unterhalten 
wird, die Vertretung der Bayerischen Angelegenheiten dem Bundesgesandten nicht 
obliegt, die Verpflichtung, bei Feststellung der Ausgaben für den diplomatischen 
Dienst des Bundes der Bayerischen Regierung eine angemessene Vergütung in 
Anrechnung zu bringen. 
Ueber Festsetzung der Größe dieser Vergütung bleibt weitere Vereinbarung 
vorbehalten.  
IX. 
Der Königlich Preußische Bevollmächtigte erkannte es als ein Recht der 
Bayerischen Regierung an, daß ihr Vertreter im Falle der Verhinderung Preußens 
den Vorsitz im Bundesrathe führe. X.
        <pb n="37" />
        — 25 — 
X. 
Zu den Artikeln 35. und 38. der Bundesverfassung war man darüber ein- 
verstanden, daß die nach Maßgabe der Zollvereinsverträge auch ferner zu er- 
hebenden Uebergangsabgaben von Branntwein und Bier ebenso anzusehen sind, 
wie die auf die Bereitung dieser Getränke gelegten Abgaben. 
XI. 
Es wurde allseitig anerkannt, daß bei dem Abschlusse von Post- und Tele- 
graphen-Verträgen mit außerdeutschen Staaten zur Wahrung der besonderen 
Landesinteressen Vertreter der an die betreffenden außerdeutschen Staaten an. 
renzenden Bundesstaaten zugezogen werden sollen, und daß den einzelnen Bundes- 
staaten unbenommen ist, mit anderen Staaten Verträge über das Post- und 
Telegraphenwesen abzuschließen, sofern sie lediglich den Grenzverkehr betreffen. 
XII. 
Zu Artikel 56. der Bundesverfassung wurde allseitig anerkannt, daß den 
einzelnen Bundesstaaten das Recht zustehe, auswärtige Konsuln bei sich zu em- 
pfangen und für ihr Gebiet mit dem Exequatur zu versehen. 
Ferner wurde die Zusicherung gegeben, daß Bundeskonsuln an auswärtigen 
Orten auch dann aufgestellt werden sollen, wenn es nur das Interesse eines ein- 
zelnen Bundesstaates als wünschenswerth erscheinen läßt, daß dies geschehe. 
XIII. 
Es wurde ferner allseitig anerkannt, daß zu den im Norddeutschen Bunde 
ergangenen Gesetzen, deren Erklärung zu Gesetzen des Deutschen Bundes der 
Bundesgesetzgebung vorbehalten bleibt, das Gesetz vom 21. Juli d. J., betreffend 
den außerordentlichen Geldbedarf der Militair- und Marineverwaltung, nicht ge- 
hört, und daß das Gesetz vom 31. Mai d. J., betreffend die St. Gotthard-Eisen- 
bahn, jedenfalls nicht ohne Veränderung seines Inhalts zum Bundesgesetze würde 
erklärt werden können. 
XIV. 
In Erwägung der in Ziffer III. §. 5. enthaltenen Bestimmungen über 
das Kriegswesen wurde — mit besonderer Beziehung auf die Festungen — noch 
Nachfolgendes vereinbart: 
§. 1. 
Bayern erhält die Festungen Ingolstadt und Germersheim, sowie die Forti- 
fikation von Neu-Ulm und die im Bayerischen Gebiete auf gemeinsame Kosten 
etwa künftig angelegt werdenden Befestigungen in vollkommen vertheidigungs- 
fähigem Stande. 
 §. 2. 
Solche neu angelegte Befestigungen treten bezüglich ihres immobilen Ma- 
terials in das ausschließliche Eigenthum Bayerns. Ihr mobiles Material hin- 
gegen wird gemeinsames Eigenthum der Staaten des Bundes. In Betreff dieses 
Materials gilt bis auf Weiteres die Uebereinkunft vom 6. Juli 1869., welche 
Bundes- Gesetzbl. 1871. 7 auch
        <pb n="38" />
        — 26 — 
auch hinsichtlich des mobilen Festungsmaterials der vormaligen Deutschen Bundes- 
festungen Mainz, Rastatt und Ulm in Kraft bleibt. 
§. 3.  
Die Festung Landau wird unmittelbar nach dem gegenwärtigen Kriege als 
solche aufgehoben. 
Die Ausrüstung dieses Platzes, soweit sie gemeinsames Eigenthum, wird 
nach den der Uebereinkunft vom 6. Juli 1869. zu Grunde liegenden Prinzipien 
behandelt. 
§. 4. 
Diejenigen Gegenstände des Bayerischen Kriegswesens, Betreffs welcher der 
Bundesvertrag vom Heutigen oder das vorliegende Protokoll nicht ausdrückliche 
Bestimmungen enthalten — sohin insbesondere die Bezeichnung der Regimenter etc., 
die Uniformirung, Garnisonirung, das Personal- und Militair-Bildungswesen 
u. s. w. — werden durch dieselbe nicht berührt. 
Die Betheiligung Bayerischer Offiziere an den für höhere militairwissen- 
schaftliche oder technische Ausbildung bestehenden Anstalten des Bundes wird 
spezieller Vereinbarung vorbehalten. 
XV. 
Wenn sich in Folge des mangelhaft dahier vorliegenden Materials ergeben 
sollte, daß bei Aufführung des nunmehrigen Wortlautes der Bundesverfassung 
unter Ziffer II. §§. 1. bis 26. ein Irrthum unterlaufen ist, behalten sich die kon- 
trahirenden Theile dessen Berichtigung vor. 
XVI. 
Die Bestimmungen dieses Schlußprotokolls sollen ebenso verbindlich sein, 
wie der Vertrag vom Heutigen über den Abschluß eines Deutschen Verfassungs- 
bündnisses selbst, und sollen mit diesem gleichzeitig ratifizirt werden. 
So geschehen Versailles, den 23. November 1870. 
v. Bismarck. Bray-Steinburg. 
(L. S.) (L. S.) 
Frh. v. Prankh. 
(L. S.) 
v. Lutz. 
(L. S.) 
  
(Nr. 611.)
        <pb n="39" />
        — 27 — 
(Nr. 611.) Bekanntmachung, betreffend die Ausstellung von Legitimationsscheinen zum 
Gewerbebetrieb im Umherziehen für Ausländer und Angehörige solcher 
Bundesstaaten, in welchen die Bundes-Gewerbeordnung Gesetzeskraft noch 
nicht erlangt hat. Vom 17. Januar 1871. 
Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß nach Maßgabe der 
vom Bundesrathe auf Grund des letzten Absatzes des §. 57. der Bundes-Ge- 
werbeordnung vom 21. Juni 1869. (Bundesgesetzbl. S. 245.) getroffenen Be- 
stimmungen die in dem anliegenden Verzeichniß aufgeführten Behörden befugt 
sind, Ausländern und Angehörigen solcher Bundesstaaten, in welchen die Bundes- 
Gewerbeordnung Gesetzeskraft noch nicht erlangt hat, Legitimationsscheine für den 
Gewerbebetrieb im Umherziehen auszustellen, welche für den ganzen Umfang des- 
jenigen Gebietes Geltung haben, innerhalb dessen die Bundes-Gewerbeordnung 
vom 21. Juni 1869. in Wirksamkeit getreten ist. 
Berlin, den 17. Januar 1871. 
Der Bundeskanzler. 
Im Auftrage: 
Eck. 
  
Verzeichniß 
derjenigen Behörden, welche zur Ausstellung von Legitimationsscheinen 
für den Gewerbebetrieb im Umherziehen an Ausländer etc. befugt sind. 
I. Königreich Preußen. 
Die Regierungen zu Stralsund, Stettin, Cöslin, Danzig, Königsberg, 
Gumbinnen, Marienwerder, Bromberg, Posen, Oppeln, Breslau, Liegnitz, Kassel, 
Wiesbaden, Coblenz, Trier, Aachen, Düsseldorf, Münster, Schleswig, ferner die 
Drosteien zu Osnabrück, Aurich, Stade und das Admiralitäts-Kommissariat zu 
Oldenburg, letzteres für das Jadegebiet. 
II. Königreich Sachsen. 
Die Kreisdirektionen zu Bautzen, Dresden, Zwickau und Leipzig. 
III. Großherzogthum Hessen. 
Die Kreisämter zu Offenbach, Dieburg, Neustadt, Erbach, Lindenfels, 
Wimpfen, Heppenheim, Worms und Alzey.     
IV. Groß-
        <pb n="40" />
        — 28 — 
IV. Großherzogthum Mecklenburg-Schwerin. 
Die Gewerbekommission zu Schwerin. 
V. Großberzogthum Sachsen. 
Der Direktor des IV. Verwaltungsbezirks zu Dermbach. 
VI. Großherzogthum Oldenburg. 
Die Polizeidirektion zu Oldenburg und die Regierung zu Eutin. 
VII. Herzogthum Sachsen-Meiningen. 
Die Verwaltungsämter zu Meiningen, Römhild, Hildburghausen, Sonne- 
berg und Saalfeld. 
VIII. Herzogthum Sachsen-Coburg-Gotha. 
Das Landrathsamt zu Coburg und das Justizamt zu Königsberg. 
IX. Fürstenthum Reuß älterer Linie. 
Das Landrathsamt zu Greiz und das Justizamt zu Burgk. 
X. Freie und Hansestadt Lübeck. 
Das Polizeiamt zu Lübeck. 
XI. Freie Hansestadt Bremen. 
Die Polizeidirektion zu Bremen. 
XII. Freie und Hansestadt Hamburg. 
Das Gewerbebüreau zu Hamburg und das Amt zu Ritzebüttel. 
Redigirt im Büreau des Bundeskanzlers. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker).
        <pb n="41" />
        — 29 — 
Bundes-Gesetzblatt 
des deutschen Bundes.  
 
  
No. 6. 
  
  
(Nr. 612.) Allerhöchster Erlaß vom 27. Januar 1871., betreffend die Erhöhung des auf 
Grund des Gesetzes vom 21. Juli 1870. durch eine Anleihe zu beschaffenden 
Betrages von 80 auf 105 Millionen Thaler. 
Durch Meine Erlasse vom 24. Juli v. J. (Bundesgesetzbl. S. 505.) und vom 
2. Oktober v. J. (Bundesgesetzbl. S. 545.) habe Ich bestimmt, daß auf Grund 
des Gesetzes vom 21. Juli v. J., betreffend den außerordentlichen Geldbedarf der 
Militair- und Marineverwaltung (Bundesgesetzbl. S. 491.), ein Betrag von 
achtzig Millionen Thaler durch eine nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 
19. Juni 1868. (Bundesgesetzbl. S. 339.) zu verwaltende Anleihe beschafft werde. 
Auf Ihren Bericht vom 27. Januar d. J. genehmige Ich die Erhöhung dieses 
Betrages von achtzig Millionen Thaler auf Einhundertfünf Millionen Thaler. 
Ich ermächtige Sie, hiernach die weiteren Anordnungen zu treffen und die Preu- 
ßische Hauptverwaltung der Staatsschulden mit näherer Anweisung zu versehen. 
Dieser Mein Erlaß ist durch das Bundesgesetzblatt zur öffentlichen Kenntniß 
zu bringen. 
Hauptquartier Versailles, den 27. Januar 1871. 
Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. 
  
An den Bundeskanzler. 
  
Bundes- Gesetzbl. 1871. 8 (Nr. 613.) 
Ausgegeben zu Berlin den 7. Februar 1871.
        <pb n="42" />
        – 30 — 
(Nr. 613.) Allerhöchster Erlaß vom 29. Januar 18711., betreffend die Ausgabe verzinslicher 
Schatzanweisungen im Betrage von 2),020,900 Thalern. 
Au Ihren Bericht vom 28. d. M. genehmige Ich, daß in Gemäßheit des 
Gesetzes vom 9. Rovember 1867., betreffend den außerordentlichen Geldbedarf 
des Norddeutschen Bundes zum Jwecke der Erweiterung der Bundeskriegsmarine 
und der Herstellung der Küstenvertheidigung (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1867. 
S. 157. ff.), und des Gesetzes vom 20. Mai 1869. wegen Abänderung des 
vorbezeichneten Gesetzes (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1869. S. 137.) verzins- 
liche Schatzanweisungen im Gesammtbetrage von zwei Millionen und zwanzig 
Tausend neunhundert Thalern und zwar in Abschnitten von je Einhundert Tha- 
lern, Eintausend Thalern und zehntausend Thalern ausgegeben werden. Zu- 
gleich ermächtige Ich Sie, den Zinssatz dieser Schatzanweisungen und die Dauer 
ihrer Umlaufszeit, welche den Zeitraum eines Jahres nicht überschreiten darf, den 
Verhältnissen entsprechend nach Ihrem Ermessen zu bestimmen. Ich überlasse 
Ihnen, die Preußische Hauptverwaltung der Staatsschulden mit näherer An- 
weisung zu versehen und diesen Meinen Erlaß durch das Bundesgesetzblatt be- 
kannt zu machen. 
Hauptquartier Versailles, den 29. Januar 1871. 
Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck=Schönhausen. 
An den Bundeskanzler. 
  
  
Berichtigung. 
In der im 5. Stück des diesjährigen Bundesgesetzblattes abgedruckten An- 
lage zu der Bekanntmachung vom 17. Januar 1871. ist S. 27. Z. 7. v. u. statt 
„Drosteien“ zu setzen:  Landddrosteien. 
  
Redigirt im Büreau des Bundeskanzkers. 
  
Berlin) gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker).
        <pb n="43" />
        — 31 — 
Bundes-Gesetzblatt 
Deutschen Bundes. 
No. 7. 
  
  
  
  
  
(Nr. 614.) Verordnung, betreffend die Ausführung des Gesetzes vom 1. Juni 1870. über 
die Abgaben von der Flößerei. Vom 19. Februar 1871. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen auf Grund des Gesetzes vom 1. Juni 1870. über die Abgaben von der 
Flößerei (Bundesgesetzbl. S. 312.), im Namen des Deutschen Reichs, was folgt: 
Mit dem 1. März d. J. hört auf dem Neckar die Erhebung der nach 
§. 1. des Gesetzes vom 1. Juni 1870. über die Abgaben von der Flößerei un- 
zulässigen Abgaben auf. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Hauptquartier Versailles, den 19. Februar 1871. 
(L. S.) Wilhelm. 
 Gr. v. Bismarck-Schönhausen. 
  
(Nr. 615.) Bekanntmachung, betreffend die Ernennung der Bevollmächtigten zum Bundes- 
rathe. Vom 20. Februar 1871. 
Auf Grund des Artikels 6. der Verfassung des Deutschen Reichs sind zu 
Bevollmächtigten zum Bundesrathe ernannt worden, und zwar: 
von Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser, Könige von 
Preußen: 
der Bundeskanzler Graf v. Bismarck-Schönhausen, 
der Staats- und Kriegsminister, General der Infanterie v. Roon, 
Bundes- Gesetzbl. 1871. 9 der 
Ausgegeben zu Berlin den 22. Februar 1871.
        <pb n="44" />
        — 32 — 
der Staats- und Justizminister Dr. Leonhardt, 
der Staats- und Finanzminister Camphausen, 
der Staatsminister und Präsident des Bundeskanzler-Amts Delbrück, 
der Vizeadmiral Jachmann, 
der Präsident der Seehandlung Guenther,  
der Ministerialdirektor, Wirkliche Geheime Legationsrath v. Phi- 
lipsborn, 
der Generaldirektor der indirekten Steuern, Wirkliche Geheime Ober- 
Finanzrath Hasselbach, 
der Ministerialdireltor, Wirkliche Geheime Ober-Regierungsrath 
Moser, 
der Ministerialdirektor, Ober-Baudirektor Weishaupt, 
der Geheime Ober-Regierungsrath Dr. v. Nathusius, 
der General-Postdirektor Stephan, 
der Generalmajor Klotz, 
der Unter-Staatssekretair, Wirkliche Geheime Ober-Regierungsrath 
Bitter, 
der Geheime Ober-Justizrath Dr. Falk; 
von Seiner Majestät dem Könige von Bayern: 
der Staatsminister der Finanzen v. Pfretzschner, 
der Staatsminister des Handels und der öffentlichen Arbeiten 
v. Schlör, 
der Staatsminister der Justiz und des Innern für Kirchen- und 
Schulangelegenheiten v. Lutz;, 
der außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister, Staats- 
rath Freiherr Pergler v. Perglas, 
der Ministerialrath Berr, 
der Oberst des General-Quartiermeisterstabes Fries; 
von Seiner Majestät dem Könige von Sachsen: 
der Staatsminister der Finanzen und der auswärtigen Angelegen- 
heiten Freiherr v. Friesen, 
der Appellationsgerichts-Präsident Klemm, 
der Geheime Regierungsrath Schmalz, 
der Major Freiherr v. Holleben; 
von Seiner Majestät dem Könige von Württemberg: 
der Justizminister v. Mittnacht, 
der Minister des Innern v. Scheurlen, 
der außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister, Geheime 
Legationsrath Freiherr v. Spitzemberg, 
der Ober-Finanzrath Riecke; 
von Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Baden: 
der Präsident des Staatsministeriums und Staatsminister des 
Innern Dr. Jolly, 
der
        <pb n="45" />
        — 33 — 
der Präsident des Ministeriums des Großherzoglichen Hauses und 
der auswärtigen Angelegenheiten v. Freydorf, 
der Ministerialrath Eisenlohr; 
von Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Hessen 
und bei Rhein: 
der außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister, Geheime 
Legationsrath Hofmann, 
der Geheime Ober-Steuerrath Ewald, 
der Ober-Steuerrath Göring; 
von Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Mecklen- 
burg- Schwerin: 
der außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister, Staats- 
minister v. Bülow, 
der Ober-Zolldirektor Oldenburg; 
von Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Sachsen- 
Weimar-Eisenach:  
der Geheime Staatsrath Dr. Stichling; 
von Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Mecklen- 
burg-Strelitz: 
der außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister, Staats- 
minister v. Bülow; 
von Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Olden- 
burg: 
der Staatsminister v. Rössing; 
von Seiner Hoheit dem Herzoge von Braunschweig und Lüne- 
burg: 
der Staatsminister v. Campe, 
der Ministerresident Geheimrath v. Liebe; 
von Seiner Hoheit dem Herzoge von Sachsen-Meiningen und 
Hildburghausen: 
der Staatsminister, Wirkliche Geheime Rath Freiherr v. Krosigk; 
von Seiner Hoheit dem Herzoge zu Sachsen-Altenburg: 
der Staatsminister v. Gerstenberg Zech; 
von Rainer Hoheit dem Herzoge zu Sachsen - Koburg und 
Gotha: 
der Staatsminister, Wirkliche Geheime Rath Freiherr v. Seebach; 
von Seiner Hoheit dem Herzoge von Anhalt: 
der Staatsminister v. Larisch; 
von
        <pb n="46" />
        — 34 — 
vor Seiner Durchlaucht dem Fürsten zu Schwarzburg-Rudol- 
stadt: 
der Staatsminister v. Bertrab; 
von Seiner Durchlaucht dem Fürsten zu Schwarzburg-Son- 
dershausen:  
der Staatsrath und Kammerherr v. Wolffersdorff; 
von Seiner Durchlaucht dem Fürsten zu Waldeck und Pyrmont: 
der Landesdirektor v. Flottwell; 
von Seiner Durchlaucht dem Fürsten Reuß älterer Linie: 
der Regierungspräsident Meusel; 
von Seiner Durchlaucht dem Fürsten Reuß jüngerer Linie: 
der Staatsminister v. Harbou; 
von Seiner Durchlaucht dem Fürsten zu Schaumburg-Lippe: 
der Geheime Regierungsrath Höcker; 
von Seiner Durchlaucht dem Fürsten zur Lippe: 
der Präsident des Kabinetsministeriums Heldman; 
von dem Senate der freien und Hansestadt Lübeck: 
der Ministerresident Dr. Krüger; 
von dem Senate der freien Hansestadt Bremen: 
der Senator Gildemeister; 
von dem Senate der freien und Hansestadt Hamburg: 
der Bürgermeister Dr. Kirchenpauer. 
Diese Ernennungen werden hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Berlin, den 20. Februar 1871. 
Der Bundeskanzler. 
In Vertretung: 
Delbrück. 
  
Redigirt im Büreau des Bundeskanzlers. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker).
        <pb n="47" />
        — 35 — 
Bundes-Gesetzblatt 
des 
Deutschen Bundes. 
No. 8. 
  
  
  
(Nr. 616.) Bekanntmachung der Nachträge zum Wahlreglement vom 28. Mai 1870. 
(Bundesgesetzbl. S. 275.). Vom 27. Februar 1871. 
Der Bundesrath hat auf Grund des §. 15. des Wahlgesetzes vom 31. Mai 
1869. (Bundesgesetzbl. S. 145.) die nachstehenden Nachträge zu dem Wahl- 
/ reglement vom Mai 1870. (Bundesgesetzbl. S. 275.) beschlossen, in welche 
die von der Königlich Bayerischen Regierung in Gemäßheit der Nr. III. §. 2. 
des Vertrages vom 23. November 1870. (Bundesgesetzbl. von 1871. S. 9.) 
über die Abgrenzung der Wahlkreise in Bayern getroffenen Bestimmungen auf- 
genommen sind. 
Berlin, den 27. Februar 1871. 
Der Bundeskanzler. 
In Vertretung: 
Delbrück. 
  
Bundes-Gesetzbl. 1871. 10 Nach- 
Ausgegeben zu Berlin den 3. März 1871.
        <pb n="48" />
        — 36 — 
Nachtrag 
zum 
Verzeichniß der Wahlkreise. 
  
  
  
  
Anlage C. 
zum Wahlreglement vom 28. Mai 1870. (Bundesgesetzblatt S. 289.). 
No. No.  
des Wahl- Bestandtheile des Wahlkreises. des Wahl- Bestandtheile des Wahlkreises. 
kreises. kreises. 
I. Königreich Bayern. 3. Aichach. 
a. Oberbayern. Bezirksamt Friedberg, 
1. München I. " Aichach, 
 " Schrobenhausen, 
Von der Stadt München links der Isar: " Dachau. 
a) Graggenauer-Viertel, Distrikt 1—11. 
b) Anger-Viertel ..... " 12—23. 4 Ingolstadt. 
c) Hacken- " .... " 24— 31. 
d) Kreuz- " ..... " 32—39. Stadt Ingolstadt, 
e) Mar- Vorstadt I..." 69—79. " Freising, 
f) " " II... " 80—94. Bezirksamt Ingolstadt, 
  " Pfaffenhofen, 
2. München II. " Freising. 
Von der Stadt München links der Isar: 5. Wasserburg. 
  
a) Schönfeld und St. Anna-Vorstadt, Bezirksamt Wasserburg, 
Distrikt 40—49. " Erding. 
b) Isar- Vorstadt. .. " 50—57. " Mühldorf. 
c) Ludwigs--Vorstadt. " 58—68. 
 
 
Von der Stadt München rechts der Isar: 6. Weilheim. 
d) Vorstadt Au . .. . . . Distrikt 95—105. Bezirksamt Bruck, 
e) " Haidhausen " 106—115. " Landsberg, 
f) " Giesing. .. " 116-120. 
g) Bezirksamt München rechts der Isar, " Schongau, 
h) " " links " ". Werdenfels.
        <pb n="49" />
        — 37 —  
 
  
  
  
  
  
  
  
No. No. 
des Wahl- Bestandtheile des Wahlkreises. des Wahl- Bestandtheile des Wahlkreises. 
kreises. kreises. 
7. Rosenheim. 5. Deggendorf. 
Stadt Rosenheim, Bezirksamt Deggendorf, 
Bezirksamt Tölz, " Regen, 
" Miesbach, " Biechtach, 
" Rosenheim, " Kötzting. 
" Ebersberg. 
8. Traunstein. 6. Kelheim.  
Bezirksamt Traunstein, Bezirksamt Kelheim, 
" Rottenburg, 
" Berchtesgaden, Mallersdorf 
" Laufen, 
" Altötting. 
b. Niederbayern. c. Pfalz. 
1. Landshut. 1 Speyer.  
Stadt Landshut, Bezirksamt Speyer, 
Bezirksamt Landshut, " Frankenthal. 
" Dingolfing, 
" Bilsbiburg. 2. Landau. 
Bezirksamt Landau 
2. Straubing. "  Neustadt. 
Stadt Straubing,  
Bezirksamt Straubing, 3. Germersheim. 
" Bogen,   
" Landau, Bezirksamt Germersheim, 
" Bilshofen. " Bergzabern. 
3. Passau. 4. Zweibrücken. 
Stadt Passau, Bezirksamt Zweibrücken, 
Bezirksamt Passau, " Pirmasens. 
" Grafenau, 5. Homburg. 
" Wolfstein. Bezirksamt Homburg, 
 " Kusel. 
4. Pfarrkirchen. 
Bezirksamt Pfarrkirchen, 6. Kaiserslautern. 
" Griesbach, Bezirksamt Kaiserslautern, 
" Eggenfelden. " Kirchheimbolanden. 
10*
        <pb n="50" />
        — 38 — 
  
  
No. No. 
des Wahl- Bestandtheile des Wahlkreises. des Wahl- Bestandtheile des Wahlkreises. 
kreises. kreises. 
d. Oberpfalz und Regensburg. 2. Bayreuth. 
1. Regensburg. Stadt Bayreuth, 
Stadt Regensburg, Bezirksamt Bayreuth, 
Bezirksamt Regensburg, " Berneck, 
" Stadtamhof, " Wunsiedel. 
" Burglengenfeld. 3. Forchheim. 
2. Amberg. Bezirksamt Forchheim, 
Stadt Amberg, " Ebermannstadt, 
Bezirksamt Amberg, " Kulmbach, 
" Eschenbach, " Pegnitz. 
" Nabburg, 
" Sulzbach. 4. Kronach. 
3. Neumarkt. Bezirksamt Kronach, 
Bezirksamt Neumarkt,   " Lichtenfels, 
"  Hemau, " Staffelstein 
" Belburg. " Stadtsteinach, 
" Teuschnitz. 
4. Neunburg v. W.  
Bezirksamt Neunburg v. W., 5. Bamberg. 
" Cham, -Stadt Bamberg, 
" Roding, Bezirksamt Bamberg I., 
" Waldmünchen. " Bamberg II. 
5. Neustadt a. W. N. Höchstadt a. A. 
Bezirksamt Neustadt a. W. N., f. Mittelfranken. 
" Tirschenreuth, - 1. Nürnberg. 
" Vohenstrauß. Stadt Nürnberg, 
Bezirksamt Nürnberg. 
" e. Oberfranken. 
1. Hof. 2. Erlangen- Fürth. 
Stadt Hof, Stadt Erlangen, 
Bezirksamt Hof, " Fürth, 
" Münchberg, Bezirksamt Erlangen, 
" Naila, " Fürth, 
" Rehau. " Hersbruck.
        <pb n="51" />
        ½ 
des 
Wahl- 
kreises. 
  
  
Bestandtheile des Wahlkreises. 
  
  
des 
Wahl-= 
kreises. 
    
Bestandtheile des Wahlkreises. 
  
3. 
  
  
  
Ansbach- Schwabach. 
Stadt Ansbach, 
*. Schwabach, 
Bezirksamt Ansbach, 
» Heilsbronn, 
» Schwabach. 
Eichstädt. 
Stadt Eichstädt, 
» Weißenburg, 
Bezirksamt Beilngries, 
- Eichstädt, 
» Weißenburg. 
Dinkelsbühl. 
Stadt Dinkelsbühl, 
Bezirksamt Dinkelsbühl, 
» Feuchtwangen, 
» Gunzenhausen. 
Rothenburg a. T. 
Stadt Rothenburg a. T., 
Bezirksamt Neustadt a. A., 
» Rothenburg a. T., 
» Scheinfeld, 
» Uffenheim. 
. Unterfranken und Aschaffenburg. 
Aschaffenburg. 
Stadt Aschaffenburg, 
Bezirksamt Alzenau, 
» Aschaffenburg, 
v Miltenberg, 
- Obernburg. 
  
2. 
S□u 
  
Kitzingen. 
Stadt Kitzingen, 
Bezirksamt Gerolzhofen, 
» Kitzingen, 
» Ochsenfurt, 
» Volkach. 
Lohr. 
Bezirksamt Gemünden, 
» Hammelburg, 
» Karlstadt, 
2 Lohr, 
» Marktheidenfeld. 
Neustadt a. S. 
Bezirksamt Brückenau, 
» Kissingen, 
» Königshofen, 
» Mellrichstadt, 
» Neustadt a. S. 
Schweinfurt. 
Stadt Schweinfurt, 
Bezirksamt Ebern, 
» Schweinfurt. 
Würzburg. 
Stadt Würzburg, 
Bezirksamt Würzburg.
        <pb n="52" />
        — 40 — 
No. No. 
des Wahl- Bestandtheile des Wahlkreises. des Wahl- Bestandtheile des Wahlkreises. 
kreises. · kreises. 
6. Immenstadt. 
h. Schwaben und Neuburg.  
Stadt Lindau, 
1. Augsburg. Kempten, 
Bezirksamt Lindau, 
Stadt Augsburg, "  Kempten, 
Bezirksamt Augsburg, " Sonthofen. 
" Wertingen. 
2. Donauwörth. 
II Königreich Württemberg.  
Stadt Donauwörth,    
" Neuburg a. D.,  
" Nördlingen, 1. Stadt Stuttgart, 
Bezirksamt Donauwörth,  Oberamt Stuttgart.  
" Neuburg a. D.,  
" Nördlingen. 2. Oberamt Cannstadt. 
Ludwigsburg. 
3. Dillingen.  Marbach. 
Waiblingen. 
Bezirksamt Dillingen, 
" Günzburg, 3. Oberamt Besigheim. 
" Zusmarshausen. Brackenheim. 
Heilbronn. 
4. Illertissen. Neckarsulm. 
Stadt Memmingen, 4. Oberamt Böblingen. 
Bezirksamt Neu-Ulm, Leonberg. 
" Illertissen, Maulbronn. 
" Memmingen, Vaihingen. 
" Krumbach. 
5. Oberamt Eßlingen. 
5. Kaufbeuern. Kirchheim. 
Nürtingen. 
Stadt Kaufbeuern, Urach. 
Bezirksamt Kaufbeuern, 
" Füßen, 6. Oberamt Reutlingen. 
" Mindelheim, Rottenburg. 
" Oberdorf. Tübingen.
        <pb n="53" />
        —  41 —  
  
  
  
No. No. 
des Wahl- Bestandtheile des Wahlkreises. des Wahl- Bestandtheile des Wahlkreises. 
kreises. kreises. 
7. Oberamt Calw. 15. Oberamt Blaubeuren. 
Herrenberg. Ehingen. 
Nagold. Laupheim. 
Neuenbürg. Münsingen. 
8. Oberamt Freudenstadt. 16. Oberamt Biberach. 
Horb. Leutkirch. 
Oberndorf. Waldsee. 
Sulz. Wangen. 
9. Oberamt Balingen. 17. Oberamt Ravensburg. 
Rottweil. Riedlingen. 
Spaichingen. Saulgau. 
Tuttlingen. Tettnang. 
10. Oberamt Gmünd. 
Schorndorf. III. Großherzogthum Baden. 
Welzheim. 
1. Amtsbezirk Ueberlingen. 
11. Oberamt Backnang. Pfullendorf. 
Hall. Meßkirch. 
Oehringen. Stockach. 
Stockach 
Weinsberg. Radolfzell. 
 Constanz. 
12. Oberamt Crailsheim. 
Gerabronn. 2. Amtsbezirk Bonndorf. 
Künzelsau. Engen. 
Mergentheim Donaueschingen. 
Villingen. 
13. Oberamt Aalen. Triberg. 
Ellwangen.   
Gaildorf. 3. Amtsbezirk Jestetten. 
 Waldshut. 
Neresheim. Säckingen. 
Schopfheim. 
14. Oberamt Geislingen. Schönau. 
Heidenheim St. Blasien. 
Ulm. Neustadt.
        <pb n="54" />
        — — — — 
* ½ 
Wahl. Bestandtheile des Wahlkreises. Wol— Bestandtheile des Wahlkreises. 
kreises. freises. 
4. Anmtsbezirk Lörrach. 13. Anmtsbezirk Sinsheim. 
6. 
9. 
10. 
II. 
13. 
  
Müllheim. 
Staufen. 
Breisach. 
Amtsbezirk Freiburg. 
Emmendingen. 
Waldkirch. 
Amtsbezirk Kenzingen. 
Ettenheim. 
Lahr. 
Wolfach. 
Amtsbezirk Offenburg. 
Gengenbach. 
Oberkirch. 
Kork. 
Amtsbezirk Achern. 
Bühl. 
Baden. 
Rastatt. 
Amtsbezirk Gernsbach. 
Ettlingen. 
Durlach. 
Pforzheim. 
Amtsbezirk Carlsruhe. 
Bruchsal 
(Amtsgericht). 
Amtsbezirk Mannheim. 
Schwetzingen. 
Weinheim. 
Amtsbezirk Heidelberg. 
Eberbach. 
Mosbach. 
  
14. 
  
Eppingen. 
Bretten. 
Wiesloch. 
Philippsburg 
(Amtsgericht). 
Amtsbezirk Buchen. 
Walldürn. 
Wertheim. 
Tauberbischofsheim. 
Boxberg. 
Adelsheim. 
IV. Großherzogthum Hessen. 
Kreis Gießen. 
Grünberg. 
Nidda. 
Kreis Friedberg. 
Vilbel. 
Büdingen. 
Kreis Alsfeld. 
Lauterbach. 
Schotten. 
Kreis Darmstadt. 
Groß=Gerau. 
Kreis Dieburg. 
Offenbach. 
Kreis Bensheim. 
Erbach. 
Lindenfels. 
Neustadt.
        <pb n="55" />
        — 43 —  
 
No. No. 
des Wahl- Bestandtheile des Wahlkreises. bei Wahl- Bestandtheile des Wahlkreises. 
kreises. kreises. 
7. Kreis Heppenheim. heim, Vendersheim, Wallertheim und 
Worms. Wolfsheim. 
Wimpfen. 
9. Kreis Mainz. 
  
  
Kreis Bingen. 
Alzey. 
Aus dem Kreise Oppenheim die Orte: 
Wörrstadt, Armsheim, Bechtolsheim, 
Biebelnheim, Eichloch, Ensheim, Friesen- 
heim, Gabsheim, Gau, Bickelheim, Hil- 
lesheim, Nieder=Saulheim, Nieder-Wein- 
heim, Ober-Hilbersheim, Ober=Saulheim, 
Partenheim, Schimsheim, Schornsheim, 
Spiesheim, Sulzheim, Udenheim, Unden- 
  
  
Aus dem Kreise Oppenheim die Orte: 
Bodenheim, Dalheim, Dexheim, Dien- 
heim, Dalgesheim, Eimsheim, Gunters- 
blum, Hahnheim, Köngernheim, Ludwigs- 
höhe mit Rudolsheim, Lörzweiler, Mom- 
mernheim, Nackenheim, Nierstein, Oppen- 
heim, Schwabsburg, Selzen, Wald- 
Uelversheim, Weinolsheim und Winters- 
heim. 
Recapitulation. 
297 Wahlkreise, 
48 
Bundesgesetzblatt 1870. Seite 366. 
Königreich Bayern.. ................ 
v Württemberg................ 
Großherzogthum Baden 
» Hessen südlich des Main. 
* V # 
v 
  
zusammen . . .. . 
382 Wahlkreise mit ebenso vielen Abgeordneten. 
  
Vunbes - Gesehbl. 1871 
11 Nach-
        <pb n="56" />
        — 44 — 
Nachtrag 
zum 
Verzeichniß der in den einzelnen Bundesstaaten in Gemäßheit der be 
stehenden Verwaltungs-Organisation nach den §§. 2. 3. 6. 8. 24. 34 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
und 35. des Wahlreglements zur Zeit zustaändigen Behörden. 
Anlage D. 
zum Wahlreglement vom 28. Mai 1870. (Bundesgesetzbl. S. 306.). 
  
1. Königreich Bayern. 
§. 2. Festsetzung des Tages, an welchem die Auslegung der Wählerliste be 
ginnt): 
das Staatsministerium des Innern.  
§. 3. (Entscheidung über die Einsprachen gegen die Wählerlisten.) 
§. 6. (Abgrenzung der Wahlbezirke.) 
§. 8. (Ernennung der Wahlvorsteher, Stellvertreter und Bestimmung des 
Wahllokals): 
in den einer Kreisregierung unmittelbar untergeordneten Städten 
die Magistrate, in den übrigen Distriktsverwaltungsbezirken die 
Bezirksämter. 
§. 24. (Ernennung des Wahlkommissairs.) 
§. 34. (Anberaumung der Neuwahl im Falle der Ablehnung etc.) 
§. 35. (Einreichung der Wahlverhandlungen von Seiten des Wahlkommissairs) 
die Kreisregierungen, Kammer des Innern. 
II. Königreich Württemberg. 
§. 2. Festsetzung des Tages, an welchem die Auslegung der Wählerliste beginnt): 
ginnt): 
der Minister des Innern. 
§. 3. (Entscheidung über die Einsprachen gegen die Wählerlisten): 
der Gemeinderath. 
§. 6. (Abgrenzung der Wahlbezirke.) 
§. 8.
        <pb n="57" />
        — 45 — 
§. 8. (Ernennung der Wahlvorsteher, Stellvertreter und Bestimmung des 
Wahllokals): 
der Oberamtmann, 
im Stadtdirektionsbezirk Stuttgart: 
der Stadtdirektor. 
§. 24. (Ernennung des Wahlkommissairs.) 
§. 34. (Anberaumung der Neuwahl im Falle der Ablehnung etc.) 
§. 35. (Einreichung der Wahlverhandlungen von Seiten des Wahlkommissairs): 
der Minister des Innern. 
III. Großherzogthum Baden. 
§. 2. (Festsetzung des Tages, an welchem die Auslegung der Wählerliste be- 
ginnt): 
das Ministerium des Innern. 
§. 3. (Entscheidung über die Einsprachen gegen die Wählerlisten.) 
§. 6. (Abgrenzung der Wahlbezirke.) 
§. 8. (Ernennung der Wahlvorsteher, Stellvertreter und Bestimmung des 
Wahllokals): 
die Bezirksräthe. 
§. 24. (Ernennung des Wahlkommissairs.) 
§. 34. (Anberaumung der Neuwahl im Falle der Ablehnung etc.) 
§. 35. (Einreichung der Wahlverhandlungen von Seiten des Wahlkommissairs): 
das Ministerium des Innern. 
  
Redigirt im Büreau des Bundeskanzlers. 
  
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker).
        <pb n="58" />
        <pb n="59" />
        — 47 — 
Bundes-Gesetzblatt 
des Deutschen Bundes. 
No. 9. 
  
  
(Nr. 617.) Verordnung, betreffend die anderweite Bestimmung des Tages für die Ein- 
berufung des Reichstages. Vom 26. Februar 1871. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen auf Grund der Bestimmung im Artikel 12. der Verfassung des Deut- 
schen Reichs, im Namen des Reichs, was folgt: 
Einziger Paragraph. 
An die Stelle des §. 2. der Verordnung, betreffend die Wahlen zum 
Reichstage und die Einberufung desselben, vom 23. Januar d. J. (Bundesgesetzbl. 
S. 7.) tritt die folgende Bestimmung: 
Der Reichstag wird berufen, am 21. März d. J. in Berlin zusammen- 
zutreten. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Hauptquartier Versailles, den 26. Februar 1871. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. 
Redigirt im Büreau des Bundeskanzlers. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker). 
Bundes-Gesetzbl. 1871. **12 
Ausgegeben zu Berlin den 3. März 1871.
        <pb n="60" />
        <pb n="61" />
        — 49 — 
Bundes-Gesetzblatt 
des Deutschen Bundes. 
No. 10. 
  
  
(Nr. 618.) Verordnung, betreffend die Aufhebung der Ausfuhr- und Durchfuhr-Verbote. 
Vom 4. März 1871.  
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesrathes, was folgt: 
Einziger Artikel. 
Die durch die Verordnungen vom 16. Juli 1820. (Bundesgesetzbl. 
S. 483.), 8. August 1870. (Bundesgesetzbl. S. 509.) und 25. August 1870. 
(Bundesgesetzbl. S. 511.) angeordneten Verbote der Ausfuhr und Durchfuhr 
treten, soweit sie noch in Wirksamkeit sind, mit dem Tage der Verkündung dieser 
Verordnung außer Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Hauptquartier Versailles, den 4. März 1871. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. 
Redigirt im Büreau des Bundeskanzlers. 
  
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker). 
Bundes-Gesetzbl. 1871. 13 
Ausgegeben zu Berlin den 7. März 1871.
        <pb n="62" />
        <pb n="63" />
        — 51 — 
Bundes-Gesetzblatt 
des Deutschen Bundes. 
No. 11. 
  
  
  
Nr. 619.) Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe verzinslicher Schatzanweisungen im Be- 
trage von 4,247,500 Thalern. Vom 28. Januar 1871. 
Auf Grund der mir durch das Gesetz vom 29. November 1870., betreffend 
den ferneren Geldbedarf für die Kriegführung (Bundesgesetzbl. S. 619.), ertheil- 
ten Ermächtigung habe ich bestimmt, daß zur Deckung der Kriegskosten ferner- 
weit verzinsliche Schatzanweisungen im Gesammtbetrage von vier Millionen 
zweihundert sieben und vierzig Tausend fünfhundert Thalern (Serie III. der 
Bundes-Schatzanweisungen vom Jahre 1871.) und zwar in Abschnitten von je 
Einhundert, Eintausend und zehntausend Thalern ausgegeben werden. 
Den Zinssatz dieser Schatzanweisungen habe ich auf fünf Prozent jährlich 
und ihre Umlaufszeit auf ein Jahr, vom 1. Februar 1871. bis dahin 1872., 
festgesetzt. 
 Die Preußische Hauptverwaltung der Staatsschulden ist wegen Ausferti- 
gung der Schatzanweisungen mit näherer Anweisung versehen worden. 
Versailles, den 28. Januar 1871. 
Der Bundeskanzler. 
Gr. v. Bismarck- Schönhausen. 
Redigirt im Büreau des Bundeskanzlers. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker). 
Bundes-Gesetzbl. 1871. 14* 
Ausgegeben zu Berlin den 11. März 1871.
        <pb n="64" />
        <pb n="65" />
        I Besondere Beilage zu Nr. 11. des Bundesgesetzblattes 
des Deutschen Bundes. 
  
Bekanntmachung der Vorschriften über die Eichung und Stempelung 
von Maaßen und Meßwerkzeugen für Brennmaterialien, sowie 
für Kalk und andere Mineralprodukte. Vom 15. Februar 1871. 
Auf Grund von Artikel 18. der Maaß. und Gewichtsordnung vom 17. August 
1868. erläßt die Normal- Eichungskommission des Deutschen Bundes nachfolgende 
Vorschriften über die 
Eichung und Stempelung 
von 
Maaßen und Meßwerkzeugen für Brennmaterialien, sowie für Kalk und 
andere Mineralprodukte. 
I. Maaße und Maaßgefäße für Kohlen aller Art, Kokes, Torf, 
sowie für Kolk und andere Mineralprodukte. 
§. 1. 
Arten der zulässigen Maaße und Maaßgefäße. 
Außer den im ersten Abschnitte der Eichordnung vom 16. Juli 1869. 
unter III. angeführten Maaßen für trockene Körper werden für das Messen von 
Kohlen aller Art, Kokes, Torf, sowie für Kalk und andere Mineralprodukte die 
nachfolgend aufgeführten, der Form nach von den Vorschriften des §. 17. 
Eichordnung abweichenden Maaße und Maaßgefäße zur Eichung und Stempelung. 
A. Maaße in Kastenform von 
1/2 H, 1 H und 2 H Inhalt; 
B. Rahmen- oder Aufsetzmaaße ohne Boden von 2 H und mehr In- 
halt, wenn letzterer ein Vielfaches des ganzen Hektoliter ist; 
C. Fördergefäße auf Bergwerken sowie Lösch- und Ladegefäße bei 
dem Schiffsverkehre, welche zugleich als Maaßgefäße im Großhandel be- 
nutzt werden, wenn der Inhalt der zuerst genannten ein Vielfaches des 
halben, der Inhalt der zuletzt genannten ein Vielfaches des ganzen 
Hektoliter beträgt; 
D. Kummtmaße namentlich für Torf bestimmt, d. h. lange, entweder 
feststehende oder auf Transportwagen befindliche oben offene Kasten von 
je 20 H, oder 2 Kubikmeter Inhalt, deren Fassungsraum durch Aufsatz- 
bretter um je 10 H ober 1 Kubikmeter vergrößert werden kann.
        <pb n="66" />
        §. 2. 
Bezeichnung der Maaße und Maaßgefäße.  
Die Bezeichnung der in §. 1. aufgeführten Maaße und Maaßgefäße hat deutlich 
und von denselben untrennbar durch Angabe des Inhaltes nach Hektoliter unter 
Anwendung des Buchstabens H zu erfolgen. (Vergl. jedoch §. 5. letztes Alinea.) 
§. 3. 
Beschaffenheit der Kastenmaaße. 
Die Kastenmaaße (§. 1. A.) müssen im Lichten gemessen folgende Dimen- 
sionen in Millimeter haben: Länge Breite Tiefe 
für den Inhalt von ½ H 500 400 250 
" " " "  1 H 625 500 320 
" " " " 2 H 625 625 512 
Abweichungen von diesen Dimensionen können nur bis zu dem Betrage 
von höchstens zwei Prozent unter der Voraussetzung nachgesehen werden, daß 
der Inhalt des ganzen Maaßes der Anforderung in §. 9. entspricht. 
Maaße können aus Holz oder aus Eisen hergestellt sein, ihre Seiten- 
 
wände müssen nahezu rechtwinklig gegen den Boden stehen, die Unterschiede der 
oberen und unteren korrespondierenden Abmessungen dürfen nicht mehr als zehn 
Prozent der Maaßtiefe betragen. 
Die hölzernen Kastenmaaße müssen einen Beschlag von Bandeisen er- 
halten, welcher den oberen Rand und die Verbindung der Seitenwände sowohl 
untereinander als auch mit dem Boden sichert. Verbindungsstangen zwischen 
den Seitenwänden oder, wie bei der Karrenform, zwischen den Tragschenkeln 
dürfen nicht durch den inneren Raum des Maaßes gehen. 
Bei eisernen Kastenmaaßen müssen die Seitenwände von genügender 
Stärke sein, um eine Verbiegung zu verhindern; die Bodenplatte ist zur Siche- 
rung der ebenen Lage mit Rippen zu versehen. 
§. 4. 
Beschaffenheit der Rahmenmaaße 
Die Rahmenmaaße (§. 1. B.) müssen den in §. 3. für Kastenmaaße an- 
gegebenen allgemeinen Konstruktionsbedingungen genügen; ihr horizontaler Quer- 
schnitt muß ein Rechteck sein. §. 5. 
Beschaffenheit der Fördergefäße, Lösch- und Ladegefäße.  
Fördergefäße (§. 1. C.) müssen genügend dauerhaft und in einer Körperform 
ausgeführt werden, deren Inhalt sich durch alleinige Anwendung des Längenmaaß- 
stabes und durch einfache Rechnung mit genügender Sicherheit bestimmen läßt. 
Bei dem Bergkübel für Haspelförderung ist jedoch auch ein länglich runder 
Querschnitt zulässig. 
Bei den Lösch- und Ladegefäßen ist die Cylinder- oder Tonnenform ge- 
stattet. Das Verhältniß des Mittelwerthes der Durchmesser zur Höhe muß etwa 
wie 3:4 sein. 
Be-
        <pb n="67" />
        III 
Bereits vorhandene Fördergefäße dürfen, auch wenn sie der in §. 1. unter 
C. gegebenen Vorschrift nicht entsprechen, bis zum 1. Januar 1877. noch be- 
nutzt werden, doch muß bis zum 1. Januar 1872. auf jedem solchen Förder- 
gefäße der wirkliche Inhalt nach Liter angegeben werden. 
§. 6. 
Beschaffenheit der Kummtmaaße. 
Jeder Kasten eines Kummtmaaßes hat fest mit dem Boden verbundene 
und durch Aufsatzstücke zu erhöhende Seitenwände und je eine vertikale in Nuthen 
zwischen den Seitenwänden nach Art der Schützen bewegliche Vorder- und Hin- 
terwand; werden zwei solche Kasten mit einander verbunden, so ist die mittlere 
Schützenwand beiden gemeinschaftlich; im letzteren Falle enthält das Kummtmaaß 
ohne Aufsatzbretter vier, und mit denselben sechs Kubikmeter Fassungsraum. 
Der Abstand der lothrechten Vorder- und Hinterwand eines Kastens be- 
trägt im Lichten zwei Meter. 
Der Abstand der gleichmäßig geneigten Seitenwände beträgt im Lichten 
am Boden 65 Centimeter und an der oberen offenen Fläche 137 Centimeter, 
und zwar bei einer lothrechten Höhe von 1 Meter vom Boden ab gerechnet, 
wobei die Breite jeder Seitenwand von der oberen bis zu der an den Boden 
stoßenden Kante 106,3 Centimeter betragen muß. 
Dabei ist angenommen, daß die sechs Leisten (vier an den Wänden, zwei 
am Boden), welche die Nuthen für die beweglichen Wände bilden, eine Breite 
von 10 Centimeter und eine Stärke von 3 Centimeter haben und somit bei einer 
nach außen gerundeten oder gebrochenen Kante zusammen einen Raum von un- 
gefähr 0,016 Kubikmeter einnehmen. 
Zur Aufnahme größerer Mengen Torf können auf die lothrechten Wände 
(End- und Mittelschützen) und auf die Seitenwände Aufsatzbretter gesetzt werden, 
welche durch sichere Führungen so festgehalten werden müssen, daß jedes Aufsatz- 
brett in der genauen Fortsetzung der Ebene des darunterstehenden liegt. Durch 
die Aufsatzbretter soll der räumliche Inhalt jedes Kastens um 1 Kubikmeter ver- 
größert werden (oder wenn der Raum für die vier Leisten zu den Nuthen be- 
rücksichtigt wird, um 1,0042 Kubikmeter). Da die Seitenwände ohne Aufsatz 
oben einen Abstand von 137 Centimeter haben, so muß die oberste Entfernung 
der Aufsatzbretter von einander 161,3 Centimeter, die Breite jedes Aufsatzbrettes 
35,8 Centimeter und der lothrechte Abstand der obersten Kanten vom Boden 
133/7 Centimeter betragen. 
Es ist nothwendig, daß durch sogenannte Ueberwurfsketten, welche oben 
in der Nähe der Schützen angebracht find, die Kasten im Anschluß an die richtig 
ausgeführten Schützen zusammengehalten werden, und überdies zu empfehlen, daß 
die oberen Kanten der Seitenwände und Aufsatzbretter durch eine Eisenschiene vor 
zu schneller Abnutzung geschützt werden. 
Den Aufsichtsbehörden bleibt überlassen, Abweichungen von obigen Ab- 
messungen für ihren Aufsichtsbezirk zu gestatten und die näheren Vorschriften da- 
für zu erlassen, wofern nur der Kubikinhalt den obigen Bedingungen entspricht 
und die Ermittelung desselben mit alleiniger Anwendung des Längenmaaßstabes 
und durch einfache Rechnung hinreichend sicher ausgeführt werden kann. §. 7.
        <pb n="68" />
        IV §. 7. 
Unzulässige Maaße und Maaßgefäße. 
Alle Maaße und Maaßgefäße der in §. 1. erwähnten Art, welche den vor- 
stehenden bezüglich ihrer Beschaffenheit getroffenen Bestimmungen oder den nach 
§. 6. vorbehaltenen Bestimmungen der zuständigen Aufsichtsbehörden nicht ent- 
sprechen, oder welche wegen zu schwacher Konstruktion die erforderliche Unver- 
änderlichkeit ihres Inhaltes nicht mit Sicherheit erwarten lassen, sind als nicht 
eichfähig zurückzuweisen. Bei den Kummtmaaßen ist insbesondere darauf zu 
achten, daß die gehörige Verbindung aller und die regelmäßige Einfügung der 
beweglichen Theile im vollständigen Gebrauchszustande gesichert ist. 
§. 8. 
Inhaltsbestimmung. 
Die Inhaltsbestimmung erfolgt: 
1) bei den Kastenmaaßen und Rahmenmaaßen durch Berechnung nach den 
abgemessenen Dimensionen, wobei für die Länge und Breite die Mittel- 
werthe aus den korrespondirenden oberen und unteren Abmessungen 
(vergl. §. 3.) benutzt werden)  
2) bei den Fördergefäßen, Lösch- und Ladegefäßen, soweit dies einfach und 
sicher ausführbar ist, ebenfalls durch Berechnung nach den abgemessenen 
Dimensionen, andernfalls, ferner bei dem Bergkübel mit länglich run- 
dem Querschnitte und den Gefäßen in Tonnenform durch Wasserfüllung 
oder durch trockene Füllung mit Erbsen unter Anwendung der zur 
Eichung gewöhnlicher Hohlmaaße bestimmten Gebrauchsnormale und der 
zugehörigen Vorschriften; 
3) bei den Kummtmaaßen durch Nachmessung der vorgeschriebenen Dimensionen. 
§. 9. 
Stempelfähigkeit. 
Die Stempelung kann, sofern sich nach Maßgabe der vorstehenden Be- 
stimmungen sonstige Bedenken nicht ergeben, stattfinden: 
1) bei den in §. 1. unter A. B. C. bezeichneten Maaßen und Maaßgefäßen, 
wenn der nach §. 8. ermittelte Inhalt von dem Soll-Inhalte um nicht 
mehr als 1 Prozent abweicht;  
2) bei den Kummtmaaßen, wenn keine der den Inhalt bestimmenden Dimen- 
sionen um mehr als 1 Prozent von der vorgeschriebenen Größe abweicht 
und die Leisten innerhalb eines Centimeters die in den Vorschriften vor- 
ausgesetzten Dimensionen eingalten.  
§. 10. 
Stempelung. 
Die Stempelung erfolgt bei den in §. 1. unter A. B. und C. aufge- 
führten Maaßen entsprechend den in der Eichordnung für Hohlmaaße gegebenen 
Vorschriften, bei den Kummtmaaßen durch Einbrennen eines Stempels an jeder 
Kante des Kastens und der Aufsatzbretter. 
§. 11.
        <pb n="69" />
        V §. 11.  
Eichgebühren. 
Als Eichgebühren werden in Ansatz gebracht: 
bei der Inhaltsbestimmung mittelst Abmessung und Rechnung 
für ein Kasten- oder Rahmenmaaß . . . . . ... . . .. .. ... 5 Sgr. 
fuür ein Förder-, Lösch- oder Ladegefäß .. . . . . .. . . . . . . . . 7 ½ " 
für ein Kummtmaaß pro Kubikmeter Rauminhalt . . . .. 4 " 
bei der Inhaltsbestimmung durch Wasser oder trockene Füllung 
der dem Rauminhalte entsprechende Betrag für Fässer 
(vergl. Gebührentaxe vom 12. Dezember 1869. unter III.), 
für die bloße Inhaltsbestimmung ohne Stempelung 
bei jedem der vorhergehenden Ansätze 
2 Sgr. weniger, 
für das Aufbrennen oder Aufstempeln des Inhalts........ 2 
§. 12. 
Eichscheine. 
Zu den Eichscheinen sind folgende Formulare zu benutzen: 
Eichschein IX. a. Nr. ..... für Kastenmaaße. 
sind nachfolgend angegebene Kastenmaaße, nachdem sie innerhalb der zulässigen 
Abweichung für richtig befunden worden sind, geeicht, und die beibemerkten tax- 
mäßigen Gebühren berechnet worden. 
Stückzahl der Maaße 
  
  
 
Taxmäßige Gebühren für 
  
  
  
Größe der 
  Inhalts- 
aus Holz. aus Eisen. Maaße. Eichung. bezeichnung. 
    
Eichamt zu..... am..... 
(Stempel.) (Unterschrift des Eichmeisters.) 
Eichschein IX. b. Nr. . . . . . für Rahmenmaaße. 
Wie vorher unter Vertauschung des Wortes Kastenmaaße mit Rahmenmaaße. 
   für Fördergefäße 
Eichschein IX. c. Nr. ..... {für Lösch- und Ladegefäße. 
Für..........  
sind nachfolgende Fördergefäße Lösch- und Ladegefäße, nachdem sie innerhalb der zulässigen 
Abweichung für richtig befunden worden sind, geeicht, und die beibemerkten 
taxmäßigen Gebühren berechnet worden.  
 Taxmäßige Gebühren für 
Stückzahl. Eichung.  Inhaltsbezeichnung. 
  
(Unterschrift des Eichmeisters.) 
     
  
 
Eichamt zu etc. 
Eich-
        <pb n="70" />
        VI 
Eichschein IX. d. Nr. . . . . . für Kummtmaaße. 
Für . ...... ... 
ist nachstehend bezeichnetes Kummtmaaß, nachdem dessen Abmessungen innerhalb 
der zulässigen Abweichung für richtig befunden sind, geeicht und sind die beibe- 
merkten taxmäßigen Gebühren berechnet worden. 
Nähere Bezeichnung Rauminhalt 
des in Kubikmetern oder Taxmäßige Gebühren. 
Kummtmaaßes. Hektolitern. 
  
Ohne Aufsatzbretter. 
Mit Aufsatzbrettern. 
Eichamt zu............... am 18 
(Stempel.) (Unterschrift des Eichmeisters.) 
  
  
II. Meßrahmen für Brennholz. 
§. 13. 
Zulassung der Meßrahmen. 
Die Zumessung von Brennholz im öffentlichen Verkehr kann zwar durch 
Anwendung eines gewöhnlichen Längenmaaßstabes ausgeführt werden, indem man 
die drei Dimensionen des rechtwinklig aufgeschichteten Materials mißt und hier- 
aus den Kubikinhalt berechnet; der größeren Bequemlichkeit halber sollen jedoch 
die nachstehend beschriebenen Meßrahmen für den gedachten Zweck zur Eichung 
und Stempelung zugelassen werden. 
§. 14. 
Allgemeine Beschaffenheit. 
 Die Meßrahmen bestehen aus rechtwinkelig mit einander zu verbindenden 
hölzernen oder eisernen Stäben oder aus rechtwinkelig mit einander verbundenen 
Brettern. Die Länge einer jeden Seite, zwischen Endflächen oder Endmarken 
gemessen, muß eine ganze Zahl Meter betragen. Im Uebrigen können sie in 
beliebigen Größen ausgeführt, mithin zur Darstellung von Flächen einer beliebi- 
gen ganzen Zahl Quadratmeter benutzt werden. Sie können beweglich oder fest- 
stehend eingerichtet sein.  
Für den Kleinverkehr sind auch Meßrahmen mit fester Bretterwandung 
gestattet, welche, bei Abständen von ½ und ½, bezüglich ½ und 1 Meter, 
Flächen von 1/4 und ½ Quadratmeter darstellen. §. 15.
        <pb n="71" />
        VII §. 15. 
Bewegliche Meßrahmen. 
Für die beweglichen Meßrahmen empfiehlt sich folgende Form: 
Vier Rahmenstücke von je 2 Meter Länge sind durch Verzapfung so mit 
einander verbunden, daß sie einen lothrecht aufstellbaren Rahmen bilden, welcher 
im Innern ein Quadrat von 4 Ouadratmeter Fläche enthält. Der in dieser 
Aufstellung waagerecht liegende obere Verbindungsstab ist so eingerichtet, daß er 
sowohl in 2 Meter als auch in 1 Meter Abstand vom unteren festgestellt werden 
kann, in welchem letzteren Falle der Rahmen ein Rechteck von 2 Quadratmeter 
Inhalt bildet. Ein fünfter Stab ist in lothrechter Stellung zwischen den beiden 
lothrechten Endstäben in der Art einsetzbar, daß er von dem einen derselben 
1 Meter absteht. Durch die Einsetzung dieses Mittelstabes wird ein Rechteck von 
2 Quadratmeter Fläche dargestellt, wenn die Horizontalstäbe sich in 2 Meter 
Entfernung befinden, ein Quadrat von 1 Quadratmeter Fläche, wenn die Hori- 
zontalstäbe einen Abstand von 1 Meter haben. 
Ein solcher leicht transportabler Holzrahmen ist mithin zum Aufsetzen des 
Brennholzes in Flächendurchschnitten von 1, 2 und 4 Quadratmeter zu benutzen. 
Zur Messung der dritten Dimension des Holzes (der Scheitlänge) dient entweder 
ein gewöhnlicher Maaßstab, oder einer der 5 Stäbe des Rahmens, welcher zu 
diesem Zwecke als Centimetermaaßstab eingetheilt ist. 
Die Rahmenstücke müssen Markon zur Bezeichnung ihrer End-, bezüglich 
Theilpunkte besitzen. §. 16. 
Feststehende Meßrahmen. 
Die feststehenden Meßrahmen unterscheiden sich von den beweglichen nur 
dadurch, daß die den Umfang bildenden, der allgemeinen Beschreibung in §. 15. 
entsprechenden Stäbe oder Bretter fest mit einander verbunden sind. Die Mes- 
sung der dritten Dimension (der Scheitlänge) muß auch hier durch einen gewöhn- 
lichen Maaßstab erfolgen. 
 Die festen Rahmen bedürfen der Marken an den Endpunkten nicht, wenn 
nicht die lothrechten Wände, was für die Einsetzung der Scheite zweckmäßig ist, 
selbst länger als eine ganze Zahl Meter sind. In diesem Falle sind auch Marken 
an den Endpunkten erforderlich. 
§. 17. 
Stempelfähigkeit. 
Ein nach den Vorschriften in §§. 14—16. zulässiger Meßrahmen darf ge- 
stempelt werden, wenn die Abweichung jedes einzelnen Rahmenstückes von der 
Sollgröße weniger als 1 Centimeter auf jedes Meter beträgt. 
§. 18. 
Stempelung. 
Die Stempelung erfolgt bei beweglichen Meßrahmen an jedem End- und 
Theilpunkte, bei feststehenden Meßrahmen hart an der Verbindungsstelle der 
einzelnen Rahmenstücke und an jedem End- und Theilpunkte. §. 19.
        <pb n="72" />
        VIII §. 19. 
Eichgebühren. 
Die Eichgebühren betragen für jedes einzelne Rahmenstück bis zu 2 Me- 
ter Länge 1 Sgr., bei längeren für je 2 Meter und jede überschüssige kleinere 
Maaßlänge mehr 1 Sgr. Ist bei beweglichen Meßrahmen einer der Stäbe als 
Längenmaaßstab in Centimeter getheilt, so kommt für diesen der für gewöhnliche 
Maaßstäbe dieser Art bestimmte Gebührensatz zur Anwendung, und wird hierüber 
auch der Eichschein für Längenmaaße (Formular I.) ausgestellt. 
§. 20. 
Eichschein. 
Zu den Eichscheinen ist folgendes Formular zu benutzen: 
Eichschein IX. e. Nr. für Meßrahmen zum Holzmessen. 
Für....................... 
ist nachstehend angegebener Meßrahmen, nachdem dessen Rahmenstücke innerhalb 
der zulässigen Abweichung richtig befunden find, geeicht und sind die beibemerkten 
taxmäßigen Gebühren berechnet worden. 
  
  
  
  
Länge der Seiten in Taxmäßige 
Art des Meßrahmens. Meter. Gebühren. 
a) beweglicher der waagerechten 
mit dem fünften Stab der lothrechten 
der waagerechten 
b) fester der lothrechten 
Eichamt zu ........ .. am . . .. . . ... 18.. 
(Stempel.) (Unterschrift des Eichmeisters.) 
Berlin, den 15. Februar 1871. 
Die Normal-Eichungs-Kommission des Deutschen Bundes. 
Foerster. 
  
  
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker).
        <pb n="73" />
        — 53 — 
Bundes-Gesetzblatt 
des Deutschen Bundes. 
  
No. 12. 
(Nr. 620.) Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe verzinslicher Schatzanweisungen im 
Betrage von 5,000,000 Thalern. Vom 18. März 1871. 
Auf Grund des §. 4. des Gesetzes vom 21. Juli v. J., betreffend den außer- 
ordentlichen Geldbedarf der Militair- und Marineverwaltung (Bundesgesetzbl. 
S. 491.), habe ich bestimmt, daß an Stelle der am 1. April d. J. fällig wer- 
denden, laut Bekanntmachung vom 7. November 1870. (Bundesgesetzbl. S. 603.) 
in Gemäßheit des gedachten Gesetzes ausgegebenen fünf Millionen Thaler Schatz- 
anweisungen (Serie XI. der Bundes-Schatzanweisungen vom Jahre 1870.) 
wiederum neue verzinsliche Schatzanweisungen (Serie V. der Bundes-Schatzanwei- 
sungen vom Jahre 1871.) in dem Betrage von fünf Millionen Thaler nach 
Maßgabe der Vorschriften im §. 8. des Gesetzes vom 9. November 1867. 
(Bundesgesetzbl. S. 157.), und zwar in Abschnitten von je zehntausend Tha- 
lern ausgegeben werden. 
Den Zinssatz dieser Schatzanweisungen habe ich auf fünf Prozent für das 
Jahr und die Dauer ihrer Umlaufszeit auf drei Monate — vom 1. April bis 
zum 1. Juli 1871. — festgesetzt. 
Die Preußische Hauptverwaltung der Staatsschulden ist wegen Ausferti- 
gung der Schatzanweisungen mit näherer Anweisung versehen worden. 
Berlin, den 18. März 1871. 
Der Bundeskanzler. 
Gr. v. Bismarck. Schönhausen. 
  
Bundes-Gesetzbl. 1871. *15 (Nr. 621.) 
Ausgegeben zu Berlin den 23. März 1871.
        <pb n="74" />
        — 54 — 
(Nr. 621.) Bekanntmachung, betreffend die Ernennung eines Bevollmächtigten zum Bundes- 
rathe. Vom 20. März 1871. 
In Verfolg der Bekanntmachung vom 20. Februar d. J. (Bundesgesetzl. 
S. 31.) wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß auf Grund des 
Artikels 6. der Verfassung des Deutschen Reichs 
von Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Baden: 
an Stelle des Ministerialrathes Eisenlohr 
der Präsident des Finanzministeriums Ellstätter 
zum Bevollmächtigten zum Bundesrathe ernannt worden ist. 
Berlin, den 20. März 1871. 
Der Bundeskanzler. 
Gr. v.  Bismarck-Schönhausen. 
  
  
(Nr. 622.) Dem Kaufmann Heinrich August Adolf Albrecht Scheele 
in Stettin ist das Exequatur als Konsul der Republik San Salvador daselbst 
ertheilt worden.  
Redigirt im Büreau des Bundeskanzlers. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker).
        <pb n="75" />
        — 55 — 
Bundes-Gesetzblatt 
des Deutschen Bundes. 
No. 13. 
  
  
  
(Nr. 623.) Allerhöchster Erlaß vom 20. März 1871., betreffend die Ausgabe verzinslicher 
Schatzanweisungen im Betrage von 6,500,000 Thalern. 
Auf Ihren Bericht vom 18. März d. J. genehmige Ich, daß in Gemäßheit des 
Gesetzes vom 9. November 1867., betreffend den außerordentlichen Geldbedarf 
des Norddeutschen Bundes zum Zwecke der Erweiterung der Bundes-Kriegs- 
marine und der Herstellung der Küstenvertheidigung (Bundesgesetzbl. vom Jahre 
1867. S. 157. ff.), und des Gesetzes vom 20. Mai 1869. wegen Abänderung 
des vorbezeichneten Gesetzes (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1869. S. 137.) verzins- 
liche Schatzanweisungen im Gesammtbetrage von sechs Millionen fünfhundert 
Tausend Thalern und zwar in Abschnitten von je Einhundert Thalern, Ein- 
tausend Thalern und zehntausend Thalern ausgegeben werden. Zugleich er- 
mächtige Ich Sie, den Zinssatz dieser Schatzanweisungen und die Dauer ihrer 
Umlaufszeit, welche den Zeitraum eines Jahres nicht überschreiten darf, den 
Verhältnissen entsprechend nach Ihrem Ermessen zu bestimmen. Ich überlasse 
Ihnen, die Preußische Hauptverwaltung der Staatsschulden mit näherer An- 
weisung zu versehen und diesen Meinen Erlaß durch das Bundesgesetzblatt be- 
kannt zu machen. 
Berlin, den 20. März 1871. 
Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. 
An den Bundeskanzler. 
  
Redigirt im Büreau des Bundeskanzlers. 
  
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
 (R. v. Decker). 
Bundes-Gesetzbl. 1871. **16 
Ausgegeben zu Berlin den 24. März 1871.
        <pb n="76" />
        <pb n="77" />
        — 57 — 
Bundes-Gesetzblatt 
des Deutschen Bundes. 
No. 14. 
  
  
  
(Nr. 624.) Verordnung, betreffend die Aufhebung des Kriegszustandes in den Bezirken 
des achten, eilften, zehnten, neunten, zweiten und ersten Armeekorps. 
Vom 27. März 1871. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen auf Grund des Artikels 68. der Verfassung des Deutschen Reichs, 
im Namen des Reichs, was folgt:   
Der durch Unsere Verordnung vom 21. Juli v. J. (Bundesgesetzbl. 
S. 503.) für die Bezirke des achten, eilften, zehnten, neunten, zweiten und ersten 
Armeekorps erklärte Kriegszustand hört mit dem Tage der Verkündung dieser 
Verordnung auf. Die in diesen Bezirken befindlichen Kriegsgefangenen bleiben 
jedoch den Kriegsgesetzen unterworfen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 27. März 1871. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
— 
—-— 
(Nr. 625.) Dem Kaufmann Alfred Scharffenorth zu Memel ist das 
Exequatur als Königlich Portugiesischer Vizekonsul daselbst ertheilt worden. 
 
  
Redigirt im Büreau des Bundeskanzlers. 
  
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker). 
Bundes-Gesetzbl. 1871. *17 
Ausgegeben zu Berlin den 30. März 1871.
        <pb n="78" />
        <pb n="79" />
        — 59 — 
Bundes-Gesetzblatt 
des Deutschen Bundes. 
No. 15. 
  
  
(Nr. 626.) Bekanntmachung des fünften Verzeichnisses derjenigen höheren Lehranstalten, 
welche zur Ausstellung gültiger Zeugnisse über die wissenschaftliche Quali- 
fikation zum einjährig freiwilligen Militairdienst berechtigt sind. Vom 
28. März 1871. 
In Verfolg meiner früheren diesfälligen Bekanntmachungen (Bundesgesetzbl. 
von 1868. S. 497., von 1869. S. 47., von 1870. S. 79. und S. 517.) und 
in Gemäßheit des §. 154. der Militair - Ersatzinstruktion vom 26. März 1868. 
bringe ich hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, daß diejenigen höheren Lehranstalten, 
welche in dem anliegenden fünften Verzeichnisse aufgeführt sind, die Fortdauer 
ihrer den Anforderungen genügenden Einrichtung vorausgesetzt, zur Ausstellung 
gültiger Zeugnisse über die wissenschaftliche Qualifikation zum einjährig freiwilligen 
Militairdienst berechtigt sind. 
Die unter Littr. E. Nr. 2. des Verzeichnisses aufgeführten Lehranstalten 
dürfen dergleichen Qualifikationszeugnisse nur auf Grund einer im Beisein eines 
Regierungskommissarius abgehaltenen wohlbestandenen Entlassungsprüfung aus- 
stellen, für welche das Reglement von der Aussichtsbehörde genehmigt ist. 
Berlin, den 28. März 1871. 
  
  
Der Bundeskanzler. 
Fürst v. Bismarck. 
  
Bundes- Gesetzbl. 1871. *18   Fünf-  
Ausgegeben zu Berlin den 1. April 1871.
        <pb n="80" />
        — 60 — 
Fünftes Verzeichniß 
der 
höheren Lehranstalten, welche zur Ausstellung gültiger Zeugnisse über 
die wissenschaftliche Qualifikation zum einjährig freiwilligen 
Militairdienste berechtigt sind. 
  
A. Realschulen erster Ordnung. 
Königreich Preußen. 
Provinz Brandenburg. 
Die Realklassen des Gymnasiums zu Prenzlau. 
Königreich Sachsen. 
Die Realschule zu Zwickau. 
B. Progymnasien. 
Großherzogthum Mecklenburg-Schwerin. 
Das Progymnasium zu Waren. 
Großherzogthum Oldenburg. 
Das Progymnasium zu Birkenfeld. 
C. Realschulen zweiter Ordnung. 
Königreich Sachsen. 
Die Realschule zu Glauchau. 
D. Höhere Bürgerschulen. 
1) Die den Gymnasien beziehungsweise den Realschulen erster 
Ordnung in den entsprechenden Klassen gleichgestellten 
höheren Bürgerschulen. 
(Militair-Ersatzinstruktion vom 26. März 1868. §. 154. Nr. 2.d.) 
Königreich Preußen. 
Provinz Westphalen. 
Die höhere Bürgerschule zu Schwelm. 
Rheinprovinz. 
Die höhere Bürgerschule zu Lennep. 
2) Die
        <pb n="81" />
        — 61 — 
 
2) Die übrigen zu Entlassungsprüfungen berechtigten höheren 
Bürgerschulen. 
(Militair-Ersatzinstruktion vom 26. März 1868. §. 154. Nr. 2. f.) 
Königreich Preußen. 
Provinz Schlesien. 
Die höhere Bürgerschule zu Guhrau. 
Provinz Schleswig-Holstein. 
Die Realklassen des Gymnasiums zu Husum. 
Provinz Hannover. 
Die höhere Bürgerschule zu Quakenbrück, 
 Einbeck, 
Die Realklassen des Gymnasiums zu Clausthal. 
Großherzogthum Mecklenburg-Schwerin. 
Die höhere Lehranstalt zu Ludwigslust. 
Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
Die Realklassen des Gymnasiums zu Rudolstadt. 
Fürstenthum Lippe. 
Die Realklassen des Gymnasiums zu Detmold. 
E. Andere Lehranstalten. 
(Militair-Ersatzinstruktion vom 26. März 1868. §. 154. Nr. 4.) 
1. Oeffentliche Lehranstalten. 
Königreich Preußen. 
Provinz Hessen-Nassau. 
Die Gewerbeschule zu Cassel. 
2. Privat-Lehranstalten. 
Königreich Sachsen. 
Die Realabtheilung der Lehr- und Erziehungsanstalt von Böhme zu Dresden. 
Herzogthum Anhalt. 
Das Erziehungs- und Unterrichtsinstitut des Dr. Brinckmeyer zu Ballenstedt. 
Freie Stadt Bremen. 
Die Lehranstalt von C. W. Debbe zu Bremen. 
  
  
  
(Nr. 627.)
        <pb n="82" />
        — 62. — 
(Nr. 627.) Bekanntmachung, betreffend diejenigen Gymnasien, welche hinsichtlich ihrer vom 
Unterrichte in der Griechischen Sprache dispensirten Schüler zu den im 
§. 154. Nr. 2. c. der Militair-Ersatzinstruktion vom 26. März 1868. be- 
zeichneten Lehranstalten gehören. Vom 28. März 1871. 
In Verfolg meiner Bekanntmachungen vom 14. April 1870. (Bundesgesetzbl. 
S. 82.) und vom 24. September 1870. (Bundesgesetzbl. S. 520.), sowie in 
Gemäßheit des §. 154. Nr. 3. der Militair-Ersatzinstruktion vom 26. März 1868. 
bringe ich hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, daß zu denjenigen Gymmasien, 
deren vom Unterrichte in der Griechischen Sprache dispensirten Schülern nach 
Mäßgabe des §. 154. Nr. 2. c. a. a. D. ein gültiges Zeugniß über die wissen- 
schaftliche Qualifikation zum einjährig freiwilligen Militairdienst ausgestellt werden 
darf, auch das Gymnasium zu Hameln in der Provinz Hannover gehört. 
Berlin, den 28. März 1871. 
  
  
  
Der Bundeskanzler. 
Fürst v. Bismarck. 
Redigirt im Büreau des Bundeskanzlers. 
  
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker).
        <pb n="83" />
        — 63 — 
Bundes-Gesetzblatt 
des 
Deutschen Bundes. 
No.  16. 
  
  
  
(Nr. 628.) Gesetz, betreffend  die Verfassung des Deutschen Reichs. Vom 16. April 1871. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen hiermit im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung 
des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: 
§. 1. 
An die Stelle der zwischen dem Norddeutschen Bunde und den Großherzog- 
thümern Baden und Hessen vereinbarten Verfassung des Deutschen Bundes 
(Bundesgesetzbl. vom Jahre 1870. S. 627. ff.), sowie der mit den Königreichen 
Bayern und Württemberg über den Beitritt zu dieser Verfassung geschlossenen 
Vertäge vom 23. und 25. November 1870. (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1871. 
S. 9. ff. und vom Jahre 1870. S. 654. ff.) tritt die beigefügte 
Verfassungs-Urkunde für das Deutsche Reich. 
§. 2. 
Die Bestimmungen in Artikel 80. der in §. 1. gedachten Verfassung des 
Deutschen Bundes (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1870. S. 647.), unter III. §. 8. 
des Vertrages mit Bayern vom 23. November 1870. (Bundesgesetzbl. vom 
Jahre 1871. S. 21. ff.)), in Artikel 2. Nr. 6. des Vertrages mit Württemberg 
vom 25. November 1870. (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1870. S. 656.), über 
die Einführung der im Norddeutschen Bunde ergangenen Gesetze in diesen Staaten 
bleiben in Kraft. 
Die dort bezeichneten Gesetze sind Reichsgesetze. Wo in denselben von 
dem Norddeutschen Bunde, dessen Verfassung, Gebiet, Mitgliedern oder Staaten, 
Indigenat, verfassungsmäßigen Organen, Angehörigen, Beamten, Flagge u. s. w. 
die Rede ist, sind das Deutsche Reich und dessen entsprechende Beziehungen zu 
verstehen. 
Bundes- Gesetzbl. 1871. 19 Das- 
Ausgegeben zu Berlin den 20. April 1871.
        <pb n="84" />
        — 64 — 
Dasselbe gilt von denjenigen im Norddeutschen Bunde ergangenen Gesetzen, 
welche in der Folge in einem der genannten Staaten eingeführt werden. 
§. 3. 
Die Vereinbarungen in dem zu Versailles am 15. November 1870. auf- 
genommenen Protokolle (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1870. S. 650. ff.), in der 
Verhandlung zu Berlin vom 25. November 1870. (Bundesgesetzbl. vom Jahre 
1870. S. 657.), dem Schlußprotokolle vom 23. November 1870. (Bundes- 
gesetzbl. vom Jahre 1871. S. 23. ff.), sowie unter IV. des Vertrages mit Bayern 
vom 23. November 1870. (a. a. D. S. 21. ff.) werden durch dieses Gesetz 
nicht berührt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 16. April 1871. 
L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck 
  
Verfsassung 
des 
Deutschen Reichs . 
  
Seine Majestät der König von Preußen im Namen des Norddeutschen Bundes, 
Seine Majestät der König von Bayern, Seine Majestät der König von Würt- 
temberg, Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden und Seine Königliche 
Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rhein für die südlich vom Main be- 
legenen Theile des Großherzogthums Hessen, schließen einen ewigen Bund zum 
Schutze des Bundesgebietes und des innerhalb desselben gültigen Rechtes, sowie 
zur Pflege der Wohlfahrt des Deutschen Volkes. Dieser Bund wird den Namen 
Deutsches Reich führen und wird nachstehende 
Verfassung haben. 
I. Bundesgebiet. 
Artikel 1. 
Das Bundesgebiet besteht aus den Staaten Preußen mit Lauenburg, 
Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, Hessen, Mecklenburg- Schwerin, Sachsen- 
Weimar, Mecklenburg- Strelitz, Oldenburg, Braunschweig, Sachsen-Meiningen, 
Sachsen-
        <pb n="85" />
        — 65 — 
Sachsen-Altenburg, Sachsen-Koburg-Gotha, Anhalt, Schwarzburg-Rudolstadt, 
Schwarzburg-Sondershausen, Waldeck, Reuß älterer Linie, Reuß jüngerer Linie, 
Schaumburg-Lippe, Lippe, Lübeck, Bremen und Hamburg. 
II. Reichsgesetzgebung. 
Artikel 2. 
Innerhalb dieses Bundesgebietes übt das Reich das Recht der Gesetzgebung 
nach Maßgabe des Inhalts dieser Verfassung und mit der Wirkung aus, daß 
die Reichsgesetze den Landesgesetzen vorgehen. Die Reichsgesetze erhalten ihre 
verbindliche Kraft durch ihre Verkündigung von Reichswegen, welche vermittelst 
eines Reichsgesetzblattes geschieht. Sofern nicht in dem publizirten Gesetze ein 
anderer Anfangstermin seiner verbindlichen Kraft bestimmt ist, beginnt die 
letztere mit dem vierzehnten Tage nach dem Ablauf desjenigen Tages, an welchem 
das betreffende Stück des Reichsgesetzblattes in Berlin ausgegeben worden ist. 
Artikel 3. 
Für ganz Deutschland besteht ein gemeinsames Indigenat mit der Wirkung, 
daß der Angehörige (Unterthan, Staatsbürger) eines jeden Bundesstaates in jedem 
anderen Bundesstaate als Inländer zu behandeln und demgemäß zum festen 
Wohnsitz, zum Gewerbebetriebe, zu öffentlichen Aemtern, zur Erwerbung von 
Grundstücken, zur Erlangung des Staatsbürgerrechtes und zum Genusse aller 
sonstigen bürgerlichen Rechte unter denselben Voraussetzungen wie der Einheimische 
zuzulassen, auch in Betreff der Rechtsverfolgung und des Rechtsschutzes demselben 
gleich zu behandeln ist.  
Kein Deutscher darf in der Ausübung dieser Befugniß durch die Obrigkeit 
seiner Heimath, oder durch die Obrigkeit eines anderen Bundesstaates beschränkt 
werden. 
Diejenigen Bestimmungen, welche die Armenversorgung und die Aufnahme 
in den lokalen Gemeindeverband betreffen, werden durch den im ersten Absatz 
ausgesprochenen Grundsatz nicht berührt.   
Ebenso bleiben bis auf Weiteres die Verträge in Kraft, welche zwischen 
den einzelnen Bundesstaaten in Beziehung auf die Uebernahme von Auszuweisen- 
den, die Verpflegung erkrankter und die Beerdigung verstorbener Staatsange- 
hörigen bestehen.  
Hinsichtlich der Erfüllung der Militairpflicht im Verhältniß zu dem Hei- 
mathslande wird im Wege der Reichsgesetzgebung das Nöthige geordnet werden. 
Dem Auslande gegenüber haben alle Deutschen gleichmäßig Anpruch auf 
den Schutz des Reichs. 
  
  
Artikel 4. 
Der Beaufsichtigung Seitens des Reichs und der Gesetzgebung desselben 
unterliegen die nachstehenden Angelegenheiten: 
1) die Bestimmungen über Freizügigkeit, Heimaths- und Niederlassungs- 
Verhältnisse, Staatsbürgerrecht, Paßwesen und Fremdenpolizei und über 
  
19* den
        <pb n="86" />
        — 66 — 
den Gewerbebetrieb, einschließlich des Versicherungswesens, soweit diese 
Gegenstände nicht schon durch den Artikel 3. dieser Verfassung erledigt 
sind, in Bayern jedoch mit Ausschluß der Heimaths- und Niederlassungs- 
Verhältnisse, desgleichen über die Kolonisation und die Auswanderung 
nach außerdeutschen Ländern; 
2) die Zoll- und Handelsgesetzgebung und die für die Zwecke des Reichs zu 
verwendenden Steuern; 
3) die Ordnung des Maaß-, Münz- und Gewichtssystems, nebst Feststellung 
der Grundsätze über die Emission von fundirtem und unfundirtem 
Papiergelde 
4) die allgemeinen Bestimmungen über das Bankwesen; 
5) die Erfindungspatente; 
6) der Schutz des geistigen Eigenthums;  
7) Organisation eines gemeinsamen Schutzes des Deutschen Handels im 
Auslande, der Deutschen Schiffahrt und ihrer Flagge zur See und 
Anordnung gemeinsamer konsularischer Vertretung, welche vom Reiche 
ausgestattet wird; 
8) das Eisenbahnwesen, in Bayern vorbehaltlich der Bestimmung im Ar- 
tikel 46., und die Herstellung von Land- und Wasserstraßen im Interesse 
der Landesvertheidigung und des allgemeinen Verkehrs;  
9) der Flößerei- und Schiffahrtsbetrieb auf den mehreren Staaten gemein- 
samen Wasserstraßen und der Zustand der letzteren, sowie die Fluß- und 
sonstigen Wasserzölle;   
10) das Post- und Telegraphenwesen, jedoch in Bayern und Württemberg 
nur nach Maßgabe der Bestimmung im Artikel 52.; 
11) Bestimmungen über die wechselseitige Vollstreckung von Erkenntnissen in 
Civilsachen und Erledigung von Requisitionen überhaupt; 
12) sowie über die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden; 
13) die gemeinsame Gesetzgebung über das Obligationenrecht, Strafrecht, Han- 
dels- und Wechselrecht und das gerichtliche Verfahren; 
14) das Militairwesen des Reichs und die Kriegsmarine; 
15) Maßregeln der Medizinal- und Veterinairpolizei; 
16) die Bestimmungen über die Presse und das Vereinswesen. 
Artikel 5. 
Die Reichsgesetzgebung wird ausgeübt durch den Bundesrath und den 
Reichstag. Die Uebereinstimmung der Mehrheitsbeschlüsse beider Versammlungen 
ist zu einem Reichsgesetze erforderlich und ausreichend. 
Bei Gesetzesvorschlägen über das Militairwesen, die Kriegsmarine und 
die im Artikel 35. bezeichneten Abgaben giebt, wenn im Bundesrathe eine 
Meinungsverschiedenheit stattfindet, die Stimme des Präsidiums den Ausschlag, 
wenn sie sich für die Aufrechthaltung der bestehenden Einrichtungen ausspricht. 
III. Bun-
        <pb n="87" />
        — 67— III. Bundesrath. 
Artikel 6. 
Der Bundesrath besteht aus den Vertretern der Mitglieder des Bundes, 
unter welchen die Stimmführung sich in der Weise vertheilt, daß Preußen mit 
den ehemaligen Stimmen von 
Hannover, Kurhessen, Holstein- Nassau und Frankfurt 17 Stimmen 
  
führt, Bayern 6 " 
Sachsen 4 " 
Württemberg . .. 4 " 
Baden . . .. . . .. 3 " 
Hessen  . . . . ...... . ... ... ... 3 " 
Mecklenburg-Schwerin 2 " 
Sachsen-Weimar .. .. .. . . .. 1 " 
Mecklenburg-Strelitz .... .. . 1 " 
Oldenburg. ........ .... .. . .1 " 
Braunschweig 2 " 
Sachsen-Meiningen 1 " 
Sachsen-Altenburg .. .. ... . 1 " 
Sachsen--Koburg-Gotha. . .. 1 " 
Anhalt . .. ............ .. ... 1 " 
Schwarzburg-Rudolstadt. 1 " 
Schwarzburg-Sondershausen 1 " 
 
   
Waldeck................... 1 " 
Reuß älterer Linie. .. .. . . .. 1 " 
Reuß jüngerer Linie 1 " 
Schaumburg=Lippde 1 " 
Lippe ... . .. . . .. . 1 " 
Lübeck................. 1 " 
Bremen . . . .. ... ..... ..... 1 " 
Hamburg . . .. .. .. ... .. . .. . 1 " 
  
zusammen 58 Stimmen. 
Jedes Mitglied des Bundes kann so viel Bevollmächtigte zum Bundes- 
rathe ernennen, wie es Stimmen hat, doch kann die Gesammtheit der zuständigen 
Stimmen nur einheitlich abgegeben werden.  
Artikel 7. 
Der Bundesrath beschließt:  
1) über die dem Reichstage zu machenden Vorlagen und die von demselben 
gefaßten Beschlüsse; 
2) über die zur Ausführung der Reichsgesetze erforderlichen allgemeinen 
Verwaltungsvorschriften und Einrichtungen, sofern nicht duchs Reichs- 
gesetz etwas Anderes bestimmt ist; 
3) über
        <pb n="88" />
        — 68 — 
3) über Mängel, welche bei der Ausführung der Reichsgesetze oder der 
vorstehend erwähnten Vorschriften oder Einrichtungen hervortreten. 
Jedes Bundesglied ist befugt, Vorschläge zu machen und in Vortrag zu 
bringen, und das Präsidium ist verpflichtet, dieselben der Berathung zu übergeben. 
Die Beschlußfassung erfolgt, vorbehaltlich der Bestimmungen in den Ar- 
tikeln 5. 37. und 78., mit einfacher Mehrheit. Nicht vertretene oder nicht in- 
struirte Stimmen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit giebt die Prä- 
sidialstimme den Ausschlag.  
Bei der Beschlußfassung über eine Angelegenheit, welche nach den Bestim- 
mungen dieser Verfassung nicht dem ganzen Reiche gemeinschaftlich ist, werden 
die Stimmen nur derjenigen Bundesstaaten gezählt, welchen die Angelegenheit 
gemeinschaftlich ist. 
Artikel 8. 
Der Bundesrath bildet aus seiner Mitte dauernde Ausschüsse 
1) für das Landheer und die Festungen; 
2) für das Seewesen; 
3) für Zoll- und Steuerwesen; 
4) für Handel und Verkehr; 
5) für Eisenbahnen, Post und Telegraphen; 
6) für Justizwesen; 
7) für Rechnungswesen. 
In jedem dieser Ausschüsse werden außer dem Präsidium mindestens vier 
Bundesstaaten vertreten sein, und führt innerhalb derselben jeder Staat nur Eine 
Stimme. In dem Ausschuß für das Landheer und die Festungen hat Bayern 
einen ständigen Sitz, die übrigen Mitglieder desselben, sowie die Mitglieder des 
Ausschusses für das Seewesen werden vom Kaiser ernannt; die Mitglieder der 
anderen Ausschüsse werden von dem Bundesrathe gewählt. Die Zusammensetzung 
dieser Ausschüsse ist für jede Session des Bundesrathes resp. mit jedem Jahre 
zu erneuern, wobei die ausscheidenden Mitglieder wieder wählbar sind. 
Außerdem wird im Bundesrathe aus den Bevollmächtigten der Königreiche 
Bayern, Sachsen und Württemberg und zwei, vom Bundesrathe alljährlich zu 
wählenden Bevollmächtigten anderer Bundesstaaten ein Ausschuß für die aus- 
wärtigen Angelegenheiten gebildet, in welchem Bayern den Vorsitz führt. 
Den Ausschüssen werden die zu ihren Arbeiten nöthigen Beamten zur 
Verfügung gestellt. 
  
 
Artikel 9. 
Jedes Mitglied des Bundesrathes hat das Recht, im Reichstage zu erscheinen 
und muß daselbst auf Verlangen jederzeit gehört werden, um die Ansichten seiner 
Regierung zu vertreten, auch dann, wenn dieselben von der Majorität des Bundes- 
rathes nicht adoptirt worden sind. Niemand kann gleichzeitig Mitglied des Bundes- 
rathes und des Reichstages sein. 
  
Art.
        <pb n="89" />
        — 69 — 
Artikel 10. 
Dem Kaiser liegt es ob, den Mitgliedern des Bundesrathes den üblichen 
diplomatischen Schutz zu gewähren. 
IV. Präsidium. 
Artikel 11. 
Das Präsidium des Bundes steht dem Könige von Preußen zu, welcher 
den Namen Deutscher Kaiser führt. Der Kaiser hat das Reich völkerrechtlich 
zu vertreten, im Namen des Reichs Krieg zu erklären und Frieden zu schließen, 
Bündnisse und andere Verträge mit fremden Staaten einzugehen, Gesandte zu 
beglaubigen und zu empfangen. 
Zur Erklärung des Krieges im Namen des Reichs ist die Zustimmung 
des Bundesrathes erforderlich, es sei denn, daß ein Angriff auf das Bundesgebiet 
oder dessen Küsten erfolgt.  
Insoweit die Verträge mit fremden Staaten sich auf solche Gegenstände 
beziehen, welche nach Artikel 4. in den Bereich der Reichsgesetzgebung gehören, 
ist zu ihrem Abschluß die Zustimmung des Bundesrathes und zu ihrer Gültigkeit 
die Genehmigung des Reichstages erforderlich. 
Artikel 12. 
Dem Kaiser steht es zu, den Bundesrath und den Reichstag zu berufen, 
zu eröffnen, zu vertagen und zu schließen. 
Artikel 13. 
Die Berufung des Bundesrathes und des Reichstages findet alljährlich 
statt und kann der Bundesrath zur Vorbereitung der Arbeiten ohne den Reichs- 
tag, letzterer aber nicht ohne den Bundesrath berufen werden. 
Artikel 14. 
Die Berufung des Bundesrathes muß erfolgen, sobald sie von einem 
Drittel der Stimmenzahl verlangt wird. 
Artikel 15. 
Der Vorsitz im Bundesrathe und die Leitung der Geschäfte steht dem 
Reichskanzler zu, welcher vom Kaiser zu ernennen ist. 
Der Reichskanzler kann sich durch jedes andere Mitglied des Bundesrathes 
vermöge schriftlicher Substitution vertreten lassen. 
Artikel 16. 
Die erforderlichen Vorlagen werden nach Maßgabe der Beschlüsse des Bun- 
desrathes im Namen des Kaisers an den Reichstag gebracht, wo sie durch Mit- 
glieder des Bundesrathes oder durch besondere von letzterem zu ernennende 
Kommissarien vertreten werden.   
Art.
        <pb n="90" />
        — 70 — 
Artikel 17. 
Dem Kaiser steht die Ausfertigung und Verkündigung der Reichsgesetze 
und die Ueberwachung der Ausführung derselben zu. Die Anordnungen und 
Verfügungen des Kaisers werden im Namen des Reichs erlassen und bedürfen zu 
ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung des Reichskanzlers, welcher dadurch die Ver- 
antwortlichkeit übernimmt. 
Artikel 18. 
Der Kaiser ernennt die Reichsbeamten, läßt dieselben für das Reich ver- 
eidigen und verfügt erforderlichen Falles deren Entlassung. 
Den zu einem Reichsamte berufenen Beamten eines Bundesstaates stehen, 
sofern nicht vor ihrem Eintritt in den Reichsdienst im Wege der Reichsgesetzgebung 
etwas Anderes bestimmt ist, dem Reiche gegenüber diejenigen Rechte zu, welche 
ihnen in ihrem Heimathslande aus ihrer dienstlichen Stellung zugestanden hatten. 
Artikel 19. 
Wenn Bundesglieder ihre verfassungsmäßigen Bundespflichten nicht er- 
füllen, können sie dazu im Wege der Exekution angehalten werden. Diese 
Exekution ist vom Bundesrathe zu beschließen und vom Kaiser zu vollstrecken. 
  
V. Reichstag. 
Artikel 20. 
Der Reichstag geht aus allgemeinen und direkten Wahlen mit geheimer 
Abstimmung hervor. 
Bis zu der gesetzlichen Regelung, welche im §. 5. des Wahlgesetzes vom 
31. Mai 1869. (Bundesgesetzbl. 1869. S. 145.) vorbehalten ist, werden in 
Bayern 48, in Württemberg 17, in Baden 14, in Hessen südlich des Main 6 Ab- 
geordnete gewählt, und beträgt demnach die Gesammtzahl der Abgeordneten 382. 
Artikel 21. 
Beamte bedürfen keines Urlaubs zum Eintritt in den Reichstag. 
Wenn ein Mitglied des Reichstages ein besoldetes Reichsamt oder in 
einem Bundesstaat ein besoldetes Staatsamt annimmt oder im Reichs- oder 
Staatsdienste in ein Amt eintritt, mit welchem ein höherer Rang oder ein 
höheres Gehalt verbunden ist, so verliert es Sitz und Stimme in dem Reichstag 
und kann seine Stelle in demselben nur durch neue Wahl wieder erlangen. 
Artikel 22. 
Die Verhandlungen des Reichstages sind öffentlich. 
Wahrheitsgetreue Berichte über Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen 
des Reichstages bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei. Art
        <pb n="91" />
        — 71 — 
Artikel 23. 
Der Reichstag hat das Recht, innerhalb der Kompetenz des Reichs Gesetze 
vorzuschlagen und an ihn gerichtete Petitionen dem Bundesrathe resp. Reichs- 
kanzler zu überweisen. 
Artikel 24. 
Die Legislaturperiode des Reichstages dauert drei Jahre. Zur Auflösung 
des Reichstages während derselben ist ein Beschluß des Bundesrathes unter Zu- 
stimmung des Kaisers erforderlich. 
Artikel 25. 
Im Falle der Auflösung des Reichstages müssen innerhalb eines Zeitraumes 
von 60 Tagen nach kuelten die Wähler und innerhalb eines Zeitraumes von 
90 Tagen nach der Auflösung der Reichstag versammelt werden. 
Artikel 26. 
Ohne Zustimmung des Reichstages darf die Vertagung desselben die Frist 
von 30 Tagen nicht übersteigen und während derselben Session nicht wiederholt 
werden. 
Artikel 27. 
Der Reichstag prüft die Legitimation seiner Mitglieder und entscheidet 
darüber. Er regelt seinen Geschäftsgang und seine Disziplin durch eine Ge- 
schäfts- Ordnung und erwählt seinen Päsidenten, seine Vizepräsidenten und 
Schriftführer. 
Artikel 28. 
Der Reichstag beschließt nach absoluter Stimmenmehrheit. Zur Gültigkeit 
der Beschlußfassung ist die Anwesenheit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der 
Mitglieder erforderlich. 
Bei der Beschlußfassung über eine Angelegenheit, welche nach den Bestim- 
mungen dieser Verfassung nicht dem ganzen Reiche gemeinschaftlich ist, werden 
die Stimmen nur derjenigen Mitglieder gezählt, die in Bundesstaaten gewählt 
sind, welchen die Angelegenheit gemeinschaftlich ist. 
Artikel 29. 
Die Mitglieder des Reichstages sind Vertreter des gesammten Volkes und 
an Aufträge und Instruktionen nicht gebunden. 
Artikel 30. 
Kein Mitglied des Reichstages darf zu irgend einer Zeit wegen seiner Ab- 
stimmung oder wegen der in Ausübung seines Berufes gethanen Aeußerungen 
Bundes-Gesetzbl. 1871. 20 ge-
        <pb n="92" />
        — 72 — 
grichtiich oder disziplinarisch verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur 
Verantwortung gezogen werden. 
Artikel 31. 
Ohne Genehmigung des Reichstages kann kein Mitglied desselben während 
der Sitzungsperiode wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung 
gezogen oder verhaftet werden, außer wenn es bei Ausübung der That oder im 
Laufe des nächstfolgenden Tages ergriffen wird. 
Gleiche Genehmigung ist bei einer Verhaftung wegen Schulden erforderlich. 
Auf Verlangen des Reichstages wird jedes Strafverfahren gegen ein Mit- 
glied desselben und jede Untersuchungs- oder Civilhaft für die Dauer der Sitzungs- 
periode aufgehoben. 
Artikel 32. 
Die Mitglieder des Reichstages dürfen als solche keine Besoldung oder 
Entschädigung beziehen. 
VI. Zoll- und Handelswesen. 
Artikel 33. 
Deutschland bildet ein Zoll- und Handelsgebiet, umgeben von gemeinschaft- 
licher Zollgrenze. Ausgeschlossen bleiben die wegen ihrer Lage zur Einschließung 
in die Zollgrenze nicht geeigneten einzelnen Gebietstheile. 
Alle Gegenstände) welche im freien Verkehr eines Bundesstaates befindlich 
sind, können in jeden anderen Bundesstaat eingeführt und dürfen in letzterem 
einer Abgabe nur insoweit unterworfen werden, als daselbst gleichartige inländische 
Erzeugnisse einer inneren Steuer unterliegen. 
Artikel 34. 
Die Hansestädte Bremen und Hamburg mit einem dem Zweck entsprechen- 
den Bezirke ihres oder des umliegenden Gebietes bleiben als Freihäfen außerhalb 
der gemeinschaftlichen Zollgrenze, bis sie ihren Einschluß in dieselbe beantragen. 
Artikel 35. 
Das Reich ausschließlich hat die Gesetzgebung über das gesammte Zoll- 
wesen, über die Besteuerung des im Bundesgebiete gewonnenen Salzes und Ta- 
backs, bereiteten Branntweins und Bieres und aus Rüben oder anderen inländischen 
Erzeugnissen dargestellten Zuckers und Syrups, über den gegenseitigen Schutz der 
in den einzelnen Bundesstaaten erhobenen Verbrauchsabgaben gegen Hinter- 
ziehungen, sowie über die Maßregeln, welche in den Zollausschlüssen zur Siche- 
rung der gemeinsamen Zollgrenze erforderlich sind.  
 In
        <pb n="93" />
        — 73 — 
In Bayern, Württemberg und Baden bleibt die Besteuerung des inländischen 
Branntweins und Bieres der Landesgesetzgebung vorbehalten. Die Bundesstaaten 
werden jedoch ihr Bestreben darauf richten, eine Uebereinstimmung der Gesetz- 
gebung über die Besteuerung auch dieser Gegenstände herbeizuführen. 
Artikel 36. 
Die Erhebung und Verwaltung der Zölle und Verbrauchssteuern (Art. 35.) 
bleibt jedem Bundesstaate, soweit derselbe sie bisher ausgeübt hat, innerhalb 
seines Gebietes überlassen. 
Der Kaiser überwacht die Einhaltung des gesetzlichen Verfahrens durch Reichs- 
beamte, welche er den Zoll- oder Steuerämtern und den Direktivbehörden der 
einzelnen Staaten, nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesrathes für Zoll- 
und Steuerwesen, beiordnet. 
Die von diesen Beamten über Mängel bei der Ausführung der gemein- 
schaftlichen Gesetzgebung (Art. 35.) gemachten Anzeigen werden dem Bundesrathe 
zur Beschlußnahme vorgelegt. 
Artikel 37. 
Bei der Beschlußnahme über die zur Ausführung der gemeinschaftlichen 
Gesetzgebung (Art. 35.) dienenden Verwaltungsvorschriften und Einrichtungen 
giebt die Stimme des Präsidiums alsdann den Ausschlag, wenn sie sich für Auf- 
rechthaltung der bestehenden Vorschrift oder Einrichtung ausspricht. 
Artikel 38. 
Der Ertrag der Zölle und der anderen in Artikel 35. bezeichneten Abgaben, 
letzterer soweit sie der Reichsgesetzgebung unterliegen, fließt in die Reichskasse. 
Dieser Ertrag besteht aus der gesammten von den Zöllen und den übrigen 
Abgaben aufgekommenen Einnahme nach Abzug: 
1) der auf Gesetzen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften beruhenden 
Steuervergütungen und Ermäßigungen, 
2) der Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen, 
3) der Erhebungs- und Verwaltungskosten, und zwar: 
a) bei den Zöllen der Kosten, welche an den gegen das Ausland ge- 
legenen Grenzen und in dem Grenzbezirke für den Schutz und die 
Erhebung der Zölle erforderlich sind, 
b) bei der Salzsteuer der Kosten, welche zur Besoldung der mit Er- 
hebung und Kontrolirung dieser Steuer auf den Salzwerken beauf- 
tragten Beamten aufgewendet werden, 
c) bei der Rübenzuckersteuer und Tabacksteuer der Vergütung, welche 
nach den jeweiligen Beschlüssen des Bundesrathes den einzelnen 
Bundesregierungen für die Kosten der Verwaltung dieser Steuern 
zu gewähren ist, 
 20* d) bei
        <pb n="94" />
        — 74 — 
d) bei den übrigen Steuern mit funfzehn Prozent der Gesammt- 
einnahme. 
Die außerhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze liegenden Gebiete tragen 
zu den Ausgaben des Reichs durch Zahlung eines Aversums bei. 
Bayern, Württemberg und Baden haben an dem in die Reichskasse fließen- 
den Ertrage der Steuern von Branntwein und Bier und an dem diesem Ertrage 
entsprechenden Theile des vorstehend erwähnten Aversums keinen Theil. 
Artikel 39. 
Die von den Erhebungsbehörden der Bundesstaaten nach Ablauf eines jeden 
Vierteljahres aufzustellenden Quartal-Extrakte und die nach dem Jahres- und 
Bücherschlusse aufzustellenden Finalabschlüsse über die im Laufe des Vierteljahres 
beziehungsweise während des Rechnungsjahres fällig gewordenen Einnahmen an 
Zöllen und nach Artikel 38. zur Reichskasse fließenden Verbrauchsabgaben wer- 
den von den Direktivbehörden der Bundesstaaten, nach vorangegangener Prüfung, 
in Hauptübersichten zusammengestellt, in welchen jede Abgabe gesondert nachzu- 
weisen ist, und es werden diese Uebersichten an den Ausschuß des Bundesrathes 
für das Rechnungswesen eingesandt. 
Der letztere stellt auf Grund dieser Uebersichten von drei zu drei Monaten 
den von der Kasse jedes Bundesstaates der Reichskasse schuldigen Betrag vor- 
läufig fest und setzt von dieser Feststellung den Bundesrath und die Bundes- 
staaten in Kenntniß, legt auch alljährlich die schließliche Feststellung jener Beträge 
mit seinen Bemerkungen dem Bundesrathe vor. Der Bundesrath beschließt über 
diese Feststellung. 
Artikel 40. 
Die Bestimmungen in dem Zollvereinigungsvertrage vom 8. Juli 1867. 
bleiben in Kraft, soweit sie nicht durch die Vorschriften dieser Verfassung ab- 
geändert sind und so lange sie nicht auf dem im Artikel 7., beziehungsweise 78. 
bezeichneten Wege abgeändert werden. 
VII. Eisenbahnwesen. 
Artikel 41. 
Eisenbahnen, welche im Interesse der Vertheidigung Deutschlands oder im 
Interesse des gemeinsamen Verkehrs für nothwendig erachtet werden, können 
kraft eines Reichsgesetzes auch gegen den Widerspruch der Bundesglieder, deren 
Gebiet die Eisenbahnen durchschneiden, unbeschadet der Landeshoheitsrechte, für 
Rechnung des Reichs angelegt oder an Privatunternehmer zur Ausführung kon- 
zessionirt und mit dem Expropriationsrechte ausgestattet werden. 
Jede bestehende Eisenbahnverwaltung ist verpflichtet, sich den Anschluß neu 
angelegter Eisenbahnen auf Kosten der letzteren gefallen zu lassen. Die
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        — 75 — 
Die gesetzlichen Bestimmungen, welche bestehenden Eisenbahn- Unter- 
nehmungen ein Widerspruchsrecht gegen die Anlegung von Parallel- oder Kon- 
kurrenzbahnen einräumen, werden, unbeschadet bereits erworbener Rechte, für das 
ganze Reich hierdurch aufgegoben. Ein solches Widerspruchsrecht kann auch in 
den künftig zu ertheilenden Konzessionen nicht weiter verliehen werden. 
Artikel 42. 
Die Bundesregierungen verpflichten sich, die Deutschen Eisenbahnen im 
Interesse des allgemeinen Verkehrs wie ein einheitliches Netz verwalten und zu 
diesem Behuf auch die neu herzustellenden Bahnen nach einheitlichen Normen 
anlegen und ausrüsten zu lassen. 
Artikel 43. 
Es sollen demgemäß in thunlichster Beschleunigung übereinstimmende Be- 
triebseinrichtungen getroffen, insbesondere gleiche Bahnpolizei-Reglements ein- 
geführt werden. Das Reich hat dafür Sorge zu tragen, daß die Eisenbahn- 
verwaltungen die Bahnen jederzeit in einem die nöthige Sicherheit gewährenden 
baulichen Zustande erhalten und dieselben mit Betriebsmaterial so ausrüsten, wie 
das Verkehrsbedürfniß es erheischt. 
Artikel 44. 
Die Eisenbahnverwaltungen sind verpflichtet, die für den durchgehenden 
Verkehr und zur Herstellung ineinander greifender Fahrpläne nöthigen Personen- 
züge mit entsprechender Fahrgeschwindigkeit, desgleichen die zur Bewältigung des 
Güterverkehrs nöthigen Güterzüge einzuführen, auch direkte Expeditionen im Per- 
sonen- und Güterverkehr, unter Gestattung des Ueberganges der Transportmittel 
von einer Bahn auf die andere, gegen die übliche Vergütung einzurichten. 
Artikel 45. 
Dem Reiche steht die Kontrole über das Tarifwesen zu. Dasselbe wird 
namentlich dahin wirken: 
1) daß baldigst auf allen Deutschen Eisenbahnen übereinstimmende Betriebs- 
reglements eingeführt werden; 
2) daß die möglichste Gleichmäßigkeit und Herabsetzung der Tarife erzielt, 
insbesondere, daß bei größeren Entfernungen für den Transport von 
Kohlen, Koaks, Holz, Erzen, Steinen, Salz, Roheisen, Düngungsmitteln 
und ähnlichen Gegenständen ein dem Bedürfniß der Landwirthschaft und 
Industrie entsprechender ermäßigter Tarif, und zwar zunächst thunlichst 
der Einpfennig-Tarif eingeführt werde. 
 Artikel 46. 
Bei eintretenden Nothständen, insbesondere bei ungewöhrlicher Theuerung 
der Lebensmittel, sind die Eisenbahnverwaltungen verpflichtet, für den Transport, 
na-
        <pb n="96" />
        — 76 — 
namentlich von Getreide, Mehl, Hülsenfrüchten und Kartoffeln, zeitweise einen 
dem Bedürfniß entsprechenden, von dem Kaiser auf Vorschlag des betreffenden 
Bundesraths-Ausschusses festzustellenden, niedrigen Spezialtarif einzuführen, welcher 
jedoch nicht unter den niedrigsten auf der betreffenden Bahn für Rohprodukte 
geltenden Satz herabgehen darf. 
Die vorstehend, sowie die in den Artikeln 42. bis 45. getroffenen Be- 
stimmungen sind auf Bayern nicht anwendbar. 
Dem Reiche steht jedoch auch Bayern gegenüber das Recht zu, im Wege 
der Gesetzgebung einheitliche Normen für die Konstruktion und Ausrüstung der 
für die Landesvertheidigung wichtigen Eisenbahnen aufzustellen. 
Artikel 47. 
 Den Anforderungen der Behörden des Reichs in Betreff der Benutzung 
der Eisenbahnen zum Zweck der Vertheidigung Deutschlands haben sämmtliche 
Eisenbahnverwaltungen unweigerlich Folge zu leisten. Insbesondere ist das 
Militair und alles Kriegsmaterial zu gleichen ermäßigten Sätzen zu befördern. 
  
VIII. Post- und Telegraphenwesen. 
Artikel 48. 
Das Postwesen und das Telegraphenwesen werden für das gesammte 
Gebiet des Deutschen Reichs als einheitliche Staatsverkehrs-Anstalten eingerichtet 
und verwaltet. 
Die im Artikel 4. vorgesehene Gesetzgebung des Reichs in Post- und 
Telegraphen-Angelegenheiten erstreckt sich nicht auf diejenigen Gegenstände, deren 
Regelung nach den in der Norddeutschen Post- und Telegraphen-Verwaltung 
maßgebend gewesenen Grundsätzen der reglementarischen Festsetzung oder admini- 
strativen Anordnung überlassen ist. 
Artikel 49. 
Die Einnahmen des Post- und Telegraphenwesens sind für das ganze 
Reich gemeinschaftlich. Die Ausgaben werden aus den gemeinschaftlichen Ein- 
nahmen bestritten. Die Ueberschüsse fließen in die Reichskasse (Abschnitt XII. ). 
Artikel 50. 
Dem Kaiser gehört die obere Leitung der Post- und Telegraphenver- 
waltung an. Die von ihm bestellten Behörden haben die Pflicht und das Recht, 
dafür zu sorgen, daß Einheit in der Organisation der Verwaltung und im Be- 
triebe des Dienstes, sowie in der Qualifikation der Beamten hergestellt und er- 
halten wird.  
Dem
        <pb n="97" />
        — 77 — 
Dem Kaiser steht der Erlaß der reglementarischen Festsetzungen und allge- 
meinen administrativen Anordnungen, sowie die ausschließliche Wahrnehmung 
der Beziehungen zu anderen Post- und Telegraphenverwaltungen zu. 
Sämmtliche Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung sind ver- 
pflichtet, den Kaiserlichen Anordnungen Folge zu leisen. Diese Verpflichtung ist 
in den Diensteid aufzunehmen. 
Die Anstellung der bei den Verwaltungsbehörden der Post und Telegraphie 
in den verschiedenen Bezirken erforderlichen oberen Beamten (z. B. der Direk- 
toren, Räthe, Ober-Inspektoren), ferner die Anstellung der zur Wahrnehmung 
des Aufsichts- u. s. w. Dienstes in den einzelnen Bezirken als Organe der er- 
wähnten Behörden fungirenden Post- und Telegraphenbeamten (z. B. Inspektoren, 
Kontroleure) geht für das ganze Gebiet des Deutschen Reichs vom Kaiser 
aus, welchem diese Beamten den Diensteid leisten. Den einzelnen Landes- 
regierungen wird von den in Rede stehenden Ernennungen, soweit dieselben ihre 
Gebiete betreffen, Behufs der landesherrlichen Bestätigung und Publikation recht- 
zeitig Mittheilung gemacht werden.  
Die anderen bei den Verwaltungsbehörden der Post und Telegraphie 
erforderlichen Beamten, sowie alle für den lokalen und technischen Betrieb be- 
stimmten, mithin bei den eigentlichen Betriebsstellen fungirenden Beamten u. s. w. 
werden von den betreffenden Landesregierungen angestellt. 
Wo eine selbstständige Landespost- resp. Telegraphenverwaltung nicht be- 
steht, entscheiden die Bestimmungen der besonderen Verträge. 
Artikel 51. 
Bei Ueberweisung des Ueberschusses der Postverwaltung für allgemeine 
Reichszwecke (Art. 49.) soll, in Betracht der bisherigen Verschiedenheit der 
von den Landes-Postverwaltungen der einzelnen Gebiete erzielten Reineinnahmen, 
zum Zwecke einer entsprechenden Ausgleichung während der unten festgesetzten 
Uebergangszeit folgendes Verfahren beobachtet werden. 
Aus den Postüberschüssen, welche in den einzelnen Postbezirken während 
der fünf Jahre 1861. bis 1865. aufgekommen sind, wird ein durchschnittlicher 
Jahresüberschuß berechnet, und der Antheil, welchen jeder einzelne Postbezirk an 
dem für das gesammte Gebiet des Reichs sich darnach herausstellenden Post- 
überschusse gehabt hat, nach Prozenten festgestellt. 
Nach Maßgabe des auf diese Weise festgestellten Verhältnisses werden 
den einzelnen Staaten während der auf ihren Eintritt in die Reichs-Postver- 
waltung folgenden acht Jahre die sich für sie aus den im Reiche aufkommenden 
Postüberschüssen ergebenden Quoten auf ihre sonstigen Beiträge zu Reichszwecken 
zu Gute gerechnet. 
Nach Ablauf der acht Jahre hört jene Unterscheidung auf, und fließen die 
Postüberschüsse in ungetheilter Aufrechnung nach dem im Artikel 49. enthaltenen 
Grundsatz der Reichskasse zu.  
Von der während der vorgedachten acht Jahre für die Hansestädte sich 
herausstellenden Quote des Postüberschusses wird alljährlich die Hälfte 
dem Kaiser zur Disposition gestellt zu dem Zwecke, daraus zunächst die Kosten 
für die Herstellung normaler Posteinrichtungen in den Hansestädten zu bestreiten. 
Art.
        <pb n="98" />
        — 78 — 
Artikel 52. 
Die Bestimmungen in den vorstehenden Artikeln 48. bis 51. finden auf 
Bayern und Württemberg keine Anwendung. An ihrer Stelle gelten für beide 
Bundesstaaten folgende Bestimmungen.  
Dem Reiche ausschließlich steht die Gesetzgebung über die Vorrechte der 
Post und Telegraphie, über die rechtlichen Verhältnisse beider Anstalten zum 
Publikum, über die Portofreiheiten und das Posttaxwesen, jedoch ausschließlich 
der reglementarischen und Tarif-Bestimmungen für den internen Verkehr innerhalb 
Bayerns, beziehungsweise Württembergs, sowie, unter gleicher Beschränkung, die 
Feststellung der Gebühren für die telegraphische Korrespondenz zu. 
Ebenso steht dem Reiche die Regelung des Post- und Telegraphenverkehrs 
mit dem Auslande zu, ausgenommen den eigenen unmittelbaren Verkehr Bayerns, 
beziehungsweise Württembergs mit seinen dem Reiche nicht angehörenden Nachbar- 
staaten, wegen dessen Regelung es bei der Bestimmung im Artikel 49. des Post- 
vertrages vom 23. November 1867. bewendet. 
An den zur Reichskasse fließenden Einnahmen des Post- und Telegraphen- 
wesens haben Bayern und Württemberg keinen Theil.  
 
IX. Marine und Schiffahrt. 
Artikel 53. 
Die Kriegsmarine des Reichs ist eine einheitliche unter dem Oberbefehl 
des Kaisers. Die Organisation und Zusammensetzung derselben liegt dem Kaiser 
ob, welcher die Offiziere und Beamten der Marine ernennt, und für welchen 
dieselben nebst den Mannschaften eidlich in Pflicht zu nehmen sind. 
Der Kieler Hafen und der Jadehafen sind Reichskriegshäfen. 
Der zur Gründung und Erhaltung der Kriegsflotte und der damit zu- 
sammenhängenden Anstalten erforderliche Aufwand wird aus der Reichskasse 
estritten. 
Die gesammte seemännische Bevölkerung des Reichs, einschließlich des 
Maschinenpersonals und der Schiffshandwerker, ist vom Dienste im Landheere 
befreit, dagegen zum Dienste in der Kaiserlichen Marine verpflichtet. 
Die Vertheilung des Ersatzbedarfes findet nach Maßgabe der vorhandenen 
seemännischen Bevölkerung statt, und die hiernach von jedem Staate gestellte 
Quote kommt auf die Gestellung zum Landheere in Abrechnung.  
  
Artikel 54. 
Die Kauffahrteischiffe aller Bundesstaaten bilden eine einheitliche Handels- 
marine. 
Das Reich hat das Verfahren zur Ermittelung der Ladungsfähigkeit der 
Seeschiffe zu bestimmen, die Ausstellung der Meßbriefe, sowie der Schiffscertifikate 
zu
        <pb n="99" />
        — 79 — 
zu regeln und die Bedingungen festzustellen, von welchen die Erlaubniß zur 
Führung eines Seeschiffes abhängig ist. 
In den Seehäfen und auf allen natürlichen und künstlichen Wasserstraßen 
der einzelnen Bundesstaaten werden die Kauffahrteischiffe sämmtlicher Bundes- 
staaten gleichmäßig zugelassen und behandelt. Die Abgaben, welche in den See- 
häfen von den Seeschiffen oder deren Ladungen für die Benutzung der Schiff- 
fahrtsanstalten erhoben werden, dürfen die zur Unterhaltung und gewöhnlichen 
Herstellung dieser Anstalten erforderlichen Kosten nicht übersteigen. 
Auf allen natürlichen Wasserstraßen dürfen Abgaben nur für die Benutzung 
besonderer Anstalten, die zur Erleichterung des Verkehrs bestimmt sind, erhoben 
werden. Diese Abgaben, sowie die Abgaben für die Befahrung solcher künst- 
lichen Wasserstraßen, welche Staatseigenthum sind, dürfen die zur Unterhaltung 
und gewöhnlichen Herstellung der Anstalten und Anlagen erforderlichen Kosten 
nicht übersteigen. Auf die Flößerei finden diese Bestimmungen insoweit Anwen- 
dung, als dieselbe auf schiffbaren Wasserstraßen betrieben wird. 
Auf fremde Schiffe oder deren Ladungen andere oder höhere Abgaben zu 
legen, als von den Schiffen der Bundesstaaten oder deren Ladungen zu entrichten 
sind, steht keinem Einzelstaate, sondern nur dem Reiche zu.  
Artikel 55. 
Die Flagge der Kriegs- und Handelsmarine ist schwarz-weiß-roth. 
X. Konsulatwesen. 
Artikel 56. 
Das gesammte Konsulatwesen des Deutschen Reichs steht unter der Auf- 
sicht des Kaisers, welcher die Konsuln, nach Vernehmung des Ausschusses des 
Bundesrathes für Handel und Verkehr, anstellt. 
In dem Amtsbezirk der Deutschen Konsuln dürfen neue Landeskonsulate 
nicht errichtet werden. Die Deutschen Konsuln üben für die in ihrem Bezirk 
nicht vertretenen Bundesstaaten die Funktionen eines Landeskonsuls aus. Die 
sämmtlichen bestehenden Landeskonsulate werden aufgehoben, sobald die Organisation 
der Deutschen Konsulate dergestalt vollendet ist, daß die Vertretung der Einzelinteressen 
aller Bundesstaaten als durch die Deutschen Konsulate gesichert von dem Bundes- 
rathe anerkannt wird. 
  
  
XI. Reichskriegswesen. 
Artikel 57. 
Jeder Deutsche ist wehrpflichtig und kann sich in Ausübung dieser Pflicht 
nicht vertreten lassen. 
Bundes-Gesetzbl. 1871. 21 Art.
        <pb n="100" />
        — 80 — 
Artikel 58. 
Die Kosten und Lasten des gesammten Kriegswesens des Reichs sind von 
allen Bundesstaaten und ihren Angehörigen gleichmäßig zu tragen, so daß weder 
Bevorzugungen, noch Prägravationen einzelner Staaten oder Klassen grundsätzlich 
zulässig sind. Wo die gleiche Vertheilung der Lasten sich in natura nicht her- 
stellen läßt, ohne die öffentliche Wohlfahrt zu schädigen, ist die Ausgleichung nach 
den Grundsätzen der Gerechtigkeit im Wege der Gesetzgebung festgustellen. 
Artikel 59. 
Jeder wehrfähige Deutsche gehört sieben Jahre lang, in der Regel vom 
vollendeten 20. bis zum beginnenden 28. Lebensjahre, dem stehenden Heere — 
und zwar die ersten drei Jahre bei den Fahnen, die letzten vier Jahre in der 
Reserve — und die folgenden fünf Lebensjahre der Landwehr an. In den- 
jenigen Bundesstaaten, in denen bisher eine längere als zwölfjährige Gesammt- 
dienstzeit gesetzlich war, findet die allmälige Herabsetzung der Verpflichtung nur 
in dem Maaße statt, als dies die Rücksicht auf die Kriegsbereitschaft des Reichs- 
heeres zuläßt. 
In Bezug auf die Auswanderung der Reservisten sollen lediglich diejenigen 
Bestimmungen maßgebend sein, welche für die Auswanderung der Landwehr- 
männer gelten. 
Artikel 60. 
Die Friedens-Präsenzstärke des Deutschen Heeres wird bis zum 31. Dezem- 
ber 1871. auf Ein Prozent der Bevölkerung von 1867. normirt, und wird pro 
rata derselben von den einzelnen Bundesstaaten gestellt. Für die spätere Zeit wird 
die Friedens-Präsenzstärke des Heeres im Wege der Reichsgesetzgebung festgestellt. 
Artikel 61. 
Nach Publikation dieser Verfassung ist in dem ganzen Reiche die ge- 
sammte Preußische Militairgesetzgebung ungesäumt einzuführen, sowohl die Gesetze 
selbst, als die zu ihrer Ausführung, Erläuterung oder Ergänzung erlassenen Re- 
glements, Instruktionen und Reskripte, namentlich also das Militair-Strafgesetzbuch 
vom 3. April 1845., die Militair - Strafgerichtsordnung vom 3. April 1845., 
die Verordnung über die Ehrengerichte vom 20. Juli 1843., die Bestimmungen 
über Aushebung, Dienstzeit, Servis- und Verpflegungswesen, Einquartierung, 
Ersatz von Flurbeschädigungen, Mobilmachung u. s. w. für Krieg und Frieden. 
Die Militair-Kirchenordnung ist jedoch ausgeschlossen. 
Nach gleichmäßiger Durchführung der Kriegsorganisation des Deutschen 
Heeres wird ein umfassendes Reichs-Militairgesetz dem Reichstage und dem Bundes- 
rathe zur verfassungsmäßigen Beschlußfassung vorgelegt werden. 
Artikel 62. 
Zur Bestreitung des Aufwandes für das gesammte Deutsche Heer und 
die zu demselben gehörigen Einrichtungen sind bis zum 31. Dezember 1871. 
dem
        <pb n="101" />
        — 81 — 
dem Kaiser jährlich sovielmal 225 Thaler, in Worten zweihundert fünf und zwan- 
zig Thaler, als die Kopfzahl der Friedensstärke des Heeres nach Artikel 60. be- 
trägt, zur Verfügung zu stellen. Vergl. Abschnitt XII. 
Nach dem 31. Dezember 1871. müssen diese Beiträge von den einzelnen 
Staaten des Bundes zur Reichskasse fortgezahlt werden. Zur Berechnung 
derselben wird die im Artikel 60. interimistisch festgestellte Friedens-Präsenzstärke 
so lange festgehalten, bis sie durch ein Reichsgesetz abgeändert ist. 
Die Verausgabung dieser Summe für das gesammte Reichsheer und 
dessen Einrichtungen wird durch das Etatsgesetz festgestellt. 
Bei der Feststellung des Militair-Ausgabe-Etats wird die auf Grund- 
lage dieser Verfassung gesetzlich feststehende Organisation des Reichsheeres zu 
Grunde gelegt. 
Artikel 63. 
Die gesammte Landmacht des Reichs wird ein einheitliches Heer bilden, 
welches in Krieg und Frieden unter dem Befehle des Kaisers steht. 
Die Regimenter etc. führen fortlaufende Nummern durch das ganze Deutsche 
Heer. Für die Bekleidung sind die Grundfarben und der Schnitt der Königlich 
Preußischen Armee maßgebend. Dem betreffenden Kontingentsherrn bleibt es 
überlassen, die äußeren Abzeichen (Kokarden etc.) zu bestimmen. 
Der Kaiser hat die Pflicht und das Recht, dafür Sorge zu tragen, daß 
innerhalb des Deutschen Heeres alle Truppentheile vollzählig und kriegstüchtig 
vorhanden sind und daß Einheit in der Organisation und Formation, in Be- 
waffnung und Kommando, in der Ausbildung der Mannschaften, sowie in der 
Qualifikation der Offiziere hergestellt und erhalten wird. Zu diesem Behufe ist 
der Kaiser berechtigt, sch jederzeit durch Inspektionen von der Verfassung der ein- 
zelnen Kontingente zu überzeugen und die Abstellung der dabei vorgefundenen 
Mängel anzuordnen. 
Der Keiser bestimmt den Präsenzstand, die Gliederung und Eintheilung 
der Kontingente des Reichsheeres , sowie die Organisation der Landwehr, und hat 
das Recht, innerhalb des Bundesgebietes die Garnisonen zu bestimmen, sowie die 
kriegsbereite Aufstellung eines jeden Theils des Reichsheeres anzuordnen. 
Behufs Erhaltung der unentbehrlichen Einheit in der Administration, 
Verpflegung, Bewaffnung und Ausrüstung aller Truppentheile des Deutschen Heeres 
sind die bezüglichen künftig ergehenden Anordnungen für die Preußische Armee 
den Kommandeuren der übrigen Kontingente, durch den Artikel 8. Nr. I. bezeich- 
neten Ausschuß für das Landheer und die Festungen, zur Nachachtung in geeig- 
neter Weise mitzutheilen. 
  
Artikel 64. 
Alle Deutsche Truppen sind verpflichtet, den Befehlen des Kaisers unbe- 
dingte Wge zu leisten. Diese Verpflichtung ist in den Fahneneid aufzunehmen. 
Der Höchstkommandirende eines Kontingents, sowie alle Offiziere, welche 
Truppen mehr als eines Kontingents befehligen, und alle Festungskommandanten 
werden von dem Kaiser ernannt. Die von Demselben ernannten Offiziere leisten 
Ihm den Fahneneid. Bei Generalen und den Generalstellungen versehenden 
21* Of-
        <pb n="102" />
        — 82 — 
Offizieren innerhalb des Kontingents ist die Ernennung von der jedesmaligen 
Zustimmung des Kaisers abhängig zu machen. 
Der Kaiser ist berechtigt, Behufs Versetzung mit oder ohne Beförderung 
für die von Ihm im Reichsdienste, sei es im Preußischen Heere, oder in anderen 
Kontingenten zu besetzenden Stellen aus den Offizieren aller Kontingente des 
Reichsheeres zu wählen. 
  
 
  
  
  
  
  
Artikel 65. 
Das Recht, Festungen innerhalb des Bundesgebietes anzulegen, steht dem 
Kaiser zu, welcher die Bewilligung der dazu erforderlichen Mittel, soweit das 
Ordinarium sie nicht gewährt, nach Abschnitt XII. beantragt. 
  
Artikel 66. 
Wo nicht besondere Konventionen ein Anderes bestimmen, ernennen die 
Bundesfürsten, beziehentlich die Senate die Offiziere ihrer Kontingente, mit der 
Einschränkung des Artikels 64. Sie sind Chefs aller ihren Gebieten angehören- 
den Truppentheile und genießen die damit verbundenen Ehren. Sie haben na- 
mentlich das Recht der Inspizirung  zu jeder Zeit und erhalten, außer den regel- 
mäßigen Rapporten und Meldungen über vorkommende Veränderungen, Behufs 
der nöthigen landesherrlichen Publikation, rechtzeitige Mittheilung von den die 
betreffenden Truppentheile berührenden Avancements und Ernennungen. 
Auch steht ihnen das Recht zu, zu polizeilichen Zwecken nicht blos ihre 
eigenen Truppen zu verwenden, sondern auch alle anderen Truppentheile des 
Reichsheeres, welche in ihren Ländergebieten dislocirt sind, zu requiriren. 
  
Artikel 67. 
Ersparnisse an dem Militair-Etat fallen unter keinen Umständen einer ein- 
zelnen Regierung, sondern jederzeit der Reichskasse zu. 
Artikel 68. 
Der Kaiser kann, wenn die öffentliche Sicherheit in dem Bundesgebiete 
bedroht ist, einen jeden Theil desselben in Kriegszustand erklären. Bis zum 
Erlaß eines die Voraussetzungen, die Form der Verkündigung und die Wirkungen 
einer solchen Erklärung regelnden Reichsgesetzes gelten dafür die Vorschriften des 
Preußischen Gesetzes vom 4. Juni 1851. (Gesetz- Samml. für 1851. S. 451 ff.). 
Schlußbestimmung zum XI. Abschnitt. 
Die in diesem Abschnitt enthaltenen Vorschriften kommen in Bayern nach 
näherer Bestimmung des Bündnißvertrages vom 23. November 1870. (Bundes- 
gesetzbl. 1871. S. 9.) unter III. §. 5., in Württemberg nach näherer Bestim- 
mung der Militairkonvention vom 21./25. November 1870. (Bundesgesetzbl. 1870. 
S. 658.) zur Anwendung. 
XII. Reichs-
        <pb n="103" />
        — 83 — 
XII. Reichsfinanzen. 
Artikel 69. 
Alle Einnahmen und Ausgaben des Reichs müssen für jedes Jahr ver- 
anschlagt und auf den Reichshaushalts-Etat gebracht werden. Letzterer wird vor 
Beginn des Etatsjahres nach folgenden Grundsätzen durch ein Gesetz festgestellt. 
Artikel 70. 
Zur Bestreitung aller gemeinschaftlichen Ausgaben dienen zunächst die 
etwaigen Ueberschüsse der Vorjahre, sowie die aus den Zöllen, den gemeinschaft- 
lichen Verbrauchssteuern und aus dem Post- und Telegraphenwesen fließenden 
gemeinschaftlichen Einnahmen. Insoweit dieselben durch diese Einnahmen nicht 
gedeckt werden, sind sie, so lange Reichssteuern nicht eingeführt sind, durch Bei- 
träge der einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe ihrer Bevölkerung aufzubringen, 
welche bis zur Höhe des budgetmäßigen Betrages durch den Reichskanzler aus- 
geschrieben werden. 
  
 
  
Artikel 71. 
Die gemeinschaftlichen Ausgaben werden in der Regel für ein Jahr be- 
willigt, können jedoch in besonderen Fällen auch für eine längere Dauer be- 
willigt werden.  
Während der im Artikel 60. normirten Uebergangszeit ist der nach Titeln 
geordnete Etat über die Ausgaben für das Heer dem Bundesrathe und dem 
Reichstage nur zur Kenntnißnahme und zur Erinnerung vorzulegen. 
Artikel 72. 
Ueber die Verwendung aller Einnahmen des Reichs ist durch den Reichs- 
kanzler dem Bundesrathe und dem Reichstage zur Entlastung jährlich Rechnung 
zu legen. 
  
Artikel 73. 
In Fällen eines außerordentlichen Bedürfnisses kann im Wege der Reichs- 
gesetzgebung die Aufnahme einer Anleihe, sowie die Uebernahme einer Garantie 
zu Lasten des Reichs erfolgen. 
Schlußbestimmung zum XII. Abschnitt. 
Auf die Ausgaben für das Bayerische Heer finden die Artikel 69. und 71. 
nur nach Maßgabe der in der Schlußbestimmung zum XI. Abschnitt erwähnten 
Bestimmungen des Vertrages vom 23. November 1870. und der Artikel 72. 
nur insoweit Anwendung, als dem Bundesrathe und dem Reichstage die Ueber- 
weisung der für das Bayerische Heer erforderlichen Summe an Bayern nach- 
zuweisen ist. 
XIII. Schlich-
        <pb n="104" />
        — 84 — 
XIII. Schlichtung von Streitigkeiten und Strafbestimmungen. 
Artikel 74. 
Jedes Unternehmen gegen die Existenz, die Integrität, die Sicherheit oder 
die Verfassung des Deutschen Reichs, endlich die Beleidigung des Bundes- 
rathes, des Reichstages, eines Mitgliedes des Bundesrathes oder des Reichstages, 
einer Behörde oder eines öffentlichen Beamten des Reichs, während dieselben in 
der Ausübung ihres Berufes begriffen sind oder in Beziehung auf ihren Beruf, 
durch Wort, Schrift, Druck), Zeichen, bildliche oder andere Darstellung, werden 
in den einzelnen Bundesstaaten beurtheilt und bestraft nach Maßgabe der in den 
letzteren bestehenden oder künftig in Wirksamkeit tretenden Gesetze, nach welchen 
eine gleiche gegen den einzelnen Bundesstaat, seine Verfassung seine Kammern 
oder Stände, seine Kammer- oder Ständemitglieder, seine Behörden und Beamten 
begangene Handlung zu richten wäre. 
Artikel 75. 
Für diejenigen in Artikel 74. bezeichneten Unternehmungen gegen das 
Deutsche Reich, welche, wenn gegen einen der einzelnen Bundesstaaten gerichtet, 
als Hochverrath oder Landesverrath zu qualifiziren wären, ist das gemeinschaft- 
liche Ober- Appellationsgericht der drei freien und Hansestädte in Lübeck die zu- 
ständige Spruchbehörde in erster und letzter Instanz. 
Die näheren Bestimmungen über die Zuständigkeit  und das Verfahren des 
Ober-Appellationsgerichts erfolgen im Wege der Reichsgesetzgebung. Bis zum 
Erlasse eines Reichsgesetzes  bewendet es bei der seitherigen Zuständigkeit der Ge- 
richte in den einzelnen Bundesstaaten und den auf das Verfahren dieser Gerichte 
sich beziehenden Bestimmungen. 
Artikel 76. 
Streitigkeiten zwischen verschiedenen Bundesstaaten, sofern dieselben nicht 
privatrechtlicher Natur und daher von den kompetenten Gerichtsbehörden zu ent- 
scheiden sind, werden auf Anrufen des einen Theils von dem Bundesrathe erledigt. 
Verfassungsstreitigkeiten in solchen Bundesstaaten, in deren Verfassung nicht 
eine Behörde zur Entscheidung solcher Streitigkeiten bestimmt ist, hat auf An- 
rufen eines Theiles der Bundesrath gütlich ausugleichen oder, wenn das nicht 
gelingt, im Wege der Reichsgesetzgebung zur Erledigung zu bringen. 
Artikel 77. 
Wenn in einem Bundesstaate der Fall einer Justizverweigerung eintritt, 
und auf gesetzlichen Wegen ausreichende Hülfe nicht erlangt werden kann, so 
liegt dem Bundesrathe ob, erwiesene, nach der Verfassung. und den bestehenden 
Gesetzen des betreffenden Bundesstaates zu beurtheilende Beschwerden über ver- 
wei-
        <pb n="105" />
        — 85 — 
weigerte oder gehemmte Rechtspflege anzunehmen, und darauf die gerichtliche 
Hülfe bei der Bundesregierung, die zu der Beschwerde Anlaß gegeben hat, zu 
bewirken. 
XIV. Allgemeine Bestimmungen. 
Artikel 78. 
Veränderungen der Verfassung  erfolgen im Wege der Gesetzgebung. Sie 
gelten als abgelehnt, wenn sie im Bundesrathe 14 Stimmen gegen sich haben. 
Diejenigen   Vorschriften der Reichsverfassung, durch welche bestimmte Rechte 
einzelner Bundesstaaten in deren Verhältniß zur Gesammtheit festgestellt sind, 
können nur mit Zustimmung des berechtigten Bundesstaates abgeändert werden.
        <pb n="106" />
        — 86 — 
(Nr. 629.) Allerhöchster Erlaß vom 14. März 1871., betreffend die Abzweigung der Post- 
Verwaltungsgeschäfte für einige Gebietstheile der Provinz Hannover von 
dem Geschäftsbereiche der Ober-Postdirektion in Hannover und Zulegung 
derselben zum Geschäftsbereiche der Ober-Postdirektion in Braunschweig. 
Auf Ihren Bericht vom 8. März d. J. will Ich genehmigen, daß vom 1. Juli 
d. J. ab die Post-Verwaltungsgeschäfte: 1) für das Amt Polle und die Stadt 
Bodenwerder, beide zum Landdrosteibezirk Hannover gehörig, und 2) für die 
Kreise Osterode, Göttingen, Einbeck und Zellerfeld, sowie für die Aemter Lieben- 
burg und Wöltingerode und die Stadt Goslar, welche Gebiete sämmtlich zum 
Landdrosteibezirk Hildesheim gehören, von dem Geschäftsbereiche der Ober- Post 
direktion in Hannover abgezweigt und demjenigen der Ober-Postdirektion in 
Braunschweig zugetheilt werden.  
Hauptquartier Nancy, den 14. März 1871. 
Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. 
An den Bundeskanzler. 
  
  
(Nr. 630.) Dem zum Generalkonsul der Republik Uruguay, mit der 
Residenz in Kamburg,  ernannten Herrn George Kohlstedt und dem zum 
Konsul der gedachten Republik daselbst ernannten Herrn Cesar Gayen ist das 
Exequatur zu dieser Ernennung ertheilt worden. 
  
(Nr. 631.) Dem Kaufmann B. Brons zu Emden ist das Exequatur 
als Königlich Niederländischer Konsul daselbst ertheilt worden. 
  
  
Redigirt im Büreau des Bundeskanzlers. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker).
        <pb n="107" />
        — 87 — 
Bundes- Gesetzblatt 
des Deutschen Bundes. 
No. 17. 
  
  
  
  
(Nr. 632.) Gesetz, betreffend die Einführung Norddeutscher Bundesgesetze in Bayern. Vom 
22. April 1871. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:  
§. 1. 
Die in den nachfolgenden Paragraphen aufgeführten Gesetze des Nord- 
deutschen Bundes werden nach Maßgabe der in diesen Paragraphen enthaltenen 
näheren Bestimmungen als Reichsgesetze im Königreiche Bayern eingeführt. 
§. 2. 
 I. Vom Tage der Wirksamkeit des gegenwärtigen Gesetzes an treten in 
Kraft: 
1) das Gesetz über das Paßwesen vom 12. Oktober 1867., 
2) das Gesetz, betreffend die Nationalität der Kauffahrteischiffe und ihre Be- 
fugniß zur Führung der Bundesflagge, vom 25. Oktober 1867., 
3) das Gesetz über die Freizügigkeit vom 1. November 1867., 
4) das Gesetz, betreffend die Aufhebung der Schuldhaft, vom 29. Mai 
1868., 
5) das Gesetz, betreffend die Bewilligung von lebenslänglichen Pensionen 
und Unterstützungen an Offiziere und obere Militairbeamte der vor- 
maligen Schleswig-Holsteinischen Armee, sowie an deren Wittwen und 
Waisen, vom 14. Juni 1868., 
6) das Gesetz, betreffend die Schließung und Beschränkung der öffentlichen 
Spielbanken, vom 1. Juli 1868., 
Bundes- Gesetzbl. 1871. *22 7) das 
Ausgegeben zu Berlin den 29. April 1871.
        <pb n="108" />
        — 88 — 
7) das Gesetz, betreffend die Kautionen der Bundesbeamten, vom 2. Juni 1869., 
8) das Gesetz, betreffend die Einführung der Allgemeinen Deutschen Wechsel- 
ordnung, der Nürnberger Wechselnovellen und des Allgemeinen Deutschen 
Handelsgesetzbuches als Bundesgesetze, vom 5. Juni 1869., 
9) das Gesetz, betreffend die Beschlagnahme des Arbeits- oder Dienstlohnes, 
vom 21. Juni 1869., 
10) das Gesetz, betreffend die Gleichberechtigung der Konfessionen in bürgerlicher 
und staatsbürgerlicher Beziehung, vom 3. Juli 1869., 
11) das Gesetz, betreffend die Bewilligung von lebenslänglichen Pensionen 
und Unterstützungen an Militairpersonen der Unterklassen der vormaligen 
Schleswig-Holsteinischen Armee, sowie an deren Wittwen und Waisen, 
vom 3. März 1870., 
12) das Gesetz, betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des Personen- 
standes von Bundesangehörigen im Auslande, vom 4. Mai 1870; 
ferner: 
II. am 1. Juli 1871: 
das Gesetz wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung vom 13. Mai 1870; 
III. am 1. Januar 1872: 
1) das Gesetz über die Ausgabe von Banknoten vom 27. März 1870., 
2) das Gesetz über die Ausgabe von Papiergeld vom 16. Juni 1870. 
§. 3. 
Das Gesetz vom 8. November 1867., betreffend die Organisation der 
Bundeskonsulate, sowie die Amtsrechte und Pflichten der Bundeskonsuln, tritt 
mit dem Tage der Wirksamkeit des gegenwärtigen Gesetzes in Kraft. Der §. 24. 
erhält jedoch folgenden Zusatz: 
Die durch den ersten Absatz begründete Zuständigkeit des Preußischen 
Obertribunals geht vom 1. Juli 1871. an auf das Bundes-Oberhandels- 
gericht über. Wird in den an dasselbe gelangenden Sachen eine Mit- 
wirkung der Staatsanwaltschaft erforderlich, so ist zu deren Vertretung 
von dem Präsidenten des Bundes-Oberhandelsgerichts ein Mitglied des 
letzteren, ein in Leipzig angestellter Staatsanwalt oder ein dort wohnen- 
der Advokat zu ernennen. 
  
  
§. 4. 
Das Gesetz, betreffend die Wechselstempelsteuer, vom 10. Juni 1869. tritt 
am 1. Juli 1871. in Kraft. 
Der Königlich Bayerischen Staatsregierung bleibt überlassen, diejenigen 
anderen Behörden zu bezeichnen, welche bei Anwendung der im §. 18. dieses 
Gesetzes erwähnten Vorschriften an die Stelle der Zollbehörden zu treten haben. §. 5.
        <pb n="109" />
        — 89 — 
§. 5. 
Die Wirksamkeit des Gesetzes, betreffend die Errichtung eines obersten 
Gerichtshofes für Handelssachen, vom 12. Juni 1869. beginnt am 1. Juli 1871. 
In den nach dem Bayerischen Prozeßrechte zu verhandelnden Sachen treten 
an Stelle des letzten Satzes des §. 18. dieses Gesetzes folgende Bestimmungen: 
Handelt es sich um eine zur Zuständigkeit des Bundes-Oberhandels- 
gerichts gehörige Nichtigkeitsbeschwerde, so hat der oberste Landesgerichts- 
hof, sobald die vorgeschriebene Hinterlegung der Akten erfolgt ist oder 
eine Frist hierfür nicht mehr läuft, nach Vernehmung des Staatsanwalts 
mittelst eines in geheimer Sitzung zu fassenden Beschlusses die Abgabe 
der Akten an das Bundes-Oberhandelsgericht zu verfügen. 
Den abzugebenden Akten ist in allen Fällen ein schriftliches Requisitorium 
des Staatsanwalts beizulegen.  
§. 6. 
Das Gesetz vom 21. Juni 1869., die Gewährung der Rechtshülfe betreffend, 
wird vom 1. Juli 1871.  an mit nachstehendem Zusatz zu §. 39. eingeführt: 
Für die Anwendung derjenigen Vorschriften der Bayerischen Civilprozeß- 
ordnung, welche den Gerichtsstand oder die Personalhaft betreffen oder 
überhaupt auf der Annahme beruhen, daß die Rechtsverfolgung im Aus- 
lande die Geltendmachung eines Anspruches erschwere, ist gleichfalls das 
gesammte Gebiet des Deutschen Reichs als Inland zu betrachten. 
§. 7. 
Das Strafgesetzbuch vom 31. Mai 1870. und das Einführungsgesetz zu 
demselben treten am 1. Januar 1872. in Geltung.  
An Stelle der Vorschriften des §. 4. des gedachten Einführungsgesetzes 
hat es für Bayern bis auf Weiteres bei den einschlägigen Bestimmungen des 
Militairstrafrechts, sowie bei den sonstigen gesetzlichen Vorschriften über das Stand- 
recht sein Bewenden. 
§. 8. 
Das Gesetz über die Abgaben von der Flößerei vom 1. Juni 1870. wird 
mit dem Tage der Wirksamkeit des gegenwärtigen Gesetzes eingeführt.  
Die nach §. 2. desselben zu leistende Entschädigung besteht in dem acht- 
zehnfachen Betrage des durchschnittlichen Reinertrages der Abgabe aus den letzten 
drei Kalenderjahren vor dem Aufhören der Erhebung. 
Der Antrag auf Entschädigung ist bei Vermeidung der Präklusion inner- 
halb sechs Monaten nach dem Tage, mit welchem die Erhebung der Abgabe auf- 
gehört hat, an das Reichskanzleramt zu richten. 
 §. 9. 
Das Gesetz über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staats- 
angehörigkeit vom 1. Juni 1870. tritt mit dem Tage der Wirksamkeit des gegen- 
wärtigen Gesetzes in Kraft, jedoch mit Ausnahme der Bestimmungen in §. 1. 
Absatz 2., §. 8. Absatz 3. und §. 16. §. 10.
        <pb n="110" />
        — 90 — 
§. 10. 
Das Gesetz vom 11. Juni 1870., betreffend die Kommanditgesellschaften 
auf Aktien und die Aktiengesellschaften, erlangt vom Tage der Wirksamkeit des 
gegenwärtigen Gesetzes an mit nachstehenden Vorschriften Geltung: 
Die bis zu dem bezeichneten Tage vollzogenen Eintragungen in dem von 
den Bayerischen Bezirksgerichten geführten besonderen Register für Aktien- 
gesellschaften, bei welchen der Gegenstand des Unternehmens nicht in 
Handelsgeschäften besteht, gelten als Eintragungen im Handelsregister, 
und bleiben in Wirksamkeit, auch wenn die Voraussetzungen nicht vor- 
handen sind, welche nach dem Gesetze vom 11. Juni 1870. für die Er- 
richtung der Gesellschaft erforderlich sein würden. 
§. 11. 
Das Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken, Abbildungen, 
musikalischen Kompositionen und dramatischen Werken, vom 11. Juni 1870. tritt 
am 1. Januar 1872. in Wirksamkeit, unbeschadet der fortdauernden Geltung 
des Artikels 68. des Bayerischen Gesetzes über den Schutz der Urheberrechte an 
literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst vom 28. Juni 1865. 
§. 12. 
Die in den §§. 3. 8. und 9. getroffenen Abänderungen der dort bezeich- 
neten Gesetze finden im ganzen Reiche Anwendung, die Bestimmung im letzten 
Absatze des §. 8. auch in denjenigen Fällen, in welchen vor Erlaß dieses Ge- 
setzes unzulässige Abgaben von der Flößerei durch Kaiserliche Verordnung außer 
Hebung gesetzt worden sind. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel.  
Gegeben Berlin, den 22. April 1871. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
  
  
Redigirt im Büreau des Bundeskanzlers. 
  
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker).
        <pb n="111" />
        — 91 — 
Bundes-Gesetzblatt 
des Deutschen Bundes. 
No. 18. 
  
  
  
  
(Nr. 633.) Gesetz, betreffend die Beschaffung weiterer Geldmittel zur Bestreitung der durch 
den Krieg veranlaßten außerordentlichen Ausgaben. Vom 26. April 1871. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:  
§. 1. 
Der Bundeskanzler wird ermächtigt, zur Bestreitung der durch den Krieg 
veranlaßten außerordentlichen Ausgaben des Norddeutschen Bundes über die 
durch die Gesetze vom 21. Juli und 29. November 1870. (Bundesgesetzbl. S. 491. 
und 619.) festgestellten Beträge von 120 und 100 Millionen Thaler hinaus 
weitere Geldmittel bis zur Höhe von 120 Millionen Thaler im Wege des 
Kredits flüssig zu machen und zu diesem Zwecke in dem Nominalbetrage, wie er 
zur Beschaffung von 120 Millionen Thaler erforderlich sein wird, eine verzinsliche, 
nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Juni 1868. (Bundesgesetzbl. S. 339.) 
zu verwaltende Anleihe aufzunehmen und Schatzanweisungen auszugeben. 
§. 2. 
Die Umlaufszeit der Schatzanweisungen kann auf einen längeren Zeitraum 
als den eines Jahres festgesetzt, auch können denselben nach Anordnung des 
Bundeskanzlers besondere Zinsscheine beigegeben werden. 
Die zur Ausgabe gelangenden Schuldverschreibungen und Schatzanweisungen, 
sowie die zugehörigen Zinskupons, können sämmtlich oder theilweise auf auslän- 
dische oder auch nach einem bestimmten Werthverhältniß gleichzeitig auf in- und 
ausländische Währungen, sowie im Auslande zahlbar gestellt werden. 
Die Festsetzung des Werthverhältnisses, sowie der näheren Modalitäten 
für Zahlungen im Auslande, bleibt dem Bundeskanzler überlassen. 
Bundes-Gesehbl. 1871. *23 Im 
Ausgegeben zu Berlin den 2. Mai 1871.
        <pb n="112" />
        — 92 — 
Im Uebrigen finden auf die Anleihe und auf die Schatzanweisungen die 
Bestimmungen des angezogenen Gesetzes vom 21. Juli 1870. (Bundesgesetzbl. 
S. 491.) Anwendung. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 26. April 1871. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
(Nr. 634.) Auf Grund der Bestimmung im Artikel 36. der Verfassung 
des Deutschen Reichs sind, nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesrathes 
für Zoll- und Steuerwesen, folgenden Direktivbehörden und Hauptämtern die 
nachbenannten Beamten als Vereinsbeamte beigeordnet worden, und zwar: 
I. als Vereinsbevollmächtigter: 
der Königlich Preußischen Provinzial- Steuerdirektion zu Hannover, der 
Großherzoglich Oldenburgischen Kammer, Zolldepartement zu Oldenburg 
und der Herzoglich Braunschweigischen Zoll- und Steuerdirektion zu 
Braunschweig an Stelle des aus dem Vereinsdienst geschiedenen Groß- 
herzoglich Hessischen Ober - Steuerrathes Fabricius der Großherzoglich 
Hessische Ober-Steuerrath Giller mit dem Wohnsitz in Hannover; 
II. als Vereinskontroleure: 
A. im Königreich Preußen: 
1) den Hauptämtern zu Berlin und Frankfurt a. O. an Stelle des in den 
Landesdienst zurückberufenen Königlich Sächsischen Zollinspektors Tröger 
der Königlich Sächsische Zollinspektor Kerstan mit dem Wohnsitz in 
Berlin,  
2) den Hauptämtern zu Halle, Halberstadt und Nordhausen der dem Haupt- 
amte zu Magdeburg als Vereinskontroleur beigeordnete Königlich Säch- 
sische Zollinspektor v. Wachsmann unter Beibehaltung seines Wohnsitzes 
in Magdeburg, 
3) den Hauptämtern zu Kiel, Rendsburg, Heide und Tönning an Stelle 
des als Vereinskontroleur nach Mannheim versetzten Königlich Württem- 
bergischen Zollinspektors Hegelmaier der Königlich Württembergische 
Zollinspektor Kirn mit dem Wohnsitz in Kiel; 
B. im
        <pb n="113" />
        — 93 — 
B. im Großherzogthum Baden: 
den Hauptämtern zu Mannheim und Heidelberg an Stelle des verstor- 
benen Königlich Württembergischen Ober-Zollinspektors Schmidlin der 
bisherige Vereinskontroleur in Kiel, Königlich Württembergische Zoll- 
inspektor Hegelmaier mit dem Wohnsitz in Mannheim; 
C. im Großherzogthum Mecklenburg-Schwerin: 
den Hauptämtern zu Schwerin und Rostock an Stelle des in den Landes- 
dienst zurückberufenen Königlich Preußischen Ober-Revisors Großjohann 
der den Hauptämtern zu Güstrow und Neubrandenburg als Vereins- 
kontroleur beigeordnete Königlich Preußische Steuerinspektor Souchon 
unter Verlegung seines Wohnsitzes von Güstrow nach Rostock. 
  
Der Wohrsitz des, den im Königreich Bayern belegenen Haupt- 
ämtern zu Mittenwald, Pfronten, Kempten und Lindau als Vereins- 
kontroleur beigeordneten Königlich Preußischen Steuerinspektors Lehmann 
ist von Kempten nach Lindau verlegt worden. 
  
  
 
(Nr. 635.) Dem Geschäftsträger und Generalkonsul für die Republik 
Venezuela, Legationsrath v. Gülich zu Carácas, ist auf Grund des §. 1. des 
Gesetzes vom 4. Mai 1870. (Bundesgesetzbl. S. 599.) für seinen Amtsbezirk 
die allgemeine Ermächtigung ertheilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen 
von Deutschen vorzunehmen und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle von 
Deutschen zu beurkunden. 
  
Redigirt im Büreau des Bundeskanzlers. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerel 
(R. v. Decker).
        <pb n="114" />
        <pb n="115" />
        — 95 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
No. 19. 
  
  
  
(Nr. 636.) Allerhöchster Erlaß vom 29. April 1871., betreffend die Ausgabe verzinslicher 
Schatzanweisungen im Betrage von 3,700,000 Thalern. 
Auf Ihren Bericht vom 28. d. M. genehmige Ich, daß in Gemäßheit des 
Gesetzes vom 9. November 1867., betreffend den außerordentlichen Geldbedarf des 
Norddeutschen Bundes zum Zwecke der Erweiterung der Bundes-Kriegsmarine und 
der Herstellung der Küstenvertheidigung (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1867. S. 157. ff.), 
und des Gesetzes vom 20. Mai 1869. wegen Abänderung des vorbezeichneten Gesetzes 
(Bundesgesetzbl. vom Jahre 1869. S. 137.) verzinsliche Schatzanweisungen im 
Gesammtbetrage von drei Millionen siebenhunderttausend Thalern, und zwar in 
Abschnitten von je Einhundert Thalern, Eintausend Thalern und zehntausend 
Thalern ausgegeben werden. Zugleich ermächtige Ich Sie, den Zinssatz dieser 
Schatzanweisungen und die Dauer ihrer Umlaufszeit, welche den Zeitraum eines 
Jahres nicht überschreiten darf, den Verhältnissen entsprechend nach Ihrem Ermessen 
zu bestimmen. 
Ich überlasse Ihnen, die Preußische Hauptverwaltung der Staatsschulden 
mit näherer Anweisung zu versehen und diesen Meinen Erlaß durch das Bundes- 
gesetzblatt bekannt zu machen.  
Berlin, den 29. April 1871. 
Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
An den Reichskanzler. 
Redigirt im Büreau des Reichskanzlers. 
  
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker). 
Reichs-Gesetzbl. 1871. *24 
Ausgegeben zu Berlin den 8. Mai 1871.
        <pb n="116" />
        <pb n="117" />
        — 97 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
No. 20. 
  
  
(Nr. 637.) Gesetz, betreffend eine anderweitige Feststellung der Matrikularbeiträge zur Deckung 
der Gesammtausgaben für das Jahr 1869. Vom 5. Mai 1871. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König- 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesrathes und des Reichstages, was foldgt: 
§. 1. 
Die Matrikularbeiträge zu den Ausgaben des Norddeutschen Bundes für 
das Jahr 1869. werden an Stelle der im Kapitel 6. der Einnahmen des durch das 
Gesetz vom 29. Juni 1868. (Bundesgesetzbl. von 1868. S. 437.) festgestellten 
 Bundeshaushalts-Etats für das Jahr 1869. aufgeführten Beträge, unter Be- 
rücksichtigung der Bestimmungen des Gesetzes vom 18. März 1869. (Bundes- 
gesetzbl. von 1869. S. 51.), auf den Gesammtbetrag von 23,548,205 Thalern 
festgestellt und nach Anleitung der dem gegenwärtigen Gesetze als Anlage beige- 
fügten Tabelle auf die Staaten des Norddeutschen Bundes vertheilt, wie folgt: 
  
  
 1) Preußen................ 19,819,419 Thaler, 
2) Lauenburg ..... ..... . . . . .. 39,546 " 
3) Sachsen..................... 1,922,693 " 
4) Hessen....................... 207,249 " 
5) Mecklenburg- Schwerin 455,481 " 
6) Sachsen-Weimar . . .. .. . . . . 88,653 " 
7) Mecklenburg - Strelitz ................... 78,794 " 
8) Oldenburg . . .. .. .. . . . . . . .. 121,441 " 
9) Braunschwig ..................... 228,267 " 
10) Sachsen-Meiningen................. 56,842 " 
Latus 23,018,385 Thaler, 
Reichs-Gesetzbl. 1871. 25 11) Sachsen- 
Ausgegeben zu Berlin den 17. Mai 1871.
        <pb n="118" />
        — 98 — 
Transport 23,018,385 Thaler, 
  
11) Sachsen-Altenburg.......... 43,823 " 
12) Sachsen-Coburg-Gotha..... — " 
13) Anhalt.................................. 58,512 " 
14) Schwarzburg-Rudolstadt... 23,589 " 
15) Schwarzburg-Sondershausen 21,216 " 
16) Waldeck................................ 18,558 " 
17) Reuß ältere Linie .... ... . . . 13,655 " 
18) Reuß jüngere Linie 26,863 " 
19) Schaumburg-Lippe 9,709 " 
20) Lippe ..... . . .. ... . . . . . . .. 36,398 " 
21) Lübeck ......... ... . . . . . . .. 13,169 " 
22) Bremen........................................  69,818 " 
23) Hamburg .. . . . . . . . . . . . . .. 194,510 " 
Summe . . . . . 23,548,205 Thaler. 
§. 2. 
Die Rechnungslegung über die Verwendung des im §. 1. bezeichneten Be- 
trages in Gemäßheit des Artikels 72. der Verfassungsurkunde  wird vorbehalten. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 5. Mai 1871. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
  
Anlage.
        <pb n="119" />
        — 99 — 
Anlage. Berechnung der 
 
  
 anderweitig festgestellten Matrikular-Beiträge zur Deckung der Gesammt-Ausgaben 
für das Jahr 1869. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Zahl der  Davon sind abzurechnen:  
Bevölkerung Matrikular-  Bleibt 
für Berech- Beitrag der Antheil der Nachlaß zu 
Bundesstaat. nung der zu den an den an den Militair- zu 
Matrikular- Ausgaben. Postüber- Ausgaben Zusammen. zahlen. 
Beiträge. schüssen. für 
Rthlr. Rthlr. Mann. Rthlr. Rthlr. Rthlr. 
1. Preußen ........... 23,788,339  20,011,439 192,020 — — 192,020 19,819,419 
2. Lauenburg .......... 47,591 40,035 489 — — 489 39,546 
3. Sachsen............ 2,329,293 1,959,469 36,776— — 36,776 1,922,693 
4. Hessen............. 246,733 207,559 310 — — 310 207,249 
5. Mecklenburg- Schwerin 551,017 463,531 8,050 — — 455,481 
6. Sachsen-Weimar..... 266,342 224,054 ½ 712 2,721 134, 689½ 135, 401½ 88,653 
7. Mecklenburg-Strelitz.. 94,143 79,196 402 — — 402 78,794 
8. Oldenburg . . . . .. . ... 296,759 249,642 899 3,031 127,302 128,201 121,441 
9. Braunschweig....... 276,756 232,815 4,548 — — 4,548 228,267 
10. Sachsen- Meiningen .. 169,579 142,655 79 1,732 85,734 85,813 56,842 
11. Sachsen -Altenburg... 131,850 110,915½ 416 1,347 66,676½  67,092½  43,823 
12. Sachsen-Coburg-Gotha 157,094 132,152 — 1,605 132,152 132, 152 — 
13. Anhalt............ 174,612 146,889 69 1,784 88,377 58,512 
14. Schwarzburg - Rudol- 
stadt............ 70,231 59,080½ — 717 35,491½ 35, 491½ 23,589 
15. Schwarzburg-Sonders- 
hausen 63,408 53/,341 49 464832076 32/125 21/216 
16. Waldek 55/307 46,5254 — 5661 27,96731 27,9673 18,558 
17. Reuß ältere Linie.... 40,593 34,148 — 41093 20,493 13/655 
18. Reuß jüngere Linie.... 80,608 67,809½ 208 823 40,738½ 40,946½ 26,863 
19. Schaumburg-Lippe... 29,391 24,725 166 300 14,850 15,016 9,709 
20. Lippe........... 108,465 91,244 — 1,108  54,846 54,846 36.398 
21. Lübeck......... .... 41,861 35,214½ 909 427 21,136½  22,045½ 13,169 
22. Bremen 84,736 71,282 1,464 — — 1,464 69,818 
23. Hamburg. .......... 234,916 197,618 3,108 — — 3,108 194,510 
Summe.... .29,339,624 24,681,340 250,674 — 882, 461 1, 133, 135 23, 548, 205 
— 
(Nr. 638.)
        <pb n="120" />
        — 100 — 
(Nr. 638.) Dem Kaufmann August Eckmann zu Kiel ist das Exequatur 
als Königlich Niederländischer Konsul daselbst ertheilt worden. 
Redigirt im Büreau des Reichskanzlers. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker).
        <pb n="121" />
        — 101 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
No. 21. 
  
(Nr. 639.) Gesetz, betreffend die Deklaration des §. 1. des Gesetzes vom 4. Juli 1868. 
(Bundesgesetzbl. des Norddeutschen Bundes S. 415.). Vom 19. Mai 1871. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: 
Einziger Paragraph. 
Die im §. 1. des Gesetzes vom 4. Juli 1868. (Bundesgesetzbl. S. 415.) 
bezeichneten Gesellschaften verlieren den Charakter von Genossenschaften im Sinne 
des genochten Gesetzes dadurch nicht, daß ihnen die Ausdehnung ihres Geschäfts- 
betriebes auf Personen, welche nicht zu ihren Mitgliedern gehören, im Statute 
gestattet wird. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 19. Mai 1871. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
 
 
  
  
  
Reichs-Gesetzbl. 1871. **26 (Nr. 640.) 
Ausgegeben zu Berlin den 25. Mai 1871.
        <pb n="122" />
        — 102 — 
(Nr. 640.) Allerhöchster Erlaß vom 12. Mai 1871., betreffend die Abänderung der bis- 
herigen Bezeichnung „Bundeskanzler-Amt" in „Reichskanzler-Amt". 
Auf Ihren Bericht vom 11. Mai d. J. bestimme Ich, daß die auf Grund 
Meines Erlasses vom 12. August 1867. (Bundesgesetzbl. S. 29.) unter dem 
Namen „Bundeskanzler-Amt“ errichtete Behörde fernerhin den Namen „Reichs- 
kanzler-Amt“ führe. 
Berlin, den 12. Mai 1871. 
Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
An den Reichskanzler. 
  
  
  
(Nr. 641.) Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe verzinslicher Schatzanweisungen im Be- 
trage von 30,000,000 Thalern. Vom 22. Mai 1871. 
Auf Grund der mir durch das Gesetz vom 26. April d. J., betreffend die 
Beschaffung weiterer Geldmittel zur Bestreitung der durch den Krieg veranlaßten 
außerordentlichen Ausgaben (Reichsgesetzbl. S. 91.), ertheilten Ermächtigung habe 
ich bestimmt, daß zur Beschaffung dieser Geldmittel zunächst verzinsliche Schatz- 
anweisungen im Gesammtbetrage von dreißig Millionen Thaler, und zwar in 
Abschnitten von je Einhundert, Eintausend und zehntausend Thalern, ausgegeben 
werden. 
Den Zinssatz dieser Schatzanweisungen habe ich auf drei einhalb Prozent 
für das Jahr und die Dauer ihrer Umlaufzeit für eine Serie von zehn Mil- 
lionen Thaler (Serie IX. der Schatzanweisungen vom Jahre 1871.) auf drei 
Monate — vom 27. April 1871. bis zum 27. Juli 1871. — für eine Serie 
von zehn Millionen Thaler (Serie X. der Schatzanweisungen vom Jahre 1871.) 
auf vier Monate — vom 28. April 1871. bis zum 28. August 1871. — und 
für eine Serie von zehn Millionen Thaler (Serie XI. der Schatzanweisungen 
vom Jahre 1871.) auf sechs Monate — vom 27. April 1871. bis zum 27. Ok- 
tober 1871. — festgesetzt. 
Die Preußische Hauptverwaltung der Staatsschulden ist wegen Ausferti- 
gung der Schatzanweisungen mit näherer Anweisung versehen worden. 
Berlin, den 22. Mai 1871. 
Der Reichskanzler. 
Fürst v. Bismarck. 
 
  
  
  
Redigirt im Büreau des Reichskanzlers. 
  
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker).
        <pb n="123" />
        — 103 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
No. 22. 
  
     
(Nr. 642.) Gesetz, betreffend die Kriegs-Denkmünze für die bewaffnete Macht des Reichs. 
Vom 24. Mai 1871. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: 
Einziger Paragraph. 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, die Kosten der Anfertigung der von 
dem Kaiser zur Erinnerung an den letzten Krieg mit Frankreich für die bewaff- 
nete Macht des Reichs gestifteten Kriegs-Denkmünze für Rechnung des Reichs 
zu bestreiten. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 24. Mai 1871. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
  
  
- 
(Nr. 643.) Allerhöchster Erlaß vom 1. April 1871., betreffend das Rangverhältniß der 
Posträthe und Ober - Posträthe. 
Ar Ihren Bericht vom 26. März d. J. will Ich den Posträthen den Rang 
der Räthe vierter Klasse beilegen. Gleichzeitig bestimme Ich, daß die Ober- 
Posträthe auch künftig der vierten Rathsklasse angehören, jedoch vor den Post- 
räthen rangiren sollen. 
Berlin, den 1. April 1871. 
  
Wilhelm. 
 Fürst v. Bismarck. 
An den Reichskanzler.  
  
  
Reichs-Gesetzbl. 1871. 27 
Ausgegeben zu Berlin den 2. Juni 1871.
        <pb n="124" />
        — 104 — (Nr. 644.) Traité entre IAllemagne, ITAu- 
triche, la France, la Grande Bre- 
tagne, Fltalie, la Russie et h# 
Turquie du 13 Mars 1871. 
Au Nom de Dieu Tout-Puissant. 
Sa Majesté FEmpereur d’Allemagne, 
Roi de Prusse, Sa Majesté TEmpe- 
reur d’'Autriche, Roi de Bohéme ete. 
et Roi Apostolique de Hongrie, Le 
Chef du Pouvoir Exécutif de la Ré- 
hublichne Française, Sa Majestée Ia 
eine du Royaume Uni de la Grande 
Bretagne et d’rlande, Sa Majeste le 
Roi Tltalie, 8a Majestée Empereur 
de toutes les Russies et Sa Majesté 
TEmpereur des Ottomans ont guge 
nécessaire de réunir Leurs represen- 
tants en conférence à Londres afin 
de Fentendre dans un esprit de con- 
corde sur la révision des stipulations 
du Traité conclu à Paris le 30 Mars 
relstives à la navigation de h 
Mer Noire, ainsi qu'à celle du Da- 
nube; désirant enméme temps assurer 
dans ces contrées de nouwelles faci-- 
lités au développement de Tactivité 
commerciale de toutes les nations, 
les Hautes PFarties Contractantes ont 
résolk de conclure un Traité et 
nommé à cet effet pour Leurs Pleni- 
potentiaires, Savoir: « 
sa-M·a·-jeste«l’EmpereUrck’Alle- 
magne, Roi de Prusse: 
1Ie Sieur Albert Comte de 
Bernstorff-Stintenburg, 
Son Ministre d'-Etat et Cham- 
bellan, Grand-Commandeur 
de Son OCrdre de la Maison 
Impériale et Royale de 
Hohenzollern en diamants, 
 
  
(Nr. 644.) (Uebersetzung.) Vertrag zwischen 
Deutschland, Oesterreich, Frank- 
reich, Großbritannien, Italien, 
Rußland und der Türkei. Vom 
13. März 1871. 
Im Namen des Allmächtigen Gottes. 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser und 
König von Preußen, Seine Majestät der 
Kaiser von Oesterreich, König von Böh- 
men u. s. w. und Apostolischer König von 
Ungarn, der Chef, der Exekutiv-Gewalt 
der Französischen Republik, Ihre Majestät 
die Königin des Vereinigten Königreichs 
von Großbritannien und Irland, Seine 
Majestät der König von Italien, Seine 
Majestät det Kaiser aller Reußen und 
Seine Majestät der Kaiser der Ottomanen 
haben es für nothwendig erachtet, Ihre 
Vertreter zu einer Konferenz in London 
zu vereinigen, um sich im Sinne der Ein- 
tracht über die Revision derjenigen Be- 
stimmungen des in Paris am 30. März 
1856. abgeschlossenen Vertrages zu ver- 
ständigen, welche sich auf die Schiffahrt 
im Schwarzen Meere sowie auf der 
Donau beziehen; gleichzeitig von dem 
Wunsche beseelt, in diesen Gegenden neue 
Erleichterungen für die Entwickelung des 
Handelsverkehrs aller Nationen zu sichern, 
haben die Hohen Kontrahenten sich ent- 
schlossen, einen Vertrag abzuschließen, und 
zu dem Ende zu Ihren Bevollmächtigten 
ernannt, nämlich: 
Seine Majestät der Deutsche 
Kaiser und König von Preu- 
ßen: 
den Herrn Albrecht Grafen 
von Bernstorff-Stinten- 
burg, Ihren Staatsminister 
und Kammerherrn, Groß- Kom-. 
thur Ihres Königlichen Haus- 
ordens von Hohenzollern in 
Diamanten und Großkreuz
        <pb n="125" />
        — 105  — 
et Grand Croix de Son Ordre 
de PAigle Rouge avec des 
feuilles de Chéene, Grand 
Croix de Il’Orde Ducal de 
la Branche Ernestine de la 
Maison de Saxe, Chevalier 
de IOrdre Impérial de St. 
Stanislas de Russie de pre- 
mière classe, et de POrdre 
Royal du Lion TOr de la 
Maison de Nassau, Grand- 
Croix de UOrdre Royal du 
Merite Civile de la Couronne 
de Baviere, de POrdre de la 
Légiond’Honneurde Francce, 
de Ordre Impérial du Lion 
et du Soleil de Perse, de 
UVIOrdre Royal et Militaire 
du Christ de Portugal etc, 
Ambassadeur Extracrdi- 
naire et Plénipotentiaire de 
Sa Majeste Impériale et 
Royale près Sa Majesté 
Britannique, etc.; 
Ihres Rothen Adler-Ordens 
mit Eichenlaub, Großkreuz des 
Herzoglich Sachsen-Ernestini- 
schen Hausordens, Ritter des 
Kaiserlich Russischen Stanis- 
laus-Ordens erster Klasse und 
des Nassauischen Hausordens 
vom goldenen Löwen, Groß- 
kreuz des Königlich Bayerischen 
Civil -Verdienst - Ordens der 
Bayerischen Krone, der Fran- 
zösischen Ehrenlegion, des Per- 
sischen Löwen- und Sonnen- 
Ordens, des Königlich Por- 
tugiesischen Christus - Ordens 
u. s. w., außerordentlichen und 
bevollmächtigten Botschafter 
Seiner Kaiserlichen und König- 
lichen Majestät bei Ihrer Bri- 
tischen Majestät u. s. w.; 
Sa Majesté I'Empereur d'Au- Seine Majestät der Kaiser von 
triche, Roi de Bohéeme, ertc., Oesterreich, König von Böh- 
et Roi Apostolique de men u. s. w. und Apostolischer 
Hongrie: König von Ungarn: 
le Sieur Rodolphe Comte den Herrn Rudolph Grafen 
  
Apponyi, Chambellan, Apponyi, Kammerherrn, Ge- 
Conseiller Intime de Sa heimen Rath Seiner Kaiserlichen 
Majesté Impériale et Royale und Königlichen Apostolischen. 
Apostolique, Chevalier de Majestät, Ritter des goldenen 
1iGra#re de la Toison d-Or, Vließes, Großkreuz des Kaiser- 
lichen Leopold =Ordens, Ihren 
Périal de Léopold, Son Am- außerordentlichen Botschafter 
bassadeur Extraordinaire bei Ihrer Britischen Majestät 
Près Sa Majeste Britan- u. s. w.; 
nique, et 
Le Chef du Pouvoir Exécutik der Chef der Exekutiv=Gewalt 
de 19 RBRépublique Fran- der Französischen Republik: 
Grand Croix de Ordre Iim- 
Cals: 
le Sieur Jaques Wictor Al- den Herrn Jacques Victor 
bert Due de Broglie, Albert Herzog von Broglie, 
Ritter der Ehrenlegion, außer- 
27* 
Chewvalier de PTOrdre de la
        <pb n="126" />
        — 106 
Légion d’Honneur, Ambas- 
sadeur Extraordinaire et 
Plénipotentiaire de la Ré- 
ordentlichen und bevollmächtig- 
ten Botschafter der Republik 
bei Ihr Britischen Majestät 
u. s. w.; 
publique Pres Sa Majesté 
ritannique, etc.; 
Sa Majesté la Reine du Ihre Majestät die Königin des 
Royaume Uni de la Grande Vereinigten Königreichs von 
Bretagne et d’Irlande: Großbritannien und Irland: 
1e Tres-Honorable Gran- den sehr ehrenwerthen Gran- 
ville George Comte 
Granville, Lord Leve- 
son, Pair du Royaume Uni, 
Chevalier du Tréès-Joble 
Ordre de la Jarretière, Con- 
seiller de Sa Majesté en 
Son Conseil Privé, Lord 
Gardien des Cinque Ports 
et Connétable du Chäteau 
de Douvres, Chancelier de 
IUniversite de Londres, 
Principal Secrétaire d’Etat 
de Sa Majesté pour les Af- 
faires Etrangeres, etc.; 
ville George Grafen Gran- 
ville, Lord Leveson, Pair 
des Vereinigten Königreichs, 
Ritter des sehr edlen Hosen- 
band=Ordens, Mitglied des Ge- 
heimen Natdes Ihrer Britischen 
Majestät, Lord Wardein der 
fünn Häfen und Schloßhaupt- 
mann von Dover, Kanzler 
der Universität London, ersten 
Staatssekretair Ihrer Majestät 
für die auswärtigen Angelegen- 
heiten u. s. w.; 
  
Sa Majesté le Roi d’Italie: Seine Majestät der König von 
Italien: 
le Chevalier Charles Ca- den Ritter Carl Cadorna, 
dorna, Ministre d’Etat, Se- 
nateur du Royaume, Che- 
valier Grand-Croix décorée 
du Grand Cordon de Les 
Ordres de St. Maurice et 
de St. Lazare et de la Cou- 
ronne d’ltalie, Son Envoyé 
Extraordinaire et Ministre 
Plénipotentiaire près Sa Ma- 
jesté Britannique, etc.; 
Staatsminister, Senator des 
Königreichs, Großkreuz des 
St. Mauritius= und Lazarus- 
Ordens und des Ordens der 
Italienischen Krone, Ihren 
außerordentlichen Gesandten 
und bevollmächtigten Minister 
bei nn- Britischen Majestät 
u. s. w.; 
Sa NMajesté Il’Empereur de Seine Majestät der Kaiser aller 
toutes les Russies, Reußen: 
le Sieur Philippe Baron de den Herrn Philipp Baron von 
Brunnow, Son Conseiller 
Privé Actuel, Chevalier des 
Ordres de Russie, de Aigle 
Rouge de Prusse de la pre- 
mieère classe, Commandeur 
Brunnow, Ihren Wirklichen 
Geheimen Rath, Ritter der 
- RussisYn Orden, des Preußi- 
schen Rothen Adler= Ordens 
erster Klasse, Kommandeur des
        <pb n="127" />
        — 107—     de St. Etienne de Hongrie, 
Grand-Croix de l'Ordre de 
la Légion d'Honneur de 
France, de VOrdre du Mé- 
rite de Turquie, Son Am- 
bassadeur Extraordinaire et 
Plénipotentiaire près Sa 
Majesté Britannique, etc.; et 
Sa Majesté I'’'Empereur des 
Ottomans: 
Constantin Musurus Pacha, 
Muchir et Vizir de IEmpire, 
décoré des Ordres Impé- 
riaux de Osmanié et du 
Medjidié de premiere classe, 
Grand-Croix de TOrdre des 
Saints Maurice et Lazare, 
et de plusieurs autres Ordres 
Etrangers, Son Ambassa- 
deur Extraordinaire et Pléni- 
potemtisire Près Sa Majesté 
ritannique, etc.; 
lesquels, après avoir éSchangé leurs 
Pleins-Pouvoirs, trouvés en bonne 
et düe forme, sont convenus des 
Articles suivants: 
Article I. 
Les Articles XlI., XIII. et XIV. 
du Traite de Paris du 30 Mars 1856, 
ainsi due la Convention spéciale con- 
clue entre la Sublime Porte et la 
Russie, et annex6e au dit Article XIW., 
sont abrogés et remplacés par IAr- 
ticle suivant. 
Article I. 
TLe principe de la clôture des dé- 
troitts des Dardanelles et du Bos- 
phore, tel quil a été établi par la 
Convention séparée du 30 Mars 1856, 
est maintenu, avec la faculté pour 
Sa Majeste Impériale le Sultan 
Touwrir lesdits détroits en temps de 
Paix aux bätiments de guerre des 
 
Ungarischen St. Stephans-Or- 
dens, Großkreuz der Französi- 
schen Ehrenlegion, des Türki- 
schen Verdienst-Ordens, Ihren 
außerordentlichen und bevoll- 
mächtigten Botschafter bei Ihrer 
Britischen Majestät u. s. w.; 
Seine Majestät der Kaiser der 
Ottomanen: 
den Constantin Musurus 
Pascha, Muschir und Vezir 
des Reichs, dekorirt mit den 
Kaiserlichen Osmanié- und 
Medschidie-Orden erster Klasse, 
Großkreuz des St. Mauritius- 
und Lazarus-Ordens und meh- 
rerer anderer fremder Orden, 
Ihren außerordentlichen und 
bevollmächtigten Botschafter 
bei Ihrer Britischen Majestät 
u. s. w., 
welche nach Austausch ihrer, in guter 
und gehöriger Form befundenen Voll- 
machten, sich über die folgenden Artikel 
verständigt haben. 
Artikel 1. 
Die Artikel 11. 13. und 14. des Pa- 
riser Vertrages vom 30. März 1856., 
ebenso wie die zwischen der Hohen Pforte 
und Rußland abgeschlossene und dem 
besagten Artikel 14. angefügte besondere 
Konvention sind aufgehoben und durch 
den folgenden Artikel ersetzt. 
Artikel 2. 
Das Prinzip der Schließung der Meer- 
engen der Dardanellen und des Bospo- 
rus, wie dasselbe durch die besondere Kon- 
vention von 30. März 1856. hergestellt 
worden, wird aufrecht erhalten, mit der 
Machtvollkommenheit für Seine Kaiser- 
liche Majestät den Sultan, die genannten 
Meerengen in Friedenszeiten den Kriegs-
        <pb n="128" />
        — 160 — 
Puissances amies et alliées dans le 
cas ou la Sublime Porte le jugerait 
nécessaire pour sauvegarder Texé- 
cution des stipulations du Traité de 
Paris du 30 Mars 1856. 
Article III. 
Laer Noire reste ouverte, Comme 
bar le passé, à la marine marchande 
e toutes les nations. 
Article IV. 
La Commission établie par IAr- 
tiche XVI. du Traité de Paris, dans 
laquelle les Puissances Co-signataires 
du Traité sont chacune représentees 
par un Délégué, et qui a été char- 
gée de désigner et de faire executerles 
travaux néecessaires depuis Isaktcha, 
our dégager les embouchures du 
anube, ainsi qdue les parties de la 
Mer Noire V avoisinantes, des sables 
et autres obstacles qui les obstruent, 
afin de mettre cette partie du fleuve 
et lesdites parties de la mer dans 
les meilleures conditions de navi- 
gabilité, est maintenue dans sa com- 
Position actuelle. 
La durée de cette Commission est 
fixe pour une période ultérieure de 
douze ans, à compter du 24 Ayril 
18y1, c'est-à -dire jusqufau 24 Awril 
1„ terme de L’amortissement de 
Temprunt contracté par cette Com- 
mission sous la garantie de I’Alle- 
magne, de I’Autriche-Hongrie, de la 
France, de 1la Grande Bretagne, de 
TItalie et de la Turquie. 
Article V. 
Les conditions de la réunion nou- 
velle de la Commission KRiveraine, 
établie par DArticle XVII. du Traité 
de Paris du 30 Mars 1856, seront 
schiffen der befreundeten und alliirten 
Mächte zu öffnen, falls die Hohe Pforte 
dies für nöthig erachten sollte, um die 
Ausführung der Stipulationen des Pa- 
riser Vertrages vom 30. März 1856. 
sicher zu stellen. 
Artikel 3. 
Das Schwarze Meer bleibt, wie bis- 
her, der Handelsmarine aller Nationen 
geöffnet. 
Artikel 4. 
Die durch Artikel 16. des Pariser Ver- 
trages errichtete Kommission, in welcher 
jede der Mächte, die den Vertrag ge- 
meinschaftlich unterzeichneten, durch einen 
Delegirten repräsentirt ist, und welche 
beauftragt wurde, die Arbeiten zu be- 
zeichnen und ausführen zu lassen, die von 
Isaktscha ab nothwendig sind, um die 
Mündungen der Donau, sowie die be- 
nachbarten Theile des Schwarzen Meeres 
von Sandbänken und anderen Hinder- 
nissen zu befreien, welche sie belästigen, 
damit dieser Theil des Flusses und die 
besagten Theile des Meeres in den besten 
Zustand der Schiffbarkeit gesetzt werden, 
verbleibt in ihrer gegenwärtigen Zusam- 
mensetzung. 
Die Dauer dieser Kommission ist auf 
einen weiteren Zeitraum von zwölf Jah- 
ren, vom 24. April 1871. ab, und zwar 
bis zum 24. April 1883. festgestellt, dem 
Termin der Amortisirung der von dieser 
Kommission unter der Garantie Deutsch- 
lands, Oesterreich-Ungarns, Frankreichs, 
Großbritanniens, Italiens und der Türkei 
abgeschlossenen Anleihe. 
  
Artikel 5. 
Die Bedingungen des Wiederzusam- 
mentritts der durch Artikel 17. des Pa- 
riser Vertrages vom 30. März 1856. 
aufgestellten Uferstaaten-Kommission wer-
        <pb n="129" />
        — 109 —sixées par une ententé préalable entre 
les Puissances Riveraines, sans pré- 
judice de la clause relative aux trois 
rincipautés Danubiennes; et, en tant 
duil Fagirait d’une modification de 
IArticle XVII. du dit Traité, cette 
dernière fera Tobjet d’une Conven- 
tion Spéeciale entre les Puissances 
c0-Signataires. 
Article VI. 
Les Puissances Riveraines de la 
partie du Uanube, ou les catarsetes 
et les portes de fer mettent des ob- 
stacles à la navigation, se réservant 
de s'entendre entre elles à Peffet de 
faire disparaitre ces obstaches, les 
Hautes Parties Contractantes leur 
reconnaissent des-à-présent le droit 
de percevoir une taxe provisoirxe sur 
les navires de commerce sous tout 
Pavillon qui en profiteront désor- 
mais, jusqu'a Textinction de la dette 
contraectée pour Fexéeution des tra- 
vaux, et Elkes déclarent Article XV. 
du Traité dè Paris de 1856 inappli- 
cable à cette partie du fleuve pour 
un laps de tembs ncessäiré au rem- 
boursement de la dette en question. 
Article VII. 
Tous les ouvrages et établisse- 
ments de toute nature, créés par la 
Commissioff Europésenne en exccu- 
tion du Traite de Paris de 1856 ou 
du présent Traité, continueront à 
jouir de la méme neutralité qui les 
4 Protégés jusqwäeei, et qui sera éga- 
lement respectée à Tavernlik dans 
toutes les circonstances par les 
Hautes Parties Contractantes. Le 
bénéfice des immunités qui en de- 
rivent, §étendra à tout le personnel 
administratif et technique de la Com- 
mission. II est cependant bien en- 
 
den durch eine vorhergehende Verständi- 
ung zwischen den Uferstaaten, ohne 
Präjudiz der auf die drei Donaufürsten- 
thümer bezüglichen Klausel festgestellt 
werden, und wird, insofern es sich um 
eine Modifikation des Artikels 17. des 
gedachten Vertrages handeln sollte, letz- 
tere Gegenstand einer besondern Konven- 
tion unter den mitunterzeichnenden Mäch- 
ten sein. 
  
Artikel 6. 
Da die Uferstaaten desjenigen Theiles 
der Donau, wo die Katarakte und das 
Eiserne Thor der Schiffahrt Hindernisse 
bereiten, sich eine Verständigung unter 
einander behufs Beseitigung dieser Hin- 
dernisse vorbehalten, so erkennen die Ho- 
hen Kontrahenten ihnen von jetzt ab das 
Recht zu, bis zur Tilgung der zur Aus- 
führung der Arbeiten ausgenommenen 
Schuld eine provisorische Abgabe von 
Handelsschiffen jeder Flagge zu erheben, 
die von nun an davon Nutzen ziehen, 
und dieselben erklären, daß der Arkikel 15. 
  
  
 
des Pariser Vertrages von 1856. auf 
diesen Theil des Flusses für den zur 
Rückzahlung der in Rede stehenden Schuld 
 erforderlichen Zeitraum keine Anwendung 
finde. 
Artikel 7. 
Alle durch die Europäische Kommission 
in Ausführung des Pariser Vertrages 
von 1856. oder des gegenwärtigen Ver- 
trages errichteten Werke und Etablisse- 
ments werden fortfahren, sich derselben 
Neutralität zu erfreuen, welche sie bisher 
geschützt hat, und welche für die Zukunft 
unter allen Umständen von den Hohen 
Kontrahenten in gleicher Weise respektirt 
werden wird. Die Wohlthat der daraus 
entspringenden Privilegien wird sich auf 
das gesammte Verwaltungs- und tech- 
nische Personal der Kommission erstrecken. 
Wohlverstanden werden jedoch die Be-
        <pb n="130" />
        tendu que les dispositions de cet 
Article n'affecteront en rien le droit 
de la Sublime Porte de faire entrer, 
comme de tout temps, ses bätiments 
de guerre dans le Danube en sa qua- 
lité de Puissance territoriale. 
Article VIII. 
Les Hautes Parties Contractantes 
renouvellent et confirment toutes les 
stipulations du Traité du 30 Mars 
1856, ainsi que de ses annexes, qui 
ne sont pas annullées ou modifiées 
Par le présent Traité. 
Article IKX. 
Le présent Traitée sera ratifié, et 
les ratifications en Seront éSchangées 
à Londres dans Tespace de six se- 
maines ou plus töt si faire se peut. 
En foi de qduoi les Plénipoten- 
tiaires respectifs Tont signé, et y 
ont apposé le sceau de leurs armes. 
Fait à Londres le treizieme jour 
du mois de Mars de Pan mil huit 
cent soixante-onze. 
(#. 8.) 
(L. S.) 
(I. S.) 
(. S.) 
(L. S.) 
(L. S.) 
(L. S.) 
Bernstorftf. 
Apponyi. 
Broglie. 
Granville. 
Cadorna. 
Brunnow. 
Musurus. 
— 110 — 
stimmungen dieses Artikels in keiner Weise 
das Recht der Hohen Pforte berühren, 
in Ihrer Eigenschaft als Territorialmacht 
Ihre Kriegsschiffe, wie früher, zu jeder 
Zeit in die Donau einlaufen zu lassen. 
  
Artikel 8. 
Die Hohen Kontrahenten erneuern 
und bestätigen alle Stipulationen des 
Vertrages vom 30. März 1856., sowie 
diejenigen von dessen Annexen, welche 
durch den gegenwärtigen Vertrag nicht 
annullirt oder modifizirt sind. 
Artikel 9. 
Der gegenwärtige Vertrag wird rati- 
fizirt und die Ratifikationen binnen sechs 
Wochen, oder früher, wenn es geschehen 
kann, zu London ausgewechselt werden. 
Zur Beglaubigung haben die respek- 
tiven Bevollmächtigten ihn unterzeichnet 
und den Abdruck ihrer Wappen beigefügt. 
Geschehen in London, den dreizehnten 
des Monats März im Jahre Tausend 
achthundert ein und siebzig. 
(L. S.) Bernstorff. 
(L. S.) Apponyi. 
(L. S.) Broglie. 
(L. S.) Granville. 
(L. S.) Cadorna. 
(L. S.) Brunnow. 
(L. S.) Musurus. 
  
  
    
   
Der vorstehende Vertrag ist ratifizirt und die Auswechselung der Ratifika-tions-Urkunden am 15. Mai 1871. zu London bewirkt worden. 
  
Redigirt im Büreau des Reichskanzlers. 
  
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker).
        <pb n="131" />
        — 111 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
No. 23. 
  
  
(Nr. 645.) Allerhöchster Erlaß vom 20. Mai 1871., betreffend die Stiftung einer Kriegs- 
denkmünze für die Feldzüge 1870. und 1871. 
Ich lasse Ihnen in der Anlage das von Mir heut vollzogene Statut, betreffend die 
Stiftung einer Kriegsdenkmünze für die Feldzüge 1870. und 1871., mit dem Auftrage 
zugehen, dasselbe durch den Deutschen Reichs- und Staatsanzeiger zu veröffentlichen. 
Berlin, den 20. Mai 1871.  
Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
An den Reichskanzler. 
  
Statut, 
 betreffend 
die Stiftung einer Kriegsdenkmünze für die Feldzüge 1870/71. 
Vom 20. Mai 1871. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
haben beschlossen, den unter Unserem Oberbefehl vereint gewesenen Deutschen 
Armeen, welche durch heldenmüthige Tapferkeit und Ausdauer in einer Reihe 
glänzender Siege herrliche Ruhmesthaten vollbrachten und die Einigung Deutsch- 
ands mit ihrem Blute besiegelten, für die glorreichen Feldzüge der Jahre 1870. 
und 1871. eine Auszeichnung zu verleihen. 
Wir haben zu diesem Behufe eine Kriegsdenkmünze gestiftet und bestimmen 
darüber nunmehr was folgt: 
1) Die Kriegsdenkmünze erhalten: 
a) alle diejenigen Offiziere, Militairärzte, Beamte und Mannschaften 
der Deutschen Armeen, welche in dem jetzt beendeten Kriege an 
einem Gefecht oder an einer Belagerung theilgenommen, oder welche 
zu kriegerischen Zwecken vor dem 2. März d. J. die Grenze Frank- 
reichs überschritten haben;  
Reichs-Gesetzbl. 1871. 28 b) alle 
Ausgegeben zu Berlin den 8. Juni 1871.
        <pb n="132" />
        — 112 — 
b) alle diejenigen Offiziere, Aerzte, Beamte und Mannschaften der 
Marine, welche in dem jetzt beendeten Kriege an einem Gefecht 
theilgenommen haben, sowie die Offiziere, Aerzte, Beamte und 
Mannschaften, welche vom 11. Dezember v. J. bis 2. März d. J. 
zur Besatzung Meines Schiffes Augusta gehörten. 
2) Die Kriegsdenkmünze besteht bei Kombattanten und Militairärzten aus 
Bronze eroberter französischer Geschütze, bei Nichtkombattanten aus Stahl 
und zeigt auf der Vorderseite Unseren Namenszug mit der Krone, darunter 
bei Kombattanten die Inschrift: „Dem siegreichen Heere“, bei Nichtkom- 
battanten die Inschrift: „Für Pflichttreue im Kriege“, bei beiden umgeben 
von der gleichlautenden Devise: „Gott war mit uns, Ihm sei die Ehre“. 
Die Rückseite zeigt ein Kreuz mit Strahlen zwischen den vier 
Armen und auf dessen Mittelschilde, um welches sich bei Kombattanten 
ein Lorbeerkranz, bei Nichtkombattanten ein Eichenkranz schlingt, die 
Jahreszahlen „1870“ und „1871" 
3) Die Kriegsdenkmünze wird auf der linken Brust, und zwar von Kom- 
battanten und Militairärzten an einem schwarzen, weiß geränderten, von 
einem rothen Streifen durchsogenen Bande, von Nichtkombattanten an 
einem weißen, schwarz geränderten, von einem rothen Streifen durch- 
zogenen Bande getragen. 
4) Ausgeschlossen von der Verleihung der Kriegsdenkmünze sind diejenigen 
Individuen, welche während des Krieges unter der Wirkung der Ehren- 
strafen standen, oder seitdem unter dieselben getreten und bis zum heutigen 
Tage nicht rehabilitirt sind. 
5) Die für den Verlust von Orden und Ehrenzeichen etc. gegebenen Bestim- 
nungen gelten auch für die Kriegsdenkmünze. 
6) Den mit der Kriegsdenkmünze Beliehenen wird ein Besitzzeugniß nach 
dem von Uns genehmigten Formular ausgefertigt, über dessen Voll- 
ziehung besondere Bestimmung erfolgen wird. 
7) Die General-Ordenskommission hat die namentlichen Verzeichnisse der 
Inhaber der Kriegsdenkmünze, welche Wir derselben zufertigen lassen 
werden, zu asserviren.   
8) Nach dem Ableben eines Inhabers der Kriegsdenkmünze verbleibt dieselbe 
seinen hinterbliebenen Angehörigen. 
9) Die besonderen Bestimmungen über die Ausführung dieses Statuts 
behalten Wir Uns vor. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 20. Mai 1871. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
  
  
(Nr. 646.)
        <pb n="133" />
        — 113 — 
(Nr. 646.) Allerhöchster Erlaß vom 22. Mai 1871., betreffend die Verleihung des An- 
spruchs auf die Kriegsdenkmünze für Nichtkombattanten an die nach dem 
Statut nicht berechtigten Offiziere, Aerzte, Beamten und Mannschaften 
der Deutschen Armeen und der Marine. 
Nachdem  Ich unterm 20. d. M. eine Kriegsdenkmünze für die Jahre 1870/71. 
gestiftet habe, will Ich in Anerkennung der unter ganz besonders schwierigen 
Verhältnissen bewährten Pflichttreue und Hingebung auch denjenigen, nach dem 
qu. Statut nicht berechtigten Offizieren, Aerzten, Beamten und Mannschaften der 
Deutschen Armeen und der Marine, welche innerhalb der Zeit vom 16. Juli v. J. 
bis zum 2. März d. J. mindestens 14 Tage im aktiven Dienst in der Heimath 
oder an Bord eines in Dienst gestellten Kriegsfahrzeuges thätig gewesen sind, den 
Anspruch auf die Kriegsdenkmünze für Nichtkombattanten verleihen, welche von 
Offizieren, Aerzten und Mannschaften am Kombattanten-, von den Beamten am 
Nichtkombattanten-Bande zu tragen ist. Die Bestimmungen der Abschnitte 4. bis 
inkl. 8. des Statuts vom 20. Mai d. J. finden auch auf diese Personen Anwendung. 
Sie haben wegen der weiteren Bekanntmachung dieser Meiner Order das 
Erforderliche zu veranlassen.  
Berlin, den 22. Mai 1871. 
  
Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
An den Reichskanzler.  
(Nr. 647.) Allerhöchster Erlaß vom 22. Mai 1871., betreffend die Verleihung des Anspruchs 
auf die Kriegsdenkmünze für Nichtkombattanten an Hof- und Civil- 
Staatsbeamte, an Angestellte der Privat-Eisenbahngesellschaften, an die 
Johanniter- und Maltheser-Ritter etc. 
Ich will in Erweiterung des Statuts vom 20. Mai d. J., als Anerkennung 
für bewiesene aufopfernde patriotische Thätigkeit, den Anspruch auf die Kriegs- 
denkmünze für Nichtkombattanten an dem entsprechenden statutenmäßigen Bande 
auch den nachstehend aufgeführten Personen verleihen: 
1) Allen denjenigen Hof- und Civil-Staatsbeamten, sowie den Angestellten 
der Privat-Eisenbahngesellschaften, welche in Folge des Krieges in Frank- 
reich dienstlich verwendet worden sind und vor dem 2. März d. J. die 
Grenze Frankreichs überschritten haben. 
2) Allen denjenigen Johanniter- und Maltheser-Rittern, sowie den im 
Dienste dieser Orden oder der freiwilligen Krankenpflege gestandenen und 
von Meinem Kommissar und Militair-Inspekteur der freiwilligen Kran- 
kenpflege legitimirten Aerzten, Seelsorgern, Krankenträgern, Kranken- 
wärtern, Frauen und Jungfrauen, welche während des Krieges 1870/71. 
auf den Gefechtsfeldern oder in den in Feindesland etablirten Kriegs- 
Lazarethen bis zum 2. März d. J. thätig gewesen sind. 
Die Bestimmungen der Abschnitte 4. bis inkl. 8. des Statuts vom 
20. Mai d. J. finden auch auf diese Personen Anwendung. Auch will Ich 
28* ge-
        <pb n="134" />
        — 114 — 
gestatten, daß Mir von Meinem Kommissar und Militair-Inspekteur der frei- 
willigen Krankenpflege Personen, welche zur Betheiligung an der freiwilligen 
Krankenpflege ordnungsmäßig zugelassen und, ohne zu den gemäß der Festsetzung 
Sub 2. berechtigten Personen zu gehören, in Frankreich vor dem 2. Mätz d. J. 
oder mindestens vier Wochen lang auf Deutschem Gebiete für die Zwecke der frei- 
willigen Krankenpflege besonders erfolgreich thätig gewesen sind, zur Beleihung mit 
der Kriegsdenkmünze für Nichtkombattanten in Vorschlag gebracht werden dürfen. 
 Sie haben wegen der weiteren Bekanntmachung dieser Meiner Order das 
Erforderliche zu veranlassen. 
Berlin, den 22. Mai 1871. 
Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
An den Reichskanzler. 
 
(Nr. 648.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats des Deutschen Reichs für 
das Jahr 1871. Vom 31. Mai 1871. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: 
§. 1. 
Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Nachtrag zum Bundeshaushalts- 
 Etat für das Jahr 1871. wird in Ausgabe 
auf 557,959 Rthlr., nämlich 
auf 128,338 Rthlr. an fortdauernden, und 
auf 429,621 Rthlr. an einmaligen und außerordentlichen Ausgaben 
und in Einnahme 
auf 557,959 Rthlr. 
festgestellt und tritt dem durch das Gesetz vom 15. Mai 1870. (Bundesgesetzbl. S. 387.) 
festgestellten Haushalts- Etat des Norddeutschen Bundes für das Jahr 1871. hinzu. 
§. 2. 
Der dem gedachten Gesetze vom 15. Mai 1870. beiliegende Haushalts- 
Etat des Norddeutschen Bundes für das Jahr 1871. wird in Verbindung mit 
dem hier beigefügten Nachtrage als Haushalts-Etat des Deutschen Reichs hier- 
durch festgestellt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 31. Mai 1871. 
(I. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
  
Nach-
        <pb n="135" />
        — 115 — 
Nachtrag 
zum 
Bundes-Haushalts-Etat 
für das Jahr 1871.
        <pb n="136" />
        — 116 — 
Für Für 
  
  
  
1871. 1871. 
Kapitel. Ausgabe. gehen treten 
Titel. ab. hinzu. 
 Rthlr. Rthlr. 
I. Fortdauernde Ausgaben. 
1. Bundeskanzler-Amt. 
1. Besoldungen ... – 7,350 
2. Andere persönliche Ausgaben . — 2,000 
7. Pensionen und Unterstützungen . . 3,000 
8. Abfindungen in Folge Aufhebung der Elbzölle. – 92,038 
9. Bundes-Amt für das Heimathswesen – 2,350 
10. (bisher Titel 8. unverändert). 
Summe Kap. 1 — 106,738 
4. Auswärtiges Amt. 
1. Besoldungen — 4,350 
2. Andere persönliche Ausgaben .......... ....... — 400 
Summe Kap. 4. . . ... — 4,750 
5. Bundeskonsulate. 
1. Besoldungen, Lokalzulagen und Remunerationen: 
1) General-Konsulate — 2,100 
2) Konsulate. . .. . ....... ...... .. . . . . ... ... — 7,500 
Summe Kap. 5 . . — 9,600 
8. Bundesschuld. 
  
  
Die Zinsen für die auf Grund der Bundesgesetze 
vom 21. Juli und 29. November 1870. (Bundes- 
gesetzbl. S. 491. und 619.) ausgegebenen und 
der in Folge des Krieges noch weiter zur Aus- 
gabe gelangenden Schuldverschreibungen und 
Schatzanweisungen sind vorbehaltlich weiterer 
gesetzlicher Anordnungen aus den zur Deckung 
der Kriegskosten bestimmten Mitteln zu be- 
streiten.
        <pb n="137" />
        — 117 — Für Für 1871. 1871. 
  
  
  
  
  
Kapitel. Titel. Ausgabe. gehen treten 
 ab. hinzu. 
 Rthlr Rthlr. 
10. Bundes-Oberhandelsgericht. 
1. Besoldungen — 6,750 
2. Andere persönliche Ausgaben — 500 
Summe Kap. 10 — 7,250 
 Dazu " " 5. — 9,600 
" " " 4...... — 4,750 
" " " 1. . . . . . — 106,738 
Summe I. Fortdauernde Ausgaben — 128,338 
II. Einmalige und außerordentliche 
Ausgaben. 
2. Auswärtiges Amt. 
Zum Neubau eines Gesandtschafts-Hotels in Kon- 
stantinopel (erste Rate) — 85,000 
Summe Kap. 2. für sich.  
3. Bundeskonsulate. 
Zum Ankauf und zur baulichen Einrich- 
tung eines Konsulats-Gebäudes in Rthlr. 
Alexandrien 60,580. 
Davon ab: 
1) Voraussichtlicher Verkaufs-Erlös 
für das Grundstück, welches unter 
Verwendung der im Etat für das 
Jahr 1870. unter den einmaligen 
außerordentlichen Ausgaben bewil- 
ligten 9000 Rthlr. ange- Rthlr. 
kauft ist, mit............... 22,675. 
2) Aus der Restverwaltung 
für 1868. die von den be- 
willigten 35,000 Rthlrn. 
nicht verwendeten ............ 34,255, 
Zusammen 56,930. 
Bleiben – 3,650 
  
  
  
  
Summe Kap. 3. für sich.
        <pb n="138" />
        — 118 — Für Für 1871. 1671 
Kapitel. Titel. Ausgabe gehen treten 
 ab. hinzu. 
 Rthlr. Rthlr. 
4. Postverwaltung. 
1. Dispositionsfonds des Bundes-Präsidiums zur 
Herstellung normaler Posteinrichtungen in 
Hansestädten, und zwar: 
für Lübeck 548 — 
" Bremen ... 882 — 
" Hamburg . . .... .. ............... .. 1,874 — 
2. Zur Herstellung eines Dienstgebäudes  für das 
General- Postamt (erste Rate) .. .. . . .. — 161,375 
3,304 161,375 
Summe Kap. 4. . . . .. — 158,071 
7. Marineverwaltung. 
11. Zum Ankauf eines Dienstgebäudes für das Ma- 
rineministerium..................................... – 177,000 
Summe Kap. 7. für sich. 
8. Bundes-Oberhandelsgericht. 
Zu Umzugs- und persönlichen Reisekosten...... — 5,900 
Summe Kap. 8........ —. 5,900 
Dazu " " 7.. — 177,000 
" " " 4. ... — 158,071 
" " " 3. . . . . . — 3,650 
" " " 2. . . . .. — 85,000 
Summe II. Einmalige und außerordent-  
liche Ausgaben — 429,621 
Dazu I. Fortdauernde Ausgaben — 128,338 
Summe der Ausgabe . .... — 557,959
        <pb n="139" />
        — 119 — Für Für 1871. 1871. Kapitel. Titel. Einnahme  gehen treten 
ab. hinzu 
 Rthlr. Rthlr Rthlr 
2. Wechselstempelsteuer .. . . .. . . . .. 217,475 
Davon ab, gemäß §. 27. des Gesetzes 
über die Wechselstempelsteuer vom 
10. Juni 1869., 36 Prozent oder. 78,291 
Bleiben. — — 139,184 
Summe Kap. 2. für sich. 
3. Post- und Zeitungs-Verwal- 
tung. 
a) Einnahme (unverändert). 
b) Ausgabe. 
Betriebs-Ausgaben.  
1. Besoldungen und Remunerationen.. — — 284,181 
4. Bau und Unterhaltung der Postwagen — 10,000 —  
 5. Post-Fuhrkosten ............. — 174,0000 — 
8. Verwaltungs- und Betriebs-Ausgaben 
in den Hansestädten — 4,675 
Verwaltungs-Ausgaben. 
9. General-Postamt, Besoldungen .... —  —  1,200 
11. Ober-Postdirektionen, Besoldungen... — — 26,186 
13. Andere persönliche Ausgaben — 30,000 — 
14. Sächliche Aussaben — 104,842— 
Bundesgesetzblatts- und Zei- 
tungsdebits-Komtoir. 
20. Besoldungen................. — — 2,600 
Summe der Ausgabe 318,842     318, 842 
kompensirt. 
  
  
  
Reichs-Gesetzbl. 1871.    29
        <pb n="140" />
        — 120 — 
Für Für 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
 
 1871.1871. 
Kapitel. Titel. Einnahme. gehen treten 
 ab. hinzu. 
 Rthlr. Rthlr. Rthlr. 
Der Ueberschuß der Postverwaltung  
beträgt nach dem Etat........... 2,439,965 1,420 — 
Von dem Ueberschuß sind zu gemein- 
samen außerordentlichen Ausgaben 
(Abschnitt II. Kap. 4. Nr. 2. der 
Ausgabe) erforderlich 161,375 — – 
bleiben 2,278,590 
Hinzuzurechnen sind die Beiträge von 
Bayern, Württemberg und Baden 
zu den Centralkosten mit 6,825 — — 
also sind zur Vertheilung disponibel. 2,285,415 — 
Summe Kap. 3...... – 1, 420 — 
4. Telegraphen-Verwaltung (un- 
verändert). 
5. Verschiedene Einnahmen ....... — — 4,478 
Summe Kap. 5. für sich.
        <pb n="141" />
        — 121— Für Für 
   1871. 1871. 
Kapitel. Titel. Bisherige Ti- tel-Nummer Einnahme. gehen treten 
 ab. hinzu. 
 Rthlr. Rthlr. 
7. Matrikular-Beiträge. 
1. 1. Preußen . .. 1,060,470 — 
2. 2. Lauenburg . . .. 2,058 — 
3. — Bayern ... .. ......................... .. — 972,714 
4. 3. Sachsen 92,128 — 
5. — Württemberg — 350,999 
6. — Baden — 280,194 
7. 4. Hessen ..................... ............ — 96,820 
8. 5. Mecklenburg- Schwerin .. .. . . .. 22,296 — 
9. 6. Sachsen-Weimar .. 12,739 — 
10. 7. Mecklenburg- Strelitz ... 4,413 — 
11. 8. Oldenburg .. . . .. 14,131 — 
12. 9. Braunschweig .. 10,906 — 
13. 10. Sachsen-Meiningen .. 8,337 — 
14. 11. Sachsen-Altenburg . . . .. . . .. 6,269 — 
15. 12. Sachsen-Koburg- Gotha 6,203 — 
16. 13. Anhalt . . . . .. .. . . . .. 8,593 — 
17. 15. Schwarzburg-Sondershausen.......... 3,106 — 
18. 14. Schwarzburg-Rudolstadt......... 3,472 — 
19. 16. Waldeck ........... ....... . . . . . .. . . . .. 2,735 — 
20. 17. Reuß ä. L. ................... 2,007 — 
21. 18. Reuß j. L. ...... ... . . .. 3,860 
22. 19. Schaumburg- Lippe ... 1, 353 — 
23. 20. Lippe ..................... .. 5.363 — 
24. 21. Lübeck . . . . . . .. 1,521 
25. 22. Bremen . . . .... ......... .. . ... .. .... ... 3,307 — 
26. 23. Hamburg . ................. ... . . . . . . ... 9,743 — 
1,285,010 1,700,727 
Summe Kap. 7. ..................— 415,717 
Dazu " "  5 .. ... . . .. — 4,478 
" " " 3.. . . . .. . . .. 1,420 — 
" " " 2.. — 139,184 
1420 559,379 
Summe der Einnahme------ — 557,959 
Die Ausgabe beträgt..... — 557,959 
 Balancirt. 
  
  
  
  
  
  
  
29* 
(Nr. 649.)
        <pb n="142" />
        — 122 — 
(Nr. 649.) Bekanntmachung, betreffend allgemeine polizeiliche Bestimmungen über die An- 
legung von Dampfkesseln. Vom 29. Mai 1871. 
Auf Grund der Bestimmung im §. 24. der Gewerbeordnung für den Nord- 
deutschen Bund vom 21. Juni 1869. hat der Bundesrath nachstehende 
Allgemeine polizeiliche Bestimmungen über die Anlegung von 
Dampfkesseln 
erlassen. 
I. Bau der Dampfkessel. 
§. 1. 
Kesselwan- Die vom Feuer berührten Wandungen der Dampfkessel, der Feuerröhren 
dungen. und der Siederöhren dürfen nicht aus Gußeisen hergestellt werden, sofern deren 
lichte Weite bei cylindrischer Gestalt 25 Centimeter, bei Kugelgestalt 30 Centi- 
meter übersteigt. 
Die Verwendung von Messingblech ist nur für Feuerröhren, deren lichte 
Weite 10 Centimeter nicht übersteigt, gestattet. 
§. 2. 
Feuerzüge. Die um oder durch einen Dampfkessel gehenden Feuerzüge müssen an ihrer 
höchsten Stelle in einem Abstand von mindestens 10 Centimetern unter dem fest- 
gesetzten niedrigsten Wasserspiegel des Kessels liegen. Bei Dampfschiffskesseln 
von 1 bis 2 Meter Breite muß der Abstand mindestens 15 Centimeter, bei 
solchen von größerer Breite mindestens 25 Centimeter betragen. 
Diese Bestimmungen finden keine Anwendung auf Dampfkessel, welche aus 
Siederöhren von weniger als 10 Centimeter Weite bestehen, sowie auf solche 
Feuerzüge, in welchen ein Erglühen des mit dem Dampfraum in Berührung 
stehenden Theiles der Wandungen nicht zu befürchten ist. Die Gefahr des Er- 
glühens ist in der Regel als ausgeschlossen zu betrachten, wenn die vom Wasser 
bespülte Kesselfläche, welche von dem Feuer vor Erreichung der vom Dampf be- 
spülten Kesselfläche bestrichen wird, bei natürlichem Luftzug mindestens zwanzig- 
mal, bei künstlichem Luftzug mindestens vierzigmal so groß ist, als die Fläche 
des Feuerrostes.   
  
  
  
II. Ausrüstung der Dampfkessel. 
§. 3.  
Speisung. An jedem Dampfkessel muß ein Speiseventil angebracht sein, welches bei 
Abstellung der Speisevorrichtung durch den Druck des Kesselwassers geschlossen wird. 
§. 4. 
Jeder Dampfkessel muß mit zwei zuverlässigen Vorrichtungen zur Spei- 
sung versehen sein, welche nicht von derselben Betriebsvorrichtung abhängig sind, 
 und
        <pb n="143" />
        — 123 — 
und von denen jede für sich im Stande ist, dem Kessel die zur Speisung erfor- 
derliche Wassermenge zuzuführen. Mehrere zu Einem Betriebe vereinigte Dampf- 
kessel werden hierbei als ein Kessel angesehen. 
§. 5. 
Jeder Dampfkessel muß mit einem Wasserstandsglase und mit einer zweiten Wasserstands- 
geeigneten Vorrichtung zur Erkennung seines Wasserstandes versehen sein. Jede  zeiger. 
dieser Vorrichtungen muß eine gesonderte Verbindung mit dem Innern des 
Kessels haben, es sei denn, daß die gemeinschaftliche Verbindung durch ein Rohr 
von mindestens 60 Quadratcentimeter lichtem Querschnitt hergestellt ist. 
§. 6. 
Werden Probirhähne zur Anwendung gebracht, so ist der unterste dersel- 
ben in der Ebene des festgesetzten niedrigsten Wasserstandes anzubringen. Alle 
Probirhähne müssen so eingerichtet sein, daß man behufs Entfernung von Kessel- 
stein in gerader Richtung hindurchstoßen kann. 
§. 7. 
Der für den Dampfkessel festgesetzte niedrigste Wasserstand ist an dem Wasserstands- 
Wasserstandsglase, sowie an der Kesselwandung oder dem Kesselmauerwerk durch marke. 
eine in die Augen fallende Marke zu bezeichnen. 
§. 8. 
Jeder Dampfkessel muß mit wenigstens Einem zuverlässigen Sicherheits- Sicherheits- 
ventil versehen sein.  ventil. 
Wenn mehrere Kessel einen gemeinsamen Dampfsammler haben, von 
welchem sie nicht einzeln abgesperrt werden können, so genügen für dieselben zwei 
Sicherheitsventile. 
Dampfschiffs-, Lokomobil- und Lokomotivkessel müssen immer mindestens 
zwei Sicherheitsventile haben. Bei Dampfschiffskesseln, mit Ausschluß derjenigen 
auf Seeschiffen, ist dem einen Ventil eine solche Stellung zu geben, daß die vor- 
geschriebene Belastung vom Verdeck aus mit Leichtigkeit untersucht werden kann. 
Die Sicherheitsventile müssen jederzeit gelüftet werden können. Sie sind 
höchstens so zu belasten, daß sie bei Eintritt der für den Kessel festgesetzten 
Dampfspannung den Dampf entweichen lassen. 
§. 9. 
An jedem Dampfkessel muß ein zuverlässiges Manometer angebracht sein, Manometer. 
an welchem die festgesetzte höchste Dampfspannung durch eine in die Augen fal- 
lende Marke zu bezeichnen ist. 
An Dampfschiffskesseln müssen zwei dergleichen Manometer angebracht werden, 
von denen sich das eine im Gesichtskreise des Kesselwärters, das andere mit Aus- 
nahme der Seeschiffe auf dem Verdeck an einer für die Beobachtung bequemen 
Stelle befindet. Sind auf einem Dampfschiffe mehrere Kessel vorhanden, deren 
Dampfräume mit einander in Verbindung stehen, so genügt es, wenn außer den 
an
        <pb n="144" />
        — 124 — 
an den einzelnen Kesseln befindlichen Manometern auf dem Verdeck ein Mano- 
meter angebracht ist. 
§. 10. 
Kesselmarke. An jedem Dampfkessel muß die festgesetze höchste Daampfspannung, der 
Name des Fabrikanten, die laufende Fabriknummer und das Jahr der Anferti- 
gung in leicht erkennbarer und dauerhafter Weise angegeben sein. 
III. Prüfung der Dampfkessel. 
§. 11. 
Druckprobe. Jeder neu aufzustellende Dampfkessel muß nach seiner letzten Zusammen- 
setzung vor der Einmauerung oder Ummantelung unter Verschluß sämmtlicher 
Oeffnungen mit Wasserdruck geprüft werden. 
Die Prüfung erfolgt bei Dampfkesseln, welche für eine Dampfspannung 
von nicht mehr als fünf Atmosphären Ueberdruck bestimmt sind, mit dem zweifachen 
Betrage des beabsichtigten Ueberdruckes, bei allen übrigen Dampfkesseln mit 
einem Drucke, welcher den beabsichtigten Ueberdruck um fünf Atmosphären über- 
steigt. Unter Atmosphärendruck wird ein Druck von einem Kilogramm auf den 
Quadratcentimeter verstanden. 
Die Kesselwandungen müssen dem Probedruck widerstehen, ohne eine blei- 
bende Veränderung ihrer Form zu zeigen und ohne undicht zu werden. Sie 
sind für undicht zu erachten, wenn das Wasser bei dem höchsten Drucke in an- 
derer Form als der von Nebel oder feinen Perlen durch die Fugen dringt. 
§. 12. 
Wenn Dampfkessel eine Ausbesserung in der Kesselfabrik erfahren haben, 
oder wenn sie behufs der Ausbesserung an der Betriebsstätte ganz blos gelegt 
worden sind, so müssen sie in gleicher Weise, wie neu aufzustellende Kessel, der 
Prüfung mittelst Wasserdrucks unterworfen werden. 
Wenn bei Kesseln mit innerem Feuerrohr ein solches Rohr und bei den 
nach Art der Lokomotivkessel gebauten Kesseln die Feuerbüchse behufs Ausbesse- 
rung oder Erneuerung herausgenommen, oder wenn bei cylindrischen und Sieder- 
kesseln eine oder mehrere Matten neu eingezogen werden, so ist nach der Aus- 
besserung oder Erneuerung ebenfalls die Prüfung mittelst Wasserdrucks vorzu- 
nehmen. Der völligen Bloslegung des Kessels bedarf es hier nicht. 
§. 13. 
Prüfungs- Der bei der Prüfung ausgeübte Druck darf nur durch ein genügend hohes 
manometer. offenes Quecksilbermanometer oder durch das von dem prüfenden Beamten ge- 
führte amtliche Manometer festgestellt werden. 
An jedem Dampfkessel muß sich eine Einrichtung befinden, welche dem 
prüfenden Beamten die Anbringung des amtlichen Manometers bestattet.  
IV. Auf-
        <pb n="145" />
        – 125 — 
IV. Aufstellung der Dampfkessel. 
§. 14. 
Dampfkessel, welche für mehr als vier Atmosphären Ueberdruck bestimmt Aufstellungs- 
sind, und solche, bei welchen das Produkt aus der feuerberührten Fläche in ort. 
Quadratmetern und der Dampfspannung in Atmosphären Ueberdruck mehr als 
zwanzig beträgt, dürfen unter Räumen, in welchen Menschen sich aufzuhalten 
pflegen, nicht aufgestellt werden. Innerhalb solcher Räume ist ihre Aufstellung 
unzulässig, wenn dieselben überwölbt oder mit fester Balkendecke versehen sind. 
An jedem Dampfkessel, welcher unter Räumen, in welchen Menschen sich 
aufzuhalten pflegen, aufgestellt wird, muß die Feuerung so eingerichtet sein, daß 
die Einwirkung des Feuers auf den Kessel sofort gehemmt werden kann. 
Dampfkessel, welche aus Siederöhren von weniger als zehn Centimeter 
Weite bestehen, und solche, welche in Bergwerken unterirdisch oder in Schiffen 
aufgestellt werden, unterliegen diesen Bestimmungen nicht. 
§. 15. 
Zwischen dem Mauerwerk, welches den Feuerraum und die Feuerzüge fest- Kesselmaue- 
stehender Dampfkessel einschließt und den dasselbe umgebenden Wänden muß ein ung. 
Zwischenraum von mindestens acht Centimeter verbleiben, welcher oben abgedeckt 
und an den Enden verschlossen werden darf. 
  
V. Allgemeine Bestimmungen. 
§. 16. 
Wenn Dampfkesselanlagen, die sich zur Zeit bereits im Betriebe befinden, 
den vorstehenden Bestimmungen aber nicht entsprechen, eine Veränderung der 
Betriebsstätte erfahren sollen, so kann bei deren Genehmigung eine Abänderung 
in dem Bau der Kessel nach Maßgabe der §§. 1. und 2. nicht gefordert werden. 
Dagegen finden im Uebrigen die vorstehenden Bestimmungen auch für solche 
Fälle Anwendung. 
§. 17. 
Die Centralbehörden der einzelnen Bundesstaaten sind befugt, in einzelnen 
Fällen von der Beachtung der vorstehenden Bestimmungen zu entbinden. 
§. 18. 
Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung: 
1) auf Kochgefäße, in welchen mittelst Dampfes, der einem anderweitigen 
Dampfentwickler entnommen ist, gekocht wird; 
2) auf Dampfüberhitzer oder Behälter, in welchen Dampf, der einem ander- 
weitigen Dampfentwickler entnommen ist, durch Einwirkung von Feuer 
besonders erhitzt wird;   
3) auf
        <pb n="146" />
        — 126 — 
3) auf Kochkessel, in welchen Dampf aus Wasser durch Einwirkung von 
Feuer erzeugt wird, wofern dieselben mit der Atmosphäre durch ein un- 
verschließbares, in den Wasserraum hinabreichendes Standrohr von nicht 
über fünf Meter Höhe und mindestens acht Centimeter Weite ver- 
bunden sind.  
§.19. 
In Bezug auf die Kessel in Eisenbahn-Lokomotiven bleiben auch ferner 
noch die Bestimmungen des Bahnpolizei-Reglements für Eisenbahnen vom 
3. Juni 1870. in Geltung. 
Berlin, den 29. Mai 1871. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Delbrück. 
  
  
  
(Nr. 650.) Bekanntmachung, betreffend die Reichs-Hauptkasse. Vom 1. Juni 1871. 
Die Generalkasse des Norddeutschen Bundes, welche gegenwärtig die Central- 
Kassengeschäfte für das Deutsche Reich wahrzunehmen hat, wird künftig die 
Benennung 
Reichs-Hauptkasse 
führen.  
Berlin, den 1. Juni 1871. 
Der Reichskanzler. 
Fürst v. Bismarck.  
  
  
Redigirt im Büreau des Reichskanzlers. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker).
        <pb n="147" />
        1 Besondere Beilage zu Nr. 23. des Reichsgesetzblattes. 
Anweisung, die Medizinalgewichte betreffend. Vom 6. Mai 1871. 
Auf Grund von Artikel 7. und 18. der Maaß- und Gewichtsordnung vom 
17. August 1868. und in Ausführung des in §. 30. der Eichordnung vom 
16. Juli 1869. gemachten Vorbehaltes wird Folgendes bestimmt: 
„Medizinalgewichte gelten als Präzisionsgewichte im Sinne der Eich- 
ordnung vom 16. Juli 1869. Alle die Präzisionsgewichte betreffenden 
Bestimmungen in der Eichordnung, der Gebührentaxe und den sonstigen 
Erlassen der Normal-Eichungskommission finden auch auf die Medizinal- 
gewichte Anwendung.“ 
Berlin, den 6. Mai 1871. 
Die Normal-Eichungskommission. 
Foerster. 
  
Nachträge zur Eichordnung vom 16. Juli 1869. (Besondere Beilage zu 
Nr. 32. des Bundesgesetzblattes) und zur Eichgebührentaxe vom 12. De- 
zember 1869. (Besondere Beilage zu Nr. 40. des Bundesgesetzblattes 
für 1869.). Vom 6. Mai 1871. 
Auf Grund des Artikel 18. der Maaß- und Gewichtsordnung vom 
17. August 1868. erläßt die Normal- Eichungskommission folgende Nachtrags- 
Bestimmunen  zur Eichordnung vom 16. Juli 1869. und zur Taxe vom 12. De- 
zember 1869: 
Zweiter Nachtrag zur Eichordnung. 
Zu § 7., 
Flüssigkeitsmaaße aus Zinn betreffend. 
Flüssigkeitsmaaße aus Zinn dürfen in ihrer Masse nicht weniger als 5/6 
reines Zinn enthalten. Auf denselben muß der Name und Wohnort des Ver- 
fertigers angegeben sein. 
Reichs- Gesetzbl. 1871. Zu
        <pb n="148" />
        Zu §§. 16. und 17., 
das Material und die Form der Hohlmaaße für trockene 
Gegenstände betreffend. 
Hohlmache für trockene Gegenstände dürfen unter Voraussetzung genü- 
gender Stärke auch aus Weißblech oder aus verzinktem Blech angefertigt werden. 
Die Zulassung solcher Hohlmaaße, welche aus massivem Holz gedreht sind, 
wird bis zu einem Inbalt von höchstens 1 L. ausgedehnt. 
Zu §. 31., 
die Bestimmung des Begriffes der größeren Lastwaagen betreffend. 
Unter größeren Lastwaagen, auf denen außer der größten Last, für welche 
sie bestimmt sind auch die geringste zulässige Last anzugeben ist, werden solche 
Waagen verstanden, deren größte einseitige Tragfähigkeit 50 K. übersteigt. 
Zu §. 35., 
Brückenwaagen mit Laufgewicht und die Angabe der Tragfähigkeits- 
grenzen auf Brückenwaagen betreffend. 
Eine nach ihrer sonstigen Beschaffenheit zulässige Brückenwaage wird da- 
durch, daß sie an dem Waagebalken der Gewichtsschale mit einer Einrichtung zum 
Wägen mit Laufgewicht und Skala versehen ist, nicht unzulässig, vorausgesetzt, 
daß diese Einrichtung die in §. 34. der Eichordnung an die entsprechenden Ein- 
richtungen der Schnellwaage gestellten Anforderungen soweit erfüllt, um genügend 
richtige Wägungsresultate zu sichern. 
Die Angaben der Tragfähigkeitsgrenzen von Brückenwaagen sind an augen- 
fälliger Stelle der Waagen so anzubringen, daß nicht nur die Richtigkeit der 
Angabe durch beigesetzte Stempelung beglaubigt werden kann, sondern auch die 
Zugehörigkeit der Angabe der Waage gesichert ist oder nöthigenfalls durch 
Stempelung in geeigneter Weise gesichert werden kann. 
Zu §§. 38. und 39., 
die Eichung und Stempelung von Hökerwaagen betreffend. 
Zum Auswägen von Gegenständen des Wochenmarktverkehrs (vergl. Ge- 
werbeordnung für den Norddeutschen Bund §. 66.) sind gleicharmige Balken- 
waagen von einer geringeren als der im §. 38. für Handelswaagen vorgeschrie- 
benen Genauigkeit zur Eichung und Stempelung zuzulassen, wenn sie 
1) eine einseitige Tragfähigkeit von nicht mehr als 2 K. besitzen (vergl. §. 33. 
Al. 2. der Eichonnung,  
2) an
        <pb n="149" />
        III 
2) an jedem Arme einen angelötheten oder angenieteten Blechstreifen mit der 
aufgeschlagenen Bezeichnung H W tragen, 
3) von der absoluten Richtigkeit nicht mehr als um das Vierfache des in 
§. 38. der Eichordnung für Handelswaagen gestatteten Fehlers, d. h. 
nicht mehr als 1/250 der einseitigen Tragfähigkeit abweichen. 
Außerdem müssen sie die in §§. 31. und 33. der Eichordnung aufsgestell- 
ten Bedingungen der Eichungsfähigkeit erfüllen. 
Die Prüfung der Hökerwaagen erfolgt nach den für Balkenwaagen gege- 
benen Vorschriften. Die Stempelung ist auf keiner anderen Stelle als entweder 
auf der Löthnath, welche den die Bezeichnung H W enthaltenden Blechstreifen mit 
dem Arme verbindet, oder auf einem daselbst anzubringenden Zinntropfen oder 
auf dem Nietkopfe, jedenfalls aber in solcher Art zu bewirken, daß die Blech- 
streifen nicht entfernt werden können, ohne den Stempel zu verletzen. 
Hökerwaagen dürfen in Geschäften, in welchen auch mit anderen als den 
im Eingange bezeichneten Gegenständen gehandelt wird, nicht angewandt werden. 
Zu den §§. 72. bis 77., 
die Stempel und Siegel betreffend. 
Das allgemeine Stempelzeichen besteht fortan in einem gewundenen Band 
mit der Inschrift „D. R.“ 
Die Konturen und Abmessungen dieses Bandes haben sich den laut §. 72. 
der Eichordnung bisher vorgeschriebenen Stempelzeichen möglichst genau an- 
zuschließen. 
Der Fortgebrauch der im gegenwärtigen Zeitpunkt vorhandenen Stempel 
mit der Inschrift „N. D. B.“ im Gebiete des vormaligen Norddeutschen Bundes, 
„G. H.“ im Großherzogthum  Hessen südlich des Main, „G. H. B.“ im Groß- 
herzogthum Baden, bleibt bis zu ihrer Abnutzung gestattet. 
Auf das Königreich Bayern findet die obige Bestimmung einstweilen keine 
Anwendung. 
Die Aufsichtsbezirke des Großherzogthums Baden und des Königreichs 
Württemberg erhalten die Ordnungszahlen, welche auf die Ordnungszahlen der 
im Norddeutschen Bunde bereits vorhanden gewesenen Aufsichtsbezirke folgen. 
  
Zwei-
        <pb n="150" />
        IV 
Zweiter Nachtrag zur Tare 
vom 12. Dezember 1869. 
Zu VI. Waagen. 
Für Prüfung der Laufgewichts- Einrichtung mit Skala an einer 
Brückenwaage werden außer dem der Tragfähigkeit der Brückenwaage entsprechen- 
den Ansatze unter e. noch 5 Silbergroschen als Eichgebühr berechnet. 
Bei Hökerwaagen betragen die Gebühren: 
für die Eichung.................... 4 Sgr., 
für die Berichtigung....................... 1 1/2 " 
für Prüfung ohne Stempelung................ 2 " 
für die Anbringung des die Bezeichnung H W enthal- 
tenden Blechstreifens sind, falls dieselbe von dem 
Eichamt übernommen wird . . . . . . . ........ 2 " 
zu berechnen. 
Berlin, den 6. Mai 1871. 
Die Normal-Eichungskommission. 
Foerster. 
  
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker).
        <pb n="151" />
        — 127 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
No. 24. 
  
  
(Nr. 651.) Gesetz, betreffend die Redaktion des Strafgesetzbuchs für den Norddeutschen Bund 
als Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich. Vom 15. Mai 1871. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc.  
verordnen hiermit im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung 
des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: 
Einziger Paragraph. 
Das Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund vom 31. Mai 1870. 
erhält unter der Bezeichnung als „Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich“ vom 
1. Januar 1872. an die beiliegende Fassung.  
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 15. Mai 1871. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
  
Rechs-Gesetzbl. 1871. 30 Straf- 
Ausgegeben zu Berlin den 14. Juni 1871.
        <pb n="152" />
        — 128 — 
Strafgesetzbuch 
für 
das Deutsche Reich. 
  
Einleitende Bestimmungen. 
§. 1. 
Eine mit dem Tode, mit Zuchthaus, oder mit Festungshaft von mehr 
als fünf Jahren bedrohte Handlung ist ein Verbrechen. 
Eine mit Festungshaft bis zu fünf Jahren, mit Gefängniß oder mit 
Geldstrafe von mehr als funfzig Thalern bedrohte Handlung ist ein Vergehen. 
Eine mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu funfzig Thalern bedrohte 
Handlung ist eine Uebertretung. 
§. 2. 
Eine Handlung kann nur dann mit einer Strafe belegt werden, wenn 
diese Strafe gesetzlich bestimmt war, bevor die Handlung begangen wurde. 
Bei Verschiedenheit der Gesetze von der Zeit der begangenen Handlung 
bis zu deren Aburtheilung ist das mildeste Gesetz anzuwenden. 
§. 3. 
Die Strafgesetze des Deutschen Reichs finden Anwendung auf alle im 
Gebiete desselben begangenen strafbaren Handlungen, auch wenn der Thäter ein 
Ausländer ist.  
§. 4. 
Wegen der im Auslande begangenen Verbrechen und Vergehen findet in 
der Regel keine Verfolgung statt. 
Jedoch kann nach den Strafgesetzen des Deutschen Reichs verfolgt werden: 
1) ein Ausländer, welcher im Auslande eine hochverrätherische Handlung 
gegen das Deutsche Reich oder einen Bundesstaat, oder ein Münz- 
verbrechen begangen hat; 
2) ein Deutscher, welcher im Auslande eine hochverrätherische oder landes- 
verrätherische Handlung gegen das Deutsche Reich oder einen Bundes- 
staat, eine Beleidigung gegen einen Bundesfürsten oder ein Münz- 
verbrechen begangen hat; 
3) ein Deutscher, welcher im Auslande eine Handlung begangen hat, die 
nach den Gesetzen des Deutschen Reichs als Verbrechen oder Vergehen 
anzusehen und durch die Gesetze des Orts, an welchem sie begangen 
wurde, mit Strafe bedroht ist.  
Die
        <pb n="153" />
        — 129 — 
Die Verfolgung ist auch zulässig, wenn der Thäter bei Begehung 
der Handlung noch nicht Deutscher war. In diesem Falle bedarf es 
jedoch eines Antrages der zuständigen Behörde des Landes, in welchem 
die strafbare Handlung begangen worden, und das ausländische Straf- 
gesetz ist anzuwenden, soweit dieses milder ist. 
§. 5. 
Im Falle des §. 4. Nr. 3. bleibt die Verfolgung ausgeschlossen, wenn 
1) von den Gerichten des Auslandes über die Handlung rechtskräftig er- 
kannt und entweder eine Freisprechung erfolgt oder die ausgesprochene 
Strafe vollzogen, 
2) die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nach den Gesetzen des 
Auslandes verjährt oder die Strafe erlassen, oder 
3) der nach den Gesetzen des Auslandes zur Verfolgbarkeit der Handlung 
erforderliche Antrag des Verletzten nicht gestellt worden ist. 
§. 6. 
Im Auslande begangene Uebertretungen sind nur dann zu bestrafen, wenn 
dies durch besondere Gesetze oder durch Verträge angeordnet ist. 
§. 7. 
Eine im Auslande vollzogene Strafe ist, wenn wegen derselben Handlung 
im Gebiete des Deutschen Reichs abermals eine Verurtheilung erfolgt, auf die 
zu erkennende Strafe in Anrechnung zu bringen. 
 §. 8. 
Ausland im Sinne dieses Strafgesetzes ist jedes nicht zum Deutschen 
Reiche gehörige Gebiet. § .8. 
Ein Deutscher darf einer ausländischen Regierung zur Verfolgung oder 
Bestrafung nicht überliefert werden. 
§. 10. 
 Auf Deutsche Militairpersonen finden die allgemeinen Strafgesetze des 
Reichs insoweit Anwendung, als nicht die Militairgesetze ein Anderes bestimmen. 
§. 11. 
Kein Mitglied eines Landtages oder einer Kammer eines zum Reiche 
gehörigen Staats darf außerhalb der Versammlung, zu welcher das Mitglied 
gehört, wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines Berufes 
gethanen Aeußerung zur Verantwortung gezogen werden. 
§. 12. 
Wahrheitsgetreue Berichte über Verhandlungen eines Landtages oder einer 
Kammer eines zum Reiche gehörigen Staats bleiben von jeder Verantwortlich- 
keit frei. 
  
  
30* Erster
        <pb n="154" />
        — 130 — 
Erster Theil. 
Von der Bestrafung der Verbrechen, Vergehen und Ueber- 
tretungen im Allgemeinen. 
  
Erster Abschnitt. 
Strafen. 
§. 13. 
Die Todesstrafe ist durch Enthauptung zu vollstrecken. 
§. 14. 
Die Zuchthausstrafe ist eine lebenslängliche oder eine zeitige. 
Der Höchstbetrag der zeitigen Zuchthausstrafe ist funfzehn Jahre, ihr Mindest- 
betrag Ein Jahr.   
Wo das Gesetz die Zuchthausstrafe nicht ausdrücklich als eine lebenslängliche 
androht, ist dieselbe eine zeitige.   
§. 15. 
Die zur Zuchthausstrafe Verurtheilten sind in der Strafanstalt zu den ein- 
geführten Arbeiten anzuhalten. 
Sie können auch zu Arbeiten außerhalb der Anstalt, insbesondere zu öffent- 
lichen oder von einer Staatsbehörde beaufsichtigten Arbeiten verwendet werden. 
Diese Art der Beschäftigung ist nur dann zulässg, wenn die Gefangenen dabei 
von anderen freien Arbeitern getrennt gehalten werden. 
§. 16. 
Der  Höchstbetrag der Gefängnißstrafe ist fünf Jahre, ihr Mindestbetrag 
in Tag. 
Die zur Gefängnißstrafe Verurtheilten können in einer Gefangenanstalt 
auf eine ihren Fähigkeiten und Verhältnissen angemessene Weise beschäftigt wer- 
den; auf ihr Verlangen sind sie in dieser Weise zu beschäftigen. 
Eine Beschäftigung außerhalb der Anstalt (§. 15.) ist nur mit ihrer Zu- 
stimmung zulässig. §. 17. 
Die Festungshaft ist eine lebenslängliche oder eine zeitige. 
 Der Höchstbetrag der zeitigen Festungshaft ist funfzehn Jahre, ihr Mindest- 
betrag Ein Tag. 
Wo das Gesetz die Festungshaft nicht ausdrücklich als eine lebenslängliche 
androht, ist dieselbe eine zeitige. 
Die Strafe der Festungshaft besteht in Freiheitsentziehung mit Beaufsich- 
tigung der Beschäftigung und Lebensweise der Gefangenen; sie wird in Festungen 
oder in anderen dazu bestimmten Räumen vollzogen. §. 18.
        <pb n="155" />
        — 131 — 
§. 18. 
Der Höchstbetrag der Haft ist sechs Wochen, ihr Mindestbetrag Ein Tag. 
Die Strafe der Haft besteht in einfacher Freiheitsentziehung. 
§. 19. 
Bei Freiheitsstrafen wird der Tag zu vierundzwanzig Stunden, die Woche 
zu sieben Tagen, der Monat und das Jahr nach der Kalenderzeit gerechnet. 
Die Dauer einer Zuchthausstrafe darf nur nach vollen Monaten, die Dauer 
einer anderen Freiheitsstrafe nur nach vollen Tagen bemessen werden. 
§. 20. 
Wo das Gesetz die Wahl zwischen Zuchthaus und Festungshaft gestattet, 
darf auf Zuchthaus nur dann erkannt werden, wenn festgestellt wird, daß die 
strafbar befundene Handlung aus einer ehrlosen Gesinnung entsprungen ist. 
§. 21. 
Achtmonatliche Zuchthausstrafe ist einer einjährigen Gefängnißstrafe, acht- 
monatliche Gefängnißstrafe einer einjährigen Festungshaft gleich zu achten. 
§. 22. 
Die Zuchthaus- und Gefängnißstrafe können sowohl für die ganze Dauer, 
wie für einen Theil der erkannten Strafzeit in der Weise in Einzelhaft vollzogen 
werden,  daß der Gefangene unausgesetzt von anderen Gefangenen gesondert ge- 
ten wird. 
Die Einzelhaft darf ohne Zustimmung des Gefangenen die Dauer von 
drei Jahren nicht übersteigen. 
Die zu einer längeren Zuchthaus- oder Gefängnißstrafe Verurtheilten kön- 
nen, wenn sie drei Viertheile, mindestens aber Ein Jahr der ihnen auferlegten 
Strafe verbüßt, sich auch während dieser Zeit gut geführt haben, mit ihrer Zu- 
stimmung vorläufig entlassen werden. 
§. 24. 
Die vorläufige Entlassung kann bei schlechter Führung des Entlassenen 
oder, wenn derselbe den ihm bei der Entlassung auferlegten Verpflichtungen zu- 
widerhandelt, jederzeit widerrufen werden. 
Der Widerruf hat die Wirkung, daß die seit der vorläufigen Entlassung 
bis zur Wiedereinlieferung verflossene Zeit auf die festgesetzte Strafdauer nicht 
angerechnet wird.  
§. 25. 
Der Beschluß über die vorläufige Entlassung, sowie über einen Widerruf 
ergeht von der obersten Justiz-Aufsichtsbehörde. Vor dem Beschluß über die 
Entlassung ist die Gefängnißverwaltung zu hören. 
Die einstweilige Gestnahme vorläufig Entlassener kann aus dringenden 
Gründen des öffentlichen Wohls von der Polizeibehörde des Orts, an welchem 
der
        <pb n="156" />
        — 132 — 
der Entlassene sich aufhält, verfügt werden. Der Beschluß über den endgültigen 
Widerruf ist sofort nachzusuchen. 
Führt die einstweilige Festnahme zu einem Widerrufe, so gilt dieser als 
am Tage der Festnahme erfolgt. 
  
§. 26. 
Ist die festgesetzte Strafzeit abgelaufen, ohne daß ein Widerruf der vor- 
läufigen Entlassung erfolgt ist, so gilt die Freiheitsstrafe als verbüßt. 
§. 27. 
Der Mindestbetrag der Geldstrafe ist bei Verbrechen und Vergehen Ein 
Thaler, bei Uebertretungen ein Drittheil Thaler. 
§. 28. 
Eine nicht beizutreibende Geldstrafe ist in Gefängniß und, wenn sie wegen 
einer Uebertretung erkannt worden ist, in Haft umzuwandeln. 
Ist bei einem Vergehen Geldstrafe allein oder an erster Stelle, oder wahl- 
weise neben Haft angedroht, so kann die Geldstrafe in Haft umgewandelt wer- 
den, wenn die erkannte Strafe nicht den Betrag von zweihundert Thalern und 
die an ihre Stelle tretende Freiheitsstrafe nicht die Dauer von sechs Wochen 
übersteigt. 
War neben der Geldstrafe auf Zuchthaus erkannt, so ist die an deren 
Stelle tretende Gefängnißstrafe nach Maßgabe des §. 21. in Zuchthausstrafe 
umzuwandeln. 
Der Verurtheilte kann sich durch Erlegung des Strafbetrages soweit 
dieser durch die erstandene Freiheitsstrafe noch nicht getilgt ist, von der letzteren 
freimachen. §. 29. 
Bei Umwandlung einer wegen eines Verbrechens oder Vergehens erkann- 
ten Geldstrafe ist der Betrag von Einem bis zu fünf Thalern, bei Umwandlung 
einer wegen einer Uebertretung erkannten Geldstrafe der Betrag von einem Dritt- 
theil bis zu fünf Thalern einer eintägigen Freiheitsstrafe gleich zu achten. 
Der Mindestbetrag der an Stelle einer Geldstrafe tretenden Freiheitsstrafe 
ist Ein Tag, ihr Höchstbetrag bei Haft sechs Wochen, bei Gefängniß Ein Jahr. 
Wenn jedoch eine neben der Geldstrafe wahlweise angedrohte Freiheitsstrafe ihrer 
Dauer nach den vorgedachten Höchstbetrag nicht erreicht, so darf die an Stelle 
der Geldstrafe tretende Freiheitsstrafe den angedrohten Höchstbetrag jener Freiheits- 
strafe nicht übersteigen. §. 30.  
In den Nachlaß kann eine Geldstrafe nur dann vollstreckt werden, wenn 
das Urtheil bei Lebzeiten des Verurtheilten rechtskräftig geworden war. 
§. 31. 
Die Verurtheilung zur Zuchthausstrafe hat die dauernde Unfähigkeit zum 
Dienste in dem Deutschen Heere und der Kaiserlichen Marine, sowie die dauernde 
Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter von Rechtswegen zur Folge.  
Unter
        <pb n="157" />
        — 133 — 
Unter öffentlichen Aemtern im Sinne dieses Strafgesetzes sind die Advo- 
katur, die Anwaltschaft und das Notariat, sowie der Geschworenen- und Schöffen- 
dienst mitbegriffen. 
§. 32. 
Neben der Todesstrafe und der Zuchthausstrafe kann auf den Verlust der 
bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden, neben der Gefängnißstrafe nur, wenn 
die Dauer der erkannten Strafe drei Monate erreicht und entweder das Gesetz 
den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte ausdrücklich zuläßt oder die Gefängniß- 
strafe wegen Annahme mildernder Umstände an Stelle von Zuchthausstrafe aus- 
gesprochen wird. 
Die Dauer dieses Verlustes beträgt bei zeitiger Zuchthausstrafe mindestens 
zwei und höchstens zehn Jahre, bei Gefängnisstrafe mindestens Ein Jahr und 
höchstens fünf Jahre. 
§. 33. 
Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte bewirkt den dauernden Ver- 
lust der aus öffentlichen Wahlen für den Verurtheilten hervorgegangenen Rechte, 
ingleichen den dauernden Verlust der öffentlichen Aemter, Würden, Titel, Orden 
und Ehrenzeichen. 
 
§. 34. 
Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte bewirkt ferner die Unfähig- 
keit, während der im Urtheile bestimmten Zeit 
1) die Landeskokarde zu tragen; 
2) in das Deutsche Heer oder in die Kaiserliche Marine einzutreten; 
3) öffentliche Aemter, Würden, Titel, Orden und Ehrenzeichen zu erlangen; 
4) in öffentlichen Angelegenheiten zu stimmen, zu wählen oder gewählt zu 
werden oder andere politische Rechte auszuüben 
5) Zeuge bei Aufnahmen von Urkunden zu sein; 
6) Vormund, Nebenvormund, Kurator, gerichtlicher Beistand oder Mitglied 
eines Familienraths zu sein, es sei denn, daß es sich um Verwandte ab- 
steigender Linie handele und die obervormundschaftliche Behörde oder der 
Familienrath die Genehmigung ertheile.  
§. 35. 
Neben einer Gefängnißstrafe, mit welcher die Aberkennung der bürgerlichen 
Ehrenrechte überhaupt hätte verbunden werden können, kann auf die Unfähigkeit 
zur Bekleidung öffentlicher Aemter auf die Dauer von Einem bis zu fünf Jahren 
erkannt werden.  
Die Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter hat den 
dauernden Verlust der bekleideten Aemter von Rechtswegen zur Folge. 
§. 36. 
Die Wirkung der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte überhaupt, 
sowie der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter insbesondere, tritt mit der 
Rechts-
        <pb n="158" />
        — 134 — 
Rechtskraft des Urtheils ein; die Zeitdauer wird von dem Tage berechnet, an 
dem die Freiheitsstrafe, neben welcher jene Aberkennung ausgesprochen wurde, 
verbüßt, verjährt oder erlassen ist.  
  
§. 37. 
Ist ein Deutscher im Auslande wegen eines Verbrechens oder Vergehens 
bestraft worden, welches nach den Gesetzen des Deutschen Reichs den Verlust der 
bürgerlichen Ehrenrechte überhaupt oder einzelner bürgerlichen Ehrenrechte zur Folge 
hat oder zur Folge haben kann, so ist ein neues Strafverfahren zulässig, um gegen 
den in diesem Verfahren für schuldig Erklärten auf jene Folge zu erkennen. 
§. 38. 
Neben einer Freiheitsstrafe kann in den durch das Gesetz vorgesehenen 
Fällen auf die Zulässigkeit von Polizei-Aufsicht erkannt werden. 
Die höhere Landespolizeibehörde erhält durch ein solches Erkenntniß die 
Befugniß, nach Anhörung der Gefängnißverwaltung den Verurtheilten auf die 
Zeit von höchstens fünf Jahren unter Polizei-Aufsicht zu stellen. 
Diese Zeit wird von dem Tage berechnet, an welchem die Freiheitsstrafe 
verbüßt, verjährt oder erlassen ist.  
  
§. 39. 
Die Polizei-Aufsicht hat folgende Wirkungen: 
1) dem Verurtheilten kann der Aufenthalt an einzelnen bestimmten Orten 
von der höheren Landespolizeibehörde untersagt werden; 
2) die höhere Landespolizeibehörde ist befugt, den Ausländer aus dem 
 Bundesgebiete zu verweisen; 
3) Haussuchungen unterliegen keiner Beschränkung hinsichtlich der Zeit, zu 
welcher sie stattfinden dürfen. 
§. 40. 
Gegenstände, welche durch ein vorsätzliches Verbrechen oder Vergehen her- 
vorgebracht, oder welche zur Begehung eines vorsätzlichen Verbrechens oder Ver- 
gehens gebraucht oder bestimmt sind, können, sofern sie dem Thäter oder einem 
Theilnehmer gehören, eingezogen werden. 
Die Einziehung ist im Urtheile auszusprechen. 
§. 41. 
Wenn der Inhalt einer Schrift, Abbildung oder Darstellung strafbar ist, 
so ist im Urtheile auszusprechen, daß alle Exemplare, sowie die zu ihrer Her- 
stellung bestimmten Platten und Formen unbrauchbar zu machen sind. 
Diese Vorschrift bezieht sich jedoch nur auf die im Besitze des Verfassers, 
Druckers, Herausgebers, Verlegers oder Buchhändlers befindlichen und auf die 
öffentlich ausgelegten oder öffentlich angebotenen Exemplare. 
Ist nur ein Theil der Schrift, Abbildung oder Darstellung strafbar, so 
ist, infofern eine Ausscheidung möglich ist, auszusprechen, daß nur die strafbaren 
Stellen und derjenige Theil der Platten und Formen, auf welchem sich diese 
Stellen befinden, unbrauchbar zu machen sind. §. 42. 
  
  
  
—
        <pb n="159" />
        — 135 — 
§. 42. 
Ist in den Fällen der §§. 40. und 41. die Verfolgung oder die Verurthei- 
lung einer bestimmten Person nicht ausführbar, so können die daselbst vorgeschrie- 
benen Maßnahmen selbstständig erkannt werden. 
Zweiter Abschnitt. 
Versuch. 
§. 43. 
Wer den Entschluß, ein Verbrechen oder Vergehen zu verüben, durch 
Handlungen, welche einen Anfang der Ausführung dieses Verbrechens oder Ver- 
gehens enthalten, bethätigt hat, ist, wenn das beabsichtigte Verbrechen oder Ver- 
gehen nicht zur Vollendung gekommen ist, wegen Versuches zu bestrafen. 
Der Versuch eines Vergehens wird jedoch nur in den Fällen bestraft, in 
welchen das Gesetz dies ausdrücklich bestimmt. 
§. 44. 
Das versuchte Verbrechen oder Vergehen ist milder zu bestrafen, als das 
vollendete. 
Ist das vollendete Verbrechen mit dem Tode oder mit lebenslänglichem 
Zuchthaus bedroht, so tritt Zuchthausstrafe nicht unter drei Jahren ein, neben 
welcher auf Zulässigkeit von Polizei-Aufsicht erkannt werden kann. 
Ist das vollendete Verbrechen mit lebenslänglicher Festungshaft bedroht, 
so tritt Festungshaft nicht unter drei Jahren ein. 
In den übrigen Fällen kann die Strafe bis auf ein Viertheil des Mindest- 
betrages der auf das vollendete Verbrechen oder Vergehen angedrohten Freiheits- 
und Geldstrafe ermäßigt werden. Ist hiernach Zuchthausstrafe unter Einem 
Jahre verwirkt, so ist dieselbe nach Maßgabe des §. 21. in Gefängniß zu ver- 
wandeln. §. 45.  
Wenn neben der Strafe des vollendeten Verbrechens oder Vergehens die 
Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte zulässig oder geboten ist, oder auf 
Zulässigkeit von Polizei-Aufsicht erkannt werden kann, so gilt Gleiches bei der 
Versuchsstrafe. 
§. 46. 
Der Versuch als solcher bleibt straflos, wenn der Thäter 
1) die Ausführung der beabsichtigten Handlung aufgegeben hat, ohne daß 
er an dieser Ausführung durch Umstände gehindert worden ist, welche 
von seinem Willen unabhängig waren, oder 
2) zu einer Zeit, zu welcher die Handlung noch nicht entdeckt war, den 
Eintritt des zur Vollendung des Verbrechens oder Vergehens gehörigen 
Erfolges durch eigene Thätigkeit abgewendet hat. 
Reichs- Gesetzbl. 1871. 31 Dritter
        <pb n="160" />
        — 136 — 
Dritter Abschnitt. 
Theilnahme. 
§. 47. 
Wenn Mehrere eine strafbare Handlung gemeinschaftlich ausführen, so 
wird Jeder als Thäter bestraft. 
 §. 48. 
Als Anstifter wird bestraft, wer einen Anderen zu der von demselben be- 
gangenen strafbaren Handlung durch Geschenke oder Versprechen, durch Drohung, 
durch Mißbrauch des Ansehens oder der Gewalt, durch absichtliche Herbeifüh- 
rung oder Beforderung eines Irrthums oder durch andere Mittel vorsätzlich be- 
stimmt hat. 
Die Strafe des Anstifters ist nach demjenigen Gesetze festzusetzen, welches 
auf die Handlung Anwendung findet, zu welcher er wissentlich angestiftet hat. 
§. 49. 
Als Gehülfe wird bestraft, wer dem Thäter zur Begehung des Ver- 
brechens oder Vergehens durch Rath oder That wissentlich Hülfe geleistet hat. 
Die Strafe des Gehülfen ist nach demjenigen Gesetze festzusetzen, welches 
auf die Handlung Anwendung findet, zu welcher er wissentlich Hülfe geleistet 
hat, jedoch nach den über die Bestrafung des Versuches aufgestellten Grundsätzen 
zu ermäßigen. 
§. 50. 
Wenn das Gesetz die Strafbarkeit einer Handlung nach den persönlichen 
Eigenschaften oder Verhältnissen desjenigen, welcher dieselbe begangen hat, erhöht 
oder vermindert, so sind diese besonderen Thatumstände dem Thäter oder dem- 
jenigen Theilnehmer (Mitthäter, Anstifter, Gehülfe) zuzurechnen, bei welchem sie 
vorliegen. 
Vierter Abschnitt. 
Gründe, welche die Strafe ausschließen oder mildern. 
§. 51. 
Eine strafbare Handlung ist nicht vorhanden, wenn der Thäter zur Zeit 
der Begehung der Handlung sich in einem Zustande von Bewußtlosigkeit oder 
krankhafter Störung der Geistesthätigkeit befand, durch welchen seine freie Willens- 
bestimmung ausgeschlossen war. 
§. 52. 
Eine strafbare Handlung ist nicht vorhanden, wenn der Thäter durch unwi- 
derstehliche Gewalt oder durch eine Drohung, welche mit einer gegenwärtigen, 
auf
        <pb n="161" />
        — 137 — 
auf andere Weise nicht abwendbaren Gefahr für Leib oder Leben seiner selbst 
oder eines Angehörigen verbunden war, zu der Handlung genöthigt worden ist. 
Als Angehörige im Sinne dieses Strafgesetzes sind anzusehen Verwandte 
und Verschwägerte auf- und absteigender Linie, Adoptiv- und Pflege-Eltern und 
Kinder, Ehegatten, Geschwister und deren Ehegatten, und Verlobte. 
§. 53. 
Eine strafbare Handlung ist nicht vorhanden, wenn die Handlung durch 
Nothwehr geboten war. 
Nothwehr ist diejenige Vertheidigung, welche erforderlich ist, um einen gegen- 
wärtigen, rechtswidrigen Angriff von sich oder einem Anderen abzuwenden. 
Die Ueberschreitung der Nothwehr ist nicht strafbar, wenn der Thäter in 
Bestürzung, Furcht oder Schrecken über die Grenzen der Vertheidigung hinaus- 
gegangen ist. 
§. 54. 
Eine strafbare Handlung ist nicht vorhanden, wenn die Handlung außer 
dem Falle der Nothwehr in einem unverschuldeten, auf andere Weise nicht zu be- 
seitigenden Nothstande zur Rettung aus einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder 
Leben des Thäters oder eines Angehörigen begangen worden ist. 
§. 55. 
Wer bei Begehung einer Handlung das zwölfte Lebensjahr nicht vollendet hat, 
kann wegen derselben nicht strafrechtlich verfolgt werden. 
§. 56. 
Ein Angeschuldigter, welcher zu einer Zeit, als er das zwölfte, aber nicht 
das achtzehnte Lebensjahr vollendet hatte, eine strafbare Handlung begangen hat, 
ist freizusprechen, wenn er bei Begehung derselben die zur Erkenntniß ihrer Straf- 
barkeit erforderliche Einsicht nicht besaß. 
In dem Urtheile ist zu bestimmen, ob der Angeschuldigte seiner Familie 
überwiesen oder in eine Erziehungs- oder Besserungsanstalt gebracht werden soll. 
In der Anstalt ist er so lange zu behalten, als die der Anstalt vorgesetzte Ver- 
waltungsbehörde solches für erforderlich erachtet, jedoch nicht über das vollendete 
zwanzigste Lebensjahr. 
§. 57. 
Wenn ein Angeschuldigter, welcher zu einer Zeit, als er das zwölfte, aber 
nicht das achtzehnte Lebenejahr vollendet hatte, eine strafbare Handlung begangen 
hat, bei Begehung derselben die zur Erkenntniß ihrer Strafbarkeit erforderliche 
Einsicht besaß, so kommen gegen ihn folgende Bestimmungen zur Anwendung: 
1) ist die Handlung mit dem Tode oder mit lebenslänglichem Zuchthaus 
bedroht, so ist auf Gefängniß von drei bis zu funfzehn Jahren zu 
erkennen 
2) ist die Handlung mit lebenslänglicher Festungshaft bedroht, so ist auf 
Festungshaft von drei bis zu funfzehn Jahren zu erkennen; 
31* 3) ist
        <pb n="162" />
        — 138 — 
3) ist die Handlung mit Zuchthaus oder mit einer anderen Strafart bedroht, 
so ist die Strafe zwischen dem gesetzlichen Mindestbetrage der angedrohten 
Straftat und der Hälfte des Höchstbetrages der angedrohten Strafe zu 
bestimmen. 
Ist die so bestimmte Strafe Zuchthaus, so tritt Gefängnißstrafe 
von gleicher Dauer an ihre Stelle; 
4) ist die Handlung ein Vergehen oder eine Uebertretung, so kann in besonders 
leichten Fällen auf Verweis erkannt werden; 
5) auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte überhaupt oder einzelner bürger- 
lichen Ehrenrechte, sowie auf Zulässigkeit von Polizei-Aufsicht ist nicht 
zu erkennen. 
Die Freiheitsstrafe ist in besonderen, zur Verbüßung von Strafen jugend- 
licher Personen bestimmten Anstalten oder Räumen zu vollziehen. 
§. 58.  
Ein Taubstummer, welcher die zur Erkenntniß der Strafbarkeit einer von 
ihm begangenen Handlung erforderliche Einsicht nicht besaß, ist freizusprechen. 
§. 59. 
Wenn Jemand bei Begehung einer strafbaren Handlung das Vorhanden- 
sein von Thatumständen nicht kannte, welche zum gesetzlichen Thatbestande ge- 
hören oder die Strafbarkeit erhöhen, so sind ihm diese Umstände nicht zuzurechnen. 
Bei der Bestrafung fahrlässig begangener Handlungen gilt diese Bestim- 
mung nur insoweit, als die Unkenntniß selbst nicht durch Fahrlässigkeit ver- 
schuldet ist. §. 60. 
Eine erlittene Untersuchungshaft kann bei Fällung des Urtheils auf die 
erkannte Strafe ganz oder theilweise angerechnet werden. 
§. 61. 
Eine Handlung, deren Verfolgung nur auf Antrag eintritt, ist nicht zu 
verfolgen, wenn der zum Antrage Berechtigte es unterläßt, den Antrag binnen 
drei Monaten zu stellen. Diese Frist beginnt mit dem Tage, seit welchem der 
zum Antrage Berechtigte von der Handlung und von der Person des Thäters 
Kenntniß gehabt hat. 
  §. 62. 
Wenn von mehreren zum Antrage Berechtigten einer die dreimonatliche 
Frist versäumt, so wird hierdurch das Recht der übrigen nicht ausgeschlossen. 
§. 63. 
Der Antrag kann nicht getheilt werden. Das gerichtliche Verfahren findet 
gegen sämmtliche an der Handlung Betheiligte (Thäter und Theilnehmer), sowie 
gegen den Begünstiger statt, auch wenn nur gegen eine dieser Personen auf 
Bestrafung angetragen worden ist. 
 §. 64.
        <pb n="163" />
        — 139 — 
§. 64. 
Nach Verkündung eines auf Strafe lautenden Erkenntnisses kann der An- 
trag nicht zurückgenommen werden. 
Die rechtzeitige Zurücknahme des Antrages gegen eine der vorbezeichneten 
Personen hat die Einstellung des Verfahrens auch gegen die anderen zur Folge. 
§. 65. 
Der Verletzte, welcher das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, ist selbst- 
ständig zu dem Antrage auf Bestrafung berechtigt. 
So lange der Verletzte minderjährig ist, hat der gesetzliche Vertreter 
desselben, unabhängig von der eigenen Befugniß des Verletzten, das Recht, den 
Antrag zu stellen. 
Bei bevormundeten Geisteskranken und Taubstummen ist der Vormund 
der zur Stellung des Antrages Berechtigte. 
§. 66. 
Durch Verjährung wird die Strafverfolgung und die Strafvollstreckung 
ausgeschlossen. §. 67. 
Die Strafverfolgung von Verbrechen verjährt, 
wenn sie mit dem Tode oder mit lebenslänglichem Zuchthaus bedroht 
sind, in zwanzig Jahren; 
wenn sie im Höchstbetrage mit einer Freiheitsstrafe von einer längeren 
als zehnjährigen Dauer bedroht sind, in funfzehn Jahren; 
wenn sie mit einer geringeren Freiheitsstrafe bedroht sind, in zehn 
Jahren. 
Die Strafverfolgung von Vergehen, die im Höchstbetrage mit einer län- 
geren als dreimonatlichen Gefängnißstrafe bedroht sind, verjährt in fünf Jahren, 
von anderen Vergehen in drei Jahren. 
Die Strafverfolgung von Uebertretungen verjährt in drei Monaten. 
Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem die Handlung be- 
gangen ist, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des eingetretenen Erfolges. 
§. 68. 
Jede Handlung des Richters, welche wegen der begangenen That gegen 
den Thäter gerichtet ist, unterbricht die Verjährung. 
Die Unterbrechung findet nur rücksichtlich desjenigen statt, auf welchen 
die Handlung sich bezieht.  
Nach der Unterbrechung beginnt eine neue Verjährung. 
 §. 69.  
Ist der Beginn oder die Fortsetzung eines Strafverfahrens von einer Vor- 
frage abhängig, deren Entscheidung in einem anderen Verfahren erfolgen muß, 
so ruht die Verjährung bis zu dessen Beendigung. 
§. 70.
        <pb n="164" />
        — 140 — 
§. 70. 
Die Vollstreckung rechtskräftig erkannter Strafen verjährt, wenn 
1) auf Tod oder auf lebenslängliches Zuchthaus oder auf lebenslängliche 
Festungshaft erkannt ist, in dreißig Jahren; 
2) auf Zuchthaus von mehr als zehn Jahren erkannt ist, in zwanzig 
Jahren; 
3) auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder auf Festungshaft oder Ge- 
fängniß von mehr als fünf Jahren erkannt ist, in funfzehn Jahren; 
4) auf Festungshaft oder Gefängniß von zwei bis zu fünf Jahren oder 
auf Geldstrafe von mehr als zweitausend Thalern erkannt ist, in zehn 
Jahren; 
5) auf Festungshaft oder Gefängniß bis zu zwei Jahren oder auf Geld- 
strafe von mehr als funfzig bis zu zweitausend Thalern erkannt ist, 
in fünf Jahren; 
6) auf Haft oder auf Geldstrafe bis zu funfzig Thalern erkannt ist, in 
zwei Jahren. 
Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem das Urtheil rechts- 
kräftig geworden ist. §. 71. 
Die Vollstreckung einer wegen derselben Handlung neben einer Freiheits- 
strafe erkannten Geldstrafe verjährt nicht früher, als die Vollstreckung der Frei- 
heitsstrafe. §. 72. 
Jede auf Vollstreckung der Strafe gerichtete Handlung derjenigen Behörde, 
welcher die Vollstreckung obliegt, sowie die zum Zwecke der Vollstreckung erfol- 
gende Festnahme des Verurtheilten unterbricht die Verjährung. 
Nach der Unterbrechung der Vollstreckung der Strafe beginnt eine neue 
Verjährung. 
Fünfter Abschnitt. 
Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen. 
§. 73. 
Wenn eine und dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze verletzt, so kommt 
nur dasjenige Gesetz, welches die schwerste Strafe, und bei ungleichen Strafarten 
dasjenige Gesetz, welches die schwerste Strafart androht, zur Anwendung. 
§. 74. 
Gegen denjenigen, welcher durch mehrere selbstständige Handlungen mehrere 
Verbrechen oder Vergehen, oder dasselbe Verbrechen oder Vergehen mehrmals 
begangen und dadurch mehrere zeitige Freiheitsstrafen verwirkt hat, ist auf eine 
Gesammtstrafe zu erkennen, welche in einer Erhöhung der verwirkten schwersten 
Strafe besteht. Bei
        <pb n="165" />
        — 141 — 
Bei dem Zusammentreffen ungleichartiger Freiheitsstrafen tritt diese Er- 
höhung bei der ihrer Art nach schwersten Strafe ein. 
Das Maß der Gesammtstrafe darf den Betrag der verwirkten Einzel- 
strafen nicht erreichen und funfzehnjähriges Zuchthaus, zehnjähriges Gefängniß 
oder funfzehnjährige Festungshaft nicht übersteigen. 
§. 75. 
Trifft Festungshaft nur mit Gefängniß zusammen, so ist auf jede dieser 
Strafarten gesondert zu erkennen. 
Ist Festungshaft oder Gefängniß mehrfach verwirkt, so ist hinsichtlich der 
mehreren Strafen gleicher Art so zu verfahren, als wenn dieselben allein ver- 
wirkt wären. 
Die Gesammtdauer der Strafen darf in diesen Fällen funfzehn Jahre nicht 
übersteigen.  
§. 76. 
Die Verurtheilung zu einer Gesammtstrafe schließt die Aberkennung der 
bürgerlichen Ehrenrechte nicht aus, wenn diese auch nur neben einer der ver- 
wirkten Einzelstrafen zulässig oder geboten ist.  
Ingleichen kann neben der Gesammtstrafe auf Zulässigkeit von Polizei- 
Aufsicht erkannt werden, wenn dieses auch nur wegen einer der mehreren straf- 
baren Handlungen statthaft ist. 
 §. 77. 
Trifft Haft mit einer anderen Freiheitsstrafe zusammen, so ist auf die 
erstere gesondert zu erkennen. 
Auf eine mehrfach verwirkte Haft ist ihrem Gesammtbetrage nach, jedoch 
nicht über die Dauer von drei Monaten zu erkennen. 
§. 78. 
Auf Geldstrafen, welche wegen mehrerer strafbarer Handlungen allein 
der neben einer Freiheitsstrafe verwirkt sind, ist ihrem vollen Betrage nach zu 
erkennen. 
Bei Umwandlung mehrerer Geldstrafen ist der Höchstbetrag der an die 
Stelle derselben tretenden Freiheitsstrafe zwei Jahre Gefängniß und, wenn die 
mehreren Geldstrafen nur wegen Uebertretungen erkannt worden sind, drei Mo- 
nate Haft. 
§. 79. 
Die Vorschriften der §§. 74 bis 78. finden auch Anwendung, wenn, bevor 
eine erkannte Strafe verbüßt, verjährt oder erlassen ist, die Verurtheilung wegen 
einer strafbaren Handlung erfolgt, welche vor der früheren Verurtheilung be- 
gangen war.
        <pb n="166" />
        — 142 — 
Zweiter Theil. 
Von den einzelnen Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen 
und deren Bestrafung. 
  
Erster Abschnitt. 
Hochverrath und Landesverrath. 
§. 80. 
Der Mord und der Versuch des Mordes, welche an dem Kaiser, an dem 
eigenen Landesherrn, oder während des Aufenthalts in einem Bundesstaate an 
dem Landesherrn dieses Staats verübt worden sind, werden als Hochverrath mit 
dem Tode bestraft.  
§. 81. 
Wer außer den Fällen des §. 80. es unternimmt, 
1) einen Bundesfürsten zu tödten, gefangen zu nehmen, in Feindes Gewalt 
zu liefern oder zur Regierung unfähig zu machen,  
2) die Verfassung des Deutschen Reichs oder eines Bundesstaats oder die 
in demselben bestehende Thronfolge gewaltsam zu ändern, 
3) das Bundesgebiet ganz oder theilweise einem fremden Staate gewaltsam 
einzuverleiben oder einen Theil desselben vom Ganzen loszureißen, oder 
4) das Gebiet eines Bundesstaats ganz oder theilweise einem anderen 
Bundesstaate gewaltsam einzuverleiben oder einen Theil desselben vom 
Ganzen loszureißen, 
wird wegen Hochverraths mit lebenslänglichem Zuchthaus oder lebenslänglicher 
Festungshaft bestraft. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft nicht unter 
fünf Jahren ein. 
Neben der Festungshaft kann auf Verlust der bekleideten öffentlichen Aemter, 
sowie der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte erkannt werden. 
§. 82. 
Als ein Unternehmen, durch welches das Verbrechen des Hochverraths 
vollendet wird, ist jede Handlung anzusehen, durch welche das Vorhaben unmit- 
telbar zur Ausführung gebracht werden soll. 
§. 83. 
Haben Mehrere die Ausführung eines hochverrätherischen Unternehmens 
verabredet, ohne daß es zum Beginn einer nach §. 82. strafbaren Handlung 
ge-
        <pb n="167" />
        — 143 — 
gekommen ist, so werden dieselben mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren oder 
mit Fesungshaft von gleicher Dauer bestraft. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft nicht unter 
zwei Jahren ein. 
Neben der Festungshaft kann auf Verlust der bekleideten öffentlichen Aemter, 
sowie der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte erkannt werden. 
§. 84. 
Die Strafvorschriften des §. 83. finden auch gegen denjenigen Anwendung, 
welcher zur Vorbereitung eines Hochverraths entweder sich mit einer auswär- 
tigen Regierung einläßt oder die ihm von dem Reiche oder einem Bundes- 
staate anvertraute Macht mißbraucht oder Mannschaften anwirbt oder in den 
Waffen einübt. 
  
§. 85. 
Wer öffentlich vor einer Menschenmenge, oder wer durch Verbreitung oder 
öffentlichen Anschlag oder öffentliche Ausstellung von Schriften oder anderen 
Darstellungen zur Ausführung einer nach §. 82. strafbaren Handlung auffor- 
dert, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder Festungshaft von gleicher 
Dauer bestraft. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft von Einem 
bis zu fünf Jahren ein. 
§. 86. 
Jede andere, ein hochverrätherisches Unternehmen vorbereitende Handlung 
wird mit Zuchthaus bis zu drei Jahren oder Festungshaft von gleicher Dauer 
bestraft. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft von sechs Mo- 
naten bis zu drei Jahren ein. 
§. 87. 
Ein Deutscher, welcher sich mit einer ausländischen Regierung einläßt, um 
dieselbe zu einem Kriege gegen das Deutsche Reich zu veranlassen, wird wegen 
Landesverraths mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren und, wenn der Krieg 
ausgebrochen ist, mit lebenslänglichem Zuchthaus bestraft. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft von sechs 
Monaten bis zu fünf Jahren und, wenn der Krieg ausgebrochen ist, Festungs- 
haft nicht unter fünf Jahren ein. 
Neben der Festungshaft kann auf Verlust der bekleideten öffentlichen 
Aemter, sowie der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte erkannt 
werden. 
§. 88. 
Ein Deutscher, welcher während eines gegen das Deutsche Reich aus- 
gebrochenen Krieges im feindlichen Heere Dienste nimmt und die Waffen gegen 
das Deutsche Reich oder dessen Bundesgenossen trägt, wird wegen Landesverraths 
mit lebenslänglichem Zuchthaus oder lebenslänglicher Festungshaft bestraft. 
Reichs-Gesetzbl. 1871. 32 Sind
        <pb n="168" />
        — 144 — . 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft nicht unter 
fünf Jahren ein. 
Ein Deutscher, welcher schon früher in fremden Kriegsdiensten stand, wird, 
wenn er nach Ausbruch des Krieges in denselben verbleibt und die Waffen gegen 
das Deutsche Reich oder dessen Bundesgenossen trägt, wegen Landesverraths 
mit Zuchthaus von zwei bis zu zehn Jahren oder mit Festungshaft von gleicher 
Dauer bestraft. Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungs- 
haft ein. 
Neben der Festungshaft kann auf Verlust der bekleideten öffentlichen Aemter, 
sowie der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte erkannt werden. 
§. 89. 
Ein Deutscher, welcher vorsätzlich während eines gegen das Deutsche Reich 
ausgebrochenen Krieges einer feindlichen Macht Vorschub leistet oder den Truppen 
des Deutschen Reichs oder der Bundesgenossen desselben Nachtheil zufügt, wird 
wegen Landesverraths mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Festungshaft 
von gleicher Dauer bestraft. Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt 
Festungshaft bis zu zehn Jahren ein. 
Neben der Festungshaft kann auf Verlust der bekleideten öffentlichen Aemter, 
sowie der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte erkannt werden. 
§. 90. 
Lebenslängliche Zuchthausstrafe trifft einen Deutschen, welcher vorsätzlich 
während eines gegen das Deutsche Reich ausgebrochenen Krieges: 
1) Festungen, Pässe, besetzte Plätze oder andere Vertheidigungsposten, in- 
gleichen Deutsche oder verbündete Truppen oder einzelne Offiziere oder 
Soldaten in feindliche Gewalt bringt; 
2) Festungswerke, Schiffe oder andere Fahrzeuge der Kriegsmarine, Kassen, 
Zeughäuser, Magazine oder andere Vorräthe von Waffen, Schießbedarf 
oder anderen Kriegsbedürfnissen in feindliche Gewalt bringt oder dieselben, 
sowie Brücken und Eisenbahnen zum Vortheile des Feindes zerstört oder 
unbrauchbar macht; 
3) dem Feinde Mannschaften zuführt oder Soldaten des Deutschen oder 
verbündeten Heeres verleitet, zum Feinde überzugehen;  
4) Operationspläne oder Pläne von Festungen oder festen Stellungen dem 
Feinde mittheilt; 
5) dem Feinde als Spion dient oder feindliche Spione aufnimmt, verbirgt 
oder ihnen Beistand leistet, oder 
6) einen Aufstand unter den Deutschen oder verbündeten Truppen erregt. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft nicht unter 
fünf Jahren ein. 
Neben der Festungshaft kann auf Verlust der bekleideten öffentlichen Aemter, 
sowie der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte erkannt werden. 
§. 91.
        <pb n="169" />
        — 145 — 
§. 91. 
Gegen Ausländer ist wegen der in den §§. 87. 89. 90. bezeichneten 
Handlungen nach dem Kriegsgebrauche zu verfahren. 
Begehen sie aber solche Handlungen, während sie unter dem Schutze des 
Deutschen Reichs oder eines Bundesstaats sich innerhalb des Bundesgebietes 
aufhalten, so kommen die in den §§. 87. 89. und 90. bestimmten Strafen zur 
Anwendung. §. 92. 
Wer vorsätzlich 
1) Staatsgeheimnisse oder Festungspläne, oder solche Urkunden, Aktenstücke 
oder Nachrichten, von denen er weiß, daß ihre Geheimhaltung einer an- 
deren Regierung gegenüber für das Wohl des Deutschen Reichs oder 
eines Bundesstaats erforderlich ist, dieser Regierung mittheilt oder 
öffentlich bekannt macht; 
2) zur Gefährdung der Rechte des Deutschen Reichs oder eines Bundes- 
staats im Verhältniß zu einer anderen Regierung die über solche Rechte 
sprechenden Urkunden oder Beweismittel vernichtet, verfälscht oder unter- 
drückt, oder 
3) ein ihm von Seiten des Deutschen Reichs oder von einem Bundesstaate 
aufgetragenes Staatsgeschäft mit einer andern Regierung zum Nachtheil 
dessen führt, der ihm den Auftrag ertheilt hat, 
wird mit Zuchthaus nicht unter zwei Jahren bestraft. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft nicht unter 
sechs Monaten ein.  
§. 93. 
Wenn in den Fällen der §§. 80. 81. 83. 84. 87. bis 92. die Unter- 
suchung eröffnet wird, so kann bis zu deren rechtskräftigen Beendigung das Ver- 
mögen, welches der Angeschuldigte besitzt,  oder welches ihm später anfällt, mit 
Beschlag belegt werden. 
Zweiter Abschnitt. 
Beleidigung des Landesherrn. 
§. 94. 
Wer einer Thätlichkeit gegen den Kaiser, gegen seinen Landesherrn oder 
während seines Aufenthalts in einem Bundesstaate einer Thätlichkeit gegen den 
Handesherrn dieses Staats sich schuldig macht, wird mit lebenslänglichem Zucht- 
haus oder lebenslänglicher Festungshaft, in minder schweren Fällen mit Zuchthaus 
nicht unter fünf Jahren oder mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft. Neben 
der Festungshaft kann auf Verlust der bekleideten öffentlichen Aemter, sowie der 
aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte erkannt werden. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft nicht unter 
fünf Jahren ein. 
32* §. 95.
        <pb n="170" />
        — 146 — 
§. 95. 
Wer den Kaiser, seinen Landesherrn oder während seines Aufenthalts in 
einem Bundesstaate dessen Landesherrn beleidigt, wird mit Gefängniß nicht unter 
zwei Monaten oder mit Festungshaft bis zu fünf Jahren bestraft. 
Neben der Gefängnißstrafe kann auf Verlust der bekleideten öffentlichen 
Aemter sowie der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte erkannt 
werden. 
§. 96. 
Wer einer Thätlichkeit gegen ein Mitglied des landesherrlichen Hauses 
seines Staats oder gegen den Regenten seines Staats oder während seines Auf- 
enthalts in einem Bundesstaate einer Thätlichkeit gegen ein Mitglied des landes- 
herrlichen Hauses dieses Staats oder gegen den Regenten dieses Staats sich 
schuldig macht, wird mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren oder mit Festungs- 
haft von gleicher Dauer, in minder schweren Fällen mit Zuchthaus bis zu fünf 
Jahren oder mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft.  
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft von Einem bis 
zu fünf Jahren ein. 
§. 97. 
Wer ein Mitglied des landesherrlichen Hauses seines Staats oder den 
Regenten seines Staats oder während seines Aufenthalts in einem Bundesstaate 
ein Mitglied des landesherrlichen Hauses dieses Staats oder den Regenten dieses 
Staats beleidigt, wird mit Gefängniß von Einem Monat bis zu drei Jahren 
oder mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft. 
Dritter Abschnitt. 
Beleidigung von Bundesfürsten. 
§. 98. 
Wer außer dem Falle des §. 94. sich einer Thätlichkeit gegen einen Bundes- 
fürsten schuldig macht, wird mit Zuchthaus von zwei bis zu zehn Jahren oder 
mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft von sechs 
Monaten bis zu zehn Jahren ein. 
§. 99. 
Wer außer dem Falle des §. 95. einen Bundesfürsten beleidigt, wird mit 
Gefängniß von Einem Monat bis zu drei Jahren oder mit Festungshaft von 
gleicher Dauer bestraft.   
Die Verfolgung tritt nur mit Ermächtigung des Beleidigten ein. 
§. 100. 
Wer außer dem Falle des §. 96. sich einer Thätlichkeit gegen ein Mitglied 
eines bundesfürstlichen Hauses oder den Regenten eines Bundesstaats schuldig 
macht,
        <pb n="171" />
        — 147 — 
macht, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren, oder mit Festungshaft von gleicher 
Dauer bestraft.  
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft von Einem 
Monat bis zu drei Jahren ein. 
§. 101. 
Wer außer dem Falle des §. 97. den Regenten eines Bundesstaats be- 
leidigt, wird mit Gefängniß von Einer Woche bis zu zwei Jahren oder mit 
Festungshaft von gleicher Dauer bestraft. 
Die Verfolgung tritt nur mit Ermächtigung des Beleidigten ein. 
Dierter Abschnitt. 
Feindliche Handlungen gegen befreundete Staaten. 
§. 102. 
Ein Deutscher, welcher im Inlande oder Auslande, oder ein Ausländer, 
welcher während seines Aufenthalts im Inlande gegen einen nicht zum Deutschen 
Reiche gehörenden Staat oder dessen Landesherrn eine Handlung vornimmt, die, 
wenn er sie gegen einen Bundesstaat oder einen Bundesfürsten begangen hätte, 
nach Vorschrift der §§. 80. bis 86. zu bestrafen sein würde, wird in den Fällen 
der §§. 80. bis 84. mit Festungshaft von Einem bis zu zehn Jahren oder, wenn 
mildernde Umstände vorhanden sind, mit Festungshaft nicht unter sechs Monaten, 
in den Fällen der §§. 85. und 86. mit Festungshaft von Einem Monat bis zu 
drei Jahren bestraft, sofern in dem anderen Staate nach veröffentlichten Staats- 
verträgen oder nach Gesetzen dem Deutschen Reiche die Gegenseitigkeit verbürgt ist. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag der auswärtigen Regierung ein. 
§. 103. 
Wer sich gegen den Landesherrn oder den Regenten eines nicht zum 
Deutschen Reiche gehörenden Staats einer Beleidigung schuldig macht, wird 
mit Gefängniß von Einem Monat bis zu zwei Jahren oder mit Festungshaft von 
gleicher Dauer bestraft, sofern in diesem Staate nach veröffentlichten Staats- 
verträgen oder nach Gesetzen dem Deutschen Reiche die Gegenseitigkeit verbürgt ist. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag der auswärtigen Regierung ein. 
§. 104. 
Wer sich gegen einen bei dem Reiche, einem bundesfürstlichen Hofe oder 
bei dem Senate einer der freien Hansestädte beglaubigten Gesandten oder Ge- 
schäftsträger einer Beleidigung schuldig macht, wird mit Gefängniß bis zu Einem 
Jahre oder mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Beleidigten ein. 
  
Fünf-
        <pb n="172" />
        — 148 — 
Fünfter Abschnitt. 
Verbrechen und Vergehen in Beziehung auf die Ausübung staats- 
bürgerlicher Rechte. 
§. 105. 
Wer es unternimmt, den Senat oder die Bürgerschaft einer der freien 
Hansestädte, eine gesetzgebende Versammlung des Reichs oder eines Bundesstaats 
auseinander zu sprengen, zur Fassung oder Unterlassung von Beschlüssen zu 
nöthigen oder Mitglieder aus ihnen gewaltsam zu entfernen, wird mit Zuchthaus 
nicht unter fünf Jahren oder mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft nicht unter 
Einem Jahre ein. 
§. 106. 
Wer ein Mitglied einer der vorbezeichneten Versammlungen durch Gewalt 
oder durch Bedrohung mit einer strafbaren Handlung verhindert, sich an den Ort 
der Versammlung zu begeben oder zu stimmen, wird mit Zuchthaus bis zu fünf 
Jahren oder mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft bis zu zwei 
Jahren ein. 
§. 107. 
Wer einen Deutschen durch Gewalt oder durch Bedrohung mit einer straf- 
baren Handlung verhindert, in Ausübung seiner staatsbürgerlichen Rechte zu 
wählen oder zu stimmen, wird mit Gefängniß nicht unter sechs Monaten oder 
mit Festungshaft bis zu fünf Jahren bestraft. 
Der Versuch ist strafbar. 
  
§. 108. 
Wer in einer öffentlichen Angelegenheit mit der Sammlung von Wahl- 
oder Stimm-Zetteln oder „Zeichen oder mit der Führung der Beurkundungsver- 
handlung beauftragt ein unrichtiges Ergebniß der Wahl- handlung vorsätzlich her- 
beiführt oder das Ergebniß verfälscht, wird mit Gefängniß von Einer Woche bis 
zu drei Jahren bestraft. 
Wird die Handlung von Jemand begangen, welcher nicht mit der Samm- 
lung der Zettel oder Zeichen oder einer anderen Verrichtung bei dem Wahlge- 
schäfte beauftragt ist, so tritt Gefängnißstrafe bis zu zwei Jahren ein. 
Auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. 
§. 109. 
Wer in einer öffentlichen Angelegenheit eine Wahlstimme kauft oder ver- 
kauft, wird mit Gefängniß von Einem Monat bis zu zwei Jahren bestraft; auch 
kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
        <pb n="173" />
        — 149 — 
Sechster Abschnitt. 
Widerstand gegen die Staatsgewalt. 
§. 110. 
Wer öffentlich vor einer Menschenmenge, oder wer durch Verbreitung oder 
öffentlichen Anschlag oder öffentliche Ausstellung von Schriften oder anderen 
Darstellungen zum Ungehorsam gegen Gesetze oder rechtsgültige Verordnungen 
oder gegen die von der Obrigkeit innerhalb ihrer Zuständigkeit getroffenen An- 
ordnungen auffordert, wird mit Geldstrafe bis zu zweihundert Thalern oder mit 
Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft. 
§. 111. 
Wer auf die vorbezeichnete Weise zur Begehung einer strafbaren Handlung 
auffordert, ist gleich dem Anstifter zu bestrafen, wenn die Aufforderung die straf- 
bare Handlung oder einen strafbaren Versuch derselben zur Folge gehabt hat. 
Ist die Aufforderung ohne Erfolg geblieben, so tritt Geldstrafe bis zu zwei- 
hundert Thalern oder Gefängnißstrafe bis zu Einem Jahre ein. Die Strafe darf 
jedoch, der Art oder dem Maße nach, keine schwerere sein, als die auf die 
Handlung selbst angedrohte. 
  §. 112. 
Wer eine Person des Soldatenstandes, es sei des Deutschen Heeres oder 
der Kaiserlichen Marine, auffordert oder anreizt, dem Befehle des Oberen nicht 
Gehorsam zu leisten, wer insbesondere eine Person welche zum Beurlaubten- 
stande gehört, auffordert oder anreizt, der Einberufung zum Dienste nicht zu 
folgen, wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft. 
§. 113. 
Wer einem Beamten, welcher zur Vollstreckung von Gesetzen, von Befehlen 
und Anordnungen der Verwaltungsbehörden oder von Urtheilen und Verfügun- 
gen der Gerichte berufen ist, in der rechtmäßigen Ausübung seines Amtes durch 
Gewalt oder durch Bedrohung mit Gewalt Widerstand leistet, oder wer einen 
solchen Beamten während der rechtmäßigen Ausübung seines Amtes thätlich an- 
greift, wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu fünf- 
hundert Thalern bestraft. 
Dieselbe Strafe tritt ein, wenn die Handlung gegen Personen, welche zur 
Unterstützung des Beamten zugezogen waren, oder gegen Mannschaften der be- 
waffneten Macht oder gegen Mannschaften einer Gemeinde-, Schutz- oder Bürger- 
  
wehr in Ausübung des Dienstes begangen wird. 
§. 114. 
Wer es unternimmt, durch Gewalt oder Drohung eine Behörde oder einen 
Beamten zur Vornahme oder Unterlassung einer Amtshandlung zu nöthigen, wird 
mit Gefängniß bestraft. 
§. 115.
        <pb n="174" />
        — 150 — 
§. 115. 
Wer an einer öffentlichen Zusammenrottung, bei welcher eine der in den 
§ 113. und 114. bezeichneten Handlungen mit vereinten Kräften begangen 
wird, Theil nimmt, wird wegen Aufruhrs mit Gefängniß nicht unter sechs 
Monaten bestraft. 
Die Rädelsführer, sowie diejenigen Aufrührer, welche eine der in den 
§§. 113. und 114. bezeichneten Handlungen begehen, werden mit Zuchthaus bis 
zu zehn Jahren bestraft; auch kann auf Zulässigkeit von Polizei-Aufsicht erkannt 
werden. Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht 
unter sechs Monaten ein. 
§. 116. 
Wird eine auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen versammelte 
Menschenmenge von dem zuständigen Beamten oder Befehlshaber der bewaffneten 
Macht ausgefordert, sich zu entfernen, so wird jeder der Versammelten, welcher 
nach der dritten Aufforderung sich nicht entfernt, wegen Auflaufs mit Ge- 
fängniß bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Thalern 
bestraft. 
 Ist bei einem Auflaufe gegen die Beamten oder die bewaffnete Macht mit 
vereinten Kräften thätlicher Widerstand geleistet oder Gewalt verübt worden, 
so treten gegen diejenigen, welche an diesen Handlungen Theil genommen haben, 
die Strafen des Aufruhrs ein. 
  
§. 117. 
Wer einem Forst- oder Jagdbeamten, einem Waldeigenthümer, Forst- oder 
Jagdberechtigten, oder einem von diesen bestellten Aufseher, in der recht- 
mäßigen Ausübung seines Amtes oder Rechtes durch Gewalt oder durch Be- 
drohung mit Gewalt Widerstand leistet, oder wer eine dieser Personen während 
der Ausübung ihres Amtes oder Rechtes thätlich angreift, wird mit Gefängniß 
bis zu drei Jahren bestraft. 
Ist der Widerstand oder der Angriff unter Drohung mit Schießgewehr, 
Aexten oder anderen gefährlichen Werkzeugen erfolgt, oder mit Gewalt an der 
Person begangen worden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter Einem Monat ein. 
§. 118. 
Ist durch den Widerstand oder den Angriff eine Körperverletzung dessen, 
gegen welchen die Handlung begangen ist, verursacht worden, so ist auf Zucht- 
haus bis zu zehn Jahren zu erkennen.  
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter 
drei Monaten ein. 
§. 119. 
Wenn eine der in den §§. 117. und 118. bezeichneten Handlungen von 
Mehreren gemeinschaftlich begangen worden ist, so kann die Strafe bis um die 
Hälfte des angedrohten Höchstbetrages, die Gefängnißstrafe jedoch nicht über fünf 
Jahre erhöht werden. §. 120
        <pb n="175" />
        — 151 — 
§. 120. 
Wer einen Gefangenen aus der Gefangenanstalt oder aus der Gewalt der 
bewaffneten Macht, des Beamten oder desjenigen, unter dessen Beaufsichtigung, 
Begleitung oder Bewachung er sich befindet, vorsätzlich befreit oder ihm zur Selbst- 
befreiung vorsätzlich behülfich ist, wird mit Gefängniß bis zu drei Jahren 
bestraft. 
Der Versuch ist strafbar. 
§. 121. 
Wer vorsätzlich einen Gefangenen, mit dessen Beaufsichtigung oder Beglei- 
tung er beauftragt ist, entweichen läßt oder dessen Befreiung befördert, wird 
mit Gefängniß bis zu drei Jahren bestraft. 
Ist die Entweichung durch Fahrlässigkeit befördert worden, so tritt Ge- 
fängnistraf- bis zu drei Monaten oder Geldstrafe bis zu Einhundert Tha- 
ern ein. 
§. 122. 
Gefangene, welche sich zusammenrotten und mit vereinten Kräften die An- 
staltsbeamten oder die mit der Beaufsichtigung Beauftragten angreifen, denselben 
Widerstand leisten oder es unternehmen, sie zu Handlungen oder Unterlassungen 
zu nöthigen, werden wegen Meuterei mit Gefängniß nicht unter sechs Monaten 
bestraft. 
Gleiche Strafe tritt ein, wenn Gefangene sich zusammenrotten und mit 
vereinten Kräften einen gewaltsamen Ausbruch unternehmen. 
Diejenigen Meuterer, welche Gewaltthätigkeiten gegen die Anstaltsbeamten 
oder die mit der Beaufsichtigung Beauftragten verüben, werden mit Zuchthaus 
bis zu zehn Jahren bestraft; auch kann auf Zulässigkeit von Polizei-Aufsicht er- 
kannt werden. 
Siebenter Abschnitt. 
Verbrechen und Vergehen wider die öffentliche Ordnung. 
§. 123. 
Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Be- 
sitzthum eines Anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen 
Dienst bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugniß 
darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird 
wegen Hausfriedensbruches mit Gefängniß bis zu drei Monaten oder mit Geld- 
strafe bis zu Einhundert Thalern bestraft. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. 
 Ist die Handlung von einer mit Waffen versehenen Person oder von 
Mehreren gemeinschaftlich begangen worden, so tritt Gefängnißstrafe von Einer 
Woche bis zu Einem Jahre ein. 
§. 124. 
Wenn sich eine Menschenmenge öffentlich zusammenrottet und in der Ab- 
sicht, Gewaltthätigkeiten gegen Personen oder Sachen mit vereinten Kräften zu 
Reichs-Gesetzbl. 1871. 33  be-
        <pb n="176" />
        — 152 — 
begehen, in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitz- 
thum eines Anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst 
bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, so wird jeder, welcher an diesen Hand- 
lungen Theil nimmt, mit Gefängniß von Einem Monat bis zu zwei Jahren 
bestraft. 
  
§. 125. 
Wenn sich eine Menschenmenge öffentlich zusammenrottet und mit vereinten 
Kräften gegen Personen oder Sachen Gewaltthätigkeiten begeht, so wird jeder, 
welcher an dieser Zusammenrottung Theil nimmt, wegen Landfriedensbruches mit 
Gefängniß nicht unter drei Monaten bestraft. 
Die Rädelsführer, sowie diejenigen, welche Gewaltthätigkeiten gegen Per- 
sonen begangen oder Sachen geplündert, vernichtet oder zerstört haben, werden 
mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft; auch kann auf Zulässigkeit von 
Polizei-Aufsicht erkannt werden. Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt 
Gefängnißstrafe nicht unter sechs Monaten ein. 
§. 126. 
Wer durch Androhung eines gemeingefährlichen Verbrechens den öffentlichen 
Frieden stört, wird mit Gefängniß bis zu Einem Jahre bestraft. 
§. 127. 
Wer unbefugterweise einen bewaffneten Haufen bildet oder befehligt oder 
eine Mannschaft, von der er weiß, daß sie ohne gesetzliche Befugniß gesammelt 
ist, mit Waffen oder Kriegsbedürfnissen versieht, wird mit Gefängniß bis zu zwei 
Jahren bestraft. 
Wer sich einem solchen bewaffneten Haufen anschließt, wird mit Gefängniß 
bis zu Einem Jahre bestraft.  
§. 128. 
Die Theilnahme an einer Verbindung, deren Dasein, Verfassung oder 
Zweck vor der Staatsregierung geheim gehalten werden soll, oder in welcher gegen 
unbekannte Obere Gehorsam oder gegen bekannte Obere unbedingter Gehorsam 
versprochen wird, ist an den Mitgliedern mit Gefängniß bis zu sechs Monaten, 
an den Stiftern und Vorstehern der Verbindung mit Gefängniß von Einem 
Monat bis zu Einem Jahre zu bestrafen. 
Gegen Beamte kann auf Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher 
Aemter auf die Dauer von Einem bis zu fünf Jahren erkannt werden. 
§. 129. 
Die Theilnahme an einer Verbindung, zu deren Zwecken oder Beschäftigun- 
gen gehört, Maßregeln der Verwaltung oder die Vollziehung von Gesetzen durch 
ungesetzliche Mittel zu verhindern oder zu entkräften, an den Mitgliedern mit 
Gefängniß bis zu Einem Jahre, an den Stiftern und Vorstehern der Verbindung 
mit Gefängniß von drei Monaten bis zu zwei Jahren zu bestrafen. 
Gegen Beamte kann auf Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher 
Aemter auf die Dauer von Einem bis zu fünf Jahren erkannt werden. §. 130.
        <pb n="177" />
        – 153 — 
§. 130. 
Wer in einer den öffentlichen Frieden gefährdenden Weise verschiedene 
Klassen der Bevölkerung zu Gewaltthätigkeiten gegen einander öffentlich anreizt, 
wird mit Geldstrafe bis zu zweihundert Thalern oder mit Gefängniß bis zu 
zwei Jahren bestraft. 
§. 131. 
Wer erdichtete oder entstellte Thatsachen, wissend, daß sie erdichtet oder 
entstellt sind, öffentlich behauptet oder verbreitet, um dadurch Staatseinrichtungen 
oder Anordnungen der Obrigkeit verächtlich zu machen, wird mit Geldstrafe bis 
zu zweihundert Thalern oder mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft. 
§. 132. 
Wer unbefugt sich mit Ausübung eines öffentlichen Amtes befaßt oder 
eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen 
werden darf, wird mit Gefängniß bis zu Einem Jahre oder mit Geldstrafe bis 
zu Einhundert Thalern bestraft. 
§. 133. 
Wer eine Urkunde, ein Register, Akten oder einen sonstigen Gegenstand, 
welche sich zur amtlichen Aufbewahrung an einem dazu bestimmten Orte befinden, 
oder welche einem Beamten oder einem Dritten amtlich übergeben worden sind, 
vorsätzlich vernichtet, bei Seite schafft oder beschädigt, wird mit Gefängniß 
bestraft. 
Ist die Handlung in gewinnsüchtiger Absicht begangen, so tritt Gefängniß- 
strafe nicht unter drei Monaten ein; auch kann auf Verlust der bürgerlichen 
Ehrenrechte erkannt werden. 
§. 134. 
Wer öffentlich angeschlagene Bekanntmachungen, Verordnungen, Befehle 
oder Anzeigen von Behörden oder Beamten böswillig abreißt, beschädigt oder 
verunstaltet, wird mit Geldstrafe bis zu Einhundert Thalern oder mit Gefängniß 
bis zu sechs Monaten bestraft. 
§. 135. 
Wer ein öffentliches Zeichen der Autorität des Reichs oder eines Bundes- 
fürsten oder ein Hoheitszeichen eines Bundesstaats böswillig wegnimmt, zerstört 
oder beschädigt, wird mit Geldstrafe bis zu zweihundert Thalern oder mit Ge- 
fängniß bis zu zwei Jahren bestraft. 
§. 136. 
Wer unbefugt ein amtliches Siegel, welches von einer Behörde oder einem 
Beamten angelegt ist, um Sachen zu verschließen, zu bezeichnen oder in Beschlag 
zu nehmen, vorsätzlich erbricht, ablöst oder beschädigt oder den durch ein solches 
Siegel bewirkten amtlichen Verschluß aufhebt, wird mit Gefängniß bis zu sechs 
Monaten bestraft. 
33* §. 137.
        <pb n="178" />
        — 154 — 
§. 137. 
Wer Sachen, welche durch die zuständigen Behörden oder Beamten gepfändet 
oder in Beschlag genommen worden sind, vorsätzlich bei Seite schafft, zerstört oder in 
anderer Weise der Verstrickung ganz oder theilweise entzieht, wird mit Gefängniß 
bis zu Einem Jahre bestraft. §. 138. 
Wer als Zeuge, Geschworener oder Schöffe berufen, eine unwahre That- 
sache als Entschuldigung vorschützt, wird mit Gefängniß bis zu zwei Monaten 
bestraft. 
 Dasselbe gilt von einem Sachverständigen, welcher zum Erscheinen gesetzlich 
verpflichtet ist. 
Die auf das Nichterscheinen gesetzten Ordnungsstrafen werden durch vor- 
stehende Strafbestimmung nicht ausgeschlossen. 
§. 139. 
Wer von dem Vorhaben eines Hochverraths, Landesverraths, Münzverbrechens, 
Mordes, Raubes, Menschenraubes oder eines gemeingefährlichen Verbrechens zu 
einer Zeit, in welcher die Verhütung des Verbrechens möglich ist, glaubhafte 
Kenntniß erhält und es unterläßt, hiervon der Behörde oder der durch das Ver- 
brechen bedrohten Person zur rechten Zeit Anzeige zu machen, ist, wenn das Ver- 
brechen oder ein strafbarer Versuch desselben begangen worden ist, mit Gefängniß 
zu bestrafen. 
  
§. 140. 
 Wer dem Eintritte in den Dienst des stehenden Heeres oder der Flotte 
sich dadurch zu entziehen sucht, daß er ohne Erlaubniß entweder das Bundesgebiet 
verläßt oder nach erreichtem militairpflichtigen Alter sich außerhalb des Bundes- 
gebietes aufhält, wird mit einer Geldstrafe von funfzig bis zu Eintausend Thalern 
oder mit Gefängniß von Einem Monat bis zu Einem Jahre bestraft. 
Das Vermögen des Angeschuldigten kann, insoweit als es nach dem Er- 
messen des Richters zur Deckung der den Angeschuldigten möglicherweise treffenden 
höchsten Geldstrafe und der Kosten des Verfahrens erforderlich ist, mit Beschlag 
belegt werden. §. 141. 
Wer einen Deutschen zum Militairdienste einer ausländischen Macht an- 
wirbt oder den Werbern der letzteren zuführt, ingleichen wer einen Deutschen 
Soldaten vorsätzlich zum Desertiren verleitet oder die Desertion desselben vor- 
sätzlich befördert, wird mit Gefängniß von drei Monaten bis zu drei Jahren 
bestraft. 
Der Versuch ist strafbar. 
§. 142.  
Wer sich vorsätzlich durch Selbstverstümmelung oder auf andere Weise zur 
Erfüllung der Wehrpflicht untauglich macht oder durch einen Anderen untauglich 
machen läßt, wird mit Gefängniß nicht unter Einem Jahre bestraft; auch kann 
auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.   
Die-
        <pb n="179" />
        — 155 — 
Dieselbe Strafe trifft denjenigen, welcher einen Anderen auf dessen Ver- 
langen zur Erfüllung der Wehrpflicht untauglich macht. 
§. 143. 
Wer in der Absicht, sich der Erfüllung der Wehrpflicht ganz oder theil- 
weise zu entziehen, auf Täuschung berechnete Mittel anwendet, wird mit Ge- 
fängniß bestraft; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt 
 
werden. 
Dieselbe Strafvorschrift findet auf den Theilnehmer Anwendung. 
§. 144. 
Wer es sich zum Geschäfte macht, Deutsche unter Vorspiegelung falscher 
Thatsachen oder wissentlich mit unbegründeten Angaben zur Auswanderung zu 
verleiten, wird mit Gefängniß von Einem Monat bis zu zwei Jahren bestraft. 
§. 145. 
Wer die vom Kaiser zur Verhütung des Zusammenstoßens der Schiffe 
auf See erlassenen Verordnungen übertritt, wird mit Geldstrafe bis zu fünf- 
hundert Thalern bestraft. 
Achter Abschnitt. 
Münzverbrechen und Münzvergehen. 
§. 146. 
Wer inländisches oder ausländisches Metallgeld oder Papiergeld nachmacht, 
um das nachgemachte Geld als echtes zu gebrauchen oder sonst in Verkehr zu 
bringen, oder wer in gleicher Absicht echtem Gelde durch Veränderung an dem- 
selben den Schein eines höheren Werths oder verrufenem Gelde durch Verände- 
rung an demselben das Ansehen eines noch geltenden gibt, wird mit Zuchthaus 
nicht unter zwei Jahren bestraft; auch ist Polizei-Aufsicht zulässig. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe ein. 
§. 147. 
Dieselben Strafbestimmungen finden auf denjenigen Anwendung, welcher 
das von ihm auch ohne die vorbezeichnete Absicht nachgemachte oder verfälschte 
Geld als echtes in Verkehr bringt, sowie auf denjenigen, welcher nachgemachtes 
oder verfälschtes Geld sich verschafft und solches entweder in Verkehr bringt oder 
zum Zwecke der Verbreitung aus dem Auslande einführt. 
§. 148. 
Wer nachgemachtes oder verfälschtes Geld als echtes empfängt und nach 
erkannter Unechtheit als echtes in Verkehr bringt, wird mit Gefängniß bis zu 
drei Mongten oder mit Geldstrafe bis zu Einhundert Thalern bestraft. 
Der Versuch ist strafbar. §. 149.
        <pb n="180" />
        — 156 — 
§. 149. 
Dem Papiergelde werden gleich geachtet die auf den Inhaber lautenden 
Schuldverschreibungen, Banknoten, Aktien oder deren Stelle vertretende Interims- 
scheine oder Quittungen, sowie die zu diesen Papieren gehörenden Zins-, Ge- 
winnantheils- oder Erneuerungsscheine, welche von dem Reiche, dem Norddeutschen 
Bunde, einem Bundesstaate oder fremden Staate oder von einer zur Ausgabe 
solcher Papiere berechtigten Gemeinde, Korporation, Gesellschaft oder Privat- 
person ausgestellt sind. 
§. 150. 
Wer echte, zum Umlauf bestimmte Metallgeldstücke durch Beschneiden, 
Abfeilen oder auf andere Art verringert und als vollgültig in Verkehr bringt, 
oder wer solche verringerte Münzen gewohnheitsmäßig oder im Einverständnisse 
mit dem, welcher sie verringert hat, als vollgültig in Verkehr bringt, wird mit 
Gefängniß bestraft, neben welchem auf Geldstrafe bis zu Eintausend Thalern, 
sowie auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann. 
Der Versuch ist strafbar. 
§. 151. 
Wer Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder andere zur Anfertigung von 
Metallgeld, Papiergeld oder dem letzteren gleich geachteten Papieren dienliche For- 
men zum Zwecke eines Münzverbrechens angeschafft oder angefertigt hat, wird 
mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft. 
§. 152. 
Auf die Einziehung des nachgemachten oder verfälschten Geldes, sowie der 
im §. 151. bezeichneten Gegenstände ist zu erkennen, auch wenn die Verfolgung 
oder Verurtheilung einer bestimmten Person nicht stattfindet.   
Neunter Abschnitt. 
Meineid. 
§. 153. 
Wer einen ihm zugeschobenen, zurückgeschobenen oder auferlegten Eid 
wissentlich falsch schwört, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft. 
§. 154. 
Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher vor einer zur Abnahme von Eiden 
zuständigen Behörde wissentlich ein falsches Zeugniß oder ein falsches Gutachten 
mit einem Eide bekräftigt oder den vor seiner Vernehmung geleisteten Eid wis- 
sentlich durch ein falsches Zeugniß oder ein falsches Gutachten verletzt. 
Ist das falsche Zeugniß oder Gutachten in einer Strafsache zum Nachtheile 
eines Angeschuldigten abgegeben und dieser zum Tode, zu Zuchthaus oder zu 
einer anderen mehr als fünf Jahre betragenden Freiheitsstrafe verurtheilt worden, 
so tritt Zuchthausstrafe nicht unter drei Jahren ein. §. 155.
        <pb n="181" />
        — 157 — 
§. 155. 
Der Ableistung eines Eides wird gleich geachtet, wenn 
1) ein Mitglied einer Religionsgesellschaft, welcher das Gesetz den Gebrauch 
gewisser Betheuerungsformeln an Stelle des Eides gestattet, eine Er- 
klärung unter der Betheuerungsformel seiner Religionsgesellschaft abgibt; 
2) derjenige, welcher als Partei, Zeuge oder Sachverständiger einen Eid 
geleistet hat, in gleicher Eigenschaft eine Versicherung unter Berufung 
auf den bereits früher in derselben Angelegenheit geleisteten Eid abgibt, 
oder ein Sachverständiger, welcher als solcher ein- für allemal vereidet 
ist, eine Versicherung auf den von ihm geleisteten Eid abgibt; 
3) ein Beamter eine amtliche Versicherung unter Berufung auf seinen 
Diensteid abgibt. 
§. 156. 
Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eidesstatt zuständigen 
Behörde eine solche Versicherung wissentlich falsch abgibt oder unter Berufung 
auf eine solche Versicherung wissentlich falsch aussagt, wird mit Gefängniß von 
Einem Monat bis zu drei Jahren bestraft. 
§. 157. 
Hat ein Zeuge oder Sachverständiger sich eines Meineides (§§. 154. 155.) 
oder einer falschen Versicherung an Eidesstatt schuldig gemacht, so ist die an sich 
verwirkte Strafe auf die Hälfte bis ein Viertheil zu ermäßigen, wenn 
1) die Angabe der Wahrheit gegen ihn selbst eine Verfolgung wegen eines 
Verbrechens oder Vergehens nach sich ziehen konnte, oder 
2) der Aussagende die falsche Aussage zu Gunsten einer Person, rücksicht- 
lich welcher er die Aussage ablehnen durfte, erstattet hat, ohne über sein 
Recht, die Aussage ablehnen zu dürfen, belehrt worden zu sein. 
Ist hiernach Zuchthausstrafe unter Einem Jahre verwirkt, so ist dieselbe 
nach Maßgabe des §. 21. in Gefängnißstrafe zu verwandeln. 
§. 158. 
Gleiche Strafermäßigung tritt ein, wenn derjenige, welcher sich eines 
Meineides oder einer falschen Versicherung an Eidesstatt schuldig gemacht hat, 
bevor eine Anzeige gegen ihn erfolgt oder eine Untersuchung gegen ihn eingeleitet 
und bevor ein Rechtsnachtheil für einen Anderen aus der falschen Aussage ent- 
standen ist, diese bei derjenigen Behörde, bei welcher er sie abgegeben hat, 
widerruft. 
  
§. 159. 
Wer es unternimmt, einen Anderen zur Begehung eines Meineides zu 
verleiten, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren, und wer es unternimmt, 
einen Anderen zur wissentlichen Abgabe einer falschen Versicherung an Eidesstatt 
zu verleiten, mit Gefängniß bis zu Einem Jahre bestraft. §. 160.
        <pb n="182" />
        — 158 — 
§. 160. 
Wer einen Anderen zur Ableistung eines falschen Eides verleitet, wird 
mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft, neben welchem auf den Verlust der 
bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann, und wer einen Anderen zur Ab- 
leistung einer falschen Versicherung an Eidesstatt verleitet, wird mit Gefängniß 
bis zu sechs Monaten bestraft. 
Der Versuch ist strafbar. 
§. 161. 
Bei jeder Verurtheilung wegen Meineides, mit Ausnahme der Fälle in 
den §§. 157. und 158., ist auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und außer- 
dem auf die dauernde Unfähigkeit des Verurtheilten, als Zeuge oder Sachver- 
ständiger eidlich vernommen zu werden, zu erkennen. 
In den Fällen der §§. 156. bis 159. kann neben der Gefängnißstrafe 
auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. 
§. 162. 
Wer vorsätzlich einer durch eidliches Angelöbniß vor Gericht bestellten 
Sicherheit oder dem in einem Offenbarungseide gegebenen Versprechen zuwider- 
handelt, wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft. 
§. 163. 
Wenn eine der in den §§. 153. bis 156. bezeichneten Handlungen aus 
Fahrlässigkeit begangen worden ist, so tritt Gefängnißstrafe bis zu Einem Jahre ein. 
Straflosigkeit tritt ein, wenn der Thäter, bevor eine Anzeige gegen ihn 
erfolgt oder eine Untersuchung gegen ihn eingeleitet und bevor ein Rechtsnachtheil 
für einen Anderen aus der falschen Aussage entstanden ist, diese bei derjenigen 
Behörde, bei welcher er sie abgegeben hat, widerruft. 
Zehnter Abschnitt. 
Falsche Anschuldigung. 
§. 164. 
Wer bei einer Behörde eine Anzeige macht, durch welche er Jemand 
wider besseres Wissen der Begehung einer strafbaren Handlung oder der Ver- 
letzung einer Amtspflicht beschuldigt, wird mit Gefängniß nicht unter Einem 
Monat bestraft; auch kann gegen denselben auf Verlust der bürgerlichen Ehren- 
rechte erkannt werden. 
So lange ein in Folge der gemachten Anzeige eingeleitetes Verfahren an- 
hängig ist, soll mit dem Verfahren und mit der Entscheidung über die falsche 
Anschuldigung inne gehalten werden. 
§. 165. 
Wird wegen falscher Anschuldigung auf Strafe erkannt, so ist zugleich dem 
Verletzten die Befugniß zuzusprechen, die Verurtheilung auf Kosten des Schuldigen 
öffent-
        <pb n="183" />
        — 159 — 
öffentlich bekannt zu machen. Die Art der Bekanntmachung, sowie die Frist zu 
derselben, ist in dem Urtheile zu bestimmen. « 
Dem Verletzten ist auf Kosten des Schuldigen eine Ausfertigung des Ur- 
theils zu ertheilen. 
Elfter Abschnitt. 
Vergehen, welche sich auf die Religion beziehen. 
§. 166. 
Wer dadurch, daß er öffentlich in beschimpfenden Aeußerungen Gott lästert, 
ein Aergerniß gibt, oder wer öffentlich eine der christlichen Kirchen oder eine 
andere mit Korporationsrechten innerhalb des Bundesgebietes bestehende Reli-. 
gionsgesellschaft oder ihre Einrichtungen oder Gebräuche beschimpft, ingleichen 
wer in einer Kirche oder in einem anderen zu religiösen Versammlungen be- 
stimmten Orte beschimpfenden Unfug verübt, wird mit Gefängniß bis zu drei 
Jahren bestraft. 
§. 167. 
Wer durch eine Thätlichkeit oder Drohung Jemand hindert, den Gottes- 
dienst einer im Staate bestehenden Religionsgesellschaft auszuüben, ingleichen wer 
in einer Kirche oder in einem anderen zu religiösen Versammlungen bestimmten 
Orte durch Erregung von Lärm oder Unordnung den Gottesdient- oder einzelne 
gottesdienstliche Verrichtungen einer im Staate bestehenden Religionsgesellschaft 
vorsätzlich verhindert oder stört, wird mit Gefängniß bis zu drei Jahren bestraft. 
§. 168. 
Wer unbefugt eine Leiche aus dem Gewahrsam der dazu berechtigten Per- 
son wegnimmt, ingleichen wer unbefugt ein Grab zerstört oder beschädigt, oder 
wer an einem Grabe beschimpfenden Unfug verübt, wird mit Gefängniß bis zu 
zwei Jahren bestraft; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt 
werden. 
Zwölfter Abschnitt. 
Verbrechen und Vergehen in Beziehung auf den Personenstand. 
§. 169. 
Wer ein Kind unterschiebt oder vorsätzlich verwechselt, oder wer auf andere 
Weise den Personenstand eines Anderen vorsätzlich verändert oder unterdrückt, 
wird mit Gefängniß bis zu drei Jahren und, wenn die Handlung in gewinn- 
süchtiger Absicht begangen wurde, mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren besraft. 
Der Versuch ist strafbar.  
§. 170. 
Wer bei Eingehung einer Ehe dem anderen Theile ein gesetzliches Ehe- 
hinderniß arglistig verschweigt, oder wer den anderen Theil zur Eheschließung 
Reichs - Gesetzbl. 1871. 34 arg-
        <pb n="184" />
        — 160 — 
arglistig mittels einer solchen Täuschung verleitet, welche den Getäuschten berech- 
tigt, die Gültigkeit der Ehe anzufechten, wird, wenn aus einem dieser Gründe 
die Ehe aufgelöst worden ist, mit Gefängniß nicht unter drei Monaten bestraft. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des getäuschten Theils ein. 
Dreizehnter Abschnitt. 
Verbrechen und Vergehen wider die Sittlichkeit. 
§. 171. 
Ein Ehegatte, welcher eine neue Ehe eingeht, bevor seine Ehe aufgelöst, 
für ungültig oder nichtig erklärt worden ist, ingleichen eine unverheirathete Per- 
son, welche mit einem Ehegatten, wissend, daß er verheirathet ist, eine Ehe ein- 
geht, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter 
sechs Monaten ein. 
Die Verjährung der Strafverfolgung beginnt mit dem Tage, an welchem 
eine der beiden Ehen aufgelöst, für ungültig oder nichtig erklärt worden ist. 
§. 172. 
Der Ehebruch wird, wenn wegen desselben die Ehe geschieden ist, an dem 
schuldigen Ehegatten, sowie dessen Mitschuldigen mit Gefängnis bis zu sechs 
Monaten bestraft.  
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. 
§. 173. 
Der Beischlaf zwischen Verwandten auf- und absteigender Linie wird an 
den ersteren mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren, an den letzteren mit Gefängniß 
bis zu zwei Jahren bestraft.  
Der Beischlaf zwischen Verschwägerten auf- und absteigender Linie, sowie 
zwischen Geschwistern wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft. 
Neben der Gefängnißstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte 
erkannt werden. 
Verwandte und Verschwägerte absteigender Linie bleiben straflos, wenn sie 
das achtzehnte Lebensjahr nicht vollendet haben. 
§. 174. 
Mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren werden bestraft: 
1) Vormünder, welche mit ihren Pflegebefohlenen, Adoptiv- und Pflege- 
eltern, welche mit ihren Kindern, Geistliche, Lehrer und Erzieher, welche 
mit ihren minderjährigen Schülern oder Zöglingen unzüchtige Handlungen 
vornehmen; 
2) Beamte, die mit Personen, gegen welche sie eine Untersuchung zu führen 
haben oder welche ihrer Obhut anvertraut sind, unzüchtige Handlungen 
vornehmen; 
3) Be-
        <pb n="185" />
        — 161 — 
3) Beamte, Aerzte oder andere Medizinalpersonen, welche in Gefängnissen 
oder in öffentlichen, zur Pflege von Kranken, Armen oder anderen 
Hülflosen bestimmten Anstalten beschäftigt oder angestellt sind, wenn sie 
mit den in das Gefängniß oder in die Anstalt aufgenommenen Personen 
unzüchtige Handlungen vornehmen.  
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter 
sechs Monaten ein. §. 175. 
Die widernatürliche Unzucht, welche zwischen Personen männlichen Ge- 
schlechts oder von Menschen mit Thieren begangen wird, ist mit Gefängniß zu 
bestrafen; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. 
§. 176. 
Mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer 
1) mit Gewalt unzüchtige Handlungen an einer Frauensperson vornimmt 
oder dieselbe durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder 
Leben zur Duldung unzüchtiger Handlungen nöthigt, 
2) eine in einem willenlosen oder bewußtlosen Zustande befindliche oder eine 
geisteskranke Frauensperson zum außerehelichen Beischlafe mißbraucht, 
oder 
3) mit Personen unter vierzehn Jahren unzüchtige Handlungen vornimmt 
oder dieselben zur Verübung oder Duldung unzüchtiger Handlungen 
verleitet. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter 
sechs Monaten ein. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein, welcher jedoch, nachdem die 
förmliche Anklage bei Gericht erhoben worden, nicht mehr zurückgenommen werden 
kann. 
  
§. 177. 
Mit Zuchthaus wird bestraft, wer durch Gewalt oder durch Drohung mit 
gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine Frauensperson zur Duldung des 
außerehelichen Beischlafs nöthigt, oder wer eine Frauensperson zum außerehelichen 
Beischlafe mißbraucht, nachdem er sie zu diesem Zwecke in einen willenlosen oder 
bewußtlosen Zustand versetzt hat. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter 
Einem Jahre ein. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein, welcher jedoch, nachdem die 
förmliche Anklage bei Gericht erhoben worden, nicht mehr zurückgenommen werden 
kann. 
§. 178. 
Ist durch eine der in den §§. 176. und 177. bezeichneten Handlungen der 
Tod der verletzten Person verursacht worden, so tritt Zuchthausstrafe nicht unter 
zehn Jahren oder lebenslängliche Zuchthausstrafe ein.  
Eines Antrages auf Verfolgung bedarf es nicht. 
34* §. 179.
        <pb n="186" />
        — 162 — 
§. 179. 
Wer eine Frauensperson zur Gestattung des Beischlafs dadurch verleitet, 
daß er eine Trauung vorspiegelt, oder einen anderen Irrthum in ihr erregt oder 
benutzt, in welchem sie den Beischlaf für einen ehelichen hielt, wird mit Zucht- 
haus bis zu fünf Jahren bestraft. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter 
sechs Monaten ein. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. 
§. 180. 
Wer gewohnheitsmäßig oder aus Eigennutz durch seine Vermittelung oder 
durch Gewährung oder Verschaffung von Gelegenheit der Unzucht Vorschub 
leistet, wird wegen Kuppelei mit Gefängniß bestraft; auch kann auf Verlust der 
bürgerlichen Ehrenrechte, sowie auf Zulässigkeit von Polizei-Aufsicht erkannt werden. 
§. 181. 
Die Kuppelei ist, selbst wenn sie weder gewohnheitsmäßig noch aus Eigen- 
nutz betrieben wird, mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren zu bestrafen, wenn 
1) um der Unzucht Vorschub zu leisten, hinterlistige Kunstgriffe angewendet 
worden sind, oder 
2) der Schuldige zu den Personen, mit welchen die Unzucht getrieben worden 
ist, in dem Verhältniß von Eltern zu Kindern, von Vormündern zu 
Pflegebefohlenen, von Geistlichen, Lehrern oder Erziehern zu den von 
ihnen zu unterrichtenden oder zu erziehenden Personen steht. 
Neben der Zuchthausstrafe ist der Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte 
auszusprechen; auch kann auf Zulässigkeit von Polizei-Aufsicht erkannt werden. 
§. 182. 
Wer ein unbescholtenes Mädchen, welches das sechszehnte Lebensjahr nicht 
vollendet hat, zum Beischlafe verführt, wird mit Gefängniß bis zu Einem Jahre 
bestraft. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag der Eltern oder des Vormundes 
der Verführten ein. 
  
§. 183. 
Wer durch eine unzüchtige Handlung öffentlich ein Aergerniß gibt, wird 
mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft; auch kann auf Verlust der bürger- 
lichen Ehrenrechte erkannt werden. 
§. 184. 
Wer unzüchtige Schriften, Abbildungen oder Darstellungen verkauft, ver- 
theilt oder sonst verbreitet, oder an Orten, welche dem Publikum zugänglich 
sind, ausstellt oder anschlägt, wird mit Geldstrafe bis zu Einhundert Thalern 
oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft. 
Vier-
        <pb n="187" />
        — 163 — 
Vierzehnter Abschnitt. 
Beleidigung. 
§. 185. 
Die Beleidigung wird mit Geldstrafe bis zu zweihundert Thalern oder 
mit Haft oder mit Gefängnis bis zu Einem Jahre und, wenn die Beleidigung 
mittels einer Thätlichkeit begangen wird, mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Thalern 
oder mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft. 
§. 186. 
Wer in Beziehung auf einen Anderen eine Thatsache behauptet oder ver- 
breitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung 
herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Thatsache erweislich wahr 
ist, wegen Beleidigung mit Geldstrafe bis zu zweihundert Thalern oder mit Haft 
oder mit Gefängniß bis zu Einem Jahre und, wenn die Beleidigung öffentlich 
oder durch Verbreitung von Schriften, Abbildungen oder Darstellungen begangen 
ist, mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Thalern oder mit Gefängniß bis zu zwei 
Jahren bestraft. 
§. 187. 
Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen Anderen eine unwahre 
Thatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder 
in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden 
geeignet ist, wird wegen verleumderischer Beleidigung mit Gefängniß bis zu zwei 
Jahren und, wenn die Verleumdung öffentlich oder durch Verbreitung von 
Schriften, Abbildungen oder Darstellungen begangen ist, mit Gefängniß nicht 
unter Einem Monat bestraft. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann die Strafe bis auf Einen 
Tag Gefängniß ermäßigt, oder auf Geldstrafe bis zu dreihundert Thalern erkannt 
werden. 
  
  
§. 188. 
In den Fällen der §§. 186. und 187. kann auf Verlangen des Beleidigten, 
wenn die Beleidigung nachtheilige Folgen für die Vermögensverhältnisse, den 
Erwerb oder das Fortkommen des Beleidigten mit sich bringt, neben der Strafe 
auf eine an den Beleidigten zu erlegende Buße bis zum Betrage von zweitausend 
Thalern erkannt werden. 
Eine erkannte Buße schließt die Geltendmachung eines weiteren Entschädi- 
gungsanspruches aus. 
§. 189. 
Wer das Andenken eines Verstorbenen dadurch beschimpft, daß er wider 
besseres Wissen eine unwahre Thatsache behauptet oder verbreitet, welche den- 
selben bei seinen Lebzeiten verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung 
herabzuwürdigen geeignet gewesen wäre, wird mit Gefängniß bis zu sechs 
Monaten bestraft. 
Sind
        <pb n="188" />
        — 164 — 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Geldstrafe bis zu drei- 
hundert Thalern erkannt werden. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag der Eltern, der Kinder oder des 
Ehegatten des Verstorbenen ein. 
§. 190. 
Ist die behauptete oder verbreitete Thatsache eine strafbare Handlung, so 
ist der Beweis der Wahrheit als erbracht anzusehen, wenn der Beleidigte wegen 
dieser Handlung rechtskräftig verurtheilt worden ist. Der Beweis der Wahrheit 
ist dagegen ausgeschlossen, wenn der Beleidigte wegen dieser Handlung vor der 
Behauptung oder Verbreitung rechtskräftig freigesprochen worden ist. 
§. 191. 
Ist wegen der strafbaren Handlung zum Zwecke der Herbeiführung eines 
Strafverfahrens bei der Behörde Anzeige gemacht, so ist bis zu dem Beschlusse, 
daß die Eröffnung der Untersuchung nicht stattfinde, oder bis zur Beendigung 
der eingeleiteten Untersuchung mit dem Verfahren und der Entscheidung über 
die Beleidigung inne zu halten. §. 192 
Der Beweis der Wahrheit der behaupteten oder verbreiteren Thatsache 
schließt die Bestrafung nach Vorschrift des §. 185. nicht aus, wenn das Vor- 
handensein einer Beleidigung aus der Form der Behauptung oder Verbreitung 
oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht. 
§. 193. 
Tadelnde Urtheile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche 
Leistungen, ingleichen Aeußerungen, welche zur Ausführung oder Vertheidigung 
von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen gemacht werden, 
sowie Vorhaltungen und Rügen der Vorgesetzten gegen ihre Untergebenen, 
dienstliche Anzeigen oder Urtheile von Seiten eines Beamten und ähnliche Fälle 
sind nur insofern strafbar, als das Vorhandensein einer Beleidigung aus der 
Form der Aeußerung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, 
hervorgeht. 
§. 194. 
Die Verfolgung einer Beleidigung tritt nur auf Antrag ein. 
Der Antrag kann bis zur Verkündung eines auf Strafe lautenden 
Urtheils und bei der Verfolgung im Wege der Privatklage oder Privatanklage 
bis zum Anfange der Vollstreckung des Urtheils zurückgenommen werden. 
§. 195. 
Sind Ehefrauen oder unter väterlicher Gewalt stehende Kinder beleidigt 
worden, so haben sowohl die Beleidigten, als deren Ehemänner und Väter das 
Recht, auf Bestrafung anzutragen. §. 196. 
Wenn die Beleidigung gegen eine Behörde, einen Beamten, einen Reli- 
gionsdiener oder ein Mitglied der bewaffneten Macht, während sie in der Aus- 
übung
        <pb n="189" />
        — 165 — 
übung ihres Berufes begriffen sind, oder in Beziehung auf ihren Beruf, be- 
gangen ist, so haben außer den unmittelbar Betheiligten auch deren amtliche 
Vorgesetzte das Recht, den Strafantrag zu stellen.  
§. 197. 
Eines Antrages bedarf es nicht, wenn die Beleidigung gegen eine gesetz- 
gebende Versammlung des Reichs oder eines Bundesstaats, oder gegen eine 
andere politische Körperschaft begangen worden ist. Dieselbe darf jedoch nur 
mit Ermächtigung der beleidigten Körperschaft verfolgt werden. 
§. 198. 
Ist bei wechselseitigen Beleidigungen von einem Theile auf Bestrafung 
angetragen worden, so ist der andere Theil bei Verlust seines Rechts verpflichtet, 
den Antrag auf Bestrafung spätestens vor Schluß der Verhandlung in erster 
Instanz zu stellen, hierzu aber auch dann berechtigt, wenn zu jenem Zeitpunkte 
die dreimonatliche Frist bereits abgelaufen ist. 
§. 199. 
Wenn eine Beleidigung auf der Stelle erwidert wird, so kann der Richter 
beide Beleidiger oder einen derselben für straffrei erklären. 
§. 200. 
Wird wegen einer öffentlich oder durch Verbreitung von Schriften, Dar- 
stellungen oder Abbildungen begangenen Beleldigung auf Strafe erkannt, so ist 
zugleich dem Beleidigten die Befugniß zuzusprechen, die Verurtheilung auf Kosten 
des Schuldigen öffentlich bekannt zu machen. Die Art der Bekanntmachung, 
sowie die Frist zu derselben ist in dem Urtheile zu bestimmen. 
Erfolgte die Beleidigung in einer Zeitung oder Zeitschrift, so ist der ver- 
fügende Theil des Urtheils auf Antrag des Beleidigten durch die öffentlichen 
Blätter  und zwar wenn möglich durch dieselbe Zeitung oder Zeitschrift bekannt 
zu machen.  
Dem Beleidigten ist auf Kosten des Schuldigen eine Ausfertigung des 
Urtheils zu ertheilen. 
  
  
Funfzehnter Abschnitt. 
Zweikampf. 
§. 201. 
Die Herausforderung zum Zweikampf mit tödtlichen Waffen, sowie die 
Annahme einer solchen Herausforderung wird mit Festungshaft bis zu sechs 
Monaten bestraft. 
§. 202. 
Festungshaft von zwei Monaten bis zu zwei Jahren tritt ein, wenn bei 
der Herausforderung die Absicht, daß einer von beiden Theilen das Leben ver- 
lieren soll, entweder ausgesprochen ist oder aus der gewählten Art des Zwei- 
kampfs erhellt. 
§. 203.
        <pb n="190" />
        — 166 — 
§. 203. 
Diejenigen, welche den Auftrag zu einer Herausforderung übernehmen und 
ausrichten (Kartellträger), werden mit Festungshaft bis zu sechs Monaten bestraft. 
§. 204. 
Die Strafe der Herausforderung und der Annahme derselben, sowie die 
Strafe der Kartellträger fällt weg, wenn die Parteien den Zweikampf vor dessen 
Beginn freiwillig aufgegeben haben. 
§. 205. 
Der Zweikampf wird mit Festungshaft von drei Monaten bis zu fünf 
Jahren bestraft. 
§. 206. 
Wer seinen Gegner im Zweikampf tödtet, wird mit Festungshaft nicht 
unter zwei Jahren, und wenn der Zweikampf ein solcher war, welcher den Tod 
des einen von Beiden herbeiführen sollte, mit Festungshaft nicht unter drei 
Jahren bestraft. 
§. 207. 
Ist eine Tödtung oder Körperverletzung mittels vorsätzlicher Uebertretung 
der vereinbarten oder hergebrachten Regeln des Zweikampfs bewirkt worden, so 
ist der Uebertreter, sofern nicht nach den vorhergehenden Bestimmungen eine 
härtere Strafe verwirkt ist, nach den allgemeinen Vorschriften über das Ver- 
brechen der Tödtung oder der Körperverletzung zu bestrafen. 
§. 208. 
Hat der Zweikampf ohne Sekundanten stattgefunden, so kann die verwirkte 
Strafe bis um die Hälfte, jedoch nicht über zehn Jahre erhöht werden. 
§. 209. 
Kartellträger, welche ernstlich bemüht gewesen sind, den Zweikampf zu ver- 
hindern, Sekundanten, sowie zum Zweikampf zugezogene Zeugen, Aerzte und 
Wundärzte sind straflos. 
  
§. 210. 
 Wer einen Anderen zum Zweikampf mit einem Dritten absichtlich, insonder- 
heit durch Bezeigung oder Androhung von Verachtung anreizt, wird, falls der 
Zweikampf stattgefunden hat, mit Gefängniß nicht unter drei Monaten bestraft. 
  
Sechszehnter Abschnitt. 
Verbrechen und Vergehen wider das Leben. 
§. 211. 
Wer vorsätzlich einen Menschen tödtet, wird, wenn er die Tödtung mit 
Ueberlegung ausgeführt hat, wegen Mordes mit dem Tode bestraft. §. 212.
        <pb n="191" />
        — 167 — 
§. 212.  
Wer vorsätzlich einen Menschen tödtet, wird, wenn er die Tödtung nicht 
mit Ueberlegung ausgeführt hat, wegen Todtschlages mit Zuchthaus nicht unter 
fünf Jahren bestraft.  
  
§. 213. 
War der Todtschläger ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem 
Angehörigen zugefügte Mißhandlung oder schwere Beleidigung von dem Ge- 
tödteten zum Zorne gereizt und hierdurch auf der Stelle zur That hingerissen 
worden, oder sind andere mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe 
nicht unter sechs Monaten ein. 
§. 214.  
Wer bei Unternehmung einer strafbaren Handlung, um ein der Ausführung 
derselben entgegentretendes Hinderniß zu beseitigen oder um sich der Ergreifung 
auf frischer That zu entziehen, vorsätzlich einen Menschen tödtet, wird mit Zucht- 
haus nicht unter zehn Jahren oder mit lebenslänglichem Zuchthaus bestraft. 
§. 215. 
Der Todtschlag an einem Verwandten aufsteigender Linie wird mit Zucht- 
haus nicht unter zehn Jahren oder mit lebenslänglichem Zuchthaus bestraft. 
§. 216. 
Jemand durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Ge- 
tödteten zur Tödtung bestimmt worden, so ist auf Gefängiß nicht unter drei 
Jahren zu erkennen.   
§. 217. 
Eine Mutter, welche ihr uneheliches Kind in oder gleich nach der Geburt 
vorsätzlich tödtet, wird mit Zuchthaus nicht unter drei Jahren bestraft. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter 
zwei Jahren ein.  
 §. 218. 
Eine Schwangere, welche ihre Frucht vorsätzlich abtreibt oder im Mutter- 
leibe tödtet, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter 
sechs Monaten ein. 
Dieselben Strafvorschriften finden auf denjenigen Anwendung, welcher 
mit Einwilligung der Schwangeren die Mittel zu der Abtreibung oder Tödtung 
bei ihr angewendet oder ihr beigebracht hat. 
§. 219. 
Mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer einer Schwangeren, 
welche ihre Frucht abgetrieben oder getödtet hat, gegen Entgelt die Mittel hierzu 
verschafft, bei ihr angewendet oder ihr beigebracht hat. 
Reichs- Gesetzbl. 1871. 35 §. 220.
        <pb n="192" />
        — 168 — 
§. 220. 
Wer die Leibesfrucht einer Schwangeren ohne deren Wissen oder Willen 
vorsätzlich abtreibt oder tödtet, wird mit Zuchthaus nicht unter zwei Jahren 
bestraft. 
Ist durch die Handlung der Tod der Schwangeren verursacht worden, 
so tritt Zuchthausstrafe nicht unter zehn Jahren oder lebenslängliche Zuchthaus- 
strafe ein.  
§. 221. 
Wer eine wegen jugendlichen Alters, Gebrechlichkeit oder Krankheit hülf- 
lose Person aussetzt, oder wer eine solche Person, wenn dieselbe unter seiner 
Obhut steht oder wenn er für die Unterbringung, Fortschaffung oder Aufnahme 
derselben zu sorgen hat, in hülfloser Lage vorsätzlich verläßt, wird mit Gefäng- 
niß nicht unter drei Monaten bestraft. 
Wird die Handlung von leiblichen Eltern gegen ihr Kind begangen, so 
tritt Gefängnisstrafe nicht unter sechs Monaten ein.  
Ist durch die Handlung eine schwere Körperverletzung der ausgesetzten oder 
verlassenen Person verursacht worden, so tritt Zuchthausstrafe bis zu zehn Jahren 
und, wenn durch die Handlung der Tod verursacht worden ist, Zuchthausstrafe 
nicht unter drei Jahren ein. 
  
  
§. 222. 
Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit 
Gefängniß bis zu drei Jahren bestraft.  
Wenn der Thäter zu der Aufmerksamkeit, welche er aus den Augen setzte, 
vermöge seines Amtes, Berufes oder Gewerbes besonders verpflichtet war, so 
kann die Strafe bis auf fünf Jahre Gefängniß erhöht werden. 
Siebenzehnter Abschnitt. 
Körperverletzung. 
§. 223. 
Wer vorsätzlich einen Anderen körperlich mißhandelt oder an der Gesund- 
heit beschädigt, wird wegen Körperverlegung mit Gefängniß bis zu drei Jahren 
oder mit Geldstrafe bis zu dreihundert Thalern bestraft. 
Ist die Handlung gegen Verwandte aufsteigender Linie begangen, so ist 
auf Gefängniß nicht unter Einem Monat zu erkennen. 
§. 224. 
Hat die Körperverletzung zur Folge, daß der Verletzte ein wichtiges Glied 
des Körpers, das Sehvermögen auf einem oder beiden Augen, das Gehör, die 
Sprache oder die Zeugungsfähigkeit verliert oder in erheblicher Weise dauernd
        <pb n="193" />
        — 169 — 
entstellt wird, oder in Siechthum, Lähmung oder Geisteskrankheit verfällt, so ist 
auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängniß nicht unter Einem Jahre zu 
erkennen. 
 
§. 225. 
War eine der vorbezeichneten Folgen beabsichtigt und eingetreten, so ist 
auf Zuchthaus von zwei bis zu zehn Jahren zu erkennen. 
§. 226. 
Ist durch die Körperverletzung der Tod des Verletzten verursacht worden, 
so ist auf Zuchthaus nicht unter drei Jahren oder Gefängniß nicht unter drei 
Jahren zu erkennen. 
§. 227. 
Ist durch eine Schlägerei oder durch einen von Mehreren gemachten An- 
griff der Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung (§. 224.) ver- 
ursacht worden, so ist jeder, welcher sich an der Schlägerei oder dem Angriffe 
betheiligt hat, schon wegen dieser Betheiligung mit Gefängniß bis zu drei 
Jahren zu bestrafen, falls er nicht ohne sein Verschulden hineingezogen wor- 
den ist. 
Ist eine der vorbezeichneten Folgen mehreren Verletzungen zuzuschreiben, 
welche dieselbe nicht einzeln, sondern nur durch ihr Zusammentreffen verursacht 
haben, so ist jeder, welchem eine dieser Verletzungen zur Last fällt, mit Zucht- 
haus bis zu fünf Jahren zu bestrafen. 
§. 228. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so ist in den Fällen der §§. 224. 
und 227. Absatz 2. auf Gefängniß nicht unter Einem Monat, und im Falle des 
§. 226. auf Gefängniß nicht unter drei Monaten zu erkennen. 
Diese Ermäßigung  der Strafe bleibt ausgeschlossen, wenn die Handlung 
gegen Verwandte aufsteigender Linie begangen ist.  
§. 229. 
Wer vorsätzlich einem Anderen, um dessen Gesundheit zu beschädigen, 
Gift oder andere Stoffe beibringt, welche die Gesundheit zu zerstören geeignet 
sind, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft.  
Ist durch die Handlung eine schwere Körperverletzung verursacht worden, 
so ist auf Zuchthaus nicht unter fünf Jahren und, wenn durch die Handlung 
der Tod verursacht worden, auf Zuchthaus nicht unter zehn Jahren oder 
lebenslängliches Zuchthaus zu erkennen. 
§. 230. 
Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung eines Anderen verursacht, 
wird mit Geldstrafe bis zu dreihundert Thalern oder mit Gefängniß bis zu zwei 
Jahren bestraft. 
35* War
        <pb n="194" />
        — 170 — 
War der Thäter zu der Aufmerksamkeit, welche er aus den Augen setzte, 
vermöge seines Amtes, Berufes oder Gewerbes besonders verpflichtet, so kann 
die Strafe auf drei Jahre Gefängniß erhöht werden. 
§. 231. 
In allen Fällen der Körperverletzung kann auf Verlangen des Verletzten 
neben der Strafe auf eine an denselben zu erlegende Buße bis zum Betrage 
von zweitausend Thalern erkannt werden. 
Eine erkannte Buße schließt die Geltendmachung eines weiteren Entschädi- 
gungsanspruches aus.  
Für diese Buße haften die zu derselben Verurtheilten als Gesammt- 
schuldner.  
§. 232. 
Die Verfolgung leichter vorsätzlicher, sowie aller durch Fahrlässigkeit ver- 
ursachter Körperverletzungen (§§. 223. 230.) tritt nur auf Antrag ein, insofern 
nicht die Körperverletzung mit Uebertretung einer Amts-, Berufs- oder Ge- 
werbspflicht begangen worden ist. 
Die in den §§. 195. 196. und 198. enthaltenen Vorschriften finden auch 
hier Anwendung. 
§. 233. 
Wenn leichte Körperverletzungen mit solchen, Beleidigungen mit leichten 
Körperverletzungen oder letztere mit ersteren auf der Stelle erwidert werden, so 
kann der Richter für beide Angeschuldigte, oder für einen derselben eine der Art 
oder dem Maße nach mildere oder überhaupt keine Strafe eintreten lassen. 
  
Achtzehnter Abschnitt.  
Verbrechen und Vergehen wider die persönliche Freiheit. 
§. 234. 
Wer sich eines Menschen durch List, Drohung oder Gewalt bemächtigt, 
um ihn in hülfloser Lage auszusetzen oder in Sklaverei, Leibeigenschaft oder in 
auswärtige Kriegs- oder Schiffsdienste zu bringen, wird wegen Menschenraubes 
mit Zuchthaus bestraft.  
§. 235. 
Wer eine minderjährige Person durch List, Drohung oder Gewalt ihren 
Eltern oder ihrem Vormunde entzieht, wird mit Gefängniß und, wenn die Handlung 
in der Absicht geschieht, die Person zum Betteln oder zu gewinnsüchtigen oder 
umsittlichen Zwecken oder Beschäftigungen zu gebrauchen, mit Zuchthaus bis zu 
zehn Jahren bestraft. 
§. 236. 
Wer eine Frauensperson wider ihren Willen durch List, Drohung oder 
Gewalt entführt, um sie zur Unzucht zu bringen, wird mit Zuchthaus bis zu 
zehn
        <pb n="195" />
        — 171 — 
zehn Jahren und, wenn die Entführung begangen wurde, um die Entführte zur 
Ehe zu bringen, mit Gefängniß bestraft. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. 
§. 237. 
Wer eine minderjährige, unverehelichte Frauensperson mit ihrem Willen, 
jedoch ohne Einwilligung ihrer Eltern oder ihres Vormundes, entführt, um sie 
zur Unzucht oder zur Ehe zu bringen, wird mit Gefängniß bestraft. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. 
§. 238. 
Hat der Entführer die Entführte geheirathet, so findet die Verfolgung nur 
statt, nachdem die Ehe für ungültig erklärt worden ist.  
§. 239. 
Wer vorsätzlich und widerrechtlich einen Menschen einsperrt oder auf an- 
dere Weise des Gebrauches der persönlichen Freiheit beraubt, wird mit Gefäng- 
niß bestraft. 
Wenn die Freiheitsentziehung über eine Woche gedauert hat, oder wenn 
eine schwere Körperverletzung des der Freiheit Beraubten durch die Freiheits- 
entziehung oder die ihm während derselben widerfahrene Behandlung verursacht 
worden ist, so ist auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren zu erkennen. Sind mil- 
dernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter Einem Mo- 
nat ein. 
Ist der Tod des der Freiheit Beraubten durch die Freiheitsentziehung oder 
die ihm während derselben widerfahrene Behandlung verursacht worden, so ist 
auf Zuchthaus nicht unter drei Jahren zu erkennen. Sind mildernde Umstände 
vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter drei Monaten ein. 
  
§. 240. 
Wer einen Anderen widerrechtlich durch Gewalt oder durch Bedrohung 
mit einem Verbrechen oder Vergehen zu einer Handlung, Duldung oder Unter- 
lassung nöthigt, wird mit Gefängniß bis zu Einem Jahre oder mit Geldstrafe 
bis zu zweihundert Thalern bestraft. 
Der Versuch ist strafbar. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. 
§. 241. 
Wer einen Anderen mit der Begehung eines Verbrechens bedroht, wird 
mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu Einhundert 
Thalern bestraft. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.
        <pb n="196" />
        — 172 — 
Neunzehnter Abschnitt. 
Diebstahl und Unterschlagung. 
§. 242. 
Wer eine fremde bewegliche Sache einem Anderen in der Absicht weg- 
nimmt, dieselbe sich rechtswidrig zuzueignen, wird wegen Diebstahls mit Gefängniß 
bestraft. 
Der Versuch ist strafbar. 
§. 243. 
Auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn 
 
 
 
 
 
 
 
1) aus einem zum Gottesdienste bestimmten Gebäude Gegenstände gestohlen 
werden, welche dem Gottesdienste gewidmet sind; 
2) aus einem Gebäude oder umschlossenen Raume mittels Einbruchs, Ein- 
steigens oder Erbrechens von Behältnissen gestohlen wird; 
der Diebstahl dadurch bewirkt wird, daß zur Eröffnung eines Gebäudes 
oder der Zugänge eines umschlossenen Raumes, oder zur Eröffnung der 
im Inneren befindlichen Thüren oder Behältnisse falsche Schlüssel oder 
andere zur ordnungsmäßigen Eröffnung nicht bestimmte Werkzeuge an- 
gewendet werden; 
auf einem öffentlichen Wege, einer Straße, einem öffentlichen Platze, 
einer Wasserstraße oder einer Eisenbahn, oder in einem Postgebäude oder 
dem dazu gehörigen Hofraume, oder auf einem Eisenbahnhofe eine zum 
Reisegepäck oder zu anderen Gegenständen der Beförderung gehörende 
Sache mittels Abschneidens oder Ablösens der Befestigungs- oder Ver- 
wahrungsmittel, oder durch Anwendung falscher Schlüssel oder anderer 
zur ordnungsmäßigen Eröffnung nicht bestimmter Werkzeuge gestohlen 
wird;   
5) der Dieb oder einer der Theilnehmer am Diebstahle bei Begehung der 
That Waffen bei sich führt; 
6) zu dem Diebstahle Mehrere mitwirken, welche sich zur fortgesetzten Be- 
gehung von Raub oder Diebstahl verbunden haben, oder 
7) der Diebstahl zur Nachtzeit in einem bewohnten Gebäude, in welches sich 
der Thäter in diebischer Absicht eingeschlichen, oder in welchem er sich in 
gleicher Absicht verborgen hatte, begangen wird, auch wenn zur Zeit des 
Diebstahls Bewohner in dem Gebäude nicht anwesend sind. Einem be- 
wohnten Gebäude werden der zu einem bewohnten Gebäude gehörige 
umschlossene Raum und die in einem solchen befindlichen Gebäude jeder 
Art, sowie Schiffe, welche bewohnt werden, gleich geachtet. 
  
  
  
  
  
  
  
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter 
drei Monaten ein. 
§. 244.
        <pb n="197" />
        — 173 — 
§. 244. 
Wer im Inlande als Dieb, Räuber oder gleich einem Räuber oder als 
Hehler bestraft worden ist, darauf abermals eine dieser Handlungen begangen 
hat, und wegen derselben bestraft worden ist, wird, wenn er einen einfachen 
Diebstahl (§. 242.) begeht, mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren, wenn er einen 
schweren Diebstahl (§. 243.) begeht, mit Zuchthaus nicht unter zwei Jahren 
bestraft. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt beim einfachen Diebstahl 
Gefängnißstrafe nicht unter drei Monaten, beim schweren Diebstahl Gefängniß- 
strafe nicht unter Einem Jahre ein. 
§. 245. 
Die Bestimmungen des §. 244. finden Anwendung, auch wenn die früheren 
Strafen nur theilweise verbüßt oder ganz oder theilweise erlassen sind, bleiben 
jedoch ausgeschlossen, wenn seit der Verbüßung oder dem Erlasse der letzten Strafe 
bis zur Begehung des neuen Diebstahls zehn Jahre verflossen sind. 
§. 246. 
Wer eine fremde bewegliche Sache, die er in Besitz oder Gewahrsam hat, 
sich rechtswidrig zueignet, wird wegen Unterschlagung mit Gefängniß bis zu drei 
Jahren und, wenn die Sache ihm anvertraut ist, mit Gefängniß bis zu fünf 
Jahren bestraft. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Geldstrafe bis zu drei- 
hundert Thalern erkannt werden.   
Der Versuch ist strafbar. 
§. 247. 
Wer einen Diebstahl oder eine Unterschlagung gegen Angehörige, Vor- 
münder, Erzieher oder solche Personen; in deren Lohn oder Kost er sich befindet, 
begeht, ist nur auf Antrag zu verfolgen. 
Ein Diebstahl oder eine Unterschlagung, welche von Verwandten aufstei- 
gender Linie gegen Verwandte absteigender Linie oder von einem Ehegatten gegen 
den anderen begangen worden ist, bleibt straflos. 
Diese Bestimmungen finden auf Theilnehmer oder Begünstiger, welche 
nicht in einem der vorbezeichneten persönlichen Verhältnisse stehen, keine An- 
wendung. 
§. 248. 
Neben der wegen Diebstahls oder Unterschlagung erkannten Gefängnißstrafe 
kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, und neben der wegen Diebstahls 
erkannten Zuchthausstrafe auf Zulässkeit von Polizei-Aufsicht erkannt werden. 
Zwan-
        <pb n="198" />
        — 174 — 
Zwanzigster Abschnitt. 
Raub und Erpressung. 
§. 249. 
Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohun- 
gen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache 
einem Anderen in der Absicht wegnimmt, sich dieselbe rechtswidrig zuzueignen, 
wird wegen Raubes mit Zuchthaus bestraft. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter 
sechs Monaten ein. 
§. 250. 
Auf Zuchthaus nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn 
1) der Räuber oder einer der Theilnehmer am Raube bei Begehung der 
That Waffen bei sich führt; 
2) zu dem Raube Mehrere mitwirken, welche sich zur fortgesetzten Begehung 
von Raub oder Diebstahl verbunden haben; 
3) der Raub auf einem öffentlichen Wege, einer Straße, einer Eisenbahn, 
einem öffentlichen Platze, auf offener See oder einer Wasserstraße be- 
gangen wird;  
4) der Raub zur Nachtzeit in einem bewohnten Gebäude (§. 243. Nr. 7.) 
begangen wird, in welches sich der Thäter zur Begehung eines Raubes 
oder Diebstahls eingeschlichen oder sich gewaltsam Eingang verschafft oder 
in welchem er sich in gleicher Absicht verborgen hatte, oder 
5) der Räuber bereits einmal als Räuber oder gleich einem Räuber im 
Inlande bestraft worden ist. Die im §. 245. enthaltenen Vorschriften 
finden auch hier Anwendung. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter 
Einem Jahre ein. 
§. 251. 
Mit Zuchthaus nicht unter zehn Jahren oder mit lebenslänglichem Zucht- 
haus wird der Räuber bestraft, wenn bei dem Raube ein Mensch gemartert oder 
durch die gegen ihn verübte Gewalt eine schwere Körperverletzung oder der Tod 
desselben verursacht worden ist. 
§. 252. 
Wer, bei einem Diebstahle auf frischer That betroffen, gegen eine Person 
Gewalt verübt oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben 
an-
        <pb n="199" />
        — 175 — 
anwendet, um sich im Besitze des gestohlenen Gutes zu erhalten, ist gleich 
einem Räuber zu bestrafen. 
§. 253. 
Wer, um sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvortheil 
zu verschaffen, einen Anderen durch Gewalt oder Drohung zu einer Handlung, 
Duldung oder Unterlassung nöthigt, ist wegen Erpressung mit Gefängniß nicht 
unter Einem Monat zu bestrafen. 
Der Versuch ist strafbar. 
§. 254. 
Wird die Erpressung durch Bedrohung mit Mord, mit Brandstiftung oder 
mit Verursachung einer Ueberschwemmung begangen, so ist auf Zuchthaus bis 
zu fünf Jahren zu erkennen. 
§. 255. 
Wird die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwen- 
dung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen, 
so ist der Thäter gleich einem Räuber zu bestrafen. 
§. 256. 
Neben der wegen Erpressung erkannten Gefängnißstrafe kann auf Verlust 
der bürgerlichen Ehrenrechte und neben der wegen Raubes oder Erpressung er- 
kannten Zuchthausstrafe auf Zulässigkeit von Polizei-Aufsicht erkannt werden. 
  
Einundzwanzigster Abschnitt. 
Begünstigung und Hehlerei. 
§. 257. 
Wer nach Begehung eines Verbrechens oder Vergehens dem Thäter oder 
Theilnehmer wissentlich Beistand leistet, um denselben der Bestrafung zu ent- 
ziehen oder um ihm die Vortheile des Verbrechens oder Vergehens zu sichern, 
ist wegen Begünstigung mit Geldstrafe bis zu zweihundert Thalern oder mit 
Gefängniß bis zu Einem Jahre und, wenn er diesen Beistand seines Vortheils 
wegen leistet, mit Gefängniß zu bestrafen. Die Strafe darf jedoch, der Art 
oder dem Maße nach, keine schwerere sein, als die auf die Handlung selbst an- 
gedrohte. 
Die Begünstigung ist straflos, wenn dieselbe dem Thäter oder Theil- 
nehmer von einem Angehörigen gewährt worden ist, um ihn der Bestrafung zu 
entziehen.   
Die Begünstigung ist als Beihülfe zu bestrafen, wenn sie vor Begehung 
der That zugesagt worden ist. Diese Bestimmung leidet auch auf Angehörige 
Anwendung.  
Reichs-Gesetzbl. 1871. 36 §. 258.
        <pb n="200" />
        — 176 — 
§. 258. 
Wer seines Vortheils wegen sich einer Begünstigung schuldig macht, wird 
als Hehler bestraft, wenn der Begünstigte 
1) einen einfachen Diebstahl oder eine Unterschlagung begangen hat, mit 
Gefängniß, 
2) einen schweren Diebstahl, einen Raub oder ein dem Raube gleich zu 
bestrafendes Verbrechen begangen hat, mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe 
nicht unter drei Monaten ein. 
Diese Strafvorschriften finden auch dann Anwendung, wenn der Hehler ein 
Angehöriger ist. 
§. 259. 
Wer seines Vortheils wegen Sachen, von denen er weiß oder den Um- 
ständen nach annehmen muß, daß sie mittels einer strafbaren Handlung erlangt 
sind, verheimlicht, ankauft, zum Pfande nimmt oder sonst an sich bringt oder zu 
deren Absatze bei Anderen mitwirkt, wird als Hehler mit Gefängniß bestraft. 
§. 260. 
Wer die Hehlerei gewerbs- oder gewohnheitsmäßig betreibt, wird mit 
Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft. 
§. 261. 
Wer im Inlande wegen Hehlerei einmal und wegen darauf begangener 
Hehlerei zum zweiten Male bestraft worden ist, wird, wenn sich die abermals 
begangene Hehlerei auf einen schweren Diebstahl, einen Raub oder ein dem 
Raube gleich zu bestrafendes Verbrechen bezieht, mit Zuchthaus nicht unter zwei 
Jahren bestraft. Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe 
nicht unter Einem Jahre ein. 
Bezieht sich die Hehlerei auf eine andere strafbare Handlung, so ist auf 
Zuchthaus bis zu zehn Jahren zu erkennen. Sind mildernde Umstände vorhanden, 
so tritt Gefängnißstrafe nicht unter drei Monaten ein. 
Die in dem §. 245. enthaltenen Vorschriften finden auch hier Anwendung. 
§. 262. 
Neben der wegen Hehlerei erkannten Gefängnißstrafe kann auf Verlust der 
bürgerlichen Ehrenrechte und neben jeder Verurtheilung wegen Hehlerei auf Zu- 
lässigkeit von Polizei-Aufsicht erkannt werden. 
Zwei-
        <pb n="201" />
        — 177 — 
Zweiundzwanzigster Abschnitt. 
Betrug und Untreue. 
§. 263. 
Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Ver- 
mögensvortheil zu verschaffen, das Vermögen eines Anderen dadurch beschädigt, 
daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung 
wahrer Thatsachen einen Irrthum erregt oder unterhält, wird wegen Betruges 
mit Gefängniß bestraft, neben welchem auf Geldstrafe bis zu Eintausend Tha- 
lern, sowie auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auschließlich auf die Geld- 
strafe erkannt werden. 
Der Versuch ist strafbar. 
Wer einen Betrug gegen Angehörige, Vormünder, Erzieher oder gegen 
solche Personen, in deren Lohn oder Kost er sich befindet, begeht, ist nur auf 
Antrag zu verfolgen. 
§. 264. 
Wer im Inlande wegen Betruges einmal und wegen darauf begangenen 
Betruges zum zweiten Male bestraft worden ist, wird wegen abermals began- 
genen Betruges mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren und zugleich mit Geldstrafe 
von funfzig bis zu zweitausend Thalern bestraft. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter 
drei Monaten ein, neben welcher zugleich auf Geldstrafe bis zu Eintausend Tha- 
lern erkannt werden kann. 
Die im §. 245. enthaltenen Vorschriften finden auch hier Anwendung. 
§. 265. 
Wer in betrügerischer Absicht eine gegen Feuersgefahr versicherte Sache in 
Brand setzt, oder ein Schiff, welches als solches oder in seiner Ladung oder in 
seinem Frachtlohn versichert ist, sinken oder stranden macht, wird mit Zuchthaus 
bis zu zehn Jahren und zugleich mit Geldstrafe von funfzig bis zu zweitausend 
Thalern bestraft. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter 
sechs Monaten ein, neben welcher auf Geldstrafe bis zu Eintausend Thalern er- 
kannt werden kann. 
§. 266. 
Wegen Untreue werden mit Gefängniß, neben welchem auf Verlust der 
bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann, bestraft: 
1) Vormünder, Kuratoren, Güterpfleger, Sequester, Massenverwalter, Voll- 
strecker letztwilliger Verfügungen und Verwalter von Stiftungen, wenn 
36* sie
        <pb n="202" />
        — 178 — 
sie absichtlich zum Nachtheile der ihrer Aufsicht anvertrauten Personen 
oder Sachen handeln; 
2) Bevollmächtigte, welche über Forderungen oder andere Vermögensstücke 
des Auftraggebers absichtlich zum Nachtheile desselben verfügen; 
3) Feldmesser, Versteigerer, Mäkler, Güterbestätiger, Schaffner, Wäger, 
Messer, Bracker, Schauer, Stauer und andere zur Betreibung ihres 
Gewerbes von der Obrigkeit verpflichtete Personen, wenn sie bei den 
ihnen übertragenen Geschäften absichtlich diejenigen benachtheiligen, deren 
Geschäfte sie besorgen. 
Wird die Untreue begangen, um sich oder einem Anderen einen Vermögens- 
vortheil zu verschaffen, so kann neben der Gefängnißstrafe auf Geldstrafe bis zu 
Eintausend Thalern erkannt werden. 
Dreiundzwanzigster Abschnitt. 
Urkundenfälschung.  
§. 267. 
Wer in rechtswidriger Absicht eine inländische oder ausländische öffentliche 
Urkunde oder eine solche Privaturkunde, welche zum Beweise von Rechten oder 
Rechtsverhältnissen von Erheblichkeit ist, verfälscht oder fälschlich anfertigt und 
von derselben zum Zwecke einer Täuschung Gebrauch macht, wird wegen Ur- 
kundenfälschung mit Gefängniß bestraft. 
§. 268. 
Eine Urkundenfälschung, welche in der Absicht begangen wird, sich oder 
einem Anderen einen Vermögensvortheil zu verschaffen oder einem Anderen Scha- 
den zuzufügen, wird bestraft, wenn   
1) die Urkunde eine Privaturkunde ist, mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren, 
neben welchem auf Geldstrafe bis zu Eintausend Thalern erkannt werden 
kann; 
2) die Urkunde eine öffentliche ist, mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren, neben 
welchem auf Geldstrafe von funfzig bis zu zweitausend Thalern erkannt 
werden kann. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe ein, welche 
bei der Fälschung einer Privaturkunde nicht unter Einer Woche, bei der Fälschung 
einer öffentlichen Urkunde nicht unter drei Monaten betragen soll. Neben der 
Gefängnißstrafe kann zugleich auf Geldstrafe bis zu Eintausend Thalern erkannt 
werden. 
§. 269. 
Der fälschlichen Anfertigung einer Urkunde wird es gleich geachtet, wenn 
Jemand einem mit der Unterschrift eines Anderen versehenen Papiere ohne dessen 
Willen
        <pb n="203" />
        — 179 — 
Willen oder dessen Anordnungen zuwider durch Ausfüllung einen urkundlichen 
Inhalt gibt. 
§. 270. 
Der Urkundenfälschung wird es gleich geachtet, wenn Jemand von einer 
falschen oder verfälschten Urkunde, wissend, daß sie falsch oder verfälscht ist, zum 
Zwecke einer Täuschung Gebrauch macht. 
§. 271. 
Wer vorsätzlich bewirkt, daß Erklärungen, Verhandlungen oder Thatsachen, 
welche für Rechte oder Rechtsverhältnisse von Erheblichkeit sind, in öffentlichen 
Urkunden, Büchern oder Registern als abgegeben oder geschehen beurkundet wer- 
den, während sie überhaupt nicht oder in anderer Weise oder von einer Person 
in einer ihr nicht zustehenden Eigenschaft oder von einer anderen Person abge- 
geben oder geschehen sind, wird mit Gefängniß bis zu sechs Monaten oder mit 
Geldstrafe bis zu Einhundert Thalern bestraft. 
§. 272. 
Wer die vorbezeichnete Handlung in der Absicht begeht, sich oder einem An- 
deren einen Vermögensvortheil zu verschaffen oder einem Anderen Schaden zuzu- 
fügen, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft, neben welchem auf Geld- 
strafe von funfzig bis zu zweitausend Thalern erkannt werden kann. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe ein, neben 
welcher auf Geldstrafe bis zu Eintausend Thalern erkannt werden kann. 
§. 273. 
Wer wissentlich von einer falschen Beurkundung der im §. 271. bezeichne- 
ten Art zum Zwecke einer Täuschung Gebrauch macht, wird nach Vorschrift jenes 
Paragraphen und, wenn die Absicht dahin gerichtet war, sich oder einem Anderen 
einen Vermögensvortheil zu verschaffen oder einem Anderen Schaden zuzufügen, 
nach Vorschrift des §. 272. bestraft. 
 §. 274. 
Mit Gefängniß, neben welchem auf Geldstrafe bis zu Eintausend Thalern 
erkannt werden kann, wird bestraft, wer 
1) eine Urkunde, welche ihm entweder überhaupt nicht oder nicht ausschließ- 
lich gehört, in der Absicht, einem Anderen Nachtheile zuzufügen, vernichtet, 
beschädigt oder unterdrückt, oder 
2) einen Grenzstein oder ein anderes zur Bezeichnung einer Grenze oder 
eines Wasserstandes bestimmtes Merkmal in der Absicht, einem Anderen 
Nachtheil zuzufügen, wegnimmt, vernichtet, unkenntlich macht, verrückt 
oder fälschlich setzt. 
  
§. 275.
        <pb n="204" />
        — 180 — 
§. 275. 
Mit Gefängniß nicht unter drei Monaten wird bestraft, wer 
1) wissentlich von falschem oder gefälschtem Stempelpapier, von falschen 
oder gefälschten Stempelmarken, Stempelblanketten, Stempelabdrücken, 
Post- oder Telegraphen-Freimarken oder gestempelten Briefcouverts Ge- 
brauch macht, 
2) unechtes Stempelpapier, unechte Stempelmarken, Stempelblankette oder 
Stempelabdrücke für Spielkarten, Kalender, Pässe, Zeitungen oder sonstige 
Drucksachen oder Schriftstücke, ingleichen wer unechte Post- oder Tele- 
raphen-Freimarken oder gestempelte Briefcouverts in der Absicht an- 
fertigt, sie als echt zu verwenden, oder 
3) echtes Stempelpapier, echte Stempelmarken, Stempelblankette, Stem- 
pelabdrücke, Post- oder Telegraphen-Freimarken oder gestempelte Brief- 
couverts in der Absicht verfälscht, sie zu einem höheren Werthe zu ver- 
wenden. 
§. 276. 
Wer wissentlich schon einmal zu stempelpflichtigen Urkunden, Schriftstücken 
oder Formularen verwendetes Stempelpapier oder schon einmal verwendete 
Stempelmarken oder Stempelblankette, ingleichen Stempelabdrücke, welche zum 
Zeichen stattgehabter Versteuerung gedient haben, zu stempelpflichtigen Schrift- 
stücken verwendet, wird, außer der Strafe, welche durch die Entziehung der 
Stempelsteuer begründet ist, mit Geldstrafe bis zu zweihundert Thalern bestraft. 
§. 277. 
Wer unter der ihm nicht zustehenden Bezeichnung als Arzt oder als eine 
andere approbirte Medizinalperson oder unberechtigt unter dem Namen solcher 
Personen ein Zeugniß über seinen oder eines Anderen Gesundheitszustand aus- 
stellt oder ein derartiges echtes Zeugniß verfälscht, und davon zur Täuschung von 
Behörden oder Versicherungsgesellschaften Gebrauch macht, wird mit Gefängniß 
bis zu Einem Jahre bestraft. 
§. 278. 
Aerzte und andere approbirte Medizinalpersonen, welche ein unrichtiges 
Zeugniß über den Gesundheitszustand eines Menschen zum Gebrauche bei einer 
Behörde oder Versicherungsgesellschaft wider besseres Wissen ausstellen, werden 
mit Gefängniß von Einem Monat bis zu zwei Jahren bestraft. 
§. 279. 
Wer, um eine Behörde oder eine Versicherungsgesellschaft über seinen oder 
eines Anderen Gesundheitszustand zu täuschen, von einem Zeugnisse der in den 
§§. 277. und 278. bezeichneten Art Gebrauch macht, wird mit Gefängniß bis 
zu Einem Jahre bestraft.  
§. 280.
        <pb n="205" />
        — 181 — 
§. 280. 
Neben einer nach Vorschrift der §§. 267. 274. 275. 277. bis 279. 
erkannten Gefängnißstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt 
werden. 
Vierundzwanzigster Abschnitt. 
Bankerutt. 
§. 281. 
 Kaufleute, welche ihre Zahlungen eingestellt haben, werden wegen betrüg- 
lichen Bankerutts mit Zuchthaus bestraft, wenn sie, in der Absicht ihre Gläubiger 
zu benachtheiligen, 
1) Vermögensstücke verheimlicht oder bei Seite geschafft haben, 
2) Schulden oder Rechtsgeschäfte anerkannt oder aufgestellt haben, welche 
ganz oder theilweise erdichtet sind, 
3) Handelsbücher zu führen unterlassen haben, deren Führung ihnen gesetz- 
lich oblag, oder 
4) ihre Handelsbücher vernichtet oder verheimlicht oder so geführt oder 
verändert haben, daß dieselben keine Uebersicht des Vermögenszustandes 
gewähren. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter 
drei Monaten ein. 
§. 282. 
Mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer 
1) im Interesse eines Kaufmanns, welcher seine Zahlungen eingestellt hat, 
Vermögensstücke desselben verheimlicht oder bei Seite geschafft hat, 
oder 
2) im Interesse eines Kaufmanns, welcher seine Zahlungen eingestellt hat, 
oder, um sich oder einem Anderen Vermögensvortheil zu verschaffen, 
erdichtete Forderungen im eigenen Namen oder durch vorgeschobene Per- 
sonen geltend gemacht hat. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe oder Geld- 
strafe bis zu zweitausend Thalern ein. 
§. 283. 
Kaufleute, welche ihre Zahlungen eingestellt haben, werden wegen einfachen 
Bankerutts mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft, wenn sie 
1) durch Aufwand, Spiel oder Differenzhandel mit Waaren oder Börsen- 
papieren übermäßige Summen verbraucht haben oder schuldig gewor- 
den sind, 2) Han-
        <pb n="206" />
        — 182 — 
2) Handelsbücher zu führen unterlassen haben, deren Führung ihnen gesetz- 
lich oblag, oder dieselben verheimlicht, vernichtet oder so unordentlich 
geführt haben, daß sie keine Uebersicht des Vermögenszustandes ge- 
währen, oder 
3) es unterlassen haben, die Bilanz ihres Vermögens in der gesetzlich vor- 
geschriebenen Zeit zu ziehen. 
Fünfundzwanzigster Abschnitt. 
Strafbarer Eigennutz und Verletzung fremder Geheimnisse. 
§. 284. 
Wer aus dem Glücksspiele ein Gewerbe macht, wird mit Gefängniß bis 
zu zwei Jahren bestraft, neben welchem auf Geldstrafe von Einhundert bis zu 
zweitausend Thalern, sowie auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt wer- 
den kann. 
Ist der Verurtheilte ein Ausländer, so ist die Landespolizeibehörde befugt, 
denselben aus dem Bundesgebiete zu verweisen. 
§. 285. 
Der Inhaber eines öffentlichen Versammlungsorts, welcher Glücksspiele 
daselbst gestattet oder zur Verheimlichung solcher Spiele mitwirkt, wird mit Geld- 
strafe bis zu fünfhundert Thalern bestraft. 
§. 286. 
Wer ohne obrigkeitliche Erlaubniß öffentliche Lotterien veranstaltet, wird 
mit Gefängniß bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu Eintausend Thalern 
bestraft. 
Den Lotterien sind öffentlich veranstaltete Ausspielungen beweglicher oder 
unbeweglicher Sachen gleich zu achten. 
§. 287. 
Wer Waaren oder deren Verpackung fälschlich mit dem Namen oder der 
Firma eines inländischen Fabrikunternehmers, Produzenten oder Kaufmanns be- 
zeichnet oder wissentlich dergleichen fälschlich bezeichnete Waaren in Verkehr bringt, 
wird mit Geldstrafe von funfzig bis zu Eintausend Thalern oder mit Gefängniß 
bis zu sechs Monaten bestraft. 
Dieselbe Strafe tritt ein, wenn die Handlung gegen Angehörige eines frem- 
den Staats gerichtet ist, in welchem nach veröffentlichten Staatsverträgen oder 
nach Gesetzen die Gegenseitigkeit verbürgt ist. 
Die Strafe wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß bei der Waarenbezeich- 
nung der Name oder die Firma mit so geringen Abänderungen wiedergegeben 
wird, daß die letzteren nur durch Anwendung besonderer Aufmerksamkeit wahr- 
genommen werden können. 
§. 288.
        <pb n="207" />
        — 183 — 
§. 288. 
Wer bei einer ihm drohenden Zwangsvollstreckung in der Absicht, die Be- 
friedigung des Gläubigers zu vereiteln, Bestandtheile seines Vermögens veräußert 
oder bei Seite schafft, wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Gläubigers ein. 
§. 289. 
Wer seine eigene bewegliche Sache, oder eine fremde bewegliche Sache zu 
Gunsten des Eigenthümers derselben, dem Nutznießer, Pfandgläubiger oder dem- 
jenigen, welchem an der Sache ein Gebrauchs- oder Zurückbehaltungsrecht zu- 
steht, in rechtswidriger Absicht wegnimmt, wird mit Gefängniß bis zu drei Jah- 
ren oder mit Geldstrafe bis zu dreihundert Thalern bestraft. 
Neben der Gefängnißstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte 
erkannt werden. 
Der Versuch ist strafbar. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. 
 Die Bestimmungen des §. 247. Absatz 2. und 3. finden auch hier An- 
wendung. 
  
§. 290. 
Oeffentliche Pfandleiher, welche die von ihnen in Pfand genommenen 
Gegenstände unbefugt in Gebrauch nehmen, werden mit Gefängniß bis zu Einem 
Jahre, neben welchem auf Geldstrafe bis zu dreihundert Thalern erkannt werden 
kann, bestraft. 
§. 291. 
Wer die bei den Uebungen der Artillerie verschossene Munition, oder wer 
Bleikugeln aus den Kugelfängen der Schießstände der Truppen sich widerrechtlich 
zueignet, wird mit Gefängniß bis zu Einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu 
dreihundert Thalern bestraft. 
  
 
  
§. 292. 
Wer an Orten, an denen zu jagen er nicht berechtigt ist, die Jagd ausübt, 
wird mit Geldstrafe bis zu Einhundert Thalern oder mit Gefängniß bis zu drei 
Monaten bestraft.  
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. 
§. 293. 
Die Strafe kann auf Geldstrafe bis zu zweihundert Thalern oder auf 
Gefängniß bis zu sechs Monaten erhöht werden, wenn dem Wilde nicht mit 
Schießgewehr oder Hunden, sondern mit Schlingen, Netzen, Fallen oder anderen 
Vorrichtungen nachgestellt oder, wenn das Vergehen während der gesetzlichen 
Schonzeit, in Wäldern, zur Nachtzeit oder gemeinschaftlich von Rehern be- 
gangen wird. 
Reichs-Gesetzbl. 1871. 37 §. 294.
        <pb n="208" />
        — 184 — 
§. 294. 
Wer unberechtigtes Jagen gewerbsmäßig betreibt, wird mit Gefängniß nicht 
unter drei Monaten bestraft; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, 
sowie auf Zulässigkeit von Polizei-Aufsicht erkannt werden.  
§. 295. 
Neben der durch das Jagdvergehen verwirkten Strafe ist auf Einziehung des 
Gewehrs, des Jagdgeräths und der Hunde, welche der Thäter bei dem unberech- 
tigten Jagen bei sich geführt hat, ingleichen der Schlingen, Netze, Fallen und 
anderen Vorrichtungen zu erkennen, ohne Unterschied, ob sie dem Verurtheilten 
gehören oder nicht.  
§. 296. 
Wer zur Nachtzeit, bei Fackellicht oder unter Anwendung schädlicher oder 
explodirender Stoffe unberechtigt fischt oder krebst, wird mit Geldstrafe bis zu 
zweihundert Thalern oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. 
§. 297. 
Ein Reisender oder Schiffsmann, welcher ohne Vorwissen des Schiffers, 
ingleichen- ein Schiffer, welcher ohne Vorwissen des Rheders Gegenstände an Bord. 
nimmt, welche das Schiff oder die Ladung gefährden, indem sie die Beschlag- 
nahme oder Einziehung des Schiffes oder der Ladung -veranlassen können, wird 
mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Thalern oder mit Gefängniß bis zu zwei Jahren 
bestraft. 
S. 298. 
Ein Schiffsmann, welcher mit der Heuer entläuft, oder sich verborgen hält, 
um sich dem übernommenen Dienste zu entziehen, wird, ohne Unterschied, ob das 
Vergehen im Inlande oder im Auslande begangen worden ist, mit Gefängniß bis 
zu Einem Jahre bestraft.  
§. 299.  
Wer einen verschlossenen Brief oder eine andere verschlossene Urkunde, die 
nicht zu seiner Kenntnißnahme bestimmt ist, vorsätzlich und unbefugter Weise 
eröffnet, wird mit Geldstrafe bis zu Einhundert Thalern oder mit Gefängniß 
bis zu drei Monaten bestraft. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. 
§. 300. 
Rechtsanwalte, Advokaten, Notare, Vertheidiger in Strafsachen, Aerzte, 
Wundärzte, Hebammen, Apotheker, sowie die Gehülfen dieser Personen werden, 
wenn sie unbefugt Privatgeheimnisse offenbaren, die ihnen kraft ihres Amtes, 
 Stan-
        <pb n="209" />
        — 185 — 
Standes oder Gewerbes anvertraut sind, mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Tha- 
lern oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. 
§. 301. 
Wer in gewinnsüchtiger Absicht und unter Benutzung des Leichtsinns oder 
der Unerfahrenheit eines Minderjährigen sich von demselben Schuldscheme, Wechsel, 
Empfangsbekenntnisse, Bürgschaftsinstrumente oder eine andere, eine Verpflichtung 
enthaltende Urkunde ausstellen oder auch nur mündlich ein Zahlungsversprechen 
ertheilen läßt, wird mit Gefängniß bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis 
zu fünfhundert Thalern bestraft. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. 
§. 302. 
Wer in gewinnsüchtiger Absicht und unter Benutzung des Leichtsinns oder 
der Unerfahrenheit eines Minderjährigen sich von demselben unter Verpfändung 
der Ehre, auf Ehrenwort, eidlich oder unter ähnlichen Versicherungen oder Be- 
theuerungen die Zahlung einer Geldsumme oder die Erfüllung einer anderen, 
auf Gewährung geldwerther Sachen gerichteten Verpflichtung aus einem Rechts- 
geschäfte versprechen läßt, wird mit Gefängniß bis zu Einem Jahre oder mit 
Geldstrafe bis zu Eintausend Thalern bestraft. 
Neben der Gefängnißstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte 
erkannt werden. 
Dieselbe Strafe trifft denjenigen, welcher sich eine Forderung, von der er 
weiß, daß deren Berichtigung ein Minderjähriger in der vorbezeichneten Weise 
versprochen hat, abtreten läßt.  
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. 
Sechsundzwanzigster Abschnitt. 
Sachbeschädigung. 
§. 303. 
Wer vorsätzlich und rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, 
wird mit Geldstrafe bis zu dreihundert Thalern oder mit Gefängniß bis zu zwei 
Jahren bestraft. 
Der Versuch ist strafbar. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. 
§. 304. 
Wer vorsätzlich und rechtswidrig Gegenstände der Verehrung einer im Staate 
bestehenden Religionsgesellschaft, oder Sachen, die dem Gottesdienste gewidmet 
sind, oder Grabmäler, öffentliche Denkmäler, Gegenstände der Kunst, der Wissen- 
37* schaft
        <pb n="210" />
        — 186 — 
schaft oder des Gewerbes, welche in öffentlichen Sammlungen aufbewahrt werden 
oder öffentlich aufgestellt sind, oder Gegenstände, welche zum öffentlichen Nutzen 
oder zur Verschönerung öffentlicher Wege, Plätze oder Anlagen dienen, beschä- 
digt oder zerstört, wird mit Gefängniß bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe 
bis zu fünfhundert Thalern bestraft.   
Neben der Gefängnißstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte 
erkannt werden. 
Der Versuch ist strafbar. 
§. 305. 
Wer vorsätzlich und rechtswidrig ein Gebäude, ein Schiff, eine Brücke, einen 
Damm, eine gebaute Straße, eine Eisenbahn oder ein anderes Bauwerk, welche 
fremdes Eigenthum sind, ganz oder theilweise zerstört, wird mit Gefängniß nicht 
unter Einem Monat bestraft. 
Der Versuch ist strafbar. 
Siebenundzwanzigster Abschnitt. 
Gemeingefährliche Verbrechen und Vergehen. 
§. 306. 
Wegen Brandstiftung wird mit Zuchthaus bestraft, wer vorsätzlich in 
Brand setzt 
1) ein zu gottesdienstlichen Versammlungen bestimmtes Gebäude, 
2) ein Gebäude, ein Schiff oder eine Hütte, welche zur Wohnung von 
Menschen dienen, oder 
3) eine Räumlichkeit, welche zeitweise zum Aufenthalt von Menschen dient, 
und zwar zu einer Zeit, während welcher Menschen in derselben sich auf- 
zuhalten pflegen. 
§. 307. 
Die Brandstiftung (§. 306.) wird mit Zuchthaus nicht unter zehn Jahren 
oder mit lebenslänglichem Zuchthaus bestraft, wenn 
1) der Brand den Tod eines Menschen dadurch verursacht hat, daß dieser 
zur Zeit der That in einer der in Brand gesetzten Räumlichkeiten sich 
befand, 
2) die Brandstiftung in der Absicht begangen worden ist, um unter Begün- 
stigung derselben Mord oder Raub zu begehen oder einen Aufruhr zu 
erregen, oder 
3) der Brandstifter, um das Löschen des Feuers zu verhindern oder zu 
erschweren, Löschgeräthschaften entfernt oder unbrauchbar gemacht hat. 
§. 308.
        <pb n="211" />
        — 187 — 
§. 308. 
Wegen Brandstiftung wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft, 
wer vorsätzlich Gebäude, Schiffe, Hütten, Bergwerke, Magazine, Waarenvorräthe, 
welche auf dazu bestimmten öffentlichen Plätzen lagern, Vorräthe von landwirth- 
schaftlichen Erzeugnissen oder von Bau- oder Brennmaterialien, Früchte auf dem 
Felde, Waldungen oder Torfmoore in Brand setzt, wenn diese Gegenstände ent- 
weder fremdes Eigenthum sind, oder zwar dem Brandstifter eigenthümlich gehören, 
jedoch ihrer Beschaffenheit und Lage nach geeignet sind, das Feuer einer der im 
§. 306. Nr. 1. bis 3. bezeichneten Räumlichkeiten oder einem der vorstehend be- 
zeichneten fremden Gegenstände mitzutheilen. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter 
sechs Monaten ein. 
  
  
§. 309. 
Wer durch Fahrlässigkeit einen Brand der in den §§. 306. und 308. be- 
zeichneten Art herbeiführt, wird mit Gefängniß bis zu Einem Jahre oder mit 
Geldstrafe bis zu dreihundert Thalern und, wenn durch den Brand der Tod eines 
Menschen verursacht worden ist, mit Gefängniß von Einem Monat bis zu drei 
Jahren bestraft. 
  
§. 310. 
Hat der Thäter den Brand, bevor derselbe entdeckt und ein weiterer als 
der durch die bloße Inbrandsetzung bewirkte Schaden entstanden war, wieder ge- 
löscht, so tritt Straflosigkeit ein. 
§. 311. 
Die gänzliche oder theilweise Zerstörung einer Sache durch Gebrauch von 
Pulver oder anderen explodirenden Stoffen ist der Inbrandsetzung der Sache 
gleich zu achten. 
§. 312. 
Wer mit gemeiner Gefahr für Menschenleben vorsätzlich eine Ueberschwem- 
mung herbeiführt, wird mit Zuchthaus nicht unter drei Jahren und, wenn durch 
die Ueberschwemmung der Tod eines Menschen verursacht worden ist, mit Zucht- 
haus nicht unter zehn Jahren oder mit lebenslänglichem Zuchthaus bestraft. 
§. 313. 
Wer mit gemeiner Gefahr für das Eigenthum vorsätzlich eine Ueberschwem- 
mung herbeiführt, wird mit Zuchthaus bestraft. 
Ist jedoch die Absicht des Thäters nur auf Schutz seines Eigenthums ge- 
richtet gewesen, so ist auf Gefängniß nicht unter Einem Jahre zu erkennen. 
§. 314. 
Wer eine Ueberschwemmung mit gemeiner Gefahr für Leben oder Eigen- 
thum durch Fahrlässigkeit herbeiführt, wird mit Gefängniß bis zu Einem Jahre 
und,
        <pb n="212" />
        — 188 — 
und, wenn durch die Ueberschwemmung der Tod eines Menschen verursacht wor- 
den ist, mit Gefängniß von Einem Monat bis zu drei Jahren bestraft. 
 §. 315. 
Wer vorsätzlich Eisenbahnanlagen, Beförderungsmittel oder sonstiges Zubehör 
derselben dergestalt beschädigt, oder auf der Fahrbahn durch falsche Zeichen oder 
Signale oder auf andere Weise solche Hindernisse bereitet, daß dadurch der Trans- 
port in Gefahr gesetzt wird, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft. 
Ist durch die Handlung eine schwere Körperverletzung verursacht worden, 
so tritt Zuchthausstrafe nicht unter fünf Jahren und, wenn der Tod eines 
Menschen verursacht worden ist, Zuchthausstrafe nicht unter zehn Jahren oder 
lebenslängliche Zuchthausstrafe ein.  
§. 316, 
Wer fahrlässigerweise durch eine der vorbezeichneten Handlungen den Trans- 
port auf einer Eisenbahn in Gefahr setzt, wird mit Gefängniß bis zu Einem 
Jahre und, wenn durch die Handlung der Tod eines Menschen verursacht worden 
ist, mit Gefängniß von Einem Monat bis zu drei Jahren bestraft. 
Gleiche Strafe trifft die zur Leitung der Eisenbahnfahrten und zur Aufsicht 
über die Bahn und den Beförderungsbetrieb angestellten Personen, wenn sie durch 
Vernachlässigung der ihnen obliegenden Pflichten einen Transport in Gefahr setzen. 
§. 317. 
Wer gegen eine zu öffentlichen Zwecken dienende Telegraphenanstalt vorsätz- 
lich Handlungen begeht, welche die Benutzung dieser Anstalt verhindern oder stören, 
wird mit Gefängniß von Einem Monat bis zu drei Jahren bestraft. 
§. 318. 
Wer gegen eine zu öffentlichen Zwecken dienende Telegraphenanstalt fahr- 
lässiger Weise Handlungen begeht, welche die Benutzung dieser Anstalt verhindern 
oder stören, wird mit Gefängniß bis zu Einem Jahre oder mit Geldstrafe bis 
zu dreihundert Thalern bestraft.  
Gleiche Strafe trifft die zur Beaufsichtigung und Bedienung der Telegraphen- 
 
  
Anstalten und ihrer Zubehörungen angestellten Personen, wenn sie durch Ver- 
nachlässigung der ihnen obliegenden Pflichten die Benutzung der Anstalt ver- 
hindern oder stören. §. 319. 
Wird einer der in den §§. 316. und 318. erwähnten Angestellten wegen 
einer der daselbst bezeichneten Handlungen verurtheilt, so kann derselbe zugleich 
für unfähig zu einer Beschäftigung im Eisenbahn- oder Telegraphendienste oder 
in bestimmten Zweigen dieser Dienste erklärt werden.  
§. 320. 
Die Vorsteher einer Eisenbahngesellschaft, sowie die Vorsteher einer zu öffent- 
lichen Zwecken dienenden Telegraphenanstalt, welche nicht sofort nach Mittheilung 
des
        <pb n="213" />
        — 189 — 
des rechtskräftigen Erkenntnisses die Entfernung des Verurtheilten bewirken, wer- 
den mit Geldstrafe bis zu Einhundert Thalern oder mit Gefängniß bis zu drei 
Monaten bestraft.  
Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher für unfähig zum Eisenbahn- oder 
Telegraphendienste erklärt worden ist, wenn er sich nachher bei einer Eisenbahn 
oder Telegraphenanstalt wieder anstellen läßt, sowie diejenigen, welche ihn wieder 
angestellt haben, obgleich ihnen die erfolgte Unfähigkeitserklärung bekannt war. 
§ 321. 
Wer vorsätzlich Wasserleitungen, Schleusen, Wehre, Deiche, Dämme oder 
andere Wasserbauten oder Brücken, Fähren, Wege oder Schutzwehre zerstört oder 
beschädigt, oder in schiffbaren Strömen, Flüssen oder Kanälen das Fahrwasser 
stört und durch eine dieser Handlungen Gefahr für das Leben oder die Ge- 
sundheit Anderer herbeiführt, wird mit Gefängniß nicht unter drei Monaten 
bestraft.  
Ist durch eine dieser Handlungen eine schwere Körperverletzung verursacht 
worden, so tritt Zuchthausstrafe bis zu fünf Jahren und, wenn der Tod eines 
Menschen verursacht worden ist, Zuchthausstrafe nicht unter fünf Jahren ein. 
§. 322. 
Wer vorsätzlich ein zur Sicherung der Schifffahrt bestimmtes Feuerzeichen 
oder ein anderes zu diesem Zwecke aufgestelltes Zeichen zerstört, wegschafft oder 
unbrauchbar macht, oder ein solches Feuerzeichen auslöscht oder seiner Dienstpflicht 
zuwider nicht aufstellt, oder ein falsches Zeichen, welches geeignet ist, die Schiff- 
fahrt unsicher zu machen, aufstellt, insbesondere zur Nachtzeit auf der Strandhöhe 
Feuer anzündet, welches die Schifffahrt zu gefährden geeignet ist, wird mit Zucht- 
haus bis zu zehn Jahren bestraft. 
  
Ist durch die Handlung die Strandung eines Schiffes verursacht worden, 
so tritt Zuchthausstrafe nicht unter fünf Jahren und, wenn der Tod eines Men- 
schen verursacht worden ist, Zuchthausstrafe nicht unter zehn Jahren oder lebens- 
längliche Zuchthausstrafe ein.  
§. 323. 
Wer vorsätzlich die Strandung oder das Sinken eines Schiffes bewirkt und 
dadurch Gefahr für das Leben eines Anderen herbeiführt, wird mit Zuchthaus 
nicht unter fünf Jahren und, wenn durch die Handlung der Tod eines Menschen 
verursacht worden ist, mit Zuchthaus nicht unter zehn Jahren oder mit lebens- 
länglichem Zuchthaus bestraft.  
§. 324. 
Wer vorsätzlich Brunnen- oder Wasserbehälter, welche zum Gebrauche An- 
derer dienen, oder Gegenstände, welche zum öffentlichen Verkaufe oder Verbrauche 
bestimmt sind, vergiftet oder denselben Stoffe beimischt, von denen ihm bekannt 
ist, daß sie die menschliche Gesundheit zu zerstören geeignet sind, ingleichen wer 
solche vergiftete oder mit gefährlichen Stoffen vermischte Sachen wissentlich und 
mit
        <pb n="214" />
        — 190 — 
mit Verschweigung dieser Eigenschaft verkauft, feilhält oder sonst in Verkehr 
bringt, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren und, wenn durch die Handlung 
der Tod eines Menschen verursacht worden ist, mit Zuchthaus nicht unter zehn 
Jahren oder mit lebenslänglichem Zuchthaus bestraft. 
§. 325. 
Neben der nach den Vorschriften der §§. 306. bis 308. 311. bis 313. 
315. 321. bis 324. erkannten Zuchthausstrafe kann auf Zulässigkeit von Polizei- 
Aufsicht erkannt werden. 
§. 326. 
Ist eine der in den §§. 321. bis 324. bezeichneten Handlungen aus Fahr- 
lässigkeit begangen worden, so ist, wenn durch die Handlung ein Schaden ver- 
ursacht worden ist, auf Gefängniß bis zu Einem Jahre und, wenn der Tod 
eines Menschen verursacht worden ist, auf Gefängniß von Einem Monat bis zu 
drei Jahren zu erkennen. 
§. 327. 
Wer die Absperrungs- oder Aufsichts-Maßregeln oder Einfuhrverbote, welche 
von der zuständigen Behörde zur Verhütung des Einführens oder Verbreitens 
einer ansteckenden Krankheit angeordnet worden sind, wissentlich verletzt, wird 
mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft. 
Ist in Folge dieser Verletzung ein Mensch von der ansteckenden Krankheit 
ergriffen worden, so tritt Gefängnißstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren ein. 
§. 328. 
Wer die Absperrungs- oder Aufsichts-Maßregeln oder Einfuhrverbote, welche 
von der zuständigen Behörde zur Verhütung des Einführens oder Verbreitens 
von Viehseuchen angeordnet worden sind, wissentlich verletzt, wird mit Gefängniß 
bis zu Einem Jahre bestraft. 
Ist in Folge dieser Verletzung Vieh von der Seuche ergriffen worden, so 
tritt Gefängnißstrafe von Einem Monat bis zu zwei Jahren ein. 
§. 329. 
Wer die mit einer Behörde geschlossenen Lieferungsverträge über Bedürf- 
nisse des Heeres oder der Marine zur Zeit eines Krieges, oder über Lebensmittel 
zur Abwendung oder Beseitigung eines Nothstandes, vorsätzlich entweder nicht 
zur bestimmten Zeit oder nicht in der vorbedungenen Weise erfüllt, wird mit 
Gefängniß nicht unter sechs Monaten bestraft; auch kann auf Verlust der bürger- 
lichen Ehrenrechte erkannt werden. 
Liegt der Nichterfüllung des Vertrages Fahrlässigkeit zum Grunde, so ist, 
wenn durch die Handlung ein Schaden verursacht worden ist, auf Gefängniß 
bis zu zwei Jahren zu erkennen. 
Dieselben Strafen finden auch gegen die Unterlieferanten, Vermittler und 
Bevollmächtigten des Lieferanten Anwendung, welche mit Kenntniß des Zweckes 
der
        <pb n="215" />
        — 191 — 
der Lieferung die Nichterfüllung derselben vorsätzlich ober aus Fahrlässigkeit ver- 
ursachen. 
§. 330. 
Wer bei der Leitung oder Ausführung eines Baues wider die allgemein 
anerkannten Regeln der Baukunst dergestalt handelt, daß hieraus für Andere 
Gefahr entsteht, wird mit Geldstrafe bis zu dreihundert Thalern oder mit Ge- 
fängniß bis zu Einem Jahre bestraft. 
Achtundzwanzigster Abschnitt. 
Verbrechen und Vergehen im Amte. 
§. 331. 
Ein Beamter, welcher für eine in sein Amt einschlagende, an sich nicht 
pflichtwidrige Handlung Geschenke oder andere Vortheile annimmt, fordert oder 
sich 
 versprechen läßt, wird mit Geldstrafe bis zu Einhundert Thalern oder mit 
Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft. 
§. 332. 
Ein Beamter, welcher für eine Handlung, die eine Verletzung einer Amts- 
oder Dienstpflicht enthält, Geschenke oder andere Vortheile annimmt, fordert oder 
sich versprechen läßt, wird wegen Bestechung mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren 
bestraft. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe ein. 
§. 333. 
Wer einem Beamten oder einem Mitgliede der bewaffneten Macht Ge- 
schenke oder andere Vortheile anbietet, verspricht oder gewährt, um ihn zu einer 
Handlung, die eine Verletzung einer Amts- oder Dienstpflicht enthält, zu be- 
stimmen, wird wegen Bestechung mit Gefängniß bestraft; auch kann auf Verlust 
der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Geldstrafe bis zu fünf- 
hundert Thalern erkannt werden. 
  
§. 334. 
Ein Richter, Schiedsrichter, Geschworener oder Schöffe, welcher Geschenke 
oder andere Vortheile fordert, annimmt oder sich versprechen läßt, um eine 
Rechtssache, deren Leitung oder Entscheidung ihm obliegt, zu Gunsten oder zum 
Nachteile eines Betheiligten zu leiten oder zu entscheiden, wird mit Zuchthaus 
bestraft. 
Derjenige, welcher einem Richter, Schiedsrichter, Geschworenen oder 
Schöffen zu dem vorbezeichneten Zwecke Geschenke oder andere Vortheile anbietet, 
Reichs- Gesetzbl. 1871. 38 ver-
        <pb n="216" />
        — 192 — 
verspricht oder gewährt, wird mit Zuchthaus bestraft. Sind mildernde Umstände 
vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe ein. 
§. 335. 
In den Fällen der §§. 331. bis 334. ist im Urtheile das Empfangene 
oder der Werth desselben für dem Staate verfallen zu erklären. 
§. 336. 
Ein Beamter oder Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Ent- 
scheidung einer Rechtssache vorsätzlich zu Gunsten oder zum Nachtheile einer 
Partei einer Beugung des Rechtes schuldig macht, wird mit Zuchthaus bis zu 
fünf Jahren bestraft. 
§. 337. 
Ein Geistlicher oder anderer Religionsdiener, welcher zu den religiösen 
Feierlichkeiten einer Eheschließung schreitet, bevor ihm nachgewiesen worden ist, 
daß eine Heirathsurkunde von dem Personenstandsbeamten ausgenommen sei, 
wird, wenn zur bürgerlichen Gültigkeit der Ehe die Aufnahme einer Heiraths- 
urkunde erforderlich ist, mit Geldstrafe bis zu Einhundert Thalern oder mit Ge- 
fängniß bis zu drei Monaten bestraft.  
§. 338. 
Ein Religionsdiener oder Personenstandsbeamter, welcher, wissend, daß 
eine Person verheirathet ist, eine neue Ehe derselben schließt, wird mit Zuchthaus 
bis zu fünf Jahren bestraft.  
§. 339. 
Ein Beamter, welcher durch Mißbrauch seiner Amtsgewalt oder durch 
Androhung eines bestimmten Mißbrauchs derselben Jemand zu einer Handlung, 
Duldung oder Unterlassung widerrechtlich nöthigt, wird mit Gefängniß bestraft. 
Der Versuch ist strafbar. 
In den Fällen der §§. 106. 107. 167. und 253. tritt die daselbst an- 
gedrohte Strafe ein, wenn die Handlung von einem Beamten, wenn auch ohne 
Gewalt oder Drohung, aber durch Mißbrauch seiner Amtsgewalt oder Androhung 
eines bestimmten Mißbrauchs derselben begangen ist. 
§. 340. 
Ein Beamter, welcher in Ausübung oder in Veranlassung der Ausübung 
seines Amtes vorsätzlich eine Körperverletzung begeht oder begehen läßt, wird mit 
Gefängniß nicht unter drei Monaten bestraft. Sind mildernde Umstände vor- 
handen, so kann die Strafe bis auf Einen Tag Gefängniß ermäßigt oder auf 
Geldstrafe bis zu dreihundert Thalern erkannt werden. 
Ist die Körperverletzung eine schwere, so ist auf Zuchthaus nicht unter 
zwei Jahren zu erkennen. Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Ge- 
fängnißstrafe nicht unter drei Monaten ein. §.  
341.
        <pb n="217" />
        — 193 — 
§. 341. 
Ein Beamter, welcher vorsätzlich, ohne hierzu berechtigt zu sein, eine Ver- 
haftung oder vorläufige Ergreifung und Festnahme oder Zwangsgestellung vor- 
nimmt oder vornehmen läßt, oder die Dauer einer Freiheitsentziehung verlän- 
gert, wird nach Vorschrift des §. 239. jedoch mindestens mit Gefängniß von 
drei Monaten bestraft. 
 §. 342. 
Ein Beamter, der in Ausübung oder in Veranlassung der Ausübung 
seines Amtes einen Hausfriedensbruch (§. 123.) begeht, wird mit Gefängniß bis 
zu Einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu dreihundert Thalern bestraft. 
§. 343. 
Ein Beamter, welcher in einer Untersuchung Zwangsmittel anwendet oder 
anwenden läßt, um Geständnisse oder Aussagen zu erpressen, wird mit Zuchthaus 
bis zu fünf Jahren bestraft.  
§. 344.  
Ein Beamter, welcher vorsätzlich zum Nachtheile einer Person, deren Un- 
schuld ihm bekannt ist, die Eröffnung oder Fortsetzung einer Untersuchung bean- 
tragt oder beschließt, wird mit Zuchthaus bestraft. 
§. 345. 
Gleiche Strafe trifft den Beamten, welcher vorsätzlich eine Strafe voll- 
strecken läßt, von der er weiß, daß sie überhaupt nicht oder nicht der Art oder 
dem Maße nach vollstreckt werden darf.  
Ist die Handlung aus Fahrlässigkeit begangen, so tritt Gefängnißstrafe 
oder Festungshaft bis zu Einem Jahre oder Geldstrafe bis zu dreihundert Tha- 
ern ein. 
  
§. 346. 
Ein Beamter, welcher vermöge seines Amtes bei Ausübung der Straf- 
gewalt oder bei Vollstreckung der Strafe mitzuwirken hat, wird mit Zuchthaus 
bis zu fünf Jahren bestraft, wenn er in der Absicht, Jemand der gesetzlichen 
Strafe rechtswidrig zu entziehen, die Verfolgung einer strafbaren Handlung 
unterläßt, oder eine Handlung begeht, welche geeignet ist, eine Freisprechung oder 
eine dem Gesetze nicht entsprechende Bestrafung zu bewirken, oder die Vollstreckung 
der ausgesprochenen Strafe nicht betreibt, oder eine gelindere als die erkannte 
Strafe zur Vollstreckung bringt. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter 
Einem Monat ein. 
  
§. 347. 
Ein Beamter, welcher einen Gefangenen, dessen Beaufsichtigung, Beglei- 
tung oder Bewachung ihm anvertraut ist, vorsätzlich entweichen läßt oder dessen 
Befreiung vorsätzlich bewirkt oder befördert, wird mit Zuchthaus bis zu fünf 
38* Jah-
        <pb n="218" />
        — 194 — 
Jahren bestraft. Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe 
nicht unter Einem Monat ein. 
Ist die Entweichung durch Fahrlässigkeit befördert oder erleichtert worden, 
so tritt Gefängnißstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu zweihundert 
Thalern ein. 
§. 348. 
Ein Beamter, welcher, zur Aufnahme öffentlicher Urkunden befugt inner- 
halb seiner Zuständigkeit vorsätzlich eine rechtlich erhebliche Thatsache falsch beur- 
kundet oder in öffentliche Register oder Bücher falsch einträgt, wird mit Gefäng- 
niß nicht unter Einem Monat bestraft. 
Dieselbe Strafe trifft einen Beamten, welcher eine ihm amtlich anvertraute 
oder zugängliche Urkunde vorsätzlich vernichtet, bei Seite schafft, beschädigt oder 
verfälscht. 
§. 349. 
Wird eine der im §. 348. bezeichneten Handlungen in der Absicht begangen, 
sich oder einem Anderen einen Vermögensvortheil zu verschaffen oder einem An- 
deren Schaden zuzufügen, so ist auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren und zugleich 
auf Geldstrafe von funfzig bis zu Eintausend Thalern zu erkennen. 
§. 350. 
Ein Beamter, welcher Gelder oder andere Sachen, die er in amtlicher 
Eigenschaft empfangen oder in Gewahrsam hat, unterschlägt, wird mit Gefängniß 
nicht unter drei Monaten bestraft; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehren- 
rechte erkannt werden. 
Der Versuch ist strafbar. 
§. 351. 
Hat der Beamte in Beziehung auf die Unterschlagung die zur Eintragung 
oder Kontrole der Einnahmen oder Ausgaben bestimmten Rechnungen, Register 
oder Bücher unrichtig geführt, verfälscht oder unterdrückt, oder unrichtige Ab- 
schlüsse oder Auszüge aus diesen Rechnungen, Registern oder Büchern, oder un- 
richtige Beläge zu denselben vorgelegt, oder ist in Beziehung auf die Unterschlagung 
auf Fässern, Beuteln oder Packeten der Geldinhalt fälschlich bezeichnet, so ist auf 
Zuchthaus bis zu zehn Jahren zu erkennen. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter 
sechs Monaten ein. 
 §. 352. 
Ein Beamter, Advokat, Anwalt oder sonstiger Rechtsbeistand, welcher 
Gebühren oder andere Vergütungen für amtliche Verrichtungen zu seinem Vor- 
theile zu erheben hat, wird, wenn er Gebühren oder Vergütungen erhebt, von 
denen er weiß, daß der Zahlende sie überhaupt nicht oder nur in geringerem Be- 
trage verschuldet, mit Geldstrafe bis zu Einhundert Thalern oder mit Gefängniß 
bis zu Einem Jahre bestraft. 
Der Versuch ist strafbar. 
   §. 353.
        <pb n="219" />
        — 195 — 
§. 353. 
Ein Beamter, welcher Steuern, Gebühren oder andere Abgaben für eine 
öffentliche Kasse zu erheben hat, wird, wenn er Abgaben, von denen er weiß, daß 
der Zahlende sie überhaupt nicht oder nur in geringerem Betrage verschuldet, 
erhebt, und das rechtswidrig Erhobene ganz oder zum Theil nicht zur Kasse bringt, 
mit Gefängniß nicht unter drei Monaten bestraft. 
Gleiche Strafe trifft den Beamten, welcher bei amtlichen Ausgaben an 
Geld oder Naturalien dem Empfänger vorsätzlich und rechtswidrig Abzüge macht 
und die Ausgaben als vollständig geleistet in Rechnung stellt. 
§. 354. 
Ein Postbeamter, welcher die der Post anvertrauten Briefe oder Packete 
in anderen, als den im Gesetze vorgesehenen Fällen eröffnet oder unterdrückt, oder 
einem Anderen wissentlich eine solche Handlung gestattet, oder ihm dabei wissent- 
lich Hülfe leistet, wird mit Gefängniß nicht unter drei Monaten bestraft. 
§. 355. 
Telegraphenbeamte oder andere mit der Beaufsichtigung und Bedienung 
einer zu öffentlichen Zwecken dienenden Telegraphenanstalt betraute Personen, 
welche die einer Telegraphenanstalt anvertrauten Depeschen verfälschen oder in 
anderen, als in den im Gesetze vorgesehenen Fällen eröffnen oder unterdrücken, oder 
von ihrem Inhalte Dritte rechtswidrig benachrichtigen, oder einem Anderen 
wissentlich eine solche Handlung gestatten oder ihm dabei wissentlich Hülfe leisten, 
werden mit Gefängniß nicht unter drei Monaten bestraft. 
§. 356. 
Ein Advokat, Anwalt oder ein anderer Rechtsbeistand, welcher bei den 
ihm vermöge seiner amtlichen Eigenschaft anvertrauten Angelegenheiten in der- 
selben Rechtssache beiden Parteien durch Rath oder Beistand pflichtwidrig dient, 
wird mit Gefängniß nicht unter drei Monaten bestraft. 
Handelt derselbe im Einverständnisse mit der Gegenpartei zum Nachtheile 
seiner Partei, so tritt Zuchthausstrafe bis zu fünf Jahren ein. 
§. 357. 
Ein Amtsvorgesetzter, welcher seine Untergebenen zu einer strafbaren Hand- 
lung im Amte vorsätzlich verleitet oder zu verleiten unternimmt, oder eine solche 
strafbare Handlung seiner Untergebenen wissentlich geschehen läßt, hat die auf 
diese strafbare Handlung angedrohte Strafe verwirkt. 
Dieselbe Bestimmung findet auf einen Beamten Anwendung, welchem eine 
Aussicht oder Kontrole über die Amtsgeschäfte eines anderen Beamten übertragen 
ist, sofern die von diesem letzteren Beamten begangene strafbare Handlung die 
zur Aufsicht oder Kontrole gehörenden Geschäfte betrifft. 
§. 358.
        <pb n="220" />
        — 196 — 
§. 358. 
Neben der nach Vorschrift der §§. 331. 339. bis 341. 352. bis 355. 
und 357. erkannten Gefängnißstrafe kann auf Verlust der Fähigkeit zur Be- 
kleidung öffentlicher Aemter auf die Dauer von Einem bis zu fünf Jahren 
erkannt werden. 
§. 359. 
Unter Beamten im Sinne dieses Strafgesetzes sind zu verstehen alle im 
Dienste des Reichs oder in unmittelbarem oder mittelbarem Dienste eines Bundes- 
staats, auf Lebenszeit, auf Zeit oder nur vorläufig angestellte Personen, ohne 
Unterschied, ob sie einen Diensteid geleistet haben oder nicht, ingleichen Notare, 
nicht aber Advokaten und Anwalte. 
Neunundzwanzigster Abschnitt. 
Uebertretungen. 
§. 360. 
Mit Geldstrafe bis zu funfzig Thalern oder mit Haft wird bestraft: 
1) wer ohne besondere Erlaubniß Risse von Festungen oder einzelnen Festungs- 
werken aufnimmt oder veröffentlicht; 
2) wer außerhalb seines Gewerbebetriebes heimlich oder wider das Verbot 
der Behörde Vorräthe von Waffen oder Schießbedarf aufsammelt; 
3) wer als beurlaubter Reservist oder Wehrmann der Land- oder Seewehr 
ohne Erlaubniß auswandert; 
4) wer ohne schriftlichen Auftrag einer Behörde Stempel, Siegel, Stiche, 
Platten oder andere Formen, welche zur Anfertigung von Metall- oder 
Papiergeld, oder von solchen Papieren, welche nach §. 149. dem Papier- 
gelde gleich geachtet werden, oder von Stempelpapier, öffentlichen Be- 
scheinigungen oder Beglaubigungen dienen können, anfertigt oder an 
einen Anderen als die Behörde verabfolgt;  
5) wer ohne schriftlichen Auftrag einer Behörde den Abdruck der in Nr. 4. 
genannten Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder Formen, oder einen 
Druck von Formularen zu den daselbst bezeichneten öffentlichen Papieren, 
Beglaubigungen oder Bescheinigungen unternimmt, oder Abdrücke an 
einen Anderen, als die Behörde verabfolgt; 
6) wer Waaren-Empfehlungskarten, Ankündigungen oder andere Druck- 
sachen oder Abbildungen, welche in der Form oder Verzierung dem 
Papiergelde oder den dem Papiergelde nach §. 149. gleich geachteten 
Papieren ähnlich sind, anfertigt oder verbreitet, oder wer Stempel, 
Stiche, Platten oder andere Formen, welche zur Anfertigung von solchen 
Drucksachen oder Abbildungen dienen können, anfertigt; 
  
  
  
  
  
7) wer
        <pb n="221" />
        — 197 — 
7) wer unbefugt die Abbildung von Wappen eines Bundesfürsten zur Be- 
zeichnung von Waaren auf Aushängeschildern oder Etiketten gebraucht; 
8) wer unbefugt eine Uniform, eine Amtskleidung, ein Amtszeichen, einen 
Orden oder ein Ehrenzeichen trägt oder Titel, Würden oder Adels- 
prädikate annimmt, ingleichen wer sich eines ihm nicht zukommenden 
Namens einem zuständigen Beamten gegenüber bedient; 
9) wer gesetzlichen Bestimmungen zuwider ohne Genehmigung der Staats- 
behörde Aussteuer-, Sterbe- oder Wittwenkassen, Versicherungsanstalten 
oder andere dergleichen Gesellschaften oder Anstalten errichtet, welche 
bestimmt sind, gegen Zahlung eines Einkaufsgeldes  oder gegen Leistung 
von Geldbeiträgen beim Eintritte gewisser Bedingungen oder Fristen, 
Zahlungen an Kapital oder Rente zu leisten; 
10) wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Noth von der Polizei- 
behörde oder deren Stellvertreter zur Hülfe ausgesordert , keine Folge 
leistet, obgleich er der Aufforderung ohne erhebliche eigene Gefahr ge- 
nügen konnte; 
11) wer ungebührlicherweise ruhestörenden Lärm erregt oder wer groben 
Unfug verübt;  
12) wer als Pfandleiher bei Ausühung seines Gewerbes den darüber er- 
lassenen Anordnungen zuwiderhandelt; 
13) wer öffentlich oder in Aergerniß erregender Weise Thiere boshaft quält 
oder roh mißhandelt; 
14) wer unbefugt auf einem öffentlichen Wege, einer Straße, einem öffent- 
lichen Platze oder in einem öffentlichen Versammlungsorte Glücks- 
spiele hält. 
In den Fällen der Nummern 1. 2. 4. 5. 6. und 14. kann neben der 
Geldstrafe oder der Haft auf Einziehung der Risse von Festungen oder Festungs- 
werken, der Vorräthe von Waffen oder Schießbedarf, der Stempel, Siegel, 
Stiche, Platten oder anderen Formen, der Abdrücke oder Abbildungen oder der 
auf dem Spieltische oder in der Bank befindlichen Gelder erkannt werden, ohne 
Unterschied, ob sie dem Verurtheilten gehören oder nicht. 
§. 361. 
Mit Haft wird bestraft: 
1) wer, nachdem er unter Polizei-Aufsicht gestellt worden ist, den in Folge 
derselben ihm auferlegten Beschränkungen zuwiderhandelt 
2) wer, nachdem er des Bundesgebietes oder des Gebietes eines Bundes- 
staats verwiesen ist, ohne Erlaubniß zurückkehrt; 
3) wer als Landstreicher umherzieht; 
4) wer bettelt oder Kinder zum Betteln anleitet oder ausschickt, oder Per- 
sonen, welche seiner Gewalt und Aufsicht untergeben sind und zu seiner 
Hausgenossenschaft gehören, vom Betteln abzuhalten unterläßt; 
5) wer
        <pb n="222" />
        — 198 — 
6) wer sich dem Spiel, Trunk oder Müßiggang dergestalt hingibt, daß er 
in einen Zustand geräth, in welchem zu seinem Unterhalte oder zum 
Unterhalte derjenigen, zu deren Ernährung er verpflichtet ist, durch Ver- 
mittelung der Behörde fremde Hülfe in Anspruch genommen werden muß; 
6) eine Weibsperson, welche, polizeilichen Anordnungen zuwider, gewerbs- 
mäßig Unzucht treibt; 
7) wer, wenn er aus öffentlichen Armenmitteln eine Unterstützung empfängt, 
sich aus Arbeitsscheu weigert, die ihm von der Behörde angewiesene, 
seinen Kräften angemessene Arbeit zu verrichten; 
8) wer nach Verlust seines bisherigen Unterkommens binnen der ihm von 
der zuständigen Behörde bestimmten Frist sich kein anderweitiges Unter- 
kommen verschafft hat und auch nicht nachweisen kann, daß er solches 
der von ihm angewandten Bemühungen ungeachtet nicht vermocht habe. 
 
§. 362. 
Die nach Vorschrift des §. 361. Nr. 3. bis 8. Verurtheilten können zu 
Arbeiten, welche ihren Fähigkeiten und Verhältnissen angemessen sind, innerhalb 
und, sofern sie von anderen freien Arbeitern getrennt gehalten werden, auch 
außerhalb der Strafanstalt angehalten werden. 
Bei der Verurtheilung zur Haft kann zugleich erkannt werden, daß die 
verurtheilte Person nach verbüßter Strafe der Landespolizeibehörde zu überweisen 
sei. Die Landespolizeibehörde erhält dadurch die Befugniß, die verurtheilte Per- 
son entweder bis zu zwei Jahren in ein Arbeitshaus unterzubringen oder zu ge- 
meinnützigen Arbeiten zu verwenden. Im Falle des §. 361. Nr. 4. ist dieses 
jedoch nur dann zulässig, wenn der Verurtheilte in den letzten drei Jahren wegen 
dieser Uebertretung mehrmals rechtskräftig verurtheilt worden ist, oder wenn der- 
selbe unter Drohungen oder mit Waffen gebettelt hat. 
Ist gegen einen Ausländer auf Ueberweisung an die Landespolizeibehörde 
erkannt, so kann an Stelle der Unterbringung in ein Arbeitshaus Verweisung 
aus dem Bundesgebiete eintreten. 
  
§. 363. 
Wer, um Behörden oder Privatpersonen zum Zwecke seines besseren Fort- 
kommens zu täuschen, Pässe, Militairabschiede, Wanderbücher oder sonstige Legi- 
timationspapiere, Dienst- oder Arbeitsbücher oder sonstige auf Grund besonderer 
Vorschriften auszustellende Zeugnisse, sowie Führungs- oder Fähigkeitszeugnisse 
falsch anfertigt oder verfälscht, oder wissentlich von einer solchen falschen oder 
verfälschten Urkunde Gebrauch macht, wird mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 
funfzig Thalern bestraft. 
Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher zu demselben Zwecke von solchen 
für einen Anderen ausgestellten echten Urkunden, als ob sie für ihn ausgestellt 
seien, Gebrauch macht, oder welcher solche für ihn ausgestellte Urkunden einem 
Anderen zu dem gedachten Zwecke überläßt. §. 364.
        <pb n="223" />
        — 199 — 
§. 364. 
Mit Geldstrafe bis zu funfzig Thalern wird bestraft, wer wissentlich schon 
einmal verwendetes Stempelpapier nach gänzlicher oder theilweiser Entfernung 
der darauf gesetzten Schriftzeichen oder schon einmal verwendete Stempelmarken, 
Stempelblankette oder ausgeschnittene oder sonst abgetrennte Stempelabdrücke der 
im §. 276. bezeichneten Art veräußert oder feilhält. 
§. 365. 
Wer in einer Schankstube oder an einem öffentlichen Vergnügungsorte 
über die gebotene Polizeistunde hinaus verweilt, ungeachtet der Wirth, sein Ver- 
treter oder ein Polizeibeamter ihn zum Fortgehen aufgefordert hat, wird mit 
Geldstrafe bis zu fünf Thalern bestraft. . 
Der Wirth, welcher das Verweilen seiner Gäste über die gebotene Polizei- 
stunde hinaus duldet, wird mit Geldstrafe bis zu zwanzig Thalern oder mit Haft 
bis zu vierzehn Tagen bestraft. 
§. 366. 
Mit Geldstrafe bis zu zwanzig Thalern oder mit Haft bis zu vierzehn 
Tagen wird bestraft: 
1) wer den gegen die Störung der Feier der Sonn- und Festtage erlasse- 
nen Anordnungen zuwiderhandelt; 
2) wer in Städten oder Dörfern übermäßig schnell fährt oder reitet, oder 
auf öffentlichen Straßen oder Plätzen der Städte oder Dörfer mit ge- 
meiner Gefahr Pferde einfährt oder zureitet; 
3) wer auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen das Vorbeifahren 
Anderer muthwillig verhindert; 
4) wer in Städten mit Schlitten ohne feste Deichsel oder ohne Geläute 
oder Schelle fährt; 
5) wer Thiere in Städten oder Dörfern, auf öffentlichen Wegen, Straßen 
oder Plätzen, oder an anderen Orten, wo sie durch Ausreißen, Schla- 
gen oder auf andere Weise Schaden anrichten können, mit Vernach- 
lässigung der erforderlichen Sicherheitsmaßregeln stehen läßt oder führt; 
6) wer Hunde auf Menschen hetzt 
7) wer Steine oder andere harte Körper oder Unrath auf Menschen, auf 
Pferde oder andere Zug- oder Lastthiere, gegen fremde Häuser, Ge- 
bäude oder Einschließungen, oder in Gärten oder eingeschlossene Räume 
wirft; 
8) wer nach einer öffentlichen Straße oder nach Orten hinaus, wo Men- 
schen zu verkehren pflegen, Sachen, durch deren Umstärken oder Herab- 
fallen Jemand beschädigt werden kann, ohne gehörige Befestigung auf- 
stellt oder aufhängt, oder Sachen auf eine Weise ausgießt oder aus- 
Reichs- Gesetzb. 1871. 39 wirft,
        <pb n="224" />
        — 200 — 
wirft, daß dadurch die Vorübergehenden beschädigt oder verunreinigt 
werden können;   
9) wer auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen Gegenstände, durch 
welche der freie Verkehr gehindert wird, aufstellt, hinlegt oder liegen 
läßt;  
10) wer die zur Erhaltung der Sicherheit, Bequemlichkeit, Reinlichkeit und 
Ruhe auf den öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen erlassenen Po- 
lizeiverordnungen übertritt.  
  
§. 367. 
Mit Geldstrafe bis zu funfzig Thalern oder mit Haft wird bestraft: 
1) wer ohne Vorwissen der Behörde einen Leichnam beerdigt oder bei Seite 
schafft, oder wer unbefugt einen Theil einer Leiche aus dem Gewahrsam 
der dazu berechtigten Personen wegnimmt; 
2) wer den polizeilichen Anordnungen über vorzeitige Beerdigungen entgegen- 
handelt; 
3) wer ohne polizeiliche Erlaubniß Gift oder Arzeneien, soweit der Handel 
mit denselben nicht freigegeben ist, zubereitet, feilhält, verkauft oder 
sonst an Andere überläßt; 
4) wer ohne die vorgeschriebene Erlaubniß Schießpulver oder andere explo- 
dirende Stoffe oder Feuerwerke zubereitet; 
5) wer bei der Aufbewahrung oder bei der Beförderung von Giftwaaren, 
Schießpulver oder anderen explodirenden Stoffen oder Feuerwerken, oder 
bei Ausübung der Befugniß zur Zubereitung oder Feilhaltung dieser 
Gegenstände, sowie der Arzeneien die deshalb ergangenen Verordnungen 
nicht befolgt; 
6) wer Waaren, Materialien oder andere Vorräthe, welche sich leicht von 
selbst entzünden oder leicht Feuer fangen, an Orten oder in Behältnissen 
aufbewahrt, wo ihre Entzündung gefährlich werden kann, oder wer 
Stoffe, die nicht ohne Gefahr einer Entzündung bei einander liegen 
können, ohne Absonderung aufbewahrt; 
7) wer verfälschte oder verdorbene Getränke oder Eßwaaren, insbesondere 
trichinenhaltiges Fleisch feilhält oder verkauft; 
8) wer ohne polizeiliche Erlaubniß an bewohnten oder von Menschen be- 
suchten Orten Selbstgeschosse, Schlageisen oder Fußangeln legt, oder an 
solchen Orten mit Feuergewehr oder anderem Schießwerkzeuge schießt; 
9) wer einem gesetzlichen Verbot zuwider Stoß-, Hieb- oder Schußwaffen, 
welche in Stöcken oder Röhren oder in ähnllcher Weise verborgen sind, 
feilhält oder mit sich führt; 
10) wer bei einer Schlägerei, in welche er nicht ohne sein Verschulden hinein- 
 ge-
        <pb n="225" />
        — 201 — 
gezogen worden ist, oder bei einem Angriff sich einer Schuß, Stich- 
oder Hiebwaffe oder eines anderen gefährlichen Instruments bedient; 
11) wer ohne polizeiliche Erlaubniß gefährliche wilde Thiere hält, oder wilde 
oder bösartige Thiere frei umherlaufen läßt, oder in Ansehung ihrer 
die erforderlichen Vorsichtsmaßregeln zur Verhütung von Beschädigungen 
unterläßt; 
12) wer auf öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen, auf Höfen, in Häu- 
sern und überhaupt an Orten, an welchen Menschen verkehren, Brunnen, 
Keller, Gruben, Oeffnungen oder Abhänge dergestalt unverdeckt oder un- 
verwahrt läßt, daß daraus Gefahr für Andere entstehen kann; 
13) wer trotz der polizeilichen Aufforderung es unterläßt, Gebäude, welche 
den Einsturz drohen, auszubessern oder niederzureißen; 
14) wer Bauten oder Ausbesserungen von Gebäuden, Brunnen, Brücken, 
Schleusen oder anderen Bauwerken vornimmt, ohne die von der Polizei 
angeordneten oder sonst erforderlichen Sicherungsmaßregeln zu treffen; 
15) wer als Bauherr, Baumeister oder Bauhandwerker einen Bau oder eine 
Ausbesserung, wozu die polizeiliche Genehmigung erforderlich ist, ohne 
diese Genehmigung oder mit eigenmächtiger Abweichung von dem durch 
die Behörde genehmigten Bauplane ausführt oder ausführen läßt. 
In den Fällen der Nummern 7. bis 9. kann neben der Geldstrafe oder 
der Haft auf die Einziehung der verfälschten oder verdorbenen Getränke oder Eß- 
waaren, ingleichen der Selbstgeschosse, Schlageisen oder Fußangeln, sowie der ver- 
botenen Waffen erkannt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Verurtheilten ge- 
hören oder nicht. 
 §. 368. 
Mit Geldstrafe bis zu zwanzig Thalern oder mit Haft bis zu vierzehn 
Tagen wird bestraft: 
1) wer den polizeilichen Anordnungen über die Schließung der Weinberge 
zuwiderhandelt; 
2) wer das durch gesetzliche oder polizeiliche Anordnungen gebotene Raupen 
unterläßt; 
3) wer ohne polizeiliche Erlaubniß eine neue Feuerstätte errichtet oder eine 
bereits vorhandene an einen anderen Ort verlegt;  
4) wer es unterläßt, dafür zu sorgen, daß die Feuerstätten in seinem Hause 
in baulichem und brandsicherem Zustande unterhalten, oder daß die 
Schornsteine zur rechten Zeit gereinigt werden;  
5) wer Scheunen, Ställe, Böden oder andere Räume, welche zur Auf- 
bewahrung feuerfangender Sachen dienen, mit unverwahrtem Feuer oder 
Licht betritt, oder sich denselben mit unverwahrtem Feuer oder Licht 
nähert; 
  
  
  
  
39* 6) wer
        <pb n="226" />
        — 202 — 
6) wer an gefährlichen Stellen in Wäldern oder Haiden oder in gefährlicher 
Nähe von Gebäuden oder feuerfangenden Sachen Feuer anzündet; 
7) wer in gefährlicher Nähe von Gebäuden oder feuerfangenden Sachen mit 
Feuergewehr schießt oder Feuerwerke abbrennt; 
8) wer die polizeilich vorgeschriebenen Feuerlöschgeräthschaften überhaupt nicht 
oder nicht in brauchbarem Zustande hält oder andere feuerpolizeiliche An- 
ordnungen nicht befolgt;  
9) wer unbefugt über Gärten oder Weinberge, oder vor beendeter Ernte 
über Wiesen oder bestellte Aecker, oder über solche Aecker, Wiesen, Wei- 
den oder Schonungen, welche mit einer Einfriedigung versehen sind, 
oder deren Betreten durch Warnungszeichen untersagt ist, oder auf einem 
durch Warnungszeichen geschlossenen Privatwege geht, fährt, reitet oder 
Vieh treibt; 
10) wer ohne Genehmigung des Jagdberechtigten oder ohne sonstige Befug- 
niß auf einem fremden Jagdgebiete außerhalb des öffentlichen, zum ge- 
meinen Gebrauche bestimmten Weges, wenn auch nicht jagend, doch zur 
Jagd ausgerüstet, betroffen wird; 
11) wer unbefugt Eier oder Junge von jagdbarem Federwild oder von Sing- 
vögeln ausnimmt. 
  
§. 369. 
Mit Geldstrafe bis zu dreißig Thalern oder mit Haft bis zu vier Wochen 
werden bestraft:  
1) Schlosser, welche ohne obrigkeitliche Anweisung oder ohne Genehmigung 
des Inhabers einer Wohnung Schlüssel zu Zimmern oder Behältnissen 
in der letzteren anfertigen oder Schlösser an denselben öffnen, ohne Ge- 
nehmigung des Hausbesitzers oder seines Stellvertreters einen Haus- 
schlüssel anfertigen, oder ohne Erlaubniß der Polizeibehörde Nachschlüssel 
oder Dietriche verabfolgen; 
2) Gewerbtreibende, bei denen ein zum Gebrauche in ihrem Gewerbe 
geeignetes, mit dem gesetzlichen Eichungsstempel nicht versehenes Maß 
oder Gewicht, oder eine unrichtige Waage vorgefunden wird, oder welche 
sich einer anderen Verletzung der Vorschriften über die Maß- und Ge- 
wichtspolizei schuldig machen; 
3) Gewerbtreibende, welche in Feuer arbeiten, wenn sie die Vorschriften 
nicht befolgen, welche von der Polizeibehörde wegen Anlegung und Ver- 
wahrung ihrer Feuerstätten, sowie wegen der Art und der Zeit, sich des 
Feuers zu bedienen, erlassen sind. 
Im Falle der Nr. 2. ist neben der Geldstrafe oder der Haft auf die Ein- 
ziehung des ungeeichten Maßes und Gewichtes, sowie der unrichtigen Waage 
zu erkennen. §. 370.
        <pb n="227" />
        — 203 — 
§. 370. 
Mit Geldstrafe bis zu funfzig Thalern oder mit Haft wird bestraft: 
1) wer unbefugt ein fremdes Grundstück, einen öffentlichen oder Privat- Weg 
oder einen Grenzrain durch Abgraben oder Abpflügen verringert; 
2) wer unbefugt von öffentlichen oder Privat-Wegen Erde, Steine oder Rasen, 
oder aus Grundstücken, welche einem Anderen gehören, Erde, Lehm, 
Sand, Grand oder Mergel gräbt, Plaggen oder Bülten haut, Rasen, 
Steine, Mineralien, zu deren Gewinnung es einer Verleihung, einer 
Konzession oder einer Erlaubniß der Behörde nicht bedarf, oder ähnliche 
Gegenstände wegnimmt; 
3) wer von einem zum Dienststande gehörenden Unteroffizier oder Gemeinen 
des Heeres oder der Marine ohne die schriftliche Erlaubniß des vor- 
gesetzten Kommandeurs Montirungs- oder Armaturstücke kauft oder zum 
Pfade nimmt; 
4) wer unberechtigt fischt oder krebst; 
5) wer Nahrungs- oder Genußmittel von unbedeutendem Werthe oder in 
geringer Menge zum alsbaldigen Verbrauche entwendet. · 
-Eine Entwendung, welche von Verwandten aufsteigender Linie 
gegen Verwandte absteigender Linie oder von einem Ehegatten gegen 
den anderen begangen worden ist, bleibt straflos; 
6) wer Getreide oder andere zur Fütterung des Viehes bestimmte oder ge- 
eignete Gegenstände wider Willen des Eigenthümers wegnimmt, um 
dessen Vieh damit zu füttern.  
In den Fällen der Nr. 4. 5. und 6. tritt die Verfolgung nur auf An- 
trag ein. 
  
In-
        <pb n="228" />
        Einleitende Bestimmungen. ...... .......... .................. .. . . . .. §§. 1. — 12. 
Erster Theil. 
Von der Bestrafung der Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen 
im Allgemeinen. 
Erster Abschnitt. Strafen ...................................  §§. 13.— 42. 
Zweiter Abschnitt. Versuch  ................................... §§. 43.— 46. 
Dritter Abschnitt. Theilnahme    ................................... §§. 47.— 50. 
Vierter Abschnitt. Gründe, welche die Strafe ausschließen oder mildern §§. 51.— 72. 
Fünfter Abschnitt. Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen ... §§. 73.— 79. 
Zweiter Theil. 
Von den einzelnen Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen 
und deren Bestrafung. 
Erster Abschnitt. Hochverrath und Landesverrath .................... §§. 80.— 93. 
Zweiter Abschnitt. Beleidigung des Landesherrn   .................... §§. 94.— 97. 
Dritter Abschnitt. Beleidigung von Bundesfürsten .................... §§. 98.—101. 
Vierter Abschnitt. Feindliche Handlungen gegen befreundete Staaten... §§. 102.—104. 
Fünfter Abschnitt. Verbrechen und Vergehen in Beziehung auf die Aus- 
übung staatsbürgerlicher Rechte .................... §§. 105.—109. 
Sechster Abschnitt. Widerstand gegen die Staatsgewalt ....................   §§. 110. — 122. 
Siebenter Abschnitt. Verbrechen und Vergehen wider die öffentliche Ordnung §§. 123.—145. 
Achter Abschnitt. Münzverbrechen und Münzvergehen.................... §§. 146. — 162. 
Neunter Abschnitt. Meineid. ........ ..... .. ... ... ............... ... §§. 153. — 163. 
Zehnter Abschnitt. Falsche Anschuldigung . . . . . . .. §§. 164. 165. 
Elfter Abschnitt. Vergehen, welche sich auf die Religion beziehen....... §§. 166. —168. 
Zwölfter Abschnitt. Verbrechen und Vergehen in Beziehung auf den 
Personenstand ........................................ §§. 169. 170. 
Drei-
        <pb n="229" />
        — 205 — 
Dreizehnter Abschnitt. Verbrechen und Vergehen wider die Sittlichkeit §§. 171.—184. 
  
Vierzehnter Abschnitt. Beleidigung . . .. .. ...... .. . ....... .. ... §§. 185. —200. 
Funfzehnter Abschnitt. Zweikampf .. . ........................... ... §§. 201.—210. 
Sechzehnter Abschnitt. Verbrechen und Vergehen wider das Leben.. §§. 211.—222. 
Siebenzehnter Abschnitt. Körperverletzung §§. 223.—233. 
Achtzehnter Abschnitt. Verbrechen und Vergehen wider die persönliche 
Freiheit . ... ,......................... §§. 234.—241. 
Neunzehnter Abschnitt Diebstahl und Unterschlagung................. §§. 242.—248. 
Zwanzigster Abschnitt. Raub und Erpressung........................ §§. 249.—256. 
Einundzwanzigster Abschnitt. Begünstigung und Hehlerei........ ..... §§. 257.—262. 
Zweiundzwanzigster Abschnitt. Betrug und Untreue.................. §§. 263.—266. 
Dreiundzwanzigster Abschnitt. Urkundenfälschung..................... §§. 267.—280. 
Vierundzwanzigster Abschnitt. Bankerutt............................ §§. 281.—-283. 
Fünfundzwanzigster Abschnitt. Strafbarer Eigennutz und Verletzung frem- 
der Geheimnisse ............................ §§. 284. —-302. 
Sechsundzwanzigster Abschnitt. Sachbeschädigung §§. 303.—305. 
Siebenundzwanzigster Abschnitt. Gemeingefährliche Verbrechen und Ver- 
gehen..................................................... §§. 306.—330. 
Achtundzwanzigster Abschnitt. Verbrechen und Vergehen im Amte..... §§. 331.—359. 
Neunundzwanzigster Abschnitt. Uebertretungen.................... §§. 360.—370. 
 
Redigirt im Büreau des Reichskanzlers. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker).
        <pb n="230" />
        <pb n="231" />
        — 207 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
No. 25. 
——— — —— 
  
  
 
        
(Nr. 652.) Gesetz, betreffend die Verbindlichkeit zum Schadenersatz für die bei dem Betriebe 
von Eisenbahnen, Bergwerken etc. herbeigeführten Tödtungen und Körper- 
verletzungen. Vom 7. Juni 1871. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:  
§. 1.  
Wenn bei dem Betriebe einer Eisenbahn ein Mensch getödtet oder körper- 
lich verletzt wird, so haftet der Betriebs-Unternehmer für den dadurch entstan- 
denen Schaden, sofern er nicht beweist, daß der Unfall durch höhere Gewalt 
oder durch eigenes Verschulden des Getödteten oder Verletzten verursacht ist. 
§. 2. 
Wer ein Bergwerk, einen Steinbruch, eine Gräberei (Grube) oder eine 
Fabrik betreibt, haftet, wenn ein Bevollmächtigter oder ein Repräsentant oder 
eine zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes oder der Arbeiter angenom- 
mene Person durch ein Verschulden in Ausführung der Dienstverrichtungen den 
Tod oder die Körperverletzung eines Menschen herbeigeführt hat, für den dadurch 
entstandenen Schaden. 
§. 3. 
Der Schadenersatz (§§. 1. und 2.) ist zu leisten: 
1) im Falle der Tödtung durch Ersatz der Kosten einer versuchten Heilung 
und der Beerdigung, sowie des Vermögensnachtheils, welchen der Ge- 
tödtete während der Krankheit durch Erwerbsunfähigkeit oder Verminde- 
rung der Erwerbsfähigkeit erlitten hat. War der Getödtete zur Zeit 
seines Todes vermöge Gesetzes verpflichtet, einem Andern Unterhalt zu 
gewähren, so kann dieser insoweit Ersatz fordern, als ihm in Folge des 
Todesfalles der Unterhalt entzogen worden ist  
Reichs-Gesetzbl. 1871. 40 2) im 
Ausgegeben zu Berlin den 14. Juni 1871.
        <pb n="232" />
        — 208 — 
2) im Fall einer Körperverletzung durch Ersatz der Heilungskosten und des 
Vermögensnachtheils, welchen der Verletzte durch eine in Folge der Ver- 
letzung eingetretene zeitweise oder dauernde Erwerbsunfähigkeit oder Ver- 
minderung der Erwerbsfähigkeit erleidet. 
§. 4. 
War der Getödtete oder Verletzte unter Mitleistung von Prämien oder 
anderen Beiträgen durch den Betriebs-Unternehmer bei einer Versicherungsanstalt, 
Knappschafts-, Unterstützungs-, Kranken- oder ähnlichen Kasse gegen den Unfall 
versichert, so ist die Leistung der Letzteren an den Ersatzberechtigten auf die Ent- 
schädigung einzurechnen, wenn die Mitleistung des Betriebs-Unternehmers nicht 
unter einem Drittel der Gesammtleistung beträgt. 
§. 5. 
Die in den §§. 1. und 2. bezeichneten Unternehmer sind nicht befugt, die 
Anwendung der in den §§. 1. bis 3. enthaltenen Bestimmungen zu ihrem Vor- 
theil durch Verträge (mittelst Reglements oder durch besondere Uebereinkunft) im 
Voraus auszuschließen oder zu beschränken. 
Vertragsbestimmungen, welche dieser Vorschrift entgegenstehen, haben keine 
rechtliche Wirkung.  
§. 6. 
Das Gericht hat über die Wahrheit der thatsächlichen Behauptungen unter 
Berücksichtigung des gesammten Inhalts der Verhandlungen nach freier Ueber- 
zeugung zu entscheiden.  
Die Vorschriften der Landesgesetze über den Beweis durch Eid, sowie über 
die Beweiskraft öffentlicher Urkunden und gerichtlicher Geständnisse bleiben un- 
berührt. 
Ob einer Partei über die Wahrheit oder Unwahrheit einer thatsächlichen 
Behauptung noch ein Eid aufzulegen, sowie ob und inwieweit über die Höhe 
des Schadens eine beantragte Beweisaufnahme anzuordnen oder Sachverständige 
mit ihrem Gutachten zu hören, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. 
§. 7. 
Das Gericht hat unter Würdigung aller Umstände über die Höhe des 
Schadens, sowie darüber, ob, in welcher Art und in welcher Höhe Sicherheit 
zu bestellen ist, nach freiem Ermessen zu erkennen. Als Ersatz für den zukünf- 
tigen Unterhalt oder Erwerb ist, wenn nicht beide Theile über die Abfindung in 
Kapital einverstanden sind, in der Regel eine Rente zuzubilligen. 
Der Verpflichtete kann jederzeit die Aufhebung oder Minderung der Rente 
fordern, wenn diejenigen Verhältnisse, welche die Zuerkennung oder Höhe der 
Rente bedingt hatten, inzwischen wesentlich verändert sind. Ebenso kann der 
Verletzte, dafern er den Anspruch auf Schadenersatz innerhalb der Verjährungs- 
frist (§. 8.) geltend gemacht hat, jederzeit die Erhöhung oder Wiedergewährung 
der
        <pb n="233" />
        — 209 — 
der Rente fordern, wenn die Verhältnisse, welche für die Feststellung, Minderung 
oder Aufhebung der Rente maßgebend waren, wesentlich verändert sind. 
Der Berechtigte kann auch nachträglich die Bestellung einer Sicherheit 
oder Erhöhung derselben fordern, wenn die Vermögensverhältnisse des Verpflich- 
teten inzwischen sich verschlechtert haben. 
§. 8. 
Die Forderungen auf Schadenersatz (§§. 1. bis 3.) verjähren in zwei 
Jahren vom Tage des Unfalls an. Gegen denjenigen, welchem der Getödtete 
Unterhalt zu gewähren hatte (§. 3. Nr. 1.), beginnt die Verjährung mit dem 
Todestage. Die Verjährung läuft auch gegen Minderjährige und diesen gleich- 
gestellte Personen von denselben Zeitpunkten an, mit Ausschluß der Wieder- 
einsetzung. 
§. 9. 
Die Bestimmungen der Landesgesetze, nach welchen außer den in diesem 
Gesetz vorgesehenen Fällen der Unternehmer einer in den §§. 1. und 2. bezeich- 
neten Anlage oder eine andere Person, insbesondere wegen eines eigenen Ver- 
schuldens für den bei dem Betriebe der Anlage durch Tödtung oder Körper- 
verletzung eines Menschen entstandenen Schaden haftet, bleiben unberührt. 
Die Vorschriften der §§. 3. 4. 6. bis 8. finden auch in diesen Fällen An- 
wendung, jedoch unbeschadet derjenigen Bestimmungen der Landesgesetze, welche 
dem Beschädigten einen höheren Ersatzanspruch gewähren. 
§. 10. 
Die Bestimmungen des Gesetzes, betreffend die Errichtung eines obersten 
Gerichtshofes für Handelssachen, vom 12. Juni 1869., sowie die Ergänzungen 
desselben werden auf diejenigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ausgedehnt, in 
welchen durch die Klage oder Widerklage ein Anspruch auf Grund des gegen- 
wärtigen Gesetzes oder der in §. 9. erwähnten landesgesetzlichen Bestimmungen 
geltend gemacht wird. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 7. Juni 1871. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
  
  
40* (Nr. 653.)
        <pb n="234" />
        — 210 — 
(Nr. 653.) Gesetz, betreffend die Inhaberpapiere mit Prämien. Vom 8. Juni 1871. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: 
§. 1. 
Auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen, in welchen allen Gläu- 
bigern oder einem Theile derselben außer der Zahlung der verschriebenen Geld- 
summe eine Prämie dergestalt zugesichert wird, daß durch Ausloosung oder durch 
eine andere auf den Zufall gestellte Art der Ermittelung die zu prämiirenden 
Schuldverschreibungen und die Höhe der ihnen zufallenden Prämie bestimmt 
werden sollen (Inhaberpapiere mit Prämien), dürfen innerhalb des Deutschen 
Reichs nur auf Grund eines Reichsgesetzes und nur zum Zwecke der Anleihe 
eines Bundesstaats oder des Reichs ausgegeben werden. 
§. 2. 
Inhaberpapiere mit Prämien, welche nach Verkündigung des gegenwär- 
tigen Gesetzes, der Bestimmung im §. 1. zuwider, im Inlande ausgegeben sein 
möchten, imgleichen Inhaberpapiere mit Prämien, welche nach dem 30. April 1871. 
im Auslande ausgegeben sind, dürfen weder weiter begeben, noch an den Bör- 
sen, noch an anderen zum Verkehr mit Werthpapieren bestimmten Versammlungs- 
orten zum Gegenstande eines Geschäfts oder einer Geschäftsvermittelung gemacht 
werden. 
§. 3. 
Dasselbe gilt vom 15. Juli 1871. ab von ausländischen Inhaberpapieren 
mit Prämien, deren Ausgabe vor dem 1. Mai 1871. erfolgt ist, sofern dieselben 
nicht abgestempelt sind (§§. 4. 5.). 
  
§. 4. 
Die Schuldverschreibungen, deren Abstempelung erfolgen soll, müssen 
spätestens am 15. Juli 1871. zu diesem Zwecke eingereicht werden. 
Für die Abstempelung ist eine Gebühr zu entrichten, welche für eine 
Schuldverschreibung, deren Nominalbetrag den Werth von Einhundert Thalern 
nicht übersteigt ..................................... 5 Sgr. oder 17½ Kr. S. W., 
für eine Schuldverschreibung, deren Nominal- 
betrag den Werth von Einhundert Thalern 
übersteigt .....................................     10 " " 35 " " " 
beträgt. 
Der Ertrag dieser Abstempelungsgebühr fließt zur Reichskasse. 
§. 5.
        <pb n="235" />
        — 211 — 
§. 5. 
Der Bundesrath wird die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderliche 
Instruktion erlassen und in derselben festsetzen, unter welchen Umständen ein gut- 
gläubiger Inhaber, der aus entschuldbaren Gründen die Einreichungsfrist ver- 
säumt hat, noch nachträglich Abstempelung seiner Schuldverschreibungen erlangen 
kann. Der Bundesrath wird ferner zur Berechnung der Stempel-Abgabe den 
Thalerwerth der fremden Valuten feststellen, auch die Behörden bestimmen, bei 
welchen die Einreichung zur Abstempelung (§. 4.) zu erfolgen hat. 
§. 6. 
Wer den Bestimmungen der §§. 1. 2. oder 3. zuwiderhandelt, verfällt in 
eine Geldstrafe, welche dem fünften Theile des Nennwerthes der den Gegenstand 
der Zuwiderhandlung bildenden Papiere gleichkommt, mindestens aber Einhundert 
Thaler betragen soll. 
Mit Geldstrafe bis zu Einhundert Thalern oder Gefängniß bis zu drei 
Monaten wird bestraft, wer ein im §. 2. oder §. 3. bezeichnetes Inhaberpapier 
mit Prämie öffentlich ankündigt, ausbietet oder empfiehlt, oder zur Feststellung 
eines Kurswerthes notirt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 8. Juni 1871. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
  
(Nr. 654.)
        <pb n="236" />
        — 212 — 
(Nr. 654.) Gesetz, betreffend die Vereinigung von Elsaß und Lothringen mit dem Deutschen 
Reiche. Vom 9. Juni 1871. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen hiermit im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung 
des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: 
§. 1. 
Die von Frankreich durch den Artikel I. des Präliminar- Friedens vom 
26. Februar 1871. abgetretenen Gebiete Elsaß und Lothringen werden in der 
durch den Artikel I. des Friedens-Vertrages vom 10. Mai 1871. und den dritten Zu- 
satzartikel zu diesem Vertrage festgestellten Begrenzung mit dem Deutschen Reiche 
für immer vereinigt. 
§. 2. 
Die Verfassung des Deutschen Reichs tritt in Elsaß und Lothringen 
am 1. Januar 1873. in Wirksamkeit. Durch Verordnung des Kaisers mit Zu- 
stimmung des Bundesrathes können einzelne Theile der Verfassung schon früher 
eingeführt werden.  
Die erforderlichen Aenderungen und Ergänzungen der Verfassung bedürfen 
der Zustimmung des Reichstages. 
Artikel 3. der Reichsverfassung tritt sofort in Wirksamkeit. 
§. 3. 
Die Staatsgewalt in Elsaß und Lothringen übt der Kaiser aus. 
Bis zum Eintritt der Wirksamkeit der Reichsverfassung ist der Kaiser bei 
Ausübung der Gesetzgebung an die Zustimmung des Bundesrathes und bei der 
Aufnahme von Anleihen oder Uebernahme von Garantien für Elsaß und Lothringen, 
durch welche irgend eine Belastung des Reichs herbeigeführt wird, auch an die 
Zustimmung des Reichstages gebunden. 
Dem Reichstage wird für diese Zeit über die erlassenen Gesetze und all- 
gemeinen Anordnungen und über den Fortgang der Verwaltung jährlich Mit- 
theilung gemacht. 
Nach Einführung der Reichsverfassung steht bis zu anderweitiger Regelung 
durch Reichsgesetz das Recht der Gesetzgebung auch in den der Reichsgesetzgebung 
in den Bundesstaaten nicht unterliegenden Angelegenheiten dem Reiche zu. 
§. 4. 
Die Anordnungen und Verfügungen des Kaisers bedürfen zu ihrer Gültig- 
keit
        <pb n="237" />
        — 213 — 
keit der Gegenzeichnung des Reichskanzlers, der dadurch die Verantwortlichkeit 
übernimmt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 9. Juni 1871. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
  
(Nr. 655.) Seine Majestät der Kaiser und König haben im Namen des 
Deutschen Reichs 
den Konsul des Norddeutschen Bundes L. Hoyack in Amsterdam, sowie 
den Konsul des Norddeutschen Bundes und Hessischen Konsul J.W. Bunge 
in Rotterdam 
zu Konsuln des Deutschen Reichs; ferner 
den Vizekonsul des Norddeutschen Bundes J. H. van Loon in Har- 
lingen, 
den Vizekonsul des Norddeutschen Bundes W. H. Bruno Bok in 
Texel, und 
den Verweser des Vizekonsulats des Norddeutschen Bundes, Kaufmann 
E. Berghuys im Helder, 
zu Vizekonsuln des Deutschen Reichs zu ernennen geruht. 
  
 
Redigirt im Büreau des Reichskanzlers. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker).
        <pb n="238" />
        <pb n="239" />
        — 215 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
No. 26. 
(Nr. 656.) Préliminsires de paix entre l'Em- 
pire allemand et la France. Du 
26 Février 1871. 
    
  
  
(Nr 656.) (Uebersetzung.) Friedens= Prälimi- 
narien zwischen dem Deutschen Reich 
und Frankreich. Vom 26. Februar 
1871. 
17 le Chancelier de PTEmpire      
germanigue Monsieur le Comte 
tto de Bismarck- Schön- 
hausen muni des pleins- pou- 
Vvoirs de Sa Majesté TEmpereur 
d’Allemagne, Roi de Prusse, 
le Ministre d’Etat et des Affaires 
Etrangeres de Sa Majesté le Roi 
de Bavière, Monsieur le Comte 
Otto de Bray-Steinburg, 
le Ministre des Affbires Etrangeres 
de Sa NMNajeste le Roi de Wurt- 
temberg, Monsieur le Baron 
Auguste de Wächter, 
le Ministre dEtat, Président du 
Conseil des Ministres de Son Al- 
tesse Royale, Monseigneur le 
Grand-Duc de Bade, Monsieur 
Jules Jolly, 
représentant TEmpire germa- 
nique, 
Tun cote, 
et de lautre 
le Chef du Pouvoir excutif de 
la République française, Monsieur 
Thiers, et « 
leMinistredesAEairesEtrans 
gères, Monsieur Jules Favre, 
représentant la France, 
Reichs- Gesetzbl. 1871. 
Ausgegeben zu Berlin den 19. Juni 1871. 
Zwischen dem Kanzler des Deutschen Reichs, Herrn Grafen Otto v. Bis- 
marck-Schönhausen, der mit Voll- 
macht Seitens Seiner Majestät des 
Deutschen Kaisers und Königs von 
Preußen versehen ist, 
dem Staatsminister des Aeußeren 
Seiner Majestät des Königs von 
Bayern, Herrn Grafen Otto v. Bray- 
Steinburg, 
dem Minister der auswärtigen An- 
gelegenheiten Seiner Majestät des 
Königs von Württemberg, Herrn 
Freiherrn August v. Wächter, 
dem Staatsminister, Präsidenten des 
Staats-Ministeriums Seiner König- 
lichen Hoheit des Großherzogs von 
Baden, Herrn Julius Jolly, 
welche das Deutsche Reich ver- 
treten, 
einerseits, 
und dem Chef der Exekutivgewalt 
der Französischen Republik, Herrn 
Thiers, und 
dem Minister der auswärtigen An- 
gelegenheiten, Herrn Jules Favre, 
welche Frankreich vertreten, 
andererseits, 
41
        <pb n="240" />
        — 216 — 
les pleins-pouvoirs des deux parties 
contractantes ayant été trouvés en 
bonne et düe forme, il a#été con- 
venu ce qui suit, pour servir de 
base préliminaire à la paix deéfini- 
tive à conclure ultérieurement. 
AnriorE I. 
La France renonce en faveurde 
TPTEmpire allemand à tous ses droits 
et titres Sur les territoires situés à 
Test de la frontière ci-apreès designce. 
La ligne de démarcation com- 
mence à la frontière nord- oduest du 
Canton de Cattenom vers le Grand--- 
Duché de Luxembourg, Suit vers le 
sud les frontières occidentales des 
Cantons de Cattenom et Thionville, 
asse par le canton de Briey en 
ongeant les frontières occidentales 
des communes de Montois-la-Mon- 
tagne et Roncourt ainsique les fron- 
tieres orientales des communes de 
St. Marie-aux-chénes, St. Aie, Habon- 
Ville, atteint la frontiere du canton 
de Gorze qu’elle traverse le long 
des frontières c1ommunales de Vion- 
Ville, Buxières et Onville, Suit la 
frontiere Sud- ouest resp. sud de 
Tarrondissement de Metz, la fron- 
tière occidentale de T’arrondissement 
de Chäteau-Salins jusqu#n la com- 
mune de Pettoncourt dont elle em- 
brasse les frontières occidentale et 
méridionale pour suivre la créte des 
montagnes entre la Seille et le Moncel 
jusqu'à la frontière de Tarrondisse- 
ment de Sarrebourg au sud de Garde. 
La démarcation coincide ensuite avec 
la frontièere de cet arrondissement 
jusqu'a la commune de Tanconwille 
dont elle atteint la frontière au nord, 
de làa elle suit la créte des mon- 
tagnes entre les sources de la Sarre 
ist, nachdem die Vollmachten der beiden 
vertragenden Theile in guter und regel- 
rechter Form befunden worden, nach- 
stehende Vereinbarung getroffen worden, 
welche als vorläufige Grundlage für den 
später abzuschließenden endgültigen Frie- 
den dienen soll. 
Artikel I. 
Frankreich verzichtet zu Gunsten des 
Deutschen Reichs auf alle seine Rechte 
und Ansprüche auf diejenigen Gebiete, 
welche östlich von der nachstehend ver- 
zeichneten Grenze belegen sind. 
Die Demarkationslinie beginnt an 
der nordwestlichen Grenze des Kantons 
Cattenom gegen das Großherzogthum 
Luxemburg, folgt südwärts den westlichen 
Grenzen der Kantons Cattenom und 
Thionville, durchschneidet den Kanton 
Briey, indem sie längs der westlichen 
Grenzen der Gemeinden Montois- la- 
Montagne und Roncourt, sowie der öst- 
lichen Grenzen der Gemeinden St. Marie- 
aux-Chênes, St. Ail, Habonville hin- 
läuft, berührt die Grenze des Kantons 
Gorze, welche sie längs der Grenzen der 
Gemeinden Vionville, Buxières und 
Onville durchschneidet, folgt der Süd- 
west- beziehungsweise Südgrenze des 
Arrondissements Metz, der Westgrenze 
des Arrondissements Chateau-Salins bis 
zur Gemeinde Pettoncourt, von der sie 
die West- und Südgrenze einschließt, und 
folgt dann dem Kamme der zwischen der 
Seille und dem Moncel gelegenen Berge 
bis zur Grenze des Arrondissements 
Saarburg südlich von Garde. Sodann 
fällt die Demarkationslinie mit der 
Grenze dieses Arrondissements bis zur 
Gemeinde Tanconville zusammen, deren 
Nordgrenze sie berührt, von dort folgt 
sie dem Kamme der zwischen den Quellen 
der weißen Saar und der Vezouze be- 
findlichen Bergzüge bis zur Grenze des 
Kantons Schirmeck, geht entlang der
        <pb n="241" />
        blanche et la Vezouze jusqu'à la 
frontire du canton de Schirmeck, 
longe la frontière occidentale de ce 
canton, embrasse les Communes de 
Saales, Bourg- Bruche, Colroy-=la- 
Roche, Plaine, Ranrupt, Saulxures 
et St. Blaise-la-Roche du canton de 
Saales et coincide avec la frontieère 
occidentale des départements du Bas- 
Rhin et du Haut-Rhin jusqu’au canton 
de Belfort dont elle quitte la fron- 
tière méridionale non loin de Vour- 
venans, pour traverser le canton de 
Delle aux limites méridionales des 
commnunes de Bourogne et de Froide 
fontaine, et atteindre la frontieère 
suisse en longeant les frontières 
orientales des R1ommunes de Jonchery 
et Delle. 
L'Empire allemand possédera ces 
territoires à perpétuité en toute sou- 
verainete et propriété. Une com- 
mission internationale composée de 
représentants des Hautes Parties con- 
tractantes en nombre égal des deux 
cötés sera chargée, immeédiatement 
après Téchange des ratifications du 
Présent traité, Texéchter sur le ter- 
rain le tracé de la nouwvelle frontière, 
conformément aux stipulations pré- 
cédentes. 
Cette commission présidera au 
Portage des biens-fonds et capitaux 
qui jusqu’ici ont appartenu en com- 
mun à des districts ou des com- 
munes séparés par la nouvelle fron- 
tière; en cas de désaccord sur le 
tracé et les mesures dexecution, les 
membres de la commission en ré- 
féreront à leurs Gouvernements re- 
spectifs. 
La frontiere telle durelle vient 
Tétre décrite, se trouve marquée en 
vert sur deux exemplaires conformes 
de la carte du territoire formant le 
gouvernement général d’Alsace, pu- 
— 217 —  
westlichen Grenze dieses Kantons, schließt 
die Gemeinden Saales, Bourg-Bruche, 
Colroy- la-Roche, Plaine, Ranrupt, 
Saulxures und St. Blaise-la- Roche im 
Kanton Saales ein und fällt dann mit 
der westlichen Grenze der Departements 
Nieder- und Oberrhein bis zum Kanton 
Belfort zusammen. Sie verläßt dessen 
Südgrenze unweit von Vourvenans, 
durchschneidet den Kanton Delle an den 
Südgrenzen der Gemeinden Bourogne 
und Froide-Fontaine und erreicht die 
Schweizergrenze, indem sie längs der Ost- 
grenzen der Gemeinden Jonchery und 
Delle hinläuft. 
  
Das Deutsche Reich wird diese Ge- 
biete für immer mit vollem Souveraine- 
täts und Eigenthumsrechte besitzen. Eine 
internationale Kommission, welche beider- 
seits aus der gleichen Zahl von Vertretern 
der Hohen vertragenden Theile gebildet 
wird, soll unmittekbar nach dem Aus- 
tausche der Ratifikationen des gegen- 
wärtigen Vertrages beauftragt werden, 
an Ort und Stelle die neue Grenzlinie 
in Gemäßheit der vorstehenden Verab- 
redungen festzustellen. 
Diese Kommission wird die Ver- 
theilung des Grundbesitzes und der Ka- 
pitalien leiten, welche bis jetzt Distrikten 
oder Gemeinden, die durch die neue 
Grenze getrennt werden, gemeinschaftlich 
angehört haben; im Falle einer Meinungs- 
verschiedenheit über die Grenze und die 
Ausführungs-Bestimmungen werden die 
Kommissionsmitglieder die Entscheidung 
ihrer Regierungen einholen. 
Die Grenze, wie sie vorstehend fest- 
gesetzt ist, findet sich mit grüner Farbe auf 
zwei übereinstimmenden Exemplaren der 
Karte von den „Gebietstheilen, welche das 
General=Gouvernement des Elsaß bilden“, 
41
        <pb n="242" />
        — 218 — 
bliée à Berlin, en septembre 1870, 
par la division géographique et sta- 
tistique de l'état - major général, et 
dont.un exemplaire sera joint à cha- 
cune des deux expéditions du pré- 
Sent traité. " 
Toutefois le tracé indiqué a subi 
les modifications suivantes de T’accord 
des deux parties Ccontractantes: Dans 
Tancien département de la Moselle 
les villages de St. Marie-aux-chénes 
Près de St. Privat-la-Montagne et de 
Vionville, à Touest de Rezomwille, 
seront cédés à UAllemagne. Par 
contre la ville et les fortifications 
de Belfort resteront à la France avec 
un rayon qui Ssera déterminé ulté- 
rieurement. 
ARTICEE II. 
La France paiera à Sa Majesté 
TEmpereur d’Allemagne la somme de 
cind milliards de francs. 
Le paiement d’au moins un mil- 
liard de francs allra. lieu dans le 
courant de Tannée 1871 et celui de 
tout le reste de la dette dans un 
espace de trois années à partir de 
Ia ratilication des présentes. 
ARTICLE III. . 
L’évacuation des territoires fran- 
çcais occupés par les. troupes alle- 
mandes Ccommencera apreès la rati- 
fication du présent traité par Tas- 
semblée nationale siégeant à Bor- 
deaux. Immédiatement apres cette 
ratification les troupes allemandes 
duitteront Pintérieur de la ville de 
Paris ainsi que les forts situés à la 
rive gauche de la Seine, et dans le 
Plus bref délai possible fuxé par une 
entente entre les autorités militaires 
des deux pays, elles évacueront en- 
tierement les départements du Cal- 
eingetragen, welche im September 1870. 
in Berlin durch die geographische und 
statistische Abtheilung des Großen General- 
stabes herausgegeben worden ist. Ein 
Exemplar derselben wird jeder der beiden 
Ausfertigungen des gegenwärtigen Ver- 
trages angefügt. 
Die angegebene Grenzlinie hat in- 
dessen mit Uebereinstimmung beider ver- 
tragenden Theile folgende Abänderungen 
erfahren: Im ehemaligen Mosel-Departe- 
ment werden die Dörfer St. Marie-aux- 
Chênes bei St. Privat-la-Montagne und 
Vionville, westlich von Rezonville, an 
Deutschland abgetreten. Dagegen werden 
die Stadt und die Festungswerke von 
Belfort mit einem später festzusetzenden 
Rayon bei Frankreich verbleiben. 
  
Artikel II. 
Frankreich wird Seiner Majestät dem 
Deutschen Kaiser die Summe von fünf 
Milliarden Franks zahlen.  
Mindestens Eine Milliarde Franks 
wird im Laufe des Jahres 1871. und 
der ganze Rest der Schuld wird im 
Laufe dreier Jahre, von der Ratifikation 
des  gegenwärtigen Vertrages ab, gezahlt 
werden.  
Artikel lll 
Die Räumung der Französischen, durch 
die Deutschen Truppen besetzten Gebiete 
wird nach der Ratifikation des gegen- 
wärtigen Vertrages durch die in Bordeaux 
tagende National-Versammlung beginnen. 
Die Deutschen Truppen werden unmittel- 
bar nach dieser Ratifikation das Innere 
der Stadt Paris, sowie die am linken 
Ufer der Seine belegenen Forts ver- 
lassen und in möglichst kurzer, durch ein 
Einvernehmen zwischen den Militairbehör- 
den beider Länder festgesetzter Frist die 
Departements Calvados, Orne, Sarthe, 
Eure et Loir, Loiret, Loir et Cher, Indre
        <pb n="243" />
        — 219—  vados, de l'Orne, de la Sarthe, d'Eure 
et Loir, du Loiret, de Loir et Cher, 
d'Indre et Loire, de l'Vonne, et de 
plus les départements de la Seine 
Iinférieure, de IEure, de Seine et 
Oise, de Seine et Marne, de DAube, 
et de la Cöte Tor, jusqu'a la rive 
gauche de la Seine. Les troupes fran- 
Caises se retireront en méme temps 
derriere la Loire qu'’elles ne pourront 
dépasser avant la signature du traiteé 
de paix définitif. Sont exceptées de 
cette disposition la garnison de Paris, 
dont le nombre ne pourra pas dé- 
asser duarante mille hommes et les 
gHarnisons indispensables à la süreté 
es places fortes. 
L'’évacuation des départements 
Situés entre la rive droite de la Seine 
et la frontière de Pest par les troupes 
allemandes s’opérera graduellement 
après la ratification du traité de paix 
definitif, et le paiement du premier 
demi-milliard de la contribution sti- 
Pulée par PTarticle II., en ommençant 
Par les départements les plus rap- 
Prochés de Paris, et se continuera 
au für et à mesure due les verse-- 
ments de la contribution seront 
effectuéks; après le premier verse- 
ment d'un demi-milliard cette éva- 
cuation aura lieu dans les départe- 
ments suivants: Somme, Oise et les 
arties des dpartements de la Seine 
Iinférieure, Seine et Oise, Seine et 
Marne, situces sur la rive droite de 
la Seine, ainsi due la partie du dé- 
Partement de la Seine et les forts 
Situés sur la rive droite. . 
Après le paiement de deux mil- 
liards, Toccupation allemande ne 
comprendra plus due les départe- 
ments de la Marne, des Ardennes, 
de la Haute-Marne, de la Meuse, des 
Vosges, de la Meurthe, ainsi due la 
forteresse de Belfort avec son terri- 
219 — 
et Loire und Yonne vollständig, sowie die 
Departements Seine inferieure, Eure, 
Seine et Oise, Seine et Marne, Aube und 
Cote d’or bis zum linken Ufer der Seine 
räumen. Die Französischen Truppen 
werden sich gleichzeitig hinter die Loire 
zurückziehen, welche sie vor Unterzeichnung 
des endgültigen Friedensvertrages nicht 
überschreiten dürfen. Ausgenommen von 
dieser Bestimmung sind die Garnison von 
Paris, deren Stärke die Zahl von 
40,000 Mann nicht überschreiten darf, 
und die zur Sicherheit der festen Plätze 
unerläßlichen Garnisonen. 
  
Die Räumung der zwischen dem 
rechten Ufer der Seine und der Ostgrenze 
gelegenen Departements durch die Deut- 
schen Truppen soll nach der Ratifikation 
des endgültigen Friedensvertrages und 
der Zahlung der ersten halben Milliarde 
der im Artikel II. verabredeten Kontribu- 
tion allmälig erfolgen, indem sie mit den 
Paris am nächsten gelegenen Departements 
beginnt, und je nachdem die Zahlungen der 
Kontribution bewirkt sein werden, fortgesetzt 
wird. Nach der ersten Zahlung einer 
halben Milliarde wird diese Räumung 
in folgenden Departements stattfinden: 
Somme, Oise und den Theilen der De- 
partements Seine inferieure, Seine et 
Oise, Seine et Marne, welche auf dem 
rechten Seine-Ufer gelegen sind, sowie 
in dem Theile des Departements Seine und 
in den Forts auf dem rechten Seine-Ufer. 
  
Nach der Zahlung von zwei Milliar- 
den wird die Deutsche Besetzung nur 
noch die Departements Marne, Ardennes, 
Haute Marne, Meuse, Vosges, Meurthe, 
sowie die Festung Belfort mit ihrem 
Gebiete umfassen, die als Pfand für die 
rückständigen drei Milliarden dienen sollen.
        <pb n="244" />
        — 220 — toire, dui serviront de gage pour les 
trois milliards restants, et cou le 
nombre des troupes allemandes ne 
dépassera pas cinquante mille hom- 
mes. Sa Majesté PEmpereur Sera- 
disposé à substituer à la garantie 
territoriale consistant dans lwccu- 
Pation partielle du territoire français 
une garantie flnancière si elle est 
oflerte par le Gouvernement français 
dans les conditions reconnues suffi- 
santes par Sa Majesté PEmpereur 
et Roi pour les intéréts de IAlle- 
magne. Les trois milliards dont 
Tacquittement aura ét#é différé, porte- 
ront intérét à cind pour cent à partir 
de la ratification de la présente con- 
vention. 
ARTICLE IV. 
Les troupes allemandes s'abstien- 
dront de faire des réquisitions soit 
en argent soit en nature dans les 
W ** occupés, Par contre 
Talimentation des troupes allemandes 
zu resteront en France aura lieu aux 
ais du Gouvernement français dans 
la mesure convenue par une entente 
avec Tintendance militaire allemande. 
ARTICLE V. 
Les intéréts des habitants des 
territoires cédés par la France, en 
tout ce qui concerne leur Ccommerce 
et leurs droits civiles seront réglés 
aussi favorablement due possible 
lorsque seront arrétées les conditions 
de la paix deéfinitive. II sera flzé, 
à cet effet, un espace de temps pen- 
dant lequel ils jouiront de facilites 
articulieres pour la circulation de 
eurs produits. Le Gouvernement 
allemand n'apportera aucun obstacle 
à la libre Cmigration des habitants 
des territoires cédés et ne pourra 
Prendre contre eux aucune mesure 
v20 
Die Zahl der in denselben befindlichen 
Deutschen Truppen wird 50,000 Mann 
nicht überschreiten. Se. Majestät der 
Kaiser wird geneigt sein, an die Stelle 
der in der theilweisen Besetzung des 
Französischen Gebietes bestehenden Terri- 
torialgarantie eine finanzielle Garantie 
treten zu lassen, wenn dieselbe von der 
Französischen Regierung unter Bedingun- 
gen angeboten wird, welche von Sr. Ma- 
jestät dem Kaiser und König als für die 
Interessen Deutschlands ausreichend an- 
erkannt werden. Die drei Milliarden, 
  
 
deren Zahlung verschoben sein wird, sollen 
vom Tage der Ratifikation der gegen- 
wärtigen Uebereinkunft ab mit fünf Pro- 
zent verzinst werden. 
Artikel IV. 
Die Deutschen Truppen werden in 
den besetzten Departements Requisitionen, 
sei es in Geld, sei es in Naturalien, nicht 
vornehmen. Dafür wird die Verpflegung 
der Deutschen Truppen, welche in Frank- 
reich zurückbleiben, auf Kosten der Fran- 
zösischen Regierung erfolgen und zwar 
in dem mit der Deutschen Militair-In- 
tendantur vereinbarten Maaße. 
Artikel V. 
Die Interessen der Einwohner in dem 
von Frankreich abgetretenen Gebiete wer- 
den in Allem, was ihren Handel und 
ihre Privatrechte angeht, so günstig als 
möglich geregelt werden, sobald die Be- 
dingungen des endgültigen Friedens fest- 
gestellt sein werden. Zu diesem Zwecke 
wird ein Zeitraum festgesetzt werden, 
innerhalb dessen sie besondere Erleichte- 
rungen für den Verkehr mit ihren Er- 
zegnissen genießen sollen. Die Deutsche 
Regierung wird der ungehinderten Aus- 
wanderung der Einwohner der abgetre- 
tenen Gebietstheile nichts in den Weg 
legen und keine Maaßregel gegen dieselben
        <pb n="245" />
        — 221 — 
atteignant leurs personnes ou leurs 
proprietés. 
ARTICLE VI. 
Les prisonniers de guerre, qui 
Kauront pas déeja é6té mis en liberté 
Par voie T’échange seront rendus 
immédiatement apres la ratification 
des présents préliminaires. Alin 
d’accelérer le transport des prison- 
niers français, le Gouvernement 
frangçais mettra à la disposition des 
autorités allemandes à Tintérieur du 
territore allemand une partie du 
matériel roulant de ses chemins de 
fer dans une mesure qui sera deé- 
terminée par des arrangements spé- 
ciauxf et aux prix payes en France 
Par le Gouvernement français pour 
les transports militaires. 
ARTICLE VII. 
L'ouverture des négociations pour 
le traité de paix définitif à conclure 
Sur la base des présents préliminaires 
aura lieu à Bruxelles immeédiatement 
après la ratification de ces derniers 
ar I’assemblée nationale et par Sa 
njeste TEmpereur d’Allemagne. 
" ARTICLE VIII. 
Après la conclusion et la rati- 
fication du traité de paix définitif 
Tadministration des départements de- 
vant encore rester occupés par les 
troupes allemandes sera remise aux 
auto rités françaises. Mais ces der- 
nières seront termes de se conformer 
àaux ordres due les R1ommandants des 
troupes allemandes croiraient devoir 
donner sans Tinterét de la süreté, 
de Tentretien et de la distribution 
des troupes. v 
Dans les départements occupés 
la perception des impots apres la 
ratilication du présent traité siopérera 
ergreifen dürfen, welche deren Person 
oder Eigenthum antastet. 
Artikel VI. 
Die Kriegsgefangenen, welche nicht 
bereits auf dem Wege der Auswechselung 
in Freiheit gesetzt worden sind, werden 
unverzüglich nach der Ratifikation der 
gegenwärtigen Präliminarien zurückgegeben 
werden. Um den Transport der Fran- 
zösischen Gefangenen zu beschleunigen, 
wird die Französische Regierung  einen 
Theil des Fahrmaterials ihrer Eisenbah- 
nen innerhalb des Deutschen Gebiets zur 
Verfügung der Deutschen Behörden stellen, 
und zwar in einer, durch besondere Ver- 
abredung festzustellenden Ausdehnung, 
sowie zu denjenigen Preisen, welche in 
Frankreich von der Französischen Regierung 
für Militairtransporte gezahlt werden. 
Artikel VII. 
Die Eröffnung der Verhandlungen 
über den auf Grundlage der gegenwärtigen 
Präliminarien  abzuschließenden endgültigen 
Frieden wird in Brüssel unverzüglich nach 
Ratifikation der ersteren durch die Natio- 
nalversammlung und durch Se. Majestät 
den Deutschen Kaiser stattfinden. 
Artikel VIII. 
Nach Abschluß und Ratifikation des 
endgültigen Friedensvertrages wird die 
Verwaltung der Departements, welche 
noch von Deutschen Truppen besetzt blei- 
ben sollen, den Französischen Behörden 
wieder übergeben werden. Doch sollen 
  
  
diese letzteren gehalten sein, den Befehlen, 
welche die Befehlshaber der Deutschen 
Truppen im Interesse der Sicherheit, 
des Unterhalts und der Vertheilung ihrer 
Truppen erlassen zu müssen glauben, 
Folge zu leisten. 
Die Erhebung der Steuern in den 
besetzten Departements wird nach Rati- 
fikation des gegenwärtigen Vertrages für
        <pb n="246" />
        our le Compte du Gouvernement 
ançais et par le mopyen de ses em- 
Ployes. 
Anricrz K. 
II est bien entendu que les. pré- 
sentes ne peuvent donner à Tauto- 
riteé militaire dllemande aucun droit 
sur les parties du territoire qwelle 
W’occupe poeint actuellement. 
ARTICLE X. 
Les présentes seront immédiate- 
ment soumises à la ratification de 
Sa Majesté Empereur d’Allemagne 
et de TAssemblée nationale française 
siégeant à Bordeaux. 
En foi de qucoi les soussignés ont 
revetu le présent traité préliminaire 
de leurs signatures et de leurs 
sceaux. 
Fait à Versailles le 26 Février 1871. 
v. Bismarck. A. Thiers. 
(L. S.) (L. S.) 
Jules Favre. 
(L. S.) 
Les royaumes de Bavièxre et de 
Wurttemberg et le Grand Duché de 
Bade ayant pris part à la guerre 
actuelle CPomme alliés de la Prusse 
et faisant partie maintenant de Em- 
pire germanique, les soussignés ad- 
èrent à la présente convention au 
nom de leurs souverains respectifs. 
Versailles le 26 Février 1871. 
Comte de Bray-Steinburg. 
Baron de Wächter. 
Mittnacht. 
Jolly. 
— 222 — 
Rechnung der Französischen Regierung  
und durch deren Beamte bewirkt werden. 
Artikel IX. 
Es ist ausgemacht, daß durch Gegen- 
wärtiges der Deutschen Militairbehörde 
keinerlei Recht auf die zur Zeit nicht von 
ihr besetzten Gebietstheile gegeben wer- 
den kann. 
Artikel X. 
Gegenwärtiges soll der Ratifikation 
Sr. Majestät des Deutschen Kaisers, so- 
wie der Französischen Nationalversamm- 
lung, welche ihren Sitz in Bordeaux hat, 
unverzüglich unterbreitet werden. 
Zu Urkund dessen haben die Unter- 
zeichneten den gegenwärtigen Präliminar- 
ertrag mit ihren Unterschriften und 
ihren Siegeln versehen. 
Geschehen Versailles, den 26. Fe.- 
bruar 1871. 
v. Bismarck. A. Thiers. 
(L. S.) (L. S.) 
Jules Favre. 
(L. S.) 
Da die Königreiche Bayern und 
Württemberg und das Großherzogthum 
Baden als Verbündete Preußens an dem 
gegenwärtigen Kriege theilgenommen haben 
und jetzt zum Deutschen Reiche gehören, 
so treten die Unterzeichneten der gegen- 
wärtigen Uebereinkunft im Namen ihrer 
Souveraine bei. 
Versailles, den 26. Februar 1871. 
Graf v. Bray-Steinburg. 
Freiherr v. Wächter. 
Mittnacht. 
Jolly. 
  
Der Austausch der Ratifikationen ist am 2. März 1871. zu Versailles erfolgt. 
  
 
. 
(Nr. 657.)
        <pb n="247" />
        — 223 —   (Nr. 667.) Traité de paix entre l'Empire 
allemand et la France. Du 
10 Mai 1871. 
E Prince Othon de Bismarck- 
Schoenhausen, Chancelier de 
TEmpire germanique, 
1e Comte Harry d'Arnim, 
Envoyé extraordinaire et Ministre 
plénipotentiaire de S. M. PEmpe-- 
reur d’Allemagne près du St. Siége, 
stipulant au nom de S. M. PEmpe-- 
reur d’Allemagne, 
Tun co6te, 
de T’autre 
M. Jules Favre, Ministre des 
affaires étrangeres de la République 
francçaise. 
M. Augustin Thomas Joseph 
Pouyer-Quertier, Ministre des 
finances de la République française, 
et 
M. Marc Thomas Eugene de 
Goulard, Membre de Assemblée 
nationale. .· 
stikdulant au nom de la République 
rancaise, 
#étant mis d’accord pour convertir 
en traité de paix définitif le traité 
de préliminaire de paix du 26 février 
de année courante, modifié ainsi 
duil va TP’étre par les dispositions 
dui suivent, 
ont arrété: 
ARTICLE I. 
La distance de la ville de Belfort 
à la ligne de frontière telle dwelle 
at#té Tabord proposée lors des négo- 
ciations de Versailles et telle qweelle 
se trouve marquée sur la carte an- 
Reichs=Gesetzbl. 1871. 
(Nr. 657.) (Uebersetzung.) Friedens-  Vertrag 
zwischen dem Deutschen Reich 
und Frankreich. Vom 10. Mai 
1871. 
Der Fürst Otto von Bismarck- 
Schönhausen, Kanzler des Deut- 
schen Reichs, 
der Graf Harry von Arnim, außer- 
ordentlicher Gesandter und bevoll- 
mächtigter Minister Sr. Majestät 
des Deutschen Kaisers bei dem 
Päpstlichen Stuhle, 
handelnd im Namen Sr. Majestät des 
Deutschen Kaisers, 
einerseits, 
andererseits 
Herr Jules Favre, Minister der 
auswärtigen Angelegenheiten der 
Französischen Republik, 
Herr Augustin Thomas Joseph 
Pouyer-Quertier, Finanzminister 
der Französischen Republik, und 
Herr Marc Thomas Eugen de 
Goulard, Mitglied der National- 
versammlung, 
handelnd im Namen der Französischen 
Republik, 
sind übereingekommen, den Präliminar- 
Friedensvertrag vom 26. Februar d. J. 
mit den durch die nachfolgenden Be- 
stimmungen vorzunehmenden Abände- 
rungen in einen endgültigen Friedensver- 
trag zu verwandeln und haben festgesetzt, 
was folgt: 
Artikel 1. 
Die Entfernung zwischen der Stadt 
Belfort und derjenigen Grenzlinie, welche 
ursprünglich bei den Unterhandlungen 
von Versailles vorgeschlagen und auf 
der, der ratifizirten Urkunde des Präli- 
42
        <pb n="248" />
        nexée à Tinstrument ratifie du traité 
des préliminaires du 26 février, est 
considérée comme indiquant lamesure 
du rayon qui, en vertu de la clause 
y relative du premier Article des 
Préliminaires, doit rester à la France 
avec la ville et les fortilccations de 
Belfort. 
Le Gouvernement allemand est 
disposé à élargir ce rayon de maniere 
gall Comprenne les cantons de Bel- 
ort, de Delle et de Giromagny, ainsi 
ne la partie occidentale du canton 
e Fontaine à Touest d’une ligne à 
tracer du point ou le canal du Rhin 
au Rhone sort du canton de Delle 
au sud de Montreux-Chäteau jusqu’a 
la limite nord du canton entre Bourg 
et Félon ou cette ligne joindrait la 
limite est du canton de Giromagny. 
Le Gouvernement allemand, toute- 
fois, ne cédera les territoires sus- 
indigués qu'aà la condition due la 
République française, de son Cöte, 
Consentira à une rectification de fron- 
tière le long des limites occidentales 
des cantons de Cattenom et de Thion- 
ville qui laisseront à IAllemagne le 
terrain à Test d’une ligne partant de 
la frontiere du Luxembourg entre 
Hussigny et Redingen, laissant à la 
France les villages de Thil et de 
Villerupt, se prolongeant entre Erron- 
ville et Aumetz, entre Beuvillers 
et Boulange, entre Trieux et Lom- 
meringen, et joignant Iancienne ligne 
de frontieère entre Avril et Moyeuyre. 
La Commission internationale dont 
i. est question dans Tl’art. 1“ des 
préliminaires, se rendra sur le terrain 
immédiatement apreès T’échange des 
ratifications du présent traiteée pour 
exécuter les travaux qui lui incom- 
bent et pour faire le tracé de la 
nouvelle frontière Cconformément aux 
dispositions préceêdentes. 
— 224 —  
minar-Vertrages vom 26. Februar bei- 
gefügten Karte eingetragen ist, soll als 
Bezeichnung des Maßes für den Rayon 
angesehen werden, welcher zufolge der 
bezüglichen Verabredung im ersten Ar- 
tikel der Präliminarien mit der Stadt 
und den Befestigungen von Belfort bei 
Frankreich bleiben soll.  
Die Deutsche Regierung ist bereit, 
diesen Rayon dergestalt zu erweitern, daß 
derselbe umfaßt: die Kantons Belfort, 
Delle und Giromagny und den westlichen 
Theil des Kantons von Fontaine, west- 
lich einer Linie von dem Punkte, wo 
der Rhein-Rhône-Kanal aus dem Kan- 
ton von Delle austritt, im Süden von 
Montreux -Château bis zur Nordgrenze 
des Kantons zwischen Bourg und Félon, 
wo diese Linie die Ostgrenze des Kantons 
von Giromagny erreicht. 
Die Deutsche Regierung wird indessen 
die vorerwähnten Gebietstheile nur unter 
der Bedingung abtreten, daß die Fran. 
zösische Republik ihrerseits in eine Grenz- 
berichtigung längs den westlichen Grenzen 
der Kantone von Cattenom und Thion- 
ville willigt, welche an Deutschland das 
Gebiet östlich einer Linie überläßt, die 
von der Grenze gegen Luxemburg zwischen 
Lusiny und Redingen ausgeht, die 
Dörfer Thil und Villerupt bei Frank- 
reich läßt, sich zwischen Erronville und 
Aumetz, zwischen Beuvillers und Bou- 
lange, zwischen Trieux und Lomeringen 
fortsetzt und die alte Grenzlinie zwischen 
Avril und Moyeuvre erreicht. 
  
Die internationale Kommission, deren 
im Artikel I. der Präliminarien erwähnt 
ist, wird sich sogleich nach der Auswech- 
selung der Ratifikationen des gegenwär- 
tigen Vertrages an Ort und Stelle be- 
geben, um die ihr obliegenden Arbeiten 
auszuführen und die Linie der neuen 
Grenze gemäß der vorstehenden Bestim- 
mungen zu ziehen.
        <pb n="249" />
        ARTICLE 2. 
Les sujets français originaires des 
territoires cedés domiciliés actuelle- 
ment sur ce territoire qui entendront 
conserver la nationalite française, 
Jjouiront jusqu’an premier oetobre 
18y et moyennant une declaration 
préalable, faite à P’autorité compe- 
tente, de la faculté de transporter 
leur domicile en France et de s0y 
fixer, Sans due ce droit puisse étre 
alteré par les lois sur le service 
militaire, auquel cas la qualité de 
citoyen français leur sera maintenue. 
IIs seront libres de conserver leurs 
immeubles situés sur le territoire 
reuni à IAllemagne. 
Aucun habitant des territoires. 
cédés ne pourra étre poursuivi, in- 
quiété ou recherché dans sa personne 
Ou dans Ses biens à raison de ses 
actes politiques ou militaires pendant 
la guerre. 
Anrierz 3. 
Le Gouvernement francçais re- 
mettra au Gouvernement allemand 
les archives, documents et registres 
concernant T’administration civile, mi- 
litaire et judiciaire des territoires- 
cédés. Si queldues- uns de ces titres 
avaient été déplacés, ils seront resti- 
tués par le Gouvernement français 
sur la demande du Gouvernement 
allemand. 
ARTICLE 4. 
Le Gouvernement français re— 
mettra au Gouvernement de l'Empire 
TAllemagne dans le terme de six 
mois à dater de I’échange des ratifi- 
cations de ce traité: 
1le montant des sommes déposées 
Par les départements, les com- 
— 225 — 
Artikel 2. 
Den aus den abgetretenen Gebieten 
herstammenden, gegenwärtig in diesem 
Gebiete wohnhaften Französischen Unter- 
thanen, welche beabsichtigen, die Fran- 
zösische Nationalität zu behalten, steht bis 
zum 1. Oktober 1872. und vermöge einer 
vorgängigen Erklärung an die zuständige 
Behörde die Befugniß zu, ihren Wohnsitz 
nach Frankreich zu verlegen und sich dort 
niederzulassen, ohne daß dieser Befugniß 
durch die Gesetze über den Militairdienst 
Eintrag geschehen könnte, in welchem 
Falle ihnen die Eigenschaft als Fran- 
zösische Bürger erhalten bleiben wird. 
Es steht ihnen frei, ihren auf den mit 
Deutschland vereinigten Gebieten bele- 
genen Grundbesitz zu behalten. 
Kein Bewohner der abgetretenen Ge- 
biete darf in seiner Person oder seinem 
Vermögen wegen seiner politischen oder 
militairischen Handlungen während des 
Krieges verfolgt, gestört oder zur Unter- 
suchung gezogen werden. 
Artikel 3. 
Die Französische Regierung wird der 
Deutschen Regierung die Archive, Doku- 
mente und Register übergeben, welche die 
bürgerliche, militairische oder gerichtliche 
Verwaltung der abgetretenen Gebiete be- 
treffen. Sollten einige dieser Aktenstücke 
fortgeschafft worden sein, so wird die 
Französische Regierung dieselben auf Ver- 
langen der Deutschen Regierung wieder 
zurückgeben. 
  
  
  
  
Artikel 4. 
Die Französische Regierung wird der 
Regierung des Deutschen Reiches inner- 
halb einer Frist von sechs Monaten, von 
der Auswechselung der Ratifikationen dieses 
Vertrages an gerechnet, übergeben: 
1) den Betrag der von den Departe- 
ments, Gemeinden und öffentlichen 
42*
        <pb n="250" />
        — 226 — 
munes et les établissements 
publics des territoires cédés; 
2·le montant des primes d’enröle- 
mentet derempfacement apparte- 
nant aux militaires et marins 
originaires des territoires cédés 
dui auront opté pour la natio- 
nalité allemande; 
3°le montant des cautionnements 
des comptables de I’Etat; 
4 le montant des sommes versées 
Pour Cconsignations judiciaires 
ar suite de mesures prises par 
es autorités administratives ou 
Judiciaires dans les territoires 
cédés. 
AnrichE 5. 
Les deux nationñs jouiront d'un 
traitement égal en ce qui concerne 
la navigation sur la Moselle, le canal 
du Rhin à la Marne, le canal du 
Rhöne au Rhin, le canal de la Sarre 
et les eaux navigables K1ommuniquant 
avec ces voies de navigation. Le 
droit de flottage sera maintenu. 
ARTICLE G. 
Les Hautes Parties contractantes, 
Gtant d’avis due les circonscriptions 
diocésaines des territoires cédés à 
I|Empire allemand doivent coincider 
avec la nouvelle frontière déterminée 
par Tarticle 1“ ci-dessus, se concer- 
teront apres la ratilication du présent 
traité, sans retard, sur les mesures 
à prendre en commun à cet ettet. 
Les communautés appartenant, 
Soit à I’église reformee, soit à la con- 
fession d’Augsbourg, établies sur les 
territoires cédés par la France, cesse- 
ront de relever de T’autorité ecclé- 
Siastique française. 
Anstalten der abgetretenen Gebiete 
deponirten Summen; 
2) den Betrag der Anwerbungs- und 
Stellvertretungs-Prämien, welche 
den aus den abgetretenen Gebieten 
herstammenden Soldaten und See- 
leuten gehören, die sich für die 
Deutsche Nationalität entschieden 
haben; 
3) den Betrag der Kautionen der Rech- 
nungsbeamten des Staates; 
4) den Betrag der für gerichtliche Kon- 
signationen in Folge von Maß- 
regeln der Verwaltungs- oder Justiz- 
behörden in den abgetretenen Ge- 
bieten eingezahlten Geldsummen. 
  
Artikel 5. 
Beide Nationen sollen in Bezug auf 
die Schiffahrt auf der Mosel, dem 
Rhein-Marne-, Rhein-Rhône-, dem Saar- 
Kanal und den mit diesen Wasserwegen 
in Verbindung stehenden schiffbaren Ge- 
wässern der gleichen Behandlung genießen. 
Das Flößrecht wird beibehalten. 
Artikel 6. 
Da die Hohen vertragenden Theile 
der Meinung sind, daß die Diözesan- 
grenzen der an das Deutsche Reich 
abgetretenen Gebiete mit der neuen, 
durch obenstehenden Artikel 1. bestimm- 
ten Grenze zusammenfallen müssen, so 
werden sie sich nach der Ratifikation des 
gegenwärtigen Vertrages unverzüglich über 
die zu diesem Zwecke gemeinschaftlich zu 
ergreifenden Maßregeln verständigen. 
Die der reformirten Kirche oder der 
Augsburger Konfession angehörigen, auf 
den von Frankreich abgetretenen Gebieten 
bestehenden Gemeinden werden aufhören, 
von der Französischen kirchlichen Behörde 
abhängig zu sein.
        <pb n="251" />
        — 227 — 
Les communautés de Teglise de 
la confession d’'’Augsbourg établies 
dans les territoires français cesseront 
de relever du consistoire supérieur et 
du directeur siégeant à Strasbourg. 
Les Communautés israélites des 
territoires situèSs à Pest de la nouvelle 
frontière cesseront de dépendre du 
consistoire central israclite siégeant 
à Paris. 
ARTICILE T. 
Le payement de cinq cent millions 
aura lieu dans les trente jours qui 
Suivront le rétablissement del’autorité 
du Gouvernement français dans la 
ville de Paris. Un milliard sera payé 
dans le courant de Tannée et un demi- 
milliard au 1°“ mai mil huit cent 
s oixante-douze. Les trois derniers 
milliards resteront payables au 2 mars 
mil huit cent soixante-quatorze, ainsi 
qu'il a eté stipulé par le traité de 
Paix preliminaire. A partir du 2 mars 
de Tannée courante, les intéréts de 
Ces trois milliards de francs seront 
ayés chaque année, le 3 mars, à 
raison de cind pour cent par an. 
Toute somme payée en avance 
Sur les trois derniers milliards cessera 
de porter des intéréts à partir du 
Jour du payement effectué. 
Tous les payements ne pourront 
étre faits que dans les principales 
Villes de commerce de I’Allemagne 
et seront effectués en métal, or ou 
argent, en billets de la banque d’Angle- 
terre, billets de la banque de Prusse, 
billets de la banque royale des Pays- 
Bas, billets de la banque nationale 
de Belgique, en billets à ordre ou 
en lettres de change négociables de 
Ppremier ordre valeur comptant. 
Le Gouvernement allemand ayant 
fik en France la valeur du thaler 
  
Die zur Kirche der Augsburger Kon- 
fesson gehörigen, auf Frazösischem Ge- 
biete bestehenden Gemeinden werden auf- 
hören, von dem Ober-Konsistorium und 
von dem Direktor in Straßburg abhängig 
zu sein. 
Die israelitischen Gemeinden in den 
Gebieten östlich der neuen Grenze wer- 
den aufhören, von dem israelitischen Cen- 
tral- Konsistorium zu Paris abhängig zu 
sein. 
Artikel 7. 
Die Zahlung von 500 Millionen soll 
erfolgen innerhalb der dreißig Tage, welche 
der Wiederherstellung der Autorität der 
Französischen Regierung in der Stadt 
Paris folgen werden. Eine Milliarde 
soll im Laufe des Jahres und eine halbe 
Milliarde am 1. Mai 1872. bezahlt wer- 
den. Die letzten drei Milliarden bleiben 
zahlbar am 2. März 1874. so wie es 
durch den Präliminar-Friedensvertrag 
vereinbart worden ist. Vom 2. März 
des laufenden Jahres an werden die 
Zinsen dieser drei Milliarden Franks jedes 
Jahr am 3. März mit 5 Prozent für 
das Jahr bezahlt werden. 
Jede im Voraus auf die drei letzten 
Milliarden abgezahlte Summe wird vom 
Tage der geleisteten Zahlung an auf- 
hören, Zinsen zu tragen. 
Alle Zahlungen können nur in den 
hauptsächlichsten Handelsplätzen Deutsch- 
lands gemacht und werden in Metall, 
Gold oder Silber, in Noten der Bank 
von England, in Noten der Preußischen 
Bank, in Noten der Königlichen Bank 
der Niederlande, in Noten der National- 
bank von Belgien, in Anweisungen auf 
Order oder diskontirbaren Wechseln ersten 
Ranges, sofort zahlbar, geleistet werden. 
Da die Deutsche Regierung in Frank- 
reich den Werth des Preußischen Thalers
        <pb n="252" />
        prussien à trois franes soixante-quinze 
centimes, le Gouvernement français 
accepte la conversion des monnaies 
des deux pays au tauf ci-dessus 
indiqué. 
Le Gouvernement français infor- 
mera le Gouvernement allemand, trois 
mois d’avance, de tout payement qu’'il 
Compte faire aux caisses de Empire 
allemand. 
Après le payement du premier 
demi-milliardetla ratifcation du traité 
de paix définitif, les départements de 
Ia Somme, de la Seine-Inférieure et 
de TEure seront éGvacués en tant 
dquils se troöuveront encore occupés 
Par les troupes allemandes. L Cvacha- 
tion des departements de l'Oise, de 
Seine-et - Oise, de Seine-et-Marne et 
de la Seine, ainsi que celle des forts 
e Paris, aura lieu aussitot due le 
ouvernement allemand jugera le 
rétablissement de Tordre, tant en 
France due dans Paris, suffisant pour 
assurer Texécution des engagements 
contractés par la France. 
Dans tous les cas; cette Cvacua- 
tion aura lieu lors du payement du 
troisieme demi-milliard. 
Les troupes allemandes, dans 
Tintérét de leur sécurité, àuront la 
disposition de la zone neutre situce 
entre la ligne de démarcation alle- 
mande et Tenceinte de Paris sur la 
rive droite de la Seine. 
Les stipulations du traite du 
26 février relatives à I’occupation des 
territoires français après le payement 
de deux milliardsresteront en vigueur. 
Aucune des déductions due le Geu- 
vernement français serait en droit de 
faire ne pourra étre exercée sur le 
Payement des cind cents premiers 
millions. 
— 228 — 
auf 3 Frks. 75 Cts. festgestellt hat, so 
nimmt die Französische Regierung die Um- 
rechnung der Münzen beider Länder zu 
oben bezeichnetem Kurse an. 
Die Französische Regierung wird die 
Deutsche Regierung drei Monate zuvor 
von jeder Zahlung benachrichtigen, welche 
sie den Kassen des Deutschen Reichs zu 
leisten beabsichtigt. 
Nach Zahlung der ersten halben Mil- 
liarde und der Ratifikation des definitiven 
Friedensvertrages werden die Departe- 
ments Somme, Seine Inférieure und 
Eure, soweit sie noch von den Deut- 
schen Truppen besetzt sind, geräumt. 
Die Räumung der Departements Oise, 
Seine- et- Oise, Seine-et- Marne und 
Seine, sowie der Forts von Paris wird 
stattfinden, sobald die Deutsche Regierung 
die Herstellung der Ordnung sowohl in 
Frankreich als in Paris für genügend 
erachtet, um die Ausführung der von 
Frankreich übernommenen Verpflichtungen 
sicher zu stellen. 
In allen Fällen wird diese Räumung 
bei Zahlung der dritten halben Milliarde 
stattfinden.  
Die Deutschen Truppen behalten im 
Interesse ihrer Sicherheit die Verfügung 
über die neutrale Zone zwischen der Deut- 
schen Demarkationslinie und der Umwal- 
lung von Paris auf dem rechten Ufer 
der Seine. 
Die Bestimmungen des Vertrages vom 
26. Februar über die Besetzung Französi- 
schen Gebietes nach Zahlung von zwei 
Milliarden bleiben in Kraft. Von der 
Zahlung der ersten fünfhundert Mlllionen 
können Abzüge, zu welchen die Franzö- 
sische Regierung berechtigt sein könnte, 
nicht gemacht werden.
        <pb n="253" />
        — 229 — 
ARTICLE 8. 
Les troupes allemandes conti- 
nueront à sfabstenir des réquisitions 
en nature et en argent dans les terri- 
toires occupés; cette obligation de 
leur part étant corrélative aux obli- 
gations contractées pour leur entre- 
tien par le Gouvernement français, — 
dans le cas ou malgré des réclama- 
tions réitérées du Gouvernement alle- 
mand le Gouvernement français serait 
en retard Texécuter lesdites obliga- 
tions, les troupes allemandes auront 
le droit de se procurer ce qui sera 
néecessaire à leurs bescoins en levant 
des impôts et des réquisitions dans 
les Gpartements occupés et méme en 
dehors de ceux-ci, si leurs ressources 
’étaient pas Suffisantes. 
Relativement à ’alimentation des 
troupes allemandes, le régime ac- 
tuellement en vigueur sera maintenu 
jusqu' lL’évacuation des forts de 
aris. . 
En vertu de la Convention de 
Ferrières du 11 mars 1871, les reduc- 
tions indiquées par cette convention 
Seront mises à exécution apres I’éva- 
cuation des forts. 
Des due Teffectif de Tarmée alle- 
mande sera réduit au-dessous du 
chiffre de cind cent mille hommes, 
il sera tenu compte des réductions 
Pérées au-dessous de ce chiflre pour 
établir une diminution proportionnelle 
dans le prik Tentretien des troupes 
payé par le Gouvernement français. 
ARTICLE 9. 
Le traitement exceptionnel ac- 
corde maintenant aux produits de 
Tindustrie des territoires cédés pour 
Timportation en France sera main- 
tenu pour un espacc de tomps de 
six mois, depuis le 1 mars, dans 
Artikel 8. 
Die Deutschen Truppen werden auch 
ferner in den besetzten Gebieten sich der Re- 
quisitionen in Naturalien und in Geld ent- 
halten; da aber dieser ihrer Verpflichtung 
die von der Französischen Regierung wegen 
ihrer Verpflegung übernommenen Ver- 
pflichtungen gegenüberstehen, so sollen die 
Deutschen Truppen, wenn die Französische 
Regierung ungeachtet wiederholter Auf- 
forderungen der Deutschen Regierung in 
Ausführung der gedachten Verpflichtungen 
zurückbleiben sollte, das Recht haben, sich 
das Nöthige für ihre Bedürfnisse durch 
Erhebung von Steuern und Requisitionen 
in den besetzten Departements und, wenn 
deren Hülfsmittel nicht hinreichen sollten, 
selbst außerhalb derselben zu beschaffen. 
Bezüglich der Verpflegung der Deut- 
schen Truppen werden die gegenwärtig in 
Kraft stehenden Anordnungen bis zur 
Räumung der Forts von Paris aufrecht 
erhalten. 
Kraft der Uebereinkunft von Ferrières 
vom 11. März 1871. werden die durch 
diese Uebereinkunft angegebenen Reduk- 
tionen nach Räumung der Forts zur Aus- 
führung kommen. 
Sobald der Effektivstand des Deut- 
schen Heeres unter die Zahl von 500,000 
Mann gesunken sein wird, sollen die unter 
diese Zahl eingetretenen Verminderungen 
in Anrechnung gebracht werden, um eine 
verhältnißmäßige Verminderung der von 
der Französischen Regierung für die Trup- 
pen bezahlten Unterhaltungskosten festzu- 
stellen. 
Artikel 9. 
Die gegenwärtig den Gewerbs-Er- 
zeugnissen der abgetretenen Gebiete bei der 
Einfuhr nach Frankreich gestattete Aus- 
nahmebehandlung wird für einen Zeitraum 
von sechs Monaten, vom 1. März an ge- 
rechnet, unter den mit den Delegirten des
        <pb n="254" />
        — 230 —  
les conditions faites Avec les délé- 
gués de I’Alsace. 
AnricrzE 10. 
Le Gouvernement allemand con- 
tinuera à faire rentrer les prisonniers 
de guerre en s'’entendant avec le 
Gouvernement français. Le Gouver--- 
nement francais renverra dans leurs 
foyers ceux de ces prisonniers qui 
sont libérales. Quant à ceux qui 
Dn’ont point acheve leur temps de 
service, ils se retireront derriere la 
Loire. II est entendu due l'armée 
de Paris et de Versailles, apres le 
rétablissement de Tautorité du Gou- 
vernement français à Paris et jusqu'a 
Tévacuation des forts par les troupes 
allemandes, n’excédera pas quatre- 
vingt mille hommes. 
Jusqdu'’a cette évacuation, le Gou- 
vernement français ne pourra faire 
aucune concentration de troupes 
sur la rive droite de la Loire, mais 
# pourvoira aux garnisons regulières 
des villes placées dans cette zone, 
suivant les nécessités du maintien 
de Pordre et de la paix Publique. 
Au fur et à mesure que s'opérera 
JCvacuation, les chefs de corps con- 
viendront ensemble d’'une zone neutre 
entre les armées des deufx nations. 
Vingt mille prisonniers seront 
dirigés sans délai sur IJon, à la 
condition qdu’ils seront expédiés im- 
médiatement en Algérie apres leur 
organisation pour étre employés dans 
cette colonie. 
AnricrE 11. 
Les traites de commerce avec les 
différents Etats de IAllemagne ayant 
été annulés par la guerre, le Gou- 
vernement allemand et le Gouverne-- 
Elsaß vereinbarten Bedingungen aufrecht- 
erhalten. 
Artikel 10. 
Die Deutsche Regierung wird fort- 
fahren, im Einvernehmen mit der Fran- 
zösischen Regierung, die Kriegsgefangenen 
zurückkehren zu lassen. Die Französische 
Regierung wird diejenigen dieser Gefan- 
genen, welche verabschiedet werden können, 
in ihre Heimath zurücksenden. Diejenigen, 
welche ihre Dienstzeit noch nicht zurück- 
gelegt haben, sollen sich hinter die Loire 
zurückziehen. Es ist vereinbart, daß die 
Armee von Paris und von Versailles, 
nach Herstellung der Autorität der Fran- 
zösischen Regierung in Paris und bis zur 
Räumung der Forts durch die Deutschen 
Truppen, 80,000 Mann nicht übersteigen 
soll. 
Bis zu dieser Räumung darf die Fran- 
zösische Regierung eine Truppenzusammen- 
ziehung auf dem rechten Ufer der Loire 
nicht vornehmen, jedoch wird sie für die 
regelmäßigen Besatzungen der in dieser 
Zone gelegenen Städte, nach Maßgabe 
des Bedarfs für die Aufrechthaltung der 
Ordnung und der öffentlichen Ruhe, Sorge 
tragen.  
Nach Maßgabe des Fortschritts der 
Räumung werden sich die Befehlshaber 
der Truppen über eine neutrale Zone 
zwischen den Armeen der beiden Nationen 
verständigen. 
20,000 Gefangene sollen ohne Verzug 
nach Lyon dirigirt werden, unter der Be- 
dingung, daß sie nach ihrer Organisirung 
sofort nach Algerien geschickt werden, um 
in dieser Kolonie zur Verwendung zu 
kommen. 
  
Artikel 11. 
Da die Handelsverträge mit den ver- 
schiedenen Staaten Deutschlands durch 
den Krieg aufgehoben sind, so werden die 
Deutsche Regierung und die Französische
        <pb n="255" />
        — 221 — 
ment français prendront pour base de 
leurs relations Commerciales le régime 
du traitement réeiproque Sur le pied 
de la nation la plus favorisée. 
Sont compris dans cette regle les 
droits d’entree et de sortie, le tran- 
sit, les formalites douanièeres, Dad- 
mission et le traitement des sujets 
des deux nations ainsi que de leurs 
agents. 
Toutefois, Sseront exceptées de la 
regle susdite les faveurs qu'une des 
Parties contractantes, par des traites 
de commerce, a accordées ou accor- 
dera à des Etats autres due ceuzx 
qui suivent: Angleterre, la Bel- 
gique, les Pays-Bas, la Suisse, I'Au- 
triche, la Russie. 
Les traités de navigation, ainsi 
qdue la convention relative au ser- 
Vice international des chemins doe fer 
dans ses rapports avec la douane et 
la convention pour la garantie rci- 
Proque de la propriéte des cdeuvres 
Tesprit et Tart seront remis en vi- 
gueur. 
Néanmoins, le Gouvernement 
français se réserve la faculté d’établir, 
sur les navires allemands et leurs 
cargaisons, des droits de tonnage et 
de pavillon, sous la réserve due ces 
droits ne scient pas plus élevés due 
ceux qui greveront les bätiments et 
les cargaisons des nations sus-men- 
tionnées. 
ARTICLE I2. 
Tous les Allemands expulsés con- 
Serveront la jouissance pleine et en- 
tiècre de tous les biens qu'’ils ont 
acquis en France. 
Ceux des Allemands qui avaient 
obtenu Tautorisation exigée par les 
lois françaises pour fixer leur domi- 
cile en France sont réintégrés dans 
tous leurs droits et peuvent, en con- 
Reichs=Gesetzbl. 1871. 
Regierung den Grundsatz der gegenseitigen 
Behandlung auf dem Fuße der meistbe- 
günstigten Nation ihren Handelsbezie- 
hungen zu Grunde legen. 
Diese Regel umfaßt die Eingangs- 
und Ausgangsabgaben, den Durchgangs- 
Verkehr, die Zollförmlichkeiten, die Zu- 
lassung und Behandlung der Angehörigen 
beider Nationen und der Vertreter der- 
selben.  
Jedoch sind ausgenommen von der 
vorgedachten Regel die Begünstigungen, 
welche einer der vertragenden Theile durch 
Handelsverträge anderen Ländern gewährt 
hat oder gewähren wird, als den fol- 
genden, England, Belgien, Niederland, 
Schweiz, Oesterreich, Rußland. 
Die Schiffahrtsverträge und die Ueber- 
einkunft, betreffend die Zollabfertigung des 
internationalen Verkehrs auf den Eisen- 
bahnen, sowie die Uebereinkunft wegen 
gegenseitigen Schutzes der Rechte an li- 
terarischen Erzeugnissen und Werken der 
Kunst sollen wieder in Kraft treten. 
Indessen behält sich die Französische 
Regierung die Befugniß vor, von den 
Deutschen Schiffen und deren Ladungen 
Tonnen- und Flaggengebühren zu er- 
heben, mit dem Vorbehalte, daß diese 
Gebühren die von den Schiffen und La- 
dungen der vorerwähnten Nationen er- 
hobenen nicht übersteigen. 
Artikel 12. 
Alle ausgewiesene Deutsche bleiben im 
vollen Genusse alles Eigenthums, welches 
sie in Frankreich erworben haben. 
Diejenigen Deutschen, welche die von 
den Französischen Gesetzen verlangte Er- 
mächtigung erhalten haben, ihren Wohnsitz 
in Frankreich aufzuschlagen, werden in alle 
ihre Rechte wieder eingesetzt und können in 
43
        <pb n="256" />
        séquence, établir de nouveau leur 
domicile sur le territoire français. 
Le délai stipulé par les lois fran- 
çaises pour obtenir la naturalisation 
sera considéreé comme n'étant pas 
interrompu par Pétat de guerre pour 
les personnes qui profiteront de la 
faculté ci-dessus mentionnée de re- 
venir en France dans un délai de 
six mois après Téchange des rati- 
fications de ce traité, et il sera tenu 
compte du temps Ccoulé entre leur 
expulsion et leur retour sur le terri- 
toire françgais, Comme s'’ils n’avaient 
jamais cessé de résider en France. 
Les conditions ci-dessus seront 
appliquskes en parfaite réciprocité 
aux sujets français résidant ou dé- 
sirant résider en Allemagne. 
ARTICLE I3. 
Les bätiments allemands qui 
étaient condamnés par les conseils 
de prise Avant le 2 mars 1871 seront 
considérés cromme condamnés détfini- 
tivement. 
Ceux qui nauraient pas été con- 
damnés à la date sus-indiquée seront 
rendus avec la cargaison en tant 
dw’elle existe encore. 8i la restitu- 
tion des bätiments et de la cargai- 
son Mn’'est plus possible, leur valeur, 
fixée Taprès le prix de la vente, 
sera rendue à leurs propriétaires. 
Anierz 14. 
Chacune des deux parties con- 
tinuera sur son territoire les travaux 
entrepris pour la canalisation de la 
Moselle. Les intéréts Ccommuns des 
parties sébarées des deux départe- 
ments de la Meurthe et de la Mo- 
selle seront liquidés. 
ARTICLE 15. 
Les Hautes Parties contractantes 
#engagent mutuellement à étendre 
aux sujets respectilfs les mesures 
— 232 — 
Folge dessen auf Französischem Gebiete 
von Neuem ihren Wohnsitz nehmen. 
Für diejenigen Personen, welche von 
der vorerwähnten Befugniß, nach Frank- 
reich zurückzukehren, binnen sechs Mo- 
naten nach Austausch der Ratifikationen 
dieses Vertrages Gebrauch machen, wird 
die durch die Französischen Gesetze festge- 
stellte Frist zur Erlangung der Naturali- 
sation als durch den Kriegszustand nicht 
unterbrochen betrachtet, und die zwischen 
ihrer Ausweisung und ihrer Rückkehr auf 
Französischen Boden verflossene Zeit soll 
dergestalt gerechnet werden, als ob sie nie 
aufgehört hätten, in Frankreich zu wohnen. 
Vorstehende Bedingungen sind in vol- 
ler Gegenseitigkeit auf die Französischen 
Unterthanen anwendbar, welche in Deutsch- 
land wohnen oder zu wohnen wünschen. 
Artikel 13. 
Die Deutschen Schiffe, welche durch 
Prisengerichte vor dem 2. März 1871. 
kondemnirt waren, sollen als endgültig 
kondemnirt angesehen werden. 
Diejenigen, welche an besagtem Tage 
nicht kondemnirt waren, sollen mit der 
Ladung, soweit solche noch vorhanden, 
zurückgegeben werden. Wenn die Rück- 
gabe der Schiffe und Ladungen nicht mehr 
möglich ist, so soll ihr nach dem Ver- 
kaufspreis bemessener Werth ihren Eigen- 
thümern erstattet werden. 
Artikel 14. 
Jeder der vertragenden Theile wird 
auf seinem Gebiete die zur Kanalisirung 
der Mosel unternommenen Arbeiten fort- 
führen. Die gemeinsamen Interessen der 
getrennten Theile der beiden Departe- 
ments Meurthe und Mosel sollen liquidirt 
werden. 
Artikel 15. 
Die Hohen vertragenden Theile ver- 
pflichten sich gegenseitig, auf die beider- 
seitigen Unterthanen die Maßregeln aus-
        <pb n="257" />
        — 233 — 
duelles pourront jugerutiles d'adopter 
en faveur de ceux de leurs nationaux 
qui, par suite des événements de la 
guerre, auraient été mis dans l'im- 
Possibilité d’arriver en temps utile 
à la Sauvegarde ou à la conservation 
de leurs droits. 
ARTICLE 16. 
Les deux Gouvernements, alle- 
mand et français, s'engagent réci- 
proquement à faire respecter et entre- 
tenir les tombeaux des soldats en- 
Sevelis sur leurs territoires respectifs. 
ARTICLE I7. 
Le reglement des points acces- 
soires sur lesquels un accord deoit 
étre établi, en conséquence de ce 
traite et du traité préliminairc, sera- 
„Tobjet de négociations ultérieures qui 
auront lieu à Franctort. 
ARTICLE 18. 
Les ratifications du présent traité 
par Sa Majestée IEmpereur d’'Alle- 
magne 
Tun cté, 
et de Tautre 
par FAssemblée nationale et par le 
Chef du Pouvoir executif de la Ré- 
Publique française, seront échangées 
a Francfort dans le deélai de dix 
jours ou plus töt si faire se peut. 
En foi de qducoi les Plénipoten- 
tiaires respectifs Font signé et y ont 
apposé le cachet de leurs armes. 
Fait à Francfort, le 10 mai 1871. 
V. Bismarcke. Jules Fayre. 
(L. S.) (L. S.) 
Arnim. Pouyer-Quertier. 
(L. S.) (L. S.) 
E. de Goulard. 
(L. S.) 
zudehnen, welche sie zu Gunsten derjenigen 
ihrer Angehörigen zu treffen für nützlich 
erachten möchten, die in Folge der Kriegs- 
ereignisse in die Unmöglichkeit versetzt wor- 
den waren, die Wahrnehmung oder Auf- 
rechterhaltung ihrer Rechte rechtzeitig zu 
bewirken. 
Artikel 16. 
Beide Regierungen, die Deutsche und 
die Französische, verpflichten sich gegen- 
seitig, die Gräber der auf ihren Gebieten 
beerdigten Soldaten respektiren und unter- 
halten zu lassen. 
Artikel 17.  
Die Regulirung der nebensächlichen 
Punkte, über welche in Folge dieses Ver- 
trages und des Präliminar-Vertrages eine 
Verständigung zu erfolgen hat, wird der 
Gegenstand weiterer Verhandlungen sein, 
welche in Frankfurt stattfinden werden. 
Artikel 18. 
Die Ratifikationen des gegenwärtigen 
Vertrages durch Seine Majestät den 
Deutschen Kaiser einerseits und anderer- 
seits durch die Nationalversammlung und 
durch das Oberhaupt der vollziehenden 
Gewalt der Französischen Republik wer- 
den in Frankfurt binnen zehn Tagen oder 
wo möglich früher ausgetauscht werden. 
Zur Beglaubigung dessen haben die 
beiderseitigen Bevollmächtigten denselben 
vollzogen und untersiegelt. 
 Geschehen zu Frankfurt, den 10. Mai 
1871. 
von Bismarck. Jules Favre. 
(L. S.) (L. S.) 
Arnim. Pouyer-Quertier. 
(L. S.) (L. S.) 
E. de Goulard. 
(L. S.)  43*
        <pb n="258" />
        Articles additionnels. 
ARTICLE I. 
S. 1. Dici à Lépoque fixée pour 
Téchange des ratifications du présent 
traité, Ile Gouvernement français usera 
de son droit de rachat de la con- 
cession donnée à la Compagnie des 
chemins de fer de PEst. Le Gou- 
vernement allemand sera subrogé à 
tous les droits due le Gouvernement 
français aura acquis par le rachat 
des concessions en ce qui concerne 
les chemins de fer situés dans les 
territoires cédés, soit acheves, soit 
en construction. 
8. 2. Seront compris dans cette 
concession: 
1 tous les terrains appartenant à 
ladite Compagnie, qduelle due 
soit leur destination, ainsi due: 
établissements de gares et de 
stations, hangars, ateliers et ma- 
gasins, maisons de gardes de voie, 
etc., etc.; 
2° tous les immeubles qui en de- 
Pendent, ainsi que: barrieères, 
clötures, changements de voie, 
aiguilles, plaques tournantes, 
prises Teaux, grues hydrau- 
lidues, machines fixes etc., etc.; 
3°% tous les matériaux, Ccombustibles 
et approvisionnements ce tout 
genre, mobiliers des gares, ou- 
tillages des ateliers et des gares, 
etc., etc.; 
4 les Ssommes dues à la Compagnie 
des chemins de fer de I’Est à 
titre de subvention accordées 
par des corporations ou per- 
sonnes domiciliées dans les terri- 
toires cédés. 
— 234—   Zusatz-Artikel. 
Artikel 1. 
§. 1. Die Französische Regierung wird 
innerhalb der für den Austausch der Ra- 
tifikationen des gegenwärtigen Vertrages 
gestgesetzten Frist von dem ihr zustehenden 
Rechte zum Rückkauf der der Ostbahn- 
gesellschaft ertheilten Konzession Gebrauch 
machen. Die Deutsche Regierung wird, 
soweit es sich um die in den abgetretenen 
Gebieten gelegenen, vollendeten oder im 
Bau begriffenen Eisenbahnen handelt, in 
alle Rechte eintreten, welche die Französische 
Regierung durch den Rückkauf der Kon- 
zessionen erworben haben wird. 
§. 2. In diese Konzession sind ein- 
begriffen: 
1) alle der gedachten Gesellschaft zuge- 
hörigen Grundstücke, ohne Unter- 
schied ihrer Bestimmung, z. B. Bahn- 
hofs- und Stationsgebäude, Schup- 
pen, Werkstätten und Niederlagen, 
Bahnwärterhäuser u. s. w.; 
  
2) alle dazu gehörigen festen Pertinenz- 
stücke, wie: Barrièren, Zäune, Wei- 
chen, Weichenstellungen, Drehschei- 
ben, Pumpen, hydraulische Krahnen, 
feste Maschinen u. s. w.; 
3) alle Materialien, Brennstoffe und 
Vorräthe aller Art, Bahnhofs-Mo- 
biliar, Werkzeuge in den Werkstätten 
und Bahnhöfen u. s. w.; 
4) die Forderungen der Ostbahngesell- 
schaft an Korporationen oder Per- 
sonen, welche in den abgetretenen 
Gebieten ihren Wohnsitz haben, auf 
Zahlung von Subventionen.
        <pb n="259" />
        — 235 — 
8. 3. Sera exelu de cette cession 
le matériel roulant. Le Gouverne- 
ment allemand remettra la part du 
matériel roulant avec ses accessoires 
8 se trouverait en sa possession au 
ouvernement francçais. 
S. 4. Le Gouvernement français 
#Vengage à libérer envers PEmpire 
allemand entièrement les chemins de 
fer cé dés ainsi dque leurs dépendances 
de tous les droits que des tiers pour- 
raient faire valoir, nommément des 
droits des obligatoires. II s’engage 
éGégalement à se substituer, le cas 
échéant, au Gouvernement allemand, 
relativement aux réclamations qui 
ourraient étre éclevées vis-à-vis du 
ouvernement allemand par les 
créanciers des chemins de fer en 
question. 
S. 5. Le Gouvernement français 
Prendra à sa charge les réclamations 
due la Compagnie des chemins de 
er de TEst pourrait élever vis-à-vis 
du Gouvernement allemand ou de 
ses mandataires par rapport à l'ex- 
loitation desdits chemins de fer et 
T usage des objets indiqués dans le 
S. 2 ainsi due du matcriel roulant. 
Le Gouvernement allemand com- 
muniquera au Gouvernement français. 
à sa demande, tous les documents 
et toutes les indications dui pour- 
raient servir à constater les faits sur 
lesquels s'appuieront les réclamations 
susmentionnées. 
S. 6C. Le Gouvernement allemand 
payera au Gouvernement français, 
pour la cession des droits de pro- 
Priété indiqués dans les 8§. 1 et 2 
et en titre d'équivalent pour Ten- 
Kagemernt Pris par le Gouvernement 
Trançais dans le §F. 4, la somme 
de trois cent vingt-Ccinqg millions 
(325,000,000) de francs. 
§. 3. Ausgeschlossen von dieser Ab- 
tretung ist das Betriebsmaterial. Die 
Deutsche Regierung wird den etwa in 
ihrem Besitz befindlichen Theil des Be- 
triebsmaterials nebst Zubehör der Fran- 
zösischen Regierung zurückgeben. 
§. 4. Die Französische Regierung ver- 
pflichtet sich, die abgetretenen Eisenbahnen 
nebst Zubehör dem Deutschen Reiche gegen- 
über von allen Rechtsansprüchen zu be- 
freien, welche dritte Personen darauf gel- 
tend machen könnten, namentlich von den 
Ansprüchen der Darlehnsgläubiger. Gleich- 
falls verpflichtet sie sich, eintretenden Falls 
für die Deutsche Regierung in Bezug auf 
die Ansprüche einzutreten, welche gegen 
die Deutsche Regierung von Gläubigern 
der in Rede stehenden Bahnen erhoben 
werden möchten. 
§. 5. Die Franzößische Regierung über- 
nimmt die Vertretung der Ansprüche, welche 
die Ostbahngesellschaft gegen die Deutsche 
Regierung oder deren Beauftragte in Bezug 
auf den Betrieb der gedachten Eisenbahnen 
und auf den Gebrauch der im §. 2. be- 
zeichneten Gegenstände, sowie des Be- 
triebsmaterials erheben könnte. 
Die Deutsche Regierung wird der 
Französischen Regierung auf deren Ver- 
langen alle Schriftstücke und Nachrichten 
mittheilen, welche zur Feststellung der den 
vorerwähnten Ansprüchen zu Grunde lie- 
genden Thatsachen dienen könnten. 
§. 6. Die Deutsche Regierung wird 
der Französischen Regierung für die Ab- 
tretung der in den §§. 1. und 2. erwähnten 
Eigenthumsrechte und als Gegenleistung 
für die im §. 4. von der Französischen 
Regierung übernommene Verpflichtung 
die Summe von dreihundertfünfundzwan- 
zig Millionen (325,000,000) Frks. zahlen.
        <pb n="260" />
        – 236 — 
On défalduera cette somme de 
Tindemnité de guerre stipulée dans 
Tarticke 7. Vu que la situation qui 
à Servi de base à la convention con- 
clue entre la Compagnie des chemins 
de fer de PEst et la Sociéte Royale 
Grand-Ducale des chemins de fer 
Guillaume-Luxembourg en date du 
6 juin 1857 et du 21 janvier 1868, 
et celle conclue entre le Gouverne-- 
ment du Grand-Duché de Luxem--- 
bourg et les Sociétés des chemins 
de fer Guillaume-Luxembourg et de 
I’Est français en date du 5 déecembre 
1868 a été modifée essentiellement 
de manière du’elles ne sont appli- 
cables à Tétat des choses créé par 
les Stipulations contenues dans le 
S. 1, le Gouvernement allemand se 
déclare prét à Se substituer aux droits 
ct aux charges résultant de ces con- 
ventions pour la Compagnie des che- 
mins de fer de ’Est. 
Pour le cas ou le Gouvernement 
français serait subrogé, soit par le 
rachat de la cCconcession de la Com- 
pagnie de IEst, soit par une entente 
Speciale, aux droits acquis par cette 
société en vertu des conventions sus- 
indiquces, il s’engage à céder gra- 
tuitement dans un deélai de six se- 
maines ces droits au Gouvernement 
allemand. 
Pour le cas ou ladite subrogation 
ne Feffectuerait pas, le Gouverne- 
ment français Mn’accordera des con- 
cessions pour les lignes de chemin 
de fer appartenant à la Compagnie 
de Est et situses dans le territoire 
français due sous la condition er- 
Presse due le concessionnaire Wex- 
ploite point les lignes de chemin de 
fer situées dans le Grand-Duché de 
Luxrembourg. 
Diese Summe wird von der im Ar- 
tikel 7. festgesetzten Kriegsentschädigung in 
Abzug gebracht.  
In Erwägung, daß die Lage, auf 
welcher die zwischen der Ostbahngesellschaft 
und der Königlich Großherzoglichen Ge- 
sellschaft der Wilhelm-Luxemburg-Bahnen 
am 6. Juni 1857. und am 21. Januar 
1868. abgeschlossenen Konventionen, sowie 
diejenige Konvention beruht, welche zwi- 
schen der Regierung des Großherzogthums 
Luxemburg und den Gesellschaften der Wil- 
helm- Luxemburg-Bahnen und der Fran- 
zösischen Ostbahn unter dem 5. Dezember 
1868. abgeschlossen ist, eine so wesentliche 
Veränderung erfahren hat, daß diese Kon- 
ventionen zu der Sachlage nicht mehr 
passen, wie solche durch die im §. 1. ent- 
haltenen Verabredungen geschaffen ist, er- 
klärt die Deutsche Regierung sich bereit, 
ihrerseits für die aus diesen Konventionen 
für die Ostbahngesellschaft erwachsenden 
Rechte und Pflichten einzutreten. 
Die Französische Regierung verpflichtet 
sich, für den Fall, daß sie, sei es durch 
Rückkauf der Konzession der Ostbahn- 
gesellschaft, sei es durch eine besondere 
Uebereinkunft in die von dieser Gesell- 
schaft auf Grund der vorgedachten Kon- 
zessionen erworbenen Rechte eintritt, diese 
echte innerhalb einer Frist von sechs 
Wochen unentgeltlich an die Deutsche Re- 
gierung abzutreten. 
Für den Fall, daß dieser Eintritt in 
die Rechte der Ostbahngesellschaft nicht 
erfolgt, wird die Französische Regierung 
Konzessionen für die der Ostbahngesell- 
schaft gehörigen und auf Französischem 
Boden gelegenen Linien nur unter der 
ausdrücklichen Bedingung ertheilen, daß 
der Konzessionar nicht die im Großherzog- 
thum Luxemburg gelegenen Linien aus- 
beute.
        <pb n="261" />
        ARTICILE 2. 
Le Gouvernement allemand offre 
deux millions de francs pour les 
droits et les propriétés due possede 
la Compagnie des chemins de fer 
de Est sur la partie de son réseau 
situse Sur le territoire Suisse, de la 
frontiere à Bale, si le Gouvernement 
francais lui fait tenir le rconsentement 
dans le déelai d’un mois. 
ARTICLE 3. 
La cession de territoire auprès 
de Belfort, offerte par le Gouverne- 
ment allemand dans Tarticle 17“ du 
Présent traité en Schange de la rec- 
tihücation de frontière demandée à 
Touest de Thionville, sera augmentée 
des territoires des villages Suivants: 
Rougemont, Leval, Petite-Fontaine, 
Romagny, Félon, La Chapelle-sous- 
Rougemont, Angeot, Vauthiermont, 
La Rivière, La Grange, Reppe, Fon- 
taine, Frais, Foussemagne, Cune- 
lières, Montreux-Chäteaux, Bretagne, 
Chavannes-les-Grands, Chavanatte, 
Suarce. 
La route de Giromagny à Remire- 
mont passant au ballon d'Alsace 
restera à la France dans tout son 
parcours et servira de limite, en 
tant qdweelle est situse en dehors du 
canton de Giromagny. 
Fait à Francfort, le 10 mai 1871. 
v. Bismarck. Jules Favre. 
Arnim. Pouyer-Quertier. 
E. de Goulard. 
— 237 — 
Artikel 2. 
Die Deutsche Regierung bietet zwei 
Millionen Franks für die Rechte und das 
Eigenthum an, welche die Ostbahngesell- 
schaft auf dem Theile ihres Netzes besitzt, 
der auf Schweizerischem Gebiete von der 
Grenze bis Basel liegt, wenn die Fran- 
zösische Regierung ihr die Zustimmung 
dazu binnen einem Monat beschafft. 
Artikel 3. 
Die Gebietsabtretung bei Belfort, 
welche die Deutsche Regierung in Ar- 
tikel 1. des gegenwärtigen Vertrages zum 
Austausch für die im Westen von Thion- 
ville verlangte Grenzberichtigung anbietet, 
wird um die Bezirke der folgenden Dörfer 
vermehrt: Rougemont, Leval, Petite- 
Fontaine, Romagny, Félon, La Chapelle- 
sous-Rougemont, Angeot, Vautier-Mont, 
La Rivière, La Grange, Reppe, Fon- 
taine, Frais, Foussemagne, Cunelières, 
Montreux-Château, Bretagne, Chavannes- 
les-Grands, Chavanatte und Suarce. 
Die Straße von Giromagny nach 
Remiremont, welche über den Wälsch- 
belchen geht, wird in ihrer ganzen Länge 
bei Frankreich bleiben und, soweit sie 
außerhalb des Kantons Giromagny liegt, 
als Grenze dienen. 
 Geschehen zu Frankfurt, den 10. Mai 1871. 
von Bismarck. Jules Favre. 
Arnim. Pouyer-Quertier. 
E. de Goulard.
        <pb n="262" />
        — 238 — 
Fait à Francfort s. M., 
IDe 10 mai 1871. 
Les soussignés, apreès avoir entendu 
la lecture du traité de paix definitik, 
Tont trouvé conforme à ce qui a été 
convenn entre eux. 
En vertu de quoi ils Pont muni 
de leurs signatures. - 
Les trois articles additionnels ont 
ẽté signés séparément. Il es entendu 
qusls feront partie intégrale du traiteé 
6 Paizx. 
e soussigné Chancelier de IEm- 
pire allemand a déclaré du’il se 
charge de communiquer le traité 
auxf Gouvernements de Baviere, de 
Wurtemberg et de Bade et obtenir 
leurs accessions. 
Jules Favre. 
Pouyer-Kuertier. 
E. de Goulard. 
V. Bismarck. 
Arnim. 
Geschehen zu Frankfurt a. M., 
 den 10. Mai 1871. 
Die Unterzeichneten, nachdem sie die 
Vorlesung des endgültigen Friedens-Ver- 
trages angehört haben, finden denselben in 
Uebereinstimmung mit dem, was zwischen 
ihnen verabredet worden ist. 
In Folge dessen haben sie denselben 
mit ihren Unterschriften versehen. 
Die drei Zusatz-Artikel sind besonders 
unterzeichnet worden. Es ist vereinbart 
worden, daß sie einen integrirenden Theil 
des Friedens-Vertrages bilden. 
Der unterzeichnete Kanzler des Deut- 
schen Reichs erklärte, daß er es über- 
nehme, den Vertrag den Regierungen von 
Bayern, Württemberg und Baden mitzu- 
theilen und ihren Beitritt zu bewirken. 
  
  
  
  
von Bismarck. Jules Favre. 
Arnim. Pouyer-Quertier. 
E. de Goulard. 
  
  
Protokoll, betreffend den Beitritt Bayerns, Württembergs und Badens zu dem Friedens- 
Vertrage vom 10. Mai 1871. Vom 15. Mai 1871. 
Geschehen Berlin, den 15. Mai 1871. 
Der Kaiserlich Deutsche außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister 
am Päpstlichen Hofe Graf Harry von Arnim, der Königlich Bayerische be- 
vollmächtigte Minister Graf Friedrich Wilhelm von Quadt, 
       
Wykrad Isny, 
der Königlich Württembergische Geheime Legationsrath Graf August  von Uxkull 
 
und der Großherzoglich Badische Geheime Rath Freiherr Allesina von Schweizer 
waren 
heute zusammengetreten, als Bevollmächtigte, beziehungsweise Seiner 
Majestät des Deutschen Kaisers und Königs von 
         
   
Preußen, Seiner Majestät des 
Königs von Bayern, Seiner Majestät des Königs von Württemberg und Seiner 
Königlichen Hoheit des Großherzogs von Baden, durch die theils bei den Friedens- 
verhandlungen in Brüssel, theils heute vorgelegten und allerseits gut und richtig 
befundenen Vollmachten legitimirt, um die nachträgliche Vollziehung des am 10. d. Mts. in Frankfurt a. M. 
 unterzeichneten Friedensvertrages zwischen Deutsch- 
     
  
   
land und Frankreich durch die genannten drei Süddeutschen Bevollmächtigten zu 
bewirken. 
Der
        <pb n="263" />
        — 239 — 
Der Graf Arnim legte die Originalien 
1) des Vertrages, welcher also anfängt: 
Le Prince Othon de Bismarck- Schoenhausen, 
Chancelier de I'Empire Germanique, 
Ie Comte Harry d'Arnim, Envoyé Extraordinaire et 
Ministre Plénipotentiaire de Sa Majeste I'Empereur d’Alle- 
magne, 
und also schließt: 
  Article 18. 
Les ratifications du présent traité par Sa Majesté I'Em- 
pereur d'Allemagne,  
d’un côté 
et de l'autre 
par l'Assemblée nationale et par le Chef du Pouvoir exécutif 
de la République française, seront échangées à Francfort 
dans le délai de dix jours ou plus tôt si faire se peut. 
En foi de quoi les Plénipotentiaires respectifs l'ont 
signé et y ont apposé le cachet de leurs armes. 
Fait à Francfort le 10 Mai 1871. 
(L. S.) v. Bismarck. (L. S.) Jules Favre. 
(L. S.) Arnim. (L. S.) Pouyer-Quertier. 
(L. S.) E. de Goulard. 
2) der Articles additionnels, welche also anfangen: 
Article 1. 
§. 1. D’ici à l'époque fixée pour I’échange des ratifica- 
tions du présent traité 
und also schließen: 
servira de limite en tant qu’elle est située en dehors du canton 
de Giromagny. 
 Fait à Francfort le 10 Mai 1871. 
folgen dieselben Unterschriften wie oben, 
3) des Protokolls, welches also anfängt: 
Fait à Francfort le 10 Mai 1871. 
Les soussignés, après avoir entendu la lecture du traité 
de paix définitif 
und also schließt: 
d'obtenir leurs accessions. 
folgen dieselben Unterschriften wie oben, 
vor.  
Reichs-Gesetzbl. 1871. 44 Nach-
        <pb n="264" />
        — 240 — 
Nachdem diese drei Dokumente vorgelesen, haben die drei Süddeutschen 
Bevollmächtigten den Inhalt derselben, unter Bezugnahme auf die von dem 
Grafen von Bray-Steinburg, dem Freiherrn von Wächter, dem Minister 
Mittnacht und dem Minister Jolly bei der Unterzeichnung des Präliminar- 
Friedens d. d. Versailles, den 26. Februar d. J. abgegebene Erklärung, ge- 
nehmigt, wie wenn die bezeichneten drei Schriftstücke Wort für Wort dem gegen- 
wärtigen Protokolle eingerückt wären. 
Zu Urkund dessen ist dieses Protokoll nach erfolgter Vorlesung und Ge- 
nehmigung von den Anwesenden unter Beidrückung ihrer Siegel wie folgt unter- 
zeichnet worden.  
(L. S.) Arnim. 
(L. S.) Quadt. 
(L. S.) v. Uxkull. 
(L. S.) Schweizer. 
  
Geschehen Frankfurt am Main, 
den 20. Mai 1871. 
Die Unterzeichneten, 
der Fürst v. Bismarck, Kanzler 
des Deutschen Reichs, 
der Kaiserlich Deutsche außerordent- 
liche Gesandte und bevollmächtigte Mi- 
nister am Päpstlichen Stuhle, Graf 
Harry v. Arnim, 
einerseits, und 
der Minister der auswärtigen An- 
gelegenheiten der Französischen Re- 
publik, Jules Favre, 
der Finanzminister der Französischen 
Republik, Augustin Thomas Jo- 
seph Pouyer-Quertier, 
das Mitglied der Französischen Na- 
tional-Versammlung Marc Thomas 
Eugène de Goulard, 
andererseits, 
  
Fait à Francfort s. M., 
1e 20 mai 1871. 
Les Soussignés, 
M. Jules Favre, ministre des 
affaires ECtrangères de la République 
française. 
M. Augustin Thomas Joseph 
Pouyer-CQuertier, ministre des 
finances de la République francçaise, 
et 
M. Marc Thomas Eugeène de 
Goulard, membre de IAssemblee 
nationale, 
Tun cöté, 
de l’autre 
le Prince de Bismarck, chan- 
celier de IEmpire germanique, 
le Comte Harry d'Arnim, 
envoyé extraordinaire et ministre 
plénipotentiaire de Sa Majesté 
TEmpereur d’Allemagne pres le 
St. Siége,
        <pb n="265" />
        waren heute zusammengetreten, um den 
Austausch der Ratifikationen des am 
10. d. M. hierselbst unterzeichneten defi- 
nitiven Friedensvertrages zwischen dem 
Deutschen Reich und der Französischen 
Republik zu bewirken. Der Fürst 
v. Bismarck und der Graf v. Arnim 
legten die von Seiner Majestät dem 
Deutschen Kaiser und Könige von Preu- 
ßen am 16. d. M. vollzogene Ratifika- 
tions-Urkunde vor, sowie die Ausfertigung 
des Protokolls, d. d. Berlin, den 15. 
d. M., welches der Deutschen Ratifi- 
kations-Urkunde einverleibt ist und In- 
halts dessen Seine Majestät der König 
von Bayern, Seine Majestät der König 
von Württemberg und Seine Königliche 
Hoheit der Großherzog von Baden durch 
Ihre Bevollmächtigten ausdrücklich dem 
Friedensvertrage vom 10. d. M. beige- 
treten sind, die Minister Jules Favre 
und Pouyer-Quertier die von dem 
Chef du Pouvoir exécutif der Fran- 
zösischen Republik am 18. d. M. voll- 
zogene Ratifikations-Urkunde vor, sowie 
eine in gehöriger Form erfolgte Ausfer- 
tigung des am 18. d. M. von der Na- 
tional-Versammlung angenommenen, den 
Friedensvertrag ratifizirenden Gesetzes, 
durch dessen zweiten Artikel die National- 
Versammlung der Grenzberichtigung zu- 
stimmt, welche in dem dritten Absatz des 
Artikels 1. des Friedensvertrages vor- 
geschlagen ist als Gegenleistung für die 
Erweiterung des im zweiten Absatz des 
genannten Artikels und in dem dritten 
Additional-Artikel bezeichneten Rayons 
um Belfort. 
Nachdem beide Dokumente vorgelesen 
waren, nahmen die Deutschen Bevoll- 
mächtigten Akt von dem oben bezeichne- 
ten, durch die National-Versammlung 
votirten Gesetze, die Französischen Bevoll- 
mächtigten von dem Beitritt zu dem 
Vertrage, welchen die Bevollmächtigten 
Seiner Majestät des Königs von Bayern, 
— 241 — 
se sont réunis aujourchhui pour pro- 
céder à PTéchange des ratifications du 
traitée définitif de paix, entre la Ré- 
publique française et PEmpire ger- 
manique, signé dans cette ville le 
dix mai de Tannée courante. 
M. Jules Favyre et M. Pouyer-- 
Quertier présentèrent Tinstrument 
de ratifscation signé par le Chef du 
Pouvoir exécutif de la République 
francaise le 18 mai, ainsi qu’une 
exédition en due forme de la loi 
ratificative du traité voté par FAs-- 
semblée nationale le 18 mai, par 
Tarticke 2 de laquelle IAssemblée 
nationale consent à la rectification 
de frontière proposée par le para- 
graphe 3 de Tarticle 1 du traité en 
SEchange de Télargissement du rayon 
autour de Belfort tel qu’il est indiqué 
Par le paragraphe 3 du dit article 
et par le troisieme des articles addi- 
tionnels. 
Le Prince de Bismarck et le 
comte d'Arnim présenterent de leur 
Côöté Tinstrument de ratification signé 
Par Sa Majesté I/Empereur d’Alle- 
magne et Roi de Prusse le 16 du moi 
courant, ainsi que Texpédition du pro- 
tocole en date de Berlin, le 15 mai, 
et inséré dans Tinstrument de ratifl- 
cation allemand, en vertu duquel 
Sa Majeste le Roi de Bavière, Sa 
Majeste le Roi de Wurtemberg et 
Son Altesse Royale le Grand-Duc 
de Bade ont accédé expressément, 
Par leurs Pplénipotentiaires respectifs, 
au traite de paix du 10 de ce mois. 
Lecture ayant été donnée de ces 
deux documents, les plénipotentiaires 
français ont pris acte de Padhbésion 
donnée au traité par les plénipoten- 
tiaires de Leurs Majestés les Rois 
de Bavière et de Wurtemberg et de 
Son Altesse Royale le Grand-Duc 
de Bade au nom de leurs Souverains 
4“
        <pb n="266" />
        — 242 —   Seiner Majestät des Königs von Würt- 
temberg und Seiner Königlichen Hoheit 
des Großherzogs von Baden im Namen 
ihrer Souveraine erklärt haben. 
Die beiderseitigen Bevollmächtigten 
sind darüber einverstanden, daß die Sti- 
pulationen über den Austausch, von dem 
im Artikel 1. und im dritten Additional- 
Artikel die Rede ist, nachdem sie von 
der Französischen Regierung angenommen 
sind, einen integrirenden Bestandtheil des 
Friedensvertrages ausmachen, und daß 
demgemäß die Feststellung der Grenze 
zwischen dem Deutschen Reich und Frank- 
reich zu bewirken ist. 
Die Deutschen Bevollmächtigten ha- 
ben darauf die Französische; die Fran- 
zösischen Bevollmächtigten die Deutsche 
Ratifikation in Empfang genommen. 
Zu Urkund dessen ist das gegenwär- 
tige Protokoll zweimal, einmal in Deut- 
scher und einmal in Französischer Sprache 
aufgenommen und nach erfolgter Vor- 
lesung und Genehmigung unterzeichnet 
worden. Das Französische Exemplar 
haben die Deutschen, das Deutsche die 
Fanzösischen Bevollmächtigten an sich 
genommen. 
v. Bismarck. Jules Favre. 
(L. S.) (L. S.) 
v. Arnim. Pouyer-Quertier. 
L. S) (L. S) 
E. de Goulard. 
(L. S.) 
respectifs, les plénipotentiaires alle- 
mands de la loi sus-indiquée votée 
Dar IAssemblée nationale française. 
Les plénipotentiaires des deux 
Pays sont convenus que les stipula- 
tions Téchange, dont il est question 
dans Tarticle 1“ et le troisième des 
artiches additionnels, après avoir 
GEté acceptes par le gouvernement 
français, feront partie intégrante au 
traité de paix et qdue la délimitation 
de frontières entre la France et 
IEmpire germanique sera effectuée 
en conséquence. 
L'’Schange des lettres de ratifica- 
tion a eu lieu ensuite de manieère 
due Pinstrument allemand a été dé- 
livré aux plénipotentiaires français 
et Tinstrument français aux plénipo- 
tentiaires allemands. 
En foi de quoi le présent proto- 
cole, rédigs en deux exemplaires, 
dont Pun en langue française et 
Tautre en langue allemande, a 616 
Signé par les plénipotentiaires respec- 
tits, après avoir été lu et approuvé. 
Liexemplaire allemand a ete remis 
aux plénipotentiaires français, Texem- 
Plaire français aux plénipotentiaires 
allemands. 
Jules Favre. v. Bismarck. 
(L. S.) (L. S.) 
Pouyer-Duertier. Arnim. 
(L. S.) (L. S.) 
E. de Goulard. 
(L. S.)
        <pb n="267" />
        — 243 — 
Les Soussignés sont convenus et 
ont arrété ce qdui suit: 
D’après PTarticle 7 du traité defi- 
nitif de paix entre IEmpire germa- 
nique et la République française du 
10 mai courant le premier payement 
de cind cents millions aura lieu dans 
les trente jours qui suivront le réta- 
blissement de l’autorité du gouverne- 
ment français dans la ville de Paris. 
Le mode de payement est flxé 
dans ce mémeF article. 
Les Soussignés sont cependant 
convenus que, pour cette fois seule- 
ment, les conditions du payement 
stipulées seront modifiées de sorte 
qdue 125 millions de francs seront 
acceptés en payement en billets de 
la banque de France dans les con- 
ditions suivantes: 
1. quarante millions seront payés 
zusqu’au 1“ juin courant, autres 
duarante millions jusqu'au 8 juin 
Ccourant, les derniers quarante- 
cind millions de francs Jusqu’au 
15 Juin courant; 
2. la Partie la plus grande possible 
de chaque payement se fera en 
billets de banque de cent, cin- 
quante ou vingt francs; les paye- 
ments seront effectués à Stras- 
bourg, Metz ou Mulhouse. 
Une somme de 125 millions à 
compte du second payement d’un 
milliard fike dans Iarticle 7 du traité 
definitif de paix du 10 mai courant 
devra étre payée dans les soixante 
jours qui sulvront I’époque fi1ée pour 
9Hn Payement dupremier demi-milliard. 
— 
(Uebersetzung.) 
Die Unterzeichneten sind übereingekom- 
men und haben beschlossen, wie folgt: 
Nach Artikel 7. des endgültigen Frie- 
densvertrages zwischen dem Deutschen 
Reich und der Französischen Republik 
vom 10. Mai d. J. soll die erste Zah- 
lung von fünfhundert Millionen inner- 
halb der auf die Wiederherstellung der 
Autorität der Französischen Regierung 
in der Stadt Paris folgenden dreißig 
Tage stattfinden. 
Die Art der Zahlung ist in demselben 
Artikel festgestellt. 
Die Unterzeichneten sind indessen über- 
eingekommen, daß für dieses eine Mal 
die für die Zahlung vereinbarten Bedin- 
gungen dahin abgeändert werden sollen, 
daß 125 Millionen Franks in Noten der 
Bank von Frankreich in Zahlung ange- 
nommen werden unter folgenden Bedin-  
gungen: 
1) vierzig Millionen werden bis zum 
nächsten 1. Juni bezahlt, weitere 
vierzig Millionen bis zum nächsten 
8. Juni, die letzten fünfundvierzig 
Millionen bis zum nächsten 15. Juni; 
2) der größtmögliche Theil jeder Zah- 
lung erfolgt in Banknoten von Ein- 
hundert, fünfzig oder zwanzig Franks; 
die Zahlungen werden in Straßburg, 
Metz oder Mühlhausen geleistet. 
Eine Summe von 125 Millionen auf 
Abschlag der zweiten, im Artikel 7. des end- 
gültigen Friedensvertrages vom 10. Mai 
d. J. festgesetzten Zahlung Einer Milliarde 
soll innerhalb der auf den Zahlungstermin 
der ersten halben Milliarde folgenden 
sechszig Tage gezahlt werden. Diese Zah-
        <pb n="268" />
        — 244 — 
Ce payement de 125 millions sera lung von 125 Millionen wird in den 
effectuc dans les valeurs prescrites im genannten Artikel 7. vorgeschriebenen 
audit articke 7 à moins qu’un autre Valuten erfolgen, sofern t ein ande- 
arrangement n’'aurait eu lieu. res Abkommen stattgefunden haben wird. 
Fait en double à Francfort, ce Geschehen, in doppelter Ausfertigung, 
21 mai 1871. zu Frankfurt, am 21. Mai 1871. 
v. Bismarck. Jules Favre. v. Bismarck. Jules Favre. 
Pouyer-Quertier. Pouyer=Quertier. 
  
([Nr. 658.)
        <pb n="269" />
        — 245 — 
(Nr. 658.) Additional - Artikel zu dem am 
21. Oktober 1867. zwischen der 
Postverwaltung des Norddeutschen 
Bundes und der Postverwaltung der 
Vereinigten Staaten von Amerika 
abgeschlossenen Vertrage für die Ver- 
besserung des Postdienstes zwischen 
den beiden Ländern, sowie zu dem 
Additional-Vertrage vom 7./23. 
. 14. Mai 
April 1870. Vom 14. Mai / 31. März 1871. 
Wenn eine regelmäßige Dampfschiffs- 
linie zwischen einem Hafen Deutschlands 
und einem Hafen der Vereinigten Staaten 
von Amerika zum Transport der Deutsch- 
Amerikanischen Posten gegen eine solche 
Vergütung benutzt werden kann, daß die 
gesammten Beförderungskosten zwischen 
den Grenzen der beiden Gebiete für jeden 
einfachen Brief 3 Silbergroschen nicht 
übersteigen: So haben die Unterzeichneten, 
mit gehöriger Vollmacht von ihren Auf- 
traggebern,  resp. dem Deutschen Reiche 
und den Vereinigten Staaten von Amerika 
versehen, sich über folgenden Additional- 
Artikel zu dem Postvertrage vom 21. Ok- 
tober 1867. und zu dem Additional- 
Vertrage vom 7./23. April 1870. ver- 
ständigt. 
Einziger Artikel. 
Der einfache Briefportosatz bei der 
zwischen den beiden Verwaltungen mit- 
telst der betreffenden Linie direkt ausge- 
  
wechselten Korrespondenz wird, wie folgt, 
festgesetzt: 
1) Für Briefe aus Deutschland nach 
den Vereinigten Staaten: 
a) bei der Vorausbezahlung in 
Deutschland, 2½ Silbergroschen, 
b) bei der Bezahlung in den Ver- 
einigten Staaten, 12 Cents. 
(Nr. 658.) Additional Article to the Con- 
vention for the amelioration of 
the postal service, concluded on 
the 21“ October 1867, between 
the Post Departments of the 
North German Union and the 
United States of America, as 
well as to the Additional Con- 
vention of the 7/23 April 1870. 
14 Ma 
As à regular Steamship line, be- 
tween a port of Germany and s port 
f the United States of America, can 
be employed for the transportation 
of the German-American mails, at 
such a compensation, that the en- 
tire cost of transportation, between 
the boundaries of the two coun- 
tries, shall not exceed 4 Silbergro- 
schen for each single letter: Now 
therefore, the undersigned, duly 
authorized by their respective go- 
vernments, that is to say: the go- 
vernment ofthe German Empire and 
the government of the United States 
of America, have agreed upon the 
following Additional Article to the 
Postal Convention of the 21°t Oc- 
tober 1867 and to the Additional 
Convention of the 7/23 April 1870. 
Sole Article. 
The single letter rate, on cor- 
respöndence exchanged directly be- 
tween the two Administrations, by 
means of such Steamship line, shall 
be as follows, viz: 
1) For letters from Germany to the 
United States: 
à) When prepaid in Germany, 
24 Silbergroschen, 
b) When paid in the United 
States, 12 cents.
        <pb n="270" />
        — 246 — 
2) Für Briefe aus den Vereinigten 
Staaten nach Deutschland: 
a) bei der Vorausbezahlung in den 
Vereinigten Staaten, 6 Cents, 
b) bei der Bezahlung in Deutschland, 
5 Silbergroschen. 
Dieser Additional-Artikel tritt an dem 
Tage der Abfertigung der ersten Post 
mittelst der betreffenden Linie in Kraft 
und hat von da ab gleiche Dauer mit 
dem Vertrage vom 21. Oktober 1867. 
und mit dem Additional-Vertrage vom 
7./23. April 1870. 
  
So geschehen in doppelter Ausferti- 
gung und unterzeichnet zu Berlin am 
14. Mai Eintausend Achthundert Ein 
und Siebzig, und zu Washington am 
31. März Eintausend Achthundert Ein 
und Siebenzig. 
Stephan, 
General-Postdirektor des Deutschen Reichs. 
2) For letters from the United 
States to Germany: 
a) When prepaid in the United 
States, 6 cents, 
b) When paid in Germany, 5 Sil- 
bergroschen. 
This Additional Article takes ef- 
fect, on the date of the despatch of 
the first mail by such Steamsbi 
line, and from that date forwar 
has the Same duration as the Con- 
vention of the 2144 October 1867 and 
the Additional Convention of the 
7/23 April 1870. 
Done in duplicate and signed in 
Berlin the 14 hay of May one thou- 
Sand eight hundred and seventy one; 
and in Washington the thirty first 
day of March one thousand eight 
hundred and seventy one. 
Creswell, 
Postmaster General of the United States. 
  
Die Auswechselung der Ratifikationen hat stattgefunden. 
  
(Nr. 659.) Dem Kaufmann Eduard Mitzlaff zu Elbing ist Namens des 
Deutschen Reichs das Exequatur als Königlich Schwedischer und Norwegischer 
Vize-Konsul daselbst ertheilt worden. 
      
      
  
Redigirt im Büreau des Reichskanzlers. 
  
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(K. v. Decker).
        <pb n="271" />
        — 247 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Nr. 27. 
  
  
  
(Nr. 660.) Gesetz, betreffend den Ersatz von Kriegsschäden und Kriegsleistungen. Vom 
14. Juni 1871. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
 von Preußen etc.  
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: 
Artikel 1. 
Für Schäden an Mobilien und Immobilien, welche im Laufe des letzten 
Krieges Seitens des Französischen oder Deutschen Heeres durch Beschießung in 
dem bisherigen Bundesgebiete oder in Elsaß-Lothringen belegener Orte oder 
durch Brandlegung zu militairischen Zwecken in solchen Orten verursacht worden 
sind, wird aus den bereitesten Mitteln der von Frankreich zu zahlenden Kriegs- 
entschädigung nach folgenden Grundsätzen Vergütung gewährt. 
1) Die zerstörten Immobilien und Mobilien werden nach dem vollen 
Werth vergütet. Hat nur eine Beschädigung der Sachen stattgefunden, 
so wird für die hieraus erwachsene Werthsverminderung Ersatz geleistet. 
2) Unter dem in Nr. 1. gedachten Werthe ist derjenige zu verstehen, welchen 
die Sachen zur Zeit ihrer Zerstörung beziehungsweise Beschädigung ge- 
habt haben. 
3) Für Verluste, welche durch Versicherung gedeckt sind, wird Entschädigung 
nicht gewährt.  
4) Entschädigung für Immobilien wird ohne Rücksicht auf die Staats- 
angehörigkeit des Beschädigten gewährt; jedoch kann nach Umständen 
Sicherheitsleistung wegen Verwendung der Entschädigungsgelder zur 
Wiederherstellung des Grundstücks gefordert werden. Entschädigung für 
Mobilien wird nur solchen Beschädigten, welche zur Zeit der Verkün- 
digung dieses Gesetzes in Deutschland ihren Wohnsitz haben und sofern 
sie nicht Deutsche Angehörige sind, nur dann gewährt, wenn die Re- 
gierung ihres Heimathslandes für den gleichen Fall die Gegenseitigkeit 
zusagt. 
Relchs-Gesehbl. 1871. 45 Art. 2. 
Ausgegeben zu Berlin den 23. Juni 1871.
        <pb n="272" />
        — 248 — 
Artikel 2. 
Aus der im Artikel 1. gedachten Kriegsentschädigung werden ferner die- 
jenigen Kriegsleistungen vergütet, welche von den Bewohnern von Elsaß-Lothringen 
im Laufe des letzten Krieges auf Anordnung der Deutschen Militairbehörden 
und gegen Anerkenntniß der letzteren geleistet worden sind. 
Die Vergütung erfolgt nach Maßgabe der über die Vergütung von 
Kriegsleistungen im Norddeutschen Bunde bestehenden gesetzlichen Bestimmungen. 
Artikel 3. 
Ueber die nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen zu gewährende 
Vergütung wird für jeden einzelnen Fall durch Kommissionen endgültig entschie- 
den, welche von der Landesregierung, in Elsaß-Lothringen vom Reichskanzler zu 
bilden sind. Die Kommissionen sind bei ihren Entscheidungen an die Festsetzungen 
gebunden, welche der Bundesrath zur Wahrung einer angemessenen und gleich- 
mäßigen Handhabung der Vorschriften im Artikel 1. treffen wird. Ihre Be- 
schlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet 
die Stimme des Vorsitzenden. Die Kommissionen haben das Recht, die Be- 
hörden selbstständig zu requiriren, Zeugen eidlich zu vernehmen oder vernehmen 
zu lassen, eidesstattliche Versicherungen abzunehmen oder abnehmen zu lassen, auch 
den Liquidanten präklusivische Fristen für die Anmeldung oder Begründung 
ihrer Forderungen zu bestimmen. 
Artikel 4. 
Die Auszahlung der nach Artikel 3. festgestellten Vergütung an die Be- 
theiligten geschieht durch die Landesbehörden. Die Letzteren sind berechtigt, die 
von ihnen etwa gewährten Vorschüsse in Abzug zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 14. Juni 1871. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
  
  
  
  
  
(Nr. 661.)
        <pb n="273" />
        — 249 — 
(Nr. 661.) Gesetz, betreffend die Entschädigung der Deutschen Rhederei. Vom 14. Juni 1871. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: 
Artikel I. 
Den Deutschen Eigenthümern und Deutschen Besatzungen der von Frank- 
reich genommenen Schiffe, beziehungsweise Ladungen, wird aus den bereitesten 
Mitteln der von Frankreich zu zahlenden Kriegsentschädigung nach folgenden 
Grundsätzen Entschädigung gewährt. 
§. 1. 
Den Rhedern und den Ladungs- Eigenthümern der von Frankreich nicht 
zurückgegebenen Schiffe und Ladungen wird der Werth derselben vergütet. 
Haben zurückgegebene Schiffe und Ladungen während der Dauer der Wegnahme 
eine Werthsverminderung erlitten, so erhalten die Eigenthümer für diese Werths- 
verminderung Ersatz. 
§. 2. 
Bei der Ermittelung des Werthes ist zum Grunde zu legen: 
a) für Schiffe derjenige Werth, welchen sie zur Zeit der Aufbringung 
gehabt haben. Die Schätzung des Schiffswerthes erfolgt — vorbehalt- 
lich des Rechts des Schiffseigenthümers zum Nachweise eines höheren 
Werthes — nach der anliegenden Taxskala; 
b) bei Ladungen der Werth, welchen dieselben mit Zurechnung der dafür 
bezahlten Seeversicherungsprämie am Einschiffungsorte zur Zeit des Ab- 
gangs des Schiffes gehabt haben. 
§. 3. 
Den Rhedern, Ladungs-Eigenthümern und Schiffsbesatzungen werden die 
nachstehend bezeichneten Ausgaben und Verluste, soweit dieselben durch die Auf- 
bringung der Schiffe oder die Wegnahme der Ladungen erweislich erwachsen 
sind, ersetzt: 
Hafengelder, Gerichts- und Notariatskosten, sowie ähnliche baare Aus- 
lagen, Verlust an Schiffsproviant, Aufwendungen für den Unterhalt 
oder die Heimsendung der Schiffe, Ladungen und Besatzungen, die für 
die Versicherung der Schiffe gegen Seegefahr erweislich bezahlten, auf 
die Dauer der Wegnahme fallenden Prämien, die verdiente Distanz- 
fracht der nicht mit Ladung zurückgegebenen Schiffe, die Heuer der Be- 
satzungen für die Zeit ihrer Gefangenhaltung und die Verluste an der 
Habe derselben. Der Werth dieser Habe wird hierbei 
a) für einen Schiffsführer auf vierhundert Thaler, 
b) für einen Steuermann auf zweihundert Thaler, 
 45* c) für
        <pb n="274" />
        — 250 — 
c) für einen Untersteuermann, Bootsmann, Zimmermann oder anderen 
Seemann gleichen Ranges auf Einhundert und funfzig Thaler, 
d) für jeden sonstigen Schiffsmann auf Einhundert Thaler 
angenommen. 
§. 4.  
Die nach Maßgabe dieses Gesetzes zu leistende Entschädigung für Schiff, 
Fracht oder Ladung tritt für die Schiffsgläubiger an Stelle desjenigen, zu dessen 
Ersatz sie bestimmt ist. §. 5. 
Für Verluste, welche durch Versicherung gegen Kriegsgefahr gedeckt sind, 
wird, außer dem Ersatz der gezahlten Versicherungsprämie, Entschädigung nicht 
gewährt. 
Artikel II. 
Aus der im Artikel I. erwähnten Kriegsentschädigung wird ferner den 
Rhedern derjenigen Deutschen Kauffahrteischiffe, welche durch feindliche Bedro- 
hung in außerdeutschen Häfen zurückgehalten oder zum Einlaufen in solche 
Hifen genöthigt worden sind, für die Dauer ihres gezwungenen Aufenthalts 
Ersatz der ihnen erwachsenen baaren Auslagen für Heuer (ausschließlich Kap- 
laken) geleistet und außerdem Entschädigung für den Unterhalt der Besatzung 
nach den von der Liquidationskommission (Art. III.) festzustellenden Grund- 
sätzen gewährt.  
 Artikel III. 
Ueber die nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen zu gewährende 
Entschädigung wird für jeden einzelnen Fall durch eine aus sechs Mitgliedern und 
vier Stellvertretern bestehende Liquidationskommission endgültig entschieden. Die 
Kommission wird vom Bundesrathe ernannt. Sie wählt ihren Vorsitzenden 
und einen Stellvertreter desselben aus der Zahl ihrer Mitglieder. Ihre Be- 
schlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit entscheidet 
die Stimme des Vorsitzenden. Die Kommissionsmitglieder stimmen lediglich 
nach ihrer eigenen freien Ueberzeugung. Zur Beschlußfähigkeit der Kommission 
ist die Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern, einschließlich des Vorsitzenden 
oder seines Stellvertreters, erforderlich. Im Uebrigen regelt die Kommission 
ihre Geschäftsordnung selbstständig. Die Kommission hat das Recht, die Be- 
hörden selbstständig zu requiriren, Zeugen eidlich zu vernehmen oder vernehmen 
zu lassen, eidesstattliche Versicherungen abzunehmen oder abnehmen zu lassen, 
auch den Liquidanten präklusivische Fristen für die Anmeldung und Begründung 
ihrer Forderungen zu bestimmen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 14. Juni 1871. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
  
  
  
  
  
Tax-
        <pb n="275" />
        — 251 
Tax=Skala 
für 
von Holz gebaute Segelschiffe. 
Er- 
  
  
  
  
  
  
  
   
— 
.. Mia. ür Schiffe 3. Klasse oder gar nicht klassiftzirte Schiffe 30 Prozent vom 
E ½ r Fr ht erthe, nachdem, wo erforderlich, vorher die Zuschläge geracht sind. 
* E. S Für Schiffe 2. Klasse 15 Prozent vom Standard=Werthe, nachdem, wo 
* 5 5 erforderlich, vvoeher die Zuschläge gemacht ½ 
r. Für kupfer- oder metallfeste Schiffe mit Kupfer- oder Metallbeschlag 20 Prozent; 
0 . ist der Beschlag über 2 Jahre alt, nur 174 Prozent zum Stanlird. Weltbe 
ã E— . at das Schiff bei Veritas L. ( Longcours=)) oder ist das beim Germanischen 
c loyd klassifizirte Schiff auf der großen Fahrt begriffe oder dafür ausgerüstet, 
, so sollen diese Zuschläge auf 25 Prozent resp. 224 Prozent erhöht werden. 
8 S 
3 Für kupfer- oder metallfeste Schiffe ohne Beschlag 10 Prozent zum Standard- 
- Werthe. 
00 
— 7 
— S Für Schiffe mit Zink, Eisen oder anderer Masse beschlagen, 5 Prozentz ist der 
— 5 * Beschlag uͤber 3 Jahre alt, nur 23 Prozent zum Standard WVerthe. 
Bei Schiffen von mehr als 250 Lasten werden die ersten 250 Lasten zum 
Sx. bvollen Standard=Werthe, die Lasten über 250 hinaus zu einem um 10 Thaler 
—. pro Last geringeren Werthe berechnet. 
5–— 
e s — — 
E— S 
Se Se — # 2 r— # # 2#5 rSWGl # EWis 2 # # rWö -bi # 2 r—i 2 ri 2 2 E“ 
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S ½ 53 Soccbe ssese##-eg —S 
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&amp; 2 — 3½ 
O es c No # # Wetl.tVv½ugiebi“ 
v—=—-=IN=-= NT ° “&amp;MAUC“
        <pb n="276" />
        — 252 — 
Erläuterungen. 
1) Da größere Schiffe sich im Lastenpreis billiger stellen als kleinere, so 
sollen bei denselben nur die ersten 250 Lasten zum Taxwerthe berechnet 
werden, während für die darüber hinausgehende Lastenzahl ein Abschlag 
von 10 Thalern pro Last eintritt. Beispielsweise ist ein 7 Jahre altes 
Schiff von 300 Lasten, wie folgt, zu taxiren: 
250 Lasten à 100 Thaler = 25,000 Thaler, 
50 " à 90 " =  4,500 " 
  
  
  
zusammen 29,500 Thaler. 
2) Bei Feststellung des Aters der Schiffe gelten dieselben bis Ablauf des 
Kalenderjahres,  in welchem sie vom Stapel gelassen sind, für neu, und 
das erste Jahr ihres Alters endigt mit dem nächstfolgenden  Kalender- 
jahre. Dagegen wird das Jahr der Fortnahme als verstrichen betrach- 
tet und für voll gerechnet. Beispielsweise ist demnach ein Schiff, das 
im Juli 1868. vom Stapel lief und im August 1870. genommen wurde, 
2 Jahre alt. 
3) Als Norm für die Klasse gelten die Klassifikationen des „Veritas fran- 
çais“ und des „Germanischen Lloyd“, danach gehören zur 
  
  
  
  
  
bei  „Veritas" bei „Germ. Lloyd" 
* 1. 1. A. I. 
1. Klasse 1 1 1——4 24 
2. Klasse ............... 2 
2. C. L. 
3. Klasse 1 2.# ..... GK 
doch sollen auch die entsprechenden Klassen beim „Englischen Lord", 
dem „Registre maritime", den Amerikanischen und anderen anerkann- 
ten Klassifikations-Gesellschaften von Gültigkeit sein. 
4) Der Werth von Dampfschiffen und eisernen Segelschiffen ist durch eine 
Skala nicht festzustellen, sondern muß in jedem einzelnen Falle 
nachgewiesen  werden. 
5) Die Deutschen Meßbriefe sind für die Bestimmung der Größe des 
 Schiffes maßgebend, alle abweichenden Vermessungen werden auf die 
jetzt übliche Last von 4000 Preußischen Pfunden reduzirt. 
  
  
—   
(Nr. 662.)
        <pb n="277" />
        — 253 — 
(Nr. 662.) Gesetz, betreffend die Beschaffung von Betriebsmitteln für die Eisenbahnen in 
Elsaß und Lothringen. Vom 14. Juni 1871. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs,  nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: 
Einziger Paragraph. 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Bedarf für die Ausrüstung der 
an Deutschland abgetretenen Eisenbahnen in Elsaß und Lothringen mit Betriebs- 
mitteln bis auf Höhe von fünf Millionen Thaler aus den bereitesten Mitteln 
der von Frankreich zu zahlenden Kriegsentschädigung vorschußweise zu bestreiten. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 14. Juni 1871. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
  
(Nr. 663.) Gesetz, betreffend die Gewährung von Beihülfen an die aus Frankreich aus- 
gewiesenen Deutschen. Vom 14. Juni 1871. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc.  
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:    
  
Artikel 1. 
Zur Gewährung von Beihülfen an die während des letzten Krieges aus 
Frankreich ausgewiesenen Deutschen wird außer den für diesen Zweck in Frank- 
reich erhobenen besonderen Kontributionen eine Summe von zwei Millionen 
Thaler aus den bereitesten Mitteln der von Frankreich zu zahlenden Kriegs- 
Entschädigung verwendet.  
Art. 2.
        <pb n="278" />
        — 254 — 
Artikel 2. 
Der Bundesrath ordnet die Vertheilung der im Artikel 1. bestimmten 
Mittel durch die einzelnen Deutschen Regierungen an. Die letzteren sind berech- 
tigt, die von ihnen etwa geleisteten Vorschüsse in Abzug zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel.  
Gegeben Berlin, den 14. Juni 1871. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
  
  
 
(Nr. 664.) Gesetz, betreffend den Erweiterungsbau für das Dienstgebäude des Reichskanzler- 
Amtes. Vom 14. Juni 1871. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: 
Einziger Artikel. 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur Erweiterung des Dienstgebäudes 
des Reichskanzler-Amtes im Jahre 1871. als erste Kostenrate den Betrag von 
Einhunderttausend Thalern zu verwenden. 
Die Mittel zur Bestreitung dieser Ausgabe sind durch Beiträge der ein- 
zelnen Bundesstaaten nach Maßgabe ihrer Bevölkerung aufzubringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 14. Juni 1871. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
  
  
Redigirt im Büreau des Reichskanzlers. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker).
        <pb n="279" />
        — 255 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
No. 28. 
   
   
  
  
  
  
(Nr. 665.) Bekanntmachung, betreffend die Vorschriften zur Ausführung des Reichsgesetzes 
vom 8. Juni 1871. über die Inhaberpapiere mit Prämien. 
Nach §. 3. des Gesetzes, betreffend die Inhaberpapiere mit Prämien, vom 
8. Juni 1871. (Reichsgesetzbl. S. 210.) bedürfen ausländische Inhaberpapiere 
mit Prämien, um vom 15. Juli 1871. ab im inländischen Verkehr noch zulässig 
zu sein, einer Abstempelung, zu welcher sie nach §. 4. a. a. O. spätestens am 
15. Juli 1871. einzureichen sind.   
Zur Ausführung dieser Bestimmungen hat deim Bundesrath auf Grund 
der Bestimmung im §. 5. a. a. O. folgende Vorschriften erlassen. 
 
§. 1. 
Ausländische (außerdeutsche) Inhaberpapiere mit Prämien sind zum Zwecke 
der Abstempelung bei einer der in der Anlage A. verzeichneten Behörden so 
zeitig einzureichen, daß sie spätestens am 15. Juli d. J. in die Hände der Be- 
hörde gelangen. 
Die zu den abzustempelnden Papieren etwa gehörigen Zinskupons und 
Talons sind nicht mit einzureichen. Werden sie dennoch beigefügt, so geschieht 
dies auf Gefahr des Einsenders. 
  
   
Den abzustempelnden Papieren ist ein Verzeichniß derselben in doppelter 
Ausfertigung beizufügen, welches folgende Angaben über die eingereichten Pa- 
piere enthalten muß: 
1) Bezeichnung der Anleihe, zu welcher sie gehören; 
2) Nominalwerth der Apoints; 
3) Anzahl und 
4) Gesammt-Nominalwerth der eingereichten Schuldverschreibungen jeder 
Gattung. 
Dem Antragsteller bleibt überlassen, außerdem Serie und Nummer der 
Schuldverschreibung anzugeben. 
Für die Einzeichnung des Betrages der für die Apoints jeder Gattung zu 
entrichtenden Stempelgebühr ist in diesem Verzeichniß ein Raum offen zu lassen. 
  
Unter beiden Exemplaren des Verzeichnisses hat der Antragsteller seinen 
Vor- und Zunamen, Stand und Wohnort genau anzugeben und nöthigenfalls 
auch seine Wohnung zu bezeichnen. 
Reichs-Gesetzbl. 1871. 46 §. 3. 
Ausgegeben zu Berlin den 24. Juni 1871.
        <pb n="280" />
        — 256 — 
§. 3. 
Werden die abzustempelnden Papiere mit dem Verzeichniß in dem Büreau 
der Behörde überreicht, so ist sofort die Richtigkeit des Verzeichnisses zu prüfen 
und erforderlichenfalls in Gegenwart des Ueberbringers eine Berichtigung beider 
Exemplare desselben vorzunehmen. Kann die Abstempelung nicht unmittelbar 
vorgenommen werden, so ist dem Ueberbringer das eine der eingereichten Ver- 
zeichnisse quittirt zurückzugeben.  
Bei Einsendungen, welche durch die Post eingehen, tritt sofort eine gleiche 
Prüfung ein. Stimmt die Zahl der eingegangenen Schuldverschreibungen jeder 
Gattung mit dem Verzeichniß nicht überein, oder ist den Vorschriften der §§. 1. 
und 2. in sonstiger Beziehung nicht genügt, so gilt der Antrag auf Abstempelung 
als nicht gestellt, und die Schuldverschreibungen werden ohne Weiteres mit der 
Post unter der Werthangabe, welche der Einsender bei der Uebersendung deklarirt 
hat, unfrankirt zurückgesandt. Mit den Betheiligten wegen Vervollständigung 
des Antrages in Korrespondenz zu treten, ist die Behörde nicht verpflichtet. 
Anträge auf Abstempelung, die aus dem Auslande eingehen, werden nicht 
berücksichtigt. Die mit ihnen etwa eingegangenen Schuldverschreibungen werden 
dem Einsender in der oben angegebenen Weise zurückgesandt. 
§. 4. 
Sendungen von ausländischen Inhaberpapieren mit Prämien, welche aus 
dem Gebiete des vormaligen Norddeutschen Bundes oder aus Südhessen an eine 
der in dem unter A. anliegenden Verzeichniß unter I. bezeichneten Oberpostkassen 
mit dem Antrage auf Abstempelung rechtzeitig eingehen, genießen, mit Ausschluß 
der Stadtpostsendungen, Freiheit von Porto und Assekuranzgebühr, wenn sie 
äußerlich mit dem Vermerk 
„Inhaberpapiere mit Prämien zur Abstempelung“ 
versehen sind. 
Sofern jedoch die Abstempelung wegen Ungeeignetheit der Papiere oder 
Unvollständigkeit des Antrages nicht erfolgen kann, wird das Porto und die 
Assekuranzgebühr, bei unfrankirter Rücksendung, durch Postvorschuß nachträglich 
eingezogen. 
 Unter den gleichen Voraussetzungen und Bedingungen ist die Einsendung 
zur Abstempelung porto- und gebührenfrei, wenn sie von einem Orte in Bayern 
an eine Bayerische Abstempelungsstelle, aus einem Orte in Württemberg an die 
Württembergische Oberpostkasse erfolgt. 
Sendungen an andere als die vorbezeichneten Behörden sind portopflichtig 
und müssen franko erfolgen. 
§. 5. Bei der Feststellung der nach §. 4. des Gesetzes für die Abstempelung 
der Schuldverschreibungen zu entrichtenden Gebühr werden 
375 Franken oder Lire, 
150 Gulden Oesterreichischer Währung, 
143 Gulden Konventionsmünze, 
175 Gulden Niederländisch, 
100 Rubel Silber Russischer Währung 
  
dem
        <pb n="281" />
        — 257 — 
dem Werthe von 100 Thalern gleich geachtet. Hiernach beträgt für Inhaber- 
papiere mit Prämien, deren Nominalwerth einen der vorstehend bezeichneten Be- 
träge nicht übersteigt, die Stempelgebühr 5 Groschen oder 17½ Kreuzer für jede 
Schuldverschreibung, für Inhaberpapiere mit Prämien von höherem Nominal- 
werthe 10 Groschen oder 35 Kreuzer für jede Schuldverschreibung. 
§. 6. 
 Wenn die zur Abstempelung eingereichten Inhaberpapiere mit Prämien 
einer der Anleihen angehören, welche in dem unter B. beigefügten Verzeichniß 
aufgeführt sind, so hat die Behörde die Abstempelung derselben ohne Weiteres 
unter Erhebung der in dem Verzeichniß angegebenen Stempelgebühr vorzunehmen. 
Sollten ausländische Inhaberpapiere mit Prämien eingehen, die in dem 
Verzeichniß nicht aufgeführt sind, so darf die Abstempelung derselben nur erfolgen, 
wenn die, im Zweifelsfalle durch die vorgesetzte Behörde vorzunehmende, Prüfung 
ergiebt, daß die vorgelegten Papiere ausländische Inhaberpapiere mit Prämien 
und vor dem 1. Mai 1871. ausgegeben sind. Die vor dem 1. Mai 1871. er- 
folgte Ausgabe muß erforderlichenfalls vom Einsender nachgewiesen werden. 
  
§. 7. 
Die Abstempelung erfolgt durch Aufklebung einer Marke, welche den 
Betrag der nach §. 4. des Gesetzes vom 8. Juni d. J. beziehungsweise §. 5. 
dieser Vorschriften zu entrichtende Gebühr angiebt, und durch Entwerthung der- 
selben mittelst Aufdrückens des schwarzen beziehungsweise farbigen Stempels 
(Dienstsiegels) der abstempelnden Behörde. 
Die Aufklebung der Marke geschieht auf der Schauseite der Schuld- 
verschreibung an einer Stelle, wo sie Theile des Textes derselben, insbesondere 
die Bezeichnung der Serie und der Nummer der Schuldverschreibung, nicht ver- 
deckt. Der Stempel ist so aufzudrücken, daß sein Abdruck theilweise auf der 
Marke, theilweise auf der Schuldverschreibung selbst erscheint. Nur im Fall die 
Schauseite hinreichenden freien Raum nicht bieten sollte, erfolgt die Abstempelung 
auf der Rückseite.  
Der Abstempelung unterliegt jede einzelne Schuldverschreibung. Finden 
sich auf einem Bogen mehrere Apoints, die sich zur selbstständigen Weiterbegebung 
von einander trennen lassen, so ist jedes einzelne Apoint unter Verwendung der 
entsprechenden Marke abzustempeln.  
Bei der Abstempelung sind wie zu diesem Zwecke angefertigten und den 
Abstempelungsbehörden überwiesenen Stempelmarken zu verwenden. Dieselben 
bilden ein längliches Viereck und enthalten im guillochirten Mittelfelde die Be- 
zeichnung des Werthbetrages, und als Umschrift oben die Worte: „Reichsgesetz 
vom 8. Juni 1871", unten die Worte: „Stempel für Prämienanleihen.“ Der 
Druck der auf 10 Groschen oder 35 Kreuzer lautenden ist roth, der auf 
5 Groschen oder 17½ Kreuzer lautenden grün. 
Abstempelungen bei welchen eine Stempelmarke nicht verwendet worden 
ist, gelten als nicht erfolgt. 
 46* §. 8.
        <pb n="282" />
        — 258 — 
§. 8. 
Die eingereichten Papiere werden nach erfolgter Abstempelung dem Antrag- 
steller (§. 2.) gegen Erlegung der Stempelgebühr und Rückgabe des quittirten 
Verzeichnisses, sofern er solches empfangen hat, zurückgegeben. 
Sind die Papiere durch Postsendung zur Abstempelung eingereicht, so 
erfolgt, sofern der Einsender nicht die Abholung vorbehalten hat, auch die Rück- 
sendung durch die Post, und wird die Stempelgebühr bei Rücksendung der Pa- 
piere im Wege des Postvorschusses eingezogen. 
Die Rücksendung der gemäß §. 4. unter portofreier Rubrik eingegangenen 
Papiere erfolgt nach deren Abstempelung ebenfalls unter portofreier Rubrik. 
Die Rücksendung der portopflichtig eingegangenen Papiere ist ebenfalls porto- 
pflichtig und erfolgt  unfrankirt und wenn der Einsender nicht andere Bestimmung 
trifft, unter derselben Werthdeklaration, welche bei der Einsendung angegeben war. 
§. 9. 
 Inhaber von ausländischen Inhaberpapieren mit Prämien, welche aus 
entschuldbaren Gründen die Einreichungsfrist versäumt haben, können nachträglich 
zur Abstempelung ihrer Papiere, sofern dieselbe bis zum 15. Juli l. J. zufällig 
gewesen sein würde, zugelassen werden, wenn sie bis einschließlich den 31. De- 
zember l. J. einen dahin gehenden Antrag bei der obersten Landesfinanzbehörde 
des Staates, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, einreichen. 
In dem Antrage sind die Ursachen darzulegen und nöthigenfalls zu be- 
scheinigen, welche die Einhaltung der vorgeschriebenen Einreichungsfrist verhindert 
haben. Auch ist demselben ein den Bestimmungen des §. 2. entsprechendes Ver- 
zeichniß der abzustempelnden Papiere beizufügen. 
Die oberste Landesfinanzbehörde entscheidet über die Zulässigkeit der nach- 
träglichen Abstempelung nach freiem Ermessen und bezeichnet die Behörde, an 
welche die Papiere zur Abstempelung mit dem vorschriftsmäßigen Verzeichniß (§. 2.) 
einzureichen sind. 
§. 10. 
Das Reichskanzler-Amt wird ermächtigt, Ergänzungen der unter A und B. 
anliegenden Verzeichnisse, die sich etwa als nothwendig ergeben sollten, vorzu- 
nehmen, auch nach Anhörung des Ausschusses für Rechnungswesen Ergänzungen 
zu vorstehenden Vorschriften zu erlassen. 
Dasselbe entscheidet über etwaige Zweifel, die sich bei Ausführung der 
vorstehenden Bestimmungen ergeben sollten. 
Berlin, den 19. Juni 1871. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Delbrück.
        <pb n="283" />
        — 259 — 
Anlage A. 
  
Verzeichniß 
der 
Behoͤrden, bei welchen auslaͤndiſche Inhaberpapiere mit Praͤmien bis 
zum 15. Juli d. J. zur Abstempelung eingereicht werden können. 
  
I. Im Gebiete der Reichspostverwaltung: 
bei den Oberpostkassen zu Arnsberg, Berlin, Braunschweig, 
Bremen, Breslau, Cassel) Coblenz b Cöln, Cöslin, Danzig, 
Darmstadt, Düsseldorf, Erfurt, Frankfurt a. M.), Frankfurt a. O., 
Gumbinnen, Halle a. S., Hamburg, Hannover, Kiel, Königs¬ 
berg i. Pr., Leipzig, Liegnitz, Lübeck, Magdeburg, Marienwerder, 
Münster, Oldenburg, Oppeln, Posen,) Potsdem, Schwerin i. 
Mecklenb., Stettin, Trier; 
außerdem: 
II. In Preußen und zwar 
a) in Berlin: 
bei der Seehandlungs=Hauptkasse, 
bei der Kasse der Preußischen Bank, 
bei der Haupt=Stempelkasse und · 
bei dem Haupt⸗Steueramt für inländische Gegenstände; 
b) in den Provinzen: 
bei dem Bankdirektorium zu Breslau; 
bei den Komtoiren der Preußischen Bank zu Cöln) Danzig, 
Königsberg i. Pr., Magdeburg, Münster, Posen, Stettin; 
bei den Kommanditen der Preußischen Bank zu Aachen, 
Altona, Bielefeld, Bromberg, Cassel, Coblenz, Cöslin, Crefeld, 
Dortmund, Düsseldorf, Elberfeld, Elbing, Emden, Essen, Flens¬ 
burg, Frankfurt a. O., Gleiwitz, Glogau, Görlitz, Graudenz, 
alle a. S., Hannover, Insterburg, Landsberg a. d. W., Liegnitz, 
emel, Minden, Nordhausen, Osnabrück, Siegen, Stolp, Stral¬ 
sund, Thorn und Tilfit; 
endlich bei der Kreiskasse in Frankfurt a. M. 
  
  
III. In
        <pb n="284" />
        — 260 — 
III. In Bayern: 
bei der Kreiskasse und dem Ober-Aufschlagamte von Oberbayern 
in München, 
bei der Kreiskasse und dem Ober-Aufschlagamte von Schwaben und 
Neuburg in Augsburg, 
bei der Königlichen Hauptbank in Nürnberg und 
bei den Königlichen Filialbanken in Amberg, Ansbach, Bam- 
berg, Bayreuth, Hof, Ludwigshafen, Passau, Regensburg, 
Schweinfurt, Straubing, Würzburg.    
IV. Im Königreich Sachsen: 
bei der Finanz- Hauptkasse in Dresden, der Lotterie-Darlehnskasse 
in Leipzig und dem Haupt-Steueramt in Chemnitz. 
V. In Württemberg: 
bei der Oberpostkasse und dem Kameralamte in Stuttgart, 
den Haupt=Zollämtern in Heilbronn und Ulm und den Ka- 
meral- und Haupt-Steuerämtern in Reutlingen, Tübingen 
und Heidenheim. · 
VI. In Baden: 
bei der Münzverwaltung in Carlsruhe. 
VII. In Braunschweig:  
bei der Haupt-Finanzkasse in Braunschweig. 
VIII. In Anhalt: 
bei der Landes-Hauptkasse in Dessau. 
IX. In Schaumburg-Lippe: 
bei der Landeskasse in Bückeburg. 
X. In Hamburg: 
bei dem Stempelkomtoir in Hamburg. 
  
An-
        <pb n="285" />
        — 261 — 
Anlage B. 
  
Verzeichniß. 
  
Bemerkung. Sollten Schuldverschreibungen der nachstehend verzeichneten Anleihen vorkommen, welche 
aus zwei oder mehreren kleineren auf demselben Bogen vereinigten, aber von einander 
trennbaren Apoints bestehen, so findet die Bestimmung im §. 7. Absatz 3. Anwendung, 
auch wenn das Vorhandensein solcher kleineren Apoints in dem Verzeichnisse nicht ver- 
merkt steht.
        <pb n="286" />
        — 262 — 
  
  
  
No. Jahr des Stempel- 
der  Zinses gebühr 
 Bezeichnung der Anleihe. Ver- Nominalbetrag festen 
 aus- der Apoints. Gro- Kreu- 
Laufende gabung. schen. zer. 
I. Belgien. 
1. Kommunal- Kredit-Anleihe........... 1861 100 Fr. 3 5 17½ 
2. " " "       ........... 1868 100 " 3 5  17½ 
3. Brüssel, Städtische Anleihe 1853 100 " 3 5 17½ 
4. " " "    ........ 1856 100 " 3 5 17½ 
5 " "     "    ....... 1862 100 " 3 5 17½ 
6. " "   "   ....... 1867 100 " 3  5   17½ 
7. Antwerpen, " "  ....... 1859 100 " 3 5 17½ 
8. "  "   "     ....... 1867 100 " 3 5  17½ 
9. Lüttich, "       "    ....... 1853 80 " 2½ 5 17½ 
10.. " "      "  ....... 1860 100  " 3 5   17½ 
11.. "     "        " ....... 1868 100  " 3   5 17½ 
12. Cent, " "...... 1868 100 " 3 5 17½ 
13. Ostende, "     "  ...... 1858 25  " — 5   17½ 
II. Frankreich. 
14 .Paris, Städtische Anleihe   ........ 1852 1000 Fr. 5 10   35 
15. "    "     "   ........ 1855 500 " 3 10    35 
16. "     "      "     ........ 1860 500 " 3   10      35 
17. " " "     ....... 1865 500  " 4    10 35 
18. " " " ....... 1869 400 3 10 35 
19. Bordeaux, " " ...... 1863 100   " 3 5 17½ 
20.  Lille, " "    ....... 1860 100  " 3 5  17½ 
21. " "     "    ..... 1863 100  " 3  5   17½ 
22. " "      "    ....... 1868 100  " 3   5     17½ 
23.  Roubaix und Tourcoing, Städtische 
        Anleihe   .......................... 1860 50  " — 5 17½ 
24.  Anleihe des Crédit foncier de France 1861 500  " 3  10 35 
25.  Suez- Kanal- Loose 1868 500  " 5   10 35 
.
        <pb n="287" />
        — 263 — 
  
  
— — 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
3 Jahr 2 Stenel 
der *i . ebühr 
2 Bezeichnung der Anleihe. Ver- Nominalbetrag 2 8 
aus- der Apoints. SGro- Kreu- 
5 gabung. #chen. zer. 
III. Italien. 
26.Sardinische Staatsanleihe . . . . 1850 1000 Lire 4 110 35 
27.]Staats-Prämienanleihe . . . . . 1866 100 — 5 5 174 
28. Florenz, Städtische Anleihe ... . . ...1868 250 Fr. 4 517 
29. Neapel, - - .. ... . . . 1868 150 4 5 174 
30.]Mailand, " . . . ... 1861 45 Lire — 5 1174 
31. · " -........ 1866 10 — 517t 
32.|Venedig, " . . . .. 1869 30 — 5 7„ 
33.Genua, - -........ 1870 150- —-—517z 
34.Bari, - -....... .1869100- — 5 1 
35.Reggio, Anleihe der Stadt und Provinz 1871 120 Fr. 31517z 
36. Lecce, Provinzialanleie 1867 10 — 5 17# 
37. Barletta, Städtische Anleihe 1870 100 — 57 
!IV. Niederlande. 
38.]Rotterdam, Städtische Anleibe.. 1868 100 FKl. Holl. 57# 
39.Prämien,Antheilscheine der Stuhlweißen- 
burg=Raab=Graatzer Eisenbahnanleihe 1871 100 Thlr. 4 5 173 
40.|Niederländische Kommunal=Kreditanleihe 18711100 Fl. Holll|3 517“ 
V. Oesterreich und uUngarn. 
41.Staatsanleihe (1854 er Looseee ... 1854¼250 Fl. K=M.l0 35 
1000. Oe. W. 10 85 
42. (1860 et Loose) . . . . . . .. 18600 60f500 
100 57 
43.Donau=Regulirungsanleibe 1870 1005 517r 
44.] Staatsanleie 1839 250 " .W. — 40 75 
= Oe. W— B9“7“ 
5il(I864 = Loose.4 1864 85: i&amp;E 
"47 
Reichs=Gesetzbl. 1871.
        <pb n="288" />
        No. Jahr des Stempel- 
der  gebühr 
 Bezeichnung der Anleihe. Ver- Nominalbetrag  
 aus- der Apoints. Gro- Kreu- 
Laufende 
gabung. schen. zer.  
 
46. Ungarische Anleihe .. . . .. . . . ... . . . . .. 1870 100 Fl. Oe. W.   — 5   17½  
47. Mailand-Como-Eisenbahnanleihe 1847  14 " K.-M. —   5   17½   
48. Triest, Städtische Anleihe ........... 1855   100   "    " 45½    5  17½  
49.   "     "      "    ............ 1860   50  "  Oe. W.   4 5    17½ 
50. Anleihe der ersten Kaiserlich Königlich 
privilegirten Donau-Dampfschiff- 
fahrts-Gesellschaft  ...................... 1857    100   " K.-M. 4     5 17½ 
51.  Ofen, Städtische Anleihe .. . . . .. 1859 40 "   Oe. W.  —    5    17½ 
52. Stanislaw,    "      "   .......  1869 20   "    "   "   —  5     17½ 
53. Oesterreichische Kreditanstalt- Eisenbahn- 
Anleihe .. .. .... .. .. . .. . ... .. .. . .. 1858 100 " "     " — 5 17½ 
54. Kaiserlich Königliche Hospitalfonds-Ru-  
dolph- Stiftungsanleihe 1864 10   "    "    " —   5 17½ 
55. Clary- (Fürstliche) Anleihe 18566 40   " K.-M.   — 5   17½ 
56. St. Genois d’Aneaucourt- (Gräfliche) 
Anleihe ...................................... 1855    40   "     " — 5    17½ 
57. Keglewich= (Gräfliche) Anleihe .... .. 1847  10   "    "    — 5 17½ 
58. Palffy- (Fürstliche) Anleihe ............ 1855 40    "      " — 5 7½ 
59. Salm-Reifferscheidt (Fürstliche) Anleihe 1855   40   "     " — 5 17½ 
60. Waldstein-Warttemberg- (Gräfliche) An-  
leihe .............................. 1847    20    "      " — 5     17½ 
61. Windischgrätz- (Fürstliche) Anleihe ....... 1846  20   "     "   — 5 17½ 
VI. Rumänien. 
62. Bukarest, Städtische Anleihe ........ .. 1869 20 Fr. — 5 17½ 
VII. Rußland. 
63. Russische, erste Staats-Prämienanleihe 1864  100 Rub. S. 5  5 17½ 
64. "    zweite   "        "    1866 100   "     " 5 5    17½ 
65. Anleihe des Großherzogthums Finnland 
(Finnische Loose) ...................... 1868 10 Thlr. — 5 17½
        <pb n="289" />
        — 265  — 
  
No.  Jahr des Stempel- 
der  Berufs- gebühr  
Bezeichnung der Anleihe. Ver- Nominalbetrag Prozentsatz 
aus- der Apoints. Gro- Kreu- 
Laufende gabung. schen.   zer. 
VIII. Schweden. 
66. Staats-Eisenbahnanleihe (Schwedische 
10 Thalerloose) . . . . . ... ... . . . . ... 1860 10 Thlr. — 5 17½ 
IX. Schweiz. 
67. Kanton Freiburg, Anleihe 1860 15 Fr. — 5    17½ 
68. Neuf-Châtel, Städtische Anleihe...... 1857 10  " — 5    17½ 
X. Spanien. 
69. Madrid, Städtische Anleihe .......... 1869 100 Fr. 3    5     17½ 
XI. Türkei. 
70. Ottomanische Prämienanleihe ...... .. 1870 400 Fr. 3   10 35 
  
  
  
  
  
  
(Nr. 
  
666.)
        <pb n="290" />
        — 266 — 
(Nr. 666.) Seine Majestät der Kaiser und König haben im Namen 
des Deutschen Reichs 
den Konsul des Norddeutschen Bundes Kommerzienrath R. Kind zu 
Antwerpen, 
den Konsul des Norddeutschen Bundes W. E. Neuhaus zu Brüssel, 
den Konsul des Norddeutschen Bundes A. Prayon de Pauw zu Gent, 
den Konsul des Norddeutschen Bundes H. Werlemann zu Lüttich, 
den Konsul des Norddeutschen Bundes W. A. Bach zu Ostende 
zu Konsuln des Deutschen Reichs, und 
den Vizekonsul des Norddeutschen Bundes J. Rautenstrauch zu 
Antwerpen 
zum Vizekonsul des Deutschen Reichs zu ernennen geruht. 
  
(Nr. 667.) Dem zum Konsul der Argentinischen Republik, mit der Resi- 
denz in Hamburg, ernannten Dr. Albert Finck ist das Exequatur zu dieser 
Ernennung im Namen des Deutschen Reichs ertheilt worden. 
  
Redigirt im Büreau des Reichskanzlers. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker).
        <pb n="291" />
        — 267 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
No. 29, 
 
   
  
       
  
  
 
 
(Nr. 668.) Bekanntmachung zur Ausführung des Gesetzes, betreffend die Wechselstempel- 
steuer. Vom 23. Juni 1871.  
Nachdem der Bundesrath die von ihm zur Ausführung des Gesetzes betref- 
fend die Wechselstempelsteuer im Norddeutschen Bunde, vom 10. Juni 1869. 
gefaßten, durch die Bekanntmachung vom 13. Dezember 1869. (Bundesgesetzbl. 
S. 691.) veröffentlichten Beschlüsse in Folge der Erklärung dieses Gesetzes zum 
Reichsgesetze ergänzt hat, werden diese Beschlüsse mit den Ergänzungen nach- 
stehend bekannt gemacht.  
I. Zu §. 3. des Gesetzes. 
Behufs der Umrechnung der in einer anderen als der Thalerwährung 
ausgedrückten Summen zum Zwecke der Berechnung der Wechselstempelabgabe 
sind für die nachstehend bezeichneten Währungen die dabei bemerkten Mittel- 
werthe bis auf Weiteres festgesetzt und allgemein im ganzen Bundesgebiete bei 
der Berechnung des Wechselstempels zum Grunde zu legen: 
Süddeutsche und Niederlän-   
dische Währung ....... 7 Gulden — 4 Rthlr. — Gr. 
Bremer Louisd'or Thaler.. 10 Thaler Gold — 11  "  —  " 
Hamburger Mark Banko 2 Mark —   1   " —   " 
Pfund Sterling ............... 100 Pfund   —    675   " —   " 
Franks oder Lire .. .. ... .. . 300 Frks. oder Lire — 80   " —  " 
Oesterreichische Währung ... 150 Gulden — 85   " —   " 
desgleichen ................. 1 Gulden (effektiv)  — 2/3  „ —   " 
Russische Währung  ....... 100 Rubel Silber —  85   " —   " 
desgleichen 1 Rub. Silb. (effektiv) —   1  "  2    " 
Nordamerikanische Währung 1 Doller — 1    "   —    " 
desgleichen ......... 1 Dollar (effektiv) — 1   "   12½   " 
Dänische Währung ........ 100 Thaler R. M. — 75    " —    " 
Schwedische Währung ...... 1000 Thaler R. M. —   375   " —   " 
Finnische Währung ...... . 1000 Mark — 269    " —   " 
Spanische Währung 8 Pesos fuertes de 
20 reales de Vellon — 11   " —     " 
Portugiesische Währung .... 1 Milrëis — 1½  " —  " 
Reichs-Gesetzbl. 1871. *48 II. Zu 
Ausgegeben zu Berlin den 30. Juni 1871.
        <pb n="292" />
        — 268 — 
II. Zu §. 13. Nr. 2. des Gesetzes. 
In Bezug auf die Art und Weise der Verwendung der Bundes- 
stempelmarken zu Wechseln und den dem Wechselstempel unterworfenen Anwei- 
  
 
sungen u. s. w. (§. 24. des Gesetzes) sind nachfolgende Vorschriften zu beobachten: 
1) 
 
Die den erforderlichen Steuerbetrag darstellenden Marken sind auf der 
Rückseite der Urkunde, und zwar, wenn die Rückseite noch unbeschrieben 
ist, am oberen Rande derselben, anderenfalls unmittelbar unter dem 
letzten Vermerke (Indossament u. s. w.), der sich auf der Rückseite be- 
findet, dergestalt aufzukleben, daß oberhalb der Marke kein zur Nieder- 
schreibung eines Vermerkes (Indossamentes, Blanko-Indossamentes u. s. w.) 
hinreichender Raum übrig bleibt. 
Der inländische Inhaber, welcher die Marke aufklebt, hat sein 
Indossament oder seinen sonstigen Vermerk unterhalb derselben nieder- 
zuschreiben. 
Wird die Breite der Rückseite durch die aufgeklebten Marken nicht 
ausgefüllt, so ist der zur Seite oder zu beiden Seiten der letzteren blei- 
bende leere Raum in der Höhe der Marke dergestalt zu durchkreuzen, 
daß einem Indossamente oder sonstigen Vermerke neben der Marke 
kein Raum bleibt. 
2) In jeder einzelnen der aufgeklebten Marken müssen mindestens die An- 
fangsbuchstaben des Wohnortes und des Namens, beziehungsweise 
der Firma desjenigen,  der die Marke verwendet, und das Datum der 
Verwendung (in Ziffern) mittelst deutlicher Schriftzeichen (Buchstaben 
und Ziffern) ohne jede Rasur, Durchstreichung oder Ueberschrift nieder- 
geschrieben sein (z. B.: 
H. 7./1. 70., statt: Hamburg, 7. Januar 1870.; E. F. M. statt: 
Ernst Friedrich Moldenhauer, oder N. V. B. statt: Norddeutsche 
Vereinsbank). 
Es ist jedoch auch zulässig, den Kassationsvermerk ganz oder ein- 
zelne Theile desselben (z. B. die Bezeichnung der Firma) durch schwarzen 
oder farbigen Stempelabdruck herzustellen.  
Enthält der Kassationsvermerk mehr als nach dem Vorstehenden 
erforderlich ist (z. B. den ausgeschriebenen Namen statt der Anfangs- 
buchstaben, das Datum in Buchstaben statt in Ziffern u. s. w.), so ist 
derselbe dennoch gültig, wenn nur die vorgeschriebenen Stücke (Anfangs- 
buchstaben des Wohnortes und Namens) beziehungsweise der Firma 
und Datum) auf der Marke sich befinden. 
Bei Ausstellung des Wechsels auf einem gestempelten Blanket kann der 
an dem vollen gesetzlichen Betrage der Steuer etwa noch fehlende Theil 
durch vorschriftsmäßig zu verwendende Stempelmarken ergänzt werden. 
Stempelmarken, welche nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendet wor- 
den sind, werden als nicht verwendet angesehen (§. 14. des Gesetzes). 
III. Zu
        <pb n="293" />
        — 269 — 
III. Zu §. 24. Nr. 1. des Gesetzes. 
Die nachstehend je unter einer Nummer aufgeführten Plätze werden inso- 
fern als Ein Platz betrachtet, daß die an dem einen ausgestellten und an dem 
anderen zahlbaren Anweisungen in Bezug auf die Wechselstempelabgabe als Platz- 
anweisungen zu betrachten sind: 
1) Hamburg und Altona, 
2) Magdeburg, Sudenburg, Buckau und Neustadt, 
3) Elberfeld und Barmen, 
4) Aachen und Burtscheid, 
5) Frankfurt a. M. und Bockenheim, 
6) Saarbrücken und St. Johann, 
7) Ernstthal und Hohenstein, 
8) Annaberg und Buchholz, 
9) Bremerhafen und Geestemünde, 
10) Stuttgart und Cannstadt, 
11) Ulm und Neu-Ulm, 
12) Mannheim und Ludwigshafen, 
13) Regensburg und Stadtamhof, 
14) Nürnberg und Fürth, 
15) Mainz und Castel. 
IV. Zu §. 26. des Gesetzes. 
Diejenigen, welche in Bayern von der Wechselstempelsteuer auf Grund 
lästiger Privatrechtstitel befreit und nach Maßgabe der Bestimmungen im §. 26. 
des Gesetzes Erstattung der von ihnen fortan entrichteten Wechselstempelbeträge 
aus der Bundeskasse in Anspruch zu nehmen berechtigt sind, haben zuerst bis 
zum 15. Oktober d. J. und ferner für jedes Vierteljahr bis zur Mitte des darauf 
folgenden Monats eine Nachweisung der in den verflossenen drei Monaten von 
ihnen entrichteten Wechselstempelbeträge, deren Erstattung begehrt wird, dem 
Reichskanzler-Amte einzureichen. Die Nachweisung muß ein spezielles Verzeichniß 
der zu erstattenden Abgabenbeträge, eine genaue Bezeichnung der Wechsel, wofür 
dieselben entrichtet sind und die Angabe der Eigenschaft, in welcher der Antrag- 
steller an dem Umlaufe derselben im Bundesgebiete Theil genommen hat, sowie 
die Versicherung enthalten, daß der Antragsteller die Erstattung des Stempel- 
betrages von anderen Theilnehmern am Umlaufe des Wechsels oder von Kom- 
mittenten nicht zu fordern habe. 
Es
        <pb n="294" />
        — 270 — 
Es wird vorbehalten, nach Bewandniß der Umstände andere Fristen zur 
Vorlegung der periodischen Nachweisungen zu bestimmen. 
Der Antragsteller bleibt verpflichtet, jede weitere zur Prüfung und Ju- 
stifizirung der in die Nachweisung aufgenommenen Beträge erforderliche Auskunft 
dem Buandsrathe oder den von demselben beauftragten Behörden oder Beamten 
zu ertheilen. 
Bei Einreichung der ersten Nachweisung ist zugleich der Anspruch auf 
Entschädigung selbst durch Angabe des lästigen Privatrechtstitels, worauf die 
bisherige subjektive Befreiung von der Wechselstempelsteuer beruht, unter Vor- 
legung der Beweismittel zu begründen. 
Berlin, den 23. Juni 1871. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Delbrück. 
  
 Redigirt im Büreau des Reichskanzlers. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker).
        <pb n="295" />
        — 271 — 
Reichs-Geſetzblatt. 
30. 
— — 
  
  
  
(Nr. 669.) Gesetz, betreffend die Gewaͤhrung von Beihuͤlfen an Angehörige der Reſerve 
und Landwehr. Vom 22. Juni 1871. 
Wir Wilhelm), von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmun des 
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt. 6 
Den ndesrgieruneen wird ene S von vierüone Siellr 
aus der von Frankreich zu zahlenden Kriegsentschädigung zur ügung geste 
um aus derselben, sowet hac den Verhiltnissen der einzelnen Eistes sch ein 
Bedürfniß herausstellt, den durch ihre Einziehung zur Fahne in ihren Erwerbs¬ 
verhältnissen besonders schwer geschädigten Offizieren, Aerzten und Mannschaften 
der Reserve und Landwehr die Wiederaufnahme ihres bürgerlichen Berufs nach 
Möglichkeit zu erleichterm. 
Der Bundesrath ordnet die Vertheilung dieser Summe durch die einzelnen 
Bundesregierungen an. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Bchunt 
Gegeben Berlin, den 22. Juni 1871. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
  
  
  
  
Machs=Gesetbl, 1871. 49 (Nr. 670.) 
Ausgegeben zu Berlin den 4. Juli 1871.
        <pb n="296" />
        — 272 — 
(Nr. 670.) Allerhöchster Erlaß vom 15. Juni 1871., betreffend die Geschäftsführung der 
oberen Marinebehörde. 
In Abänderung Meiner Order vom 16. April 1861. bestimme Ich auf Ihren 
Antrag zur anderweitigen Organisation der oberen Marinebehörden: 
1) das Oberkommando der Marine als gesonderte Behörde bleibt aufge- 
hoben; 
2) die Funktionen des früheren Oberbefehlshabers und Oberkommandos 
der Marine gehen auf den Marineminister, resp. das Marineministe- 
rium über; 
3) der Marineminister hat fortan die Geschäfte des Oberkommandos und 
der Verwaltung der Marine nach Maßgabe der Vorschriften des bei- 
 liegenden, von Mir genehmigten Regulativs zu leiten. 
Diesen Meinen Erlaß haben Sie durch das Reichs-Gesetzblatt und die 
Gesetz- Sammlung zu veröffentlichen. 
Berlin, den 15. Juni 1871. 
Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. v. Roon. 
An den Reichskanzler und den Marineminister. 
  
Regulativ, 
betreffend 
die Geschäftsführung der oberen Marinebehörde. 
Vom 15. Juni 1871. 
  
Nachdem das Oberkommando der Marine in seinem bisherigen Bestande und 
Personale aufgelöst ist, und dessen seitherige Funktionen durch Meine Order vom 
15. Juni cr. dem Marineminister, resp. dem Marineministerium übertragen sind, 
bestimme Ich, im Interesse der einheitlicheren Leitung der Marine-Angelegen- 
heiten, über die Geschäftsführung der oberen Marinebehörde, wie folgt: 
1) Der Geschäftskreis des Marineministers umfaßt ohne Ausnahme alle 
Angelegenheiten, welche die Erhaltung und Entwickelung, 
sowie die Verwendung der Reichsmarine betreffen. Die durch Meine 
 Or-
        <pb n="297" />
        — 273 — 
Order vom 29. Juli 1870. provisorisch eingesetzte Kommando-Abtheilung 
fungirt fortan nur als integrirender Theil des Marineministeriums, resp. 
als Organ des Marineministers. 
2) Dem Marineminister wird neben den ihm als Verwaltungschef zustehenden 
Rechten und Pflichten, zu welchen namentlich die Regelung des Geschäfts- 
ganges innerhalb des Ministeriums, und zwischen letzterem und den 
untergebenen Verwaltungsbehörden zu zählen ist, von jetzt ab auch die 
Ausübung aller dem bisherigen Oberkommando obgelegenen Dienst- 
befugnisse, einschließlich der höheren Militairgerichtsbarkeit und Disziplinar- 
strafgewalt, übertragen. 
3) Unter dem Marineminister leitet der Präses die Geschäfte des Marine- 
ministeriums. Derselbe ist in allen Beziehungen der stetige Vertreter 
des Ministers, und ist ihm das gesammte Personal des Marineministe- 
riums untergeben, sowie sämmtliche Personen und Behörden der Marine- 
verwaltung. Derselbe ist mitverantwortlich für eine geregelte, einheit- 
liche und sachgemäße Behandlung der Geschäfte der gesammten Marine- 
verwaltung. Er entscheidet und unterzeichnet selbststündig in allen den 
Angelegenheiten,  in denen der Minister sich die Entscheidung nicht vor- 
behalten hat. 
Dem Präses steht die Disziplinarstrafgewalt eines Divisions- 
Kommandeurs zu, und verbleibt derselbe auch, Behufs gelegentlicher 
Vertretung des Ministers in Behinderungsfällen, im Besitze der ihm ver- 
liehenen höheren Gerichtsbarkeit.  
4) Alle Verfügungen und Befehle in Kommando-Angelegenheiten, welche 
nicht von Mir ausgehen, werden fortan unter der Firma des Marine- 
ministers, oder in dessen Vertretung „für den Marineminister“, durch 
den Präses erlassen.  
5) Die in Personal-Angelegenheiten bisher vom Oberkommando der Ma- 
rine ausgegangenen Immediat-Eingaben werden Mir für die Folge, auf 
Grund der von dem Präses gemachten bezüglichen Vorschläge, durch den 
Minister eingereicht. Sie gelangen nach Meiner Entscheidung durch den 
Marineminister an das Marineministerium zur Verkündigung und Aus- 
führung zurück. 
6) Diejenigen Verwaltungsvorschriften und Verfügungen des Marine- 
ministers, welche bisher durch Vermittelung des Oberkommandos der 
Marine an die Stationskommandos, an die Geschwader- oder Schiffs- 
kommandos gelangten, werden fortan direkt durch den Marineminister 
oder das Marineministerium an die genannten Kommandos, die Marine- 
Intendantur und die Lokalverwaltungen erlassen. 
7) Behufs der Kontrole über die Ausführung Meiner Befehle und der in 
Meinem Namen und Auftrage erlassenen reglementarischen Ministerial- 
vorschriften, werden die verschiedenen Marinetheile regelmäßigen Inspi- 
zirungen unterworfen, die in Meinem Namen durch den General- 
Inspekteur der Marine, oder im Auftrage des Marineministers durch 
den
        <pb n="298" />
        — 274 — 
den damit betrauten älteren Seeoffizier vorzunehmen sind. — Ueber das 
Resultat der Inspizirungen hat Mir der General-Inspekteur direkt zu be- 
richten. Derselbe wird sich dabei darauf zu beschränken haben, zu prüfen, 
ob und in wie weit die für die Flotte und die verschiedenen Marine- 
theile und Etablissements erlassenen organischen und reglementarischen 
Vorschriften zur gedeihlichen Ausführung gelangt sind. Demzufolge ist der 
General-Inspekteur durch das Marineministerium in laufender Kenntniß 
von allen organischen Einrichtungen und Bestimmungen zu erhalten, die 
für die Marine erlassen werden. 
8) In allen den Fällen, in denen der Minister zur Lösung schwieriger Fragen 
organisatorischer und technischer Natur des Beirathes erfahrener See- 
offiziere und sachverständiger Techniker, die dem Marineministerium nicht 
angehören, zu bedürfen glaubt, hat er, wie bisher, das Recht, den Ad- 
miralitätsrath zu berufen und solchem die betreffenden Fragen zur 
Begutachtung vorzulegen. — Der General-Inspekteur der Marine ist 
ständiges Mitglied des Admiralitätsrathes. Außerdem besteht derselbe, 
unter Vorsitz des Ministers, aus den von diesem bezeichneten Mitgliedern 
des Marineministeriums und den von ihm dazu berufenen Seeoffizieren, 
Beamten und Technikern. — Ueber die stattfindenden Berathungen wird 
ein Protokoll geführt, welches von allen Theilnehmern zu unterzeichnen 
und zu den Akten des Marineministeriums zu nehmen ist.  
9) Die Marine-Intendantur behält ihre bisherige Stellung zum Marine- 
ministerium; der Intendant funktionirt gegebenen Falles als Referent 
des Marineministers in dessen Eigenschaft als Oberbefehlshaber der 
Marine. 
10) Alle diesem Regulativ entgegenstehenden Bestimmungen werden hierdurch 
aufgehoben.  
Berlin, den 15. Juni 1871. 
Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. v. Roon. 
  
Redigirt im Büreau des Reichskanzlers. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(K. v. Decker).
        <pb n="299" />
        — 275 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
No. 31. 
  
  
(Nr. 671.) Gesetz, betreffend die Pensionirung und Versorgung der Militairpersonen des 
Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine, sowie die Bewilligungen für 
die Hinterbliebenen solcher Personen. Vom 27. Juni 1871. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: 
§. 1. 
Für die Pensionirung und Versorgung der Militairpersonen des Reichs- 
heeres und der Kaiserlichen Marine, sowie für die Bewilligungen an die Hinter- 
bliebenen solcher Personen gelten die nachfolgenden Vorschriften. 
Erster Theil. 
Offiziere und im Offizierrange stehende Militairärzte. 
A. Im Reichsheere. 
§. 2. 
Anspruch auf Pension. 
Jeder Offizier und im Offizierrang stehende Militairarzt, welcher sein 
Gehalt aus dem Militair-Etat bezieht, erhält eine lebenslängliche Pension, wenn 
er nach einer Dienstzeit von wenigstens zehn Jahren zur Fortsetzung des aktiven 
Militairdienstes unfähig geworden ist und deshalb verabschiedet wird. 
Ist die Dienstunfähigkeit die Folge einer bei Ausübung des Dienstes ohne 
eigene Verschuldung erlittenen Verwundung oder sonstigen Beschädigung, so tritt 
die Pensionsberechtigung auch bei kürzerer als zehnjähriger Dienstzeit ein. 
Reichs-Gesetzbl. 1871. 50 §. 3. 
Ausgegeben zu Berlin den 7. Juli 1871.
        <pb n="300" />
        — 276 — 
§. 3. 
Als Dienstbeschädigungen (§. 2.) gelten: 
a) die bei Ausübung des aktiven Militairdienstes im Kriege oder Frieden 
erlittene äußere Beschädigung, 
b) anderweite nachweisbar durch die Eigenthümlichkeiten des Militairdienstes, 
sowie durch epidemische oder endemische Krankheiten, welche an dem zum 
dienstlichen Aufenthalt angewiesenen Orte herrschen, insbesondere durch 
die kontagiöse Augenkrankheit hervorgerufene bleibende Störung der Ge- 
sundheit,  
wenn durch sie — a. und b. — die Militairdienstfähigkeit sowohl für 
den Dienst im Felde, als auch in der Garnison aufgehoben wird. 
Die Beantwortung der Frage, ob eine Dienstbeschädigung vorhanden, er- 
folgt durch die oberste Militair-Verwaltungsbehörde des Kontingents. 
§. 4. 
Der Anspruch auf Pension ist bei einer kürzeren als zehnjährigen Dienst- 
zeit (§. 2.) zuvörderst auf ein Jahr oder einige Jahre zu beschränken, insofern 
die Unfähigkeit zur Fortsetzung des aktiven Militairdienstes nicht mit Sicherheit 
als eine bleibende angesehen werden kann. Mit der Wiederherstellung zur völ- 
ligen Dienstfähigkeit erlischt die Berechtigung zur Pension. 
Beruht die Ursache der Invalidität jedoch in einer vor dem Feinde erlit- 
tenen Verwundung oder äußerlichen Beschädigung, so findet die Gewährung der 
Pension stets auf Lebenszeit statt. 
  
§. 5.  
Wird außer dem im §. 2. bezeichneten Falle ein Offizier oder im Offizier- 
range stehender Militairarzt vor Vollendung des zehnten Dienstjahres dienst- 
unfähig und deshalb verabschiedet oder zur Disposition gestellt, so kann dem- 
selben bei vorhandener Bedürftigkeit eine Pension entweder auf bestimmte Zeit 
oder lebenslänglich bewilligt werden.  
§. 6. 
Die Höhe der Pension wird bemessen nach der Dienstzeit und dem pen- 
sionsfähigen Diensteinkommen (§. 10.) der mindestens während eines Dienst- 
jahres innerhalb des Etats bekleideten Charge. 
Tritt die Pensionirung in Folge von Dienstbeschädigung (§. 3.) ein, so 
wird die Höhe der Pension nach der bei der eintretenden Pensionirung beklei- 
deten Charge auch in dem Falle bemessen, wenn der Pensionair dieselbe noch 
kein volles Jahr bekleidet. 
Die Beförderung über den Etat, die bloße Karaktererhöhung während 
des Dienstes oder beim Ausscheiden aus demselben, sowie die vorübergehende 
Verwendung in einer höher dotirten Stelle gewähren keinen höheren Pensions- 
anspruch. §. 7.
        <pb n="301" />
        — 277 — 
§. 7. 
Wird ein Offizier oder ein im Offizierrange stehender Militairarzt in 
einem militairischen Dienstverhältniß mit geringerem Diensteinkommen, als er 
bisher etatsmäßig bezogen hat, verwendet, so wird bei seinem späteren Eintritt 
in den Ruhestand die Pension dennoch nach dem vorher bezogenen höheren 
Diensteinkommen unter Berücksichtigung der gesammten Dienstzeit berechnet. 
Soweit jedoch das früher bezogene höhere Diensteinkommen aus Dienst- 
zulagen (§. 10) bestand, wird die Pension nur, je nachdem es für den zu Pen- 
sionierenden vortheilhafter ist, nach dem früheren höheren Diensteinkommen und 
der bis dahin zurückgelegten Dienstzeit oder nach dem zuletzt bezogenen Dienst- 
einkommen und der gesammten Dienstzeit berechnet. 
§. 8. 
Die Offiziere und im Offizierrange stehenden Militairärzte des Beurlaub- 
tenstandes erwerben den Anspruch auf eine Pension nicht auf Grund der Dienst- 
zeit, sondern lediglich durch eine im Militairdienst erlittene Verwundung oder 
Beschädigung (§§. 2. und 3.). 
  
  
§. 9. 
Betrag der Pension. 
Die Pension beträgt, wenn die Verabschiedung nach vollendetem zehnten, 
jedoch vor vollendetem elften Dienstjahre eintritt, 20/80 und steigt von da ab mit 
jedem weiter zurückgelegten Dienstjahre um 1/80 des pensionsfähigen Dienstein- 
kommens. 
Ueber den Betrag von 60/80 dieses Einkommens hinaus findet eine Steige- 
rung der Pension nicht statt.  
In dem im §. 2. erwähnten Falle der Invalidität durch Beschädigung 
bei kürzerer als zehnjähriger Dienstzeit beträgt die Pension 20/80 des pensions- 
fähigen Diensteinkommens, in dem Falle des §. 5. höchstens 20/80 desselben. 
  
§. 10. 
Als pensionsfähiges Diensteinkommen (§. 9.) wird in Anrechnung 
gebracht: 
a) das chargenmäßige Gehalt nach den Sätzen für Infanterie-Offiziere oder, 
wo das wirklich bezogene etatsmäßige Gehalt niedriger ist, dieses letztere; 
b) der mittlere Stellen- beziehungsweise Chargen- (Personal-) Servis; 
c) für die Offiziere vom Brigade-Kommandeur einschließlich aufwärts die 
im Etat ausgeworfenen Dienstzulagen; 
d) für die Offiziere vom Hauptmann erster Klasse einschließlich abwärts eine 
Entschädigung für Bedienung; 
e) für die Premier- und Sekonde-Lieutenants der etatsmäßige Werth ihrer 
Berechtigung zur Theilnahme an dem gemeinschaftlichen  Offiziertische; 
50* f) für
        <pb n="302" />
        — 278 — 
f) für die unter e. aufgeführten Chargen, sowie für die Hauptleute dritter 
Klasse der Werth ihrer Berechtigung zur Aufnahme in das Lazareth 
gegen eine billige Durchschnittsvergütung. 
§. 11. 
In Fällen, wo das pensionsfähige Diensteinkommen insgesammt mehr als 
4000 Thaler beträgt, wird von dem überschießenden Betrage nur die Hälfte in 
Anrechnung gebracht. 
§. 12. 
Ansprüche auf Pensionserhöhung und Betrag derselben. 
Jeder Offizier oder im Offizierrange stehende Militairarzt, welcher nach- 
weislich durch den Krieg invalide und zur Fortsetzung des aktiven Militairdienstes 
unfähig geworden ist, erhält eine Erhöhung der Pension: 
a) wenn dieselbe 550 Thaler und weniger beträgt, um 250 Thaler jährlich, 
b) wenn dieselbe zwischen 550 und 600 Thaler beträgt, auf 800 Thaler jährlich, 
c) wenn dieselbe zwischen 600 und 800 Thaler beträgt, um 200 Thaler jährlich, 
d) wenn dieselbe zwischen 800 und 900 Thaler beträgt, auf 1000 Thaler jährlich, 
e) wenn dieselbe 900 Thaler und mehr beträgt, um 100 Thaler jährlich. 
§. 13. 
Jeder Offizier oder im Offizierrange stehende Militairarzt, welcher nach- 
weislich durch den aktiven Militairdienst, sei es im Krieg oder im Frieden, ver- 
stümmelt, erblindet oder in der nachstehend angegebenen Weise schwer und un- 
heilbar beschädigt worden ist, erhält neben der Pension und eintretenden Falls 
neben der nach §. 12. bestimmten Pensionserhöhung eine fernere Erhöhung der 
Pension um je 200 Thaler jährlich: 
a) bei dem Verluste einer Hand, eines Fußes, eines Auges bei nicht völli- 
ger Gebrauchsfähigkeit des anderen Auges. 
Die Erblindung eines Auges wird dem Verluste desselben gleich 
geachtet; 
b) bei dem Verluste der Sprache; 
c) bei Störung der aktiven Bewegungsfähigkeit einer Hand oder eines 
Armes, sowie eines Fußes in dem Grade, daß sie dem Verluste des 
Gliedes gleich zu erachten ist. 
Die Bewilligung dieser Erhöhung ist ferner zulässig: 
d) bei nachgewiesener außergewöhnlicher Pflegebedürftigkeit, die in wichtigen, 
gleich dem Verlust eines Gliedes sich äußernden Funktionsstörungen 
ihren Grund hat. Die
        <pb n="303" />
        — 279 — 
Die unter a. bis d. aufgeführten Pensionserhöhungen dürfen zusammen 
den Betrag von 400 Thalern nur in dem Falle übersteigen, wenn die Invali- 
dität durch Verwundung oder äußerliche Beschädigung herbeigeführt ist. 
Die für Erblindung eines oder beider Augen ausgesetzten Pensionserhö- 
hungen von beziehungsweise 200 Thalern und 400 Thalern jährlich werden 
jedoch von der vorstehenden Einschränkung nicht betroffen. 
Ist die Gebrauchsunfähigkeit der unter c. bezeichneten Gliedmaßen oder 
die unter d. erwähnte Pflegebedürftigkeit als vorübergehend anzusehen, so wird 
die Pensionserhöhung nur auf die voraussichtliche Dauer des Schwächezustandes 
angewiesen. 
§. 14. 
Offiziere und im Offizierrange stehende Militairärzte, welche als Inva- 
lide aus dem aktiven Dienste mit Pension ausgeschieden sind, erlangen, 
wenn sie zum Militairdienst wieder herangezogen werden, Ansprüche auf die im 
§. 12. bestimmte Pensionserhöhung nur dann, wenn durch eine im Kriege 
erlittene Verwundung oder Beschädigung eine bleibende Störung ihrer Gesund- 
heit herbeigeführt worden ist. 
  
§. 15. 
Die in den §§. 12. und 13. aufgeführten Pensionserhöhungen werden 
auch bewilligt, wenn der Betrag der Pension mit den Erhöhungen den Betrag 
des pensionsfähigen Diensteinkommens erreicht oder übersteigt. 
§. 16. 
Die Bewilligung der Pensionserhöhungen auf Grund einer im Kriege 
erlittenen Verwundung oder Dienstbeschädigung ist nur zulässig, wenn die Pen- 
sionirung vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Friedensschlusse eintritt. 
Im Falle einer im Friedensdienst entstandenen Invalidität wird die Pen- 
sionserhöhung gewährt, wenn die Pensionirung innerhalb fünf Jahren nach der 
erlittenen Beschädigung erfolgt. 
§. 17. 
Die Entscheidung darüber, ob ein Offizier oder im Offizierrange stehender 
Militairarzt im Sinne dieses Gesetzes den Krieg mitgemacht, beziehungsweise 
durch den Krieg invalide und zur Fortsetzung des Dienstes unfähig geworden 
ist (§. 12.), erfolgt durch die oberste Militair-Verwaltungsbehörde des Kon- 
tingents. 
§. 18. 
Berechnung der Dienstzeit. 
Die Dienstzeit wird vom Tage des Eintritts in den Dienst bis zu dem 
Tage einschließlich an welchem die Order der Verabschiedung oder Dispositions- 
stellung ergangen ist, gerechnet.  
Den
        <pb n="304" />
        — 280 — 
Den Offizieren und im Offizierrange stehenden Militairärzten des Beur- 
laubtenstandes wird nur diejenige Zeit als Dienstzeit gerechnet, in welcher sie 
aktiven Militairdienst geleistet haben. 
Die Theilnahme an Kontrolversammlungen bleibt außer Ansatz. 
§. 19. 
Bei Berechnung der Dienstzeit kommt auch die Zeit in Anrechnung, wäh- 
rend welcher ein Offizier oder im Offizierrange stehender Militairarzt 
a) im Militairdienste eines Bundesstaates oder der Regierung eines zu 
einem Bundesstaate gehörenden Gebietes sich befunden, oder 
b) mit Gehalt vorübergehend und die Dauer eines Jahres nicht überstei- 
gend zur Disposition gestanden hat. 
§. 20. 
Die im Civildienst des Reichs oder eines Bundesstaates zugebrachte Zeit 
wird mit zur Anrechnung gebracht. 
Bei den Personen des Beurlaubtenstandes kann eine solche Anrechnung 
nicht erfolgen, wenn dieselben bei ihrer auf Grund des gegenwärtigen Gesetzes 
erfolgten Pensionirung sich noch im aktiven Civildienst befinden.  
Ob die Zeit, während welcher ein Offizier oder im Offizierrange stehender 
Militairarzt im Gemeinde-, Kirchen- oder Schuldienste oder im Dienste einer 
landesherrlichen Haus- oder Hofverwaltung gestanden hat, mit zur Anrechnung 
gelangen kann, entscheidet die oberste Militair- Verwaltungsbehörde des Kon- 
tingents. 
Eine doppelte Anrechnung desselben Zeitraums ist unstatthaft. 
  
§. 21. 
Die Zeit, während welcher ein mit Pensionsansprüchen aus dem aktiven 
Dienst geschiedener Offizier oder im Offizierrange stehender Militairarzt zu dem- 
selben wieder herangezogen worden ist und in einer etatsmäßigen Stellung Ver- 
wendung findet, begründet bei einer Gesammtdienstzeit von mindestens 10 Jahren 
mit jedem weiter erfüllten Dienstjahre den Anspruch auf Erhöhung der bisher 
bezogenen Pension um 1/80 des derselben zum Grunde liegenden pensionsfähigen 
Diensteinkommens. 
Wenn jedoch denjenigen Offizieren oder im Offizierrange stehenden Mili- 
tairärzten, welche nach früheren Gesetzen oder Reglements pensionirt sind, nach 
Maßgabe der betreffenden Gesetze, Reglements oder Bestimmungen der Anspruch 
auf eine höhere Pension zusteht, so verbleibt ihnen derselbe. 
  
§. 22. 
Die Dienstzeit, welche vor den Beginn des achtzehnten Lebensjahres fällt, 
bleibt außer Berechnung. Nur die in die Dauer eines Krieges fallende und bei 
einem
        <pb n="305" />
        — 281 — 
einem mobilen oder Ersatz-Truppentheile abgeleistete Militairdienstzeit kommt ohne 
Rücksicht auf das Lebensalter zur Anrechnung. 
Als Kriegszeit gilt in dieser Beziehung die Zeit vom Tage einer ange- 
ordneten Mobilmachung, auf welche ein Krieg folgt, bis zum Tage der De- 
mobilmachung. 
  
§. 23. 
Für jeden Feldzug, an welchem ein Offizier oder im Offizierrang stehen- 
der Militairarzt im Reichsheer, in der Kaiserlichen Marine oder in der Armee 
eines Bundesstaates derart Theil genommen hat, daß er wirklich vor den Feind 
gekommen oder bei den mobilen Truppen angestellt gewesen und mit diesen in 
das Feld gerückt ist, wird demselben zu der wirklichen Dauer der Dienstzeit ein 
Jahr zugerechnet.  
Ob eine militairische Unternehmung in dieser Beziehung als ein Feldzug 
anzusehen ist und inwiefern bei Kriegen von längerer Dauer mehrere Kriegsjahre 
in Anrechnung kommen sollen, darüber wird in jedem Falle durch den Kaiser 
Bestimmung getroffen. 
Für die Vergangenheit bewendet es bei den hierüber in den einzelnen 
Bundesstaaten erlassenen Vorschriften. 
  
§. 24. 
Von der Anrechnung ausgeschlossen ist: 
a) die Zeit eines Festungsarrestes von einjähriger und längerer Dauer, 
sowie 
b) die Zeit der Kriegsgefangenschaft. 
Unter besonderen Umständen kann jedoch in diesen Fällen die Anrechnung 
und zwar in dem Falle unter a. mit Genehmigung des Kontingentsherrn, in 
dem Falle unter b. mit Kaiserlicher Genehmigung stattfinden. 
§. 25. 
Mit Genehmigung der obersten Militair-Verwaltungsbehörde des Kontin- 
gents kann auch die Zeit angerechnet werden, während welcher ein Offizier oder 
im Offizierrange stehender Militairarzt im Dienste eines dem Reiche nicht an- 
gehörigen Staates gestanden hat. 
Sind bei der Uebernahme in den Dienst eines Bundesstaates bereits bin- 
dende Zusagen über die Anrechnung der vorangegangenen Dienstzeit ertheilt 
worden, so bleiben dieselben in Kraft. 
§. 26. 
Verfahren bei der Pensionirung. 
Die Feststellung und Anweisung der Pensionen erfolgt durch die oberste 
Militair-Verwaltungsbehörde des Kontingents.  §. 27.
        <pb n="306" />
        — 282 — 
§. 27. 
Offiziere oder im Offizierrange stehende Militairärzte, welche Ansprüche 
auf Pension erheben und noch nicht das 60 ste Lebensfahr zurückgelegt haben, 
sind verpflichtet, ihre Invalidität nachzuweisen. Hierzu ist namentlich auch 
die Erklärung ber unmittelbaren Vorgesetzten erforderlich, daß sie nach pflicht- 
mäßigem Ermessen den die Pensionirung Nachsuchenden für unfähig zur Fort- 
setzung des aktiven Militairdienstes halten.  
Inwieweit noch andere Beweismittel allgemein oder im einzelnen Falle 
beizubringen sind, bestimmt die oberste Militair-Verwaltungsbehörde des Kon- 
tingents. 
§. 28. 
Offiziere oder im Offizierrange stehende Militairärzte, welche das 60 ste Lebens- 
jahr zurückgelegt haben, sind bei Nachsuchung ihrer Verabschiedung mit Pension 
von dem Nachweise der Invalidität befreit. 
Für den Anspruch auf die Pensionserhöhungen (§§. 12. und 13.) ist jedoch 
der Nachweis in jedem Dienstalter erforderlich. 
§. 29. 
Das Gesuch um Gewährung von Pension muß in dem Abschiedsgesuche 
enthalten und begründet sein; eine nachträgliche Forderung von Pension ist 
unzulässig; nur in dem Falle, daß die Art der Invalidität gleichzeitig den 
Anspruch auf Pensionserhöhung begründet, kann eine nachträgliche Bewilligung 
stattfinden, insofern eine solche innerhalb der im §. 16. angegebenen Fristen 
beantragt wird. 
§. 30. 
Zahlbarkeit der Pension, Kürzung, Einziehung und Wiedergewährung derselben. 
Die Pension wird monatlich im Voraus bezahlt. 
§. 31. 
Die Zahlung der Pension beginnt mit dem Ablaufe desjenigen Mo- 
nats, für welchen der Verabschiedete das etatsmäßige Gehalt zum letzten Male 
empfangen hat. 
Ist der Betrag dieses Gehalts geringer als die Pension, so soll der sich 
ergebende Ausfall für den letzten Monat vergütet werden. 
§. 32. 
Das Recht auf den Bezug der Pension erlischt: 
a) durch den Tod des Pensionairs, 
b) durch rechtskräftige gerichtliche Verurtheilung zum Pensionsverlust. 
Die Pensionserhöhungen können jedoch durch richterliches Erkenntniß nicht 
entzogen werden. §. 33.
        <pb n="307" />
        — 283 — 
§. 33. 
Das Recht auf den Bezug der eigentlichen Pension ruht: 
a) wenn ein Pensionair das Deutsche Indigenat verliert, bis zu etwaiger 
Wiedererlangung desselben; 
b) mit der Wiederanstellung im aktiven Militairdienst während ihrer Dauer; 
e) wenn und so lange ein Pensionair im Reichs-, Staats- oder im Kom- 
munaldienste ein Diensteinkommen bezieht, insoweit als der Betrag dieses 
neuen Diensteinkommens unter Hinzurechnung der Pension, ausschließlich 
der Pensionserhöhung, den Betrag des vor der Pensionirung bezogenen 
pensionsfähigen Diensteinkommens übersteigt. 
§. 34. 
 Das Recht auf den Bezug der Pensionserhöhungen (§§. 12. und 13.) ruht 
in dem Falle des §. 33. unter a. Das Recht ruht ferner in dem Falle des 
§. 33. unter b., jedoch mit folgenden Ausnahmen: 
a) bei Anstellung in den für Garnisondienstfähige zugänglichen militairischen 
Stellen, z. B. bei den Traindepots, den Landwehr-Bezirkskommandos, 
den Garde-Landwehr-Bataillons-Stämmen, als Platzmajors, Führer 
der Strafabtheilungen, Vorstände der Handwerksstätten, Etappeninspektoren 
und in der Militair- und Marineverwaltung; 
b) bei vorübergehender Heranziehung zum aktiven Dienst für die Dauer 
des mobilen Verhältnisses; 
c) bei Versorgung in Invaliden-Instituten. 
Bei Anstellung im Civildienst verbleiben die Pensionserhöhungen dem 
Pensionair neben den sonst zuständigen Kompetenzen. 
§. 35. 
Mit der Gewährung einer Civilpension aus Reichs- oder Staatsfonds fällt 
bis auf Höhe des Betrages derselben das Recht auf den Bezug der früheren 
Militairpension hinweg. Die Pensionserhöhung verbleibt jedoch dem Empfänger. 
Hat die Civildienstzeit weniger als ein Jahr betragen, so wird für den 
Fall des Zurücktretens in den Ruhestand die volle Militairpension wiedergewährt. 
§. 36. 
Erdient ein Militairpensionair, welcher in eine an sich zur Pension be- 
rechtigende Stellung des Kommunaldienstes eingetreten ist, in dieser Stellung 
eine Pension, so findet neben derselben der Fortbezug der auf Grund dieses 
Gesetzes erworbenen Militairpension nur in dem durch §. 33. unter c. begrenzten 
Umfange statt. 
Die Pensionserhöhung verbleibt jedoch dem Empfänger. 
Reichs-Gesetzbl. 1871. 51 §. 37.
        <pb n="308" />
        – 284 — 
§. 37. 
Die Einziehung, Kürzung oder Wiedergewährung der Pension auf Grund 
der Bestimmungen in den §§. 32. bis 36. tritt mit dem Beginn desjenigen 
Monats ein, welcher auf das, eine solche Veränderung nach sich ziehende Er- 
eigniß folgt. 
Im Fall vorübergehender Beschäftigung im Reichs-, im Staats- oder im 
Kommunaldienste gegen Tagegelder oder eine anderweite Entschädigung wird die 
Pension für die ersten sechs Monate dieser Beschäftigung unverkürzt, dagegen 
vom siebenten Monat ab nur zu dem nach den vorstehenden Bestimmungen 
zulässigen Betrage gewährt. 
  
  
§. 38. 
Diie Bewilligung einer Pension kann auch bei der Stellung zur Dispo- 
sition erfolgen. In diesem Falle finden die Bestimmungen des gegenwärtigen 
Gesetzes gleichmäßige Anwendung. 
§. 39. 
Bewilligungen für Hinterbliebene. 
Hinterläßt ein pensionirter Offizier oder im Offizierrange stehender Mili- 
tairarzt eine Wittwe oder eheliche Nachkommen, so wird die Pension noch für 
den auf den Sterbemonat folgenden Monat bezahlt. 
Die Zahlung der Pension für den auf den Sterbemonat folgenden Monat 
kann mit Genehmigung der obersten Militair- Verwaltungsbeherde des Kontin- 
gents auch dann stattfinden, wenn der Verstorbene Eltern, Großeltern, Geschwister, 
Geschwisterkinder oder Pflegekinder, deren Ernährer er gewesen ist, in Bedürftig- 
keit hinterläßt, oder wenn der Nachlaß nicht ausreicht, um die Kosten der letzten 
Krankheit und der Beerdigung zu decken. 
Der über den Sterbemonat hinaus gewährte einmonatliche Betrag der 
Pension kann nicht Gegenstand der Beschlagnahme sein. 
§. 40. 
Erfolgt der Tod eines mit Pension verabschiedeten Offiziers oder im Offi- 
zierrange  
  
stehenden Militairarztes in dem Monat, in welchem derselbe das etats- 
mäßige Gehalt zum letzten Male zu empfangen hatte, so hat seine Familie (§. 39.) 
für den Monat nach dem Ableben nur Anspruch auf Gewährung des einmonat- 
lichen Pensionsbetrages. 
  
§. 41. 
Den Wittwen von denjenigen Offizieren und im Offizierrange stehenden 
Militairärzten der Feldarmee, welche 
a) im Kriege geblieben oder an den erlittenen Verwundungen während des 
Krieges oder später gestorben sind, 
b) im Laufe des Krieges erkrankt oder beschädigt und in Folge dessen vor 
Ablauf eines Jahres nach dem Friedensschluß verstorben sind, 
wer-
        <pb n="309" />
        — 285 — 
werden besondere Beihülfen, so lange sie im Wittwenstande bleiben, und im 
Falle der Wiederverheirathung noch für ein Jahr, gewährt und zwar: 
den Wittwen der Generale im Betrage von 500 Thalern, 
den Wittwen der Stabsoffiziere...................... 400 
den Wittwen der Hauptleute und Subaltern- 
Offiziere ................................................................. 300 
jährlich. 
Dieselben Beträge empfangen die Wittwen der Aerzte nach Maßgabe des 
Militairranges der letzteren.  
Die mittelst Karaktererhöhung erworbene Charge wird hierbei der mit 
einem Patent verliehenen Charge gleich geachtet. 
§. 42. 
Für jedes Kind der im §. 41. bezeichneten Offiziere und im Offizierrange 
stehenden Militairärzte wird bis zum vollendeten siebzehnten Lebensjahre eine 
Erziehungsbeihülfe von 50 Thalern, und wenn das Kind auch mutterlos ist oder 
wird, von 75 Thalern jährlich gewährt. 
Eine Beihülfe von je 50 Thalern jährlich erhält der hinterbliebene Vater 
oder Großvater und die hinterbliebene    Mutter oder Großmutter, sofern der Ver- 
storbene der einzige Ernährer derselben war und so lange die Hülfsbedürftigkeit 
derselben dauert. 
  
§. 43. 
Die Zahlung der in §§. 41. und 42. bezeichneten Beihülfen erfolgt monat- 
lich im Voraus. 
Die Beihülfen werden vom Ersten desjenigen Monats an gewährt, welcher 
auf den den Anspruch begründenden Todestag folgt. 
§. 44. 
Die §§. 41. bis 43. finden auf die Angehörigen der nach einem Feldzuge 
Vermißten gleichmäßige Anwendung, wenn nach dem Ermessen der obersten 
Militair- Verwaltungsbehörde des Kontingents das Ableben mit hoher Wahr- 
scheinlichkeit anzunehmen ist. 
  
§. 45. 
Die nach §. 41. erforderliche Zugehörigkeit zur Feldarmee wohnt allen 
zur unmittelbaren Aktion gegen den Feind bestimmten Truppen, sowie den 
zu denselben  gehörenden Kommandobehörden, Stäben, Trains und Administra- 
tionen bei. 
Bei allen anderen Truppen und Militairbehörden sind der Kategorie des 
§. 41. gleich zu achten:     
diejenigen während des mobilen Verhältnisses, beziehungsweise wäh- 
rend der Kriegsformation im Dienste befindlich gewesenen Offiziere 
und im Offizierrange stehenden Militairärzte, denen in Folge der 
5* ein-
        <pb n="310" />
        — 286 — 
eingetretenen kriegerischen Verhältnisse außerordentliche Anstrengungen 
und Entbehrungen auferlegt oder welche dem Leben und der Gesundheit 
gefährlichen Einflüssen ausgesetzt werden mußten. 
Die Entscheidung, ob das Eine oder Andere der Fall gewesen, erfolgt 
durch die oberste Militair-Verwaltungsbehörde des Kontingents. 
Für die Begrenzung des Anspruchs gilt auch hier, daß der Tod vor Ab- 
lauf eines Jahres nach dem Friedensschlusse eingetreten ist. 
§. 46. 
Uebergangs-Bestimmungen. 
Die den Offizieren und im Offizierrange stehenden Militairärzten nach 
Maßgabe dieses Gesetzes zu bewilligenden Pensionen dürfen nicht hinter dem- 
jenigen Betrage zurückbleiben, welcher denselben bei etwaiger Pensionirung vor 
Erlaß dieses Gesetzes bereits zugestanden haben würde. 
Dasselbe gilt für die Bewilligungen an Wittwen und Waisen. 
§. 47. 
Das gegenwärtige Gesetz hat rückwirkende Kraft in Bezug: 
a) auf alle Pensionsgewährungen und Unterstützungen, welche seit dem 
1. August 1870. den Theilnehmern an dem Feldzuge gegen Frankreich, 
beziehungsweise ihren Hinterbliebenen zuerkannt sind; 
b) auf diejenigen Wittwen und Kinder verstorbener, am Kriege 1870/71. 
betheiligt gewesener Offiziere und im Offizierrange stehender Militairärzte, 
welchen die nach dem Königlich Preußischen Gesetz vom 16. Oktober 
1866. zu gewährenden Beihülfen bisher versagt werden mußten, weil 
der Nachweis des Bedürfnisses nicht geführt werden konnte; 
c) auf die im 8. 14. bezeichneten, während des Feldzuges von 1870/71. 
zum Militairdienste herangezogenen Pensionsempfänger, indem diesen der 
Anspruch auf die Pensionserhöhung (§. 12.) nach der näheren Bestim- 
mung des §. 14. gewährt wird. 
Eine anderweite Feststellung ihrer eigentlichen Pension aber kann 
nur nach Maßgabe der Bestimmung des §. 21. erfolgen. 
Für die nach den bisher gültig gewesenen Vorschriften pensionirten Offi- 
ziere und im Offizierrange stehenden  Militairärzte findet der §. 33. unter c. eben- 
falls Anwendung, sofern nicht die bisherigen Bestimmungen ihnen günstiger sind. 
Für die im Offizierrange stehenden Militairärzte wird bei deren Pensioni- 
rung das chargenmäßige Gehalt nach den Sätzen für Infanterie- Offiziere 
(§. 10 a.) der entsprechenden Militaircharge als pensionsfähiges Diensteinkommen 
in Anrechnung gebracht. Stabsoffiziere, welche ein Gehalt von 1300 Thalern, 
sowie Hauptleute erster Klasse, welche ein Gehalt von 1000 Thalern beziehen, 
werden nach dem pensionsfähigen Diensteinkommen der Stabsoffiziere mit dem 
Gehalte von 1800 Thalern beziehungsweise der Hauptleute mit einem Gehalte 
von 1200 Thalern pensionirt.  
  In-
        <pb n="311" />
        — 287— Insoweit das Diensteinkommen der Offiziere einzelner Kontingente dem 
Diensteinkommen der Offiiere der Norddeutschen Armee noch nicht gleichgestellt 
ist, wird das letztere gleichwohl bei Berechnung der Pensionen für die Theil- 
nehmer an dem Kriege gegen Frankreich zu Grunde gelegt. 
B. In der Kaiserlichen Marine. 
§. 48. 
Die vorstehenden Bestimmungen fnden auf die ihr Gehalt aus dem 
Marine-Etat beziehenden Offiziere, sowie auf die im Offizierrange stehenden Aerzte 
und die Deckoffiziere der Kaiserlichen Marine und auf deren Wittwen und Kinder 
mit den nachfolgenden Maßgaben Anwendung. 
§. 49. 
Als pensionsfähiges Diensteinkommen (§§. 9. und 10.) wird in Anrech- 
nung gebracht: 
1) für die Chargen vom Unterlieutenant zur See (excl. Maschinen- 
Ingenieur) aufwärts das im §. 10. festgesetze Diensteinkommen, 
2) für die Chargen der Maschinen-Ingenieure und Deckoffiziere 
a) das etatsmäßige Gehalt, 
b) der mittlere Chargen-Serviszuschuß und 
c) der Werth der ihnen zustehenden Berechtigung zur Aufnahme in das 
Lazareth gegen eine billige Durchschnittsvergütung,  
3) für die Chargen der Maschinen-Ingenieure eine Entschädigung für Be- 
dienung, 
4) für die Marineärzte die ihnen nach dem Etatsgesetze gebührende Zulage. 
§. 50. 
Der Schiffsbesatzung eines zur Kaiserlichen Marine gehörigen Schiffes 
wird, auch während des Friedens, die auf einer ostasiatischen Expedition zuge- 
brachte Dienstzeit, vom Tage des Abganges aus dem Ausrüstungshafen bis zum 
Tage der Rückkehr in die Nordsee, bei der Pensionirung doppelt in Anrechnung 
gebracht. 
Dasselbe gilt auch für Seereisen beziehentlich Indienststellungen, bei 
welchen mindestens 13 Monate außerhalb der Ost- und Nordsee zugebracht 
worden sind. 
In den Fällen, wo eine Seereise von kürzerer Dauer nachweislich sich 
als besonders schädigend und nachtheilig für die Gesundheit der Schiffsbesatzung 
erwiesen hat, ist es Kaiserlicher Entschließung vorbehalten, dem Vorstehenden 
entsprechende Bestimmungen zu treffen. Ausgenommen von der für die See- 
Expditionen bewilligten Doppelrechnung der Dienstzeit ist die in solche Jahre 
fallende Zeit, welche bereits als Kriegsjahre zu erhöhtem Ansatz. kommt. 
  
  
  
  
  
§. 51.
        <pb n="312" />
        — 288 — 
§. 51. 
Als Dienstbeschädigung ist außer den, nach §. 3. bei Ausübung des 
Dienstes unmittelbar eingetretenen Verletzungen und anderweiten nachweislich 
durch die Eigenthümlichkeit des Militair- beziehentich Marinedienstes hervorge- 
rufenen bleibenden Störungen der Gesundheit, auch die, lediglich und nachweis- 
lich auf die klimatischen Einflüsse bei Seereisen, insbesondere in Folge längeren 
Aufenthalts in den Tropen, zurückzuführende, bleibende Störung der Gesund- 
heit anzusehen, wenn dadurch die Dienstfähigkeit für den Seedienst aufge- 
hoben wird. §. 52. 
Die auf Seereisen nachweislich in Folge einer militairischen Aktion oder 
durch außerordentliche klimatische Einflüsse, namentiich bei längerem Aufenthalte 
in den Tropen, invalide und zur Fortsetzung des Seedienstes, ohne ihr Ver- 
schulden, unfähig gewordenen Offiziere, Aerzte und Deckoffiziere haben auf die 
im §. 12. festgesetzten Pensionserhöhungen Anspruch. 
Den Wittwen der durch Schiffbruch verunglückten, sowie der in Folge 
der oben gedachten Ursachen auf Seereisen oder innerhalb Jahresfrist nach der 
Rückkehr des Schiffes in den ersten heimathlichen Hafen verstorbenen Offiziere, 
Aerzte und Deckoffiziere sind die im §. 41., und den Kindern, Eltern oder Groß- 
Eltern die im §. 42. festgesetzten Beihülfen zu gewähren. 
  
  
§. 53. 
Den in der Kaiserlichen Marine angestellten Maschinen-Ingenieuren, Ober- 
Maschinisten und Maschinisten wird die Zeit, in welcher sie sich vor ihrer etats- 
mäßigen Anstellung ununterbrochen in einem Kontraktverhältnisse bei der Kaiser- 
lichen Marine befunden haben, als Dienstzeit mit in Anrechnung gebracht. 
§. 54. 
Den mit Pension aus dem Marinedienste ausscheidenden Personen wird, 
wenn sie vor dem, für den Beginn der pensionsberechtigenden Dienstzeit vor- 
geschriebenen Termine an Bord eines Kriegsschiffes der Kaiserlichen Marine 
eingeschifft gewesen sind, die im aktiven Marinedienste zugebrachte Zeit von 
dem Zeitpunkte der ersten Einschiffung ab als pensionsberechtigende Dienstzeit in 
Anrechnung gebracht, gleichviel, bei welchem Marinetheile, beziehentlich in welcher 
Stellung dieselben sich bei ihrem Ausscheiden aus dem Marinedienste befinden. 
Offizieren der Kriegsmarine, welche früher der Handelsflotte angehörten, 
wird die Fahrzeit mit derselben vom 18. Lebensjahre an bis zum Eintritt in 
die Kriegsmarine zur Hälfte als pensionsfähige Dienstzeit angerechnet. 
§. 55. 
Die durch dieses Gesetz der obersten Militair-Verwaltungsbehörde des 
Kontingents übertragenen Befugnisse werden in Bezug auf die der Kaiserlichen 
Marine angehörigen Personen von dem Marineministerium ausgeübt. §. 56.
        <pb n="313" />
        — 289 — 
§. 56. 
Schlußbestimmungen. 
Auf die oberen Militairbeamten des Reichsheeres und der Kaiserlichen 
Marine werden die §§. 12. bis 19., §. 47. Litt. a. bis c., 50., 51. und 52., 
auf die Hinterbliebenen derselben die §§. 41. bis 45. und 52. dieses Gesetzes 
in Anwendung gebracht. Der den Wittwen dieser Beamten zu gewährende 
Betrag (§. 41.) wird nach dem pensionsfähigen Diensteinkommen bemessen, welches 
von dem Manne bezogen worden ist, je nachdem dasselbe dem pensionsfähigen 
Diensteinkommen eines Generals, eines Stabsoffiziers oder eines Hauptmanns 
und Subalternoffiziers am nächsten gestanden hat. 
§. 57. 
Im Sinne dieses Gesetzes werden den oberen Marine-Militairbeamten 
gleich behandelt:  
1) die Marineverwalter und 
2) die ihr Gehalt aus dem Marine-Etat empfangenden Lootsenkommandeure, 
Ober-Lootsen, Schiffsführer und Steuerleute vom Lootsen- und Be- 
tonnungspersonal der Kaiserlichen Marine, sowie die sonstigen Lootsen- 
kommandeure und Ober-Lootsen, welche während des Krieges im Dienste 
der Kaiserlichen Marine beschäftigt werden, insoweit eine Invalidität und 
Unfähigkeit zur Fortsetzung des Dienstes durch den Krieg (§. 12.) oder 
eine Verstümmelung oder Erblindung (§. 13.) oder der Tod in Folge 
des Krieges (§§. 41. und 44.) eingetreten ist. 
Zweiter Theil. 
Versorgung der Militairpersonen der Unterklassen, sowie 
deren Hinterbliebener. 
A. Unteroffiziere und Soldaten. 
§. 58. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Die zur Klasse der Unteroffiziere und Gemeinen gehörenden Personen 
des Soldatenstandes haben Anspruch auf Invalidenversorgung, wenn sie durch 
Dienstbeschädigung oder nach einer Dienstzeit von mindestens acht Jahren in- 
valide geworden sind. 
Haben dieselben achtzehn Jahre oder länger aktiv gedient, so ist zur Be- 
gründung ihres Versorgungsanspruches der Nachweis der Invalidität nicht er- 
forderlich. 
§. 59.
        <pb n="314" />
        — 290 — 
§. 59. 
Als Dienstbeschädigung sind anzusehen: 
a) Verwundung vor dem Feinde 
b) sonstige bei Ausübung des aktiven Militairdienstes im Kriege oder Frieden 
erlittene äußere Beschädigung (äußere Dienstbeschädigung) 
e) erhebliche und dauernde Störung der Gesundheit und Erwerbsfähigkeit, 
welche durch die besonderen Eigenthümlichkeiten des aktiven Militair- 
beziehentlich Seedienstes veranlaßt sind (innere Dienstbeschädigung), 
Hierher gehören auch epidemische und endemische Krankheiten, 
welche an dem den Soldaten zum dienstlichen Aufenthalt angewiesenen 
Orte herrschen, insbesondere 
c) die kontagiöse Augenkrankheit. 
§. 60. 
Für die Berechnung der Dienstzeit finden die in den §§. 18 —25., 50. 
und 54. enthaltenen Bestimmungen Anwendung. 
  
§. 61. 
Die Invaliden sind entweder: 
Halbinvalide, d. h. solche, welche zum Feld- beziehentlich Seedienst un- 
tauglich, aber zum Garnisondienst noch fähig sind, oder Ganzinvalide, 
welche zu keinerlei Militairdienst mehr tauglich sind. 
§. 62. 
Die Invalidität und der Grad derselben werden sowohl für sich als in 
ihrem ursächlichen Zusammenhange mit einer erlittenen Dienstbeschädigung auf 
rund militair-ärztlicher Bescheinigung durch die dazu verordneten Militair- 
behörden festgestellt. 
Die Thatsache einer erlittenen Dienstbeschädigung muß durch dienstliche 
Erhebungen nachgewiesen sein. 
  
  
§. 63. 
Invaliden von kürzerer als achtjähriger Dienstzeit, bei denen eine Besserung 
ihres Zustandes zu erwarten steht, haben nicht sogleich den Anspruch auf lebens- 
längliche, sondern nur auf vorübergehende Versorgung, bis ihr Zustand ein 
endgültiges Urtheil möglich macht. 
§. 64. 
Als Invalidenversorgung gelten Pension und Pensionszulagen, der Civil- 
versorgungsschein, die Aufnahme  in Invalideninstitute, die Verwendung im 
Garnisondienst. § 65.
        <pb n="315" />
        — 291 — 
§. 65. 
Pension. 
Die den versorgungsberechtigten Unteroffizieren und Soldaten zu gewährenden 
Invalidenpensionen zerfallen für jede Rangstufe in 5 Klassen, sie betragen monatlich 
in der 1. 2. 3. 4. 5. 
Klasse. Klasse. Klasse. Klasse. Klasse. 
Rthlr. Rthlr. Rthlr. Rthlr. Rthlr. 
a) für Feldwebel.. 14 11 9 7 5 
  
b) für Sergeanten . 12 9 7 5 4 
c) für Unteroffiziere 11 8 6 4 3 
d) für Gemeine .. 10 7 5 3 2 
 Die Bewilligung der chargenmäßigen Pension erfolgt nach den Vorschriften 
des §. 6. 
§. 66. 
Die Invalidenpension erster Klasse wird gewährt: 
A. nach einer Dienstzeit von 36 Jahren ohne Nachweis der Invalidität, 
B. den Ganzinvaliden, welche 
1) nach 25 jähriger Dienstzeit, oder 
2) durch Dienstbeschädigung gänzlich erwerbsunfähig geworden sind und 
ohne fremde Wartung und Pflege nicht bestehen können. 
§. 67.  
Die Invalidenpension zweiter Klasse wird gewährt: 
A. nach einer Dienstzeit von 30 Jahren ohne Nachweis der Invalidität, 
B. den Ganzinvaliden, welche 
1) nach 20 jähriger Dienstzeit, oder 
2) durch Dienstbeschädigung gänzlich erwerbsunfähig geworden sind. 
§. 68. 
Die Invalidenpension dritter Klasse wird gewährt: 
A. nach einer Dienstzeit von 24 Jahren ohne Nachweis der Invalidität, 
B. den Ganzinvaliden, welche 
1) nach 15jähriger Dienstzeit, oder 
2) durch Dienstbeschädigung größtentheils erwerbsunfähig geworden sind. 
§. 69. 
Die Invalidenpension vierter Klasse wird gewährt: 
A. nach einer Dienstzeit von 18 Jahren ohne Nachweis der Invalidität, 
B. den Ganzinvaliden, welche 
1) nach 12jähriger Dienstzeit, oder 
2) durch Dienstbeschädigung theilweise erwerbsunfähig geworden sind. 
Reichs- Gesetzbl. 1871. 52 §. 70.
        <pb n="316" />
        — 292 — 
§. 70. 
Die Invalidenpension fünfter Klasse wird gewährt: 
A. den Ganzinvaliden, welche 
1) nach 8 jähriger Dienstzeit, oder 
2) durch eine der im §. 59. unter a. b. d. bezeichneten Dienstbeschä- 
digungen zu jedem Militairdienst untauglich geworden sind, 
B. den Halbinvaliden, welche 
1) nach 12 jähriger Dienstzeit, oder 
2) durch eine der im §. 59. unter a. b. d. bezeichneten Dienstbeschä- 
digungen zum Feld- bezw. Seedienst untauglich geworden sind. 
§. 71.  
Pensionszulagen. 
Unteroffiziere und Soldaten, welche nachweislich durch den Krieg 
invalide geworden sind, erhalten eine Pensionszulage von 2 Thalern monatlich 
neben der Pension. 
§. 72. 
Unteroffiziere und Soldaten, welche nachweislich durch Dienstbeschädigung, 
sei es im Kriege oder im Frieden, verstümmelt, erblindet oder in der nachstehend 
angegebenen Weise schwer und unheilbar beschädigt worden sind, erhalten neben 
der Pension und event. neben der Pensionszulage eine Verstümmelungszulage. 
Dieselbe beträgt je 6 Thaler monatlich: 
a) bei dem Verluste einer Hand, eines Fußes, eines Auges bei nicht völ- 
liger Gebrauchsfähigkeit des anderen Auges. 
Die Erblindung des Auges wird dem Verluste desselben gleich geachtet; 
b) beim Verlust der Sprache;  
c) bei Störung der aktiven Bewegungsfähigkeit einer Hand oder eines 
Armes, sowie eines Fußes in dem Grade, daß sie dem Verluste des 
Gliedes gleich zu achten ist. 
Die Bewilligung dieser Zulage ist ferner zulässig: 
d) bei solchen schweren Schäden an sonstigen wichtigen äußeren oder inneren 
Körpertheilen, welche in ihren Folgen für die Erwerbsfähigkeit einer 
Verstümmelung gleich zu achten sind. 
Die unter a. bis d. aufgeführten Zulagen dürfen den Betrag von 12 Thalern 
monatlich nur in dem Falle übersteigen, wenn die Invalidität durch Verwundung 
oder äußere Dienstbeschädigung (§. 59. a. und b.) herbeigeführt ist. 
Die für Erblindung eines oder beider Augen ausgesetzten Zulagen von 
6 Thalern, beziehentlich 12 Thalern monatlich, werden jedoch von der vorstehenden 
Einschränkung nicht betroffen. §. 73. 
Invalide, welche einfach verstümmelt sind, werden als gänzlich erwerbs- 
unfähig, diejenigen, welche mehrfach verstümmelt sind, als solche angesehen, die 
ohne fremde Wartung und Pflege nicht bestehen können.  §. 74.
        <pb n="317" />
        — 293 — 
§. 74. 
Den Unteroffizieren vom Feldwebel abwärts wird vom zurückgelegten 
18. Dienstjahre ab für jedes weitere Dienstjahr bei eintretender nachzuwei- 
sender Ganzinvalidität eine Pensionszulage von 4 Thaler monatlich gewährt 
(Dienstzulage). 
Der hiernach erworbene Pensionssatz darf jedoch — unbeschadet der in den 
§§. 71. und 72. bezeichneten Zulagen — das gesammte Diensteinkommen der 
Stelle, welche der Invalide im Etat bekleidet hat, nicht übersteigen. 
§. 75. 
Civilversorgungsschein. 
Die als versorgungsberechtigt anerkannten Invaliden erhalten, wenn sie 
sich gut geführt haben, einen Civilversorgungsschein. Die Ganzinvaliden erhalten 
diesen Schein neben der Pension, den Halbinvaliden wird derselbe nach ihrer 
Wahl an Stelle der Pension verliehen, jedoch nur dann, wenn sie mindestens 
zwölf Jahre gedient haben. 16 
Invalide, welche an der Epilepsie leiden, dürfen den Civilversorgungsschein 
nicht erhalten. 
Ist die Epilepsie durch Dienstbeschädigung entstanden, so wird den damit 
Behafteten, unter der Voraussetzung ihrer Berechtigung zum Civilversorgungs- 
schein, nicht die dem Grade ihrer Invalidität entsprechende Invalidenpension, 
sondern, sofern sie nicht schon die Pension der ersten Klasse beziehen, die der 
nächst höheren Klasse gewährt. 
Dieselbe Vergünstigung darf unter gleichen Voraussetzungen auch anderen 
Invaliden beim Ausscheiden aus dem aktiven Dienst zu Theil werden, wenn sie 
ihrer Gebrechen wegen zu keinerlei Verwendung im Civildienst tauglich sind. 
§. 77. 
„Die Subaltern- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staats- 
behörden, jedoch ausschließlich des Forstdienstes, werden nach Maßgabe der dar- 
über von dem Bundesrathe festzustellenden allgemeinen Grundsätze vorzugsweise 
mit Invaliden besetzt, welche den Civilversorgungsschein besitzen. 
In dem bestehenden Konkurrenzverhältnisse zwischen den Invaliden und 
den übrigen Militair-Anwärtern tritt durch die obige Vorschrift ebensowenig 
eine Aenderung ein, wie in den, in den einzelnen Bundesstaaten bezüglich der 
Versorgung der Militair-Anwärter im Civildienste erlassenen weitergehenden 
Bestimmungen. §. 78. 
Invaliden-Institute. 
An Stelle der Pensionirung können Ganzinvalide mit ihrer Zustimmung 
auch durch Einstellung in ein Invaliden - Institut (Invalidenhäuser, Invaliden- 
kompagnien, so lange letztere noch bestehen) versorgt werden. 
Die Aufnahme kann nur innerhalb der für dergleichen Institute festge- 
stellten Etats erfolgen. 
  
  
  
52* Die
        <pb n="318" />
        — 294 — 
Die Invalidenhäuser sollen vorzugsweise als Pflegeanstalten für solche 
Invalide dienen, die besonderer Pflege und Wartung bedürftig sind.   
Das fernere Verbleiben in einem Invaliden -Institute kann von keinem 
Invaliden beansprucht werden, wenn seine Verhältnisse ihn dazu nicht mehr 
geeignet erscheinen lassen. 
§. 79. 
Verwendung im Garnisondienst. 
Halbinvalide Unteroffiziere können im aktiven Militairdienst belassen wer- 
den, wenn sie sich zur Verwendung in solchen militairischen Stellen eignen, deren 
Dienst das Vorhandensein der Feld- beziehungsweise Seedienstfähigkeit nicht 
erfordert, und wenn sie dies statt der Gewährung der Pension wünschen. 
§. 80. 
Soldaten, welche sich in der zweiten Klasse des Soldatenstandes befinden, 
haben nur in dem Falle Anspruch auf Invalidenversorgung, wenn sie vor dem 
Feinde verwundet und in Folge dessen invalide sind. 
Den übrigen Soldaten der zweiten Klasse kann, wenn bei ihnen eine der 
Voraussetzungen vorhanden ist, welche den Anspruch auf die Pension der dritten 
bis ersten Klasse begründen, eine Unterstützung nach Maßgabe des Bedürfnisses 
bis zum Betrage der Pension der dritten Klaßs gewährt werden. 
S. 81. 
Anmeldung des Versorgungsanspruchs. 
Wer nach den vorstehenden Bestimmungen einen Anspruch auf Invaliden- 
versorgung zu haben glaubt, muß denselben vor der Entlassung aus dem aktiven 
Dienst anmelden. 
Dies gilt auch für Unteroffiziere und Soldaten des Beurlaubtenstandes, 
wenn sie zum aktiven Militairdienst einberufen sind. 
§. 82. 
Versorgungsansprüche nach der Entlassung aus dem aktiven Dienst. 
Unteroffiziere und Soldaten, welche aus dem aktiven Militairdienst ent- 
lassen sind, ohne als versorgungsberechtigt anerkannt zu sein, und welche später- 
hin ganzinvalide und theilweise erwerbsunfähig werden, können einen Versor- 
gungs-Anspruch geltend machen: 
A. ohne Rücksicht auf die nach der Entlassung verflossene Zeit, 
wenn die Invalidität als veranlaßt nachgewiesen wird: 
1) durch eine im Kriege erlittene Verwundung oder äußere Dienst- 
beschädigung (§. 59. zu a. und b.), oder 
2) durch eine während des aktiven Militairdienstes a) im Kriege oder 
b) im Frieden überstandene kontagiöse Augenkrankheit; 
B. in-
        <pb n="319" />
        — 295 — 
B. innerhalb dreier Jahre nach dem Friedensschlusse, beziehentlich nach der 
Rückkehr in den ersten heimathlichen Hafen, 
wenn die Invalidität als veranlaßt nachgewiesen wird durch eine im 
Kriege erlittene innere Dienstbeschädigung oder durch eine auf Seereisen 
erlittene innere oder äußere Dienstbeschädigung, und 
C. innerhalb sechs Monaten nach der Entlassung aus dem aktiven Mili- 
tairdienste, 
wenn die Invalidität nachweislich durch eine während des aktiven 
Militairdienstes im Frieden erlittene Dienstbeschädigung verursacht ist. 
§. 83. 
Jede Dienstbeschädigung, welche in den Fällen des §. 82. als Veranlassung 
der Invalidität und Erwerbsunfähigkeit angegeben wird, muß durch dienstliche 
Erhebungen vor der Entlassung aus dem aktiven Dienst festgestellt sein. Eine 
Ausnahme hiervon findet nur hinsichtlich der Theilnehmer an einem Kriege statt, 
welche innerhalb der auf den Friedensschluß folgenden drei Jahre nachweislich 
durch die im Kriege erlittenen Strapazen und Witterungseinflüsse ganzinvalide 
und theilweise erwerbsunfähig geworden sind (§§. 59. zu c. und 82. zu B.). 
Diese Ausnahme gilt auch bei den Theilnehmern an einer Seereise, welche inner- 
halb dreier Jahre nach der Rückkehr des Schiffes in den ersten heimathlichen 
Hafen nachweislich durch die klimatischen Einflüsse der Seereise ganzinvalide und 
theilweise erwerbsunfähig geworden sind. 
§. 84. 
In den Fällen des §. 82. zu A. 1. und 2. unter a. findet während der 
auf den Friedensschluß folgenden drei Jahre volle Berücksichtigung nach den 
vorstehenden Pensions- und Pensionszulage-Bestimmungen statt. 
Später kommen zwar die Bestimmgungen über Pensions- und Verstüm- 
melungszulagen ohne Einschränkung zur Anwendung dagegen kann alsdann bei 
theilweiser Erwerbsunfähigkeit nur die Invalidenpension der fünften Klasse, bei 
größtentheils vorhandener Erwerbsunfähigkeit die der vierten Klasse, bei gänz- 
licher Erwerbsunfähigkeit die der dritten Klasse und bei gleichzeitigem Bedürfniß 
fremder Wartung und Pflege die der zweiten Klasse gewährt werden. 
Dieselbe Beschränkung der Pensionsgewährung findet in den Fällen des 
§. 82. zu A. 2. uner b. statt. Die Verstümmelungszulage ist jedoch auch hier 
zu gewähren. 
Auf die Fälle des §. 82. zu B. finden die im ersten Alinea des gegen- 
wärtigen Paragraphen enthaltenen Bestimmungen Anwendung. 
§. 85. 
Auf die als dauernd versorgungsberechtigt anerkannten Invaliden finden 
bei späterer Steigerung ihrer Invalidität die Bestimmungen des §. 84. mit der 
Maßgabe Anwendung, daß auch in den Fällen des §. 82. zu B. und zu C. 
keine Zeitbeschränkung, sondern nur die entsprechende Beschränkung der Pensions- 
gewährung eintritt. 
§. 86.
        <pb n="320" />
        — 296 — 
§. 86. 
Für Temporär-Invalide (§ 63.) sind die in den §§. 65. bis 73. enthaltenen 
Pensions- und Pensionszulage-Bestimmungen so lange ohne Einschränkung maß- 
gebend, bis ihrem Zustande nach definitiv über sie entschieden wird. 
§. 87. 
Der Civilversorgungsschein kann unter Berücksichtigung der Bestimmungen 
des §. 75. und des §. 76. 1. und 2. Alinea auch den nach der Entlassung zur 
Versorgungsberechtigung anerkannten Invaliden gewährt werden. 
§. 88. 
Die Prüfung und Anerkennung der nach der Entlassung aus dem aktiven 
Dienste erhobenen Versorgungsansprüche findet alljährlich nur einmal statt. 
B. Untere Militairbeamte. 
§. 89. 
Den Regiments-, Bataillons- und Zeughaus-Büchsenmachern wird bei 
eintretender Unfähigkeit zur Fortsetzung ihres Dienstes nach zehnjähriger Dienst- 
zeit eine monatliche Pension von 34 Thalern, nach zwanzigjähriger Dienstzeit 
eine solche von 7 Thalern bewilligt. 
Neben dieser Pension werden bei Ganzinvalidität die nachweislich durch 
den Krieg und bei Verstümmelungen, die durch Dienstbeschädigung verursacht 
find, die Zulagen der §§. 71. und 72. gewährt. 
Auf den Civilversorgungsschein haben Büchsenmacher keinen Anspruch ; 
derselbe darf ihnen jedoch auf ihr Ansuchen für bestimmte Stellen ertheilt wer- 
den, wenn dadurch versorgungsberechtigte Unteroffiziere und Soldaten nicht be- 
nachtheiligt sind. 
 §. 90. 
Alle übrigen unteren Militairbeamten werden bei eintretender Untauglich- 
keit zur Fortsetzung des Dienstes nach den für die Reichsbeamten zu erlassenden 
gesetzlichen Bestimmungen behandelt. Jedoch finden auch auf sie die Bestimmun- 
gen der §. 71. und 72. Anwendung, wenn sie nachweislich durch den Krieg 
ganzinvalide geworden oder durch Dienstbeschädigung verstümnmelt sind. 
§. 91. 
Die zum Zeug- und Festungspersonal gehörigen Personen des Soldaten- 
standes und die Registratoren bei den Generalkommandos werden nach voll- 
endeter fünfzehnjähriger  Dienstzeit bei eintretender Invalidität, sofern es für sie 
günstiger ist, nach den Bestimmungen des §. 90. pentonirt unter Belassung 
des Anspruchs auf den Civilversorgungsschein. 
§. 92.  
Nach der Entlassung aus dem Militairdienst können die gemäß der §§ 89. 
bis 91. zu behandelnden Militairpersonen nur in Betreff der Zulagen der §§ 71. 
und
        <pb n="321" />
        — 297 — 
und 72. einen Anspruch erheben, und sind dabei die Bestimmungen des §. 82. 
maßgebend. §. 93. 
Die ihr Einkommen aus dem Marine-Etat empfangenden Zimmerleute, 
Lootsen-Aspiranten, Matrosen und Jungen des Lootsen- und Betonnungsperso-  
nals der Kaiserlichen Marine erhalten, insoweit ihre Invalidität und Unfähigkeit  
zur Fortsetzung des Dienstes durch den Krieg eingetreten ist, je nach dem Grade 
ihrer Erwerbsunfähigkeit die in den §§. 66. bis 71. für Gemeine aufgeführten 
Pensionssätze. 
Auch finden auf sie, ebenso wie auf die ihr Gehalt aus dem Marine- 
Etat beziehenden Lootsen der Kaiserlichen Marine und auf die sonstigen im 
Dienste der Kaiserlichen Marine beschäftigten Lootsen im Falle der Verwundung 
oder Verstümmelung im Kriege oder im Frieden die Bestimmungen der §§. 72. 
und 73. Anwendung. 
C. Bewilligungen für Hinterbliebene. 
§. 94. 
Den Wittwen derjenigen Militairpersonen der Unterklassen der Feldarmee 
und im §. 93. erwähnten Personen, welche 
a) im Kriege geblieben oder an den erlittenen Verwundungen während des 
Krieges oder später verstorben sind, 
b) im Laufe des Krieges erkrankt oder beschädigt und in Folge dessen vor 
Ablauf eines Jahres nach dem Friedensschlusse verstorben sind, 
c) durch Schiffbruch verunglückt oder in Folge einer militairischen Aktion 
oder der klimatischen Einflüsse auf Seereisen (§. 59. Litt. c.) oder inner- 
halb Jahresfrist nach der Rückkehr in den ersten heimathlichen Hafen 
verstorben sind,  
werden besondere Bewilligungen, so lange sie im Wittwenstande bleiben, und im 
Falle der Wiederverheirathung noch für ein Jahr, gewährt. 
Die im §. 45. über die Zugehörigkeit zur Feldarmee getroffenen Bestim- 
mungen finden ihrer ganzen Ausdehnung nach auch hier entsprechende An- 
wendung. 
  
  
  
§. 95. 
Die Bewilligung beträgt für 
a) die Wittwen der Feldwebel und Unterärzte monatlich 9 Thaler, 
b) die Wittwen der Sergeanten und Unteroffiziere monatlich 7 Thaler, 
c) die Wittwen der Gemeinen monatlich 5 Thaler. 
Bei den Wittwen der unteren Militairbeamten ohne bestimmten 
Militairrang, sowie der im §. 93. erwähnten Personen ist für die Höhe 
der Bewilligung das den verstorbenen Männern zuletzt gewährte Dienst- 
einkommen dergestalt maßgebend, daß 
1) die Wittwen der Beamten mit einem Einkommen von 215 Thalern 
und darüber jährlich auf die Bewilligung von 9 Thalern monatlich, 
2) die
        <pb n="322" />
        — 298 — 
2) die Wittwen der Beamten mit einem Einkommen von 140 bis zu 
215 Thalern jährlich auf die Bewilligung von 7 Thalern monatlich, 
3) die Wittwen der Beamten mit einem Einkommen bis zu 140 Tha- 
lern jährlich auf die Bewilligung von 5 Thalern monatlich 
Anspruch haben. 
Waren jedoch die Beamten vorher Soldaten und bedingte der 
von ihnen zuletzt bekleidete Militairrang eine höhere Bewilligung, als 
das ihnen zuletzt gewährte Diensteinkommen, so wird den Wittwen die 
höhere Bewilligung gewährt. 
§. 96. 
Für jedes Kind der im §. 94. bezeichneten Personen wird bis zum voll- 
endeten fünfzehnten Lebensjahre eine Erziehungsbeihülfe von 33 Thalern, und 
wenn das Kind auch mutterlos ist oder wird, von 5 Thalern monatlich gewährt. 
Eine Beihülfe von je 34 Thalern monatlich erhält der hinterbliebene Vater 
oder Großvater und die hinterbliebene Mutter oder Großmutter, Festen der Ver- 
storbene der einzige Ernährer derselben war und so lange die Hülfsbedürftigkeit 
derselben dauert. 
§ 97. 
Die §§. 95. und 96. finden auf die Angehörigen der nach einem Feldzuge 
Vermißten gleichmäßige Anwendung wenn nach dem Ermessen der obersten 
Militair. Verwaltungsbehörde des Kontingents das Ableben mit hoher Wahr- 
scheinlichkeit anzunehmen ist. 
§. 98. 
Die Bestimmungen der §§. 39. und 40. finden auch auf die Hinterblie- 
benen der im §. 94. bezeichneten Personen Anwendung. 
  
D. Gemeinsame Bestimmungen. 
§. 99. 
Zahlbarkeit, Kürzung, Einziehung und Wiedergewährung der Pensionen etc. 
Die Zahlung der Pensionen und Pensionszulagen, sowie der Bewilli- 
gungen für Wittwen, Waisen, Eltern und Großeltern erfolgt monatlich im 
Voraus; eine Berechnung von Tagesbeträgen findet nicht statt. 
Die Zahlung der Pensionen und Pensionszulagen hebt mit dem Ersten 
desjenigen Monats an, welcher auf die regelmäßige Anerkennung des Anspruchs 
durch die kompetente Behörde folgt. 
Bei der ersten Zahlung werden die im Rückstande gebliebenen Beträge 
seit dem Ersten des auf die Anmeldung des Anspruchs folgenden Monats nach- 
bezahlt. 
 Die Zahlung der Bewilligungen für Wittwen, Waisen, Eltern und Groß- 
eltern beginnt mit dem Ersten desjenigen Monats, welcher auf den den Anspruch 
begründenden Todestag folgt. §. 100.
        <pb n="323" />
        — 299 — 
§. 100. 
Das Recht auf den Bezug der Pension erlischt: 
1) durch den Tod; 
2) im Falle temporairer Anerkennung mit Ablauf der Zeit, für welche die 
Bewilligung erfolgt war; 
3) sobald das Gegentheil der Voraussetzungen erwiesen ist, unter denen die 
Bewilligung der Kompetenz stattgefunden hat. 
§. 101. 
Das Recht auf den Bezug der Invalidenpension einschließlich sämmtlicher 
Zulagen ruht: 
a) wenn ein Pensionair das Deutsche Indigenat verliert, bis zu etwaiger 
Wiedererlangung desselben; 
b) mit der Wiederanstellung im aktiven Militairdienst während ihrer 
Dauer. 
§. 102. 
Das Recht auf den Bezug der Invalidenpension ausschließlich der Pen- 
sions- und Verstümmelungszulagen ruht:  
a) während des Aufenthalts in einem Invaliden-Institut; 
b) während des Aufenthalts in einer militairischen Kranken-, Heil- oder 
Pflegeanstalt; die Pension kann jedoch in dergleichen Fällen denjenigen 
Invaliden, welche die Ernährer von Familien sind, nach Bedürfniß 
ganz oder zum Theil zur Bestreitung des Unterhalts ihrer Familie ge- 
währt werden; 
I) bei allen Anstellungen und Beschäftigungen im Civildienst mit Ablauf 
des sechsten Monats, welcher auf denjenigen Monat folgt, in dem die 
Anstellung oder Beschäftigung begonnen hat. 
§. 103. 
Erreicht das Diensteinkommen eines im Civildienst angestellten oder be- 
schäftigten Pensionairs nach Abzug des etwa miteinbegriffenen Betrages zu Aus- 
gaben für Dienstbedürfnisse nicht den doppelten Betrag der Invalidenpension, 
ausschließlich der Pensions- und Verstümmelungszulagen oder 
  
a) bei einem Feldwebel nicht ........................... 200 Thaler, 
b) "    "    Sergeanten oder Unteroffizier nicht 150  " 
c)   "    "     Gemeinen nicht ................................... 100  " 
so wird dem Pensionair, je nachdem es günstiger für ihn ist, die Pension bis 
zur Erfüllung des Doppelbetrages oder bis zur Erfüllung jener Sätze belassen. 
Reichs-Gesetzbl. 1871. *53 §. 104.
        <pb n="324" />
        — 300 — 
§. 104. 
Bei wechselnden Anstellungen oder Beschäftigungen eines Pensionairs im 
Civildienst darf im Laufe eines Kalenderjahres die nach §. 102. Litt. c. zulässige 
Gewährung von Pension und Dienstzulage neben dem Civileinkommen den Ge- 
sammtbetrag für sechs Monate nicht übersteigen. 
§. 105. 
Wer über das in dem §. 102. Litt. c. angegebene Zeitmaaß hinaus 
die Pension oder einen ihm nicht zustehenden Theilbetrag derselben forterhebt, 
muß sich bis zur völligen Deckung der stattgefundenen Ueberhebung Abzüge 
von seinem Diensteinkommen oder seinen nächstfolgenden Pensionsraten gefallen 
lassen.  
§. 106. 
Unter Civildienst im Sinne der vorstehenden Paragraphen ist jeder Dienst 
beziehungsweise jede Beschäftigung eines Beamten zu verstehen, für welchen ein 
Entgelt (die Naturalien nach ihrem Geldwerth gerechnet) aus einer öffentlichen 
Reichs-, Staats- oder Gemeindekasse direkt oder indirekt gewährt wird; ferner 
der Dienst bei ständischen oder solchen Instituten welche ganz oder zum Theil 
aus Mitteln des Staats oder der Gemeinden unterhalten werden. 
Dienstverrichtungen, in welchen dem Pensionair die Eigenschaft eines 
Beamten nicht beigelegt ist, gegen stückweise Bezahlung, gegen Boten-, Tage- 
oder Wochenlohn oder bloßen Kopialienverdienst gehören nicht hierher. 
§. 107. 
Den im Civildienst angestellten Militairpensionairen wird bei ihrem Aus- 
scheiden aus diesem Dienst, wenn sie in demselben entweder gar keine oder eine 
geringere oder eine dem Betrage der Invalidenpension nur gleiche Civilpension 
erdient haben, an Stelle derselben die gesetzliche Invalidenpension aus Militair- 
fonds wieder angewiesen. 
Haben dieselben jedoch in den von ihnen bekleideten Civilstellen den An- 
spruch auf eine höhere Pension erworben, so wird der Betrag der Invaliden- 
pension hierauf in Anrechnung gebracht und nur der Mehrbetrag aus dem be- 
treffenden Civilpensionsfonds bestritten. 
Die Pensions- und Verstümmelungszulagen bleiben bei dieser Berech- 
nung außer Betracht und werden unter allen Umständen aus Militairfonds 
bestritten. 
 §. 108. 
Den im Kommunal- und Institutendienst etc. angestellten Militairpensio- 
nairen, denen bei ihrer Pensionirung aus diesem Dienst die früher zurück- 
gelegte Militairdienstzeit als pensionsfähige Dienstzeit nicht angerechnet wird, ist 
bis zur Erreichung desjenigen Pensionssatzes, den sie für die Gesammtdienst- 
zeit zu beanspruchen haben würden, die früher erdiente Invalidenpension zu 
gewähren. 
 §. 109.
        <pb n="325" />
        — 301 — 
§. 109. 
Schlußbestimmungen. 
Mit Ausschluß der auf Belassung, Einziehung und Wiedergewährung der 
Militairpension im Falle der Anstellung im Civildienst bezüglichen Angelegen- 
heiten ist die Prüfung und Entscheidung aller auf Grund der im zweiten Theile 
dieses Gesetzes geltend zu machenden Ansprüche Sache der Militairbehörden. 
§. 110. 
Denjenigen Unteroffizieren und Soldaten, welchen nach disen Gesetze ein 
Anspruch auf — nicht zusteht, können im Falle ihrer Entlassung 
wegen Dienstuntauglichkeit bei dringendem Bedürfnisse vorübergehend, den Ver- 
hältnissen entsprechend, Unterstützungen bis zum Betrage der Invalidenpension 
dritter Klasse gewährt werden. 
  
§. 111. 
Die den Unteroffizieren und Soldaten nach Maßgabe des gegenwärtigen 
Gesetzes zu bewilligenden Pensionen dürfen nicht hinter demjenigen Betrage zurück- 
bleiben, welcher denselben bei etwaiger Pensionirung vor Erlaß dieses Gesetzes 
bereits zugestanden haben würde. 
Dasselbe gilt für die Bewilligungen an Wittwen und Waisen. 
§. 112. 
Den im zweiten Theile dieses Gesetzes enthaltenen Vorschriften wird rück- 
wirkende Kraft beigelegt für die Theilnehmer an dem letzten Kriege mit Frankreich. 
Für die übrigen bereits ausgeschiedenen Militairpersonen und deren Hinter- 
bliebene bleiben diejenigen Versorgungsgesetze,  welche bisher auf sie anwendbar 
waren, maßgebend, jedoch finden die Bestimmungen der §§. 99 — 108. unbe- 
schadet der etwa bereits erworbenen höheren Ansprüche auch auf sie Anwendung. 
  
Dritter Theil. 
Allgemeine Bestimmungen. 
§. 113. 
Verfolgung von Rechtsansprüchen. 
Ueber die Rechtsansprüche auf Pensionen, Beihülfen und Bewilligungen, 
welche dieses Gesetz (Theil I. und II.) gewährt, findet mit folgenden Maßgaben 
der Rechtsweg statt. 
§. 114. 
Vor Anstellung der Klage muß der Instanzentzug bei den Militair-Ver- 
waltungsbehörden erschöpft sein. Die Klage muß sodann bei Verlust des Klage- 
rechts
        <pb n="326" />
        — 302 — 
rechts innerhalb 6 Monaten, nachdem dem Kläger die endgültige Entscheidung 
der Militair-Verwaltungsbehörde bekannt gemacht worden, angebracht werden. 
 §. 115. 
Die Entscheidungen der Militairbehörden darüber: 
a) ob und in welchem Grade eine Dienstunfähigkeit eingetreten ist, ob 
b) im einzelnen Falle das Kriegs-- oder Friedensverhältniß als vorhanden 
anzunehmen ist, ob 
c) eine Beschädigung als eine Dienstbeschädigung anzusehen ist, ob 
d) einer der im §. 45., Alinea 1. und 2. gedachten Fälle vorhanden ist, 
und ob 
e) sich der Invalide gut geführt hat (§. 75.), 
sind für die Beurtheilung der vor dem Gericht geltend gemachten Ansprüche 
(§. 113.) maßgebend. 
  
§ 116. 
In Ermangelung einer anderen landesgesetzlichen Bestimmung wird der 
Militairfiskus durch die oberste Militair-Verwaltungsbehörde des Kontingents, 
der Marinefiskus durch das Marineministerium vertreten und ist die  Klage 
bei demjenigen Gerichte anzubringen, in dessen Bezirk die betreffende Behörde 
ihren Sitz hat. 
§. 117. 
Aufhebung früherer Bestimmungen. 
Alle bisherigen Bestimmungen, welche nicht im Einklange mit dem gegen- 
wärtigen Gesetze stehen, sind aufgehoben.  
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 27. Juni 1871. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
  
  
Redigirt im Büreau des Reichskanzlers. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker).
        <pb n="327" />
        — 303 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
No. 32. 
  
  
(Nr. 672.) Verordnung, betreffend den Diensteid der unmittelbaren Reichsbeamten. Vom 
29. Juni 1871. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen auf Grund des Artikels 18. der Reichsverfassung vom 16. April 1871. 
(Reichsgesetzbl. S. 63.), im Namen des Deutschen Reichs, was folgt: 
Der Diensteid aller Reichsbeamten, deren Anstellung vom Kaiser ausgeht, 
wird, sofern nicht durch Reichsgesetz eine andere Bestimmung getroffen ist, in nach- 
stehender Form geleistet: 
Ich N. N. schwöre zu Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, daß, 
nachdem ich zum Beamten des Deutschen Reichs bestellt worden bin, 
ich in dieser meiner Eigenschaft Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser treu 
und gehorsam sein, die Reichsverfassung und die Gesetze des Reichs be- 
obachten und alle mir vermöge meines Amtes obliegenden Pflichten nach 
meinem besten Wissen und Gewissen genau erfüllen will, so wahr mir 
Gott helfe u. s. w. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 29. Juni 1871. 
(I. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
  
Reichs-Gesetzbl. 1871. *54 (Nr. 673.) 
Ausgegeben zu Berlin den 5. Juli 1871.
        <pb n="328" />
        — 304 — 
(Nr. 673.) Bekanntmachung, betreffend die Ergänzung der unterm 19. Juni d. J. erlasse- 
nen Vorschriften zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 8. Juni d. J. 
über die Inhaberpapiere mit Prämien (Reichsgesetzbl. S. 255.). Vom 
1. Juli 1871. 
1) Inhaber von Interimsscheinen der Ottomanischen Prämienanleihe 
(Nr. 70. des der Bekanntmachung vom 19. Juni d. J. — Reichsgesetzbl. 
S. 255. — angefügten Verzeichnisses, sowie der Stuhlweißenburg- 
Raab-Graatzer Eisenbahnanleihe (Nr. 39. desselben Verzeichnisses), welche 
sich das Recht, die Abstempelung der demnächst einzutauschenden defini- 
tiven Schuldverschreibungen noch nach dem 15. Juli d. J. bewirken lassen 
zu können, sichern wollen, haben bei der laut Bekanntmachung vom 
19. Juni d. J. zum Zwecke der Abstempelung zu bewirkenden Einreichung 
der Interimsscheine in dem gemäß §. 2. dieser Bekanntmachung in dop- 
pelter Ausfertigung beizugebenden Verzeichnisse außer den sonstigen An- 
gaben auch Serie und Nummer für jede in dem Interimsschein zuge- 
sicherte definitive Schuldverschreibung zu vermerken. 
2) Die Abstempelung erfolgt nach Maßgabe der Vorschriften vom 
19. Juni d. J. 
3) Bei der gemäß §. 8. der Bekanntmachung vom 19. Juni d. J. zu bewir- 
kenden Rückgabe der abgestempelten Interimsscheine wird dem Einsender 
von der Abstempelungsbehörde ein Certifikat nachfolgenden Inhalts: 
Ueber die N. N. Prämienanleihe ist ein Interimsschein, lautend auf 
Serie (in Zahl und Buchstaben), Nummer (in Zahl und 
Buchstaben), 
Serie ...... . . .. „Nummer . . . .. 
überhaupt auf N. N. Stück Obligationen im Nominalbetrage 
von N. N. 
der unterzeichneten Behörde am ..ten  .................... zur Abstem- 
pelung vorgelegt und von derselben nach vorschriftsmäßiger Ab- 
stempelung wieder ausgeliefert. 
................ , den ... ten....................... 1871. 
(L. S.) (Bezeichnung der Behörde.) 
(Unterschrift des Beamten.) 
zum Erweise der erfolgten Abstempelung ausgehändigt. Auf Verlangen 
des Einsenders wird demselben über jedes aus dem Interimsschein sich 
ergebende Stück ein besonderes Certifikat ausgefertigt. 
4) Die rechtzeitig erfolgte Vorlegung der Interimsscheine zur Abstempelung 
sichert den Inhabern das Recht, die später gegen die Interimsscheine ein- 
getauschten definitiven Schuldverschreibungen auch nach dem 15. Juli d. J. 
und zwar bis einschließlich den 31. Dezember d. J. in Gemäßheit des 
Gesetzes vom 8. Juni d. J. und der Ausführungsvorschriften vom 
19. ejusd. abstempeln zu lassen. 5) An-
        <pb n="329" />
        — 305 — 
5) Anträge auf Abstempelung solcher definitiven Schuldverschreibungen, be- 
züglich deren die entsprechenden Interimsscheine rechtzeitig zur Abstempelung 
vorgelegt sind, sind ausschließlich an die Hauptkasse der Seehand- 
lung in Berlin zu richten und ist denselben außer den im §. 2. der 
Bekanntmachung vom 19. Juni d. J. vorgeschriebenen Verzeichnissen 
zum Erweise der Identität der definitiven Schuldverschreibungen mit den 
korrespondirenden und rechtzeitig abgestempelten Interimsscheinen, falls 
diese selbst nicht vorgelegt werden können, das gemäß der Vorschrift 
unter Nr. 3. ertheilte Certifikat beizufügen. 
Sofern sich bei der Prüfung keine Anstände ergeben, erfolgt die 
Abstempelung der definitiven Obligationen und die demnächstige Rückgabe. 
Auf die für die Interimsscheine bereits verwendeten Stempelmarken 
wird hierbei keine Rücksicht genommen. 
6) Interimsscheine, welche schon abgestempelt sind, können derjenigen Stelle, 
welche die Abstempelung besorgt hat, Behufs der nachträglichen Ausstellung 
des Certifikats (Nr. 3.) vorgelegt werden. 
Berlin, den 1. Juli 1871. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Delbrück. 
  
  
(Nr. 674.)
        <pb n="330" />
        — 306  — 
(Nr. 674.) Seine Majestät der Kaiser und König haben im Namen des 
Deutschen Reichs 
den Konsul des Norddeutschen Bundes Adelhaupt Quehl zu Kopenhagen 
zum Generalkonsul des Deutschen Reichs für Dänemark 
den Konsul des Norddeutschen Bundes Jörgen Basse Feerch zu Aalborg, 
3 
zu Konsuln des Deutschen Reichs, und 
Jens Ulrich Gerdes zu Aarhuus, 
Jens Korsholm Bork zu Fano, 
Peter Julius Kall zu Frederiks- 
hafen, 
Carl Wilhelm Löehr zu Fride- 
ricia, 
Carl Prytz zu Helfingör, 
Christian Henrik Nielsen zu 
Hiöring) 
Friedrich Philipp Crome zu 
Horsens, 
Andreas Jörgensen zu Korsör, 
Jvhann Steenberg zu Randers, 
Andreas Christian Husted zu 
Ringkiöbing, 
Paul Frederik Michelsen zu 
Rönne, 
Jens Andersen zu Spaneke, 
Jens Nyeborg zu Thisted, 
Harald Feddersen zu St. Thomas 
den Vizekonsul des Norddeutschen Bundes Julius Kall zu Frederikshafen 
zum Vizekonsul des Deutschen Reichs zu ernennen geruht. 
(Nr. 675.) Dem Herrn H 
  
Seckel in Frankfurt a. M. ist Namens des 
Deutschen Reichs das Exequatur als Konsul der Republik Chile daselbst ertheilt 
worden. 
  
Redigirt im Büreau des Reichskanzlers. 
  
Berlin, gedruckt in der Königlichen Gehrimen Ober=Hofbuchdruckerei 
(R. v. 
er).
        <pb n="331" />
        — 307 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
No. 33. 
  
  
(Nr. 676.) Gesetz, betreffend die Verleihung von Dotationen in Anerkennung hervorragender, 
im letzten Kriege erworbener Verdienste. Vom 22. Juni 1871. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: 
Zur Verleihung von Dotationen an diejenigen Deutschen Heerführer, 
welche in dem letzten Kriege zu dem glücklichen Ausgange desselben in hervor- 
ragender Weise beigetragen haben, sowie an Deutsche Staatsmänner, welche bei 
den nationalen Erfolgen dieses Krieges in hervorragender Weise mitgewirkt 
haben, wird dem Kaiser eine Summe von vier Millionen Thaler aus der von 
Frankreich zu zahlenden Kriegsentschädigung zur Verfügung gestellt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 22. Juni 1871. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
Reichs-Gesetzbl. 1871. 55 (Nr. 677.) 
Ausgegeben zu Berlin den 12. Juli 1871.
        <pb n="332" />
        — 308 — 
(Nr. 677.) Verordnung, betreffend die Kautionen der bei der Militalr- und der Marine-- 
verwaltung angestellten Beamten. Vom 5. Juli 1871. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen auf Grund der §§. 3. 7. und 16. des Gesetzes vom 2. Juni v. J., 
betreffend die Kautionen der Bundesbeamten (Bundesgesetzbl. S. 161.), nach 
Einvernehmen mit dem Bundesrathe, im Namen des Deutschen Reichs, was folgt: 
Artikel 1. 
Zur Kautionsleistung sind die nachstehenden Beamtenklassen verpflichtet. 
I. Im Bereiche der Militairverwaltung 
A. Bei den Friedensverwaltungen und den immobilen Ver- 
waltungen während des mobilen Zustandes der Armee, 
und zwar: 
1) General-Militair. General- Kriegs- und Militair-Pensions- 
kasse: 
a) General-Militair- und General-Kriegskasse: 
die Rendanten, Ober-Buchhalter, Kassirer und Kassendiener; 
b) Militair-Pensionskasse: 
Rendant und Kontroleur; 
c) Kriegs - Zahlamt, einschließlich Militair-Pensionsstelle 
(Königreich Sachsen): 
Rendant (Kriegs-Zahlmeister); 
2) bei den Militair-Magazinverwaltungen: 
die Proviantmeister, Reserve- Magazin -Rendanten, Depot-Magazin- 
Verwalter, Kontroleure und Backmeister; 
3) bei den Montirungs-Depots: 
die Rendanten und Kontroleure; 
4) bei den Garnisonverwaltungen: 
die Garnison-Verwaltungs-Direktoren, die Garnison-Verwaltungs- 
Ober- Inspektoren, die Garnison-Verwaltungs-Inspektoren und die 
Kasernen-Inspektoren; 
5) bei den Lazarethverwaltungen: 
die Ober-Lazareth-Inspektoren und Lazareth-Inspektoren; 
6) bei dem medizinisch-chirurgischen Friedrich-Wilhelms-Institut: 
der Rendant; 
7) bei den Remonte- Depots: 
die Remonte-Depot-Administratoren, die interimistischen Vorstände 
der Remonte-Depots; 8) bei
        <pb n="333" />
        — 309 — 
8) bei den Invaliden-Instituten:  
die Rendanten der Invalidenhäuser in Berlin und in Stolp, der 
Inspektor des Lazareths im Invalidenhause zu Berlin; 
9) bei den technischen Instituten der Artillerie: 
die Rendanten der Artillerie-Werkstätten und Pulverfabriken, die 
Materialien- und Fabrikatenverwalter bei den Artillerie-Werkstätten; 
10) bei den Militair-Erziehungs- und Bildungs-Anstalten: 
a) Kadettenhäuser: 
die Rendanten, außerdem 
bei dem Kadettenhause zu Berlin:  
Verwalter, Rechnungsführer bei der Bekleidungskommission und 
Kassendiener; 
bei den übrigen Kadettenhäusern: 
die Hausverwalter und die Verwalter; 
b) Knaben-Erziehungs-Institut zu Annaburg: 
Rendant und Inspektoren; 
e) Soldatenkinderhaus  zu Stralsund: 
der Rendant“ 
d) Erziehungs- Anstalt zu Kleinstruppen (Königreich Sachsen): 
Inspektor; 
e) Garnisonschule zu Potsdam: 
der Rektor als Rendant; 
f) Kriegs-Akademie: 
der Rendant; 
11) Beamte, welchen die Verwaltung einer Kasse als Nebenamt 
gegen Vergütung übertragen ist. 
B. Bei den Feld-Verwaltungen, 
und zwar: 
1) bei den Feld-Kriegskassen: 
Kriegszahlmeister, Kassirer, Buchhalter und Kassendiener; 
2) bei den Feld-Proviant-Aemtern: 
Feld-Ober-Proviantmeister, Feld-Proviantmeister, Feld- Magazin- 
Rendanten, Feld-Magazin-Kontroleure, Feld-Backmeister; 
3) bei den Feldlazarethen: 
Feldlazareth-Inspektoren, Feldlazareth. Rendanten. 
II. Im Bereiche der Marineverwaltung. 
Marine-Rendanten, Garnison-Verwaltungsbeamte in den vorstehend 
unter I. A. Nr. 4. bezeichneten Stellungen, Lazareth-Inspektoren, Marine- 
Kontroleure, Verwalter des Schiffslazareth-Depots zu Kiel, Kassen- 
diener. 
55* Art. 2.
        <pb n="334" />
        — 310 — 
Artikel 2. 
Die Höhe der von den vorbezeichneten Beamtenklassen zu leistenden Kau- 
tionen beträgt: 
I. Im Bereiche der Militairverwaltung. 
A. Bei den Friedensverwaltungen und den immobilen Verwal- 
tungen während des mobilen Zustandes der Armee: 
1) General-Militair-, General- Kriegs- und Militair-Pensions- 
kasse: 
a) General-Militair- und General-Kriegskasse: 
aa) für die Rendanten 6000 Thaler, 
bb) für die Ober-Buchhalter und Kassirer 
ein einjähriges Diensteinkommen, 
cc) für die Kassendiener 
ein halbjähriges Diensteinkommen; 
b) Militair-Pensionskasse: 
aa) für den Rendanten 3000 Thaler, 
bb) für den Kontroleur 
ein einjähriges Diensteinkommen; 
c) Kriegs- Zahlamt einschließlich Militair-Pensionszahl- 
stelle (Königreich Sachsen): 
für den Rendanten (Kriegszahlmeister) 3000 Thaler; 
2) Militair-Magazinverwaltungen:  
a) für Proviantmeister mit einem jährlichen Diensteinkommen von 
900 Thalern und darüber 3000 Thaler, 
b) für Proviantmeister mit einem jährlichen Diensteinkommen von 
weniger als 900 Thalern, sowie für die Reserve-Magazin-Rendanten 
und Depot-Magazinverwalter 
ein zweijähriges Diensteinkommen, 
c) für die Kontroleure und Backmeister 
ein einjähriges Diensteinkommen; 
3) Montirungs-Depots: 
a) für die Rendanten mit einem jährlichen Diensteinkommen von 
900 Thalern und darüber 3000 Thaler, 
b) für die Rendanten mit einem jährlichen Diensteinkommen von 
weniger als 900 Thalern 
ein zweijähriges Diensteinkommen, 
c) für die Kontroleure 
ein einjähriges Diensteinkommen; 
4) Gar-
        <pb n="335" />
        — 311 — 
4) Garnisonverwaltungen: 
a) für Garnison-Verwaltungsbeamte in selbstständigen Stellungen 
mit einem jährlichen Diensteinkommen von 900 Thalern und darüber 
3000 Thaler 
mit einem jährlichen Diensteinkommen von weniger als 900 Thalern 
ein zweijähriges Diensteinkommen, 
b) für Garnison-Verwaltungsbeamte in nicht selbstständigen  Stel- 
lungen 
ein einjähriges Diensteinkommen; 
5) Lazareth-Verwaltungen: 
für die Ober-Lazareth-Inspektoren und die Lazareth-Inspektoren 
ein einjähriges Diensteinkommen; 
6) Medizinisch-chirurgisches Friedrich-Wilhelms-Institut: 
für den Rendanten 3000 Thaler. 
7) Remonte-Depots: 
a) für die Remonte-Depot-Administratoren 3000 Thaler, 
b) für die interimistischen Vorstände der Remonte-Depots 
ein zweijähriges Diensteinkommen; 
8) Invaliden-Institute: 
a) für die Rendanten des Invalidenhauses in Berlin und in Stolp 
mit einem jährlichen Diensteinkommen von 900 Thalern und 
darüber 3000 Thaler, 
mit einem jährlichen Diensteinkommen von weniger als 
900 Thalern 
ein zweijähriges Diensteinkommen, 
b) für den Inspektor des Lazareths im Invalidenhause in Berlin 
ein einjähriges Diensteinkommen; 
9) Technische Institute der Artillerie: 
a) für die Rendanten der Artilleriewerkstätten und Pulverfabriken 
ein zweijähriges Diensteinkommen; 
b) für die Materialien- und Fabrikatenverwalter bei den Artillerie- 
werkstätten 
ein einjähriges Diensteinkommen; 
10) Militair-Erziehungs- und Bildungs--Anstalten: 
a) Kadetten häuser: 
aa) für die Rendanten 
mit einem jährlichen Diensteinkommen von 900 Thalern und 
darüber 3000 Thaler, 
mit einem jährlichen Diensteinkommen von weniger als 
900 Thalern 
ein zweijähriges Diensteinkommen; 
  
bb) für
        <pb n="336" />
        — 312 — 
bb) für sonstige Beamte: 
bei dem Kadettenhause in Berlin für die Verwalter, den 
Rechnungsführer bei der Bekleidungskommission und für den 
Kassendiener 300 Thaler, 
bei den übrigen Kadettenhäusern: 
für die Hausverwalter 200 Thaler, 
für die Verwalter 150 Thaler; 
b) Knaben-Erziehungs-Institut zu Annaburg: 
aa) für den Rendanten 
mit einem jährlichen Diensteinkommen von 900 Thalern und 
darüber 3000 Thaler, 
mit einem jährlichen Diensteinkommen von weniger als 
900 Thalern 
 ein zweijähriges Diensteinkommen; 
bb) für die Inspektoren 
ein einjähriges Diensteinkommen; 
c) Soldatenkinderhaus in Stralsund: 
für den Rendanten 
ein einjähriges Diensteinkommen; 
d) Erziehungsanstalt zu Kleinstruppen (Königreich Sachsen): 
für den Inspektor ein einjähriges Diensteinkommen; 
e) Garnisonschule in Potsdam: 
für den Rektor als Rendanten 300 Thaler; 
f) Kriegs-Akademie:  
für den Rendanten 
ein zweijähriges Diensteinkommen; 
11) Beamte, welchen die Verwaltung einer Kasse als Nebenamt 
gegen Vergütung übertragen ist: 
den zweijährigen Betrag der Vergütung. 
B. Bei den Feldverwaltungen. 
1) Feld-Kriegskasse: 
a) für den Kriegs-Zahlmeister 3000 Thaler, 
b) für den Kassirer und den Buchhalter 1000 Thaler, 
c) für den Kassendiener 150 Thaler; 
2) Feld-Proviantämter: 
a) für den Feld-Oberproviantmeister, für die Feld- Proviantmeister und 
die Feld- Magazin-Rendanten 1600 Thaler, 
b) für die Feld-Magazin-Kontroleure 700 Thaler, 
c) für die Feld--Backmeister 350 Thaler; 
3) Feldlazarethe:  
für die Feldlazareth-Inspektoren und Feldlazareth-Rendanten bei den 
Feldlazarethen, stehenden Kriegslazarethen und Lazareth-Reservedepots, 
ein zweijähriges Diensteinkommen. 
II. Im
        <pb n="337" />
        — 313 — 
II. Im Bereiche der Marineverwaltung: 
1) Für Marine-Rendanten: 
mit einem jährlichen Diensteinkommen 
a) von 900 Thalern und darüber 3000 Thaler, 
b) unter 900 Thalern 
ein zweijähriges Diensteinkommen; 
2) für Garnison-Verwaltungsbeamte: 
a) in selbstständigen Stellungen mit einem jährlichen Diensteinkommen 
von 900 Thalern und darüber 3000 Thaler, 
mit einem jährlichen Diensteinkommen von weniger als 900 Thalern 
ein zweijähriges Diensteinkommen; 
b) in nicht selbstständigen Stellungen 
ein einjähriges Diensteinkommen; 
3) für Marinekontroleure und für Lazareth- Inspektoren 
ein einjähriges Diensteinkommen; 
4) für den Verwalter des Schiffslazareth- Depots in Kiel und für Kassen- 
diener 
ein halbjähriges Diensteinkommen. 
Artikel 3. 
Bei der Anstellung von Beamten, welche die Kaution auf einmal zu be- 
schaffen außer Stande sind, kann denselben von der vorgesetzten Dienstbehörde 
ausnahmsweise gestattet werden, die Beschaffung der Kaution nachträglich durch 
Ansammlung von Gehaltsabzügen zu bewirken. Diese Abzüge dürfen bei Unter- 
beamten und kontraktlichen Dienern nicht weniger als ein bis drei Thaler monat- 
lich, bei anderen Beamten nicht weniger als funfzig Thaler jährlich betragen. 
Auf Beamte in Rendanten-- oder in Vorstandsstellungen, sowie auf solche 
Beamte, deren Kaution den einjährigen Betrag ihres Diensteinkommens übersteigt, 
finden die Bestimmungen dieses Artikels keine Anwendung. 
Artikel 4. 
Kautionserhöhungen, zu welchen Beamte lediglich in Folge einer mit Be- 
förderung nicht verbundenen Gehaltserhöhung verpflichtet sind, können durch An- 
sammlung der diese Gehaltsverbesserung bildenden Beträge aufgebracht werden. 
Artikel 5.  
Soweit einzelnen Beamten vor dem Erlasse dieser Verordnung die. Be- 
schaffung der für ihr Dienstverhältniß erforderlichen Kaution durch Ratenzahlungen 
oder Ansammlung von Gehaltsabzügen gestattet ist, bewendet es bei den desfall- 
sigen Festsetzungen.   
Artikel 6. 
Beaeamte, welche in dem im §. 16. Satz 2. des erwähnten Gesetzes bezeich- 
neten Falle sich befinden, haben den durch die Gehaltserhöhung ihnen zufließenden 
Mehrbetrag des Gehalts ganz zur Ansammlung der Kaution zu verwenden. Die 
vor-
        <pb n="338" />
        — 314 — 
vorgesetzte Dienstbehörde ist jedoch ermächtigt, bei Beamten, welche in beschränk- 
ten Vermögensverhältnissen sich befinden, auf deren Antrag die Ermäßigung der 
Gehaltsabzüge bis auf die Hälfte des Betrages der Gehaltserhöhung zu gestatten. 
Artikel 7. 
Die Ansammlung und Aufbewahrung der Gehaltsabzüge (Artikel 3. bis 6.) 
geschieht bei derjenigen Kasse, welcher die Aufbewahrung der vollen Kaution 
obliegt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel.  
Gegeben Berlin, den 5. Juli 1871. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
(Nr. 678.) Bekanntmachung, betreffend die zweite Ergänzung der unterm 19. Juni c. 
erlassenen Vorschriften zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 8. Juni c. 
über die Inhaberpapiere mit Prämien (Reichsgesetzbl. S. 255.). Vom 
10. Juli 1871.  
Die den Inhabern von Interimsscheinen der Ottomanischen Prämien-Anleihe 
und der Stuhlweißenburg-Raab-Gratzer Eisenbahn- Anleihe bezüglich der Ab- 
stempelung dieser Interimsscheine, beziehungsweise der demnächst einzutauschenden 
definitiven Schuldverschreibungen, durch die Bekanntmachung vom 1. Juli c. 
(Reichsgesetzbl. S. 304.) gewährte Berechtigung findet gleichmäßige Anwendung 
auf die Inhaber von Interimsscheinen aus der Prämien-Anleihe der Stadt und 
Provinz Reggio (Nr. 35. des der Bekanntmachung vom 19. Juni d. J. — 
Reichsgesetzbl. S. 255. — angefügten Verzeichnisses). 
Berlin, den 10. Juli 1871. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
Eck. 
  
  
  
 
Redigirt im Büreau des Reichskanzlers. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker).
        <pb n="339" />
        — 315 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
No. 34. 
  
  
——–—– . — 
  
(Nr. 679.) Gesetz, betreffend die Bestellung des Bundes-Oberhandelsgerichts zum obersten 
Gerichtshofe für Elsaß und Lothringen. Vom 14. Juni 1871. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: 
§. 1. 
Das Bundes-Oberhandelsgericht zu Leipzig tritt als oberster Gerichtshof 
für Elsaß und Lothringen an die Stelle des Kassationshofes zu Paris. 
§. 2. 
Die Zuständigkeit und das Prozeßverfahren bestimmen sich nach den in 
Elsaß und Lothringen für den obersten Gerichtshof geltenden Gesetzen. Ein be- 
sonderes Admissionsverfahren über das Kassationsgesuch hat jedoch nicht statt. 
Auf die Einziehung der Gerichtskosten und Stempel, sowie die Erstattung 
der Reisekosten auswärtiger Anwalte oder Advokaten finden die Bestimmungen 
in §. 22. des Gesetzes vom 12. Juni 1869., betreffend die Errichtung eines 
obersten Gerichtshofes für Handelssachen (Bundesgesetzbl. S. 201.), Anwendung. 
§. 3. 
Bei dem Bundes--Oberhandelsgerichte kann ein besonderer Beamter mit 
Wahrnehmung der Verrichtungen der Etaatsanwaltschaft beauftragt werden. Bis 
dies geschieht, hat der Präsident des Gerichtshofes zur Vertretung der Staats- 
anwaltschaft in den aus Elsaß und Lothringen an denselben gelangenden Sachen 
ein Mitglied des Bundes-Oberhandelsgerichts, einen in Leipzig angestellten Staats- 
anwalt oder einen dort wohnhaften Advokaten zu ernennen. 
§. 4. 
Mitgliedern des Bundes-Oberhandelsgerichts können auch Rechtskundige 
aus Elsaß und Lothringen ernannt werden, welche nach den dortigen Gesetzen 
Reichs-Gesetzbl. 1871. 56 be- 
Ausgegeben zu Berlin den 12. August 1871.
        <pb n="340" />
        — 316 — 
befähigt sind, zu rechtskundigen Mitgliedern eines oberen Gerichtshofes ernannt 
zu werden. 
§. 5. 
Zur Praxis bei dem Bundes-Oberhandelsgerichte, einschließlich der zur 
Instruktion der Rechtsmittel dienenden Handlungen, sowie zur Niederlassung am 
Sitze des Gerichtshofes sind auch die in Elsaß und Lothringen zur gerichtlichen 
Praxis fest zugelassenen Advokaten berechtigt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 14. Juni 1871. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
  
(Nr. 680.) Verordnung, betreffend die Aenderung einiger in der Verordnung vom 29. Juni 
1869. (Bundes-Gesetzbl. S. 285.) über die Kautionen der Postbeamten 
enthaltenen Bestimmungen. Vom 14. Juli 1871. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. « 
verordnen auf Grund der §§. 3. und 7. des Gesetzes vom 2. Juni 1869., be- 
treffend die Kautionen der Bundesbeamten (Bundesgesetzbl. S. 161.), nach Ein- 
vernehmen mit dem Bundesrathe, im Namen des Deutschen Reichs, was folgt: 
Artikel 1. 
An die Stelle der im Artikel 2. der Verordnung vom 29. Juni 1869. 
(Bundesgesetzbl. S. 285.) unter Ziffer 1. enthaltenen Bestimmung tritt die nach- 
folgende Vorschrift: 
I. Im Bereiche der Postverwaltung: 
1) für den Rendanten des Zeitungs-Debitskomtoirs in Berlin und die 
Rendanten der Ober-Postkassen ... 3000 Thlr., 
2) für Kontroleur und Kassirer des Zeitungs-Debitskomtoirs 
in Berlin, für Kassirer von Ober-Postkassen, den Vor- 
steher des Post-Montirungsdepots und Führer von Post- 
Dampfschiffen .................................. 1000 " 3) für
        <pb n="341" />
        — 317 — 
3) für Buchhalter von Ober-Postkassen und für Postamts- 
kassirer . .. .. . . . . . . . . . 800 Thlr. 
4) für Hülfs-Buchhalter von Ober-Postkassen ........ .... 600  " 
5) für Vorsteher von Post- oder Eisenbahn-Postämtern von 
größerem Umfange . . . . .. ..... . . . ... .. .. .. ... . . ... . ... 3000  " 
6) für Vorsteher von Post- oder Eisenbahn-Postämtern von 
mittlerem Umfange . . . . .. .. .. .. . . . .. ... . . ... .. . .. . ... 1000 " 
7) für Vorsteher von Postämtern geringen Umfangs .... 600 " 
8) für Vorsteher von Postverwaltungen ................ 500  " 
9) für Expektanten aus der Zahl versorgungsberechtigter Offi- 
ziere auf Anstellung als Postamts-Vorsteher während des 
Vorbereitungs- und Probedienstes ..................... 300  " 
10) für Vorsteher von Postexpeditionen bis  ......... 300  " 
11) für Ober-Postsekretaire und Postsekretaitre ........... 500  " 
12) für Postpraktikanten und Posteleven ........... 300  " 
13) für Sekretariats -Assistenten . .. . . . . . . 300  " 
14) für Postamts-Assistenten ..................... 200  " 
15) für Postanwärter und Postgehülfen ................ 100  " 
16) für Postagenten . ......................... 50  " 
17) für Post-Unterbeamte und kontraktliche Diener bis. 200 " 
Artikel 2. 
Das General-Postamt wird ermächtigt, Beamten, welche in Folge der 
eingetretenen Veränderung in den Personalverhältnissen und im Dienstbetriebe 
der Postverwaltung eine mit Kautionspflicht, beziehentlich mit höherer Kautions- 
pflicht verbundene Dienststellung erhalten und die für diese Stellung erforderliche 
Kaution auf einmal zu beschaffen außer Stande sind, die nachträgliche Beschaf- 
fung der Kaution durch Ansammlung von angemessenen Gehaltsabzügen zu 
gestatten. 
Die Ansammlung und Aufbewahrung dieser Gehaltsabzüge geschieht gemäß 
Artikel 6. der Verordnung vom 29. Juni 1869. (Bundesgesetzbl. S. 285). 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Bad Ems, den 14. Juli 1871. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
  
56* (Nr. 681.)
        <pb n="342" />
        — 318 — 
(Nr. 681.) Allerhöchster Erlaß vom 3. August 1871., betreffend die Bezeichnung der Be- 
hörden und Beamten des Deutschen Reichs, sowie die Feststellung des 
Kaiserlichen Wappens und der Kaiserlichen Standarte. 
Auf Ihren Bericht vom 27. Juni d. J. genehmige Ich: 
1) daß die nach Maßgabe der Verfassung und der Gesetze des Deutschen 
Reichs vom Kaiser ernannten Behörden und Beamten als Kaiserliche 
zu bezeichnen sind; 
2) daß als Kaiserliches Wappen der schwarze, einköpfige, rechtssehende Adler 
mit rothem Schnabel, Zunge und Klauen, ohne Scepter und Reichsapfel, 
auf dem Brustschilde den mit dem Hohenzollern-Schilde belegten Preu- 
ßischen Adler, über demselben die Krone in der Form der Krone Karls 
des Großen, jedoch mit zwei sich kreuzenden Bügeln, in Anwendung 
gebracht werde; 
3) daß die Kaiserliche Standarte in Purpurgrund das eiserne Kreuz, belegt 
mit dem Kaiserlichen, von der Kette des Schwarzen Adler- Ordens um- 
gebenen Wappen in weißem Felde, und in den vier Eckfeldern des 
Fahnentuchs abwechselnd den Preußischen Adler und die Kaiserliche Krone 
enthalten soll. 
Coblenz, den 3. August 1871. 
Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
An den Reichskanzler. 
  
(Nr. 682.) Seine Majestät der Kaiser und König haben im Namen des 
Deutschen Reichs, auf Vorschlag des Bundesrathes, zu Räthen des durch das 
Bundesgesetz vom 12. Juni 1869. (Bundesgesetzbl. S. 201.) begründeten ober- 
sten Gerichtshofes für Handelssachen in Leipzig zu ernennen geruht: 
1) den Königlich Bayerischen Rath am obersten Gerichtshofe Johann 
Wernz zu München, 
2) den Königlich Bayerischen Advokaten Dr. Marquard Barth zu 
München, 
3) den Königlich Württembergischen Professor der Rechte Dr. Robert 
Römer zu Tübingen,  
4) den Großherzoglich Badischen Kreis- und Hofgerichtsdirektor Dr. Ernst 
Sigismund Puchelt zu Karlsruhe. 
  
  
  
  
 (Nr. 683.)
        <pb n="343" />
        — 319 — 
Nr. 683.) Seine Majestät der Kaiser und König haben im Namen des 
Deutschen Reichs, auf Vorschlag des Bundesrathes, zu Mitgliedern des durch 
das Gesetz über den Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni 1870. (Bundesgesetzbl. 
S. 360.) begründeten Bundesamts für das Heimathswesen in Berlin zu ernen- 
nen geruht, und zwar: 
zum Vorsitzenden: 
den Königlich Preußischen Geheimen Legationsrath und vortragenden 
Rath im Auswärtigen Amte König zu Berlin; 
zu Mitgliedern: 
1) den Königlich Preußischen Ober-Tribunalsrath Thümmel zu Berlin, 
2) den Königlich Preußischen Geheimen Regierungsrath und vortragenden 
Rath im Ministerium des Innern Wohlers zu Berlin, 
3) den Königlich Preußischen Kammergerichtsrath Drenkmann zu Berlin, 
4) den Großherzoglich Sächsischen Staatsanwalt Göpel in Eisenach. 
  
(Nr. 684.) Seine Majestät der Kaiser und König haben im Namen des 
Deutschen Reichs  
den Generalkonsul des Norddeutschen Bundes, Legationsrath Hermann 
Carl Wilke zu London 
zum Generalkonsul des Deutschen Reichs für Großbritannien und Irland, 
ferner zu Konsuln des Deutschen Reichs: 
den Konsul des Norddeutschen Bundes Carl Ludwig zu Aberdeen für 
Aberdeen, Newburgh und Stonehaven, 
den Konsul des Norddeutschen Bundes Johann Heinrich Runge zu 
Belfast, 
den Konsul des Norddeutschen Bundes Maximilian Krieger zu Cardiff 
für Cardiff und Penarth Dock, 
den Konsul des Norddeutschen Bundes Richard Martin zu Dublin 
für Dublin und Wicklow, 
den Konsul des Norddeutschen Bundes Hermann Quosbarth zu 
Dundee, 
den Konsul des Norddeutschen Bundes Johann Otto Lietke zu Glas- 
gow für Glasgow, Greenock, Troon und Ardrossan, 
den Konsul des Norddeutschen Bundes Adolph Robinow zu Leith 
für Leith und Edinburgh, 
den
        <pb n="344" />
        — 320 — 
den Konsul des Norddeutschen Bundes Otto Burchardt zu Liverpool 
für Liverpool, Birkenhead und Garston, 
den Konsul des Norddeutschen Bundes Carl Ferdinand Finrich 
Bolckow zu Middlesborough für Middlesborough und Whitby, 
den Konsul des Norddeutschen Bundes Gustav Schmalz zu- New- 
castle on Tyne, 
den Konsul des Norddeutschen Bundes George Fawcus zu Shields 
für Shields, Creeks of Blyth, Amblé und Warkworth, 
den Konsul des Norddeutschen Bundes Martin Wiener zu Sunder- 
land für Sunderland und Seaham Harbour, 
den Vizekonsul des Norddeutschen Bundes Francis Keller zu Sout- 
hampton, 
endlich zu Vizekonsuln des Deutschen Reichs: 
den Vizekonsul bei dem Generalkonsulat des Norddeutschen Bundes zu 
London, Gustav Travers, für den Hafen von London bis zum 
Ausfluß der Themse in das Meer, 
den Vizekonsul des Norddeutschen Bundes James Weir zu Arbroath, 
den Vizekonsul des Norddeutschen Bundes John Selmons Benson 
zu Birmingham, 
den Vizekonsul des Norddeutschen Bundes N. H. Heydemann zu 
Bradford,   
den Vizekonsul des Norddeutschen Bundes Thomas Roberts zu Mil- 
ford für Milford Haven, Pembroke, Pembroke Dock, Tenby und 
Saundersport, 
den Vizekonsul des Norddeutschen Bundes Richard William Stonehoufe 
zu Newport (Monmouthshire) für Newport und Chepstow, 
den Vizekonsul des Norddeutschen Bundes Bernhard Gustav Herrmann 
zu Swansea für Swansea und Clanelly, 
den Vizekonsul des Norddeutschen Bundes William Watson Harvey 
zu Cork für Cork, Queenstown, Youghal, Kinfake und Crookhaven, 
den Vizekonsul des Norddeutschen Bundes Frank Hammond zu Dual 
für Deal und Sandwich, 
den Vizekonsul des Norddeutschen Bundes Samuel Metcalf Latham 
zu Dover für Dover, Folkestone, Rommey und Lydd, 
den Vizekonsul des Norddeutschen Bundes Robert Fox zu Falmouth 
für Falmouth, Penryn und Truro, 
den Vizekonsul des Norddeutschen Bundes Andrew Mackay zu Grange- 
mouth, für Grangemouth, Alloa, Clackmannan, Kennetpans und 
Boness, 
den Vizekonsul des Norddeutschen Bundes Oliver John Willlams zu 
Harwich für Harwich, Ipswich, Colchester und Mistley, 
den
        <pb n="345" />
        — 321 — 
den Vizekonsul des Norddeutschen Bundes Hugh Charles Godfray 
zu Jersey für Jersey und Guernsey, 
den Vizekonsul des Norddeutschen Bundes John Mackintosh zu Inver- 
ness für Inverness, Nairn, Findhorn, Lossiemouth, Burghead, 
Portmahomack, Invergordon, Fort William und Island of Skye, 
den Vizekonsul des Norddeutschen Bundes Arthur Byram Gowan zu 
Berwick on Tweed für Berwick, Eyemouth, North Sunderland 
und Holy Island, 
den Vizekonsul des Norddeutschen Bundes James Spaight zu Limerick, 
den Vizekonsul des Norddeutschen Bundes Abraham Harvey Stewart 
zu Londonderry, 
den Vizekonsul des Norddeutschen Bundes John Rounce zu Lowestoft, 
den Vizekonsul des Norddeutschen Bundes W. H. Garland zu Lynn 
für Lynn, Wisbeach, Boston und Wells, 
den Vizekonsul des Norddeutschen Bundes Emil Liebert zu Manchester 
für Manchester und Leeds, 
den Vizekonsul des Norddeutschen Bundes Edward Millar zu Montrose 
für Montrose und Inverbervie, 
den Vizekonsul des Norddeutschen Bundes Ludwig Liepmann zu 
Nottingham, 
den Wizekonsul des Norddeutschen Bundes Robert Langford zu Padstow 
für Padstow und Bude, 
den Vizekonsul des Norddeutschen Bundes Robert Lowe zu Perth für 
Perth und Newbury, 
den Vizekonsul des Norddeutschen Bundes Alexander Robertson zu 
Peterhead für Peterhead und Fraserburgh, 
den Vizekonsul des Norddeutschen Bundes G. F. Wanhill zu Poole, 
den Vizekonsul des Norddeutschen Bundes Henry Morris zu Ports- 
mouth für Portsmouth und Gosport; 
den Vizekonsul des Norddeutschen Bundes Henry Blyth Hammond 
zu Ramsgate für Ramsgate und Margate, 
den Vizekonsul des Norddeutschen Bundes Thomas Henry Bentham 
zu Rochester für Rochester, Sheerness und Faversham, 
den Vizekonsul des Norddeutschen Bundes Christopher Martin zu 
Stockton on Tees, 
den Vizekonsul des Norddeutschen Bundes Norman Mac Iver zu 
Stornoway,  
den Vizekonsul des Norddeutschen Bundes William Roberts zu Wey- 
mouth für Weymouth, Portland und Bridport, 
den
        <pb n="346" />
        — 322 — 
den Vizekonsul des Norddeutschen Bundes David Coghill zu Wick 
für Wick, Thurso, Lybster und Helmsdale, 
den Vizekonsul des Norddeutschen Bundes Matthew Butcher zu Great 
Yarmouth für Great Yarmouth und Blakeney 
zu ernennen geruht. 
  
(Nr. 685.) Seine Majestät der Kaiser und König haben im Namen des 
Deutschen Reichs 
den Generalkonsul des Norddeutschen Bundes Charles Tulin de la 
Tunisie zu Tunis 
zum Generalkonsul des Deutschen Reichs in Tunis zu ernennen geruht. 
  
(Nr. 686.) Dem bisherigen Generalkonsul der Argentinischen Republik 
für den Norddeutschen Bund, Heinrich Cammann zu Altona, ist das 
Exequatur als Generalkonsul der Argentinischen Republik für das Deutsche 
Reich, Namens des letzteren, ertheilt worden. 
  
(Nr. 687.) Dem Herrn Alfred V. Dockery zu Stettin ist Namens 
des Deutschen Reichs das Exequatur als Konsul der Vereinigten Staaten von 
Amerika daselbst ertheilt worden. 
  
  
Redigirt im Büreau des Reichskanzlers. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker).
        <pb n="347" />
        — 323 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
No. 35. 
  
  
  
(Nr. 688.) Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe von Reichsstempelmarken und ge- 
stempelten Blankets zur Entrichtung der Wechselstempelsteuer. Vom 
11. August 1871. 
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung, betreffend den Debit der Bundes- 
stempelmarken und gestempelten Blankets zur Entrichtung der Wechselstempel- 
steuer u. s. w., vom 13. Dezember 1869. (Bundesgesetzbl. S. 695.) wird hier- 
durch bekannt gemacht, daß in Folge der Ausdehnung des Geltungsbereichs des 
Gesetzes vom 10. Juni 1869., betreffend die Wechselstempelsteuer im Norddeutschen 
Bunde (Bundesgesetzbl. S. 192.), auf das gesammte Bundesgebiet einschließlich 
Elsaß-Lothringens die Anfertigung von Reichsstempelmarken und mit dem Reichs- 
stempel versehener Blankets zur Entrichtung der Wechselstempelsteuer bewirkt ist. 
Die Reichsstempelmarken sind mit der Umschrift „Deutscher Wechselstempel“ 
und der Angabe des Steuerbetrages in Groschen, für welchen sie gelten, bezeichnet 
und lauten wie die bisherigen Stempelmarken auf Steuerbeträge von 1, 1½, 3, 
4½, 6, 7½, 9, 12, 15, 22½, 30, 45, 60, 90, 150 und 300 Groschen. Die mit 
dem Reichsstempel versehenen Wechselblankets lauten auf Steuerbeträge von 
1, 1½, 3, 4½, 6, 7½, 9, 12, 15, 22½ und 30 Groschen. 
Von der Mitte dieses Monats ab werden die Reichsstempelmarken und 
mit dem Reichsstempel versehenen Blankets allmälig in den Debit übergehen. 
Ein Umtausch der in die Hände des Publikums übergegangenen älteren 
Bundesstempelmarken und gestempelten Blankets gegen die neuen Reichsstempel- 
marken und Blankets findet nicht statt, vielmehr können die mit „Norddeutscher 
Wechselstempel“ bezeichneten älteren Marken und Blankets bis auf Weiteres auch 
ferner zur Entrichtung der Wechselstempelabgabe verwendet werden. 
Die in der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1869. (Bundesgesetzbl. 
S. 695.) über den Debit der Bundesstempelmarken und gestempelten Blankets, 
sowie über das Verfahren bei Erstattung verdorbener Stempelmarken und 
Blankets getroffenen Anordnungen, sowie die hinsichtlich der Art und Weise der 
Verwendung der Bundesstempelmarken in der Bekanntmachung zur Ausführung 
des Gesetzes, betreffend die Wechselstempelsteuer, vom 23. Juni 1871.  (Reichs- 
Reichs-Gesetzbl. 1871. 57* gesetzbl. 
Ausgegeben zu Berlin den 14. August 1871.
        <pb n="348" />
        — 324 — 
gesetzbl. S. 267.) unter II. enthaltenen Bestimmungen finden auf die Reichs- 
stempelmarken und mit dem Reichsstempel versehenen Blankets ebenmäßig An- 
wendung. 
Berlin, den 11. August 1871. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
Eck. 
  
  
(Nr. 689.) Dem Bergrath Heinrich v. Uttenhoven ist Namens des 
Deutschen Reichs das Exequatur als Vizekonsul der Vereinigten Staaten von 
Amerika für den Bezirk des Amerikanischen Konsulats in Sonneberg (Herzog- 
thum Sachsen-Meiningen) ertheilt worden. 
  
  
Redigirt im Büreau des Reichskanzlers. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker).
        <pb n="349" />
        — 325 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
No. 36. 
  
  
     
(Nr. 690.) Gesetz, betreffend die Einführung des Artikels 33. der Reichsverfassung in Elsaß- 
Lothringen. Vom 17. Juli 1871. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesrathes, für Elsaß-Lothringen was folgt: 
§. 1. 
Der Artikel 33. der Verfassung des Deutschen Reichs, welcher lautet: 
Deutschland bildet ein Zoll- und Handelsgebiet, umgeben von ge- 
meinschaftlicher Zollgrenze. Ausgeschlossen bleiben die wegen ihrer Lage 
zur Einschließung in die Zollgrenze nicht geeigneten einzelnen Gebiets- 
theile. 
Alle Gegenstände, welche im freien Verkehr eines Bundesstaates 
befindlich sind, können in jeden anderen Bundesstaat eingeführt und 
dürfen in letzterem einer Abgabe nur insoweit unterworfen werden, als 
 daselbst gleichartige inländische Erzeugnisse einer inneren Steuer unter- 
liegen. 
tritt in Elsaß-Lothringen am 1. Januar 1872. in Wirksamkeit. 
§. 2. 
In Beziehung auf einzelne Gegenstände kann die Vorschrift im zweiten 
Absatz des vorstehenden Artikels durch Kaiserliche Verordnung schon vor dem 
1. Januar 1872. unbeschränkt oder mit Beschränkungen in Wirksamkeit gesetzt 
werden.  
§. 3. 
Der Ertrag der durch das Gesetz vom heutigen Tage eingeführten Zölle 
und Steuern und der durch die Verordnung Unseres General-Gouverneurs vom 
7. Juni d. J. (Straßburger Zeitung Nr. 137.) eingeführten Tabacksteuer fließt 
von dem im §. 1. bezeichneten Tage ab in die Reichskasse.  
Reichs-Gesetzbl. 1871. 58 Die- 
Ausgegeben zu Berlin den 27. August 1871.
        <pb n="350" />
        — 326 — 
Dieser Ertrag besteht aus der gesammten von den Zöllen und den übri- 
gen Abgaben aufgekommenen Einnahme nach Abzug: 
1) der auf Gesetzen oder allgemeinen Verwaltungs-Vorschriften beruhenden 
Steuer-Vergütungen und Ermäßigungen; 
2) der Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen; 
3) der Erhebungs- und Verwaltungskosten und zwar: 
a) bei den Zöllen der Kosten, welche an den gegen das Ausland gelege- 
nen Grenzen und in dem Grenzbezirke für den Schutz und die Erhe- 
bung der Zölle erforderlich sind, 
b) bei der Salzsteuer der Kosten, welche zur Besoldung der mit Erhebung 
und Kontrolirung dieser Steuer auf den Salzwerken beauftragten Be- 
amten aufgewendet werden,  
c) bei der Rübenzuckersteuer und Tabacksteuer der Vergütung-welche nach 
den jeweiligen Beschlüssen des Bundesrathes den einzelnen Bundes- 
regierungen für die Kosten der Verwaltung dieser Steuern zu ge- 
währen ist. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Bad Ems, den 17. Juli 1871. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
  
  
(Nr. 691.) Verordnung, betreffend die Einführung des Artikels 33. der Reichsverfassung 
in Elsaß- Lothringen. Vom 19. August 1871. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen auf Grund des §. 2. des Gesetzes, betreffend die Einführung des 
Artikels 33. der Reichsverfasung vom 17. Juli 1871. (Gesetzbl. für Elsaß- 
Lothringen S. 247.), was folgt: 
§. 1. 
Die Vorschrift im zweiten Absatz des Artikels 33. der Reichsverfassung 
tritt ohne Einschränkung in Kraft in Bezug auf alle Gegenstände, welche in der 
ersten Abtheilung des Vereinszolltarifs unter folgenden Nummern begriffen sind, 
nämlich: Nr. 1, Nr. 2 a. und b., Nr. 3 bis einschließlich Nr. 15, Nr 17, 
Nr. 
18 c.
        <pb n="351" />
        — 327 — 
Nr. 18 c. bis einschließlich e., Nr. 19, Nr. 21, Nr. 22 a. bis einschließlich g., 
Nr. 23, Nr. 24, Nr. 25 a., c., d., e., mit Ausschluß von Wein, rücksichtlich 
dessen weitere Bestimmung vorbehalten bleibt, f., g. h. 1 und 2 β., k., I., o., P., 
mit Ausschluß von Kakaomasse, gemahlenem Kakao, Chokolade, Chokolade- 
Surrogaten und gebranntem Kaffee, q., r., Nr. 26 bis einschließlich Nr. 29, 
Nr. 30 a., b. und Anmerkung zu d., Nr. 31, Nr. 33 bis einschließlich Nr. 40, 
Nr. 41 a., b. und c. 5, Nr. 42 bis einschließlich Nr. 44, sowie ferner in Bezug 
auf die in der zweiten Abtheilung des Vereinszolltarifs genannten Gegenstände. 
§. 2. 
In Bezug auf die in der ersten Abtheilung des Vereinszolltarifs unter 
den Nummern 2 c., 22 h. und i., 30 c. und d. und 41 c. 1 bis einschließlich 4 
genannten Gegenstände tritt die Vorschrift im zweiten Absatz des Artikels 33. 
der Reichsverfassung mit der Einschränkung in Kraft, daß die Abstammung der- 
selben aus Elsaß-Lothringen durch Ursprungszeugnisse nachgewiesen werden muß. 
§. 3. 
Auf Tabacksblätter, unbearbeitete, und Stengel (Nr. 25 v. 1 der ersten 
Abtheilung des Vereinszolltarifs) findet die Vorschrift im zweiten Absatz des 
Artikels 33. der Reichsverfassung mit der Einschränkung Anwendung, daß beim 
Eingang derselben in das Deutsche Zollgebiet eine Abgabe von 20 Sgr. oder 
1 Fl. 10 Kr. für den Zentner zu entrichten ist. 
§. 4. 
Die gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 27. August 1871. in Kraft. 
Der Reichskanzler ist mit der Ausführung derselben beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Bad Gastein, den 19. August 1871. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
  
Nr. 692.)
        <pb n="352" />
        — 328 — 
(Nr. 692.) Bekanntmachung, betreffend die bei Maaßen und Meßwerkzeugen für Brenn- 
materialien etc. und bei Hökerwaagen im öffentlichen Verkehr noch zu dul- 
denden Abweichungen von der absoluten Richtigkeit. Vom 16. August 1871. 
Auf Grund des Artikels 10. der Maaß- und Gewichts-Ordnung vom 17. August 
1868. hat der Bundesrath nach Vernehmung der Normal- Eichungskommission 
für das gesammte Bundesgebiet, mit Ausnahme von Bayern, bestimmt, 
wie folgt:  
1. Die in dem Erlaß der Normal-Eichungskommission vom 15. Februar 
1871. (vergl. Beilage zu Nr. 11. des Bundesgesetzblattes) zugelassenen Maaße 
und Meßwerkzeuge für Brennmaterialien, sowie für Kalk und 
andere Mineralprodukte betreffend. 
Die in §. 1. des Erlasses unter A., B. und C. genannten Maaße und 
Maaßgefäße werden für den Gebrauch beim Zumessen im öffentlichen Verkehr 
unzulässig, wenn der wirkliche Inhalt derselben von dem angegebenen Inhalte 
um mehr als 1/50 des letzteren abweicht. 
Die in demselben Paragraph unter D. genannten Kummtmaaße werden 
in gleicher Weise unzulässig, wenn eine der den Fassungsraum bestimmenden 
Dimensionen um mehr als 1/50 der vorgeschriebenen Größe von letzterer abweicht. 
Meßrahmen für Brennholz werden in gleicher Weise unzulässig, wenn 
die Abweichung der Länge eines Rahmenstückes von der Sollgröße mehr als 1/50 
der letzteren beträgt. 
2. Bei Hökerwaagen zum Auswägen von Gegenständen des Wochen- 
marktverkehrs (vergl. zweiten Nachtrag zur Eichordnung vom 6. Mai 1871., 
Beilage zu Nr. 23. des Reichsgesetzblattes darf der Betrag des Zulagegewichts, 
durch welches die größte im öffentlichen Verkehr noch zulässige Abweichung einer 
Waage von der Richtigkeit und zugleich die zulässige Grenze ihrer Empfindlichkeit 
bemessen werden soll, bis zum Vierfachen desjenigen Betrages steigen, der für 
die im gewöhnlichen Handelsverkehr benutzten gleicharmigen Balkenwaagen der- 
selben Tragfähigkeit (vergl. F. Nr. 1. der Bekanntmachung vom 6. Dezember 
1869., Bundesgesetzbl. Nr. 40. S. 700.) festgesetzt ist. 
Berlin, den 16. August 1871. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Delbrück. 
  
  
Redigirt im Büreau des Reichskanzlers. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker).
        <pb n="353" />
        — 329 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
No. 37. 
  
  
  
(Nr. 693.) Verordnung, betreffend die Einführung des Artikels 33. der Reichsverfassung in 
Elsaß-Lothringen. Vom 30. August 1871. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen auf Grund des §. 2. des Gesetzes, betreffend die Einführung des Ar- 
tikels 33. der Reichsverfassung, vom 17. Juli 1871.  (Reichsgesetzbl. Seite 325., 
Gesetzbl. für Elsaß- Lothringen Seite 247.) was folgt: 
§. 1. 
Die Vorschrift im zweiten Absatz des Artikels 33. der Reichsverfassung 
tritt in Bezug auf den im laufenden Jahre zu gewinnenden Wein ohne Ein- 
schränkung, in Bezug auf anderen Wein mit der Einschränkung in Kraft, daß 
dessen Abstammung aus Elsaß-Lothringen durch Ursprungszeugnisse nachgewiesen 
werden muß. 
§. 2. 
 Die gegenwärtige Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in Wirk- 
samkeit. 
Der Reichskanzler ist mit der Ausführung derselben beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Bad Gastein, den 30. August 1871. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
  
Reichs-Gesetzbl. 1871. *59 (Nr. 694.) 
Ausgegeben zu Berlin den 1. September 1871.
        <pb n="354" />
        — 330 — 
(Nr. 694.) Seine Majestät der Kaiser und König haben im Namen 
des Deutschen Reichs 
den Generalkonsul des Norddeutschen Bundes und Königlich Bayerischen 
Generalkonsul Carl v. Heinemann zu Stockholm, 
den Generalkonsul des Norddeutschen Bundes und Großherzoglich Badi- 
schen Konsul Hermann Lutteroth zu Triest, 
zu Generalkonsuln des Deutschen Reichs, 
den Konsul des Norddeutschen Bundes Paul Ritter v. Scarpa zu 
Fiume für Fiume und die Häfen Buccari und Portore, 
den Konsul des Norddeutschen Bundes Friedrich August Freiherrn 
v. Lichtenberg zu Ragusa, 
den Königlich Bayerischen Konsul Johann Putzer Edler v. Reibegg 
zu Botzen, 
den Ritter J. v. Mallmann zu Wien,  
den Konsul des Norddeutschen Bundes Hans Herlosson zu Arendal, 
den Konsul des Norddeutschen Bundes Peter Jebsen zu Bergen, 
den Konsul des Norddeutschen Bundes Carl Hasselquist zu Calmar, 
den Konsul des Norddeutschen Bundes Alfred Ferdinand Beyer 
zu Carlshamn, 
den Konsul des Norddeutschen Bundes Franz Hermann Wolff 
zu Carlskrona, 
den Konsul des Norddeutschen Bundes Otto Carl Reinhardt zu 
Christiansand, 
den Vizekonsul des Norddeutschen Bundes Bernt Christopher Lange 
zu Drammen, 
den Konsul des Norddeutschen Bundes Arild Huitfeldt zu Drontheim, 
den Konsul des Norddeutschen Bundes Franz Oskar Flensburg 
zu Gefle, 
den Konsul des Norddeutschen Bundes Carl Wilhelm Christian 
Röhß zu Gothenburg, 
den Konsul des Norddeutschen Bundes Peter Olsson zu Helfingborg, 
den Konsul des Norddeutschen Bundes Olof Bernhard Kempe zu 
Hernösand, 
den Konsul des Norddeutschen Bundes Carl Magnus Hallbäck 
zu Malmö,  
den Konsul des Norddeutschen Bundes Carl David Philipsohn zu 
Norrköping, 
den Konsul des Norddeutschen Bundes Lars Wilhelm Olde zu 
Nyköping, 
den Konsul des Norddeutschen Bundes Johann Frithiof Göthe 
Schöning zu Söderhamn,  
den Konsul des Norddeutschen Bundes Thomas Scheen Falck zu 
Stavanger, 
den Vizekonsul des Norddeutschen Bundes August Edström zu 
Sundswall,  
den
        <pb n="355" />
        — 331 — 
den Konsul des Norddeutschen Bundes Adam Gottlob Ludwig 
Christian v. Krogh zu Tromsoe, 
den Kaufmann Johann Jentoft zu Vadsoe, 
den Vizekonsul des Norddeutschen Bundes Gustav Mächel zu Westerwick, 
den Verweser des Konsulats des Norddeutschen Bundes Kaufimann 
C. A. Engbom zu Wisby,  
den Konsul des Norddeutschen Bundes Nils Pehrsson zu Ystad, 
den Kaufmann G. Bircher zu Aden, 
den Konsul des Norddeutschen Bundes Friedrich Gerlach zu Akyab, 
den Konsul des Norddeutschen Bundes Bernard Cramer zu Belize 
(Br. Honduras),  
den Konsul des Norddeutschen Bundes August Carl Gumpert zu 
Bombay, 
den Konsul des Norddeutschen Bundes Frederic Augustus Clair-= 
monte zu Bridgetown (Barbados),  
den Konsul des Norddeutschen Bundes Johann Schmidt zu Calcutta, 
den Konsul des Norddeutschen Bundes Carl Simon Poppe zu 
Capstadt, 
den Kaufmann F. W. Abel zu Cocanada (Ostindien), 
den Konsul des Norddeutschen Bundes Arthur Weber zu Gorgetown 
für die Kolonie British Guiana, 
den Konsul des Norddeutschen Bundes Ferdinand Schott zu Gibraltar, 
den Konsul des Norddeutschen Bundes C. A. Creighton zu Halifax 
(Neu-Schottland), 
den Konsul des Norddeutschen Bundes Adolf Theodor Eimbcke zu 
Hongkong, 
den Konsul des Norddeutschen Bundes Carl Louis Heldbeck zu Lagos 
(Guinea), 
den Konsul des Norddeutschen Bundes Heinrich Carl Ferro zu La 
Valette (Malta), 
den Konsul des Norddeutschen Bundes Francis Machell Cartwright 
zu Madras, 
den Kaufmann H. Hollmann zu Maulmain (British Hinter-Indien), 
den Konsul des Norddeutschen Bundes Thomas Williams zu Nassau 
auf New-Providence, 
den Konsul des Norddeutschen Bundes Alfred Hasche zu Penang, 
den Konsul des Norddeutschen Bundes John Louis Vanderspar zu 
Point de Galle (Ceylon), 
den Konsul des Norddeutschen Bundes Wilhelm Heinrich Johann 
Schabbel zu Port Elizabeth (Cape of Good Hope), 
den Konsul des Norddeutschen Bundes Carl Friedrich Feez zu Port 
of Spain (Trinidad), 
den Konsul des Norddeutschen Bundes C. Pitl zu Quebec, 
den Kaufmann B. A. Diekmann zu Rangoon, 
den Konsul des Norddeutschen Bundes Alexander C. O. Tren- 
 
towsky zu St. John (Neu-Braunschweig),  
den
        <pb n="356" />
        — 332 — 
den Konsul des Norddeutschen Bundes Robert H. Prowse zu St. 
Johns (New-Foundland), 
den Verweser des Konsulats des Norddeutschen Bundes Saul Solo- 
mon zu St. Helena, 
zu Konsuln des Deutschen Reichs, sowie 
den Vizekonsul des Norddeutschen Bundes Adolph Theodor Lyche 
zu Frederikshald, 
den Vizekonsul des Norddeutschen Bundes Hans Gutzeit zu Fredrikstadt, 
den Vizekonsul des Norddeutschen Bundes Hans Friederich Crawfurd 
zu Grimstadt, 
den Fabriktheilhaber Kaufmann Eduard Rasch zu Hudiksvall, 
den Vizekonsul des Norddeutschen Bundes Anton Natvig zu Kragerö, 
den Vizekonsul des Norddeutschen Bundes Peter Wesenberg zu Laurvig, 
den Vizekonsul des Norddeutschen Bundes Hans Jakob Hammer zu 
Lillesand, 
den Vizekonsul des Norddeutschen Bundes Paul Govenius zu Lulea, 
den Vizekonsul des Norddeutschen Bundes Carl Ewald Gerner 
u Moß 
den Konsularagenten des Norddeutschen Bundes Thorwald Apenes zu 
Sannesund (Sarpsborg), 
den Vizekonsul des Norddeutschen Bundes Henrik Cantzler zu Stockholm, 
zu Vizekonsuln des Deutschen Reichs zu ernennen geruht. 
  
(Nr. 695). Dem zum Generalkonsul der Republik Peru mit der Residenz 
in Hamburg ernannten Don Benjamin Alvarez ist das Exequatur zu dieser 
Ernennung im Namen des Deutschen Reichs ertheilt worden. 
  
  
(Nr. 696.) Dem Konsul Wilhelms zu La Guayra in Venezuela ist auf 
Grund des §. 1. des Gesetzes vom 4. Mai 1870. (Bundesgesetzbl. S. 599.) für 
seinen Amtsbezirk die allgemeine Ermächtigung ertheilt worden, bürgerlich gültige 
Eheschließungen von Deutschen vorzunehmen und die Geburten, Heirathen und 
Sterbefälle von Deutschen zu beurkunden. 
  
(Nr. 697.) Dem Dr. med. Francisco Fonck ist Namens des Deutschen 
Reichs das Exequatur als Vizekonsul der Republik Chile in Berlin ertheilt worden. 
— 
Redigirt im Büreau des Reichskanzlers. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker).
        <pb n="357" />
        — 333 — 
Reichs-Gesetzblatt 
No. 38. 
 
  
  
(Nr. 698.) Bekanntmachung des sechsten Verzeichnisses derjenigen höheren Lehranstalten, 
welche zur Ausstellung gültiger Zeugnisse über die wissenschaftliche Quali- 
fikation zum einjährig freiwilligen Militairdienst berechtigt sind. Vom 
14. September 1871. 
In Verfolg meiner früheren bezüglichen Bekanntmachungen (Bundesgesetzbl. von 
1868. S. 497., 1869. S. 47., 1870. S. 79. und 517., 1871. S. 59.) und in 
Gemäßheit des §. 154. der Militair-Ersatzinstruktion vom 26. März 1868. 
bringe ich hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, daß diejenigen höheren Lehranstalten, 
welche in dem anliegenden sechsten Verzeichnisse aufgeführt sind, die Fortdauer 
ihrer den Anforderungen genügenden Einrichtung vorausgesetzt, zur Ausstellung 
gültiger Zeugnisse über die wissenschaftliche Qualifikation zum einjährig freiwilligen 
Militairdienst berechtigt sind. 
Die unter Littr. E. aufgeführte Lehranstalt darf dergleichen Qualifikations- 
zeugnisse nur auf Grund einer im Beisein eines Regierungskommissars abgehal- 
tenen wohlbestandenen Entlassungsprüfung ausstellen, für welche das Reglement 
von der Aufsichtsbehörde genehmigt ist. 
Berlin, den 14. September 1871. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Delbrück. 
  
Reichs-Gesetzbl. 1871. 60 Sechs- 
Ausgegeben zu Berlin den 19. September 1871.
        <pb n="358" />
        — 334 — 
Sechstes Verzeichniß 
der 
höheren Lehranstalten, welche zur Ausstellung gültiger Zeugnisse über 
die wissenschaftliche Qualifikation zum einjährig freiwilligen Militair- 
dienst berechtigt sind. 
  
A. Gymnasien. 
Königreich Preußen. 
a. Rheinprovinz. 
Das Kaiser Wilhelm-Gymnasium zu Cöln. 
b. Provinz Hessen- Nassau. 
Das Gymnasium zu Montabaur. 
B. Realschulen erster Ordnung. 
Königreich Preußen. 
Provinz Brandenburg. 
Die Sophien Realschule zu Berlin. 
C. Progymnasien. 
Königreich Preußen. 
a. Provinz Brandenburg. 
Das Progymnasium zu Friedeberg i. d. Neum. 
b. Provinz Schlesien. 
Das Progymnasium zu Groß-Strehlitz. 
D. Höhere Bürgerschulen. 
1) Die den Gymnasien beziehungsweise den Realschulen erster 
Ordnung in den entsprechenden Klassen gleichgestellten 
höheren Bürgerschulen (Militair-Ersatzinstruktion vom 26. März 1868. 
§. 154. Nr. 2. d.). 
Königreich Preußen. 
Provinz Sachsen. 
Die höhere Bürgerschule zu Naumburg a. d. S. 
2) Die übrigen zu Entlassungsprüfungen berechtigten höheren 
Bürgerschulen  (Militair-Ersatzinstruktion vom 26. März 1868. §. 154. 
Nr. 2. f.). 
  
  
  
I. König-
        <pb n="359" />
        — 335 — 
I. Königreich Preußen. 
a. Provinz Schlesien. 
Die höhere Bürgerschule zu Striegau. 
b. Provinz Schleswig-Holstein. 
Die Realklassen des Gymnasiums zu Flensburg. 
" " " " " Schleswig. 
c. Provinz Hannover. 
Die höhere Bürgerschule zu Münden. 
"  " " " Otterndorf. 
d. Provinz Hessen-Nassau. 
Die höhere Bürgerschule zu Biebrich-Mosbach. 
" " " "  Schmalkalden. 
II. Großherzogthum Mecklenburg-Strelitz. 
Die Realschule zu Schönberg. 
E. Andere Lehranstalten. 
(Militair-Ersatzinstruktion vom 26. März 1868. §. 154. Nr. 4.) 
Privat -Lehranstalten. 
Großherzogthum Hessen. 
Die Handels- und Gewerbeschule von C. Schwarz zu Osthofen. 
 
  
(Nr. 699.) Bekanntmachung, betreffend diejenigen Gymnasien, welche hinsichtlich ihrer vom 
Unterrichte in der Griechischen Sprache dispensirten Schüler zu den im 
§. 154. Nr. 2. c. der Militair-Ersatzinstruktion vom 26. März 1868. be- 
zeichneten Lehranstalten gehören. Vom 14. September 1871. 
Im Verfolg meiner früheren bezüglichen Bekanntmachungen (Bundesgesetzbl. von 
1870. S. 82. und 520., 1871. S. 62.), sowie in Gemäßheit des §. 154. Nr. 3. 
der Militair-Ersatzinstruktion vom 26. März 1868. bringe ich hierdurch zur 
öffentlichen Kenntniß, daß zu denjenigen Gymnasien, deren vom Unterrichte in 
der Griechischen Sprache dispensirten Schülern nach Maßgabe des §. 154. 
Nr. 2. c. a. a. O. ein gültiges Zeugniß über die wissen- schaftliche Qualifikation 
zum einjährig freiwilligen Militairdienst ausgestellt werden darf, auch die Gym- 
nasien zu Glückstadt, Meldorf und Ploen im Königreich Preußen, Pro- 
vinz Schleswig- Holstein, gehören. 
Berlin, den 14. September 1871. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Delbrück. 
  
  
  
  
(Nr. 700.)
        <pb n="360" />
        — 336 — 
(Nr. 700.) Seine Majestät der Kaiser und König haben im Namen des 
Deutschen Reichs 
den Generalkonsul des Norddeutschen Bundes, Legationsrath Friedrich 
Wilhelm Ludwig Joseph Maria v. Radowitz zu Bukarest 
zum Generalkonsul des Deutschen Reichs daselbst, 
den Konsul des Norddeutschen Bundes Ludwig Adolph Theodor 
Blücher zu Galatz 
zum Konsul des Deutschen Reichs daselbst, und 
den Vizekonsul des Norddeutschen Bundes Heinrich Friedrich Willi- 
bald Richard Bartels zu Jassy, sowie 
den Kaufmann und Agenten Steiner zu Giurgewo 
zu Vizekonsuln des Deutschen Reichs zu ernennen geruht. 
  
(Nr. 701.) Seine Majestät der Kaiser und König haben im Namen des 
Deutschen Reichs 
den Konsul des Norddeutschen Bundes Martin Fels zu Corfu, 
" "    "   "   " Viktor Zahn zu Calamata, 
" " " "   " Theodor Carl Ludwig Ham- 
burger zu Patras, 
"    "    "    "    "    Leonidas Varoucha zu Pi- 
raeus, 
"    "    "    "    " Carl Julius Alexander 
Kloebe zu Syra 
zu Konsuln des Deutschen Reichs, und 
den Vizekonsul des Norddeutschen Bundes Ernest Augustus Toole 
zu Cephalonia 
zum Vizekonsul des Deutschen Reichs zu ernennen geruht. 
  
Redigirt im Büreau des Reichskanzlers. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker).
        <pb n="361" />
        — 337 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
No. 39. 
  
  
  
(Nr. 702.) Allerhöchster Erlaß vom 1. Oktober 1871., betreffend die Ausgabe verzinslicher 
Schatzanweisungen im Gesammtbetrage von 4,971,600 Thalern zum 
Zwecke der Erweiterung der Bundes-Kriegsmarine und der Herstellung 
der Küstenvertheidigung. 
Auf Ihren Bericht vom 30. September d. J. genehmige Ich, daß in Ge- 
mäßheit des Gesetzes vom 9. November 1867., betreffend den außerordentlichen 
Geldbedarf des Norddeutschen Bundes zum Zwecke der Erweiterung der Bundes- 
Kriegsmarine und der Herstellung der Küstenvertheidigung. (Bundesgesetzbl. vom 
Jahre 1867. S. 157. ff.) und des Gesetzes vom 20. Mai 1869. wegen Ab- 
änderung des vorbezeichneten Gesetzes (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1869. S. 137.) 
verzinsliche Schatzanweisungen im Gesammtbetrage von vier Millionen neunhun- 
dert einundsiebzig Tausend sechshundert Thalern, und zwar in Abschnitten von 
je einhunderttausend Thalern, zehntausend Thalern und einhundert Thalern 
ausgegeben werden. Zugleich ermächtige Ich Sie, den Zinssatz dieser Schatz- 
anweisungen und die Dauer ihrer Umlaufszeit, welche den Zeitraum eines Jahres 
nicht überschreiten darf, den Verhältnissen entsprechend nach Ihrem Ermessen zu 
bestimmen. 
Ich überlasse Ihnen, die Preußische Hauptverwaltung der Staatsschulden 
mit näherer Anweisung zu versehen und diesen Meinen Erlaß durch das Reichs- 
gesetzblatt bekannt zu machen. 
Baden-Baden, den 1. Oktober 1871. 
  
  
Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
An den Reichskanzler. 
  
Reichs-Gesetzbl. 1871. 61 (Nr. 703.) 
Ausgegeben zu Berlin den 6. Oktober 1871.
        <pb n="362" />
        — 338 — 
(Nr. 703.) Seine Majestät der Kaiser und König haben im Namen des 
Deutschen Reichs 
den bisherigen Generalkonsul des Norddeutschen Bundes Johann Georg 
Poppe zu Lissabon 
zum Generalkonsul des Deutschen Reichs daselbst, 
die bisherigen Konsuln des Norddeutschen Bundes 
Eduard Katzenstein zu Porto, 
John Pomeroy Dabney zu Fayal (Azoren) für den Distrikt 
von Horta, 
Nikolaus Krohn zu Funchal (Madeira), 
Luiz Antonio Cardozo auf Ilha do Maio (Kap Verdische Inseln), 
Heinrich Scholtz auf St. Miguel (Azoren), 
T. Macaulay Miller auf St. Vincent (Kap Verdische Inseln), 
João Carlos da Silva auf Terceira (Azoren) 
und den bisherigen Vizekonsul des Norddeutschen Bundes José Antonio 
Martins auf Ilha do Sal (Kap Verdische Inseln) 
zu Konsuln, sowie 
die bisherigen Vizekonsuln des Norddeutschen Bundes 
Francisco José Tavares zu Faro, 
I. A. Pinto Cabral zu Lagos, 
Dr. jur. Adolph Jerosch zu Lissabon, 
Charles Torlades O'Neill zu Setubal, 
José Joaquim Serpa zu Villa Nova de Portimão 
zu Vizekonsuln des Deutschen Reichs zu ernennen geruht. 
  
(Nr. 704.) Seine Majestät der Kaiser und König haben im Namen des 
Deutschen Reichs 
den bisherigen Generalkonsul des Norddeutschen Bundes, Legationsrath 
Julius Freiherrn v. Rechenberg zu Warschau 
zum Generalkonsul des Deutschen Reichs für Polen, 
den bisherigen Generalkonsul des Norddeutschen Bundes Christian 
Heinrich v. Wöhrmann zu Riga 
zum Generalkonsul des Deutschen Reichs für Kur- und Livland, 
 den
        <pb n="363" />
        — 339 — 
den bisherigen Königlich Bayerischen Konsul Josaphat Etlinger zu 
Odessa 
zum Generalkonsul des Deutschen Reichs daselbst, 
den Legationssekretair bei der Kaiserlich Deutschen Gesandtschaft zu St. 
Petersburg und bisherigen Konsul des Norddeutschen Bundes, 
Legationsrath Dr. jur. Victor Ernst Richard v. Bojanowski 
zu St. Petersburg, sowie 
die bisherigen Konsuln des Norddeutschen Bundes 
Christian Friedrich Voß zu Ăbo, 
Alexander Rigler zu Akkiermann (Chotin), 
Johannes Gernet zu Archangel, 
Johann Haemmerlé zu Berdiansk, 
Georg Wentzel zu Björneborg, 
Karl Emil Carlström zu Christinestad, 
Frithiof Hultman zu Ekenäs, 
Karl Friedrich Ulrich Schneider zu Libau, 
Eduard Alexander Sutthoff zu Narva, 
Karl Grundfeldt zu Ny Karleby, 
Nicolai Michael Bremer zu Pernau, 
Andreas Christian Koch zu Reval, 
Jean Emmanuel Scaramanga zu Rostoff, 
Alexander Haemmerlé zu Taganrog, 
Dr. Georg Otto Siemens zu Tiflis, 
Frans Johan Franzen zu Uleåborg, 
Johann Friedrich Hackman zu Wiborg und 
Karl Ernst Mahler zu Windau 
zu Konsuln, ferner 
die bisherigen Vizekonsuln des Norddeutschen Bundes, 
Wilhelm Lüders zu Kronstadt, 
Jean Despot zu Mariupol und 
Paul Robert Christian Koch zu Reval 
zu Vizekonsuln des Deutschen Reichs zu ernennen geruht. 
  
(Nr. 705.)
        <pb n="364" />
        — 340 — 
(Nr. 705.) Seine Majestät der Kaiser und König haben im Namen des 
Deutschen Reichs 
den Kaufmann Joseph Adolph Simmers zu Toronto (Canada) 
zum Konsul des Deutschen Reichs daselbst zu ernennen geruht. 
  
(Nr. 706.) Dem Kaufmann Fritz Ludwig Peter Ivers zu Stettin ist 
Namens des Deutschen Reichs das Exequatur als Königlich Schwedischer und 
Norwegischer Generalkonsul daselbst ertheilt worden. 
  
(Nr. 707.) Dem Kaufmann Hugo Poensgen in Cöln ist Namens des 
Deutschen Reichs das Exequatur als Konsul der Republik Chili ertheilt worden. 
  
Redigirt im Büreau des Reichskanzlers. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker).
        <pb n="365" />
        — 341 — 
Reichs-Gesetzblatt.  
No. 40. 
  
  
  
  
(Nr. 708.) Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstages. Vom 5. Oktober 1871. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen auf Grund des Artikels 12. der Verfassung des Deutschen Reichs, im 
Namen des Reichs, was folgt: 
Der Reichstag wird berufen, am 16. dieses Monats in Berlin zusammen- 
zutreten, und beauftragen Wir den Reichskanzler mit den zu diesem Zwecke nöthigen 
Vorbereitungen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel.  
Gegeben Baden--Baden, den 5. Oktober 1871. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
  
  
Redigirt im Büreau des Reichskanzlers. 
  
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker). 
Reichs-Gesetzbl. 1871. 62 
Ausgegeben zu Berlin den 7. Oktober 1871.
        <pb n="366" />
        <pb n="367" />
        — 343 — 
Reichs-Gesetzblatt 
41. 
  
  
  
(Nr. 709.) Gesetz, betreffend die Zurückzahlung der auf Grund des Gesetzes vom 21. Juli 
1870. aufgenommenen fünfprozentigen Anleihe. Vom 28. Oktober 1871. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: 
§. 1. 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, die auf Grund des Gesetzes vom 
21. Juli 1870., betreffend den außerordentlichen Geldbedarf der Militair- und 
Marineverwaltung (Bundesgesetzbl. S. 491.), ausgegebenen Schuldverschreibungen 
der fünfprozentigen Anleihe des vormaligen Norddeutschen Bundes zur Einlösung 
gegen Baarzahlung des Kapitalbetrages mit einer Frist von drei Monaten kün- 
digen zu lassen und die Mittel zur Einlösung aus dem auf die Staaten des 
vormaligen Norddeutschen Bundes entfallenden Antheile an der von Frankreich 
zu zahlenden Kriegsentschädigung zu entnehmen. 
§. 2. 
Mit der Kündigung und Einlösung nach Maßgabe der von dem Reichs- 
kanzler zu treffenden näheren Bestimmungen ist die Preußische Hauptverwaltung 
der Staatsschulden zu beauftragen. 
§. 3. 
Ueber die Ausführung dieses Gesetzes ist dem Reichstage bei seinem nächsten, 
auf dieselbe folgenden Zusammentreten Rechenschaft zu geben. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 28. Oktober 1871. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
  
Reichs-Gesetzbl. 1871. *63 (Nr. 710.) 
Ausgegeben zu Berlin den 31. Oktober 1871.
        <pb n="368" />
        — 344 — 
(Nr. 710.) Gesetz, betreffend die Kontrole des Reichshaushaltes für das Jahr 1871. Vom 
28. Oktober 1871. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc.  
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: 
Einziger Paragraph. 
Die Kontrole des gesammten Haushaltes des Deutschen Reichs wird für 
das Jahr 1871. von der Preußischen Ober-Rechnungskammer unter der Benen- 
nung: "Rechnungshof des Deutschen Reichs" nach Maßgabe der im Gesetze vom 
4. Juli 1868. (Bundesgesetzbl. S. 433.), betreffend die Kontrole des Bundes- 
haushaltes für die Jahre 1867. bis 1869., enthaltenen Vorschriften geführt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 28. Oktober 1871. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
  
  
 
(Nr. 711.) Bekanntmachung, betreffend die Ernennung von Bevollmächtigten zum Bundes- 
rathe. Vom 18. Oktober 1871. 
In Verfolg der Bekanntmachung vom 20. Februar d. J. (Reichsgesetzblatt 
S. 31.) wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß auf Grund des 
Artikels 6. der Verfassung des Deutschen Reichs 
von Seiner Majestät dem Könige von Bayern: 
an Stelle des vormaligen Staatsministers des Handels und der 
öffentlichen Arbeiten v. Schlör 
der Ober-Appellationsgerichts-Präsident, Reichsrath v. Neumayr; 
von Seiner Majestät dem Könige von Sachsen: 
an Stelle des Appellationsgerichts-Präsidenten Klemm 
der Geheime Finanzrath v. Nostitz-Wallwitz 
zu Bevollmächtigten zum Bundesrathe ernannt worden sind. 
Berlin, den 18. Oktober 1871. 
Der Reichskanzler. 
Fürst v. Bismarck. 
  
  
(Nr. 712.)
        <pb n="369" />
        — 345 — 
(Nr. 712.) Auf Grund der Bestimmung im Artikel 36. der Verfassung 
des Deutschen Reichs ist, nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesrathes 
für Zoll- und Steuerwesen, den im Großherzogthum Baden belegenen Haupt- 
ämtern zu Stühlingen, Thiengen und Randegg, an Stelle des Königlich Preu- 
ßischen Steuerinspektors Freytag, der bisherige Vereinskontroleur in Kehl, 
Königlich Preußische Steuerinspektor Katsch, unter Anweisung seines Wohnsitzes 
in Waldshut, als Vereinskontroleur bis auf Weiteres beigeordnet worden. 
  
  
 
(Nr. 713.) Seine Majestät der Kaiser und König haben im Namen des 
Deutschen Reichs 
den bisherigen Generalkonsul des Norddeutschen Bundes, 
Legationsrath Dr. Karl Albert Julius Hellmuth v. Jas- 
mund zu Alexandrien, 
zum Generalkonsul des Deutschen Reichs für Aegypten, 
die bisherigen Konsuln des Norddeutschen Bundes 
Adolph v. Treuer zu Adelaide, 
Ernst Louis Buchholz zu Auckland (Neuseeland), 
Johann Heinrich Bandow zu Bassein (Pegu), 
Armand Theodore Ranniger zu Brisbane (Queensland), 
Theodor Friedrich Melchior Krämer zu Colombo (Ceylon), 
Henry Houghton zu Dunedin für die Provinz Otago (Neu- 
seeland), 
Gustav Dentzelmann zu D'Urban (Port Natal), 
Wilhelm Alexander Brahe zu Melbourne, 
Johann Friedrich August Kelling zu Ranzau bei Nelson 
(Neuseeland), 
Carlos Krämer-Walter zu Newcastle (Neu-Süd-Wales), 
Arthur James Walker Arnott zu Port Louis (Insel Mau- 
ritius), 
Frederick Edward Cobb zu Port Stanley (Falkland-Inseln), 
Oscar Mooyer zu Singapore, 
Siegfried Franck zu Sydney, 
Matthew Trotter Johnston zu Victoria (Britisch Columbia) und 
Friedrich August Krull zu Wellington (Neuseeland) 
zu Konsuln des Deutschen Reichs 
zu ernennen geruht. 
  
(Nr. 714.)
        <pb n="370" />
        — 346 — 
(Nr. 714.) Dem bisherigen Britischen Vizekonsul zu Memel, Mr. Wil- 
liam Ward , ist zu seiner Ernennung zum Königlich Großbritannischen Konsul 
für das Gebiet von Bremen, das Großherzogthum Oldenburg, sowie die Häfen 
und Bezirke von Emden, Leer und Geestemünde, mit der Residenz in Bremen, 
das Exequatur im Namen des Deutschen Reichs ertheilt worden. 
  
(Nr. 715.) Dem Rentier Carl Eberhard Fichardt ist Namens des 
Deutschen Reichs das Exequatur als Generalkonsul des Oranje Freistaats für 
das Deutsche Reich, mit der Residenz in Berlin, ertheilt worden. 
  
(Nr. 716.) Dem Advokat-Anwalt Eduard Sternberg zu Aachen ist 
Namens des Deutschen Reichs das Exequatur als Vizekonsul der Vereinigten 
Staaten von Amerika ertheilt worden.  
  
(Nr. 717.) Dem zum Französischen Generalkonsul in Hamburg ernannten 
Herrn André Ferdinand Dervien ist Namens des Deutschen Reichs das 
Exequatur für diese Ernennung ertheilt worden. 
  
  
Redigirt im Büreau des Reichskanzlers. 
  
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker).
        <pb n="371" />
        — 347—        Reichs-Gesetzblatt 
No. 42.  
  
  
  
 
(Nr. 718.) Gesetz über das Postwesen des Deutschen Reichs. Vom 28. Oktober 1871. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: 
Abschnitt I. 
Grundsätzliche Rechte und Pflichten der Post. 
§. 1. 
Die Beförderung 
1) aller versiegelten, zugenähten oder sonst verschlossenen Briefe, 
2) aller Zeitungen politischen Inhalts, welche öfter als einmal wöchentlich 
erscheinen,  
gegen Bezahlung von Orten mit einer Postanstalt nach anderen Orten mit einer 
Postanstalt des In- oder Auslandes auf andere Weise, als durch die Post, ist 
verboten. Hinsichtlich der politischen Zeitungen erstreckt dieses Verbot sich nicht 
auf den zweimeiligen Umkreis ihres Ursprungsortes. 
Wenn Briefe und Zeitungen (Nr. 1. und 2.) vom Auslande eingehen 
und nach inländischen Orten mit einer Postanstalt bestimmt sind, oder durch das 
Gebiet des Deutschen Reichs transitiren sollen, so müssen sie bei der nächsten 
inländischen Postanstalt zur Weiterbeförderung eingeliefert werden. 
Unverschlossene Briefe, welche in versiegelten, zugenähten oder sonst ver- 
schlossenen Packeten befördert werden, sind den verschlossenen Briefen gleich zu 
achten. Es ist jedoch gestattet, versiegelten, zugenähten oder sonst verschlossenen 
Packeten, welche auf andere Weise, als durch die Post befördert werden, solche 
unverschlossene Briefe, Fakturen, Preiskurante, Rechnungen und ähnliche Schrift- 
stücke beizufügen, welche den Inhalt des Packets betreffen. 
§. 2. 
Die Beförderung von Briefen und politischen Zeitungen (§. 1.) gegen 
Bezahlung durch expresse Boten oder Fuhren ist gestattet. Doch darf ein solcher 
Expresser nur von Einem Absender abgeschickt sein, und dem Postzwange unter- 
liegende Gegenstände weder von Anderen mitnehmen, noch für Andere zurückbringen. 
Reichs-Gesetzbl. 1871. 64 §. 3. 
  
  
Ausgegeben zu Berlin den 1. November 1871.
        <pb n="372" />
        — 348 — 
§. 3. 
Die Annahme und Beförderung von Postsendungen darf von der Post 
nicht verweigert werden, sofern die Bestimmungen dieses Gesetzes und des Regle- 
ments (§. 50.) beobachtet sind. Auch darf keine im Gebiete des Deutschen Reichs 
erscheinende politische Zeitung vom Postdebit ausgeschlossen und ebensowenig darf 
bei der Normirung der Provision, welche für die Beförderung und Debitirung 
der im Gebiete des Deutschen Reichs erscheinenden Zeitungen zu erheben ist, nach 
verschiedenen Grundsätzen verfahren werden. Die Post besorgt die Annahme der 
Pränumeration auf die Zeitungen, sowie den gesammten Debit derselben. 
§. 4. 
Hinsichts der Eisenbahn-Unternehmungen verbleibt es bei den besonderen 
gesetzlichen Vorschriften. Für die Verbindlichkeit der bereits konzessionirten Eisen- 
bahngesellschaften zum unentgeltlichen Transport von Postsendungen bewendet es 
bei den Bestimmungen der Konzessionsurkunden, und bleiben insbesondere in dieser 
Beziehung die bisherigen Gesetze über den Umfang des Postzwanges und über die 
Verbindlichkeit der Eisenbahnen zu Leistungen im Interesse der Post maßgebend. 
Wenn eine bereits konzessionirte Eisenbahngesellschaft ihr Unternehmen 
durch den Bau neuer Eisenbahnen erweitert, so sind dieselben zu gleichen Leistungen 
im Interesse der Post verpflichtet, wie solche der ursprünglichen Bahn obliegen, 
falls nicht in der bereits ertheilten Konzessionsurkunde eine ausdrückliche Aus- 
nahme in dieser Beziehung enthalten ist. 
Der Kaiser wird die erforderlichen Anordnungen treffen, damit bei neu zu 
konzessionirenden Eisenbahn - Unternehmungen die den Eisenbahnen im Interesse 
der Post aufzuerlegenden Verpflichtungen gleichmäßig bemessen werden. Diese 
Verpflichtungen sollen nicht über das Maß derjenigen Verbindlichkeiten hinaus- 
gehen, welche den neu zu erbauenden Eisenbahnen nach den bisher in den älteren 
östlichen Landestheilen Preußens geltenden Gesetzen obliegen. 
Die vorstehenden Bestimmungen finden auf Bayern und Württemberg 
keine Anwendung. 
Das Briefgeheimniß ist unverletzlich. Die bei strafgerichtlichen Unter- 
suchungen und in Konkurs- und civilprozessualischen Fällen nothwendigen Aus- 
nahmen sind durch ein Reichsgesetz festzustellen. Bis zu dem Erlaß eines Reichs- 
gesetzes werden jene Ausnahmen durch die Landesgesetze bestimmt. 
  
Abschnitt II. 
Garantie. 
 §. 6. 
Die Postverwaltung leistet dem Absender im Falle reglementsmäßig erfolg- 
ter Einlieferung Ersatz: 
I. für den Verlust und die Beschädigung 
1) der Briefe mit Werthangabe, 
2) der Packete mit oder ohne Werthangabe,  
II. für
        <pb n="373" />
        — 349 — 
II. für den Verlust der rekommandirten Sendungen, denen in dieser Be- 
ziehung Sendungen gleichgestellt werden, welche zur Beförderung durch 
Estafette eingegliedert sind.  
Für einen durch verzögerte Beförderung oder Bestellung der unter I. be- 
zeichneten Gegenstände entstandenen Schaden leistet die Postverwaltung nur dann 
Ersatz, wenn die Sache durch die verzögerte Beförderung oder Bestellung ver- 
dorben ist, oder ihren Werth bleibend ganz oder theilweise verloren hat. Auf 
eine Veränderung des Kurses oder marktgängigen Preises wird jedoch hierbei 
keine Rücksicht genommen.  
Die Verbindlichkeit der Postverwaltung zur Ersatzleistung bleibt ausge- 
schlossen, wenn der Verlust, die Beschädigung oder die verzögerte Beförderung 
oder Bestellung 
a) durch die eigene Fahrlässigkeit des Absenders, oder 
b) durch die unabwendbaren Folgen eines Naturereignisses, oder durch die 
natürliche Beschaffenheit des Gutes herbeigeführt worden ist, oder 
c) auf einer auswärtigen Beförderungsanstalt sich ereignet hat, für welche 
die Postverwaltung nicht durch Konvention die Ersatzleistung ausdrücklich 
übernommen hat; ist jedoch in diesem Falle die Einlieferung bei einer 
deutschen Postanstalt erfolgt, und will der Absender seine Ansprüche 
gegen die auswärtige Beförderungsanstalt geltend machen, so hat die 
Pestverwaltung ihm Beistand zu leisten. 
Für die auf Postanweisungen eingezahlten Beträge leistet die Postverwal- 
tung Garantie. 
Für andere, als die vorstehend bezeichneten Gegenstände, insbesondere für 
gewöhnliche Briefe, wird weder im Falle eines Verlustes oder einer Beschädigung, 
noch im Falle einer verzögerten Beförderung oder Bestellung Ersatz geleistet. 
§. 7. 
Wenn der Verschluß und die Verpackung der zur Post gegebenen Gegen- 
stände bei der Aushändigung an den Empfänger äußerlich unverletzt und zugleich 
das Gewicht mit dem bei der Einlieferung ermittelten übereinstimmend befunden 
wird, so darf dasjenige, was bei der Eröffnung an dem angegebenen Inhalte 
fehlt, von der Postverwaltung nicht vertreten werden. Die ohne Erinnerung 
geschehene Annahme einer Sendung begründet die Vermuthung, daß bei der 
Aushändigung Verschluß und Verpackung unverletzt und das Gewicht mit dem 
bei der Einlieferung ermittelten übereinstimmend befunden worden ist. 
§. 8. 
Wenn eine Werthangabe geschehen ist, so wird dieselbe bei der Feststellung 
des Betrages des von der Postverwaltung zu leistenden Schadenersatzes zum 
Grunde gelegt. Beweist jedoch die Postverwaltung, daß der angegebene Werth 
den gemeinen Werth der Sache übersteigt, so hat sie nur diesen zu ersetzen. 
Ist in betrüglicher Absicht zu hoch deklarirt worden, so verliert der Ab- 
sender nicht nur jeden Anspruch auf Schadenersatz, sondern ist auch nach den 
Vorschriften der Strafgesetze zu bestrafen.  
64* §. 9.
        <pb n="374" />
        — 350 — 
§. 9. 
Wenn bei Packeten die Angabe des Werthes unterblieben ist, so vergütet 
die Postverwaltung im Falle eines Verlustes oder einer Beschädigung den wirklich 
erlittenen Schaden, jedoch niemals mehr, als Einen Thaler für jedes Pfund 
(= 500 Gramme) der ganzen Sendung. Packete, welche weniger als Ein Pfund 
wiegen, werden den Packeten zum Gewicht von Einem Pfunde gleichgestellt und 
überschießende Pfundtheile für Ein Pfund gerechnet. 
§. 10. 
Für eine rekommandirte Sendung, sowie für eine zur Beförderung durch 
Estafette eingelieferte Sendung (§. 6. II.) wird dem Absender im Falle des Ver- 
lustes, ohne Rücksicht auf den Werth der Sendung, ein Ersatz von vierzehn 
Thalern gezahlt. §. 11. 
Bei Reisen mit den ordentlichen Posten leistet die Postverwaltung Ersatz: 
1) für den Verlust oder die Beschädigung des reglementsmäßig eingelieferten 
Passagierguts nach Maßgabe der §§. 8. und 9., und 
2) für die erforderlichen Kur- und Verpflegungskosten im Falle der körper- 
lichen Beschädigung eines Reisenden, wenn dieselbe nicht erweislich durch 
höhere Gewalt oder durch eigene Fahrlässigkeit des Reisenden herbei- 
geführt ist. 
Bei der Extrapostbeförderung wird weder für den Verlust oder die Be- 
schädigung an Sachen, welche der Reisende bei sich führt, noch bei einer körper- 
lichen Beschädigung des Reisenden Entschädigung von der Postverwaltung 
geleistet. 
§. 12. 
Eine weitere, als die in den §§. 8. 9. 10. und 11. nach Verschiedenheit 
der Fälle bestimmte Entschädigung wird von der Postverwaltung nicht geleistet 
insbesondere findet gegen dieselbe ein Anspruch wegen eines durch den Verlust 
oder die Beschädigung einer Sendung entstandenen mittelbaren Schadens oder 
entgangenen Gewinnes nicht statt. 
§. 13. 
Der Anspruch auf Schadloshaltung gegen die Postverwaltung muß in allen 
Fällen gegen die Ober-Postdirektion, beziehungsweise gegen die mit deren Funk- 
tionen beauftragte Postbehörde gerichtet werden, in deren Bezirk der Ort der Ein- 
lieferung der Sendung oder der Ort der Einschreibung des Reisenden liegt. 
§. 14. 
Der Anspruch auf Entschädigung an die Postverwaltung erlischt mit Ab- 
lauf von sechs Monaten, vom Tage der Einlieferung der Sendung oder vom 
Tage der Beschädigung des Reisenden an gerechnet. Diese Verjährung wird 
nicht allein durch Anmeldung der Klage, sondern auch durch Anbringung der 
Reklamation bei der kompetenten Postbehörde (§. 13.) unterbrochen. Ergeht 
hierauf eine abschlägige Bescheidung, so beginnt vom Empfange derselben eine 
neue
        <pb n="375" />
        — 351 — 
neue Verjährung, welche durch eine Reklamation gegen jenen Bescheid nicht unter- 
brochen wird.  
§. 15. 
In Fällen des Krieges und gemeiner Gefahr ist die Postverwaltung befugt, 
durch öffentliche Bekanntmachung jede Vertretung abzulehnen und Briefe, sowie 
andere Sachen, nur auf Gefahr des Absenders zur Beförderung zu übernehmen. 
In solchem Falle steht jedoch dem Absender frei, sich ohne Rücksicht auf die 
Bestimmungen des §. 1. jeder anderen Beförderungsgelegenheit zu bedienen. 
Abschnitt III. 
Besondere Vorrechte der Posten. 
§. 16. 
Die ordentlichen Posten nebst deren Beiwagen, die auf Kosten des Staates 
beförderten Kuriere und Estafetten, die von Postbeförderungen ledig zurück- 
kommenden Postfuhrwerke und Postpferde, die Briefträger und die Postboten 
sind von Entrichtung der Chausseegelder und anderen Kommunikationsabgaben 
befreit. Dasselbe gilt von Personenfuhrwerken, welche durch Privatunternehmer 
eingerichtet und als Ersatz für ordentliche Posten ausschließlich zur Beförderung 
von Reisenden und deren Effekten und von Postsendungen benutzt werden. 
Diese Befreiung findet auch, jedoch unbeschadet wohlerworbener Rechte, 
gegen die zur Erhebung solcher Abgaben berechtigten Korporationen, Gemeinden 
oder Privatpersonen statt.  
§. 17. 
In besonderen Fällen, in denen die gewöhnlichen Postwege gar nicht oder 
schwer zu passieren sind, können die ordentlichen Posten, die Extraposten, Kuriere 
und Estafetten sich der Neben- und Feldwege, sowie der ungehegten Wiesen und 
Aecker bedienen, unbeschadet jedoch des Rechtes der Eigenthümer auf Schadenersatz. 
§. 18. 
Gegen die ordentlichen Posten, Extraposten, Kuriere und Estafetten ist 
keine Pfändung erlaubt; auch darf dieselbe gegen einen Postillon nicht geübt 
werden, welcher mit dem ledigen Gespann zurückkehrt. Bei Zuwiderhandlungen 
ist eine Geldstrafe von zehn Silbergroschen bis zu zwanzig Thalern verwirkt. 
 §. 19. 
Jedes Fuhrwerk muß den ordentlichen Posten, sowie den Extraposten, 
Kurieren und Estafetten auf das übliche Signal ausweichen. Bei Zuwider- 
handlungen ist eine Geldstrafe von zehn Silbergroschen bis zu zehn Thalern 
verwirkt. 
§. 20. 
Das Inventarium der Posthaltereien darf im Wege des Arrestes oder 
der Exekution nicht mit Beschlag belegt werden.  
§. 21.
        <pb n="376" />
        — 352 — 
§. 21. 
Wenn den ordentlichen Posten, Extraposten, Kurieren oder Estafetten 
unterwegs ein Unfall begegnet, so sind die Anwohner der Straße verbunden, 
denselben die zu ihrem Weiterkommen erforderliche Hülfe gegen vollständige Ent- 
schädigung schleunigst zu gewähren. 
 §. 22. 
Die vorschriftsmäßig zu haltenden Postpferde und Postillone dürfen zu 
den behufs der Staats- und Kommunalbedürfnisse zu leistenden Spanndiensten 
nicht herangezogen werden. 
  
§. 23. 
Die Thorwachen, Thor-, Brücken- und Barrierebeamten sind verbunden, 
die Thore und Schlagbäume schleunigst zu öffnen, sobald der Postillon das 
übliche Signal giebt. Ebenso müssen auf dasselbe die Fährleute die Ueberfahrt 
unverzüglich bewirken. Bei Zuwiderhandlungen ist eine Geldstrafe von zehn 
Silbergroschen bis zu zehn Thalern verwirkt. 
§. 24. 
Auf Requisition der Postbehörden haben die Polizei- und Steuerbeamten 
und deren Organe zur Verhütung und Entdeckung von Postübertretungen mit- 
zuwirken.   
§. 25. 
Die Postanstalten sind berechtigt, unbezahlt gebliebene Beträge an Per- 
sonengeld, Porto und Gebühren nach den für die Beitreibung öffentlicher Ab- 
gaben bestehenden Vorschriften exekutivisch einziehen zu lassen. 
Die mit Beitreibung exekutionsreifer Forderungen im Allgemeinen betrauten 
Organe sind verpflichtet, die von den Postanstalten angemeldeten rückständigen 
Beträge an Personengeld, Porto und Gebühren im Wege der Hülfsvollstreckung 
einzuheben. 
Dem Exequirten steht jedoch die Betretung des Rechtsweges offen. 
§. 26. 
Die Beträge, welche in einer Sendung enthalten sind, die weder an den 
Adressaten bestellt, noch an den Absender zurückgegeben werden kann, oder welche 
aus dem Verkaufe der vorgefundenen Gegenstände gelöst werden, fließen nach 
Abzug des Portos und der sonstigen Kosten zur Postarmen- oder Unterstützungs- 
kasse. Meldet sich der Absender oder der Adressat später, so zahlt ihm die Post- 
armen- oder Unterstützungskasse die ihr zugeflossenen Summen, jedoch ohne 
Zinsen, zurück. 
 Nach gleichen Grundsätzen ist mit Beträgen, welche auf Postsendungen 
eingezahlt sind, und mit zurückgelassenen Passagier-Effekten zu verfahren. 
Ab-
        <pb n="377" />
        — 353 — 
Abschnitt IV. 
Strafbestimmungen bei Post- und Porto-Defraudationen. 
§. 27. 
Mit dem vierfachen Betrage des defraudirten Portos, jedoch niemals 
unter einer Geldstrafe von Einem Thaler, wird bestraft: 
1) wer Briefe oder politische Zeitungen, den Bestimmungen der §§. 1. 
und 2. zuwider, auf andere Weise, als durch die Post, gegen Bezahlung 
befördert oder verschickt; erfolgt die Beförderung in versiegelten, zu- 
genähten oder sonst verschlossenen Packeten, so trifft die Strafe den Be- 
förderer nur dann, wenn er den verbotwidrigen Inhalt des Packets zu 
erkennen vermochte; 
2) wer sich zu einer portopflichtigen Sendung einer, von der Entrichtung 
des Portos befreienden Bezeichnung bedient oder eine solche Sendung 
in eine andere verpackt, welche bei Anwendung einer vorgeschriebenen 
Bezeichnung portofrei befördert wird; 
3) wer Postwerthzeichen nach ihrer Entwerthung zur Frankirung einer 
Sendung benutzt; inwiefern in diesem Falle wegen hinzugetretener Ver- 
tilgung des Entwerthungszeichens eine härtere Strafe verwirkt ist, wird 
nach den allgemeinen Strafgesetzen beurtheilt; 
4) wer Briefe oder andere Sachen zur Umgehung der Portogefälle einem 
Postbeamten oder Postillon zur Mitnahme übergiebt. 
In den unter Nr. 2. und 3. bestimmten Fällen ist die Strafe mit der 
Einlieferung der Sendung zur Post verwirkt. 
§. 28. 
Im ersten Rückfalle wird die Strafe (§. 27.) verdoppelt und bei ferneren 
Rückfällen auf das Vierfache erhöht. 
Im Rückfalle befindet sich derjenige, welcher, nachdem er wegen einer der 
im §. 27. bezeichneten Defraudationen vom Gerichte oder im Verwaltungswege 
(§§. 34. 35.) bestraft worden, abermals eine dieser Defraudationen begeht. 
Die Straferhöhung wegen Rückfalls tritt auch ein, wenn die frühere 
Strafe nur theilweise verbüßt, oder ganz oder theilweise erlassen ist, bleibt jedoch 
ausgeschlossen, wenn seit der Verbüßung oder dem Erlasse der letzten Strafe bis 
zur Begehung der neuen Defraudation drei Jahre verflossen sind. 
§. 29. 
Wer wissentlich, um der Postkasse das Personengeld zu entziehen, unein- 
geschrieben mit der Post reist, wird mit dem vierfachen Betrage des defraudirten 
Personengeldes, jedoch niemals unter einer Geldstrafe von Einem Thaler, bestraft. 
§. 30. 
Außer der Strafe muß in den Fällen des §. 27. das Porto, welches für 
die Beförderung der Gegenstände der Post zu entrichten gewesen wäre, und in 
dem
        <pb n="378" />
        — 354 — 
dem Falle des §. 29. das defraudirte Personengeld gezahlt werden. In dem 
Falle des §. 27. unter Nr. 1. haften der Absender und der Beförderer für das 
Porto solidarisch.  
§. 31. 
Die Dauer der Haft, welche an die Stelle einer nicht beizutreibenden 
Geldstrafe tritt, ist vom Richter festzusetzen und darf sechs Wochen nicht übersteigen. 
§. 32. 
Die Postbehörden und Postbeamten, welche eine Defraudation entdecken, 
sind befugt, die dabei vorgefundenen Briefe oder anderen Sachen, welche Gegen- 
stand der Uebertretung sind, in Beschlag zu nehmen und so lange ganz oder 
theilweise zurückzuhalten, bis entweder die defraudirten Postgefälle, die Geldstrafe 
und die Kosten gezahlt oder durch Kaution sichergestellt find. 
§. 33. 
Die in den 27. bis 29. bestimmten Geldstrafen fließen zur Postarmen- 
oder Unterstützungskasse. 
Abschnitt V. 
Strafverfahren bei Post- und Porto-Defraudationen. 
§. 34. 
Wenn eine Post- oder Porto-Defraudation entdeckt wird, so eröffnet die 
Ober-Postdirektion oder die mit den Funktionen der Ober-Postdirektion beauftragte 
Postbehörde mittelst besonderer Verfügung vor Einleitung eines förmlichen Ver- 
fahrens dem Angeschuldigten, welche Geldstrafe für von ihm verwirkt zu erachten 
sei, und stellt ihm hierbei frei, das fernere Verfahren und die Ertheilung eines 
Strafbescheides durch Bezahlung der Strafe und Kosten innerhalb einer präklu- 
sivischen Frist von zehn Tagen zu vermeiden. Leistet der Angeschuldigte hierauf 
die Zahlung ohne Einrede, so gilt die Verfügung als rechtskräftiger Strafbescheid; 
entgegengesetzten Falles erfolgt die Untersuchung und Entscheidung nach Maßgabe 
der §§ 35. bis 46. §. 35. 
Die Untersuchung wird summarisch von den Postanstalten oder von den 
Bezirksaufsichtsbeamten geführt und darauf im Verwaltungswege von den Ober- 
Postdirektionen etc. entschieden. Diese können jedoch, so lange noch kein Straf- 
bescheid erlassen worden ist, die Verweisung der Sache zum gerichtlichen Verfahren 
verfügen, und ebenso kann der Angeschuldigte während der Untersuchung bei der 
Postbehörde, und binnen zehn Tagen präklusivischer Frist, nach Eröffnung des 
von letzterer abgefaßten Strafbescheides, auf rechtliches Gehör antragen. Dieser 
Antrag ist an die Postbehörde zu richten. Der Strafbescheid wird alsdann als 
nicht ergangen angesehen. 
Einer ausdrücklichen Anmeldung der Berufung auf rechtliches Gehör wird 
es gleich geachtet, wenn der Angeschuldigte auf die Vorladung der Postbehörde 
nicht erscheint oder die Auslassung vor derselben verweigert. 
 §. 36.
        <pb n="379" />
        — 355 — 
§. 36. 
Bei den Untersuchungen im Verwaltungswege werden die Betheiligten 
mündlich verhört und ihre Aussagen zu Protokoll genommen. 
§. 37. 
Die Zustellungen und die Vorladungen geschehen durch die Beamten oder 
Unterbeamten der Postanstalten, oder auf deren Requisition nach den für gericht- 
liche Insinuationen bestehenden Vorschriften. 
§. 38. 
Die Zeugen sind verbunden, den an sie von den Postbehörden ergehenden 
Vorladungen Folge zu leisten. Wer sich dessen weigert, wird dazu auf Requisition 
der Postbehörden durch das Gericht in gleicher Art, wie bei gerichtlichen Vor- 
ladungen, angehalten. 
§. 39. 
In Sachen, wo die zu verhängende Geldstrafe den Betrag von fünfzig 
Thalern übersteigt, muß dem Angeschuldigten auf Verlangen eine Frist von 
acht Tagen bis vier Wochen zur Einreichung einer schriftlichen Vertheidigung 
gestattet werden. 
  
§. 40. 
Findet die Ober-Postdirektion etc. die Anwendung einer Strafe nicht be- 
gründet, so verfügt sie die Zurücklegung der Akten und benachrichtigt hiervon 
den Angeschuldigten. 
§. 41. 
Dem Strafbescheide müssen die Entscheidungsgründe beigefügt sein. Auch 
ist darin der Angeschuldigte sowohl mit den ihm dagegen zustehenden Rechts- 
mitteln (§. 42.), als auch mit der Straferhöhung, welche er beim Rückfalle 
(§. 28.) zu erwarten hat, bekannt zu machen. 
Der Strafbescheid ist durch die Postanstalt dem Angeschuldigten entweder 
zu Protokoll zu publiziren oder in der für die Vorladung vorgeschriebenen Form 
zu insinuiren. 
§. 42. 
Der Angeschuldigte kann, wenn er von der Befugniß zur Berufung auf 
richterliche Entscheidung keinen Gebrauch machen will, gegen den Strafbescheid 
den Rekurs an die der Ober-Postdirektion etc. vorgesetzte Behörde ergreifen. 
Dies muß jedoch binnen zehn Tagen präklusivischer Frist nach der Eröffnung 
des Strafbescheides geschehen und schließt fernerhin jedes gerichtliche Verfahren 
aus. Der Rekurs ist durch Anmeldung bei einer Postbehörde gewahrt. 
Wenn mit der Anmeldung des Rekurses nicht zugleich dessen Rechtferti- 
gung verbunden ist, so wird der Angeschuldigte durch die Postanstalt aufgefordert, 
die Ausführung seiner weiteren Vertheidigung in einem nicht über vier Wochen 
hinaus anzusetzenden Termine zu Protokoll zu geben oder bis dahin schriftlich 
einzureichen. 
Reichs-Gesetzbl. 1871. 65 §. 43.
        <pb n="380" />
        — 356 — 
§. 43. 
Die Verhandlungen werden hiernächst zur Abfassung des Rekursresoluts 
an die kompetente Behörde eingesandt. Hat jedoch der Angeschuldigte zur Recht- 
fertigung des Rekurses neue Thatsachen oder Beweismittel, deren Aufnahme 
erheblich befunden wird, angeführt, so wird mit der Instruktion nach den für 
die erste Instanz gegebenen Bestimmungen verfahren. 
§. 44. 
Das Rekursresolut, welchem die Entscheidungsgründe beizufügen sind, wird 
an die betreffende Postbehörde befördert und nach erfolgter Publikation oder 
Insinuation vollstreckt. 
§. 45.  
Mit der Verurtheilung des Angeschuldigten zu einer Strafe, durch Straf- 
bescheid oder Rekursresolut, ist zugleich die Verurtheilung desselben in die baaren 
Auslagen des Verfahrens auszusprechen. 
Bei der Untersuchung im Verwaltungswege kommen, außer den baaren 
Auslagen an Porto, Stempel, Zeugengebühren etc., keine Kosten zum Ansatz. 
Der Angeschuldigte, welcher wegen Post- oder Porto-Defraudation zu 
einer Strafe gerichtlich verurtheilt wird, hat auch die durch das Verfahren im 
Verwaltungswege entstandenen Kosten zu tragen. 
§. 46. 
Die Vollstreckung der rechtskräftigen Erkenntnisse geschieht nach den für 
die Vollstreckung strafgerichtlicher Erkenntnisse im Allgemeinen bestehenden Vor- 
schriften, die Vollstreckung der Strafbescheide oder der Resolute aber von der 
Postbehörde; letztere hat dabei nach denjenigen Vorschriften zu verfahren, welche 
für die Exekution der im Verwaltungswege festgesetzten Geldstrafen ertheilt sind. 
  
Abschnitt VI. 
Allgemeine Bestimmungen. 
§. 47. 
Was ein Briefträger oder Postbote über die von ihm geschehene Bestellung 
auf seinen Diensteid anzeigt, ist so lange für wahr und richtig anzunehmen, bis 
das Gegentheil überzeugend nachgewiesen wird. 
§. 48. 
Die Postverwaltung ist für die richtige Bestellung nicht verantwortlich, 
wenn der Adressat erklärt hat, die an ihn eingehenden Postsendungen selbst ab- 
zuholen oder abholen zu lassen. Auch liegt in diesem Falle der Postanstalt eine 
Prüfung der Legitimation desjenigen, welcher sich zur Abholung meldet, nicht 
ob, sofern nicht auf den Antrag des Adressaten zwischen diesem und der Post- 
anstalt ein desfallsiges besonderes Abkommen getroffen worden ist.  
§.. 49.
        <pb n="381" />
        — 357 — 
§. 49. 
Die Postverwaltung ist, nachdem sie das Formular zum Ablieferungs- 
scheine dem Adressaten reglementsmäßig hat ausliefern lassen, nicht verpflichtet, 
die Aechtheit der Unterschrift und des etwa hinzugefügten Siegels unter dem mit 
dem Namen des Empfangsberechtigten unterschriebenen und beziehungsweise unter- 
siegelten Ablieferungsscheine zu untersuchen. Ebensowenig braucht sie die Legiti- 
mation desjenigen zu prüfen, welcher unter Vorlegung des vollzogenen Abliefe- 
rungsscheines, oder bei Packeten ohne Werthangabe unter Vorlegung des 
reglementsmäßig ausgelieferten Begleitbriefes, die Aushändigung der Sendung 
verlangt. 
§. 50. 
Durch ein von dem Reichskanzler zu erlassendes Reglement, welches mit- 
telst der für die Publikation amtlicher Bekanntmachungen bestimmten Blätter zu 
veröffentlichen ist, werden die weiteren bei Benutzung der Postanstalt zu beob- 
achtenden Vorschriften getroffen. 
Diese Vorschriften gelten als Bestandtheil des Vertrages zwischen der Post- 
anstalt und dem Absender, beziehungsweise Reisenden. 
Das Reglement hat zu enthalten:  
1) die Bedingungen für die Annahme aller behufs der Beförderung durch 
die Post eingelieferten Gegenstände; 
2) das Maximalgewicht der Briefe und Packete; 
3) die Bedingungen der Rückforderung von Seite des Absenders und die 
Vorschriften über die Behandlung unbestellbarer Sendungen; 
4) die Bestimmungen wegen schließlicher Verfügung über die unanbringlichen 
Sendungen; 
5) die Bezeichnung der für Beförderung durch die Post unzulässigen Gegen- 
stände; 
6) die Gebühren für Postanweisungen, Vorschußsendungen und sonstige Geld- 
übermittelungen durch die Post, für Sendungen von Drucksachen, Waaren- 
proben und Mustern, Korrespondenzkarten, rekommandirte Sendungen, 
für Zustellung von Sendungen mit Behändigungsscheinen, für Lauf- 
schreiben wegen Postsendungen und Ueberweisung der Zeitungen; 
7) Anordnungen über die Art der Bestellung der durch die Post beförderten 
Gegenstände und die hierfür zu erhebenden Gebühren, insbesondere die 
Gebühren für Bestellung der Expreßsendungen, der Stadtbriefe und 
Packete, der Werthsendungen, ferner die Vorschriften über Estafetten- 
beförderung;  
8) die Bedingungen für die Beförderung der Reisenden mit den ordent- 
lichen Posten oder mit Extrapost, die Bestimmung des Personengeldes 
und der Gebühr für Beförderung von Passagiergut; 
9) die näheren Anordnungen über Kontirung und Kreditirung von Porto, 
sowie die dafür zu entrichtenden Gebühren; 
65• 10) An-
        <pb n="382" />
        — 358 — 
10) Anordnungen zur Aufrechthaltung der Ordnung, der Sicherheit und des 
Anstandes auf den Posten, in den Postlokalen und Passagierstuben. 
Die unter Ziffer 2. 4. und 6. bezeichneten Anordnungen unterliegen der 
Beschlußfassung des Bundesrathes. 
Für den inneren Postverkehr der Königreiche Bayern und Württemberg 
werden die reglementairen Anordnungen von den zuständigen Behörden dieser 
Staaten erlassen.  
§. 51. 
Alle bisherigen allgemeinen und besonderen Bestimmungen über Gegen- 
stände, worüber das gegenwärtige Gesetz verfügt, soweit jene Bestimmungen nicht 
auf den mit dem Auslande abgeschlossenen Staatsverträgen oder Konventionen 
beruhen, werden hierdurch aufgehoben. 
 §. 52.  
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1872. in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 28. Oktober 1871. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bis marck. 
  
(Nr. 719.) Gesetz über das Posttaxwesen im Gebiete des Deutschen Reichs. Vom 
28. Oktober 1871. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: 
§. 1. 
Porto für Briefe. 
Das Porto beträgt für den frankirten gewöhnlichen Brief auf alle Ent- 
fernungen 
bis zum Gewichte von 15 Grammen einschließlich 1 Sgr., 
bei größerem Gewichte..................................................... 2  " 
Bei unfrankirten Briefen tritt ein Zuschlagporto von 1 Sgr., ohne Unter- 
schied des Gewichts des Briefes, hinzu. Dasselbe Zuschlagporto wird bei unzu- 
reichend frankirten Briefen neben dem Ergänzungsporto in Ansatz gebracht. 
Porto-
        <pb n="383" />
        — 359 — 
Portopflichtige Dienstbriefe werden mit Zuschlagporto nicht belegt, wenn 
die Eigenschaft derselben als Dienstsache durch eine von der Reichs-Postverwal- 
tung festzustellende Bezeichnung auf dem Kuvert vor der Postaufgabe erkennbar 
gemacht worden ist. 
§. 2. 
Packetporto. 
Das Packetporto wird nach der Entfernung und nach dem Gewicht der 
Sendung erhoben. 
Die Entfernungen werden nach geographischen Meilen, zu 15 auf einen 
Aequatorgrad, bestimmt. Das Postgebiet wird in quadratische Taxfelder von 
höchstens 2 Meilen Seitenlänge eingetheilt. Der direkte Abstand des Diagonal- 
kreuzpunktes des einen Quadrats von dem des anderen Quadrats bildet die Ent- 
fernungsstufe, welche für die Taxirung der Sendungen von den Postanstalten 
des einen nach denen des anderen Quadrats maßgebend ist. Die bei den Ent- 
fernungsstufen sich ergebenden Bruchmeilen bleiben unberücksichtigt. 
Das Packetporto beträgt: 
                                                                               pro Pfund 
bis 5 Mellen . .............................................  2 Pf., 
über 5 bis 10 Meilen . . . . . . . . . 4  "                  
„ 10       "       15     "     .................................  6   " 
" 15         "       20       "               .......................... 8   " 
" 20       "       25     "   ................................... 10   " 
" 25      "       30       "    ................... 1 Sgr. —  "   
" 30      "        40     "     ...................1     "    2   " 
" 40      "        50      " .. . ........... 1           4 " 
" 50     "        60      " . . . . . . 1  "  6    " 
" 60     "        70     " . . . .. . . 1  "      8 " 
" 70     "       80      " . . . . ..    1       " 10    " 
" 80    "        90     " ..   . . . . 2    "  —   
"   90      "     100 " . . . . ....... 2    "    2 " 
" 100    "     120   " . . . . . .   2    "   4    " 
" 120    "     140   " . . . . . .   2    "   6    " 
" 140    "     160   " . . . . . .   2    "  8   "  
"   160    "    180    " . . . . ..      2       " 10    " 
"   180 Meilen .................................3        " —    " 
Ueberschießende Gewichttheile unter einem Pfunde werden für ein volles 
Pfund gerechnet. 
 Als Minimalsätze für ein Packet werden bis 5 Meilen 2 Sgr., über 5 
bis 15 Meilen 3 Sgr., über 15 bis 25 Meilen 4 Sgr., über 25 bis 50 Meilen 
5 Sgr., und über 50 Meilen auf alle Entfernungen 6 Sgr. erhoben. 
Für die etwaige Begleitadresse kommt besonderes Porto nicht in Ansatz. 
Wenn mehrere Packete zu derselben Begleitadresse gehören, wird für jedes 
einzelne Packet die Taxe selbstständig berechnet. 
  
§. 3.
        <pb n="384" />
        — 360 — 
§. 3. 
Porto und Versicherungsgebühr für Sendungen mit Werthangabe. 
Für Sendungen mit Werthangabe wird erhoben: 
a) Porto, und zwar: 
1) für Briefe, ohne Unterschied der Schwere derselben, auf die nach 
§. 2. ermittelten Entfernungen 
                 bis 5 Meilen  ............................... 1½ Sgr., 
über 5      " 15      "       . .. .. ... . . . . 2    " 
   "     15    "  25      "  ........................................3      " 
   "   25    "  50    "  ....................................... 4    " 
    "    50 Meilen . . ............................... .. 5    " 
2) für Packete und die etwa dazu gehörige Begleitadresse: 
und der nach §. 2. sich ergebende Betrag; 
und 
b) Versicherungsgebühr.  
Dieselbe beträgt auf die nach §. 2. ermittelten Entfernungen 
und nach Maßgabe des angegebenen Werths: 
                                          über 50         bei größeren Summen 
                       bis 50 Thaler bis 100 Thaler  für je 100 Thaler 
       bis 15 Meilen ½ Sgr.    1 Sgr.                        1 Sgr. 
über 15 " 50 "        1      "      2     "                           2     " 
"        50 Meilen.... 2      "      3      "                          3     " 
Uebersteigt die angegebene Summe den Betrag von 1000 
Thalern, so wird für den Mehrbetrag die Hälfte der obigen Ver- 
sicherungsgebührensätze erhoben. 
Wenn mehrere Packete mit Werthangabe zu einer Begleit- 
adresse gehören, wird für jedes Packet die Versicherungsgebühr 
selbstständig berechnet. 
§. 4. 
Abrundung und Umrechnung. 
Die bei der Berechnung des Portos sich ergebenden Bruchtheile eines 
Silbergroschens werden auf ¼, ½, 3/4 oder ganze Silbergroschen abgerundet. 
In den Gebieten mit anderer als derjenigen Währung, welche den vor- 
stehenden Tarifsätzen zum Grunde liegt, sind die aus obigem Tarif sich ergebenden 
Portobeträge in die landesübliche Münzwährung möglichst genau umzurechnen. 
Stellen sich hierbei Bruchtheile heraus, so erfolgt die Erhebung mit dem nächst 
höheren darstellbaren Betrage. Dem Portosatze von 1 Sgr. wird bei einfachen 
frankirten Briefen in den Gebieten mit Guldenwährung der Betrag von 
3 Kreuzern gegenübergestellt.
        <pb n="385" />
        — 361 — 
§. 5. 
Kuvertiren an die Postanstalten. 
Werden Briefe oder andere Gegenstände vom Absender an eine Post- 
anstalt zum Vertheilen kuvertirt, so kommt für jede im Kuvert enthaltene Sen- 
dung das tarifmäßige Porto in Ansatz. 
§. 6. 
Termin der Zahlung. 
Die Postanstalten dürfen Briefe, Scheine, Sachen etc. an die Adressaten 
erst dann aushändigen, wenn die Zahlung der Postgefälle erfolgt ist; es sei 
denn, daß eine terminweise Abrechnung darüber zwischen der Postanstalt und 
dem Adressaten verabredet wäre. 
§. 7. 
Nachforderung von Porto. 
Nachforderung an zu wenig bezahltem Porto ist der Korrespondent nur 
dann zu berichtigen verbunden, wenn solche innerhalb eines Jahres nach der 
Aufgabe der Sendung angemeldet wird. 
§. 8. 
Abschaffung von Nebengebühren. 
Für die Abtragung der mit den Posten von weiterher gekommenen Briefe 
ohne Werthangabe, Korrespondenzkarten, gegen ermäßigtes Porto beförderten 
Drucksachen, Waarenproben oder Waarenmuster, rekommandirten Sendungen, 
Begleitadressen zu Packeten, Postanweisungen und Formulare zu Ablieferungs- 
scheinen wird eine Bestellgebühr nicht erhoben. 
Gebühren für Postscheine über die Einlieferung von Sendungen zur Post 
und Gefachgebühren für abzuholende Briefe oder sonstige Gegenstände, desgleichen 
Packkammergeld, kommen nicht zur Erhebung. 
§. 9. 
Verkauf von Postwerthzeichen durch die Postanstalten. 
Die Postanstalten haben, nach näherer Anordnung der Reichs-Postver- 
waltung, Freimarken zur Frankirung der Postsendungen bereitzuhalten und zu 
demselben Betrage abzulassen, welcher durch den Frankostempel bezeichnet ist. 
Die Postanstalten sollen ermächtigt sein, auch mit dem Absatz von Frankokuverts 
und von gestempelten Streifbändern, Postanweisungen und Korrespondenzkarten 
sich zu befassen, für welche, außer dem durch den Frankostempel bezeichneten 
Werthbetrage, eine den Herstellungskosten entsprechende Entschädigung eingehoben 
werden kann.  
§. 10.
        <pb n="386" />
        — 362 — 
§. 10. 
Provision für Zeitungen. 
Die Provision für Zeitungen beträgt 25 Prozent des Einkaufspreises mit 
der Ermäßigung auf 124 Prozent bei Zeitungen, die seltener als monatlich 
viermal erscheinen. 
Mindestens ist jedoch für jede abonnirte Zeitung jährlich der Betrag von 
4 Sgr. zu entrichten. 
§. 11. 
Tarife für den Verkehr mit anderen Postgebieten. 
Die Tarife für den Verkehr mit anderen Postgebieten richten sich nach 
den betreffenden Postverträgen. 
§. 12. 
Aufhebung bisheriger Bestimmungen. 
Alle bisherigen allgemeinen und besonderen Bestimmungen über Gegen- 
stände, worüber das gegenwärtige Gesetz verfügt, werden hierdurch aufgehoben. 
§. 13. 
Innerer Postverkehr in Bayern und Württemberg. 
Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden nicht Anwendung auf den 
inneren Postverkehr in Bayern und Württemberg. 
§. 14. 
Anfangstermin. 
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1872. in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 28. Oktober 1871. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
  
  
Redigirt im Büreau des Reichskanzlers. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker).
        <pb n="387" />
        —  363 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
  
No. 43. 
(Nr. 720.) Zusätzliche Uebereinkunft zu dem 
Friedensvertrage zwischen Deutsch- 
land und Frankreich. Vom 12. Ok- 
tober 1871. 
Der Fürst Otto v. Bismarck- 
Schönhausen, Kanzler des Deutschen 
Reichs, und der Graf Harry v. Ar- 
nim, außerordentlicher Gesandter 
und bevollmächtigter Minister Seiner 
Majestät des Deutschen Kaisers am 
heiligen Stuhle, handelnd im Namen 
des Deutschen Reichs, einerseits, 
andererseits Herr Augustin Thomas 
Joseph Pouyer-Quertier, Mit- 
glied der National - Versammlung, 
Finanz-Minister und speziell ernannter 
Bevollmächtigter der Französischen Re- 
publik, bestallt als solcher durch ein 
Schreiben des Präsidenten der Fran- 
zösischen Republik d. d. 6. Oktober 187 1., 
handelnd im Namen Frankreichs, 
haben vereinbart, wie folgt: 
Artikel 1. 
Die in Elsaß-Lothringen fabrizirten 
Produkte werden in Frankreich zugelassen 
unter den nachstehend festgesetzten Be- 
dingungen: 
1) vom 1. September bis zum 31. De- 
zember laufenden Jahres vollständig 
zollfrei,  
Reichs-Gesetzbl. 1871. 
Ausgegeben zu Berlin den 7. November 1871. 
 
       
(Nr. 720.) Convention additionelle au traité 
de paix entre IAllemagne et la 
France. Du 12 Oetobre 1871. 
Le Prince Othon de Bismarek- 
Schoenhausen, Cchancelier de 
TEmpire Germanique et le Comte 
Harry d'’Arnim, Envoyé Extraor- 
dinaire et Ministre Plénipotentiaire 
de Sa Majeste I’Empereur d'Alle- 
magne, près le St. Siege, stipulant 
au nom de IEmpire Allemand d’un 
ôte, 
de Tautre, Monsieur Augustin Tho- 
mas Joseph Pouyer- Quertier, 
Membre de l'Assemblèéèe nationale, 
Ministre des Finances et Speciale- 
ment constitué et nommeé par lettre 
du President de la Republique Fran- 
caise, en date du 6 Cctobre 1871, 
Plenipotentiaire de la Republique 
Francaise, stipulant au nom de la 
France; 
ont arrétèé ce qui suit: 
ARTICLE I. 
Les produits fabriquès dans l'Alsace- 
Lorraine seront admis en France aux 
conditions ci-après fixées: 
1) Du premier Septembre au 31 De- 
cembre de la présente année, — 
franchise de tout droit de douane; 
66
        <pb n="388" />
        — 364 — 
2) vom 1. Januar bis 30. Juni 1872. 
gegen ein Viertel, vom 1. Juli 
desselben Jahres bis zum 31. Dezem- 
ber 1872. gegen die Hälfte der Zölle, 
welche Deutschland gegenüber in 
Gemäßheit der durch den Friedens- 
vertrag eingeräumten Behandlung 
auf dem Fuße der meistbegünstigten 
Nation in Anwendung gebracht wer- 
den oder zu bringen sein werden. 
Von den unter Nr. 2. dieses Artikels 
erwähnten Begünstigungen sind ausge- 
schlossen: die zur Nahrung dienenden 
Waaren, wie Wein, Alkohol, Bier u. s. w. 
Artikel 2. 
Für den Fall, daß in Frankreich neue 
Steuern auf Rohstoffe und Farbestoffe, 
welche zur Herstellung oder Fabrikation 
der in Elsaß- Lothringen erzeugten Pro- 
dukte dienen, gelegt werden sollten, dürfen 
Zuschlagszölle von diesen Produkten be- 
hufs Ausgleichung der den französischen 
Fabrikanten damit neu auferlegten Lasten 
erhoben werden. 
Artikel 3. 
Französische Produkte, wie Gußeisen, 
Stabeisen oder Eisenblech, Stahl in 
Stäben oder in Blech, baumwollene 
Garne und Gewebe, wollene Garne und 
Gewebe und andere derartige Produkte, 
welche in Elsaß-Lothringen veredelt wer- 
den sollen, werden in den erwähnten ab- 
getretenen Territorien zollfrei eingeführt 
und nach den in Deutschland geltenden 
gesetzlichen Bestimmungen über die zeit- 
weilige zollfreie Zulassung behandelt wer- 
den. 
Artikel 4. 
Die nach Maßgabe des Artikels 3. 
bearbeiteten Fabrikate zahlen bei ihrer 
2) du premier Janvier au 30 Juin 
1872, — un quart et du premier 
Juillet de la meme annde au 
31 Decembre 1872 — moitié des 
droits qui sont ou pourront étre 
appliquès à PAllemagne en vertu 
du traitement de la nation la plus 
favorisée, lequel lui a été concède 
par le traité de paix. 
Seront exclues du beénéfice des 
dispositions Enoncées sous le No. 2 du 
Présent article, les denrées alimentaires 
telles que vins, alcool, bière etc. 
Anrierz 2. 
Dans le cas ou des impots nou- 
Veaux seraient établis en France sur 
les matières Premieères et sur les ma- 
tieres tinctoriales, entrant dans la com- 
bosition ou la fabrication des produits 
originaires de DAlsace-Lorraine, des 
suppléments de droits seront établis 
sur ces memes produits à titre de 
Ccompensation des charges novvelles 
dui peseraient sur les fabricants francais. 
ARTICLE 3. 
Les produits francçais tels que fontes, 
fers en barre ou en tele, aciers en 
barre ou en tele, fils et tissus de coton, 
fils ou tissus de laine et autres pro- 
duits de meéeme nature destinés à rece- 
voir un complement de main Teeuvyre 
dans TAlsace-Lorraine, seront admis 
en franchise de droits de douane dans 
les dits territoires cedes, et placêés sous 
le regime de Tadmission temporaire 
tel quil est reglé par la législation 
allemande. 
Anrerz 4. 
Les produits fabriquès dans les 
conditions indiquées par Tarticle 3
        <pb n="389" />
        — 365 — 
Wiedereinfuhr nach Frankreich unter Zu- 
grundelegung des von elsaß- lothringischen 
Fabrikaten zu entrichtenden Zolles diejenige 
Zollquote, welche der darauf verwendeten 
Veredlungsarbeit entspricht. 
Artikel 5. 
Französische Produkte, wie Stärke, 
Kraftmehl, Farbestoffe, chemische Pro- 
dukte und andere gleichartige, zur Appre- 
tur verwendbare Stoffe, welche in elsaß- 
lothringische Fabriken oder Betriebsstätten 
behufs Verwendung zur Fertigmachung 
der Fabrikate gebracht werden, gehen bis 
zum 31. Dezember d. J. zollfrei ein und 
sind vom 1. Januar 1872. bis 30. Juni 
desselben Jahres einem Viertel und vom 
1. Juli 1872. bis zum 31. Dezember 1872. 
dem halben Betrage derjenigen Zölle unter- 
worfen, welchen gleichartige Produkte jetzt 
oder in der Folge in Deutschland allge- 
mein unterliegen. Die Quantitäten, welche 
in Fabriken oder Betriebsstätten Elsaß- 
Lothringens eingeführt werden dürfen, 
werden auf den Bedarf der bezüglichen 
Fabriken oder Betriebsstätten beschränkt 
werden. 
Es besteht darüber Einverständniß, 
daß die vorbezeichneten Produkte nur über 
diejenigen Zollämter in Elsaß-Lothringen 
eingeführt werden dürfen, welche von der 
Verwaltung Deutscherseits werden bezeich- 
net werden. 
  
  
Artikel 6. 
Es besteht ferner darüber Einverständ- 
niß, daß die Zölle, welche bis zum Be- 
ginn der Wirksamkeit dieses Vertrages 
bei der Einfuhr der Produkte, auf welche 
die Artikel 1. und 5. des gegenwärtigen 
Vertrages Anwendung finden, etwa ge- 
zahlt oder deponirt sein möchten, gegen- 
seitig wieder erstattet werden. 
  
devront à leur reimportation en France 
acquitter, sur la base du droit appli- 
cable aux produits fabriquès en Alsace- 
Lorraine, la quotité affèrente au sup- 
Pplement de travail recu dans les ter- 
ritoires cédes. 
Anrierz 5. 
Les produits français tels que Tami- 
don, les fecules, les matieres tincto- 
riales, les produits chimiques et autres 
matières analogues, propres aux ap- 
Dréts, introduits dans les fabriques ou 
dans les manufäctures de TAlsace-Lor- 
raine et destines à étre incorporés dans 
les produits finis, seront admis en 
franchise jusqu’au 31 Decembre de la 
Preésente annee, et soumis du premier 
Janvier 1872 jusqu'au 30 Juin de la 
meme annéde au quart et du premier 
Juillet 1872 au 31 Decembre 1872, 
à la moitie des droits qui, à titre 
général, sont ou pourront étre appli- 
qués en Allemagne aux produits de 
méme nature. Les quantités à intro- 
duire dans les fabriques ou manu- 
factures de IAlsace- Lorraine, seront 
limitées aux besoins des dites fabriques 
Ou manufactures. 
On est convenu, qdue les produits 
susindiqguss ne pourront etre im- 
PDortès en Alsace-Lorraine, qdue par les 
bureaux de douane qui seront designes 
Par Pautorite allemande. 
ARTICLE G. 
II demeure aussi entendu, que les 
droits dqui auraient éte payés ou con- 
signès jusqu' la mise en vigueur de 
la présente Convention, à lTimportation 
des produits auxquels s’appliquent les 
articles 1 et 5 de la presente convention 
Seront réciproquement rembourses. 
66“
        <pb n="390" />
        — 366 — 
Artikel 7. 
Um Defrauden zu verhüten und die 
Vortheile der vorstehenden Bestimmungen 
auf die elsaß- lothringischen Fabrikate zu 
beschränken, werden in Elsaß-Lothringen 
Ehrensyndikate in genügender Anzahl, um 
eine wirksame Ueberwachung ausüben zu 
können, errichtet. Dieselben sind durch 
die Handelskammern zu wählen und aus- 
schließlich aus Elsässern und Lothringern 
zusammenzusetzen, sie sind überdies von 
der Französischen Regierung zu bestätigen. 
  
Diesen Syndikaten liegt ob: 
1) darüber zu wachen, daß die Pro- 
dukte aus Elsaß-Lothringen, welche 
nach Frankreich kraft des Artikels 1., 
sowie die französischen, im Artikel 5. 
des gegenwärtigen Vertrages bezeich- 
neten Produkte, welche aus Frank- 
reich nach den abgetretenen Gebiets- 
theilen eingeführt werden, ihrer 
Menge nach, das von den Syndi- 
katen festzustellende Maß des gegen- 
seitigen Handelsverkehrs, wie er im 
Jahre 1869. stattgefunden hat, nicht 
überschreiten; 
2) Ursprungscertifikate an die betreffen- 
den Etablissements auszustellen; 
3) die Betriebsstätten derartig zu über- 
wachen, daß keine Defraude, sei es 
durch Vermehrung der in den Ur- 
sprungscertifikaten eingeschriebenen 
Quantitäten, sei es durch Verwen- 
dung fremdländischer Stoffe, sofern 
diese letzteren nicht Rohmaterialien 
sind, vorkommen kann; 
4) die Genauigkeit und Aufrichtigkeit 
der Deklarationen zu überwachen. 
Die Ursprungscertifikate lauten auf 
ARTICLE 7. 
Asfin de prévenir les fraudes et de 
limiter aux seuls produits fabriques 
dans PAlsace-Lorraine le beénéfice des 
stipulations qui precèdent, il sera in- 
stitue en Alsace-Lorraine des syndicats 
Thonneur en nombre suffisant pour 
exercer une surveillance efficace. II8 
Seront élus par les chambres de com- 
merce et exclusivement composes 
d’Alsaciens et de Lorrains; ils serent 
en outre agréés par le Gouvernement 
Francais. 
Ces syndicats devront: 
1) Veiller à ce qdue les produits de 
I Alsace-Lorraine, qdui seront im- 
portes en France en vertu de 
Tarticke 1 et due les produits 
francais, designès dans Tarticle 5 
de la presente convention, qui 
seront importés de France dans 
les territoires cédèés ne dépassent 
Das en quantiteé les limites, — à 
constater par les dits syndicats —, 
du commerce ayant existé entre 
les deux pays en Tannde 1869; 
2) Deliprer à chaque établissement 
des certificats Torigine; 
3) Surveiller les usines de telle facon 
dqdu’aucune fraude ne puisse se 
Produire soit par augmentation 
des quantitèés inscrites dans les 
certificats d’origine, soit par emploi 
de matières étrangeres autres qdue 
les matières premières; 
4) Veiller à Texactitude et à la sin- 
cériteé des declarations. 
Les certificats Torigine seront no- 
Namen und sind nicht Gegenstand des minatifs et non nêégociables. 
Handels. C
        <pb n="391" />
        Artikel 8. 
Die vorbezeichneten Syndikate sind ver- 
bunden, der davon betroffenen Regierung 
jede Zuwiderhandlung gegen die oben an- 
gegebenen Bedingungen, sowie gegen den 
Inhalt der Syndikatsstatuten, welche von 
Seiten der Französischen Regierung be- 
reits genehmigt worden sind, anzuzeigen. 
Die beschädigte Regierung kann den 
Fabrikinhaber, welcher der Zuwiderhand- 
lung sich schuldig gemacht hat, von den 
aus den vorstehenden Bestimmungen sich 
ergebenden Begünstigungen ausschließen. 
Artikel 9. 
Den von Fabrikanten in Elsaß- 
Lothringen vor dem Kriege oder wäh- 
rend desselben mit Franzosen abgeschlosse- 
nen Lieferungsverträgen kommt für ihre 
Ausführung während der Dauer gegen- 
wärtiger Uebereinkunft die im §. 1. des 
Artikel 1. derselben zugesicherte Zollfreiheit 
zu Gute. 
Die nämliche Behandlung genießen 
auf Grund der Gegenseitigkeit die im 
Artikel 5. bezeichneten französischen Pro- 
dukte, welche elsaß- lothringische Fabri- 
kanten in Frankreich vor dem Kriege 
oder während desselben bestellt haben. 
Artikel 10. 
Die Deutsche Regierung ihrerseits 
tritt an Frankreich ab: 
1) die Gemeinden Raon les Leaux und 
Raon sur Plaine, jedoch mit Aus- 
schluß alles innerhalb der Gemeinde- 
bezirke befindlichen, dem Staate ge- 
hörigen Grundeigenthums, sowie der 
Gemeinde- und Privatgrundstücke, 
welche von den vorbezeichneten Staats- 
grundstücken eingeschlossen sind; 
  
  
—  367  — 
Anriorz 8. 
Les dits syndicats sont tenus de 
signaler au gouvernement lèése, toute 
infraction aux conditions ci-dessus in- 
diquèes, ainsi qu’'aux statuts des syn- 
dicats qui ont etè dejà approuves 
ar le Gouvernement Francais. Le 
Gouvernement lésé pourra priver le 
chef détablissement, coupable de Tin- 
fraction, du bénélice des clauses qui 
Pröceèédent. 
An# 9. 
Pendant la durée de la presente 
convention, les marchéèés conclus par 
des fabricants alsaciens et lorrains 
avec des Francais avant ou pendant 
la guerre, jouiront pour leur ee- 
cution des franchises edictées par le 
Daragraphe 1 de Tarticle 1 de la prée- 
Sente convention. 
Le meme régime sera concede, à 
titre de reciprocité, aux produits fran- 
Cais désignes à Tarticle 5 de la pré- 
Sente convention, objets de marchés 
conclus par des fabricants alsaciens et 
lorrains en France avant ou pendant 
la guerre. 
Anrierzr 10. 
Le Gouvernement Allemand retro- 
cédera à la France: 
1) les rommunes de Raon les Leaux 
et de Raon sur Plaine, exclusive- 
ment de toute propriète domaniale 
ainsi due des propriétes commu- 
nales et particulières enclavèes 
dans le territoire domanial réserveé;
        <pb n="392" />
        — 368   — 
- 
2) die Gemeinde Igney und den Theil 
des Gemeindebezirks von Avricourt 
zwischen der Gemeinde Igney bis zu 
und einschließlich der Eisenbahn von 
Paris nach Avricourt und der Eisen- 
bahn von Avricourt nach Cirey. 
Die Französische Regierung über- 
nimmt die Kosten für die Herstellung 
eines Bahnhofes an einer von der Deut- 
schen Regierung zu bezeichnenden Stelle, 
welche den militairischen und den Ver- 
kehrsinteressen in gleichem Maße genügt, 
wie der von Avricourt. 
Die Kosten dieser Bauten, auf deren 
thunlichst baldige Herstellung die Deutsche 
Regierung Bedacht nehmen wird, werden 
gemeinschaftlich veranschlagt werden. 
Bis zur Vollendung des neuen Bahn- 
hofes verbleibt der Deutschen Regierung 
das Recht zur militairischen Besetzung der 
Kommune Igney, sowie des oben be- 
zeichneten Theiles des Gemeindebezirkes 
von Avricourt. 
Die Kommission für die Grenzbezeich- 
nung wird mit Ziehung der neuen Grenze 
beauftragt werden. 
Artikel 11. 
Die Hohen kontrahirenden Theile sind 
übereingekommen, den Artikel 28. des am 
2. August 1862. zwischen Frankreich und 
dem Zollverein abgeschlossenen Vertrages, 
die Fabrik- und Handelszeichen betref- 
fend, wieder in Kraft zu setzen. 
Artikel 12. 
Die gegenwärtige Uebereinkunft wird 
ratifizirt durch Seine Majestät den Deut- 
schen Kaiser nach erfolgter Zustimmung 
des Bundesrathes und des Reichstages 
einerseits, durch den Präsidenten der 
Französischen Republik andererseits, und 
die Ratifikations-Urkunden werden inner- 
halb des Monats Oktober zu Versailles 
ausgetauscht. 
  
2) la commune dgney et la partie 
de la commune d’Avricourt, situee 
entre la commune d'lgney, jusque 
et y compris le chemin de fer de 
Paris à Avricourt et le chemin 
de fer d'Avricourt à Cirey. 
Le Gouvernement Français prendra 
à Sa charge les frais d'une station de 
chemin de fer à construire sur le terrain 
Choisi par le Gouvernement Allemand, 
et qui suffira aux intérets militaires 
ct commerciaux autant qdue celle d’Avri- 
Court. 
Les devis de cette construction 
seront faits d’un commun accord; le 
Gouvernement Allemand aura soin de 
la faire executer le plutot possible. 
Jusqu'à Tachèvement de la nou- 
velle station le Gouvernement Allemand 
sxse reserve le droit de tenir occupeèée 
la commune dlgney ainsi due la partie 
de lacommune d'Avricourt sus-indiquèe. 
La commission de délimitation sera 
chargee de déterminer la nouvelle fron- 
tière. 
AnricrE 11. 
Les deux Hautes Parties contrac- 
tantes sont convenues de remettre en 
vigueur article 28 du traiteé conclu 
le 2 Aoüt 1862 entre la France et le 
Zollverein concernant les marques et 
dessins de fabrique. 
Anricrz 12. 
La présente convention sera ratifiée 
Par Sa Majesté IEmpereur d'Allemagne, 
apreès le consentement du Conseil féde- 
ral et du parlement de IEmpire d'une 
Part, et le Président de la République 
Française dautre part et les ratifications 
en seront echangees dans Pespace du. 
mois d’Octobre courant à Versailles.
        <pb n="393" />
        —   369   — 
Zu Urkund dessen haben die beider- 
seitigen Bevollmächtigten gegenwärtige 
Uebereinkunft unterzeichnet und mit ihrem 
Siegel versehen. 
Geschehen Berlin, den 12. Okto- 
ber 1871. 
v. Bismarck. Pouyer-Quertier. 
(L S.) (L. S.) 
Arnim. 
(L. S.). 
  
 
En foi de qduci les plénipotentiaires 
ont signé la convention presente et y 
ont apposè le cachet de leurs armes. 
Fait à Berlin le 12 Octobre 1871. 
Vv. Bismarck. Pouyer-Quertier. 
Arnim. 
  
Die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden hat zu Versailles am 31. Okto- 
ber 1871. stattgefunden. 
  
(Nr. 721.) Separat-Konvention. Vom 12. Ok- 
tober 1871. 
Der Fürst Otto v. Bismarck-Schön- 
hausen, Kanzler des Deutschen Reichs, 
und der Graf Harry v. Arnim, außer- 
ordentlicher Gesandter und bevollmäch- 
tigter Minister Seiner Majestät des 
Deutschen Kaisers am heiligen Stuhle, 
handelnd im Namen des Deutschen 
Reichs, einerseits, 
andererseits Herr Augustin Thomas 
Joseph Pouyer- Quertier, Mit- 
glied der Nationalversammlung, Finanz- 
minister und speziell ernannter Bevoll- 
mächtigter der Französischen Republik, 
bestallt als solcher durch ein Schreiben 
des Präsidenten der Französischen Re- 
publik, d. d. 6. Oktober 1871, han- 
delnd im Namen Frankreichs; 
haben vereinbart, wie folgt: 
Artikel 1. 
Die Regierung Seiner Majestät des 
Deutschen Kaisers verpflichtet sich, die 
(Nr. 721.) Convention séparée du 12 Oc- 
tobre 1871. 
Le Prince Othon de Bismarck-- 
Schoenhausen, (Cchancelier de 
Empire Germanique et le Comte 
Harry d’Arnim, Envoyé Extraor- 
dinaire et Ministre Plenipotentiaire 
de Sa Majeste PTEmpereur d’Alle- 
magne, prés le St. Siege, stipulant 
au nom de IEmpire Allemand, Tun 
ôte, 
de Tautre, Monsieur Augustin Tho- 
mas Joseph Pouyer-CLuertier, 
Membre de IAssemblèe nationale, 
Ministre des Finances et speciale- 
ment constituèe et nomme par lettre 
du Président de la République Fran- 
caise, en date du 6 Cctobre 1871, 
Plénipotentiaire de la République 
Française, stipulant au nom de la 
France; 
ont arrété ce qui suit: 
ARTICLE I. 
Le Gouvernement de Sa Majeste 
TEmpereur d'-Allemagne S'engage à
        <pb n="394" />
        sechs Departements Aisne, Aube, Côte 
d'Or, Haute Saône, Doubs und Jura 
zu räumen und die Okkupations-Armee 
auf 50,000 Mann zu reduziren, in Ueber- 
einstimmung mit den Bestimmungen des 
dritten Artikels des Vertrages vom 26. Fe- 
bruar 1871. Die Ausführung dieser 
Maßregeln wird stattfinden in den fünf- 
zehn Tagen, welche auf die Ratifikation der 
gegenwärtigen Konvention folgen werden. 
Artikel 2. 
Die Französische Regierung ihrerseits 
verpflichtet sich: 
1) Fünfhundert Millionen Franken, 
welche die vierte halbe Milliarde der 
Kriegskosten-Entschädigung bilden; 
2) 150 Millionen Franken, welche die 
erste am 2. März 1872. fällige Rate 
der Zinsen von den Seitens Frank- 
reichs noch geschuldeten drei Mil- 
liarden bilden, in folgender Weise 
zu bezahlen, und zwar: 
am 15. Januar 1872. 80 Millionen Frks., 
am 1. Februar 1872. 80     "                 " 
am 15. Februar 1872. 80      "                  " 
am 1. März 1872.       80        "                 " 
am 15. März 1872.     80        "                " 
am 1. April 1872.      80          "                " 
am 15. April 1872.    80          "                " 
am 1. Mai 1872.       90           "               " 
Ganze Summe 650 Millionen Frks. 
Man ist darüber einig, daß die Ver- 
abredungen des dritten Alinea des 7. Ar- 
tikels des Frankfurter Vertrages vom 
10. Mai 1871. für die oben bezeichneten 
Zahlungen in Kraft bleiben. 
Artikel 3. 
Im Falle, daß die Bestimmungen des 
vorhergehenden Artikels nicht ausgeführt 
werden sollten, werden die Truppen Seiner 
Majestät des Deutschen Kaisers das, in 
 
 
 
  
 
  
—   370   — 
Cvacuer les six Départements de I Aisne, 
de lAube, de la Cote ToOr, de la 
Haute Sacne, du Deoubs et du Jura et 
à réduire le corps d’occupation de ses 
troupes à 50,000 hommes, conforme- 
ment aux dispositions de Tarticle 3 du 
traite du 26 février 1871. L'’execution 
de ces mesures aura lieu dans les 
duinze jours, qui suivront la ratifica- 
tion de la preèsente convention. 
Anricrr 2. 
De son coté, le Gouvernement Fran- 
cais sengage à payer dans les condi- 
tions ci-après détermines: 
1) Cinq cents millions de francs for- 
mant le quatrième demi-milliard de 
Tindemnitèé de guerre; 
2) Cent cinquante millions de francs 
représentant une annee Tinterets 
des trois derniers milliards restant 
düs par la France et echeéant le 
2 Mars 1872, savoir: 
le 15 Janvier 1872 80 millions de fres.a 
le 1 Fevrier 1872 80 » „ 
le 15 Fevrier 1872 80 » „ 
le 1 Mars 1872 80 » » » 
le 15 Mars 1872 80 » „ 
le 1 Avril 1872 80 » *„ 
le 15 Avril 1872 80 "“ " „ 
Ie 1 Mai 1872 90 » " „½ 
  
Total 650 millions de fres. 
II est bien entendu que les stipu- 
lations du troisième alinéa de Tarticle?7 
du traite de Francfort du 10 Mai 1871 
restent en vigueur pour les paiements 
sus-indiqués. 
ARTICLE 3. 
En cas Tinexecution des disposi- 
tions contenues dans Tarticle qui pré- 
cède, les troupes de Sa Majesté TEmpe-- 
reur d-Allemagne pourront réoccuper
        <pb n="395" />
        — 371   — 
Gemäßheit der Bestimmungen des 1. Ar- 
tikels dieser Konvention, geräumte Terrain 
wieder zu besetzen das Recht haben. 
Man ist außerdem darüber einig, daß 
das Gebiet der im ersten Artikel bezeich- 
neten und von den deutschen Truppen 
geräumten Departements in militairischer 
Beziehung für neutral erklärt werden soll. 
Bis zur Bezahlung der im vorher- 
gehenden Artikel erwähnten Summen 
darf Frankreich in jenen Departements 
nur eine bewaffnete Macht halten, welche 
für die Aufrechthaltung der Ordnung 
nöthig ist. 
Die Französische Regierung behält sich 
das Recht vor, vor den oben bezeichneten 
Zahlungsterminen Zahlungen zu leisten. 
Artikel 4. 
Die gegenwärtige in deutscher und 
französischer Sprache redigirte Konven- 
tion wird von Seiner Majestät dem 
Deutschen Kaiser einerseits und dem Prä- 
sidenten der Französischen Republik an- 
dererseits ratifizirt werden, und die Ra- 
tifikationen sollen in einem Zeitraum von 
acht Tagen oder früher, wenn es möglich 
ist, in Versailles ausgewechselt werden. 
Zu Urkund dessen haben die Bevoll- 
mächtigten dieselbe unterzeichnet und ihre 
Siegel beigedrückt. 
So geschehen zu Berlin, den zwölften 
Oktober achtzehn hundert ein und siebenzig. 
v. Bismarck. 
(L. S.)  
Arnim. 
(L. S.) 
les territoires Cvacues par elles con- 
formément aux stipulations de Tarticle 
Premier de la préèésente convention. I 
est en outre convenu que le territoire 
des departements désignes en Tarticle 
Premier et evachuès par les troupes 
allemandes sera declareè neutre, au 
point de vue militaire. 
Jusqu’'’au paiement des sommes men- 
tionnées dans Tarticle précédent, la 
France ne pourra conserver dans ces 
departements que la force armée né- 
cessaire au maintien de Tordre. 
Le Gouvernement Francais se re- 
serve Tailleurs le droit d'anticiper les 
dits paiements. 
Anricrz 4. 
La préèsente rédigee en allemand 
et en français sera ratiflce par Sa Ma- 
jesteé LEmpereur d’Allemagne d’une part 
et de TPautre par le President de la 
Republique Française et les ratifications 
en seront echangées à Versailles dans 
un delai de huit jours ou plus tot si 
faire se peut. 
En foi de quoi les Plenipoten- 
tiaires Tont signèe et y ont apposé le 
Cachet de leurs armes. 
Fait à Berlin le douze du mois 
Toctobre de Tan mil huit cent soixante 
et onze. 
Pouyer-JQuertier. 
(L. S.) 
  
Die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden hat zu Versailles am 20. Okto- 
ber 1871. stattgefunden. 
  
  
Reichs-Gesetzbl. 1871. 
*67                     (Nr. 722.)
        <pb n="396" />
        — 372 — 
(Nr. 722.) Gesetz über die Einführung des Norddeutschen Bundesgesetzes, Maßregeln gegen 
die Rinderpest betreffend, vom 7. April 1869. in Bayern und Württem- 
berg. Vom 2. November 1871. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: 
Einziger Paragraph. 
Das Gesetz des Norddeutschen Bundes, Maßregeln gegen die Rinderpest 
betreffend, vom 7. April 1869. tritt vom 1. Januar 1872. an als Reichsgesetz 
in den Königreichen Bayern und Württemberg in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel.  
Gegeben Berlin, den 2, November 1871. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
  
(Nr. 723.)
        <pb n="397" />
        — 373 — 
(Nr. 723.) Seine Majestät der Kaiser und König haben im Namen des 
Deutschen Reichs: 
den bisherigen Generalkonsul des Norddeutschen Bundes, Dr. Georg 
Friedrich Wilhelm Rosen zu Belgrad, zum Generalkonsul des 
Deutschen Reichs für Serbien, 
den bisherigen Konsul des Norddeutschen Bundes, Geheimen Legations- 
rath und Generalkonsul Georg Friedrich August v. Alten zu 
Jerusalem, zum Konsul des Deutschen Reichs für Palästina, 
den bisherigen Konsul des Norddeutschen Bundes, Generalkonsul Heinrich 
Ludwig Theodor Weber zu Bairut, zum Konsul des Deutschen 
Reichs für Syrien, 
den bisherigen Konsul des Norddeutschen Bundes, Generalkonsul Dr. Ernst 
Otto Friedrich Hermann Blau zu Serajevo, zum Konsul 
des Deutschen Reichs für Bosnien und Herzegovina, sowie 
die bisherigen Konsuln des Norddeutschen Bundes 
Justus Ludwig David Theodor Friedländer zu Konstan- 
tinopel, 
Dr. Johannes Lührsen zu Smyrna und 
Graf Hyppolit v. Bothmer zu Trapezunt, 
zu Konsuln des Deutschen Reichs 
zu ernennen geruht. 
Zu Jurisdiktionsbezirken sind bestimmt: 
dem Generalkonsul v. Jasmund zu Alexandrien: 
Aegypten und Dependenzen, 
dem Generalkonsul v. Radowitz zu Bukarest: 
die Wallachei, Bulgarien und das Küstenland des Schwarzen Meeres 
vom Ausflusse der Donau bis Mangalia, 
dem Generalkonsul Rosen zu Belgrad: 
das Fürstenthum Serbien, 
dem Generalkonsul v. Alten zu Jerusalem: 
die drei Paschaliks Jerusalem, Belka-Nablus und Akka einschließlich 
ihrer Küstenlande, 
dem Generalkonsul Weber zu Bairut: 
das Syrische Küstenland südlich von Tarsus bis zum Ras en Na- 
kura, sowie Cypern, 
dem Generalkonsul Blau zu Serajevo: 
Bosnien und Herzegovina, 
  
dem
        <pb n="398" />
        — 374 — 
dem Konsul Friedländer zu Konstantinopel: 
das Küstenland des Schwarzen Meeres von Mangalia bis zum 
Ausfluß des Kyzyl Irmak, Rumelien, Macedonien und Türkisch 
Thessalonien mit den dazu gehörigen Inseln, das Anatolische Küsten- 
land längs des Marmora-Meeres, der Dardanellen und des Archipels 
bis Adramit; Tenedos, endlich das Gebiet von Brussa, 
dem Konsul Blücher zu Galatz: 
die Dobrutscha, die Distrikte von Ismael, Covorliu, Braila, Cahul, 
Tekutsch und Putna, 
dem Konsul Lührsen zu Smyrna: 
das Anatolische Küstenland südlich von Adramit bis Tarsus und 
die dazu gehörigen Inseln, ausschließlich Cypern, sowie Candia, 
dem Konsul Grafen v. Bothmer zu Trapezunt: 
das Küstenland des Schwarzen Meeres vom Ausflusse des Kyzyl 
Irmak bis zur Russischen Grenze, 
dem Vizekonsul Bartels zu Jassy: 
die Distrikte Dorohoy, Botuschan, Sutschawa, Niamtz, Jassy, 
Vaslui, Faltschi, Tutowa, Bakau und Roman. 
  
  
(Nr. 724.) Namens des Deutschen Reichs ist: 
dem Kaufmann Henry Fowler zu Memel das Exequatur, als 
Königlich Großbritannischer Vizekonsul,  
dem Kaufmann Julius Rudolph zu Stettin das Exequatur als 
Königlich Dänischer Konsul für Pommern 
ertheilt worden. 
  
(Nr. 725.) Dem zum Französischen Generalkonsul in Hamburg ernannten 
Herrn André Ferdinand Dervien, 
dem zum Französischen Generalkonsul in Frankfurt a. M. ernannten 
Herrn Charles de Hell,  
dem zum Französischen Konsul in Bremen ernannten Herrn Alexandre 
Martial Vessillier 
ist Namens des Deutschen Reichs das Exequatur für diese Ernennungen ertheilt 
worden. 
  
——--— 
Redigirt im Büreau des Reichskanzlers. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerei 
(K. v. Decker).
        <pb n="399" />
        — 375 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
No. 44. 
  
  
  
  
(Nr. 726.) Gesetz, betreffend die St. Gotthard - Eisenbahn. Vom 2. November 1871. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König. 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: 
§. 1. 
Der Kaiser wird ermächtigt, dem zwischen Italien und der Schweiz am 
15. Oktober 1869. über die Herstellung und Subventionirung der Gotthardbahn 
abgeschlossenen Staatsvertrage beizutreten und dem Unternehmen eine nach Maß- 
gabe des Art. 17. des Vertrages zahlbare Subvention in Höhe von zwanzig 
Millionen Franks, einschließlich der von deutschen Regierungen und Eisenbahn- 
gesellschaften zu erwartenden Zuschüsse, zuzusichern. 
§. 2. 
Das Bundesgesetz  vom 31. Mai 1870., betreffend die St. Gotthard-Eisen- 
bahn (Bundezsgesetzb 312.), tritt außer Wirksamkeit. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 2. November 1871. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
Reichs-Gesetzbl. 1871. 68 (Nr. 727.) 
Ausgegeben zu Berlin den 10. November 1871.
        <pb n="400" />
        (Nr. 727.) Convention entre I’Empire Alle- 
mand, l'Italie et la Suisse pour 
la construction et pour la sub- 
vention d'un chemin de fer par 
le St. Gothard. Du 28 Octobre 
1871. 
Le délai fikré pour L’échange des 
ratifications de la Conwention, signée 
à Varzin et à Berlin le 20 Juin 1870 
et concernant l’accession de la Con- 
fédération de IAllemagne du Nord 
à la Convention conclue le 15 Oc- 
tobre 1869 entre IItalie et la Suisse 
Pour construction Tun chemin de fer 
Par le St. Gothard, reliant les che- 
mins de fer allemands et les chemins 
de fer italiens, ayant été prorogé 
Husqu'au 31 Octobre courant par 
„Tacte signé à Berne le 27 Janvier 
dernier, et PIEmpire Allemand ayant 
résolu de completer le total des sub- 
Sides fik à Tarticle 16 de la Con- 
vention du 15 COctobre 1869 en se 
subrogeant en méme temps aux en- 
gagements contractés par la Confé- 
deration de IAllemagne du Nord en 
Vvertu de la Convention précitée du 
20 Juin 1870, 
Sa Majeste IEmpereur d'Alle- 
magne, Sa Majesté le Roi d’Italie et 
le Conseil fédéral de la Confédéra-- 
tion Suisse ont résolu de conclure 
une Convention répondant à cet état 
des choses et ont nommé pour leurs 
Plénipotentiaires savoir: 
Sa Majesté lIEmpereur d’Alle- 
magne: 
le Prince Othon EdouardLeo- 
pold de Bismarck-Schoen- 
ausen, Chancelier de PEm-- 
Pire Allemand, 
Sa Masjesté le Roi dltalie: 
Lle Comte Edouard de Lau- 
nay, Son Envoyé extraordi- 
—   376    — 
(Nr. 727.) (Uebersetzung.) Uebereinkunft zwi- 
schen Deutschland, Italien und der 
Schweiz wegen Herstellung und 
Subventionirung einer Eisenbahn 
über den St. Gotthard. Vom 
28. Oktober 1871. 
Nachdem die Frist für die Auswechselung 
der Ratifikationen der in Varzin und in 
Berlin am 20. Juni 1870. unterzeichneten 
Uebereinkunft, betreffend den Beitritt des 
Norddeutschen Bundes zu der zwischen 
Italien und der Schweiz am 15. Okto- 
ber 1869. abgeschlossenen Uebereinkunft 
über die Herstellung einer, die deutschen 
Bahnen mit den italienischen Bahnen 
verbindenden Eisenbahn über den St. 
Gotthard, durch den am 27. Januar 
d. J. in Bern unterzeichneten Akt bis 
zum 31. Oktober d. J. verlängert wor- 
den ist, und nachdem das Deutsche Reich 
beschlossen hat, den im Artikel 16. der 
Uebereinkunft vom 15. Oktober 1869. 
festgesetzten Gesammtbetrag der Subsidien 
zu vervollständigen und zugleich in die 
von dem Norddeutschen Bunde durch die 
erwähnte Uebereinkunft vom 20. Juni 
1870. eingegangenen Verpflichtungen ein- 
zutreten, 
haben Seine Majestät der Deutsche 
Kaiser, Seine Majestät der König von 
Italien und der Bundesrath der Schwei- 
zerischen Eidgenossenschaft den Abschluß 
einer entsprechenden Uebereinkunft beschlos- 
sen und zu Ihren Bevollmächtigten er- 
nannt, nämlich 
Seine Majestät der Deutsche 
Kaiser:  
den Fürsten Otto Eduard Leo- 
pold v. Bismarck-Schön- 
hausen, Kanzler des Deutschen 
Reichs, 
Seine Majestät der König von 
Italien:  
den Grafen Eduard v. Launay, 
Allerhöchstihren außerordentlichen
        <pb n="401" />
        — 377 — 
naire et Ministre plénipotentiaire 
près Sa Majesté l'Empereur 
d’Allemagne · 
et 
Le Conseil féderal de la Con- 
fédération Suisse: 
le Colonel fédéral Bernard 
Hammer, Son Envoyé extra- 
ordinaire et Ministre pléni- 
potentiaire preès Sa Majesté 
TEmpereur d’Allemagne, 
lesquels, après avoir Schangé leurs 
pleins-pouvoirs, trouv#és en bonne et 
due forme, sont convenus des arti- 
cles suivants, destines à remplacer 
la Convention du 20 Juin 1870: 
Art. 1. 
L'Empire Allemand accede à la 
Convention conclue à Berne, le 
15 Octobre 1869, entre IItalie et la 
Suisse, et s’engage à participer pour 
la Somme de vingt millions de francs 
au total des subsides fiké à Farticle 
6 de la Convention precitée. 
Art. 2. 
La présente Convention sera ra- 
titice et les ratifications en seront 
GEchangées à Berne le 31 Octobre 
Courant. 
En foi de quoi les Plénipoten- 
tiaires respectifs Tont signée et y ont 
apposé le cachet de leurs armes. 
Fait à Berlin, le 28 Octobre 1871. 
V. Bismarck. Launay. 
(L. S.) (L. S.) 
Hammer, 
Oberst. 
(L. S.) 
Gesandten und bevollmächtigten 
Minister bei Seiner Majestät dem 
Deutschen Keiser, 
der Bundesrath der Schweize- 
rischen Eidgenossenschaft: 
den eidgenössischen Obersten Bern- 
hard Hammer, Seinen außer- 
ordentlichen Gesandten und bevoll- 
mächtigten Minister bei Seiner 
Majestät dem Deutschen Kaiser, 
welche, nach Austausch ihrer in guter und 
gehöriger Form befundenen Vollmachten, 
über nachstehende Artikel übereingekom- 
men sind, welche an Stelle der Ueber- 
einkunft vom 20. Juni 1870. treten 
sollen: 
Art. 1. 
Das Deutsche Reich tritt der zwischen 
Italien und der Schweiz am 15. Okto- 
ber 1869. in Bern abgeschlossenen Ueber- 
einkunft bei und verpflichtet sich, an dem 
im Artikel 16. dieser Uebereinkunft fest- 
gesetzten Gesammtbetrage der Subsidien 
mit der Summe von zwanzig Millionen 
Franks theilzunehmen. 
Art. 2. 
Gegenwärtige Uebereinkunft soll rati- 
fizirt und die Ratifikations-Urkunden sol- 
len in Bern am 31. Oktober d. J. aus- 
getauscht werden. 
Zu Urkund dessen haben die Bevoll- 
mächtigten dieselbe unterzeichnet und ihre 
Siegel beigedrückt. 
So geschehen zu Berlin, den 28. Ok- 
tober 1871. 
v. Bismarck. Launay. 
(L. S.) (L. S.) 
Hammer, 
Oberst. 
(L. S.) 
  
Die Ratifikations-Urkunden sind am 31. Oktober 1871. in Bern ausgewech- 
selt worden. 
  
— — 
68* (Nr. 728.)
        <pb n="402" />
        (Nr. 728.) Convention entre l'Italie et la 
Suisse pour la construction et 
pour la subvention d’un chemin 
de fer par le St-Gothard. Du 
15 Octobre 1869. 
Sa Majesté le Roi d'Italie et le Con- 
Seil fédéral de la Confeédération suisse, 
Pénétrés de la nécessite de réunir 
leurs efforts pour vainere les difli- 
cultés due les Alpes opposent à la 
honction des chemins de fer de IEu- 
rope centrale avec ceux de la Pén- 
insule italienne, et convaincus qdue 
pour atteindre ce but il est opportun 
de sengager réciproquement par une 
Convention particulière sur les bases 
arrétées à cet égard le 13 Octobre 
1869 dans le Protocole final de la 
Conférence des Etats réunis à Berne 
pour s'’entendre sur les moyens d’exé-. 
cuter la ligne du St-Gothard, ont 
nommé pour leurs Plénipotentiaires, 
Savoir: 
Sa Majesté le Roi d’Italie, 
Monsieur le Chevalier Louis 
Amédée Melegari, Chevalier 
Grand-Croix, déecoré du Grand 
Cordon de Son ordre des Saints 
Maurice et Lazare, etc., etc., etc., 
Snateur du Royaume, Son En- 
vové extraordinaire et Ministre 
Plenipotentiaire près la Confé- 
dération suisse, 
et 
Ie Conseil fédéral de la Con- 
féôdération Suisse, 
Monsieur Emile Welti, Prée- 
Sident de la Confédération, 
Monsieur Charles Schenk, 
Conseiller fédéral, chef du Deé- 
Partement fédéral de TPIntérieur, 
—   378 — 
(Nr. 728.) (Uebersetzung.) Uebereinkunft zwi- 
schen Italien und der Schweiz wegen 
Herstellung und Subventionirung 
einer Eisenbahn über den St. Gott- 
hard. Vom 15. Oktober 1869. 
Seine Majestät der König von Italien 
und der Bundesrath der Schweizerischen 
Eidgenossenschaft, durchdrungen von der 
Nothwendigkeit, ihre Bemühungen zu 
vereinigen, um die Schwierigkeiten zu 
überwinden, welche die Alpen der Ver- 
bindung der Eisenbahnen Mittel-Europas 
mit denjenigen der italienischen Halbinsel 
entgegenstellen, und überzeugt, daß es zur 
Erreichung dieses Zweckes angemessen ist, 
sich gegenseitig durch eine besondere Ueber- 
einkunft auf den Grundlagen zu verpflich- 
ten, welche in dieser Beziehung unterm 
13. Oktober 1869. in dem Schlußprotokoll 
der Konferenz derjenigen Staaten festge- 
stellt worden sind, die in Bern zur Ver- 
ständigung über die Mittel der Aus- 
führung der Gotthardbahn zusammen- 
getreten waren, haben zu ihren Bevoll- 
mächtigten ernannt: 
Seine Majestät der König von 
Italien:  
Herrn Ritter Louis Amédée Me- 
legari, Ritter Großkreuz, dekorirt 
mit dem Großkordon Seines Ordens 
der Heiligen Mauritius und La- 
zarus etc. etc. etc, Senator des König- 
reichs, Allerhöchstihren außerordent- 
lichen Gesandten und bevollmäch- 
tigten Minister bei der Schweize- 
rischen Eidgenossenschaft, 
und 
der Bundesrath der Schweize- 
rischen Eidgenossenschaft: 
Herrn Emil Welti, Bundespräsi- 
denten, 
Herrn Karl Schenk, Bundesrath, 
Vorsteher des eidgenössischen De- 
partements des Innern,
        <pb n="403" />
        Monsieur Jacques Dubs, Con- 
Seiller fédéral, chef du Dépar- 
tement féedéral des Postes; 
lesquels, après s'etre communiqué 
leurs pleins-pouvoirs, trouvés en 
bonne et due forme, sont convenus 
des articles Suivants: 
Art. 1. 
L'Italie et la Suisse F'unissent 
Pour assurer la jonction entre les 
chemins de fer allemands et les che- 
mins de fer italiens par le moyen 
Tun chemin de fer suisse à travers 
le St-Gothard. 
Le réseau du St-Gothard à con- 
struire pour atteindre ce but com- 
prend les lignes suivantes: 
Lucerne-Kussnacht - Immensee- 
Goldau, 
Zoug-St-Adrien-Goldau, 
Goldau-Fluelen - Biasca-Bellin- 
zone, 
Bellinzone-Lugano-Chiasso, 
Bellinzone-Magadino-Frontièere 
italienne vers Luino, avec em- 
branchement sur Locarno. 
Ce réseau aura une longueur Ten- 
viron 263 kilometres. 
Dans le but de faciliter T’exécution 
de ces lignes, les parties contrac- 
tantes accorderont en commun une 
subvention à la société qui se tor- 
mera pour la construction et lex- 
ploitation du chemin de fer du St- 
Gothard. 
Dans Torganisation de cette So- 
ciéeté, le Conseil fédéral prendra les 
mesures nécessaires pour assurer 
exécution de Tentreprise et de tous 
les engagements mentionnés dans la 
Présente convention. A cet effet, les 
statuts de la Société devront étre 
soumis à Iapprobation du Gouver- 
nement fédéral. 
—   379   — 
   
Herrn Jacob Dubs, Bundesrath, 
Vorsteher des eidgenössischen Post- 
departements, 
welche, nach Mittheilung ihrer in guter und 
gehöriger Form befundenen Vollmachten, 
folgende Artikel vereinbart haben: 
Art. 1. 
Italien und die Schweiz vereinigen 
sich, um die Verbindung zwischen den 
deutschen und den italienischen Eisen- 
bahnen mittelst einer schweizerischen 
Eisenbahn über den St. Gotthard zu 
sichern. 
Das zu diesem Zwecke herzustellende 
Gotthardbahnnetz umfaßt folgende Linien: 
Luzern-Küßnacht-Immensee-Goldau, 
Zug- St. Adrian-Goldau, 
Goldau-Flüelen-Biasca-Bellinzona, 
Bellinzona-Lugano-Chiasso, 
Bellinzona-Magadino - Italienische 
Grenze gegen Luino, mit Zweig- 
bahn nach Locarno. 
Dieses Netz wird eine Länge von 
ungefähr 263 Kilometern erhalten. 
Um die Ausführung dieser Linien zu 
erleichtern, werden die vertragenden Theile 
derjenigen Gesellschaft, welche sich für den 
Bau und Betrieb der Gotthardbahn bilden 
wird, gemeinsam eine Subvention ge- 
währen. 
Bei Organisation dieser Gesellschaft 
wird der Bundesrath die erforderlichen 
Maßregeln treffen, um die Ausführung 
des Unternehmens und aller in der gegen- 
wärtigen Uebereinkunft erwähnten Ver- 
stellen. Zu diesem 
Behufe sind die Statuten der Gesellschaft 
der Genehmigung der eidgenössischen Re- 
gierung zu unterwerfen.
        <pb n="404" />
        — 380   — 
Art. 2. 
Pour due le chemin de fer du 
St-Gothard puisse remplir les con- 
ditions d'une grande ligne interna- 
tionale, il ne doit pas, à Son point 
culminant, avoir plus de 1162x4 me- 
tres de hauteur au-dessus du niveau 
de la mer; le rayon minimum des 
courbes ne devra pas étre inférieur 
à 300 metres et le maximum des 
entes ne devra pas edceéder 25 % 
Four le cas ou il serait nécessaire 
de dépasser le 25 % entre Biasca et 
Lavorgo, on -demandera à cet effet 
Tautorisation du Conseil fédéral, qui, 
sur ce tronçon, pourra accorder une 
augmentation jusqu'à 26 /6. 
Le tunnel à construire entre Goe- 
schenen et Airolo devra étre établi 
en ligne droite. 
La ligne de Fluelen à Biasca sera 
construite à deuble voie. Sur le 
reste de la ligne Goldau-Bellinzone 
les tunnels seront construits pour 
une double voie, mais les travaux 
dart et de terrassements pourront 
Gtre exéGcutés pour une seule voie. 
Toutes les autres lignes pourront 
étre établies pour une simple voie. 
Art. 3. 
Les lignes de réseau du St-Got- 
hard seront construites dans Tordre 
suivant, et la durée de la construc- 
tion est pour chacune ’elles fixée 
comme Suit: 
Les lignes de Biasca au Lac Ma- 
jeur et de Lugano à Chiasso devront 
GEtre achevés 3 ans apres la consti- 
tution de la société. 
Ltalie sengage à ce qdue pour 
la méme époque le tronçon de rac- 
cordement de Chiasso à Camerlata 
soit construit et mis en exploitation. 
„und Lavorgo die Steigung 
Art. 2. 
Damit die Gotthard -Eisenbahn den 
Bedingungen einer großen internationalen 
Linie zu entsprechen vermöge, soll sie der- 
gestalt angelegt werden, daß sie mit ihrem 
Scheitelpunkt nicht höher als 1162½ Meter 
über dem Meere zu liegen kommt; der 
kleinste Radius der Kurven darf nicht 
unter 300 Meter und der höchste Betrag 
der Steigungen nicht über 25 % gehen. 
Sollte es nöthig werden, zwischen Biasca 
von 25 ‰ 
zu überschreiten, so ist hiezu die Ermächti- 
gung des Bundesrathes einzuholen, welcher 
für diese Strecke eine Erhöhung bis auf 
26 ‰ gestatten kann. 
Der zwischen Göschenen und Airolo 
anzulegende Tunnel ist in gerader Linie 
herzustellen. 
Die Linie von Flüelen nach Biasca 
soll doppelgeleisig gebaut werden. Auf 
dem übrigen Theil der Linie Goldau- 
Bellinzona sind die Tunnel für eine zwei- 
geleistge Bahn herzustellen, während die 
Kunstbauten und die Erdarbeiten nur 
einer eingeleisigen Anlage zu entsprechen 
brauchen. 
Alle anderen Linien dürfen eingeleisig 
gebaut werden. 
Art. 3. 
Die Linien des Gotthardbahnnetzes 
sind in folgender Reihenfolge herzustellen 
und die Dauer der Bauzeit wird für 
jede derselben wie folgt festgesetzt: 
Die Linien von Biasca bis zum 
Langensee und von Lugano nach Chiasso 
müssen 3 Jahre nach Konstituirung der 
Gesellschaft vollendet sein. 
Italien verpflichtet sich dafür zu sorgen, 
daß zu dem nämlichen Zeitpunkte auch die 
Anschlußbahn von Chiasso nach Camerlata 
gebaut und in Betrieb gesetzt werde.
        <pb n="405" />
        Les travaux sur les autres lignes 
du réseau devront étre entrepris en 
temps nécessaire pour du’ils puissent 
étre achevés et que ces lignes soient 
uvertes simultanémentavecla grande 
galerie de Goeschenen à Airolo. 
Les lignes dont la construction 
est supposée de 24 années sont les 
Suivantes: 
Lucerne-Kussnacht-Goldau, 
Zoug-St-Adrien-Goldau, 
Biasca-Bellinzone, 
Lugano-Chiasso, 
Bellinzone-Frontière suisse (Lui- 
no), avec embranchement sur 
Locarno. 
Les lignes dont la construction 
est supposée de 44 années sont les 
Sulvantes: 
Goldau-Fluelen, 
Fluelen-Goeschenen, 
Airolo-Biasca, 
Bellinzone-Lugano. 
La durée de la construction du 
tunnel à éetablir entre Goeschenen 
et Airolo est présumée étre de 9 an- 
nées. Le commencement des travaux 
Sera fiké par le Conseil féderal. 
Art. 4. 
La Confédération suisse pourvoira 
à ce due, par un passage sur le Rhin 
Près de Bäle, le chemin de fer Cen- 
tral suisse soit relié au réseau du 
Grand-Duché de Bade. 
Ltalie Cconstruira un chemin de 
fer Sur la rive gauche du Lac Na- 
jeur, rejoignant le chemin suisse sur 
la frontière près de Pino à un des 
points du réseau italien situé sur la 
route directe de Genes. 
Les Parties contractantes s'’enga- 
gent d’'une manieère générale à faire 
leur possible pour due les lignes 
—   381   — 
Die Arbeiten auf den anderen Linien 
des Netzes sollen so zeitig in Angriff ge- 
nommen werden, daß sie gleichzeitig mit 
dem großen Tunnel von Göschenen nach 
Airolo vollendet und in Betrieb gesetzt 
werden können. 
Die Linien, deren Bauzeit auf 23 Jahre 
angenommen wird), sind folgende: 
  
Luzern-Küßnacht-Goldau, 
Zug-St. Adrian-Goldau, 
Biasca-Bellinzona, 
Lugano-Chiasso, 
Bellinzona-Schweizerische Grenze 
(Luino) mit Zweigbahn nach 
Locarno. 
Die Linien, deren Bauzeit auf 4 Jahre 
angenommen wird, sind folgende: 
Goldau-Flüelen, 
Flüelen-Göschenen, 
Airolo-Biasca, 
Bellinzona-Lugano. 
Die Dauer der Bauzeit des zwischen 
Göschenen und Airolo herzustellenden Tun- 
nels wird auf 9 Jahre angenommen. Der 
Beginn der Arbeiten wird vom Bundes- 
rathe festgesetzt. 
Art. 4. 
Die Schweizerische Eidgenossenschaft 
wird dafür sorgen, daß durch einen Rhein- 
übergang bei Basel die Schweizerische 
Centralbahn mit dem Bahnnetz des Groß- 
herzogthums Baden in Verbindung ge- 
setzt werde. 
Italien wird auf dem linken Ufer des 
Langensees eine Eisenbahn herstellen, welche 
die schweizerische Bahn an der Grenze 
bei Bino mit einem der an der direkten 
Linie nach Genua liegenden Punkte des 
italienischen Bahnnetzes verbindet. 
Die vertragenden Theile verpflichten 
sich im Allgemeinen, ihr Möglichstes zu 
thun, damit die zum Gotthardbahnnetz
        <pb n="406" />
        d'accès au réseau du St-Gothard 
soient corrigées dans le sens d'un 
raccourcissement, et en particulier la 
Confédération s'’engage à faire ses 
efforts pour obtenir la construction 
d’un tronçon qui permette céviter 
le détour Sur la station d’'Altstätten. 
Au cas on cette ligne de raccour- 
cissement ne serait Pas Cconstruite 
au moment de la mise en exploita- 
tion de la ligne du St-Gothard, il 
Serait procédé à une réduction cqui- 
valente du tarif des transports. 
Art. 5. 
La Suisse s'engage à ce qdue toutes 
les parties de la ligne telles dwelles 
doivent étre Construites scient livrées 
le plus töt Dossible à Texploitation 
lorsqu’elles seront termincs. 
Des due toute laligne sera achevee, 
le service de Texploitation en devra 
étre organisc. Pour garantir la con- 
formite de FTorganisation de lex- 
loitation avec les dispositions de 
b présente convention, cette orga- 
nisation devra étre Soumise à T’ap- 
probation du Conseil fédéral. 
Art. 6. 
Les cas de force majeure réservés, 
Texploitation du chemin de fer du 
St-Gothard devra étre assurée, Contre 
toute interruption et elle devra dans 
toutes ses parties rébondre à ce 
qduon est en droit (Texiger T’une 
grande ligne internationale. 
Toutefois la Suissc se réserve de 
prendre les mesures necessaires pour 
le maintien de la neutralité et pour la 
defense du pays. 
Art. 7. 
Les hautes parties Ccontractantes 
feront leurs efforts pour faciliter le 
plus possible, en vue de Tinterét 
—  382  —   
führenden Zufahrtslinien im Sinne einer 
Abkürzung verbessert werden, und insbe- 
sondere verpflichtet sich die Eidgenossen- 
schaft, ihre Anstrengungen dahin eintreten 
zu lassen, den Bau eines Bahnstückes zu 
erwirken, welches den Umweg über die 
Station Altstetten zu vermeiden gestattet. 
Sollte diese abgekürzte Linie zur Zeit 
der Betriebseröffnung der Gotthardbahn 
nicht hergestellt sein, so würde zu einer 
entsprechenden Herabsetzung des Trans- 
porttarifs geschritten werden. 
Art 5. 
Die Schweiz übernimmt die Ver- 
pflichtung, daß alle Abtheilungen der an- 
zulegenden Linie so bald als möglich nach 
ihrer Herstellung dem Betriebe übergeben 
werden. 
Sobald die ganze Linie vollendet 
sein wird, ist der Betriebsdienst auf der- 
selben einzurichten. Um die Uebereinstim- 
mung der Betriebseinrichtung mit den Be- 
stimmungen des gegenwärtigen Vertrags 
zu sichern, soll dieselbe der Genehmigung 
des Bundesraths unterworfen werden. 
Art. 6. 
Fälle höherer Gewalt vorbehalten, soll 
der Betrieb der Gotthardbahn gegen jede 
Unterbrechung sichergestellt werden und 
in allen Theilen den Anforderungen ent- 
sprechen, welche mit Recht an eine große 
internationale Linie gestellt werden können. 
Die Schweiz behält sich jedoch vor, 
die zur Aufrechthaltung der Neutralität 
und zur Vertheidigung des Landes nöthi- 
gen Maßregeln zu treffen. 
Art. 7. 
Die Hohen vertragenden Theile werden 
im gemeinsamen Interesse sich bemühen, 
den Verkehr zwischen Deutschland und
        <pb n="407" />
        commun, le trafic entre IAllemagne 
et IItalie, et à cet effet elles cherche-- 
ront à provoduer sur le chemin de 
fer du Sr.co ard le transport des 
Personnes, des marchandises et des 
objets postaux le plus régulier, le 
Plus commode, le plus rapide et le 
meilleur marché pos=sible. 
La Compagnie du chemin de fer 
du St-Gothard organisera, avec les 
chemins de fer des Etats subven- 
tionnants, sur la demande des admi- 
nistrations de ces chemins de fer, 
un service direct (cumulatif), pour le 
transit Sur le St-Gothard. 
La Suisse s’engage à prendre les 
mesures nécessaires pour qdue les 
trains soient organisés de telle ma- 
nière qu’fautant due possible ils coin- 
cident sans interruption avec les 
chemins de fer de PAllemagne et de 
TItalie. 
Elle s’engage aussi à faire établir 
sur la ligne du St-Gothard en été 
àu moins trois trains de voyageurs 
Par jour dans les deux directions 
et en hiver au moins deux. Ces 
trains chemineront sans interruption 
et Pun d’eux sera un train express. 
Art. 8. 
Pour ce qui concerne le trafic 
transitant Allemagne en ltalie et 
vice versá on a fxé comme Suit les 
taxges maximales de transport: 
Voyageurs: 
classe 50 centimes par lieue # 
suisse; II classe 35 Ccentimes, et 
IIIclasse 25 centimes. Toutefoeis, 
Pour les parties de la ligne ayant 
une pente de 15 % et plus, l'entre- 
Prise du St-Gothard pourra exiger 
ne surtaxe de 50 0½%. 
Neichs=Cesehbl. 1871. 
—  383 —   
Italien thunlichst zu erleichtern, und sie 
werden zu diesem Behufe die möglichst 
regelmäßige, bequeme, schnelle und wohl- 
feile Beförderung von Personen, Gütern 
und Poststücken auf der Gotthardbahn 
hervorzurufen suchen. 
  
Die Gotthardbahn-Gesellschaft wird 
mit den Eisenbahnen der subventioniren- 
den Staaten, auf Verlangen der Ver- 
waltungen dieser Bahnen, einen direkten 
(kumulativen) Verkehr für den Transit 
über den Gotthard einrichten.  
 
Die Schweiz verpflichtet sich, die 
nöthigen Maßregeln zu treffen, damit die 
Züge dergestalt eingerichtet werden, daß 
sie so viel als möglich an die Züge der 
deutschen und italienischen Bahnen sich 
ohne Unterbrechung anschließen. 
  
Sie übernimmt ferner die Verpflich- 
tung, auf der Gotthardbahn im Sommer 
wenigstens drei, im Winter wenigstens 
zwei Personenzüge täglich nach beiden 
Richtungen einrichten zu lassen. Diese 
Züge werden ohne Unterbrechung fahren, 
und einer derselben soll ein Expreßzug sein. 
Art. 8. 
Für den Transitverkehr von Deutsch- 
land nach Italien und umgekehrt ist der 
höchste Betrag der Beförderungspreise 
wie folgt festgesetzt: 
Reisende: 
I. Klasse 50 Centimen; II. Klasse 
35 Centimen und III. Klasse 25 Cen- 
timen für die Schweizermeile. Für Bahn- 
strecken mit einer Steigung von 15‰ und 
darüber darf jedoch die Gotthard-Unter- 
nehmung einen Zuschlag von 50% er- 
heben.
        <pb n="408" />
        Marchandises: 
Grande vitesse: 45 cent. Ppar 
tonne et par kilometre, Sans aucun 
supplément de taxe. 
Petite vitesse: 1° pour les ma- 
tières brutes, telles que le charbon, 
le coke, le minerail, les terres, les 
engrais, le soufre, les pierres, le 
bois etc., de méme due pour le fer 
et les marchandises brutes en fer, 
en tant qdue ces objets sont expedies 
én wagons complets, Ia taxe ne 
Pourra excéder 5 centimes par tonne 
et par kilometre, avec une surtaxe 
de 3 centimes par tonne et par kilo- 
metre pour les parties de la ligne 
dui offrent des pentes de 15 % et 
Au-dessus. 
20 Pour toutes les autres marchan- 
dises, la taxe ne pourra excéder 
14 centimes par tonne et par kilo- 
metre, ou 19 centimes par tonne et 
Par kilometre pour les parties de la 
ligne dyant des pentes de 15 % et 
Alldessus, tout autre supplément de 
tau 6tant exelu. 
Art. 9. 
Quand Pintérét du capital-actions 
excédera le 9%, Ia Compagnie sera 
tenue de procéder à la réduction des 
taxes, et en premieère ligne à celle 
des surtaxes. 
Art. 10. 
La Société du chemin de fer du 
St-Gothard est tenue de faire jouir, 
Ppour le transport des personnes et 
des marchandises d’'Italie, pour Italie 
et à travers IIItalie, les chemins de 
fer des Etats subventionnants au 
moins des mémes avantages et des 
mémes facilités qu’elle aura accordes 
soit à dautres chemins de fer en 
dehors de la Suisse, Ssoit à des par- 
ties et à des stations quelconques 
Waaren: 
—  384  —                                                                                             Eilgüter: 45 Centimen für die 
Tonne und den Kilometer ohne jeden 
Preiszuschlag. 
Gewöhnliche Fracht: 1. Für Roh- 
stoffe, wie Kohlen, Koaks, Erze, Erden, 
Dünger, Schwefel, Steine, Holz u. s. w., 
sowie für Eisen und rohe Eisenwaaren, 
soweit diese Gegenstände in ganzen Wagen- 
ladungen versendet werden, darf der Preis 
5 Centimen für die Tonne und den Kilo- 
meter nicht übersteigen, nebst einem Zu- 
schlag von 3 Centimen für die Tonne 
und den Kilometer auf Bahnstrecken mit 
Steigungen von 15‰ und darüber. 
2. Für alle anderen Waaren darf 
der Preis 14½ Centimen für die Tonne 
und den Kilometer, oder 19½ Centimen 
für die Tonne und den Kilometer auf 
Bahnstrecken mit Steigungen von 15 ‰ 
und darüber, nicht übersteigen; jeder an- 
dere Zuschlag ist ausgeschlossen.  
 
Art. 9. 
Wenn die Zinsen des Aktienkapitals 
9 Prozent übersteigen, ist die Gesellschaft 
gehalten, zu einer Reduktion der Preise, 
und zwar in erster Linie der Preiszuschläge, 
zu schreiten.  
Art. 10. 
Die Gotthardbahn-Gesellschaft ist ge- 
halten, für den Personen- und Güter- 
transport von, nach und durch Italien 
die Eisenbahnen der subventionirenden 
Staaten mindestens dieselben Vortheile 
und Erleichterungen genießen zu lassen, 
welche sie, sei es anderen Eisenbahnen 
außerbalb der Schweiz, sei es irgend 
welchen Strecken und Stationen dieser 
Bahnen, sei es endlich den  Schweizeri- 
schen Grenzstationen gewähren sollte. Sie
        <pb n="409" />
        de ces chemins de fer, soit enfin aux 
stations frontières suisses. Elle ne 
peut entrer dans aucune Ccombinaison. 
avec d’autres chemins de fer Suisses 
par laquelle ce principe se trouve- 
rait violé. 
En particulier, les réductions de 
tarifls que voudrait accorder le chemin 
de fer du St-Gothard en vue d’activer 
le trafic pour TItalie, de UItalie et 
à travers I’Italie devront, avant leur 
mise en vigueur, étre communiquées 
à temps aux Gouvernements des Etats 
Ssubventionnants, et, sur leur demande, 
les réductions de tarifs dont il s'agit 
devront étre accordées à partir de 
la méme Ghoche Ppour les chemins. 
de fer et les districts Cconcurrents. 
Art. 11. 
Là Confédération suisse prendra 
DTengagement général de faire exé- 
euter les prescriptions de la présente 
convention relatives à la construc- 
tion du chemin de fer du St-Gothard. 
En particulier, elle devra exiger 
de la Société un cautionnement cor- 
respondant d’une maniere suffisante 
auf obligations contractées par elle. 
Ce cautionnement consistera en un 
dépot despeces ou de bonnes valeurs 
et il ne sera restitué que lorsque la 
Société aura rempli ses obligations 
qu qu'elle aura fourni les garanties 
necessaires Sous une autre forme. 
Le Conseil fédéral prononcera sur 
toutes les questions qui ont trait à 
la construction de la grande galerie. 
II sengage à présenter aux Etats 
Ssubventionnants des rapports perio- 
diques sur la marche et I’état des 
travaux, de méme que sur le résultat 
de Fexploitation. 
Art. 12. 
Ccacun des Etats subventionnants 
aima le droit de prendere, sur les lieuz, 
—  385  —  
darf mit anderen schweizerischen Eifen- 
bahnen in keine Verbindung eintreten, 
durch welche dieser Grundsatz verletzt 
werden würde. 
  
Insbesondere sollen die Tarifermäßi- 
gungen, welche die Gotthardbahn zur 
Belchung des Verkehrs nach, von und 
durch Italien gewähren möchte, vor ihrer 
Inkraftsetzung den Regierungen der sub- 
ventionirenden Staaten zeitig mitgetheilt 
und auf deren Verlangen den konkurriren- 
den Bahnen und Distrikten von derselben 
Zeit ab zugestanden werden.  
Art. 11. 
Die Schweizerische Eidgenossenschaft 
wird die allgemeine Verpflichtung über- 
nehmen, die Vorschriften der gegenwär- 
tigen Uebereinkunft bezüglich des Baues 
der Gotthardbahn ausführen zu lassen. 
Insbesondere hat sie von der Gesell- 
schaft eine den eingegangenen Verpflich- 
tungen entsprechende Kaution zu fordern. 
Diese Kaution soll in der Hinterlegung 
von baarem Gelde oder guten Werth- 
papieren bestehen und nicht eher zurück- 
erstattet werden, als bis die Gesellschaft 
ihre Verpflichtungen erfüllt oder die noth- 
wendigen Garantien in einer anderen 
Form geleistet hat.  
Der Bundesrath entscheidet über alle 
Fragen, welche auf den Bau des großen 
Tunnels Bezug haben. 
Er hat die Verpflichtung, den sub- 
ventionirenden Staaten periodische Be- 
richte über den Gang und den Stand 
der Arbeiten, sowie über die Betriebs- 
ergebnisse vorzulegen.  
Art. 12. 
Jeder der subventionirenden Staaten 
ist berechtigt, vom Stande der Arbeiten 
69*
        <pb n="410" />
        connaissance de Tétat des travaux 
après avoir désigné au Gouvernement 
suisse les personnes du’il chargera 
de cette inspection. 
Chaque annéde à une éCpoque deé- 
terminée on procédera à la vérifica- 
tion des travaux des deux grandes 
aleries du St-Gothard et du Monte- 
enere. Le Conseil fédéral invitera 
les Etats subventionnants à envoyer 
des délégués pour assister à cette 
opération: un proccès- verbal sera 
dressé et signé par les délégués 
Présents. 
Art. 13. 
S'iil existe dans les concessions can- 
tonales des dispositions contraires à 
celles de la presente convention ces 
dispositions s'entendront abrogées 
par la publication de la dite con- 
vention. 
Si un Canton suisse entravait d’une 
manière qduelconque T’établissement 
ou Texploitation de la ligne du St- 
Gocharh, a Confédération Cvoquerait 
à elle Taffaire et prendrait Tinitiative 
des mesures nécessaires. 
Art. 14. 
Lap Société peut étre actionnée à 
son siége Social. 
9'’il survient des contestations en 
matière de droit civil entre la Con- 
fédération et Tentreprise du St-Got- 
hard, elles seront réglées par le 
Tribunal fédéral. 
Art. 15. 
-Au cas ou la concession du che- 
min du St-Gothard viendrait à étre 
transmise à une autre sociéte, cette 
transmission devra étre approuvyée 
Par le Conseil fédéral, dui prend 
Tengagement de pourvoir à ce due 
toutes les stipulations de la présente 
— 386 — 
an Ort und Stelle Kenntniß zu nehmen, 
nachdem der Schweizerischen Regierung 
die mit dieser Besichtigung betrauten Per- 
sonen bezeichnet worden sind. 
Alljährlich zu einer bestimmten Zeit 
soll eine Revision der Arbeiten an den 
beiden großen Tunnels des Gotthard und 
des Monte Cenere vorgenommen werden. 
Der Bundesrath wird die subventioniren- 
den Staaten einladen, Vertreter zur 
Theilnahme an diesem Geschäfte zu ent- 
senden. Es soll ein Protokoll aufgenom- 
men und von den anwesenden Vertretern 
unterzeichnet werden. 
Art. 13. 
Sollten in den kantonalen Konzessio- 
nen Bestimmungen enthalten sein, welche 
mit denjenigen der gegenwärtigen Ueber- 
einkunft im Widerspruch stehen, so wer- 
den sie mit der Verkündung dieser Ueber- 
einkunft als aufgehoben angesehen. 
Sofern ein schweizerischer Kanton 
auf irgend eine Weise den Bau oder den 
Betrieb der Gotthardbahn hindern sollte, 
so wird die Eidgenossenschaft die Ange- 
legenheit vor sich ziehen und die Initiative 
zu den nöthigen Maßregeln ergreifen. 
Art. 14. 
Die Gesellschaft kann an ihrem Ge- 
sellschaftssitz belangt werden. 
Wenn zwischen der Eidgenossenschaft 
und der Gotthard-Unternehmung Streitig- 
keiten civilrechtlicher Natur entstehen, so 
sind diese durch das Bundesgericht zu 
regeln. 
  
  
Art. 15. 
Falls die Konzession für die Gotthard- 
bahn auf eine andere Gesellschaft über- 
tragen werden sollte, so muß für diese 
Uebertragung die Genehmigung des Bun- 
desrathes eingeholt werden, welcher zu- 
gleich die Verpflichtung übernimmt, dafür 
zu sorgen, daß alle Festsetzungen der gegen-
        <pb n="411" />
        convention restent entièrement en 
vigueur. 
Dans le cas où une fusion vien- 
drait plus tard à étre opérée entre 
des chemins de fer suisses et le che- 
min de fer du St-Gothard, ou si la 
Société du St-Gothard construisait 
de nouvelles lignes, les obligations 
incombant àcette dernière passeraient 
à Tentreprise plus étendue, en tant 
dw'elles se rapportent à Texploitation. 
Art. 16. 
Les hautes parties contractantes 
sont tombées daccord pour flxer, 
d'après le Protocole final de la Con- 
féörence de Berne, à la somme de 
quatre-vingt-cing millions de francs 
le chiffre de la subvention nécessaire 
bour rendre possible Tétablissement 
u chemin de fer par le St-Gothard. 
Art. 17. 
Un tiers des subsides sera payé en 
neuf annuités éGgales. Relativement 
au paiement des deux autres tiers, 
les dispositions suivantes feront règle:i 
a) Pour chadque erercice il sera 
transmis, en temps opportun, aux 
Etats subventionnants, un pro- 
gramme et un devis des travaux 
à 0opérer dans la grande galerie 
du St-Gothard. 
b) Le Conseil fédéral fxera Tépoque 
du commencement du premier 
exercice, et à la fin de chaque 
exercice 1l fera connaitre aux 
autres Etats le montant de la 
somme qui a été réellement dé- 
Pensée. Le paiement de cette 
somme s'’effectuera après la ve- 
rilcation des travaux, faite en 
conformité de PTart. 12. Toute- 
Ffois ces paiements ne pourront 
excéder la somme portée au bud- 
get de Texercice. 
—  387 — 
wärtigen Uebereinkunft unverletzt in Kraft 
bleiben. 
Wenn später eine Verschmelzung zwi- 
schen schweizerischen Eisenbahnen und 
der Gotthardbahn eintreten, oder wenn 
die Gotthardbahn-Gesellschaft neue Linien 
bauen sollte, so gehen die der letzteren in 
Bezug auf den Betrieb obliegenden Ver- 
pflichtungen auch auf das erweiterte Unter- 
nehmen über. 
  
  
Art. 16. 
Die Hohen vertragenden Theile sind 
übereingekommen, nach dem Schlußpro- 
tokolle der Berner Konferenz den für die 
Herstellung der Gotthardbahn nöthigen 
Subventionsbetrag auf 85 Millionen 
Franken festzusetzen. 
Art. 17. 
Ein Drittel der Subsidien ist in neun 
gleichen Jahresbeträgen zu zahlen. We- 
gen Zahlung der beiden andern Drittheile 
sollen folgende Bestimmungen maaßgebend 
sein: 
a) für jedes Baujahr ist den subventio- 
nirenden Staaten rechtzeitig ein Pro- 
gramm und ein Voranschlag der in 
dem großen Gotthardtunnel auszu- 
führenden Arbeiten einzureichen; 
b) der Bundesrath setzt den Zeitpunkt 
des Beginns des ersten Baujahres 
fest und giebt am Ende jedes Bau- 
jahres den anderen Staaten von dem 
Betrage der wirklich verwendeten 
Summe Kenntniß. Die Zahlung 
dieser Summe erfolgt nach der ge- 
mäß Art. 12. vorzunehmenden Re- 
vision der Arbeiten. Jedoch dür- 
fen diese Zahlungen die in das Bud- 
get des Baujahres aufgenommene 
Summe nicht übersteigen.
        <pb n="412" />
        — 388 — 
Le paiement des annuités égales et 
celui des sommes consacrées chaque 
année à la construction du tunnel 
Feeffectueront en especes entre les 
mains du Gouvernement fédéral un 
mois apreès la vérification des tra- 
vaux de construction du dit tunnel. 
On liquidera, lors du dernier ver- 
sement, le solde éGventuel de la sub- 
Vention totale. 
Art. 18. 
Les Etats ne se réservent un droeit 
de participation aux résultats finan- 
eiers de Tentreprise due dans le cas 
où le dividende à répartir sur les 
actions dépasserait le 7%. Dans ce 
cas la moitié de Texcédant serait par- 
tagee à titre Tintérét entre les Etats 
subventionnants, dans la proportion 
de leurs subsides. 
Art. 19. 
Les subsides seront mis à la dis- 
Position du Copseil fédéral suisse, 
Taprès les prescriptions de Tart. 17 
G#-dessus. Le Conseil fédéral fera 
Parvenir ces subsides en méme temps 
que ceux de la Suisse à la Compagnie, 
avec laquelle il aura à Sentendre sur 
Ia construction et Pexploitation du 
chemin de fer du St-Gothard. 
Art. 20. 
La Suisse s'’engage à participer 
pour la somme de vingt millions de 
francs, et le Royaume Ttalie pour 
celle de quarante-cind millions de 
francs, au total des subsides fixG à 
Tart. 16 de la présente Conwention. 
Art. 21. 
Cette Convention ne sera exécu- 
toire qu’a partir du jour ou, par le 
doneours d’autres Etats signataires 
du Protocole final de la Conférence 
de Berne, le total des subsides aura 
Die Zahlung sowohl der gleich- 
mäßigen Jahresbeträge, als auch der 
alljährlich für den Tunnelbau bestimmnten 
Summen wird einen Monat nach der 
Revision der Bauarbeiten an diesem 
Tunnel zu Händen der eidgenössischen 
Regierung in baarem Gelde geleistet. 
Bei der letzten Einzahlung wird der 
etwaige Saldo der gesammten Subvention 
liquidirt.  
Art. 18. 
Die Staaten behalten sich einen An- 
spruch auf Theilnahme an den finan- 
ziellen Ergebnissen des Unternehmens nur 
für den Fall vor, wenn die auf die 
Aktien zu vertheilende Dividende 7 % 
übersteigen sollte. In diesem Falle wird 
die Hälfte des Ueberschusses als Zins 
unter die subventionirenden Staaten im 
Verhältniß ihrer Subsidien vertheilt. 
Art. 19. 
Die Subsidien sollen dem Schweize- 
rischen Bundesrathe nach den Vorschriften 
des voranstehenden Art. 17. zur Ver- 
fügung gestellt werden. Der Bundesrath 
wird diese Subsidien gleichzeitig mit den- 
jenigen der Schweiz an die Gesellschaft 
verabfolgen, mit welcher er sich über den 
Bau und Betrieb der Gotthardbahn zu 
verständigen haben wird. 
Art. 20. 
Die Schweiz verpflichtet sich, mit einer 
Summe von zwanzig Millionen Franken, 
und das Königreich Italien mit einer 
solchen von fünfundvierzig Millionen 
Franken an dem in Art. 16. des gegen- 
wärtigen Vertrages festgesetzten Gesammt- 
betrage der Subsidien theilzunehmen. 
Art. 21. 
Diese Uebereinkunft ist erst von dem 
Tage an vollziehbar, wo durch die Mit- 
wirkung anderer Staaten, welche das 
Schlußprotokoll der Berner Konferenz 
unterzeichnet haben, der Gesammtbetrag
        <pb n="413" />
        atteint la somme de qduatre-vingt-ckinq 
millions de francs. 
Si dans le délai de six mois à partir 
du premier novembre prochain cette 
condition ne se trouwe pas remplie, 
la présente Convention sera regardée 
comme non avenue. « 
Art. 22. 
Les Gouvernements des deux Etats 
inviteront les autres Etats signataires 
du Protocole final de la Contérence 
de Berne, du 13 oetobre 1869, à ad- 
hérer à la présente Convention, con- 
clue à la Suite des declarations faites 
par leurs representants dans le sein 
de la Conférence et en conformite 
des dispositions arrétées dans le dit 
Protocole JFtinal. 
Art. 23. 
La présente Convention sera ra- 
tiliéce des due I’Assemblée fedeérale 
et le Parlement italien H’auront ap- 
Prouée, et les ratifications en seront 
GEchangées à Berne aussitöót qdue faire 
se pourra. 
En foi de quoiles Plénipotentiaires 
ont signé la présente Convention et 
yont apposé leurs cachets. 
Fait à Berne en double expedi- 
tion, le quinze Octobre mil-huit-cent- 
Soixante-neuf. 
Welti. 
Schenk. 
Dubs. 
Melegari. 
—  389  — 
der Subsidien die Summe von fünfund- 
achtzig Millionen Franken erreicht haben 
wird. 
Wenn diese Bedingung innerhalb der 
Frist von sechs Monaten, vom 1. No- 
vember nächstkünftig an gerechnet, nicht 
erfüllt ist, so ist der gegenwärtige Ver- 
trag als erloschen zu betrachten. 
Art. 22. 
Die Regierungen der beiden Staaten 
werden die anderen Staaten, welche das 
Schlußprotokoll der Berner Konferenz 
vom 13. Oktober 1869. unterzeichnet ha- 
ben, einladen, diesem Vertrage, welcher 
in Folge der von den Vertretern dieser 
Staaten im Schoße der Konferenz ab- 
gegebenen Erklärungen, sowie in Ueber- 
einstimmung mit den in dem erwähnten 
Schlußprotokoll festgesetzten Bestimmun- 
gen abgeschlossen wurde, beizutreten. 
Art. 23. 
Die gegenwärtige Uebereinkunft wird 
ratifizirt, sobald die Bundesversammlung 
und das italienische Parlament dieselbe 
genehmigt haben, und es werden die 
Ratifikationen sobald als thunlich in 
Bern ausgewechselt werden. 
Dessen zur Urkunde haben die Be- 
vollmächtigten gegenwärtigen Vertrag 
unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt. 
Geschehen zu Bern, in doppelter Aus- 
fertigung, den 15. Oktober 1869. 
Welti. 
Schenk. 
Dubs. 
Melegari. 
(Nr. 729.) Seine Majestät der Kaiser und König haben im Namen des 
Deutschen Reichs: 
den bisherigen Generalkonsul des Norddeutschen Bundes 
Louis Will zu Havana, 
zum Generalkonsul des Deutschen Reichs daselbst; 
die
        <pb n="414" />
        — 390 — 
die bisherigen Konsuln des Norddeutschen Bundes: 
Alexander Harmsen zu Alicante, 
Joaquin Martinez y Ortußio zu Almeria, 
José Eusebio Rochelt zu Bilbao, 
Ernst Kropf zu Cadiz, 
Bartholomäus Spottorno zu Carthagena, 
José Pastor zu Corufia, 
José Maria Marina zu Gijon, 
Jacques Uhler zu Mahon, 
Adolph Heinrich Pries zu Mälaga, 
Miguel Salväy Sagufola zu Paina auf Mallorca 
Gustav Adolph Lübbers zu Santander, 
Antoine Merry zu Sevilla, 
Rafael Sanchez zu Torrevieja, - 
Harald Johan Dahlander zu Valencia, 
anuel Barcena y Franco zu Vigo, 
Moritz August Herrmann zu Manila (Philippinen), 
Wilhelm Koftmann z# Matanzas, 
Rudolph Elvers zu San Juan de Buerto Rico, 
Juan Schwartz zu Santa Cruz de Tenerife, 
arl Wilhelm Schumann zu St. Jago de Cuba; 
den bisherigen Vizekonsul des Norddeutschen Bundes 
Manuel Anton Garcia zu Ferrol und 
den Kaufmann Luis Müller zu Tarragona 
zu Konsuln, sowie 
die bisherigen Vizekonsuln des Norddeutschen Bundes: 
Juan Antonio Duarte zu Algeciras, 
Johann Eduard O'Connor zu Benicarlo, 
Ignacio Medina Moreno zu Adra, 
José de Sevilla zu Torrox, 
Juan Colom zu San Lrcar de Barrameda, 
Martin Heinrich Sosat zu Cardenas, 
Hrmann Friedrich Gruner zu Cienfuegos, 
ilhelm Lauten zu Manzanillo, 
Leopold Krug zu Mayaguez, 
Julius August Bernhard Eckelmann zu Ponce auf Puerto 
ico 
den bisherigen Konsular=Agenten des Norddeutschen Bundes 
Bartolomé Ramon y Zur auf Jovzza, und 
den Bergwerksverwalter 
Miguel Calzado zu Marbella, 
zu Vizekonsuln des Deutschen Reichs zu ernennen geruht. 
Redigirt im Büreau des Reichskanzlers. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober=Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker).
        <pb n="415" />
        — 391 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
/ 45. 
  
  
  
  
(Nr. 730.) Gesetz, betreffend die Einführung des Gesetzes des Norddeutschen Bundes vom 
6. Juni 1870. über den Unterstützungswohnsitz in Württemberg und 
Baden. Vom 8. November 1871. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: 
. 1. 
Das Gesetz des Norddeutschen Bundes vom 6. Juni 1870. über den Unter- 
stützungswohnsitz tritt im Königreich Württemberg und im Großherzogthum 
Baden am 1. Januar 1873. als Reichsgesetz in Kraft. 
. 2. 
An Stelle der im F. 65. dieses Gesetzes getroffenen Zeitbestimmungen des 
1. Juli 1871. und 30. Juni 1871. treten für Württemberg und Baden der 
1. Januar 1873. und der 31. Dezember 1872. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. · 
Gegeben Berlin, den 8. November 1871. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
Reichs. Gesetzbl. 1871. 70 (Nr. 731.) 
Ausgegeben zu Berlin den 18. November 1871.
        <pb n="416" />
        — 392 — 
(Kr. 731.) Gesetz, betreffend die Einführung der Gewerbe-Ordnung des Norddeutschen 
· Bundes vom 21. Juni 1869. in Württemberg und Baden. Vom 10. No- 
vember 1871. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: 
S. 1. 
Die Gewerbe=Ordnung für den Norddeutschen Bund vom 21. Juni 1869. 
tritt im Königreich Württemberg und im Großherzogthum Baden am 1. Januar 
1872. als Reichsgesetz in Kraft. 
· §.2. 
DieEinführungdesdurch§.ZI.derGewerbciOrdnungvorgeschriebenen 
mündlichen und öffentlichen Verfahrens kann in Württemberg bis zum 1. Juli 
1873. verschoben werden. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 10. November 1871. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
  
  
Nr. 732.) Gesetz) betreffend die Verwendung des Ueberschusses aus dem Bundeshaushalt 
vom Jahre 1870. Vom 10. November 1871. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: 
S. 1. 
Die von der Telegraphenverwaltung des Norddeutschen Bundes in den 
Jahren 1868., 1869. und 1870. vorschußweise bestrittenen einmaligen und außer- 
ordentlichen Ausgaben im Betrage von 341,780 Thlr. 29 Sgr. 2 Pf. sind aus 
dem Ueberschusse des etatsmäßigen Bundeshaushalts vom Jahre 1870. zu decken 
und auf Grund dieses Gesetzes definitiv in Ausgabe zu stellen. 
2.
        <pb n="417" />
        — 393 — 
G. 2. « 
Der von dem Ueberschusse des etatsmäßigen Bundeshaushalts vom Jahre 
1870. nach Ausführung der Bestimmung im F. 1. dieses Gesetzes verbleibende 
Rest ist zu den für das Jahr 1871. von dem ehemaligen Norddeutschen Bunde 
an die süddeutschen Staaten und Luxemburg zu leistenden Herauszahlungen aus 
den gemeinschaftlichen Einnahmen an Rübenzuckersteuer zu reserviren. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 10. November 1871. 
. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
* 
  
(Nr. 733.) Allerhöchster Erlaß vom 12. November 1871., betreffend die Ausgabe verzinslicher 
Schatzanweisungen im Betrage von 2,020,900 Thalern. 
A Ihren Bericht vom 12. d. M. genehmige Ich, daß in Gemäßheit des 
Gesetzes vom 9. November 1867.) betreffend den außerordentlichen Geldbedarf 
des Norddeutschen Bundes zum Zwecke der Erweiterung der Bundes=Kriegsmarine 
und der Herstellung der Küstenvertheidigung (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1867. 
S. 157. ff.), und des Gesetzes vom 20. Mai 1869. wegen Abänderung des 
vorbezeichneten Gesetzes (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1869. S. 137.) verzinsliche 
Schatzanweisungen im Gesammtbetrage von zwei Millionen und zwanzig Tausend 
neunhundert Thalern und zwar in Abschnitten von je Einhundert Thalern, Ein- 
tausend Thalern und Zehntausend Thalern ausgegeben werden. Zugleich er- 
mächtige Ich Sie, den Zinssatz dieser Schatzanweisungen und die Dauer ihrer 
Umlaufszeit, welche den Zeitraum eines Jahres nicht überschreiten darf, den Ver- 
hältnissen entsprechend nach Ihrem Ermessen zu bestimmen. 
Ich überlasse Ihnen, die Preußische Hauptverwaltung der Staatsschulden 
mit näherer Anweisung zu versehen und diesen Meinen Erlaß durch das Reichs- 
gesetzblatt bekannt zu machen. 
Berlin, den 12. November 1871. 
  
  
Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
An den Reichskanzler. 
  
(Nr. 734.)
        <pb n="418" />
        — 394 — 
Reich (Nr. 734) Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Oeutsche 
eichs: " 
die bisherigen Konsuln des Norddeutschen Bundes 
A. J. Jesurun zu Curacao, 
Ferdinand Wilhelm Heinrich Leopold v. Abercron z 
Macassar, 
Eduard Kölle zu Paramaribo) 
Günther v. Bültzingslöwen zu Sourabeya, 
und den bisherigen Verweser des Konsulats des Norddeutschen Bunde 
Kaufmann Fr. W. v. Laer zu Samarang 
zu Konsuln des Deutschen Reichs zu ernennen geruht. 
  
Redigirt im Büreau des Reichskanzlers. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker).
        <pb n="419" />
        — 395 — 
Reichs=Gesetzblatt 
&amp; 46. 
  
  
  
(Nr. 735.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zu dem Haushalts-Etat des 
Deutschen Reichs für das Jahr 1871. Vom 22. November 1871. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: 
Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Nachtrag zum Reichshaushalts- 
état für das Jahr 1871. wird in Ausgabe und in Einnahme 
auf 1,618,650 Thaler 
festgestellt und tritt dem durch §. 2. des Gesetzes vom 31. Mai 1871. (Reichs- 
gesetzbl. S. 114.) festgestellten Haushalts=Etat des Deutschen Reichs für das 
Jahr 18711. hinzu. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insigel. Q5 
Gegeben Berlin, den 22. November 1871. 1 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
  
Reichs=Gesetzbl. 1871. 71 Nach- 
Ausgegeben zu Berlin den 30. November 1871.
        <pb n="420" />
        — 396 — 
Nachtrag 
zum 
Reichshaushalts=Etat für 1871. 
  
Ausgabe. 
Kap. 6. Militairverwaltung. 
Für sämmtliche Bedürfnisse des Großherzoglich badischen 
Militair=Kontingents in dem 2. Semester 1871. und zwar für 
14,388 Mann zu 1124 Thlr. 1,618,650 Thlr. 
Einnahme. 
Kap. 8. Die von der Königlich preußischen Militairverwaltung zur Be- 
streitung der Bedürfnisse des badischen Kontingents dem Reiche 
in Einnahme zu stellende Summe von. 1,618,650 Thlr. 
·*—.————.. 
——— — 
Nr. 736.) Gesetz, betreffend den außerordentlichen Geldbedarf für die Reichs=Eisenbahnen in 
Elsaß=Lothringen. Vom 22. November 1871. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: 
Einziger Paragraph. 
Dem Reichskanzler werden aus den bereitesten Mitteln der von Frankreich 
zu zahlenden Kriegskosten = Entschädigung für die Ausrüstung der Reichs=Eisen- 
bahnen in Elsaß=Lothringen mit Betriebemitteln, für die zur Sicherheit des Be- 
triebs nothwendige Instandsetzung dieser Bahnen, für Erweiterung der Bahnhofs- 
und Werkstattsanlagen, sowie für Ergänzung und Erweiterung der elektro- 
magnetischen Apparate elf Millionen vierhundert vierzig Tausend Thaler, einschließ- 
lich der durch das Reichsgesetz vom 14. Juni 1871. (Reichsgesetzbl. S. 253.) 
vorschußweise bewilligten fünf Millionen Thaler zur Verfügung gestellt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 22. November 1871. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
  
(N r. 737.
        <pb n="421" />
        — 397 — 
(Nr. 737.) Gesetz, betreffend die Einführung der Maaß= und Gewichtsordnung für den 
Norddeutschen Bund vom 17. August 1868. in Bayern. Vom 26. No- 
vember 1871. . 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, Koͤnig 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: 
S. 1. 
Die Maaß- und Gewichtsordnung für den Norddeutschen Bund vom 
17. August 1868. wird nach Maßgabe der in den nachfolgenden Paragraphen 
enthaltenen näheren Bestimmungen vom 1. Januar 1872. an als Reichsgesetz 
im Königreiche Bayern eingeführt. — 
Die in Bayern bestehenden Feldmaaße können bis zum 1. Januar 1878. 
noch in Geltung bleiben. « 
5.. 
Die Artikel 15. bis 20. der Maaß- und Gewichtsordnung vom 17. August 
1868. leiden auf Bayern keine Anwendung. Es bleiben daselbst die Artikel 11. 
und 12. des bayerischen Gesetzes, die Maaß= und Gewichtsordnung betreffend, 
vom 29. April 1869. in Kraft, welche folgendermaßen lauten: 
Artikel 11. 
Die Eichung und Stempelung erfolgt ausschließlich durch obrig- 
keitlich bestellte Personen, welche mit den erforderlichen, nach den 
feormalswaaßen und Gewichten hergestellten Eichungsnormalen ver- 
sehen sind. 
Die Anfertigung der Eichungsnormale und deren periodisch 
wiederkehrende Vergleichung mit den Normalmaaßen und Gewichten 
fällt in den Geschäftskreis der Normal= Eichungskommission. 
Artikel 12. 
Die Vorschriften über die innere Einrichtung und den Geschäfts- 
betrieb der Normal-Eichungskommission, sowie über die Bestellung, 
Unterhaltung und den Wirkungskreis der zur Ausführung dieses 
Gesetzes noch weiter erforderlichen technischen Organe; 
die Vorschriften über Material, Gestalt, Bezeichnung und sonstige 
Beschaffenheit der Maaße und Gewichte und der übrigen Meßvor- 
richtungen) welche zu eichen und zu stempeln find; 
die Bestimmung darüber, welche Arten von Waaren im öffent- 
lichen Verkehre oder nur zu besonderen gewerblichen Zwecken angewendet 
werden dürfen, sowie die Festsetzung der Bedingungen ihrer Stempel- 
fähigkeit; vi 
ie 
  
717
        <pb n="422" />
        — 398 — 
die Vorschriften über das Verfahren bei der Eichung und 
Stempelung, über die hierbei innezuhaltenden Fehlergrenzen, dann über 
die Stempel= und Eichzeichen, die Feststellung der Termine, in welchen 
die zum Messen und Wägen im öffentlichen Verkehre dienenden Maaße, 
Gewichte, Waagen und Meßvorrichtungen der wiederholten Eichung 
und Stempelung zu unterziehen sind; 
die Bestimmung der Maaße, Gewichte, Waagen und Meß- 
vorrichtungen, welche jeder Gewerbtreibende zum Betriebe seines Ge- 
schäfts haben muß; 
die Vorschriften über die Visitationen der Maaße, Gewichte, 
Waagen und Meßvorrichtungen; · 
die Festsetzung der Eich= und Verifikationsgebühren 
werden der Verordnung vorbehalten. 
Es hat jedoch die bayerische Normal - Eichungskommission die von ihr an- 
zuwendenden Normale von der Normal=Eichungskommission des Deutschen Reichs 
zu beziehen. Die Vorschriften über Material, Gestalt, Bezeichnung und sonstige 
Beschaffenheit der Maaße und Gewichte, über die Bedingungen der Stempel- 
fähigkeit der Waagen, über die Einrichtung der sonstigen Meßwerkzeuge, sowie 
über die Zulassung anderweiter Geräthschaften zur Eichung und Stempelung 
gleichförmig mit denen der Normal=Eichungskommission des Reichs zu erlassen 
und das bei der Eichung und Stempelung zu beobachtende Verfahren, sowie die 
von Seiten der Eichungsstellen inne zu haltenden Fehlergrenzen gleichmäßig zu 
bestimmen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insfiegel. 
Gegeben Berlin, den 22. November 1871. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
  
——-.. 
(Nr. 738.) Gesetz über die Einführung des Gesetzes des Norddeutschen Bundes, betreffend die 
Verpflichtung zum Kriegsdienste, vom 9. November 1867. in Bayern. 
Vom 24. November 1871. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesrathes und des Reichstages, was foldgt: 
S. 1. 
Das Gesetz des Norddeutschen Bundes, betreffend die Verpflichtung zum 
Kriegsdienste, vom 9. November 1867, tritt im Königreich Bayern, vorbehaltich 
er
        <pb n="423" />
        — 399 — 
der in dem Vertrage d. d. Versailles, den 23. November 1870. Ziffer III. 8. 5. 
Nr. III. Seiner Majestät dem Könige von Bayern zustehenden Rechte, am 
1. Januar 1872. als Reichsgesetz in Kraft. 
G. 2. 
Durch gegenwärtiges Gesetz werden die Vorschriften nicht berührt, welche 
im Art. 22. 33. Abs. 1. 34. 82. und 89. des bayerischen Gesetzes, betreffend 
die Wehrverfassung, vom 30. Januar 1868. enthalten sind. « 
§.3. 
Mit dem 1. Januar 1872. tritt das bayerische Gesetz, betreffend das 
Wehrgeld, vom 29. April 1869. außer Wirksamkeit. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. « 
Berlin, den 24. November 1871. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
  
— 
(Nr. 739.) Gesetz, betreffend die Einführung des Gesetzes des Norddeutschen Bundes vom 
8. April 1868. über die Unterstützung der bedürftigen Familien zum 
Dienste einberufener Mannschaften der Ersatzreserve in Baden. Vom 
22. November 1871. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: 
Das Gesetz des Norddeutschen Bundes vom 8. April 1868., die Unter- 
stützung der bedürftigen Familien zum Dienste einberufener Mannschaften der 
Ersatzreserve betreffend, tritt als Reichsgesetz vom Tage der Wirksamkeit des 
gegenwärtigen Gesetzes im Großherzogthum Baden in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 22. November 1871. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
  
(Nr. 740.)
        <pb n="424" />
        — 400 — 
(Nr. 740.) Gesetz, betreffend die Einführung des Gesetzes des Norddeutschen Bundes über 
die Quartierleistung für die bewaffnete Macht während des Friedens- 
zustandes, vom 25. Juni 1868. in Baden. Vom 22. November 1871. 
W. Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: 
Das Gesetz des Norddeutschen Bundes, betreffend die Quartierleistung für 
die bewaffnete Macht während des Friedenszustandes, vom 25. Juni 1868. tritt 
als Reichsgesetz im Großherzogthum Baden vom Tage der Wirsamkeit des 
gegenwärtigen Gesetzes an in Kraft. 
Die für Quartierleistung zu gewährende Entschädigung (F. 3. des Gesetzes 
vom 25. Juni 1868.) wird bis auf Weiteres durch die anliegende Klassenein- 
theilung der badischen Orte bestimmt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 22. November 1871. 
(L. S.) Wilhelm. 
" Fürst v. Bismarck. 
  
Klasseneintheilung 
der 
Orte des Großherzogthums Baden. 
  
Namen der Städte. Servisklasse. 
Baden II. 
Bruch al. IV. 
Carlsruhee .... . .... J. 
Constanz . .. . ... .... .. ... .. . .... III 
Durlach . . . ... . ................. IV. 
Freiburg «................. II. 
Heidelberg...................... I. 
Lahr ...... ,.................... IV. 
Lörrach . . . . .. .. ..... ....... . . . .. III. 
Mannhin J. 
Offenburg . . ..... .... ...... ..... „IV 
Pforzheim ...................... II 
Rastatt ......................... III 
Weinhen ... IV 
Alle übrigen Ortee V 
  
(Nr. 741.)
        <pb n="425" />
        — 401 — 
(Nr. 741.) Verordnung, betreffend die Einführung des preußischen Militair=Strafrechts in 
Baden. Vom 24. November 1871. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, auf Grund des Artikels 61. der 
Verfassung desselben, was folgt: 
Die Bestimmungen Unserer Verordnung vom 29. Dezember 1867., die 
Einführung des preußischen Militair-Strafrechts im ganzen Bundesgebiete be- 
treffend (Bundesgesetzbl. S. 185.), treten hiermit auch für das Großherzogthum 
Baden in Kraft. 
« Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 24. November 1871. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
  
—□—- 
(Nr. 742.) Seine Majestät der Kaiser und König haben im Namen des 
Deutschen Reichs: 
den bisherigen Geueralkonsul des Norddeutschen Bundes Dr. jur. 
Johannes Rösing zu New=YDork- 
zum Generalkonsul des Deutschen Reichs für die Vereinigten Staaten von 
Amerika, " 
den bisherigen Konsul des Norddeutschen Bundes, Königlich bayerischen, 
Königlich württembergischen, Großherzoglich badischen und Groß- 
berpoglich bessichen Konsul Werner Dresel zu Baltimore 
aryland), 1 
die bisherigen Konsuln des Norddeutschen Bundes Johann Heinrich 
Goßler zu Boston (Massachusets) und Charles Otto Witte 
zu Charleston (Süd=Carolina), 
den bisherigen Konsul des Norddeutschen Bundes und Großherzoglich 
badischen Konsul Heinrich Clausenius zu Chicago (JIllinois), 
den bisherigen Konsul des Norddeutschen Bundes Adolph Seinecke 
u Cincinnati (Ohio), " 
den bisherigen Konsul des Norddeutschen Bundes und Großherzoglich 
W Konsul Johann Wilhelm Jockusch zu Galdeston 
ras) 
den bikherigen Konsul des Norddeutschen Bundes Carl Theodor 
Ferdin and Schwartz zu Louisville (Kentucky), 
den bisherigen Königlich bayerischen, Königlich württembergischen, Groß- 
herzoglich badischen und Großherzoglich hessischen Konsul Freiherrn 
L. v. Baumbach zu Milwaukee (Wisconsfin), 
den
        <pb n="426" />
        — 402 — 
bisherigen Konful des Norddeutschen Bundes und Großherzoglich 
hessischen Konsul Johannes Kruttschnitt zu NewOrleans 
(Louisiana), 
bisherigen Großherzoglich hessischen Konsul Heinrich Möser zu 
Pittsburg (Pennsylvanien), 
den bisherigen Konsul des Norddeutschen Bundes Friedrich Wilhelm 
Hanewinckel zu Richmond (Virginia), 
de biäherigen Konsul des Norddeutschen Bundes und Großherzoglich 
bessischen Konsul Carl A. C. Duisenberg zu San Francisco 
(Californien) 
den bisherigen Konsul des Norddeutschen Bundes Jacob Rauers zu 
Savannah (Georgiah) 
den bisherigen Konsul des Norddeutschen Bundes, Königlich bayerischen, 
Königlich württembergischen, Großherzoglich badischen und Groß- 
benonrs, hessischen Konsul Robert Barth zu St. Louis 
eissouri), 
den bisherigen Konsul des Norddeutschen Bundes Ferdinand Willius 
zu St. Paul (Minnesota) und 
den bisherigen Ihgonnu bei dem Generalkonsulate des Norddeutschen 
Bundes Friedrich Wilhelm Zach zu New=-York 
zu Konsuln des Deutschen Reichs, 
den bisherigen Vizekonsul bei dem Generalkonsulate des Norddeutschen 
Bundes Dr. jur. Erwin Stammann zu New=-York 
zum Vizekonsul des Deutschen Reichs, 
6 den Kaufmann P. de Bruyne zu Middelburg iederlande) 
zum Konsul des Deutschen Reichs, 
den bisherigen Großherzoglich badischen Konsul Dr. jur. Meinard 
Tydemann zu Tiel, 
den bisherigen Konslar-Agenten des Norddeutschen Bundes F. L.% 
Pollen zu Scheveningen, 
zu Vizekonsuln des Deutschen Reichs, 
den früheren Konsul des Norddeutschen Bundes J. Michagelsen zu 
Bordeaux, 
zum Konsul des Deutschen Reichs, 
den greeun Vizekonsul des Norddeutschen Bundes Heinrich Winter 
dase 
zum Vizekonsul des Deutschen Reichs zu ernennen geruht. 
de 
3 
de 
2 
2 
  
(Tr. 743.) Dem Herrn Emil v. Oppenfeld zu Berlin ist Namens 
des Deutschen Reichs das Erequatur als Königlich belgischer Vizekonsul in 
Berlin ertheilt worden. 
Redigirt im Büreau des Reichskanzlers. 
  
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober=Hofbuchdruckerei 
(N. v. Decker).
        <pb n="427" />
        — 403 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
47. 
  
  
Nr.744.) Gesetz betreffend die Bildung eines Reichskriegsschatzes. Vom 11. November 1871. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: 
· F. 1. 
Sobald der preußische Staatsschatz aufgehoben ist, soll aus der von 
Frankreich zu entrichtenden Kriegsentschädigung der Betrag von Vierzig Millionen 
Thalern zur Bildung eines in gemünztem Gelde verwahrlich niederzulegenden 
Reichskriegsschatzes verwendet werden. 1 
Ueber denselben kann zu Ausgaben nur für Zwecke der Mobtkmachung 
und nur mittelst Kaiserlicher Anordnung unter vorgängig oder nachträglich ein- 
zuholender Zustimmung des. Bundesrathes und des Reichstages verfügt werden. 
6. 2. 
Bei eingetretener Verminderung des Bestandes von Vierzig Millionen 
7 ist, bis zur Wiederherstellung desselben, der Reichskriegsschatz durch Zu- 
ührung 
1) der aus andern als den im Reichshaushalts-Etat aufgeführten Bezugs- 
quellen fließenden Einnahmen des Reichs und 
2) im Uebrigen nach der darüber durch den Reichshaushalts-=Etat zu tref- 
fenden Bestimmung zu ergänzen. 
S. 3. 
Die Verwaltung des Reichskriegsschatzes wird dem Reichskanzler über- 
tragen) welcher dieselbe nach den darüber mit Zustimmung des Bundesrathes 
ergehenden Anordnungen des Kaisers unter Kontrole der Reichsschulden=Kom- 
mission zu führen hat. 
Die Reichsschulden=Kommission erhält von dem Reichskanzler alljährlich 
eine Nachweisung über den Bestand des Reichskriegsschatzes und außerdem in 
kürzester Frist Mittheilung von allen in Ansehung desselben ergehenden Anord- 
nungen und vorkommenden Veränderungen. Sie hat die Befugniß, sich von 
Reichs=Gesetzbl. 1871. 72 dem 
Ausgegeben zu Berlin den 7. Dezember 1871.
        <pb n="428" />
        — 404 — 
dem Vorhandensein und der sicheren Aufbewahrung der Bestände des Reichs- 
kriegsschatzes Ueberzeugung zu verschaffen. . 
Dem Bundesrath und dem Reichstage ist bei deren regelmäßigem jähr— 
lichen Zusammentritt von der Reichsschulden-Kommission unter Vorlegung der 
von ihr geprüften Nachweisung über den Bestand des Reichskriegsschatzes Bericht 
zu erstatten. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Instegel. 
Gegeben Berlin, den 11. November 1871. 
# S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
  
— 
(Nr. 745.) Gesetz, betreffend die Ausprägung von Reichsgoldmünzen. Vom 4. Dezember 1871. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesrathes und des Reichstages, wie folgt: 
S. 1. 
Es wird eine Reichsgoldmünze ausgeprägt, von welcher aus Einem Pfunde 
feinen Goldes 1394 Stück ausgebracht werden. 
S. 2. 
Der zehnte Theil dieser Goldmünze wird Mark genannt und in hundert 
Pfennige eingetheilt. 6.3 
v Außer der Reichsgoldmünze zu 10 Mark (GF. I.) sollen ferner ausgeprägt 
werden: « 
Reichsgoldmünzen zu 20 Mark, von welchen aus Einem Pfunde 
feinen Goldes 692 Stück ausgebracht werden. 
C. 4. 
Das Mischungsverhältniß der Reichsgoldmünzen wird auf 900 Tausend- 
theile Gold und 100 Tausendtheile Kupfer festgestellt. 
Es werden demnach 
125)5% Zehn=Mark-Stücke, 
62)/775 Zwanzig=Mark-Stücke 
je Ein Pfund wiegen. 
5.
        <pb n="429" />
        — 405 — 
C. 5. 
Die Reichsgoldmünzen tragen auf der einen Seite den Reichsadler mit der 
Inschrift „Deutsches Reich“ und mit der Angabe des Werthes in Mark, sowie 
mit der Jahreszahl der Ausprägung, auf der anderen Seite das Bildniß des 
Landesherrn, beziehungsweise das Hoheitszeichen der freien Städte, mit einer ent- 
sprechenden Umschrift und dem Münzzeichen. Durchmesser der Münzen, Beschaffen- 
heit und Inschrift der Ränder derselben werden vom Bundesrathe festgestellt. 
« §.6. 
Bis zum Erlaß eines Gesetzes über die Einziehung der groben Silbermünzen 
erfolgt die Ausprägung der Goldmünzen auf Kosten des Reichs für sämmtliche 
Bundesstaaten auf den Münzstätten derjenigen Bundesstaaten, welche sich dazu 
bereit erklärt haben. 
Der Reichskanzler bestimmt unter Zustimmung des Bundesrathes die in Gold 
auszumünzenden Beträge, die Vertheilung dieser Beträge auf die einzelnen Münz- 
gattungen und auf die einzelnen Münzstätten und die den letzteren für die Prä- 
gung jeder einzelnen Münzgattung gleichmäßig zu gewährende Vergütung. Er 
versieht die Münzstätten mit dem Golde, welches für die ihnen überwiesenen 
Ausprägungen erforderlich ist. lr 
Das Verfahren bei Ausprägung der Reichsgoldmünzen wird vom Bundes- 
rathe festgestellt und unterliegt der Beaussichtigung von Seiten des Reichs. 
Dieses Verfahren soll die vollständige Genauigkeit der Münzen nach Gehalt und 
Gewicht sicherstellen. Soweit eine absolute Genauigkeit bei dem einzelnen Stücke 
nicht innegehalten werden kann, soll die Abweichung in Mehr oder Weniger im 
Gewicht nicht mehr als zwei und ein halb Tausendtheile seines Gewichts, im 
Feingehalt nicht mehr als zwei Tausendtheile betragen. 
S. 
Alle Zahlungen, welche gesehlic in Silbermünzen der Thalerwährung, der 
süddeutschen Währung, der lübischen oder hamburgischen Kurantwährung oder 
in Thalern Gold bremer Rechnung zu leisten sind, oder geleistet werden dürfen, 
zasen in Reichsgoldmänzen (§#. 1. und 3.) dergestalt geleistet werden, daß ge- 
rechnet wird: 
das Zehn=Mark=Stück zum Werthe von 33# Thalern oder 5 Fl. 
50 Kr. süddeutscher Währung, 8 Mark 54 Schilling lübischer und 
hamburgischer Kurant.Währung, 3½% Thaler Gold bremer Rechnung; 
das Zwanzig=Mark-Stück zum Werthe von 63 Shalern oder 
11 Fl. 40 Kr. süddeutscher Währung, 16 Mark 103 Schilling lübi- 
scher und hamburgischer Kurant. Währung, 6 ½6 Thaler Gold bremer 
Rechnung. * 
Reichsgoldmünzen deren Gewicht um nicht mehr als fünf Tausendtheile 
hinter dem Normalgewicht (§. 4.) zurückbleibt (Passirgewicht), und welche nicht 
durch gewaltsame oder gesetzwidrige Beschädigung am Gewicht verringert sind, 
sollen bei allen Zahlungen als vollwichtig gelten. neißh 
eichs-
        <pb n="430" />
        — 406 — 
Reichsgoldmünzen, welche das vorgedachte Passirgewicht nicht erreichen und 
an Jahlungsstatt von den Reichs=, Staats=, Provinzial- oder Kommunalkassen, 
sowie von Geld= und Kreditanstalten und Banken angenommen worden sind, 
dürfen von den gedachten Kassen und Anstalten nicht wieder ausgegeben werden. 
Die Reichsgoldmünzen werden, wenn dieselben in Folge längerer Cirku- 
lation und Abnutzung am Gewicht so viel eingebüßt haben, daß sie das Passir- 
gewicht nicht mehr erreichen, für Rechnung des Reichs zum Einschmelzen ein- 
gezogen. Auch werden dergleichen abgenutzte Goldmünzen bei allen Kassen des 
Reichs und der Bundesstaaten stets voll zu demjenigen Werthe, zu welchem sie 
ausgegeben sind, angenommen werden. 
S. 10. 
Eine Ausprägung von anderen, als den durch dieses Gesetz eingeführten 
Goldmünzen, sowie von groben Silbermünzen, mit Ausnahme von Denkmünzen, 
findet bis auf Weiteres nicht statt. 
11. — 
Die zur Zeit umlaufenden Goldmünzen der deutschen Bundesstaaten sind 
von Reichs wegen und auf Kosten des Reichs nach Maßgabe der Ausprägung 
ELIEIIIIIIIIXI 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, in gleicher Weise die Einziehung der 
bisherigen groben Silbermünzen der deutschen Bundesstaaten anzuordnen und 
die zu diesem Behufe erforderlichen Mittel aus den bereitesten Beständen der 
Reichskasse zu entnehmen. 
Ueber die Ausführung der vorstehenden Bestimmungen ist dem Reichs- 
tage alljährlich in seiner ersten ordentlichen Session Rechenschaft zu geben. 
8. 12. 
Es sollen Gewichtsstücke zur Eichung und Stempelung zugelassen werden, 
welche das Normalgewicht und das Passirgewicht der nach Maßgabe dieses Ge— 
setzes auszumünzenden Goldmünzen, sowie eines Vielfachen derselben angeben. 
Für die Eichung und Stempelung dieser Gewichtsstücke sind die Bestimmungen 
der Artikel 10. und 18. der Maaß= und Gewichtsordnung vom 17. August 1868. 
(Bundesgesetzbl. S. 473.) maßgebend. 
6S. 13. 
Im Gebiet des Königreichs Bayern kann im Bedürfnißfall eine Unter- 
theilung des Pfnnigs in zwei Halb=Pfennige stattfinden. 
, Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 4. Dezember 1871. 
(L. S.) Wilhelm. 
Färst v. Bismarck. 
  
—— 
Redigirt im Büreau des Reichskanzlers. 
Berlin, gebrückt in der Königlichen Geheimen Ober=Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker).
        <pb n="431" />
        — 407 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
* 48. 
(Nr. 746.) Gesetz, betreffend den Ersatz der den bedürftigen Familien zum Dienste einbe- 
rufener Reserve= und Landwehr=Mannschaften gewährten oder noch zu 
gewährenden gesetzlichen Unterstützungen. Vom 4. Dezember 1871. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs) nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: 
K. 1. 
Die innerhalb des Gebietes des vormaligen Norddeutschen Bundes den 
bedürftigen Familien der aus Anlaß des Krieges gegen Frankreich zum Dienste 
einberufenen Reserve= und Landwehr. Mannschaften auf Grund der Gesetze vom 
27. Februar 1850. (Bundesgesetzbl. von 1867. S. 125.) und 8. April 1868. 
(ebenda S. 38.) gewährten, beziehungsweise noch zu gewährenden Unterstützungen 
find, soweit dieselben die im F. 5. des ersteren festgestellten Minimalsätze nicht 
übersteigen, den verpflichteten Kommunal=Verbänden, oder, wo die betheiligten 
Staaten selbst an deren Stelle getreten sind, den letzteren zu erstatten. 
–. 2. 
Die hierzu erforderlichen Mittel sind aus dem Gesammtantheile der Staaten 
des vormaligen Norddeutschen Bundes an der von Frankreich zu zahlenden Kriegs- 
entschädigung vorweg zu entnehmen und den einzelnen Staaten in den von den- 
selben nachzuweisenden Beträgen zur Bewirkung der Erstattung zur Verfügung 
zu stellen, beziehungsweise selbst zu erstatten. 
  
  
— — — — —— — — — 
  
K. 3. 
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlich werdenden Anordnungen 
hat der Bundesrath zu erlassen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin) den 4. Dezember 1871. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
  
Reichs=Gesetzbl. 1871. 73 (Nr. 747.) 
Ausgegeben zu Berlin den 9. Dezember 1871.
        <pb n="432" />
        — 408 — 
(Nr. 747.) Bekanntmachung, betreffend die Abänderung der unter dem 1. Juli d. J. zur 
Ausführung des Reichsgesetzes vom 8. Juni d. J. über die Inhaberpapiere 
mit Prämien erlassenen ergänzenden Vorschriften (Reichsgesetzbl. S. 304.). 
Vom 4. Dezember 1871. 
1. D. nach Ziffer 4. und 5. der Bekanntmachung vom 1. Juli d. J. 
(Reichsgesetzbl. S. 304.) zugelassene nachträgliche Abstempelung von definitiven 
Schuldverschreibungen der in der gedachten Bekanntmachung, sowie in dem Nach- 
trage dazu vom 10. Juli d. J. (Reichsgesetzbl. S. 314.) bezeichneten auslän- 
dischen Prämienanleihen erfolgt fernerhin nicht durch die Hauptkasse der See- 
handlung, sondern durch 
das Königliche Haupt= Steueramt für inländische Gegenstände in Berlin. 
An die letztgenannte Behörde ausschließlich sind daher alle Anträge auf 
Abstempelung definitiver Schuldverschreibungen der Ottomanischen Prämienanleihe, 
der Stuhlweißenburg=Raab=Gratzer Eisenbahnanleihe und der Prämienanleihe 
der Stadt und Provinz Reggio unter Beifügung der vorschriftsmäßigen Ver- 
zeichnisse und Beläge zu richten. 
2. Die in der Bekanntmachung vom 1. Juli d. J. unter Ziffer 4. ge- 
setzte Frist wird für die Schuldverschreibungen der Ottomanischen Prämienanleihe 
bis zum 31. März 1872. verlängert. 
Berlin) den 4. Dezember 1871. 
  
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Delbrück. 
  
  
(Nr. 748))
        <pb n="433" />
        — 409 — 
Tr. 748.) Seine Majestät der Kaiser und König haben im Namen des 
Deutschen Reichs: 
die bisherigen Generalkonsuln des Norddeutschen Bundes und Groß- 
herzoglich badischen Konsuln 
Hermann Otto Heinrich Leupold zu Genua und 
Friedrich Stolte zu Neapel, sowie 
den bisherigen Generalkonsul des Norddeutschen Bundes Christian 
Franz Appelius zu Livorno 
zu Generalkonfuln, 
die bisherigen Konsuln des Norddeutschen Bundes 
« Hermann v. Bremen zu Ancona, 
Nikolaus Fiorentino zu Cagliari, 
den bisherigen Konsul des Norddeutschen Bundes, Großherzoglich badischen 
und Großherzoglich hessischen Konsul Carl Schmitz zu Florenz, 
den bisherigen Konsul des Norddeutschen Bundes und Großherzoglich 
badischen Konsul Johann David Mack zu Mailand, 
die bisherigen Konsuln des Norddeutschen Bundes 
Giulio Ewald Jaeger zu Messina, 
Georg Kopp zu Palermo und 
Adolph v. Kunkler zu Venedig 
zu Konfuln, ferner 
die bisherigen Vizekonsuln des Norddeutschen Bundes 
Christian Joseph Schirbach zu Carloforte, 
Joseph Peratoner zu Catania, 
Francesco Morello zu Licata, 
Friedrich Alexander Marstaller zu Bari, 
Luigi Marincola S. Floro del fu Orazio zu Catanzaror 
Cavaliere Emmanuele Alcaldá zu Mizzo, 
Nicola Corato zu Tarant, 
den bisherigen Königlich preußischen Vizekonsul Giovanni Ficarrotta 
zu Trapani, 
den Kaufmann Heinrich Ludwig Kayser zu Girgenti, 
den bisherigen Königlich bayerischen, Großherzoglich badischen und Groß- 
herzoglich hessischen Konsul Carl Stöß zu Liverpoo 
zu Vizekonsuln des Deutschen Reichs zu ernennen geruht. 
  
(Nr. 749.)
        <pb n="434" />
        — 410 — 
(Nr. 749.) Seine Majestät der Kaiser und König haben im Namen des 
Deutschen Reichs: 
den bisherigen Konsul des Norddeutschen Bundes Johann Friedrich 
Berger zu Hammerfest zum Konsul, 
den bisherigen Konsul des Norddeutschen Bundes Karl Aberg zu 
Borgä zum Konsul, 
den Kaufmann Robert Spies zu Moskau zum Konsul, 
den bisherigen Vizekonsul des Norddeutschen Bundes Arnt Nikolai 
Brodtkorb zu Vardö zum Vizekonsul, 
den Kaufmann und Agenten Luis Olleros y Mansilla zu Badajoz 
zum Vizekonsul, 
den bisherigen Königlich württembergischen Vizekonsul G. Hauff zu 
St. Petersburg zum Vizekonsul 
des Deutschen Reichs zu ernennen geruht. 
  
Nr. 750.) Namens des Deutschen Reichs ist dem Kaufmann Gustav 
Levin das Exequatur als Konsul der Republik Bolivia zu Berlin und dem zum 
Königlich dänischen Vizekonsul in Lübeck ernannten Kaufmann Carl Hornung 
Petit das Exequatur für diese Ernennung ertheilt worden. 6 
  
  
Redigirt im Büreau des Reichskanzlers. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober=Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker).
        <pb n="435" />
        — 411 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
—-- 
  
(Nr. 751.) Gesetz, betreffend die Friedenspräsenzstärke des deutschen Heeres und die Aus- 
gaben für die Verwaltung desselben für die Jahre 1872., 1873. und 1874. 
Vom 9. Dezember 1871. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: 
r- 
Für die Jahre 1872., 1873. und 1874. wird die Friedenspräsenzstärke des 
deutschen Heeres auf 401,659 Mann und der zur Bestreitung des Aufwandes 
für dieses Heer und die zu demselben gehörigen Einrichtungen erforderliche Be- 
trag, ausschließlich der im Reichshaushalts=Etat für 1872. unter Kap. 10. der 
fortdauernden Ausgaben vorgesehenen Gehaltsverbesserungen, auf jährlich 
90/,373,275 Thlr. festgestellt. 
. Von diesem Betrage sind jährlich 
1) 79,518,375 Thlr., vorbehaltlich der den einzelnen Bundesstaaten ver- 
tragsmäßig zu gewährenden Nachlässe, dem Kaiser zur Verfügung zu 
stellen, 
und 
2) 10,854,900 Thlr. Bayern zu überweisen. Letzterer Summe wird der 
verhältnißmäßige Betrag der für Militairbeamte vorgesehenen Gehalts- 
verbesserungen hinzugesetzt. 
  
K. 2. 
Auf die Etats über die Verausgabung des dem Keiser nach der Bestim- 
mung im H. 1. bis einschließlich 1874. jährlich zur Verfügung zu stellenden 
Reichs=Gesetzbl. 1871. « 74 Be- 
Ausgegeben zu Berlin den 14. Dezember 1871.
        <pb n="436" />
        — 412 — 
Betrages findet die im zweiten Absatz des Art. 71. der Verfassung des Deutschen 
Reichs enthaltene Vorschrift Anwendung. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 9. Dezember 1871. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
(Nr. 752.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats des Deutschen Reichs 
für das Jahr 1872. Vom 4. Dezember 1871. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesrathes und des Reichstages, was foldgt: 
. 1. 
Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Haushalts=Etat des Deutschen 
Reichs für das Jahr 1872. wird 
in Ausgabe 
auf 116,851,255 Thaler, nämlich 
auf 97,892,597 Thaler an fortdauernden und 
auf 18,958,658 Thaler an einmaligen und außerordentlichen 
Ausgaben, 
und 
in Einnahme 
auf 116,851,255 Thaler 
festgestellt. 
§. 2. 
Die Pensionen, Pensionszuschüsse, Erziehungsgelder und Beihülfen, welche 
im Jahre 1872. in Folge des Krieges von 1870. und 1871. an Invaliden, 
sowie an Hinterbliebene von Offizieren, Beamten und Soldaten in Gemäßheit 
des Gesetzes vom 27. Juni 1871. zu leisten sind, werden aus der von Frankreich 
gaezahlten Kriegsentschädigung gedeckt. *
        <pb n="437" />
        — 413 — 
g. 3. 
Die Bundesregierungen werden vom 1. Januar 1872. ab den Ertrag 
der Zölle und der anderen nach Artikel 38. der Reichsverfassung zur Reichskasse 
fließenden Abgaben der letzteren zur Verfügung stellen, sobald diese Zölle und 
Abgaben nach den bestehenden Gesetzen und den über die Fristen der Zoll- und 
Steuerkredite getroffenen Verabredungen für ihre Kassen fällig geworden sind. 
Die nach Artikel 38. der Reichsverfassung zu zahlenden Aversen und der 
die Steuern von Branntwein und Bier vertretende Theil der Matrikularbeiträge 
Bayerns, Württembergs und Badens, sowie die von Elsaß=Lothringen an Stehe 
dieser Steuern zu zahlenden Aversionalbeträge, werden an den nämlichen Ter- 
minen zur Reichskasse abgeführt, wie die Zölle und Steuern, deren Stelle sie 
vertreten. 
Die Mindereinnahmen) welche in Folge vorstehender Bestimmungen bei 
den Kapiteln 1. und 8. des anliegenden Etats eintreten, werden aus der von 
Frankreich gezahlten Kriegsentschädigung gedeckt. 
C. 4. 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur vorübergehenden Verstärkung der 
durch Kapitel 9. im Abschnitt II. der Ausgabe des anliegenden Etats der Reichs- 
hauptkasse überwiesenen Betriebsfonds nach Bedarf, jedoch nicht über den Betrag 
von acht Millionen Thalern hinaus, Schatzanweisungen auszugeben. 
S. 5. 
Die Bestimmung des Zinssatzes dieser Schatzanweisungen, deren Aus. 
fertigung der preußischen Hauptverwaltung der Staatsschulden übertragen wird, 
und der Dauer der Umlaufszeit, welche den 30. Juni 1873. nicht überschreiten 
darf, wird dem Reichskanzler überlassen. Innerhalb dieses Zeitraums kann, 
nach Anordnung des Reichskanzlers, der Betrag der Schatzanweisungen wieder- 
holt, jedoch nur zur Deckung der in Verkehr gesetzten Schatzanweisungen aus- 
gegeben werden. 
2 
g. 6. 
Die zur Verzinsung und Einlösung der Schatzanweisungen erforderlichen 
Beträge müssen der Reichsschulden-Verwaltung aus den bereitesten Einkünften 
des Reichs zur Verfallzeit zur Verfügung gestellt werden. 
F. 7. 
Die Ausgabe der Schatzanweisungen ist durch die Reichskasse zu bewirken. 
Die Zinsen der Schatzanweisungen verjähren binnen vier Jahren, die ver- 
schriebenen Kapitalbeträge binnen dreißig Jahren nach Eintritt des in jeder Schatz- 
anweisung auszudrückenden Fälligkeitstermins. 6s 
74= ..
        <pb n="438" />
        — 414 — 
S. 8. 
Die Verwendung der von Frankreich gezahlten Kriegsentschädigung wird 
durch Reichsgesetz geregelt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 4. Dezember 1871. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck.
        <pb n="439" />
        — 416 — 
GZaushalts-Etat 
des 
Deutschen Reichs 
für 
das Jahr 1822.
        <pb n="440" />
        — 416 — 
  
  
  
  
  
* Aus gabe. Betrag. 
8 
S# 
Kthlr. Rthle. 
I. Fortdauernde Ausgaben. 
Reichskanzler=Amt. 
1.Besoldunenn 90,650 
2.Andere persönliche Auisgaben . . . . — 7,500 
3.Sächliche Ausgaben ... ...... ............ — 22,500 
4. Unterhaltung des Dienstgebäudes und des 
Gartesss. — 10000 
5. Kontrole der Zölle und Verbrauchssteuern. — 146,000 
6.] Normal= Eichungskommissioo .. — 7.100 
7.] Verwaltung der Bundesschuld.. — 1,700 
8.) Pensionen und Unterstützunggen – 149,400 
9.Abfindungen in Folge Aufhebung der Elbzölle — 92,038 
10.Bundesamt für das Heimathswesen — 4,700 
11.Dispositionssondddggggss — 40000 
Summe Kap. I — 562,588 
Bundesrath und Ausschüsse des 
Bundesraths. 
Die erforderlichen Ausgaben werden für jetzt 
aus den unter Kap. 1. ausgesetzten Fonds 
mit bestritten. 
Reichstag. 
Für das Büreau der Reichstags, für die Ste- 
nographie, sowie zur Unterhaltung der Ge- 
bäude und der Dienstwohnung des Präsi- 
deneaaaaannnrn — 58,971 
Summe Kap. 3. fuͤr sich. 
Auswärtiges Amt. 
Auswärtiges Amt. 
Besoldungen – 115,350 
Andere persönliche Aussaben g — 15,200 
Zu Amtsbedürfnisen — 15,400 
  
  
1#5,950
        <pb n="441" />
        — — 
Z Ausgabe Betrag. 
8 
Rtölr. Rthlr. 
Transport — 145,950 
4. Kurier= und Reisekosten, Postgeld und ähn- 
liche Ausgahnn . . . — 44,000 
5. Zur Unterhclung der Dienstgebäude . . . — 4,500 
Gesandtschaften und Konsulate. 
6.] Besoldungen des Gesandtschaftspersonals — 563,870 
7. Zu Remunerationen und Diäten an nicht fest. 
angestellte Beamte bei den gesandtschaftlichen 
Behörden .. . — 24,000 
8.Besoldungen der Konsulatsbeamten... ... .. . — 215,100 
9.)Zu Remunerationen für die nicht festange- 
stellten Beamten bei den Konsulaten — 50,000 
10.Amtsbedürfnisse, Porto und ähnliche Ausgaben — 55,500 
11.]Reisekosten und Diäüten — 24,400 
12. Zur Unterhaltung der Dienstwohnungen.. — 39,200 
13.Vermischte Aussaben — 22,000 
14.Zu Unterstützungen für hülfsbedürftige Reichs- 
Angehörige im Auslade — 17,000 
15. Zu den amilichen Ausgaben bei den unbesol- 
deten Konsulaten ... — 28,000 
16. Dispositionssonds zur Ertichtung neuer Kon- 
suate.................................. — 35,000 
Extraordinaria. 
17. Kommissionsfosten ... .......... ... ... ... . .. — 15,000 
18. Entshaditngen für Kursverluste und Kanzlei- 
echen............................... — 3,835 
19. Zu außerordentlichen Remunerationen und 
Unterstützungen für Beamtte — 4,000 
20.Zu Unterstützungen für pensionirte Beamte 
und zu Pensionen und Unterstützungen für 
Wittwen und Waisen von Beamten – 950 
21.Pensionen und Wartegelden – 10,000 
22.Geheime Aussaarn — 16,000 
23. Sonstige Ausgaben ...... . .. . ............. — 46,000 
Summe Kap. 4. . . . . . — 1,364,305
        <pb n="442" />
        — 418 — 
— 
  
  
Z Ausgabe. Betrag. 
.— 
Rthlr. Kthlr. 
5. Verwaltung des Reichsheeres. 
Für sämmtliche Bedürfnisse der Verwaltung 
des Reichsheeres, und zwar für 401,659 
Mann à 225 Thlr., unter Berücksichtigung 
der Erlasse, welche einzelnen Bundesstaaten 
vertragsmäßig gewährt sidppo —.90,042, 492 
Summe Kap. 5. für sich. 
6. Marineverwaltung. 
Marine - Ministerium. 
1.] Besoldunen . .. 83,450 
2.Andere persönliche Ausgaggen — 10,500 
3.Sächliche Aussaen — 7,600 
verwaltungsbehörden. 
4. Bersoanliche Ausgaben der Marine-Intendantur — 24,250 
5.| Sächliche Ausgaben derselen — 2,500 
6.] Persönliche Ausgaben der Lokalbehörden 33/420 
7. echtspflege und Seelsorg. — 10,592 
Militairpersonal. 
8.] Persönliche Ausgaan — 1,116,505 
Indiensthaltung der Fahrzeuge. 
9. Bersonüiche Ausgaeen — 57,000 
10./Sächliche Aissahen — 833,000 
Die Tit. 9. und 10. sind in sich und gegen- 
seitig von einem Jahre zum andern über- 
tragungsfähig. 
Krankenpflege. 
11.]Persönliche Aussaen . . . — 42,820 
12.] Sächliche Ausgaggen .. — 37,500 
Servis- und Sarnison-Verwaltungswesen. 
13. Sächliche Ausgaben .............. . ....... — 65,000 
14.Reisekostten .. .. — 50,000 
  
  
  
  
2,374,137
        <pb n="443" />
        — 419 — 
  
  
  
Reichs=esetzbtl. 1871. 
  
  
  
35 Ausgabee. Betrag. 
Rtölr. Rthlr. 
Transport — 2,374,137 
Unterrichtswesen und für wisseuschaftliche 
Iwecke. 
15.] Persönliche Ausgageen —- 8,000 
16.SächlicheAusgaben....................... — 6,910 
Material. 
17.]Persönliche Auissaen .. — 172,972 
18.! Kosten des Werft- und Depotbetriebes im 
Allgemeinen und der Unterhaltung der Fahr- 
zeuge und ihres Inventars exkl. Artillerie. – 920,000 
19.| Unterhaltung der Gebäuden — 60)000 
20. Kosten des Betriebes der Artillerie=Depots und 
Artillerie=Verwaltungen, der Unterhaltung 
der Artillerie der Schiffe und der Hafen- 
befestigungen, sowie der Schießübungen und 
Schießversuche — 100,000 
Die Tit. 18., 19. und 20. übertragen sich 
von einem Jahr ins andere. 
Cootsenwesen und Betonnung der Jade. 
21. Versonlche Ausgaben — 12,760 
* ächliche Ausgaben. ...................... — 8,410 
Invalidenwesen. 
23.] Pensionen, Exrziehungsgelder und Unterstützun- 
gen . . . . . . . .. — 31,965 
Insgemein. 
24. Sãchliche Ausgaben. ...................... — 10,650 
Torpedowesen. 
25. Persönliche Ausgaben .. .. . . . .. 2 45,969 
26.] Sächliche Aussaeeen — 9,948 
Summe Kap. 6 — 3,761,721
        <pb n="444" />
        E Ausgabe. Betrag. 
Rthlr. Rthlr. 
7. Verzinsung der Reichsschuld. 
1. Zinsen für die auf den Gesetzen vom 9. No- 
vember 1867. und 20. Mai 1869. beru- 
hende Anleie . .. . . .. — 482,000 
2. Zinsen auf Schatzanweisungen, welche auf 
Grund des Etatsgesetzes ausgegeben werden — 180,000 
Die Zinsen für die auf Grund der Bundesgesete 
vom 21. Juli und 29. November 1870. 
(Bundesgesetzbl. S. 491. und 619.) ausge- 
gebenen Schuldverschreibungen und Schatz- 
anweisungen sind aus den zur Deckung der 
Kriegskosten bestimmten Mitteln zu bestreiten. 
Summe Kap. 7. — 662,000 
8. Rechnungshof. 
1.] Besoldunen — 68,700 
2.AnderepersönlicheAusgaben............... — 2,930 
3. Sächliche Ausgaben... ................ ... — 4,570 
Summe Kap. 8.... . — 76,200 
9. Reichs-Oberhandelsgericht. 
1.] Besoldunen . . .. . . .. — 65,400 
2. Andere persönliche Ausgaben — 1,900 
3. Sächliche Ausgaben... .. ........ ... . .. . . .. — 6,000 
Summe Kap. 9 – 73,300 
10. Besoldungsverbesserungen . — 17291,020 
Summe Kap. 10. für sich 
Dau:t 99 — 73,300 
" 8. — 76,200 
T7. .. . . . .. — 662,000 
"Ü — 6. . . . . . .. — 3,761,721 
— S5 . . . . . ... — 190,042,492 
4. . . . . . .. — 1,364,305 
- .. .. — 58,971 
— 562,588 
Summe I. Fortdauernde Ausgaben — 97892,597
        <pb n="445" />
        421 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
*- Ausgabe. Betrag. 
B « 
GH 
Rhlr. Rthlr. 
II. Einmalige und außerordent- 
liche Ausgaben. 
1. Reichskanzler=Amtt. 
1. Zur Erweiterung des Dienstgebäudes des 
Reichskanzler=Amtes, zweite Ratet — 75,000 
2. Zur Herstellung eines Gebäudes für die tech— 
nischen Arbeiten der Normal=Eichungs- 
kommission 1 
a) va Erwerbung des Bauplatzes 5,000 
b) Baukosten. .“““ 36,000 51,000 
Summe Kap. 1 — 126,000 
2. Reichstag. 
1.] Für die Begründung der Reichstagsbibliothek 
(erste Rat)rtrt .. — 4,400 
2.] Für den Bibliothekr — 600 
3.Für die Ausstattung der Wohnung des Prä- 
sidenten "........................ — 4,000 
SummeKap.2...... — 9,000 
3. Auswärtiges Amt. 
Zum Neubau eines Gesandtschafts=Hotels in 
Konstantinopel (zweite Rate . — 850000 
Summe Kap. 3 — 85,000 
4. Postverwaltung. 
1. Zur Herstellung eines Dienstgebäudes für das 
General-Postamt in Berlin (zweite Rate). 161,375 
2. Zur Erwerbung eines Grundstücks in Stettin 
und Herstellung eines neuen Post-Dienst- 
gebäudes daselbst (erste Rat) 89,440 
Latus . 250,815 
75“
        <pb n="446" />
        422 — 
  
  
s Ausgabe. Betrag. 
3 
—2 
Niblt. Kithlr. 
—. 
Transport 250,815 
3.Zum Umbau des Post=Dienstgebäudes in Mainz 
(erste Rat)tt 37,847 
4. Zur Erwerbung eines Grundstückes in Konstanz 
für die am 1. Januar 1872. daselbst ein- 
zurichtende Ober. Postdirektion (65,000 Fl.) 37,143 325,805 
5. Dispositionsfonds des Kaisers zur Herstellung 
normaler Posteinrichtungen in den Hanse- 
städten, und zwar: 
für Lübekk 609 
.= Brehmzemm . ... . . ... 981 
Hambutegeg .. . . .. 22,084 3,674 
Summe Kap. 4. . . . .. — 329,479 
5. Telegraphenverwaltung. 
1. Lu neuen Anlagen behufs Vermehrung der 
Telegraphenverbindungen und zur Errich- 
tung von neuen Telegraphenstationen — 145,000 
2. Zur Erwerbung eines Gebäudes in Berlin zur 
Unterbringung der Generaldirektion der Tele- 
graphen (vierte Rate) . .. .. .. .... .... .... — 10,000 
3.Zur Erwerbung eines Telegraphen= Dienst- 
gebäudes in Dresden (letzte Rathe. ·— 8,100 
4. Desgleichen in Königsberg i. Pr. (dritte Rate) — 5,000 
5. Desgleichen in Hannover (Gesammtpreis) — 45,000 
6.] Zur allmäligen Erwerbung der von Kommunen 
hergestellten Telegraphen=Anlagen und Sta- 
tionen . .. — 5,000 
7.Für Anlage der im Großherzogthum Baden « 
erforderlichen neuen Telegraphenlinien und 
Leitungen, sowie zur ersten Einrichtung der 
von Baden zu übernehmenden Telegraphen- 
Stationen, für Apparate, Batterien und 
Einrichtung der Stationen — 78,000 
Summe Kap. 5. – 296,100
        <pb n="447" />
        * Ausgabe. Betrag. 
5 ß 
Rihlr. Rthlr. 
6. Mariueverwaltung. 
Hür die Marine selbst. 
1.] Für bauliche Einrichtungen des Marine=Eta- 
blissements in Wilhelmsharen — 1,100,000 
2.]Für Befestigung des Marine=Etablissements 
in Wilhelmshasgwen – 200, 000 
3.Für Fortsetzung der Bauten des Kieler Eta- 
blissemennss. – 200,000 
4.|ur Befestigung des Kieler Hafens — 100,000 
5.] Für Land- und Wasserbauten . — 300,000 
6.] Zum Bau von Kriegsschiffen und zur Be- 
schaffung der Armirung – 2,241,079 
Für das Torpedowesen. 
7. Lum Bau einer Kaserne in Wilhelmshaven 
für die Torpedo=Abtheilung nebst Wohnhaus 
für 8 Osfizier — 100,000 
8.ur Herstellung eines Liegehafens für die 
Fahrzeuge der Torpedo=Abtheilung — 65/000 
9. Für Herstellung von Fahrzeugen zum Torpedo- 
dien.....·........................... — 192,000 
10. Zur Beschaffung von Torpedomaterial .. . . . . — 20,000 
11./ ur Errichtung von Depots in Wilhelmshaven 
und Friedrichsort zur Unterbringung von 
Torpedomatericl . .. — 55,000 
Summe Kap. 6 — 4,573,079 
7. Rechnungshof. 
Dispositionsfonds zu den Ausgaben für Re- 
vision der Kriegskosten. Rechnungen von 
1870. bis 187171717.— — 20,000 
  
  
Summe Kap. 7. für sich.
        <pb n="448" />
        — 424 — 
  
  
  
  
  
  
-*m.- Ausgabe. Betrag. 
— 
— 
– — Rthlr. Rthlr. 
8. Reichsschuld. 
Zur Abtragung der in den Jahren 1868. bis 
1871. für die Küstenbefestigung im Wege 
des Kredits beschafften – 3,500,000 
Summe Kap. 8. für sich. 
9. Betriebsfonds der Reichskasse. — 3,750,000 
Summe Kap. 9. für sich. 
10. In eisernem Vorschusse für die 
Verwaltung des Reichsheeres. — 6,270,000 
Die Vertheilung dieser Summe auf die ein- 
zelnen selbstständig verwalteten Kontingente 
erfolgt nach dem Verhältniß der Friedens- 
präsenzstärke. 
Summe Kap. 10. für sich. 
Dazu Summe Kap. 9 — 3,750,000 
--8...... — 3,500,000 
" T. . . . .. — 20,000 
- - 6. 20 – #. 4),573/079 
--5...... — 296,100 
--4...... — 329,479 
" 3. . . .. . — 85,000 
- - 2. .. 9,000 
·-1...... — 126,000 
Summe II. Einmalige und außerordent- 
liche Ausgaben. ...... .... — 18,958,658 
Dazu I. Fortdauernde Ausgaben. — 97,892,597 
Summe der Ausgabe — 1116,851,255
        <pb n="449" />
        425 
  
2 Einnahme. Betrag. 
98 
Rthlr. Rthlr. 
J. Zölle und Verbrauchssteuern. « 
von dem Zollvereine. 
a. Einnahmen, an welchen sämmtliche 
Bundesstaaten theilnehmen. 
1. Ein- und Ausgangsabgaben — 125,093,060 
2. Rübenzuckersteuer . ... . ............ .. . .. .. — 12,027,870 
3. Salszsteuer .......... ..... ... ...... . . . . . . .. — 10,491,340 
4. Tabackssteuer . ................ ...... ... . . .. — 357,840 
b. Einnahmen, an welchen Bayern, 
Württemberg und Baden keinen 
Theil haben. 
Branntweinsteuer und Uebergangsabgabe von 
Branntwrhn .. . . .. — 10,282,510 
6. Braumalzsteuer und Uebergangsabgabe von 
Bier. — 3,214,880 
von GSundesgebieten, welche nicht dem Soll- 
vereine angehören. · 
7.AversafürsölleundVerbrauchssteuerm 
a) an welchen sämmtliche Bundesstaaten 
theilnehhen 791,190 
b) an welchen Bayern, Württemberg 
und Baden keinen Theil haben.. 2277,410 1,068,600 
Summe Kap. 1. . . . .. — 62,536,100 
2. Wechselstempelsteer: 1,823,579 
Davon ab: 
a) gemäß §. 27. des Gesetzes über die 
Wechselstempelsteuer vom 10. Juni 
1869. 24 pCt. oder 437,659 Thlr. 
b) die dem Reiche er- 
wachsenden Erhe- 
bungs- und Verwal- 
tungskosten 60,000 
zusammen: 497,659 
Bleiben — 19325,920 
  
  
  
Summe Kap. 2. für sich.
        <pb n="450" />
        — Einnahme. Betrag. 
8 
Rthlr. Rthlr. 
3. Post- und Zeitungsverwaltung. 
a. Einnahme. 
1.] VortoH .. . .. . .. . .. 22,231,800 
2.]Personengelkiee ... . .. 2,460,000 
3.]Gebühren für Bestellung von Postsendungen 
am Orte der Postanstalltlen ... 495,920 
4.] Gebühren für Bestellung von Postsendungen 
im Umeeize der Postanstaltetn 254,050 
5.%Sonstige Gebürtrten . . . 27,650 
6.] Vermischte Einnamen 164,750 
7.] Luschuß aus der Telegraphenkasse . . 156,500 
8.Postdampfschiffs=Verbindunggen 40,000 
9.] Debit der Zeitungen, des Reichsgesetzblattes 
und des Postamtsblattess 649,000 
Summe der Einnahme 26,479,670 
b. JAusgaben. 
Betriebsausgaben. 
1.] Besoldungen und Remunerationen . 8,614,000 
2.] Besoldungen und andere Ausgaben für Land- 
briefträargen . . .. 1,741,950 
3. Andere perbönki e Ausgaben 1,228,740 
4.Bau und Unterhaltung der Postwagen 1,196,100 
5.| Postfuhrkosten 5,513,700 
6. Vergütungen an Eisenbahn- Unternehmungen. 331,000 
7. Beitrag zur Post-Armen- bezw. Post-Unter- 
stützungskassee 41,500 
8. Verwaltungs- und Betriebsausgaben in den 
Hansestädten 272,260 
Verwaltungsausgaben. 
9.] Generalpostamt, Besoldungen . 152,900 
10.|Dasselbe, Dispositionssods 20,000 
11./Ober=Postdirektionen, Besoldunggen 665,025 
Latus. 14199777,175
        <pb n="451" />
        427 — 
  
  
  
6 Einnahmee. 
3 
Rtblr. 
Transport 19/777,175 
12.]/Ober=Postdirektionen, Dispositionssonds 93,100 
13. Andere persönliche Ausgaben . .. .. 769,109 
14.Sächliche Aussauhen . ... . . .. 1,981,900 
15.%Erwerbung von Grundstücken, Erbauung und 
Unterhaltung der Posthäuser, Abgaben und · 
Lasten.................. ............... 306,782 
16.VergütungcnanauswärtigePostbchörden2c. 34,140 
17.] Restitutionen aus der Einnahmen 240,/720 
18.Entschädigung für verlorene und beschädigte 
Postsendunien 30,490 
19. Außerordentliche Ausgaben der Postverwaltung 35,250 
20.| Kosten der Dampfschifffahrts=Verbindungen. 655,000 
Post=Zeitungsamt. 
21./ Besoldunien .... . .. 63,665 
22. Andere persönliche Ausgaben . .. . ... 4,400 
23. Sächliche und vermischte Ausgaben 71,500 
Summe der Ausgabe 23,463, 231 
Die Einnahme beträüt. 26,479,670 
Mithin ist Ueberschuoß.. 30016,439 
Hinzuzurechnen sind die Beiträge Bayerns und 
Württembergs zu den Zentralkosten der 
Postmit............................... 6,153 
3,022,592 
Davon sind zu gemeinsamen außerordentlichen 
Ausgaben (Abschn. II. Kap. 4. Tit. 1. bis 4. 
der Ausgabe) erforderlich. .. .. .. 325,805 
Bleiben zur Vertheilung disponibel. 2,696,787 
Von dem auf Preußen fallenden Antheile an 
den Postüberschüssen werden vorweg in Ab- 
zug gebracht und an das Großherzogthum 
Hessen gezalllt . . . . . — 
Bleibt Summe Kap. 3 — 
Reichs-Gesetzbl. 1871. 76 
  
  
  
  
  
  
Betrag. 
Rthlr. 
3,016,439 
9,813 
3,006,626
        <pb n="452" />
        428 
  
  
  
; E— Einnahme. Betrag. 
Rthle. Rthle. 
4. Telegraphenverwaltung. 
a. Einnahmr. 
1.] Gebühren für Beförderung telegraphischer 
Depeschen E 3,467,000 
2.] Vermischte Einnazhzeeen 31,000 
Summe. . ... 3/498,000 
b. Ausgabe. 
Betriebsausgaben. 
1.| Besoldunen 1,546,643 
2. Andere persönliche Ausgaben. ........... ... 343,510 
3. Anschaffung und Unterhaltung der Apparate 
und Batterien, sowie Unterhaltung der 
Stationseinrichtunen 114,400 
4. Unterhaltung, Verlegung und Vervollständi- 
gung der Telegraphenlineen 380,300 
(Tit. 4. ist von einem Jahr in das andere über- 
tragungsfähig.) 
Verwaltungsausgaben. 
5.| Centralverwaltung, Besoldungge 56,700 
6.]Dieselbe, Dispositionssodssgs 9,550 
7.] Bezirksverwaltung, Besoldungen .. 139,725 
8.] Dieselbe, Dispositionssodds 23,350 
9. Andere persönliche Verwaltungskosten 62,500 
10.Sächliche Aussauen 482,950 
11.Unterhaltung der Dienstgebäude 16,000 
Tit. 11. ist von einem Jahre in das andere 
übertragungsfähig.) 
12.] Vermischte Aussahen 316,200 
Summe der Ausgabbe #3),491,828 
Die Einnahme beträgt. 3,498,000 
Mithin ist Ueberschu —— 60972 
  
  
Summe Kap. 4. für sich.
        <pb n="453" />
        429 
  
  
  
  
-— Einnahme. Betrag. 
E8 
Rthlr. Rthle. 
5. Reichs=Eisenbahnen in Elsasß- 
Lothringen. 
a. Einnahme. 
1.)ersonenverkehr «...................... 2,600,000 
2.Güterverkehr...»......................... 6,000,000 
3.VerschiedeneEinnahmen................... 400,000 
Summe..... 9,000,000 
b. Ausgabe 
1.] Besoldunnenn . . .. ...... ... 1,747,825 
2. Andere persönliche Ausgaben .. 976, 505 
3.Sächliche Verwaltungskosten 285., 000 
4.| Unterhaltung und Erneuerung der Bahnanlagen 1 ,/000, 840 
5.] Kosten des Bahntransports . ... 965,030 
6.] Sonstige Aussaaeen . . . . . . .. 1,070,250 
Summe der Ausgabe 6,045/450 
Die Einnahme beträgt.. 9,000,000 
Mithin ist Ueberschu. — 2,954,550 
„ Summe Kap. 5. für sich. 
6. Verschiedene Einnahmen — 144,103 
Summe Kap. 6. für sich. 
7. Aus der französischen Kriegs- 
Entschädigung. 
1.)Für den Betriebsfonds der Reichskasse (Kap. 9. 
der einmaligen und außerordentlichen Aus- 
gabrnn) 3/750,000 
2. Zu den Ausgaben der Marineverwaltung 
(Gesetz vom 9. November 1867.) . . . . . .. 1,222,000 
Latus 4/972,000 
  
  
  
  
76“
        <pb n="454" />
        — 430 — 
  
  
2 Einnahme. Betrag. 
8 
Rthlr. Rtblr. 
1 Transport . .. .. 4,972,000 
3.]Zu eisernem Vorschusse für die Verwaltung 
des Reichsheeres (Kap. 10. der einmaligen 
und außerordentlichen Ausgaben) 6,270,000 
4.Zur Abtragung der Reichsschuld (Kap. 8. der 
einmaligen und außerordentlichen Ausgaben)h3'000000 
5. Zu Bedürfnissen des Rechnungshofes (Kap. 7. 
der einmaligen und außerordentlichen Aus- 
gabrn) 20,000 
Summe Kap. 7W. — 14762000 
8. Matrikularbeiträge. 
1. Preußen ................................. —1-7,202,498 
2.auenburg................................ — 36,312 
3.. Bayngrrn . ... . . . .. ·......... — 5,671,353 
4.Sachsen .. — 1,776,807 
5.]Württembttrrerrgg. — 2/121),221 
6. Baddrrrrrrn — 1,633,876 
7. Kchen .................................... — 610,065 
8.] Mecklenbürg= Schwern)..... — 419,055 
9. Scchsen, Weimar .......................... — 139,906 
10.] Mecklenburg = Strellltz — 72,817 
1I1.|Oldenboocrgrg – 208,990 
12.|Braunschwieegagaaa — 205,000 
13./Sachsen=Meininen — 88,885 
14.| Sachsen=Altenbreg — 72,599 
15.]Sachsen=Koburg=Gothnn: . . ... — 41,293 
16. Anhalt .... . . . . .... ...... .. . ..... ... . ... — 89,832 
17. Schwarzburg=Sondershausen — 33,124 
18. Schwarzburg- Rudolstadt .......... ... . . .. — 37,036 
19. Waldecc. «......................... — 29,027 
20. Reuß ältere Linie .... ..... ................ — 22,439 
21. Reuß jüngere Linie .. ................. . ... — 43,315 
22.] Schaumburg= Livpeeo — 15,919 
Latus..... — 130,571,369
        <pb n="455" />
        — 431 — 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
* Einnahme. Betrag. 
* 
Rihlr. Rthlr. 
Transport — 30,571,369 
23Lippe.................................... — 59,386 
24.|Lübeggga. – 22,699 
5 Bieenmnmnmn — 65,631 
26. Hambo0cngg ... — 180,366 
27. Elsaß- Lothringen ... ...................... — 1,216,333 
Summe Kap. 8. . . . .. — 32,115,784 
Die Repartition dieser Summe unterliegt 
noch der Berichtigung nach Maßgabe des 
Resultats der im Dezember 1871. stattfin- 
denden Volkszählung. 
Rekapitulation. 
Summe Kap. 1. . . . . . — 62,536,100 
O% 2 .. — 1,325,920 
- - 3. 00 — 3,006,626 
4. — 6,172 
. 5. — 2,954,550 
- - 6. .. — 144,103 
- 7. 022 —— 14,762,000 
- - 8. 4020 — 32,115,784 
Summe der Einnahme — 116,851,255 
Die Ausgabe beträgt .. .. . — 116,851,255 
Balancirt. 
Berlin, den 4. Dezember 1871. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
W. 
(Nr. 753.)
        <pb n="456" />
        — 432 — 
Nr. 753.) Verordnung, betreffend die Feststellung des Etats der Verwaltung des Reichs- 
heeres für das Jahr 1872. Vom 9. Dezember 1871. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen auf Grund des Gesetzes, betreffend die Friedenspräsenzstärke des deut- 
schen Heeres und die Ausgaben für die Verwaltung desselben für die Jahre 
1872.) 1873. und 1874., vom 9. Dezember dieses Jahres, im Namen des 
Deutschen Reichs, was folgt: 
Der dieser Verordnung als Anlage beigefügte, dem Bundesrathe und dem 
5 Reichstage zur Kenntnißnahme und Erinnerung vorgelegte Haupt-Etat der 
Verwaltung des Reichsheeres für das Jahr 1872. wird auf den Betrag von 
90,042,492 Thalern festgestellt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 9. Dezember 1871. 
I. §.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
  
bant.
        <pb n="457" />
        — 433 — 
Haupt-Etat 
der 
Verwaltung des Reichsheeres 
für 
das Jahr 1872.
        <pb n="458" />
        434 — 
  
— —— 
  
  
  
  
  
  
1. 2. 3. 4. 5. 
* Ueberhaupt 
Aus ga b e. Preußen Sachsen. Würt= Mecklen- 
S. 2c. temberg.burg. für 
9 1872. 
Rthlr. Rthlr. Rthlr. Rthlr. Rthlr. 
A. Fortlaufende Ausgaben. 
Kriegsministerium. 
1. Besoldunen 341,970 24550 26/,0866— 392,606 
2. Andere persönliche Ausgaben . ... 14,000— — — 14,000 
z.SächlicheAusgaben.................. 55/7500— — 55,750 
Militair=Kassen=Wesen. 
4.Persönliche Ausgaben 59,950 4% 2,944 67,883 
Militair=Intendanturen. 
5. Persönliche Ausgabden 292/520 22440 22,9381 — 337,898 
6.Sächliche Ausgaben . .. . . ... 395,1751 24551 3.44351 — 45,071 
Militairgeistlichkeit. 
7. Gersönliche Ausgaben 119,575 5,750 1099u 1,2942 
8.Sächliche Ausgabhen 11,800% 750 668 200 14,418 
Militair= Justizverwaltung. 
9.] Persönliche Ausgaben 140444%% 1,040 166),056 
10.Sächliche Auisgaben 1,363 126 86 50. 1,625 
11.Besoldung der höheren Truppen- 
Befehlshaber . 721,200 52,030 46,314 819/544 
Kommandauten, Platzmajore 
und Etappen= Inspektoren. 
12. Bersönliche Ausgaben .. 231,12444%%¼ 241),920 
13.Sächliche Aissahen 33 — — — 336 
Latus. .... 2,029,207 2,285, 725 
  
  
  
129/857 * 2,584
        <pb n="459" />
        1 2 3 4 5 
Ausgabe Preußen Sachsen., Würt= Mecklen- un 
⁊ « « 2c. temberg. burg. 
5 1872. 
Rthlr. Rthlr. Rthlr. Rthlr. Rthlr. 
Transport . .... 2,029,207 129,957 123,9771 2,584 2,285,725 
14. Besoldung der Adjutantur Sr. 
Mejestät des Kaisers 29,50 0H — — 29,500 
Generalstab. 
15.Persönliche Ausgaben. 263,1401 14,7901 13,3201 — 291,250 
16. Sächliche Ausgaben . . .. 70,0600%820 20 87,400 
17. Besoldung der Adjutantur=Ofsi- 
zierrn 85,1960, 40 1156,796 
ZIngenieurkorps. 
18.Persönliche Ausgaben ... 499 82 19,496 l — 519,320 
19. Sächliche Ausgaben . .. 19,700 900 — — 20,600 
Geldverpflegung der Truppen. 
20. Gehälter und Löhnung der Truppen. 22,341,252 1,800 160% (390,728167, 203|26, 006, 352 
21.Extraordinaire Gehälter 150,0e0 6,565 2/600 – 159,165 
Naturalverpfle gung. 
22.Bersönliche Auissaggen . . .. 226,1921 18,1051 12,220 — 256,517 
3.Sächliche Verwaltungsausgaben 15,814,55 16% 86 4 945,544 359,481 18, 384440 
24. Neubau und Unterhaltung der Magazin 
gebäudeadn 128,40%10,000% LrOd0oda-— 140,100 
Bekleidung der Armee. 
75. Lerbih Ausgaben ... 13,60763Y 24,054 
26.Sächliche Ausgaben . ... 4,891,339 /309,268| 5,746,987 
Latus. .... 46,562,9323, 733, 199/ 2.821, 120| 949,955/ 54, 067, 206 
Reichs · Gesehbl. 1871. 7
        <pb n="460" />
        Ausgabe. Preußen /Sachsen. Würt-Mecklen- ete 
F 2c. temberg.] burg. 
1872. 
Rthlr. Rtblr. Rthlr. Rthlr. Rthlr. 
Transport . . . .. 46,562,932 733, 199 2, 2 1, 1204 
Garnison=Verwaltungswesen. 
27.Persönliche Ausgaben . . .. 253,7501 136%4 
28. Verwaltung und bauliche Unterhaltung 
der Kasernen :22e 2,776, 264 202,2031 31,610 3,179,481 
29.Größere Neu- und Retablissementsbauten 294,00% 20,000%00]]000 30 
30. Unterhaltung der Uebungeplätze, sowie 
Manöverkostena 419,200%8HH 
31. Invaliden=Institue 168,230 — 3,1101 171,342 
32. Servsss 3,923,069 127 1451 4,518,137 
Lazarethwesen. 
33. Bersönüiche Ausgaben 115,900 6 40] 00 4% 2428 
34.Sächliche Verwaltungsausgaben . .. 1,032,3003,000|10 
35. Unterhaltung der Gebäude und Utenstlien212,800 16900 10,671 6,320246,697 
36.Größere Neu= und Retablissementsbauten 136,000 8%000 5,200 4/000 153,200 
Verwaltung der Traindepots 
und Instandhaltung der Feld- 
Eaquipage. 
37. Sächliche Aussassggen 71,12J 13855,280 5746 
38. Verpflegung der Ersatz= und 
Reserve=Mannschaften. 454,0000% 
Ankauf der NRemonten. 
39. Bersonliche Ausgaben 15,00 — — — 15,008 
40. Sächliche Ausgabn.. 844,118187,995 ,82 43 243 
Verwaltung der Remonte- 
Depots. 
41. Bersonüche Ausgaben. 37,450— — — 37,450 
42. Sächliche Ausgaben ............... ... 343,2501 — — — 343,250 
Latus. 57,660,074 1, 223, 37 3, 200|1, 183, 410|66, 787, 926
        <pb n="461" />
        7 
7° 
I. 7 — . 
Aus ga b e Preußen Sachsen. Würt= Mecklen- Ueberhaupt 
" 2c. tembergburg. für 
1872. 
Rthlr. Rthlr. Rthlr. Rthlr. Rthlr. 
Transport 57,660,0744,571,24213,373,200 1,183,41066,787, 926 
43. Reisekosten, Vorspann= und 
Transportkosten, Tagegel- 
der, Zulagen 2e .. 822,03441000%3,2 
Militair=Erziehungs= und Prü- 
fungsanstalten. 
44. Barsönüche Ausgaben 292,2471 19,4761 — — 311,723 
45. Sächliche Ausgabhen 227,418 3,16ö0 — 230,578 
Pflege= und Unterrichtskosten 
für Kinder. 
46. [Persönliche Aissahen 36,06116,300¼,300L00 45,381 
47. Sächliche Ausgabden . ... 36,412 1,2000 — — 37,612 
Militair-Medizinalwesen und 
ärztliche Bildungs=Austalten. 
48. Persönliche Auissaden 47,8988 40000 5777 — 52,470 
49. Sächliche Ausgabhen 11,950 700 281 — 12,678 
Artillerie- und Waffenwesen. 
50. Bersönliche Ausgabden 332,4361 12,1001 7,1081 2,7101 354354 
51. Sãchliche Ausgaben .. . . . . . . .. 1,886,6151 120,3091 85,3831 2,000 2,094307 
Für die technischen Institute der 
Artillerie. 
52.Versönliche Aussabhen 92,965 5,66ö0%2 54 101,155 
53.Sächliche Ausgabn 78,8501 3,9001 28001 — 85,550 
Bau und Unterhaltung der 
· Festungen. 
54.|Bersönliche Ausgaben 103,200 8351 — — 104,035 
55. Sãchliche Ausgaben ... 692,1751 4,6001 2,600 30 699,405 
Latus . .... 6 2 354 3514359 —
        <pb n="462" />
        2. 
    
   
  
  
5. 
  
  
  
  
  
Aus ga b e Preußen Sachsen. Würt= Mecklen- 45* 
" 2c. temberg.] burg. 
1872. 
Rthlr. Rthlr. Rthlr. f Rthlr. Rtblr. 
Transport.. 62,320,355|4,804,472 3, 51 4359|1,0 71,844,436 
56.Zu Unterstützungen für aktive 
Militairs und Beamte, für 
welche keine besonderen Un- 
terstützungsfonds bestehen. 27,500 800 350 30,650 
Invalidenwesen. 
57.| Pensionen für Offiziere, Beamte und 
Soldaten.......................... 5,779,299-279,500211,575122,8656,393,239 
58. Pensionen für Wittwen, Erziehuͤngsgelder 
für Kinder, Unterstützungen ꝛc. .. . . . . 442,2503%000% 41, 143 22,400 548,793 
59. Zuschuß zur Militair=Wittwen- 
kasse. 283/0707] — — 283,070 
60. Verschiedene Ausgaben . 35,150% 3 12444 700 41,305 
Summe . 68,887,6245,132,096/3, 7° v0, 208|1, 35 1, 56579, 141, 493 
Davon ab für 1872 in Rücksicht 
darauf, daß das Retablissement der 
Armee an Bekleidung und Ausrüstung, 
sowie an Waffen und Munition nach 
Beendigung des letzten Krieges einen 
geringeren Aufwand bei den betreffen- 
den Titeln für die laufende Unterhal- 
tung ermöglichte 1,300,00080, 000 80,000 40,000 1,500,000 
Bleiben 4. 67/587/624/5,052, 096,90, 208|1, 31 1, 56577641,493
        <pb n="463" />
        Preußen Sachsen.“ Würt= Mecklen- Ueberhaupt 
Ausgabe. re temberg.burg. für 
* « 1872. 
Rthlr. Rthlr. Rthlr. Kthlr. Z„ Rthlr. 
B. Einmalige Ausgaben. 
Preußen. 
24.1. Neubau eines Körnermagazins 
in Hannover, zweite und letzte 
Rate . ..... ... .. ........ . . ... 20,000 — — — 
Neubau einer Garnisonbäckerei 
daselbst mit 10 Wasserheizungs. · 
öer......................... 27000¼ — — — 
29. 3. Zum Bau eines Kasernements 
für 2 Bataillone des Garde- 
Grenadier=Regiments Königin 
Elisabeth in Berlin, erste Rate 1700,000 — — — — 
Zum Bau einer Kaserne für 1 
Bataillon in Gnesen, erste Rate 50,000— — — — 
Desgleichen in Stralsund, erste 
Rate ............... ..... .... 50,00 U — — — 
Zum Wiederaufbau der abge- 
brannten Heuberg=Kaserne in 
Wesel, erste Rattet.4 50,00b — — — 
Zum Ausbau des Schloßge- 
bäudes in Münden zu einem 
Kasernement, erste Rate. .. . . .. 53,000 — — — — 
Zur Vollendung des Kasernen- 
baues in Lübeck, letzte Rate ... 80,000 — — — 
30.9. Zur Erwerbung von 500 Mor- 
gen Land, behufs nothwendiger 
Erweiterung des Revue- und 
Schießplatzes bei Wesel 150,000 — — – — 
Latus 640,000% — — — —
        <pb n="464" />
        Titel. 
Aus gabe. 
Preußen 
2. 
Rthlr. 
Würt- 
temberg. 
Rthlr. 
Mecklen- 
burg. 
Rthlr. 
  
   
Ueberhaupt 
für 
1872. 
Rtblr. 
  
36. 
49. 
55. 
  
10. 
11. 
12. 
13. 
14. 
15. 
16. 
17. 
18. 
Transport 
Zum Ankauf eines Revue= und 
Schießplatzes für die 11. Ar- 
tillerie=Brigade, in der Größe 
von circa 900 Morgen, erste 
Rate . . .... .......... .... . ... 
Zum Neubau eines Garnisonlaza- 
reths in Stralsund, als dritte 
Rate .. ... .. .. ............... 
Zum Neubau eines Garnison= 
lazareths in Düsseldorf, einschließ- 
lich der Kosten für Erwerbung 
des Bauplatzes, erste Rate.. 
Für den Erweiterungsbau des 
medizinisch=chirurgischen Friedrich- 
Wilhelms=Instituts in Berlin, 
zweite Raat 
Zur Errichtung eines neuen Re- 
monte=Depots 
Zur Fortsetzung des Festungs- 
baues in Königsberg 
Desgleichen des Umbaues der 
Hagelsberg = Befestigung bei 
Danzig .. . . .. 
Desgleichen mehrerer Forts bei 
Neisse 
Zum Umbau und zur Verstär- 
kung der Festungen einschließlich 
der Vermehrung der Pulver- 
magazine und Geschoßräume in 
19. 
denselben. .... ..... .. ... .. .. .. 
Zum Bau des Ingenieur=Dienst- 
gebäudes in Berlin 
640,000 
180,000 
  
20,000 
35,000 
25,000 
60,000 
20000 
30,000 
65,000 
25,000 
22 
  
  
1,300,000
        <pb n="465" />
        1 2 3 5 
t 
Ausgabe. Preußen Sachsen Würt= Mecklen- Ueb daup 
d 2c. temberg.burg. 1872 
7. 
Rthlr. Rthlr. Rthlr. Rthlr. Rthlr. 
Transport T — — — — 
Sachsen. 
29. 36. Zum Neubau von Kasernen und Gar- 
nison=Gebäuden — 80,000 — — — 
Württemberg. 
29. 36. Zum Neubau von Kasernen und Gar- 
nison · Gebäuden — — 80,00| – 
Mecklenburg. 
29.) 1. Zum Neubau eines Oekonomie- 
Gebäudes in Rostock. . — — — 20,000 — 
36.2. Zur Vollendung des Lazareth= 
baues daselbbt — — — 20,000 .- 
·SummeB-«». 1,300,00080,00080,0004o,0001,500,000 
Hlesz·A—-»« 67,587,6245,052,0963,690,2081,311,56577,641,493 
68,887,6245,132,0963,770,2081,351,56579,141,493 
DazuMilitairiVekwaltungvon 
Bayern...................... — — — — 11o0,900,999 
Summe der Ausgabe ..... — — — — 190,042,492 
Berlin, den 9. December 1871. 
(L. S.) Wilhelm. 
  
Fürst v. Bismarck. 
(Nr. 754.)
        <pb n="466" />
        — 442 — 
(Nr. 754.) Gesetz, betreffend die Ergänzung des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich. 
Vom 10. Dezember 1871. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von BPreußen 2c. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: 
Einziger Artikel. 
Hinter §. 130. des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich wird folgender 
neue §S. 130 a. eingestellt: 
Ein Geistlicher oder anderer Religionsdiener, welcher in Aus- 
übung oder in Veranlassung der Ausübung seines Berufes öffentlich vor 
einer Menschenmenge, oder welcher in einer Kirche, oder an einem anderen 
zu religiösen Versammlungen bestimmten Orte vor Mehreren Angelegen- 
heiten des Staates in einer den öffentlichen Frieden gefährdenden Weise 
zum Gegenstande einer Verkündigung oder Erörterung macht, wird mit 
Gefängniß oder Festungshaft bis zu zwei Jahren bestraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 10. Dezember 1871. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
  
  
Berichtigung. 
Das Datum des im 46. Stück des Reichs=Gesetzblatts für 1871. S. 397. 
und 398. abgedruckten Gesetzes, betreffend die Einführung der Maaß- und Gewichts- 
ordnung in Bayern, ist nicht der 22. November, sondern — wie in der Ueber- 
schrift dieses Gesetzes S. 397. richtig angegeben — der 26. November. 
In demselben Stück des Reichs=Gesetzblatts ist S. 397. Jeile 4. von unten 
zu lesen: Waagen, statt Waaren. 
  
  
Redigirt im Büreau des Reichskanzlers. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober=Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker).
        <pb n="467" />
        — 443 — 
Reichs=Gesetzblatt. 
50. 
  
  
  
(Nr. 755.) Verordnung, betreffend die Einführung des Abschnitts VIII. der Reichsverfassung 
in Elsaß=Lothringen. Vom 14. Okkober 1871. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesrathes, für Elsaß=Lothringen was folgt: 
Der Abschnitt VIII. der Verfassung des Deutschen Reichs, betreffend das 
Post-= und Telegraphenwesen, tritt in Elsaß=Lothringen am 1. Januar 1872 in 
Wirksamkeit. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 14. Oktober 1871. 
(#. S.) Wilhelm. 
. Fürst v. Bismarck. 
  
Der Abschnitt VIII. der Verfassung des Deutschen Reichs ist im Reichs=Gesetzblatt 
für 1871. S. 76—78. abgedruckt. 
  
Reichs=Gesetzbl. 1871. 78 Nr. 756.) 
Ausgegeben zu Berlin den 22. Dezember 1871.
        <pb n="468" />
        — 444 — 
(Nr. 756.) Gesetz, betreffend die Einfuͤhrung des Abschnittes VII. der Reichsverfassung uͤber 
das Eisenbahnwesen. Vom 11. Dezember 1871. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, Koͤnig 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs) nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesrathes, für Elsaß=Lothringen was folgt: 
Der nachstehend abgedruckte Abschnitt VII. der Verfassung des Deutschen 
Reichs, das Eisenbahnwesen betreffend, tritt am 1. Januar 1872 in Elsaß= 
Lothringen in Wirksamkeit. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 11. Dezember 1871. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
  
Der Abschnitt VII. der Verfassung, des Deutschen Reichs ist im Reichs=Gesetzblatt 
für 1871. S. 74—76. abgedruckt. 
  
(Nr. 757,)
        <pb n="469" />
        — 445 — 
(Nr. 757.) Gesetz, betreffend die Ausdehnung der Wirksamkeit des Gesetzes über die Gewäh.- 
rung der Rechtshülfe vom 21. Juni 1869 auf Elsaß-Lothringen. Vom 
11. Dezember 1871. 
Wir Wilhelm von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesrathes, für Elsaß=Lothringen was folgt: 
Die Wirksamkeit des anliegenden Gesetes über die Gewährung der Rechts- 
hülfe vom 21. Juni 1869 wird auf Elsaß=Lothringen ausgedehnt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 11. Dezember 1871. 
(. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
  
Das Gesetz über die Gewährung der Rechtshülfe vom 21. Juni 1869. ist im Bundes- 
Gesetzblatt für 1869. S. 305. ff. abgedruckt. 
78- (Nr. 758.)
        <pb n="470" />
        (Nr. 758.) Traité d’extradition entre TEm- 
pire Allemand et TItalie. Du 
31 Octobre 1871. 
Sa Majeste IEmpercur d’Allemagne, 
Roi de Prusse, au nom de I’Empire 
allemand, dG’'une part et Sa Majesteé 
le RKoi d’Italie, dG’autre part, etant 
convenus de conclure un traité pour 
Textradition réciproque des malkai- 
teurs, ont à cet effet muni de leurs 
pleins-pouvoirs, Savoir: 
Sa Majesté l’Empereur d’Alle-- 
magne, Roi de Prusse: 
Monsieur Bernard König. 
Son Conseiller intime de Lé- 
gation, 
Sa Majesté le Roi dlltalie: 
Monsieur Edouard Comte 
de Launay, Son Envoye Erx- 
traordinaire et Ministre Pleni- 
potentiaire prèes Sa Majesté 
TEmpereur d’Allemagne, Roi 
de Prusse, 
lesquels, après s’étre communiquc 
leurs pleins - Pouvoirs trouvs en 
bonne et due forme, Ssont convenus 
des articles suivants: 
Art. 1. 
Les hautes Parties contractantes 
Sengagent par le présent traité à se 
lrer réciproquement, dans tous les 
cas prévus par les clauses du dit 
traité, les personnes qui, ayant été, 
comme auteurs ou complices, con- 
damnées ou mises en accusation ou 
soumises à une poursuite judiciaire 
ar les autorités de Pune des deux 
Parties contractantes à cause T’un 
des faits ci-apreès éGnuméres se trou- 
446 
(Nr. 758.) (Uebersetzung.) Auslieferungsvertrag 
zwischen dem Deutschen Reiche und 
Italien. Vom 31. Oktober 1871. 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, 
König von Preußen, im Namen des 
Deutschen Reichs einerseits und Seine 
Majestät der König von Italien andererseits, 
sind übereingekommen, einen Vertrag we- 
gen gegenseitiger Auslieferung der Ver- 
brecher abzuschließen, und haben zu die- 
sem Zwecke mit Vollmacht versehen und 
zwar: 
Seine Majestät der Deutsche Kai- 
ser, König von Preußen: 
den Herrn Bernhard König, 
Allerhöchstihren Geheimen Lega- 
tionsrath, 
Seine Majestät der König von 
Italien: 
den Herrn Eduard Grafen de 
Launay, Allerhöchstihren außer- 
ordentlichen Gesandten und bevoll- 
mächtigten Minister bei Seiner 
Majestät dem Deutschen Kaiser, 
König von Preußen, 
welche nach Mittheilung ihrer in guter 
und gehöriger Form befundenen Voll- 
machten über nachstehende Artikel über- 
cingekommen sind: 
Art. 1. 
Die Hohen vertragenden Theile ver- 
pflichten sich durch gegenwärtigen Ver- 
trag, sich einander in allen nach den Be- 
stimmungen desselben zulässigen Fällen 
diejenigen Personen auszuliefern, welche 
von den Behörden eines der beiden ver- 
tragenden Theile, wegen einer der nach- 
stehend aufgezählten Handlungen) sei es 
als Urheber oder Theilnehmer, verurtheilt, 
oder in Anklagestand versetzt, oder zur 
gerichtlichen Untersuchung gezogen sind,
        <pb n="471" />
        — 447 — 
veraient sur le territoire de Pautre und im Gebiete des anderen Theiles sich 
Partie, savoir: aufhalten, nämlich: 
1) Pour meurtre, assassinat, em- 
poisonnement, Parricide et in- 
fanticide; 
2) Pour avortement volobtairc: 
3) Pour exposition ou abandon 
volontaire chenfant; 
4) Pour rapt, suppression, sub- 
stitution ou supposition Ten- 
fant; 
5) Pour enlevement T’une per- 
sonne; 
6) Pour privation volontaire et 
illégale de la liberté indivi- 
duelle Tune personne commise 
Soit par un particulier, soit par 
un ollicier public; 
7) Pour bigamie; 
8) Pour viol; 
9 Pour ecitation à la debauche 
de personnes mineures de PTun 
Ou de Tautre sexe dans les cas 
Prévus simultanément par la 
legislation des deux Parties 
Contractantes; 
Pour coups portés ou blessures 
faites volontairement à unc per- 
sonne qui ont eu pour consé- 
duence une déformation ou 
maladie étant ou paraissant in- 
curables ou la perte de P’usage 
absolu d'un organe ou la mort 
sans l'intention de la donner; 
II) Pour vol, accompagné de cir- 
Constances aggravantes (schwe- 
#rrer Diebstahl) ou en tant que 
la valeur de Tobjet du crime 
Ou délit dépasse mille francs, 
Pour rapine et extorsion; 
1) wegen Todtschlages, Mordes, Gift- 
mordes, Elternmordes und Kin- 
dermordes; 
2) wegen vorsätzlicher Abtreibung der 
Leibesfrucht; 
3) wegen Aussetzung oder vorsätzlicher 
Verlassung eines Kindes; 
4) wegen Raubes, Unterdrückung, Ver- 
wechselung oder Unterschiebung eines 
Kindes; 
5) wegen Entführung eines Menschen; 
6) wegen vorsätzlicher und rechts- 
widriger Beraubung der persön- 
lichen Freiheit eines Menschen, sei 
es, daß sich eine Privatperson oder 
ein öffentlicher Beamter derselben 
schuldig macht; 
7) wegen mehrfacher Ehe; 
8) wegen Nothzucht; 
9) wegen Kuppelei mit minderjährigen 
Personen des einen oder anderen 
Geschlechts, in denjenigen Fällen, 
in welchen dieselbe durch die Lan- 
desgesetzgebung beider vertragenden 
Theile mit Strafe bedroht ist; 
10) wegen vorsätzlicher Mißhandlung 
oder Verletzung eines Menschen, 
welche eine unheilbare oder voraus- 
sichtlich unheilbare Krankheit oder 
Entstellung oder den Verlust des 
unbeschränkten Gebrauchs eines 
Organs, oder den Tod), ohne den 
Vorsatz zu tödten, zur Folge ge- 
habt hat; 
11) wegen Diebstahls, sofern er unter 
erschwerenden Umständen erfolgt ist 
(schwerer Diebstahl), oder sofern 
der Werth des gestohlenen Gegen- 
standes 1000 Franken übersteigt) 
wegen Raubes und Erpressung;
        <pb n="472" />
        — 448 — 
12) Pour abus de confiance dans 
les cas prévus simultanément 
ar la législation des deuz 
Parties contractantes, et pour 
escroquerie ou tromperie, en 
tant due la valeur de Tobjet 
de ces crimes ou délits dépasse 
mille francs; 
) Pour banqueroute frauduleuse 
et lésion frauduleuse à une 
masse faillie; 
14) Pour faux serment; 
5) Pour faux témoignage ou pour 
fausse déeclaration d’un expert 
ou d'un interprete; 
6 Pour subornation de témoin, 
expert ou interprete; 
Pour faux en ecritures ou dans 
les dépéches télégraphiques et 
usage fait avec connaissance 
de dépéches télégraphiques ou 
titres faux ou falsifiés; 
8) Pour fausse monnaie, particu- 
lièrement pour contrefacon ou 
altération de monnaies de mé- 
tal et de papier, et pour émis- 
sion et mise en circulation avec 
connaissance de monnaies de 
métal ou de papier comtrefaites 
Ou altérées; 
Pour contrefacçon et falsitication. 
de billets de banque et autres 
titres Tobligations et valeurs 
en papier duelconques éCmis par 
TEtat et sous T’autorité de IEtat 
par des corporations, sociétés 
Ou Particuliers, ainsi que pour 
Cmission et mise en circulation, 
avec connaissance de ces billets 
de banque, titres ’obligations 
et autres valeurs en papier 
contrefaits ou falsifiés; 
12) wegen Unterschlagung in denjenigen 
Fällen, in welchen dieselbe von der 
Landesgesetzgebung beider vertra- 
genden Theile mit Strafe bedroht 
ist, und wegen Betruges, sofern 
der Werth des Gegenstandes des 
Verbrechens oder Vergehens 1000 
Franken übersteigt; 
13) wegen betrüglichen Bankerutts und 
betrüglicher Benachtheiligung einer 
Konkursmasse; 
14) wegen Meineides; 
15) wegen falschen Zeugnisses und we- 
gen falschen Gutachtens eines 
Sachverständigen oder Dolmet- 
schers; 
16) wegen Verleitung eines Zeugen, 
Sachverständigen oder Dolmet- 
schers zum Meineide; 
17) wegen Fälschung von Urkunden 
oder telegraphischen Depeschen und 
wissentlichen Gebrauches falscher 
oder gefälschter Urkunden und tele 
graphischer Depeschen; 
18) wegen Falschmünzerei, insbesondere 
wegen Nachmachens und Verän= 
derns von Metall- und Papier- 
geld, und wegen wissentlichen Aus- 
gebens und Inumlaufsetzens von 
nachgemachtem oder verändertem 
Metall- und Papiergelde; 
19) wegen Nachmachens und Verfäl- 
schens von Bankbillets und an- 
deren vom Staate oder unter 
Autorität des Staats von Kor- 
porationen, Gesellschaften oder Pri- 
vatpersonen ausgegebenen Schuld- 
verschreibungen und sonstigen Werth- 
papieren, sowie wegen wissentlichen 
Ausgebens und Inumlaufsetzens 
solcher nachgemachten oder gefüälsch- 
ten Bankbillets, Schuldverschrei- 
bungen und anderer Werthpapiere; 
  
—
        <pb n="473" />
        — 449 — 
20) Pour incendie volontaire; 
21) Pour détournement et concus- 
Sion de la part de fonctionnaires 
Dublics; 
22) Pour corruption de fonctionnai- 
res publics dans le but de les 
Porter à violer les devoirs de 
leur charge; 
23) Pour les faits punissables sui- 
Vants des capitaines de navire 
et gens de L’éGquipage sur des 
bätiments de mer: 
Pour destruction volontaire 
et illegale d’un navire; 
Pour échouement volontaire 
FTun navire; 
Pour résistänce envers le 
Capitaine par plus d'untiers 
de Péquipage, dans les cas 
Prévus simultanément par 
la législation des deux 
Parties contractantes; 
24) Pour destruction en tout ou en 
Partie des chemins de fer, ma- 
chines à vapeur ou appareils 
teléegraphiques; 
Pour tout fait volontaire par 
lequel est dérivée ou pourrait 
dériver une lésion corporelle 
aufx pPersonnes dui voyagent en 
chemin de fer ou à celles qui 
y sont employces. 
L'extradition pourra aussi avoir 
lieu pour la tentative des faits ci- 
dessus éCnumérés lorsqu’elle est punis- 
Ssable Tapreès la Igislation des deux 
Pays contractants. 
Art. 2. 
Toutefois, il ne sera livré de la 
part des Gouvernements de I’Empire 
allemand, aucun Allemand au Gou- 
20) wegen vorsätzlicher Brandstiftung; 
21) wegen Unterschlagung und Er- 
pressung seitens öffentlicher Be- 
amten; 
22) wegen Bestechung öffentlicher Be- 
amten zum Zwecke einer Verletzung 
ihrer Amtspflicht; 
23) wegen folgender strafbarer Hand- 
lungen der Schiffsführer und 
Schiffsmannschaften auf Seeschif- 
en: 
vorsätzliche und rechtswidrige 
Zerstörung eines Schiffes; 
vorsätzlich bewirkte Strandung 
eines Schiffes; 
Widerstand gegen den Schiffs- 
führer seitens mehr als eines 
Drittheils der Schiffsmann- 
schaft in denjenigen Fällen, 
in welchen derselbe von der 
Landesgesetzgebung beider ver- 
tragenden Theile mit Strafe 
bedroht ist; 
24) wegengänzlicher odertheilweiser Zer- 
störung von Eisenbahnen, Dampf- 
maschinen oder Telegraphenanstal- 
ten; wegen jeder vorsätzlichen 
Handlung, durch welche den auf 
der Eisenbahn reisenden oder beim 
Betrieb derselben angestellten Per- 
sonen eine Körperverletzung erwach- 
sen ist oder erwachsen kann. 
Die Auslieferung kann auch wegen 
Versuches einer der von 1. bis 24. auf- 
geführten strafbaren Handlungen statt- 
finden, wenn der Versuch derselben nach 
der Landesgesetzgebung der vertragenden 
Theile mit Strafe bedroht ist. 
Art. 2. 
Jedoch soll von Seiten der Regie- 
rungen des Deutschen Reichs kein Deut- 
scher an die italienische Regierung und
        <pb n="474" />
        — 450 — 
vernement italien et dela part de celui- 
ci aucun ltalien ne sera livré à un 
des Gouvernements de IAllemagne. 
Lorsdue, dapreès les lois en vigueur 
dlans IEtat auquel le coupable appar- 
tient il y aurait lieu àlle poursuivre 
à raison de Tinfraction dont il Fagit, 
TIautre Etat communiquera les intor- 
mations et les pieces, les objets con- 
stituant le corps du delit et tont autre 
document on eclaireissement requis 
pour le procces. 
Si lindividu reclamé Mest ni Alle- 
mand ni ltalien ou si le crime ou 
delit a étec commis hors du territoire 
des Parties Contractantes par un in- 
Gevidu, dquil n’appartient pas à I’Etat, 
auquer T’extradition est demandée, ce 
Gouvernemert #v#0urra informer de 
cette dem’ande # premier cas le Gou- 
vernement meend apl'lörtiert l pour- 
suin in secom cas ·0 erne- 
ment Sur le 10r#ri. re Giduel! erime 
CI. Qell „„ ln mis et si un de 
ces Couvernelncl u#éclame à Son 
tour le prévenn# ar le fane juger 
Par es tribunaus, le Gouvernement 
auquel la demande dextraditon a 
été adessée pourra à son che-X le 
livrer u Tun ou à Tauti Gouverne-- 
ment. 
Si Dindividu réclamé par une des 
Parties contractantes est reclamé en 
méme temps par un autre ou plusieurs 
autres Gouvernements, il sera livré 
au Gouvernement dui demande l'ex- 
tradition du chef du plus grave crime 
Oou délit et dans le cas ou tous les 
crimes ou délits seraient de la méeme 
gravitc, Pindividu en question sera 
livré au Couvernement dont la de- 
mande aura une date plus ancienne. 
von Seiten dieser kein Italiener an eine 
der deutschen Regierungen auspgeliefert 
werden. 
Wenn nach den Gesetzen desjenigen 
Staats, welchem der Beschuldigte ange- 
hört, Anlaß vorhanden sein sollte, ihn 
wegen der in Frage stehenden Handlung 
zu verfolgen, so soll der andere Staat 
die Erhebungen und Schriftstücke, die zur 
Feststellung des Thatbestandes dienenden 
Gegenstände und jede andere für das 
Strafverfahren erforderliche Urkunde oder 
Aufklärung mittheilen. 
Wenn die reklamirte Person weder 
ein Deutscher noch ein Italiener ist, oder 
wenn das Verbrechen oder Vergehen 
außerhalb des Gebietes der vertragenden 
Theile von einer Person begangen ist, 
welche demjenigen Staate nicht angehört, 
von welchem dic Auslieferung begehrt 
wird, so kann dieser Staat von dem ge- 
stellten Antrage im ersteren Falle diejenige 
Regierung, welcher der Verfolgte angehört, 
im letzteren Falle diejenige Regierung, 
auf deren Gebiete das Verbrechen oder 
Vergehen begangen ist, in Kenntniß 
setzen und wenn eine dieser Regierungen 
ihrerseitscdie Auslieferung des Angeschul- 
digten beansprucht, um ihn vor ihre Ge- 
richte zu stellen, so kann diejenige Regie, 
rung, an welche der Auslieferungsantrag 
gerichtet a. den Angeschuldigten nach 
ihrer Wahl der einen oder der anderen 
Regierung ausliefern. 
Wenn die seitens eines der vertra- 
genden Theile reklamirte Person gleich- 
eitig seitens einer oder mehrerer anderer 
egierungen reklamirt wird, so soll die, 
selbe derjenigen Regierung ausgeliefert 
werden, welche die Auslieferung auf 
Grund des schwereren Verbrechens oder 
Vergehens beantragt. Für den Fall, daß 
alle Verbrechen oder Vergehen gleich schwer 
sein sollten, soll die betreffende Person 
derjenigen Regierung ausgeliefert werden, 
deren Antrag von früherem Datum ist.
        <pb n="475" />
        — 451 
Art. 3. 
L'’extradition n’aura pas lieu si la 
personne réclamée par les Gouver- 
nements de IAllemagne a eté pour- 
Suivie et mise hors de cause ou est 
encore poursuivie ou a déja été punie 
en ltalie, ou si la personne réclamée 
Par le Gouvernement italien a été 
Poursuivie et mise hors de cause ou 
est encore poursuivie ou a deja été 
punie dans un des Etats de DAlle- 
magne pour le méme acte punissable 
dqui est cause de la demande d’er- 
tradition. 
Lorsque la personne réclamée par 
lLes Gouvernements de I’Allemagne est 
Poursuivie en ltalie ou due la per- 
sonne réclamée par le Gouvernement 
italien est poursuivie dans un des 
Etats de DAllemagne à cause d’'un. 
autre acte punissable, son extradition 
Sera différée jusqu'n la fin de ces 
Poursuites et laccomplissement de 
Ia peine Gventuellement prononce 
Contre elle. 
Art. 4. 
Les dispositions du présent traité 
ne sont poeint applicables aux crimes 
ou delits politiqdues. La personne 
qui a 6té extradée à raison de Fun 
des crimes ou delits communs men- 
tionnés à I-Art. 1, ne peut par con- 
séqduent en aucun cas etre poursuivie 
et punie dans I’Etat auquel Textra- 
dition a été accordée à raison d'un 
crime ou delit politigue commis par 
elle avant Textradition, ni à raison 
Tun fait connexe à un semblable 
crime ou delit politique. 
Elle ne pourra non plus étre 
poursuivie ou condamnée à raison 
dun crime ou délit non prévu par 
la présente Convention; à moins due, 
Reichs=Gesetzbl. 1871. 
Art. 3. 
Die Auslieferung soll nicht stattfin 
den, wenn die seitens der deutschen 
Regierungen reklamirte Person in Italien 
oder die seitens der italienischen Re- 
gierung reklamirte Person in einem 
der deutschen Staaten wegen derselben 
strafbaren Handlung, wegen deren die 
Auslieferung beantragt wird, in Unter- 
suchung gewesen und außer Verfolgung 
gesetzt worden ist, oder sich noch in Un- 
tersuchung befindet, oder bereits bestraft 
worden ist. 
Wenn die seitens der deutschen Re- 
gierungen reklamirte Person in Italien 
oder die seitens der italienischen Re- 
gierung reklamirte Person in einem der 
deutschen Staaten wegen einer anderen 
strafbaren Handlung in Untersuchung ist) 
so soll ihre Auslieferung bis zur Been- 
digung dieser Untersuchung und vollen- 
deter Vollstreckung der etwa gegen sie 
erkannten Strafe aufgeschoben werden. 
Art. 4. 
Die Bestimmungen des gegenwärti- 
gen Vertrages finden auf politische Ver- 
brechen oder Vergehen keine Anwendung. 
Die Person, welche wegen eines der im 
Artikel 1. aufgeführten gemeinen Ver- 
brechen oder Vergehen ausgeliefert wor- 
den ist, darf demgemäß in demjenigen 
Staate, an welchen die Auslieferung ge- 
währt ist, in keinem Falle wegen eines 
von ihr vor der Auslieferung verübten 
politischen Verbrechens oder Vergehens, 
noch wegen einer Handlung, die mit 
einem solchen politischen Verbrechen oder 
Vergehen im Zusammenhange steht, zur 
Untersuchung gezogen und bestraft werden. 
Ebensowenig kann eine solche Person 
wegen eines Verbrechens oder Ver- 
gehens, welches in dem gegenwärtigen 
Vertrage nicht vorgesehen ist, zur Unter- 
79
        <pb n="476" />
        après avoir été punie ou acquittée 
du chef du crime qui a donné lieu 
à Textradition, elle n’ait négligé de 
quitter le pays avant expiration T’un 
délai de trois mois ou bien qu’elle 
n'y vienne de nouveau. 
Art. 5. 
L'extradition ne pourra avoir lieu 
si depuis les faits umnputés le com- 
mencement des poursuites judiciaires 
ou la condamnation qui s'en sera 
Suivie, la prescription de Taction ou 
de la peine est acquise d’apres les 
lois du pays, dans lequel Tetranger 
se trouve au moment ou l’extradition 
est demandée. 
Art. 6. 
Liextradition sera toujours accor- 
déee lors méme que le prévenn vien- 
drait, par ce fait à étre empéché de 
remplir des engagements contractés 
envers des particuliers, lesquels pour- 
ront toutefois faire valoir leurs droits 
aupreès des autorités judiciaires com- 
pétentes. 
Art. 7. 
L'extradition sera accordée sur 
la demande adressée par T’un des 
deux Gouvernements à l’autre, par 
Voie diplomatique et sur la production 
d'un arrét de condamnation ou de 
mise en accusation, dun mandat 
d’arrét, ou de tout autre acte ayant 
la méme force due ce mandat et in- 
diquant également la nature et la 
gravité des faits poursuivis, ainsi due 
la disposition pénale applicable à 
Ces faits. 
Ces actes seront délivrés en ori- 
ginal ou en expédition authentique, 
soit par un tribunal, scoit par toute 
452 
suchung gezogen oder bestraft werden, es 
sei denn, daß dieselbe, nachdem sie wegen 
des Verbrechens, welches zur Auslieferung 
Anlaß gegeben hat, bestraft oder freige- 
sprochen worden ist, versäumt habe, vor 
Ablauf einer Frist von drei Monaten das 
Land zu verlassen, oder daß sie aufs Neue 
dorthin komme. 
Art. 5. 
Die Auslieferung soll nicht stattfin- 
den, wenn seit der begangenen strafbaren 
Handlung, oder der Einleitung der straf- 
gerichtlichen Verfolgung, oder der erfolg- 
ten Verurtheilung, nach den Gesetzen des- 
jenigen Landes, in welchem der Verfolgte 
zur Zeit, wo die Auslieferung beantragt 
wird, sich aufhält, Verjährung der straf- 
gerichtlichen Verfolgung oder der erkann- 
ten Strafe eingetreten ist. 
Art. 6. 
Die Auslieferung soll stets zugestan- 
den werden, selbst wenn der Angeschul- 
digte dadurch gehindert wird, übernom- 
mene Verbindlichkeiten gegen Privatper- 
sonen zu erfüllen. Letztere können indeß 
ihre Ansprüche bei den zuständigen Ge- 
richtsbehörden geltend machen. 
Art. 7. 
Die Auslieferung soll bewilligt wer- 
den auf den von einer der beiden Regie- 
rungen an die andere im diplomatischen 
Wege gestellten Anrig und nach Bei- 
bringung eines Strafurtheils oder eines 
Beschlusses über Versetzung in den An- 
klagestand, eines Haftbefehls oder eines 
anderen Akts, welcher die gleiche Wirkung 
hat und ebenfalls die Art und Schwere 
der verfolgten That, sowie die auf die- 
selbe anwendbare strafgesetzliche Bestim- 
mung angiebt. 
iese Aktenstücke sollen im Original 
oder in beglaubigter Ausfertigung eines 
Gerichtshofes oder einer anderen zustän-
        <pb n="477" />
        · — 453 — 
autre autorité compétente du pays 
qdui demande ’extradition. On four- 
nira en méme temps, si c’est possible, 
le Signalement de Tindividu réclamé 
ou toute autre indication de nature 
à en constater Tidentité. 
Art. 8. 
Dans les cas urgents, et surtout 
Torsquil y a danger de fuite, chacun 
des deux Gouvernements, s’appuyant 
sur Texistence d’'un arrét de con- 
damnation ou de mise en accusation, 
Ou Tun mandat d’arrét pourra par 
Ie moyen le plus prompt, et méme 
Par le télégraphe, demander et obte- 
nir Iarrestation du condamné ou du 
Prévenu, à condition de présenter 
dans un dlai de vingt jours apres 
Tarrestation le document, dont on a 
indiqué Texistence. 
Art. 9. 
Les objets volés ou saisis en la 
Possession du condamné, ou du pré- 
venn, les instruments et outils, dont 
il se Sserait servi pour commettre le 
crime ou deélit, ainsi due tout autre 
Pièce de conviction, seront rendus 
een méme temps qdue s'effectuera la 
remise de Tindividu, arrétc, méme 
dans le cas ou Textradition, apres 
Avoir été accordée, ne pourrait avoir 
lieu par suite de la mort ou de la 
fuite du coupable. Cette remise com- 
Prendra aussi tous les objets de la 
méme nature, que le prévenu aurait 
cachés ou déposés dans le pays oh 
i. S’est réefugié, et qui y seraient 
trouvés plus tard. 
Sont cependant réservés les droits 
des tiers sur les objets susmention- 
digen Behörde des die Auslieferung be- 
antragenden Landes mitgetheilt werden. 
Gleichzeitig sollen, sofern dies möglich 
ist, das Signalement der reklamirten 
Person und alle anderen zur Feststellung 
ihrer Identität geeigneten Angaben bei- 
gebracht werden. 
Art. 8. 
In dringenden Fällen, und insbeson- 
dere, wenn Gefahr der Flucht vorhanden 
ist, kann jede der beiden Regierungen 
unter Berufung auf das Vorhandensein 
eines Strafurtheils, eines Beschlusses auf 
Versetzung in den Anklagestand oder eines 
Haftbefehls, in kürzester Weise, selbst auf 
telegraphischem Wege, die Verhaftung des 
Verurtheilten oder Angeschuldigten bean- 
tragen und erwirken, unter der Bedingung, 
daß das Dokument, auf dessen Vorhan- 
densein man sich berufen hat, binnen 
einer Frist von zwanzig Tagen nach der 
Verhaftung beigebracht wird. 
Art. 9. 
Die entwendeten oder im Besitze des 
Verurtheilten oder Angeschuldigten vor- 
gefundenen Gegenstände, die Geräthschaf- 
ten und Werkzeuge, deren er sich zur 
Verübung seines Verbrechens oder Ver- 
#ihene bedient hat, so wie alle anderen 
eweisstücke sollen gleichzeitig mit der 
Auslieferung des verhafteten Individuums 
ausgefolgt werden. Dies soll selbst dann 
geschehen, wenn die Auslieferung, nach- 
dem sie zugestanden worden ist, in Folge 
des Todes oder der Flucht des Schul- 
digen nicht sollte stattfinden können. 
Diese Ausfolgung wird sich auch auf alle 
Gegenstände der gedachten Art erstrecken, 
welche von dem Angeschuldigten in dem 
Lande, in welches er sich geflüchtet hat, 
versteckt oder hinterlegt worden sind, und 
die daselbst später aufgefunden werden. 
Jedoch werden die Rechte dritter 
Personen an den erwähnten Gegenstän- 
79.
        <pb n="478" />
        nés, qui devront leur étre rendus 
sans frais après la conclusion du 
procès. 
Art. 10. 
L'extradition par voie de transit 
sur les territoires des Etats contrac- 
tants ou par les bätinents et services 
maritimes des deux Parties, Tun in- 
dividu n'’appartenant pas au Pays de 
transit et livré par un autre Gouver-- 
mnement sera accordée sur la simple 
requéte par voie diplomatique du 
Gouvernement qui Ta demande ap- 
puyée des pièces nécessaires pour 
établir qwil ne s'agit pas Tun deélit 
Dolitique ou purement militaire. 
Le transport F'effectuera par les 
Voies les plus rapides sous la con- 
duite d’agents du pays requis et aux 
frais du GCouvernement réclamant. 
Art. 11. 
Les Parties contractantes renon- 
cent à requérir la restitution des frais 
qui leur surviennent du chef de 
Tarrestation et de Pentretien de Pin- 
dividu à extrader ou de son trans- 
Port jusqu’à la frontière de la Partie 
requise. Elles consentent au con- 
traire, de part et Tautre, à les sup- 
porter elles-mémes. 
Art. 12. 
Lorsque dans la poursuite d’une 
affaire pénale non politique, l’un des 
Etats contractants jugera nécessaire 
dans le territoire de Pautre Partie 
contractante P’audition de témoins ou 
toute autre acte d’instruction ou de 
Procédure une commission rogatoire 
den vorbehalten, und es sollen ihnen die- 
selben nach Schluß des gerichtlichen Ver- 
fahres kostenfrei wieder ausgehändigt 
werden. 
Art. 10. 
Liefert eine dritte Regierung ein In- 
dividuum aus, so gestatten die vertragen- 
den Theile die Durchführung des Aus- 
zuliefernden durch ihr Landesgebiet, oder 
den Transport des Auszuliefernden auf 
ihren Fahrzeugen und Dienstschiffen, so- 
fern das betreffende Individuum nicht 
dem um die Gewährung der Durchfüh- 
rung angegangenen Staate angehört. In 
diesem Falle bedarf es nur eines einfachen 
Antrages auf diplomatischem Wege sei- 
tens derjenigen Regierung, welche die 
Auslieferung verlangt hat und der Bei- 
bringung der nöthigen Beweisstücke da- 
für, daß es sich nicht um ein politisches 
oder rein militairisches Vergehen handelt. 
Die Durchführung sindet auf dem 
kürzesten Wege unter der Begleitung von 
Agenten des requirirten Landes und auf 
Kosten der reklamirenden Regierung statt. 
Art. 11. 
Die vertragenden Theile verzichten 
auf die Erstattung derjenigen Kosten, 
welche ihnen aus der Festnahme und dem 
Unterhalte des Auszuliefernden oder aus 
dessen Transporte bis zur Grenze des 
requirirten Theiles erwachsen. Sie wollen 
vielmehr diese Kosten gegenseitig selbst 
tragen. 
Art. 12. 
Wenn im Laufe eines nicht politischen 
Strafverfahrens einer der vertragenden 
Staaten im Gebiete des anderen vertragen- 
den Theils die Vernehmung von Zeugen 
oderirgend eine andere Untersuchungshand- 
lung für nothwendig erachtet, so wird zu 
diesem Zwecke ein Ersuchsschreiben auf
        <pb n="479" />
        — 468 — 
sera envoyce à cet effet par la voie 
diplomatique et il y sera donné suite 
en observant les lois du pays ouù le 
témoin est entendu ou l'acte doit 
avoir lieu. L'exécution de la com- 
mission rogatoire pourra étre refusée 
Si Tinstruction est dirigée contre un 
sujet de IEtat requis non encore 
arrété par Tautorite dont Cmane la 
commission rogatoire ou si Linstruc- 
tion a pour objet un acte qui M'est 
Point punissable judiciairement d’a- 
Près les lois de IEtat auquel la 
commission rogatoire est adressce. 
Les Gouvernements respectifs renon- 
cent à toute réclamation ayant pour 
objet la restitution des frais résultant 
de Texécution de la commission ro- 
gatoire à moins dw’il ne SFagisse dex- 
Pertises criminelles, Commerciales ou. 
médico-Igales. 
Art. 13. 
Si dans une cause pénale non 
politique, la comparution personnelle 
Tun témoin est néecessaire le Gou- 
Vernement du pays ou réside le te- 
moin Tengagera à se rendre à Tin- 
Vitation qui lui en aura 6é6 faite par 
Tautre Gouvernement. 
En cas de consentement du témoin 
les frais de voyage et de sejour lui 
seront accordés Tapres les tarifs et 
reglements en vigueur dans le pays 
où Taudition devra avoir lieu ou, à 
son cheix, d’apres les tarifs et regle- 
ments de IEtat requis; il pourra lui 
Stre fait, sur sa demande, par les 
soins des magistrats de sa résidence, 
Tavance de tout ou partie des frais 
de voyage qui seront ensuite rem- 
boursés Ppar le Gouvernement inté- 
ressé. 
Auchun témoin, qu'elle qdue soit sa 
nationalité, qui, cité dans Tun des 
deux pays, comparaitra volontaire- 
diplomatischem Wege übersandt, und es 
soll demselben nach Maßgabe der Gesetz- 
gebung des Landes, wo der Zeuge ver- 
nommen oder der Akt vorgenommen 
werden soll, stattgegeben werden; die 
Ausführung des Antrags kann ver- 
weigert worden, wenn das Verfahren 
gegen einen von der regquirirenden Be- 
hörde noch nicht verhafteten Angehörigen 
des requirirten Staats gerichtet ist, oder 
wenn die Untersuchung eine Handlung 
zum Gegenstande hat) welche nach den 
Gesetzen des Staates, an welchen das 
Ersuchsschreiben gerichtet ist, nicht gericht- 
lich strafbar ist. Die betheiligten Re- 
ierungen entsagen jedem Anspruche auf 
Erstattung der aus der Ausführung der 
Requisition entstehenden Kosten, so weit 
es sich nicht um strafgerichtliche, kommer- 
zielle oder medizinische Gutachten Sach- 
verständiger handelt. 
Art. 13. 
Wenn in einer nicht politischen Un- 
tersuchungssache das persönliche Erscheinen 
eines Zeugen nothwendig ist, so soll die 
Regierung des Landes, in welchem der 
Zeuge wohnt, denselben auffordern, der 
Vorladung, welche die andere Regierung 
an ihn gerichtet hat, Folge zu leisten. 
Stimmt der Zeuge zu) so werden ihm 
die Kosten der Reise und des Aufenthalts 
nach seiner Wahl entweder nach den 
Tarifsätzen und Reglements des Landes, 
wo die Vernehmung stattfinden soll, oder 
nach denjenigen des requirirten Staates 
bewilligt werden; auch kann dem Zeugen 
auf seinen Antrag durch die Behörden 
seines Wohnorts der Gesammtbetrag oder 
ein Theil der Reisekosten vorgeschossen 
werden; diese Kosten werden demnächst 
von der dabei interessirten Regierung zu- 
rückerstattet. 
In keinem Falle darf ein Zeuge, 
welcher in Folge der in dem einen Lande 
an ihn ergangenen Vorladung freiwillig
        <pb n="480" />
        ment devant les juges de l'autre pays 
ne pourra y étre poursuivi ni détenu 
Ppour des faits ou Condamnations cri- 
minels antérieurs, ni sous prétexte 
de complicité dans les faits, objets 
du proceès ou ill figurera comme té- 
moin. 
Art. 14. 
Si à l'occasion d'un procès in- 
struit dans l'un des deux Etats con- 
tractants il devient nécessaire de pro- 
céder à la confrontation du prévenu 
avec des coupables détenus dans 
Tautre Etat ou de produire des pie- 
ces de convriction ou des documents 
Judiciaires qui lui appartiennent, la 
demande devra en étre faite par voie 
diplomatique et, excepté le cas ou 
des considérations exceptionelles §’ 
Oposeraient, on devra toujours déte- 
rer à cette demande, à la condition 
toutefois de renvoyer le plutöt pos- 
sible les détenus, et de restituer les 
Pieèces et les documents susindiqués. 
Les frais de transport dun Etat 
à Tautre des individus et des objets 
ei-dessus mentionnés, seront suppor- 
tés par le Gouvernement qui en sà 
fait la demande. 
Art. 15. 
Les Gouvernements contractants 
Fengagent à se communiquer récipro- 
qduement les condamnations pour eri- 
mes et délits de toute espeèce qui 
auront été prononcées par les tribu- 
naux de P’un des Etats contractants 
contre les sujets de Tautre. Cette 
communication sera effectuée par voie 
diplomatique, mogennant Tenvoi, en 
entier ou en extrait, du jugement 
Prononcé et devenu définitif au Gou-- 
456 
vor den Richtern des anderen Landes 
erscheint, daselbst wegen früherer straf- 
barer Handlungen oder Verurtheilungen 
oder unter dem Vorwande der Mitschuld 
an den Handlungen, welche den Gegen- 
stand der Untersuchung bilden, worin er 
als Zeuge erscheinen soll, zur Unter- 
suchung gezogen oder in Haft genommen 
werden. Hierbei kommt es auf die 
Staatsangehörigkeit des Zeugen nicht an. 
Art. 14. 
Wenn es bei einer Untersuchung, welche 
in einem der beiden vertragenden Staaten 
geführt wird, nothwendig werden sollte, 
den Angeschuldigten mit in dem an- 
deren Lande verhafteten Schuldigen zu 
konfrontiren, oder Beweisstücke oder ge- 
richtliche Urkunden, welche letzterem Staate 
gehören, vorzulegen, so soll ein Gesuch 
dieser Art auf diplomatischem Wege ge- 
stellt werden, und es soll demselben, so- 
fern nicht etwa außergewöhnliche Beden- 
ken dagegen obwalten, stets entsprochen 
werden, unter der Bedingung jedoch, daß 
so bald als möglich die Verhafteten zurück. 
geliesert und die obigen Beweisstücke und 
Urkunden zurückgesandt werden. 
Die Kosten des Transports der oben 
erwähnten Individuen und Gegenstände 
von einem Staate zum anderen werden 
von derjenigen Regierung getragen, welche 
den bezüglichen Antrag gestellt hat. 
Art. 15. 
Die beiden vertragenden Regierungen 
verpflichten sich, einander wechselseitig die 
Verurtheilungen wegen Verbrechen und 
Vergehen jeder Art mitzutheilen, welche 
von den Gerichtshöfen des einen Staats 
gegen Angehörige des anderen ausge- 
sprochen werden. Diese Mittheilung wird 
auf diplomatischem Wege erfolgen durch 
vollständige oder auszugsweise Uebersen- 
dung des ergangenen und rechtskräftig 
gewordenen Urtheils an die Regierung
        <pb n="481" />
        vernement du pays auquel appartient 
le condamné. Chacun des Couver-- 
nements contractants donnera à ce 
Sujet les instructions nécessaires aux 
autorités Ccompétentes. 
Art. 16. 
Le présent traité est conclu pour 
cind années a partir du 1° Janvier 1872. 
Depuis le moment ou il entre en 
vigueur les traités sur Textradition. 
des malfaiteurs conclusantérieurement 
entre les Etats particuliers de I'Alle- 
magne et TItalie cessent d’étre en 
vigueur. 
Dans le cas ou aucune des Parties 
contractantes, n’'aurait notifié, six mois 
avant le 1“ Janvier 1877 son inten- 
tion de faire cesser les efflets du pré- 
Sent traité, il demeurera en vigueur 
pour cind autres années, et ainsi de 
Suite de cind à cind années. 
II sera ratifié et les ratifications 
en seront Schangées dans le délai de 
duatre semaines. 
En foi de quci les Plénipotentiaires 
respectifs Tont signé et y ont apposé 
le cachet de leurs armes. 
Fait à Berlin ce 31 Octobre 1871. 
Launay. 
(L. S.) 
König. 
(L. S.) 
457 
desjenigen Landes, welchem der Verur- 
theilte angehört. Jede der vertragenden 
Regierungen wird zu diesem Zweck an 
die zuständigen Behörden die entsprechen- 
den Anweisungen erlassen. 
Art. 16. 
Der gegenwärtige Vertrag ist auf 
fünf Jahre, vom 1. Januar 1872 an 
gerechnet, abgeschlossen. 
Von dem Zeitpunkte seiner Geltung 
ab verlieren die früher zwischen den ein- 
zelnen Staaten des Deutschen Reichs 
und Italien abgeschlossenen Verträge über 
die Auslieferung von Verbrechern ihre 
Gültigkeit. 
Wenn von keinem der vertragenden 
Theile sechs Monate vor dem 1. Januar 
1877 die Absicht, diesen Vertrag außer 
Kraft zu setzen, angezeigt wird,) so soll 
derselbe für fünf weitere Jahre in Gel- 
tung bleiben, und so ferner von fünf zu 
fünf Jahren. 
Derselbe wird ratifizirt und die Rati- 
fikationen werden binnen einer Frist von 
vier Wochen ausgewechselt werden. 
Zu Urkund dessen haben die beider- 
seitigen Bevollmächtigten denselben unter- 
zeichnet und mit ihren Siegeln versehen. 
Geschehen zu Berlin, den 31. Okto- 
ber 1871. - 
König. Launay. 
  
Die Auswechselung der Ratifikations=Urkunden hat in Berlin stattgefunden.
        <pb n="482" />
        — 458 — 
Protocole. Protokoll. 
  
  
Les hautes Parties contractantes du Die Hohen vertragenden Theile des 
traite Textradition de ce jour ont beut abgeschlossenen Auslieferungs=Ver- 
cru devoir consigner dans un proto- trages haben für gut befunden, Folgen- 
cole ce dui suit: - des in einem Protokolle festzustellen: 
Les correspondances et négo- 
ciations nécessitées par les de- 
mandes Tiextradition ne devront 
as avoir nécessairement lieu 
entre P’autorite de ’Empire alle- 
mand et lItalie, elles pourront 
au contraire, selon les Convenan- 
ces de chaque cas spéecial, se 
faire aussi directement entre 
Tltalie et les Gouvernements qui 
font partie de TEmpire allemand 
et qui sont intéressés à Dextra- 
dition soit cComme requérants, 
soit Comme requis. 
Es ist nicht nothwendig, daß die Kor- 
respondenzen und Verhandlungen, 
welche die Auslieferungs=Anträge 
nöthig machen werden, zwischen 
der deutschen Reichsregierung und 
Italien stattfinden; sie können im 
Gegentheil, je nach den Umständen 
jedes einzelnen Falles, auch direkt 
zwischen Italien und den Regierun- 
gen stattfinden, welche zum Deut- 
schen Reiche gehören und bei der 
Auslieferung interessirt sind, sei es, 
daß der Antrag von ihnen ausgehe, 
oder an sie gerichtet sei. 
En foi de qucoi le présent proto- Demgemäß ist das gegenwärtige Pro- 
cole a été signé en double et Cchangé tokoll von den beiden Bevollmächtigten 
ar les deux plénipotentiaires à Ber- in duplo unterzeichnet und ausgetauscht 
in le 31 Octobre 1871. worden. 
Berlin, den 31. Oktober 1871. 
König. Launay. König. Launay. 
(L. S.) (L. S.) 
  
Berichtigung. 
Der in Nr. 34. des Reichsgesetzblattes für 1871. abgedruckte Allerhöchste 
Erlaß vom 3. August 187 1.) betreffend die Bezeichnung der Behörden und 
Beamten des Deutschen Reichs, sowie die Feststellung des Kaiserlichen Wappens 
und der Kaiserlichen Standarte, hat unter 3. wie folgt zu lauten: 
3) Daß die Kaiserliche Standarte in gelbem Grunde das eiserne Kreuz, 
belegt mit dem Kaiserlichen, von der Kette des Schwarzen Adler-Ordens 
umgebenen Wappen im gelben Felde und in den vier Eckfeldern des 
Fahnentuchs abwechselnd den Kaiserlichen Adler und die Kaiserliche Krone 
enthalten soll." 
  
  
— — 
Redigirt im Büreau des Reichskanzlers. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober=Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker).
        <pb n="483" />
        — 459 — 
Reichs-Gesetzblatt 
W 51. 
—–. —— — ⁊* — 
  
  
  
r — 
(Nr. 759.) Gesetz) betreffend die Beschränkungen des Grundeigenthums in der Umgebung 
von Festungen. Vom 21. Dezember 1871. 
Wi Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: 
G. 1. 
Die Benutung des Grundeigenthums in der nächsten Umgebung der bereits 
vorhandenen, sowie der in Zukunft anzulegenden permanenten Befestigungen 
unterlietzt nach Maßgabe dieses Gesetzes dauernden Beschränkungen. 
§. 2. 
Behufs Feststellung dieser Beschränkungen wird die nächste Umgebung der 
Festungen in Rayons getheilt, und je nach der Entfernung von der äußersten 
Vertheidigungslinie ab als erster, zweiter, dritter Rayon bezeichnet. 
Wenn bei Festungen mehrere zusammenhängende Befestigungslinien vor 
einander liegen, so bildet der Raum zwischen denselben die Zwischen=Rayons. 
Bei Festungen mit einer Citadelle heißt der Rayonbezirk vor den stadtwärts 
gewendeten Werken derselben Esplanade. 
. 3. 
Die Abmessung der Rayons erfolgt von den ausspringenden Winkeln des 
bedeckten Weges, und zwar von dem oberen Rande des Glacis oder in Ermange- 
lung eines Glacis von dem äußeren Grabenrande, oder wenn auch ein Graben 
nicht vorhanden ist, von der Feuerlinie der Wallbrustwehren, beziehungsweise der 
äußeren Mauerflucht der krenelirten Mauern. 
.4. 
Der erste Rayon umfaßt * allen Festungen und neu zu erbauenden 
detachirten Forts das im Umtkreise derselben von 600 Metern belegene Terrain, 
außerdem bei Festungen, welche an Gewässern belegen sind und besondere Kehl- 
befestigungen haben, das Terrain zwischen diesen und dem Ufer. 
S. 5. - . 
Der zweite Rayon begreift das Terrain zwischen der äußeren Grenze des 
ersten Rayons und einer von dieser im Abstande von 375 Metern gezogenen Linie. 
Reichs=Gesetzbl. 1871. 80 De- 
Ausgegeben zu Berlin den 29. Dezember 1871.
        <pb n="484" />
        — 460 — 
Detachirte Foris haben keinen zweiten Rayon; bei diesen unterliegt jedoch 
das Terrain von der Grenze des ersten Rayons bis zu einer Entfernung von 
1650 Metern den für den dritten Rayon gegebenen Beschränkungen. 
g. 6. 
Der dritte Rayon umfaßt bei allen Festungen das Terrain von der äußeren 
Grenze des zweiten Rayons bis zu einer Entfernung von 1275 Metern. 
S. 7. 
Die Zwischenrayons zerfallen in strenge und einfache. 
Die ersteren enthalten das Terrain in einem Abstande von 75 Metern von 
der zurückliegenden oder inneren Befestigungslinie; darüber hinaus liegt der ein- 
fache Zwischenrayon. * 
Bei Neu=Anlagen von Befestigungen werden die denselben zunächst gelegenen 
beiden Rayons, sowie etwaige Esplanaden und Zwischenrayons durch die Kom- 
mandanturen unter Mitwirkung der Polizeibehörden und Zuziehung der Orts- 
vorstände, sowie der Besitzer selbstständiger Gutsbezirke abgesteckt und durch feste 
Marken (Rayonsteine) bezeichnet. 
Von diesem Zeitpunkte an treten die gesetzlichen Beschränkungen in der 
Benutzung des Grundeigenthums in Wirksamkeit. 
S. 9. 
Unmittelbar nach der Absteckung der Rayonlinie hat die Kommandantur 
einen Rayonplan und ein Rayonkataster aufzustellen. 
Der Rayonplan muß den allgemeinen Erfordernissen eines Situationsplanes 
entsprechen, insbesondere die Richtung und Entfernung der Rayonlinien von den 
Festungswerken, Lage und Nummer der Grenzmarken enthalten und die Lage 
und Benutzungsweise, sowie Beschaffenheit der einzelnen in den Rayons belegenen 
Grundstücke erkennen lassen. 
Das Rayon=Kataster enthält unter Bezugnahme auf den Rayonplan: 
1) die Ramen der Besitzer der einzelnen Grundstücke, 
2) die Beschreibung des Zustandes und Umfanges, sowie der Zeit der 
Entstehung aller innerhalb der ersten beiden und der Zwischenrayons 
vorhandenen Baulichkeiten und Anlagen, 
3) Vermerke über Entschädigungsberechtigung bei etwa stattfindender 
Demolirung. K 
Behufs Aufnahme des Rayonplans und Rayonkatasters sind alle Behörden 
verpflichtet, den Kommandanturen die in ihrem Besitze befindlichen Flurkarten, 
Risse, Pläne, Zeichnungen, Vermessungs- und Bonitirungsregister, Taxen, Kataster 
und dergleichen unentgeltlich zur Benutzung offen zu legen oder gegen Empfangs- 
bescheinigung zuzustellen. K 1 
11. 
Rayonplan und Rayonkataster sind in derjenigen Gemeinde, in deren Bezirk 
die aufgenommenen Grundstücke liegen, während 6 Wochen öffentlich auszulegen. 
Der Beginn der Auslegung ist durch den Gemeindevorstand ortsüblich 
öffentlich bekannt zu machen. Di 
ie
        <pb n="485" />
        — 461 — 
Die öffentliche Bekanntmachung muß die Aufforderung zur Erhebung 
etwaiger Einwendungen unter Angabe der Frist zu deren Anbringung bei dem 
Gemeindevorstande und die Verwarnung enthalten, daß nach Ablauf dieser Frist 
mit Feststellung des Katasters verfahren wird. 
Alle während dieser Frist eingehenden Beschwerden oder Anträge werden 
mit dem Vermerk des Eingangstages versehen, gesammelt und nach Ablauf der 
Anmeldefrist mit der Bescheinigung über die stattgefundene öffentliche Auslegung 
und die vorschriftsmäßige öffentliche Bekanntmachung der Kommandantur zugestellt. 
Letztere prüft die Einwendungen und ertheilt den Bescheid. 
Gegen diesen steht innerhalb einer Präklusivfrist von vier Wochen nach 
dem Empfange den Betheiligten der bei der Kommandantur einzulegende Rekurs 
an die Reichs=Rayonkommission zu. 
Nach Verlauf der obigen Frist, beziehungsweise nach Eingang der Rekurs- 
bescheide, erfolgt die Feststellung des Katasters und des Planes durch die Kom- 
mandantur. Hiervon erhalten die betreffenden Gemeindevorstände Kenntniß und 
haben diese die Feststellung öffentlich bekannt zu machen. 
E. 12. 
Die Kommandantur hat dafür Sorge zu tragen, daß im Rayonplan und 
Rayonkataster alle Veränderungen in baulicher Beziehung, sowie im Besitz, in 
der Benutzung oder Bestimmung der Grundstücke nachgetragen werden. 
K. 13. 
Innerhalb sämmtlicher Rayons sind nicht ohne Genehmigung der Kom- 
mandantur zulässig, vorbehaltlich der Bestimmung in F. 30.: 
1) jede dauernde Verändequng der Höhe der Terrainoberfläche, insbesondere 
die Anlage und der Betrieb von Lehm- und Sandgruben, Stein- und 
Kalkbrüchen, die Anlage von Plätzen zur Ablagerung von Ballast, so- 
wie eine jede solche Ablagerung an nicht dazu bestimmten Plätzen; 
2) alle Neuanlagen oder Veränderungen von Dämmen, Deicher, Gräben, 
sowie in den Vorfluthverhältnissen, Ent= und Bewässerungsanlagen und 
sonstigen Wasserbauten;) desgleichen alle Neuanlagen oder Veränderungen 
von Chausseen, Wegen und Eisenbahnen; 
3) die Anlage von größeren Parkanlagen, Baumschulen und Waldungen; 
4) die Errichtung und Veränderung von Kirch- und Glockenthürmen, sowie 
alle thurmartigen Konstruktionen. 
Die Genehmigung darf nicht versagt werden, wenn durch die bezeichneten 
Neuanlagen, beziehungsweise Veränderungen keine nachtheilige Deckung gegen die 
rasante Vestreichung der Werke, kein nachtheiliger Einfluß auf das Wasserspiel 
der Festungsgräben, auf Inundation des Vorterrains und auf die Tiefe der mit 
den Festungsanlagen in Beziehung stehenden Flußläufe entsteht, und keine ver- 
mehrte Einsicht in die Werke des Platzes gewonnen wird. 
  
S. 14. 
Im dritten Rayon ist bei etwaiger Feststellung von Bebauungsplänen 
rücksichtlich der Breite und Richtung der Straßen die Genehmigung der Reichs- 
Rayonkommission (G. 31.) erforderlich. « 515 
sos ..
        <pb n="486" />
        — 462 — 
G. 15. 
Innerhalb des zweiten Rayons sind: 
A. unzulässig: 
1) alle Massivkonstruktionen von Gebäuden oder Gebäudetheilen mit Aus- 
nahme massiver Feuerungsanlagen und solcher massiver Fundamente, 
die das umliegende Terrain nicht über 30 Centimeter überragen; 
2) jede Art von Gewölbebauten, sowie Eindeckungen von Kelleranlagen 
mit steinerner und eiserner Konstruktion; 
3) die Anlage von bleibenden Ziegel- und Kalköfen, sowie überhaupt mas- 
siver zu Fabrik= und sonstigen gewerblichen Zwecken bestimmter Oefen 
von größeren Abmessungen; 
B. nicht ohne Genehmigung der Kommandantur zulässig: 
1) die Anlage von Beerdigungsplätzen; 
2) die Errichtung von Grabhügeln von mehr als 50 Centimetern Höhe, 
sowie von Denkmälern aus Stein oder Eisen, welche in den mehr als 
50 Centimeter über der Erdoberfläche liegenden Theilen eine größere 
Stärke haben, als 15 Centimeter für Stein, bezüglich 2 Centimeter 
für Eisen; 
3) die Errichtung von Gebäuden, welche nicht schon nach den Bestim- 
mungen von A. unzulässig sind; 
die Genehmigung darf bei Einhaltung nachstehender Bestim- 
mungen nicht versagt werden: 
a) die Gebäude dürfen nur von Holz, oder einer nach dem Urtheil der 
Militairbehörde leicht zerstörbaren Eisenkonstruktion, oder in aus- 
gemauertem Fachwerk von nicht mehr als 15 Centimetern Stärke 
erbaut sein; doch dürfen sie eine Ziegelbedachung, massive Feuerungs- 
anlagen, soweit solche nicht nach A. Nr. 3. unzulässig sind, und 
massive Fundamente haben, welche das umliegende Terrain nicht 
über 30 Centimeter überragen; 
b) 6 Höhe des Gebäudes bis zur Dachfirst darf 13 Meter nicht über- 
eigen; 
c) Keller dürfen nur hölzerne oder leichte eiserne Balken, mit gewöhn- 
ninen Balkenzwischenraum und hölzernem Fußboden darüber, 
aben) 
4) die Anlage massiver Dampfschornsteine; 
die Genehmigung darf nicht versagt werden, wenn die Höhe 
20 Meter nicht übersteigt. 
16. 
Für den einfachen Zwischenrayon gelten die in §J. 15. für den zweiten 
Rayon gegebenen Vorschriften, jedoch mit folgenden Abweichungen: 
Zu A. Unter besonderen Verhältnissen kann die Herstellung massiver 
Bauten und gewölbter Anlagen gestattet werden. 
Zu B. 3. b. Die Höhe des Gebäudes bis zur Dachfirst darf 8 Meter 
nicht übersteigen. 
  
S. 17.
        <pb n="487" />
        — 463 — 
S. 17. 
Im ersten Rayon ist 
A. unzulässig: 
1) Alles, was im zweiten Rayon unzulässig ist; massive Fundamente dürfen 
jedoch das umliegende Terrain nicht über 15 Centimeter überragen; 
2) Wohngebäude jeder Art; 
3) Baulichkeiten von anderen Materialien, als von Holz oder einer nach 
dem Urtheil der Militairbehörde leicht zerstörbaren Eisenkonstruktion; 
Keller= oder mit dem Grund und Boden fest zusammenhängende 
Feuerungsanlagen) Baulichkeiten von größerer Höhe, als 7 Meter bis 
zur Dachfirst; andere Bedachungsmaterialien, als Holz, Stroh, Rohr, 
Dachpappe, Dachfilz, Zink oder Schiefer; 
4) die Aufstellung von Lokomobilen in fester Verbindung mit Baulich- 
keiten, oder auf Terrain, aus welchem dieselben nicht sofort entfernt 
werden können; 
5) Denkmäler von Stein oder Eisen, welche in den mehr als 50 Centi= 
meter über der Erdoberfläche liegenden Theilen eine größere Breite 
aben, als 30 Centimeter; 
6) Einhegungen durch Neuanlage von lebendigen Hecken; 
B. nicht ohne Genehmigung der Kommandantur zulässig: 
1) die Anlage von Beerdigungsplätzen; 
2) die Errichtung von Grabhügeln von mehr als 50 Centimetern Höhe, 
sowie von Denkmälern aus Stein oder Eisen, welche in den mehr als 
50 Centimeter über der Erdoberfläche liegenden Theilen eine größere 
Slere haben, als 15 Centimeter für Stein, bezüglich 2 Centimeter für 
isen; 
3) die Anlage hölzerner Windmühlen; 
die Genehmigung darf nicht versagt werden, wenn die Entfernung 
von den Festungswerken 300 Meter oder mehr beträgt; 
4) alle vorstehend nicht als unzulässig bezeichneten Baulichkeiten; beweg- 
liche Feuerungsanlagen; hölzerne und eiserne Einfriedigungen, letztere, 
wenn sie ohne Schwierigkeit beseitigt werden können) Brunnen. 
Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn es sich um 
wohnliche Einrichtungen irgend einer Art handelt. Jedoch darf bei 
nachgewiesener Nothwendigkeit der Anwesenheit eines Wächters die 
Aufstellung einer mit einem transportabeln eisernen Ofen versehenen 
Wächterhütte auf je einem Grundstück nicht verweigert werden, sofern 
dieselbe im Grundflächenmaß 20 Quadratmeter nicht überschreitet, mit 
anderen Baulichkeiten nicht in Verbindung gesetzt ist, und der Ofen mit 
blecherner Rauchröhre versehen ist. 
S. 18. 
Das Alignement der im ersten und zweiten Rayon und einfachen Zwischen- 
rayon zu errichtenden Gebäude in Beziehung auf die Festungswerke, insofern 
dasselbe nicht von der Richtung vorhandener öffentlicher Wege oder Straßen ab- 
hängig ist, unterliegt der Genehmigung der Kommandantur. * 
  
—
        <pb n="488" />
        — 464 — 
K. 19. 
läss Innerhalb des strengen Zwischenrayons sind alle baulichen Anlagen un- 
zulässig. 
Auf Espkanaden sind nur solche Anlagen gestattet, welche nach dem Urtheil 
der Militairbehörde zu Vertheidigung dienen können. 
Die Anlage von Hecken ist im strengen Zwischenrayon, wie auf Esplanaden 
unzulässig. g. 20 
Im ersten und zweiten Rayon und im einfachen Zwischenrayon ist die 
Einrichtung von Niederlagen und Plätzen, auf welchen Vorräthe zu gewerblichen 
Zwecken im Freien oder in Schuppen aufgestapelt werden, nicht ohne Genehmi- 
gung der Kommandantur zulässig. 
Die Genehmigung darf nicht versagt werden, wenn die Entfernung von 
den Festungswerken 225 Meter beträgt. 
Die Höhe der zulässigen Aufstapelung beträgt: 
a) für unverbrennliche Materialien, für Stein= und Braunkohlen, Koaks 
und dergleichen: im ersten Rayon 14 Meter, im zweiten und einfachen 
Zwischenrayon 2 Meter, 
b) für Torf und Lohkuchen: 3 Meter, 
c) für Bau- und Brennholz: im ersten Rayon 4 Meter, im zweiten und 
einfachen Zwischenrayon 5 Meter. 
Eine höhere Aufstapelung bedarf der Genehmigung der Kommandantur. 
Auf dem Terrain, welches bei Festungen, die an schiff= oder flößbaren 
Gewässern liegen und besondere Kehlbefestigungen haben, zwischen diesen und 
dem Ufer befindlich ist (. 4.), ist die Lagerung derartiger Vorräthe, sowie die 
Anlage der zum Ein- und Ausladen nöthigen Anstalten ohne Genehmigung der 
Kommandantur zulässig. Jedoch steht es der Kommandantur zu, die einzu- 
haltende Entfernung von der Kehle, und die Zeit für die Wiederbeseitigung zu 
bestimmen. §?2 
.1. 
Bei vorübergehenden Veränderungen der Höhe der Terrainoberfläche, wie 
der Auflagerung von Baumaterialien während der Ausführung eines geneh— 
migten Baues, der Benutzung der Grabenränder zur Auflagerung der bei der 
Grabenräumung ausgeworfenen Erde und dergleichen ähnlichen Benutzungen 
bedarf es im ersten und zweiten Rayon und einfachen Zwischenrayon nur einer 
vorgängigen Anzeige an die Kommandantur. Jedoch steht es derselben zu, die 
Zi der Wiederbeseitigung der vorübergehenden Erhöhung des Terrains zu be- 
immen. 
Zur Anlage von Komposthaufen ist die Genehmigung der Kommandantur 
erforderlich. 2 
#. 22. 
Die einmal vorhandenen Baulichkeiten und Anlagen, auf denen nicht die 
besondere Bedingung des Eingehens durch Verfall, oder der künftigen Reduk— 
tion auf eine leichtere Bauart schon haftet, sollen, unbeschadet der Bestimmung 
des H. 43., erhalten bleiben, auch wenn sie den Vorschriften dieses Gesetzes 
nicht entsprechen. Dieselben können, wenn sie ganz oder theilweise gerstärt 
oder
        <pb n="489" />
        — 465 — 
oder baufällig geworden sind, nach vorgängiger Anzeige bei der Kommandantur 
in den alten Abmessungen und der bisherigen Bauart wieder hergestellt werden. 
Ueberschreiten Wiederherstellungsbauten das vorbestimmte Maaß, so bedarf 
es der Genehmigung der Kommandantur. 
S. 23. 
Ob und in wie weit aus örtlichen Rücksichten Einschränkung der räum- 
lichen Ausdehnung der Rayons oder Ermäßigungen der gesetzlichen Beschränkungen 
zulässig seien, bestimmt die Reichs=Rayonkommission. 
S 24. 
Die bisherigen von diesen Bestimmungen abweichenden Rayons bestehender 
Befestigungen, insbesondere die der vorhandenen detachirten Forts, verbleiben bis 
zur Ausführung eines Neu= oder Verstärkungsbaues unverändert. 
Die vorhandenen Esplanaden bleiben in ihrer bisherigen Ausdehnung un- 
verändert; bei Neubau einer Citadelle wird über den Umfang der Esplanade in 
jedem Falle besondere Bestimmung durch die Reichs=Rayonkommission getroffen. 
Ebenso verbleiben alle übrigen zur Zeit vorhandenen besonderen Rayons, 
wie die von verschanzten Lägern, Städtebestigungen, inneren Abschnitten in und 
bei Festungen unverändert. 55 
Bei den bestehenden Festungen bleibt die Anlegung eines Rayonplanes 
und Rayonkatasters der Kommandantur überlassen. Dieselbe muß nach Maß- 
gabe der I#§. 8—12. erfolgen, wenn in Folge eines Neu= oder Verstärkungs- 
baues die bisherigen Rayons verändert werden sollen. 
Bis zur endgültigen Feststellung der Rayonkataster sind die bisher erfor- 
derlichen Reverse für die beabsichtigten Bauausführungen beizubehalten. 
K. 26. 
Zu jeder Anlage, jeder Veränderung und Benutzung, die nach den IS#. 13. ff. 
nicht ohne Genehmigung der Kommandantur zulässig ist, muß vor dem Beginn 
der Ausführung diese Genehmigung nachgesucht werden. 
§. 27. 
Das Gesuch ist nebst zwei Exemplaren der etwa nöthigen Bauzeichnungen 
an die Ortspolizeibehörde zu richten. Findet diese gegen die Zulässigkeit nichts 
zu erinnern, so übersendet sie das Gesuch der Kommandantur, welche ihre Ent- 
scheidung, nebst einem Exemplar der Zeichnung, in welchem die im Festungs-In- 
teresse nothwendigen Abänderungen einzutragen sind, an die Ortspolizeibehörde 
behufs Mittheilung an den Antragsteller zurückgelangen läßt. 
| 28. 
Die von der Kommandantur auszufertigende Genehmigung muß alle für 
den betreffenden Fall nach Maßgabe dieses Gesetzes festzustellenden speziellen Be- 
schränkungen genau bestimmen, denen der Grundbesitzer, sowie alle Besitznachfolger 
bezüglich des Baues, der Niederlage von Materialien, der Anlage oder des Ge- 
werbebetriebes sich zu unterwerfen haben. Insoweit nach Maßgabe dieses Ge- 
setzes die Genehmigung nicht zu versagen ist, darf dieselbe auch nicht an Be- 
dingungen geknupft werden. Sind 
in
        <pb n="490" />
        — 466 — 
Sind seit der Aushändigung der Genehmigung zwei Jahre verflossen, ohne 
daß davon Gebrauch gemacht worden ist, so wird sie als erloschen betrachtet. 
Wird die Genehmigung ganz oder theilweise versagt, so sind die Gründe 
der Ablehnung anzugeben. g. 26 
Gegen die Entscheidung der Kommandantur, wie gegen alle Anordnungen 
derselben, ist in Rayon=Angelegenheiten binnen einer vierwöchentlichen Präklusiv- 
frist von der Zustellung ab, der Rekurs zulässig. Die Entscheidung auf den 
Rekurs erfolgt endgültig durch die Reichs=Rayonkommission. 
Nach Ablauf der Frist, eintretenden Falls nach der höheren Entscheidung, 
sind die Anordnungen vollstreckbar. 
Ist durch eine Anordnung der Kommandantur eine Anlage untersagt) so 
darf diese erst dann begonnen oder fortgesetzt werden, wenn die Anordnung in 
der höheren Instanz aufgehoben ist. 
3 
Die Projekte größerer Anlagen (Chausseen, Deiche, Eisenbahnen u. s. w.) 
in den Rayons der Festungen und festen Plätze werden durch eine gemischte 
Kommission erörtert, deren Mitglieder von dem zuständigen Kriegsministerium 
im Verein mit den betreffenden höheren Verwaltungsbehörden berufen werden, 
und in welcher auch die von der Anlage betroffenen Gemeinden durch Deputirte 
vertreten werden. 
Das hierüber aufzunehmende Protokoll wird der Reichs=Rayonkom- 
mission übersandt, welche in Gemeinschaft mit der betreffenden Centralverwal-= 
tungsbehörde die Entscheidung trifft oder erforderlichen Falls herbeiführt. 
S. 31. 
Die Reichs=Rayonkommission ist eine durch den Kaiser zu berufende 
ständige Militairkommission, in welcher die Staaten, in deren Gebieten Festungen 
liegen, vertreten sind. 
. 32. 
Grundbesitzer, welche ohne die gesetzlich erforderliche Genehmigung, oder 
mit eigenmächtiger Abweichung von dem genehmigten Plane eine Anlage, einen 
Neu= oder Wiederherstellungsbau ausführen oder ausführen lassen, werden mit 
einer Geldbuße bis zu funfzig Thalern bestraft. Eine gleiche Strafe trifft den- 
jenigen, welcher als Baumeister oder Bauhandwerker die Ausführung geleitet 
hat. Soweit nach dem Urtheil der Kommandantur die Anlagen unzulässig befun- 
den werden, ist der Besitzer innerhalb der vom Kommandanten zu bestimmenden 
Frist zu deren Beseitigung verbunden) nöthigenfalls erfolgt letztere auf Antrag 
der Kommandantur durch die Polizeibehörde auf Kosten des Besitzers. Die Ein- 
— Rekurses hemmt die Vollstreckung, vorbehaltlich der Bestimmung 
in F. 29. 
Wer die in den §9. 21. 22. vorgeschriebene Anzeige unterläßt, wird mit 
einer Geldbuße bis zu fünf Thalern bestraft. 
S. 33. 
Behufs der Kontrole über alle Bauten, Anlagen und die Benutzung von 
Grundstücken in den Rayons sind die Kommandanturen und Ortspolizeibehörden 
« und
        <pb n="491" />
        — 467 — 
und deren Organe befugt, in den Stunden von 8 Uhr Morgens bis 4 Uhr 
Nachmittags den Zutritt zu allen Privat= und öffentlichen Grundstücken in den 
Rayons zu verlangen. 
Die Organe der Kommandantur sind die Ingenieur=Offiziere vom Platz, 
Posten=Offiziere und Wallmeister. 
Alljährlich einmal erfolgt eine allgemeine Revision der Bauten und An- 
lagen in allen Rayons durch die Kommandantur oder ihre Organe unter Zu- 
ziehung der Ortspolizeibehörde und des Gemeindevorstandes. 
g. 34. 
Für die in Folge dieses Gesetzes eintretenden Beschränkungen in der Be— 
nutzung des innerhalb der Rayons belegenen Grundeigenthums leistet das Reich 
Entschaͤdigung. 
Entschädigung wird von Seiten des Reichs nicht gewährt: 
1) für Beschränkungen jeder Art, welchen das Grundeigenthum innerhalb 
der bisherigen Rayons der bereits bestehenden Festungen nach der seit- 
herigen Gesetzgebung unterworfen war, und auch nach dem gegenwärtigen 
Gesetz unterworfen bleibt; 
2) für Beschränkungen der im Eigenthum des Reichs oder eines Bundes- 
staats befindlichen Grundstücke und für Beschränkungen in Betreff der 
Anlagen auf Beerdigungsplätzen; 
3) für die Verpflichtung zur Duldung der Rayonsteine; 
4) für die auf besonderem Rechtstitel beruhenden Rayonbeschränkungen, 
wenn nicht durch dieselben eine Entschädigung ausdrücklich zugesichert ist. 
g. 35. 
Die Entschädigung besteht im Ersatz derjenigen Verminderung des Werthes 
des Grundstücks,) welche für den Besitzer dadurch entsteht, daß das Grundstück 
fortan Beschränkungen in der Benutzung unterliegt, denen es bisher nicht unter. 
worfen war. 
Bei der Feststellung des bisherigen Werthes darf die Zeit nach der im 
Reichsgesetzblatt erfolgten Bekanntmachung des Reichskanzlers, daß die Neube- 
festigung des Platzes oder die Erweiterung der schon bestehenden Festungsanlage 
oder deren Rayons in Aussicht genommen ist, nicht berücksichtigt werden. 
Steht das von der Beschränkung betroffene Grundstück mit anderem Grund- 
besitz desselben Besitzers dergestalt in Zusammenhang, daß die Beschränkung des 
ersteren auch auf den Werth des letzteren Einfluß übt, so ist der verminderte 
Werth des gesammten Grundbesitzes der Berechnung zu Grunde zu legen. 
S. 36. 
Die Entschädigung wird in Rente gewährt; falls jedoch die Werthver- 
minderung mindestens ein Drittel des bisherigen Werthes beträgt, nach der Wahl 
des Besitzers entweder in Kapital, oder in Rente. 
Wird die Entschädigung in Kapital geleistet, so besteht sie in Zahlung der- 
jenigen Summe, um welche sich der Werth des Grundstücks vermindert hat, nebst 
fünf Prozent Zinsen von dem Tage der Absteckung der Rayonlinien. 
Reichs=Gesetzbl. 1871. 81 Wird
        <pb n="492" />
        — 168 — 
Wird die Entschädigung in Rente gewährt, so beträgt die Rente jährlich 
sechs Prozent der vorgedachten Summe, wovon fünf Prozent als Verzinsung 
angesehen werden. Die Rente wird vom Tage der Absteckung der Rayonlinien 
auf die Dauer von 37 Jahren gewährt, erlischt jedoch, sobald das Grundstück 
aufhört, den Beschränkungen der ersten beiden Rayons oder der Qwischenrayons 
unterworfen zu sein. 
Die Rente wird dem jeweiligen im Rayonkataster bezeichneten Besitzer des 
WWW in vierteljährlichen Raten postnumerando aus der Festungskasse 
gezahlt. 
Renten, welche jährlich weniger als Einen Thaler betragen, werden mit 
dem 1632fachen Betrage kapitalisirt, und sofort an die Besitzer ausgezahlt. 
g. 37. 
Welche Rechte anderen Realberechtigten an der Entschädigung zustehen, be- 
stimmt sich nach den Landesgesetzen. E— 
Für die gesetzlichen Beschränkungen im dritten Rayon wird Entschädigung 
nicht gewährt. Wenn jedoch die Genehmigung zu einer der im 8 13. gedachten 
Anlagen versagt wird, so gewährt das Reich Entschädigung. Bei Feststellung 
derselben ist die Zeit der Anbringung des Gesuchs bei der Kommandantur zu 
Grunde zu legen. 
Im Uebrigen finden die Bestimmungen der 95. 35—37. Anwendung, mit 
der Maßgabe, daß die Zinsen der Entschädigung in Kapital, beziehungsweise die 
Entschädigungsrente vom Tage des ablehnenden Bescheides der Kommandantur 
zu zahlen ist. 0 
Die Besitzer der Grundstücke, die sich durch die auferlegten Beschränkungen 
beeinträchtigt glauben, haben ihren Anspruch auf Entschädigung binnen einer 
sechswöchentlichen Präklusiofrist nach Feststellung des Rayonplans bei der Kom- 
mandantur geltend zu machen. . 
Beginn und Ablauf der Frist sind gleichzeitig mit der Feststellung des 
Rayonplanes öffentlich bekannt zu machen. 
G. 40. 
Die Kommandantur theilt die Anmeldungen der höheren Civil=Verwaltungs- 
behörde mit, welche einen Kommissarius ernennt, der die Entschädigungsansprüche 
in Gegenwart der Entschädigungsberechtigten und eines Vertreters der Komman- 
dantur erörtert und, falls die Parteien sich einigen, einen Rezeß aufnimmt, wel- 
cher die Kraft einer gerichtlichen oder notariellen Urkunde hat. 
Wird eine Einigung nicht erzielt, so bleibt, wenn die Entschädigungspflicht 
von der Kommandantur bestritten wird, dem Besitzer des Grundstücks die Betre- 
tung des Rechtsweges unbenommen. 
Ist dagegen nur das Vorhandensein oder die Höhe des Schadens streitig, 
so erfolgt die Ermittelung der Entschädigung durch Sachpverständige. 
Wenn beide Parteien sich nicht über Einen Sachverständigen vereinigen, 
so wählt jede Partei einen Sachverständigen, den dritten ernennt der Kommissa - 
ie
        <pb n="493" />
        — 469 — 
Die Sachverständigen haben ihr Gutachten zu begründen und die Richtig- 
keit desselben zu beschwören oder auf den ein- für allemal geleisteten Sachver- 
ständigen = Eid zu versichern. 
Ist nach einem dieser Gutachten die Werthsverminderung so groß, daß 
der Entschädigungsberechtigte eine Entschädigung in Kapital zu verlangen be- 
rechtigt ist, so muß er auf die Aufforderung des Kommissarius binnen einer 
Präklusivfrist von vier Wochen erklären, daß er die Entschädigung in Kapital 
verlange, widrigenfalls er nur Entschädigung in Rente verlangen kann. 
E. 41. 
Der Kommissarius überreicht die Abschätzungsverhandlungen mit seinem 
Gutachten der höheren Civil=Verwaltungsbehörde behufs Feststellung der Ent- 
schädigung durch Beschluß. 
Dieselbe setzt den Entschädigungsbetrag nach ihrem aus der Verhandlung 
und den Umständen geschöpften pflichtmäßigen Ermessen fest. Das Gutachten 
der Sachverständigen dient jeder Behörde hierbei nur als Auskunft und Anhalt. 
Gegen den Beschluß der Verwaltungsbehörde steht dem Entschädigungs- 
berechtigten innerhalb einer Präklusivfrist von neunzig Tagen, vom Empfange 
des Beschlusses an gerechnet, der Rechtsweg offen. 
Innerhalb derselben Präklusivfrist ist die Militairbehörde berechtigt, die 
Enteignung des Grundstücks zu verlangen. Macht sie von diesem Rechte Ge- 
brauch, so ist der Besitzer die Ausdehnung der Enteignung auf alle diejenigen 
Theile des Grundstücks zu verlangen berechtigt, deren fernere Benutzung in der 
bisherigen Weise nach dem Gutachten von Sachverständigen durch die Abtren- 
nung des den Rayonbeschränkungen unterworfenen Theils wesentlich beeinträch- 
tigt, erschwert oder verhindert werden würde. Die Erklärung der Militairbe- 
hörde an die höhere Verwaltungsbehörde, daß von dieser Befugniß Gebrauch 
gemacht wird, unterbricht den Lauf der im Absatz 3 bestimmten Frist und das 
gerichtliche Verfahren über die Höhe der Entschädigung. 
Das Verfahren bei der Enteignung richtet sich nach den Landesgesetzen. 
S. 42. 
Die nach den I#F. 40. und 41. anzustellenden Klagen sind gegen den Reichs- 
fiskus zu richten, welcher durch die Kommandantur vertreten wird. 
T Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk das betreffende Grundstück be- 
egen ist. 
Das Gericht hat das Ergebniß der Beweisaufnahme nach freier Ueber- 
zeugung zu würdigen. 
  
  
  
  
  
S. 43. 
Wird die Armirung permanenter Befestigungen angeordnet, so sind die 
Besitzer der innerhalb der Rayons belegenen Grundstücke verpflichtet, der schrift- 
lichen oder öffentlich bekannt gemachten Aufforderung der Kommandantur zur 
Niederlegung von baulichen und sonstigen Anlagen, Wegschaffung von Materialien= 
Vorräthen, Beseitigung von Pflanzungen und Enstellung des Gewerbebetriebes 
nachzukommen. Wird dieser Aufforderung nicht in der gestellten Frist genht 
T o
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        — 470 — 
so können die Besitzer der betreffenden Grundstücke durch administrative Zwangs. 
maßregeln hierzu angehalten werden. 
. 44. 
Wird im Falle einer Armirung die Freilegung der Festungs=Rayons von 
der Kommandantur angeordnet, so veranlaßt die letztere vor der Beseitigung der 
baulichen und sonstigen Anlagen, Pflanzungen und dergleichen eine Beschreibung 
und nähere Feststellung des Zustandes durch die Ortsobrigkeit unter Zuziehung 
des Besitzers, eines Vertreters der Kommandantur und zweier Sachperständigen, 
und ertheilt über die stattgefundene Zerstörung oder Entziehung ein Anerkenntniß. 
Die hierüber ausgenommene Verhandlung wird von der Ortsobrigkeit der 
höheren Civil-Verwaltungsbehörde überreicht, auch der Kommandantur und den 
Betheiligten in Abschrift mitgetheilt. 
Die Entschädigungsermittelung erfolgt sobald als möglich, spätestens sofort 
nach Aufhebung des Armirungszustandes der Festung nach Vorschrift der I#. 39. ff. 
Das Reich stellt Anerkenntnisse über die zu gewährende Entschädigung aus, 
welche bis zur Zahlung vom ersten Tage des auf die stattgefundene Lerstörung 
oder Entziehung folgenden Monates mit fünf Prozent jährlich verzinst wird. 
Entschädigung wird nicht gewährt: 
1) hinsichtlich derjenigen vor Eintritt der Geltung dieses Gesetzes vorhan- 
denen Gebäude und Anlagen, welche nach der bisherigen Gesetzgebung, 
oder in Folge besonderer Rechtstitel, die Besitzer auf Befehl der Komman- 
dantur unentgeltlich zu beseitigen verpflichtet waren; x 
2) hinsichtlich derjenigen Gebäude und Anlagen,) welche nach Eintritt der 
Geltung dieses Gesetzes 
a) entweder im ersten oder zweiten Rayon, oder in einem Zwischen- 
Rayon einer neu angelegten Befestigung, 
b) oder auf einem Terrain, welches in Folge des Neu= oder Ver- 
stärkungsbaues einer schon bestehenden Festung in einen strengeren 
Rayon fällt, 
nach erfolgter Absteckung der Rayonlinien errichtet worden sind. 
Die Kosten der Beseitigung der vorstehend unter 1. und 2. erwähnten Ge- 
bäude und Anlagen trägt der Besitzer, die Kosten der Beseitigung anderer Ge- 
bäude und Anlagen fallen dem Reich zur Last. 
G. 45. 
Alle Zustellungen in Rayon= Angelegenheiten sind gültig, wenn sie nach 
den für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten bestehenden Vorschriften geschehen. 
Diiee vereideten Verwaltungsbeamten haben dabei den Glauben der Ge- 
richtsbeamten. 
  
  
S. 46. 
Alle administrativen Verhandlungen und Gesuche in Rayon=Angelegenheiten 
sind kosten= und stempelfrei. k 
H. 47.
        <pb n="495" />
        — 471 — 
K. 47. 
Alle den Vorschriften dieses Gesetzes zuwiderlaufenden Bestimmungen wer- 
den aufgehoben. 
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Anordnungen erfolgen 
durch besondere Verordnungen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 21. Dezember 1871. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst von Bismarck. 
  
  
(Nr. 760.) Gesetz wegen Einführung des Reichsgesetzes vom 7. April 1869, Maßregeln gegen 
die Rinderpest betreffend, in Elsaß=Lothringen. Vom 11. Dezember 1871. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesrathes, für Elsaß-Lothringen was folgt: 
Das anliegende Reichsgesetz vom 7. April 1869, Maßregeln gegen die 
W“* betreffend, tritt in Elsaß-Lothringen mit dem 1. Januar 1872 
in Kraft. 
Mit demselben Zeitpunkte treten die Verordnung Unseres General.-Gouver= 
neurs vom 3. Oktober 1870 (Amtliche Nachrichten für das General=Gouverne- 
ment Elsaß Nr. 8, 1870 Beilage S. 9 ff.), sowie alle denselben Gegenstand 
betreffenden Vorschriften außer Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 11. Dezember 1871. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
  
Das Gesetz vom 7. April 1869, Maßregeln gegen die Rinderpest betreffend, ist im 
Bundes-=Gesetzblatt für 1869 S. 105—107 abgedruckt. 
  
(Nr. 761.)
        <pb n="496" />
        — 472 — 
Xr. 761.) uf Ihren Bericht vom 14. November d. J. will Ich ge- 
nehmigen, daß vom 1. Januar 1872. ab: 
1) für den bisherigen badischen Postbezirk zwei Ober=Postdirektionen mit 
dem Sitze in Carlsruhe und Constanz errichtet, und der Ober=Postdirek- 
tion in Carlsruhe zugleich die Postanstalten in dem Großherzoglich Hes- 
sischen Kreise Wimpfen, der Ober=Postdirektion in Constanz zugleich die 
bisher zum Bezirke der Ober=Postdirektion in Frankfurt am Main gehö- 
rigen Postanstalten in den hohenzollernschen Landen zugewiesen werden; 
2) unter Aufhebung der Ober=Postdirektion in Marienwerder die Post- 
verwaltungsgeschäfte für den Regierungsbezirk Marienwerder der Ober- 
Postdirektion in Danzig übertragen werden, und 
3) eine Ober=Postdirektion in Dresden errichtet wird, an welche die bisher 
von der Ober=Postdirektion in Leipzig wahrgenommenen Postverwaltungs- 
geschäfte für die Kreisdirektionsbezirke Dresden und Bautzen übergehen. 
Berlin, den 22. November 1871. " 
Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
An den Reichskanzler. 
  
—-=8— 
(Nr. 762.) Bekanntmachung, betreffend die Approbationen für Aerzte, Zahnärzte, Thierärzte 
und Apotheker aus Württemberg und Baden. Vom 21. Dezember 1871. 
A## Grund der Bestimmung im 8. 29. der Gewerbe=Ordnung vom 21. Juni 
1869. (Bundesgesetzbl. S. 245.) hat der Bundesrath beschlossen, seine durch die 
Bekanntmachung, betreffend die Prüfung der Aerzte, Zahnärzte, Thierärzte und 
Apotheker, vom 25. September 1869. (Bundesgesetzbl. S. 635.) veröffentlichten 
Beschlüsse, wie folgt, zu ergänzen: 
1) Die zuständigen Ministerien Württembergs und Badens sind zur Erthei- 
lung der Approbationen für Aerzte, Zahnärzte und Apotheker befugt; 
2) a) die Ertheilung der Approbation an diejenigen Kandidaten der Medizin, 
welche vor dem 1. Januar 1872. in Württemberg bereits eine theo- 
retische Prüfung erstanden haben, darf bis zum 30. Juni 1872. noch 
auf Grund der nach Maßgabe der bisherigen württembergischen Vor- 
schriften vorzunehmenden Prüfungen stattfinden; 
b) im Laufe des ersten Halbjahrs 1872. darf noch eine Prüfung für 
Wundärzte 2. Abtheilung und Geburtshelfer behufs ihrer Zulassung 
zur Praxis in Württemberg nach Maßgabe der dort bisher in Gel- 
lung gewesenen Vorschriften stattfinden. 
3) Aerztliche und zahnärzlliche Kandidaten aus Baden, welche vor dem 
1. Dkrober 1873., pharmazeutische Kandidaten aus Baden, welche vor 
dem 1. April 1873., und thierärztliche Kandidaten aus Baden, welche 
vor dem 1. April 1872. zur Prüfung sich melden, haben nur dirsage 
ach-
        <pb n="497" />
        — 473 — 
Nachweise beizubringen, welche nach den badischen Vorschriften behufs 
Zulassung zur ärztlichen oder zahnärztlichen, beziehungsweise pharmazeu- 
tischen und thierärztlichen Staatsprüfung erfordert wurden. 
4) Zur thierärztlichen Prüfung sind auch solche Kandidaten zuzulassen, welche 
nachweisen, daß sie während eines mindestens dreijährigen Besuches der 
Thierarzneischulen in Stuttgart oder München sämmtliche Disziplinen 
des thierärztlichen Studiums absolvirt haben. 
Berlin, den 21. Dezember 1871. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Delbrück. 
— — 
— — 
(Nr. 763.) Bekanntmachung, betreffend Abänderungen des Betriebs=Reglements für die 
Eisenbahnen im Norddeutschen Bunde vom 10. Juni 1870. und Aus- 
dehnung dieses Reglements unter der Bezeichnung-Betriebs=Reglement 
für die Eisenbahnen Deutschlands# auf die Eisenbahnen in Württemberg, 
Baden, Südhessen und Elsaß-Lothringen. Vom 22. Dezember 187 1. 
J. Ausführung des Artikels 45. der Reichsverfassung hat der Bundesrath 
des Deutschen Reichs beschlossen: 
I. Das Betriebs=Reglement für die Eisenbahnen im Norddeutschen Bunde 
(Bundesgesetzbl. von 1870. S. 419. ff.) wird vom 1. Januar 1872. 
an in folgenden Punkten abgeändert: 
1) Im Abschnitt A. erhält der F. 12. folgenden Zusatz: 
(Bei den nach amerikanischem System gebauten württembergischen 
Wagen findet die letztere Bestimmung nur mit den durch dieses 
System gebotenen Modifikationen Anwendung“. 
2) In Abschnitt B. F. 3. Nr. I. 3. ist: 
a) zwischen „Zündschnüre“ und „geladene Gewehre“ in Parenthese 
einzuschalten: „mit Ausnahme der unter II. A. 6. genannten“ 
b) hinter „Nitro=Glycerin (Sprengöl)“ folgen zu lassen: „pikrin- 
saure Salze (Pikringelb, Anilingelb u. s. w.))) 
e) und Pharaoschlangen“ zu streichen. 
3) In Abschnitt B. F. 3. Nr. II. A. sind: 
a) unter Nr. 1. die Worte Jund Alkohol (absoluter)“ sowie das 
Wort und“ zwischen „Kollodium“ und „Schwefelkohlenstoff“ 
wegfallen zu lassen, dagegen am Schlusse die Worte „Holzgeist 
in rohem und rektifijfirtem Zustande, Alkohol und Sprit“ zuzu- 
setzen und in Nr. 4. statt der Worte „Weingeist und sonstige 
Spirituosen“ zu setzen: „Weingeist und andere, unter Nr. 1. 
nicht genannte Spirituosen“ 
b) unter
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        — 474 — 
b) unter Nr. 3. die Worte „Kali, chlorsaures“ zu verwandeln in 
„Chlorsaures Kali“ 
I) unter Nr. 6. die Worte „brennbarer Salpeter“ wegfallen zu lassen; 
d) unter einer neuen Nr. 15. hinzuzufügen: „Kienruß“, und unter 
einer neuen Nr. 16.: „Hefe, sowohl flüssige, als feste“ 
e) hinter Nr. 16. beginnt das Alinea mit den Worten: „Alle unter 
1. bis 16. genannten Gegenstände 2c./ 
1) in den speziellen Bestimmungen zu Nr. 1. fallen die Worte 
„und absoluter Alkohol“ weg) 
8) ebendaselbst sind die Worte „in Blechbüchsen“ zu verwandeln in 
„in starken Holzkisten“; 
h) ebendaselbst ist nach Littr. e. als drittes Alinea hinzuzufügen: 
„Holzgeist im rohen und rektistitten Zustande, Alkohol und Sprit 
werden nur in Fässern oder Blechgefäßen zugelassen“ 
i1) in den speziellen Bestimmungen zu Nr. 6., 2. Alinea, fallen die 
Worte „Brennbare Salpeter und“ wegjz 
k) ebendaselbst ist hinter den Bemerkungen zu Nr. 14. hinzuzufügen: 
„zu Nr. 15.: Kienruß wird nur in kleinen, inwendig mit in Wasser- 
glas getränktem Papier verklebten Gefäßen zur Beförderung 
zugelassen.“ 
„/zu Nr. 16.: Hefe, sowohl flüssige als feste, wird nur in Ge- 
fäßen zugelassen, die nicht luftdicht geschlossen sind.“ 
4) In Abschnitt B. erhält §. 26. statt der Ueberschrift „§. 26. Publi- 
kation und Abänderung“ die Ueberschrift „C. Schlußbestimmung“. 
II. Mit den vorstehend bezeichneten Abänderungen tritt das Betriebs=Reglement 
für die Eisenbahnen im Norddeutschen Bunde unter der Bezeichnung 
„Betriebs=Reglement für die Eisenbahnen Deutschlands“ vom 1. Januar 
1872. an auch in Württemberg, Baden, Südhessen und Elsaß=Lothringen 
in Kraft. 
Berlin) den 22. Dezember 1871. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Delbrück. 
  
  
  
Redigirt im Büreau des Reichskanzlers. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober=Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker).
        <pb n="499" />
        — 475 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
22. 
  
  
  
Nr. 764.) Verordnung zur Verhütung des Zusammenstoßens der Schiffe auf See. Vom 
23. Dezember 187 1. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. « 
verordnen auf Grund des F. 145. des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich 
vom 15. Mai 1871. (Reichsgesetzbl. S. 127.) behufs Herbeiführung einheit- 
licher Vorschriften über die Verhütung des Zusammenstoßens der Schiffe auf 
See, was folgt: 
Jeder Schiffsführer hat auf See und auf den mit der See im Zusam- 
menhange stehenden, von Seeschiffen befahrenen Gewässern, soweit für letztere 
nicht abweichende örtliche Anordnungen bestehen, die nachstehenden Vorschriften 
zu befolgen, auch dafür zu sorgen, daß die zur Ausführung derselben erforder- 
lichen Signal=Apparate vollständig und in brauchbarem Zustande auf seinem 
Schiffe vorhanden sind. 
Artikel 1. 
In den folgenden Vorschriften gilt jedes Dampfschiff, welches nur unter 
Segel und nicht unter Dampf fährt, als Segelschiff, dagegen jedes unter Dampf 
fahrende Schiff, mag es zugleich unter Segel sein oder nicht, als Dampfschiff. 
Vorschriften über das Führen von Lichtern. 
Artikel 2. 
Die in den folgenden Artikeln erwähnten Lichter, und keine anderen, müssen 
bei jedem Wetter von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang geführt werden. 
Artikel 3. 
Dampfschiffe, welche in Fahrt sind, müssen führen: 
a) am Top des Fockmastes ein helles weißes Licht, so eingerichtet und 
angebracht, daß es ein gleichmäßiges und ununterbrochenes Licht über 
einen Bogen des Horizonts von zwanzig Kompaßstrichen wirft, nämlich 
zehn Strich an jeder Seite, von vorn bis zu zwei Strich hinter die 
Richtung quer ab (zwei Strich achterlicher als dwars), und von solcher 
Helligkeit, daß es in dunkler Nacht bei klarer Luft auf eine Entfernung 
von mindesters fünf Seemeilen sichtbar ist; 
NReichs=Gesetzbl. 1871. 82 b) an 
Ausgegeben zu Berlin den 30. Dezember 1871.
        <pb n="500" />
        — 476 — 
b) an der Steuerbordseite ein grünes Licht, so eingerichtet und an— 
gebracht, daß es ein gleichmäßiges und ununterbrochenes Licht über einen 
Bogen des Horizonts von zehn Kompaßstrichen wirft, nämlich von vorn 
bis zu zwei Strich hinter die Richtung quer ab (zwei Strich achterlicher 
als dwars) an Steuerbord, und von solcher Helligkeit, daß es in dunkler 
Nacht bei klarer Luft auf eine Entfernung von mindestens zwei See- 
meilen sichtbar ist; 
e) an der Backbordseite ein rothes Licht, so eingerichtet und angebracht, 
daß es ein gleichmäßiges und ununterbrochenes Licht über einen Bogen 
des Horizonts von zehn Kompaßstrichen wirft, nämlich von vorn bis zu 
zwei Strich hinter die Richtung quer ab (zwei Strich achterlicher als dwars) 
an Backbord, und von solcher Helligkeit, daß es in dunkler Nacht bei klarer 
Luft auf eine Entfernung von mindestens zwei Seemeilen sichtbar ist. 
d) Die Laternen dieser grünen und rothen Seitenlichter müssen an der 
Binnenbordseite mit Schirmen versehen sein, welche mindestens Ein Meter 
vor dem Lichte vorausragen) damit die Lichter nicht querüber von der 
anderen Seite her gesehen werden können. 
Artikel 4. 
Dampschiffe, welche andere Schiffe schleppen, müssen zur Unterscheidung 
von anderen Dampfschiffen, außer den Seitenlichtern, zwei helle weiße Lichter 
senkrecht über einander am Top des Fockmastes führen. Jedes dieser Toplichter 
muß von derselben Einrichtung und Helligkeit sein, wie das eine Toplicht, welches 
andere Dampfschiffe zu führen haben. 
Artikel 5. 
Segelschiffe, welche unter Segel sind oder geschleppt werden, müssen die- 
selben Lichter, wie die in Fahrt begriffenen Dampfschiffe führen, jedoch mit 
Ausnahme der weißen Lichter am Top des Fockmastes, welche sie niemals führen 
dürfen. 
Artikel 6. 
Wenn, wie es bei kleinen Schiffen in schlechtem Wetter der Fall, die 
rünen und rothen Lichter nicht fest angebracht werden können, so müssen diese 
tichter doch auf Deck an den betreffenden Seiten des Schiffes zum sofortigen 
Gebrauche bereit gehalten und bei jeder Annäherung von oder zu anderen 
Schiffen zeitig genug, um einen Zusammenstoß zu verhüten, gezeigt werden, und 
zwar derart, daß sie möglichst gut sichtbar sind und daß das grüne Licht nicht 
von der Backbordseite her und das rothe Licht nicht von der Steuerbordseite her 
gesehen werden kann. 
Um den Gebrauch dieser tragbaren Lichter zu sichern und zu erleichtern, 
mussen die Laternen außen mit der Farbe des Lichtes, welches sie zeigen, ange- 
strichen und mit passenden Schirmen versehen sein. 
Artikel 7. 
Schiffe, und zwar sowohl Dampfschiffe als Segelschiffe, welche auf Rheden 
oder in Fahrwassern vor Anker liegen, müssen von Sonnenuntergang bis Son- 
nenaufgang ein weißes Licht in einer kugelförmigen Laterne von mindestens 
"5 zwanzig
        <pb n="501" />
        — 477 — 
zwanzig Zentimetern Durchmesser an der Stelle des Schiffes, wo es am besten 
gesehen werden kann, jedoch nicht höher als sechs Meter über dem Schiffsrumpfe 
zeigen und zwar so, daß ein klares, gleichmäßiges und ununterbrochenes Licht 
um den ganzen Horizont und auf eine Entfernung von mindestens einer See- 
meile sichtbar wird. 
Artikel 8. 
Lootsen=Segelschiffe haben nicht diejenigen Lichter, welche für andere Segel- 
schiffe vorgeschrieben sind, sondern ein weißes um den ganzen Horizont sichtbares 
Licht am Masttop zu führen und außerdem alle fünfzehn Minuten ein Flacker- 
feuer zu zeigen. 
Artikel 9. 
Offene Fischerfahrzeuge und andere offene Boote sind nicht verpflichtet, die 
für andere Schiffe vorgeschriebenen Seitenlichter zu führen; sie müssen aber, 
wenn sie solche Lichter nicht haben, eine Laterne führen, welche mit einem Schie- 
ber von grünem Glase an der einen Seite und mit einem Schieber von rotbem 
Glase an der andern Seite versehen ist; diese Laternen müssen sie bei jeder An- 
näherung von oder zu anderen Schiffen zeitig genug, um einen Zusammenstoß 
zu verhüten, und in solcher Weise zeigen, daß das grüne Licht nicht von der 
Backbordseite her und das rothe Licht nicht von der Steuerbordseite her gesehen 
werden kann. 
Fischerfahrzeuge und offene Boote, welche vor Anker oder vor ihren Netzen 
liegen und nicht in Fahrt sind, müssen ein helles weißes Licht zeigen. 
Außerdem können Fischerfahrzeuge und offene Boote eines Flackerfeuers 
sich bedienen, wenn sie es für zweckmäßig halten. 
Vorschriften über die Anwendung von Nebelsignalen. 
Artikel 10. 
Bei jedem Nebelwetter, es mag Tag oder Nacht sein, müssen die nach- 
stehend beschriebenen Nebelsignale angewendet werden und mindestens alle fünf 
Minuten ertönen, nämlich: 
a) Dampfschiffe in Fahrt haben sich einer Dampfpfeife zu bedienen, welche 
vor dem Schornsteine mindestens 24 Meter hoch über Deck angebracht 
sein muß; 
b) Segelschiffe in Fahrt müssen ein Nebelhorn gebrauchen; 
e) Dampfschiffe und Segelschiffe, welche nicht in Fahrt sind, haben sich 
einer Glocke zu bedienen. 
Vorschriften über das Ausweichen der Schiffe. 
Artikel 11. 
Wenn zwei Segelschiffe sich in grade entgegengesetzter oder beinahe grade 
entgegengesetzter Richtung einander nähern) so daß dadurch Gefahr des Zu- 
sammenstoßens entsteht, so müssen die Ruder beider Schiffe backbord gelegt 
werden, damit sie einander an Backbordseite passiren (uogl. Art. 13a.). 
" 2- Art. 12.
        <pb n="502" />
        — 478 — 
Artikel 12. 
Haben zwei Segelschiffe, deren Kurse sich so kreuzen, daß Gefahr des Zu- 
sammenstoßens entsteht, den Wind von verschiedenen Seiten, so muß das Schiff, 
welches den Wind von Backbord hat, dem Schiffe, welches den Wind von 
Steuerbord hat, aus dem Wege gehen. Nur in dem Falle, wenn das Schiff 
mit Backbordhalfen dicht am Winde liegt und das andere Schiff den Wind 
raum hat, muß das letztere aus dem Wege gehen. 
Haben aber zwei Segelschiffe den Wind von derselben Seite, oder segelt 
eins derselben vor dem Winde, so muß das luvwärts befindliche Schiff dem 
leewärts befindlichen aus dem Wege gehen. 
„ Artikel 13. 
Wenn zwei Dampfschiffe sich in grade entgegengesetzter oder beinahe 
grade entgegengesetzter Richtung einander nähern, so daß dadurch Gefahr des 
Zusammenstoßens entsteht, so müssen die Ruder beider Schiffe backbord gelegt 
werden, damit sie einander an Backbordseite passiren (vugl. Art. 13 a.). 
Artikel 13a. 
Die vorstehenden Artikel 11. und 13. finden nur dann Anwendung, wenn 
zwei Schiffe sich in grade entgegengesetzter oder beinahe grade entgegengesetzter 
Richtung einander nähern, so daß dadurch Gefahr des Zusammenstoßens ent- 
steht, nicht aber dann, wenn zwei Schiffe, sofern sie beide ihren Kurs beibehal- 
ten, frei von einander passiren können. 
Die gedachten beiden Artikel finden daher nur in solchen Fällen Anwen- 
dung, wenn zwei Schiffe grade oder beinahe grade auf einander zusteuern; mit 
anderen Worten, wenn bei Tage jedes der beiden Schiffe die Masten des andern 
mit den seinigen in einer graden oder beinahe graden Linie sieht und wenn bei 
Nacht jedes der beiden Schiffe sich in solcher Stellung befindet, daß es beide 
Seitenlichter des andern Schiffes erblicken kann. 
Dagegen finden die gedachten beiden Artikel keine Anwendung, wenn bei 
Tage das eine Schiff sieht, daß sein Kurs vor dem Buge von dem andern 
Schiffe gekreuzt wird, oder wenn bei Nacht das rothe Licht des einen Schiffes 
dem rothen des andern, oder das grüne Licht des einen Schiffes dem grünen 
des andern gegenübersteht, oder wenn ein rothes Licht ohne ein grünes, oder ein 
grünes Licht ohne ein rothes voraus in Sicht ist, oder wenn beide farbige 
Seitenlichter anderswo, als voraus, in Sicht sind. 
Artikel 14. 
Wenn die Kurse zweier Dampfschiffe sich so kreuzen, daß Gefahr des 
Zusammenstoßens entsteht, so muß dasjenige Dampfschiff aus dem Wege gehen, 
welches das andere an seiner Steuerbordseite hat. 
Artikel 15. 
Wenn ein Dampsschiff und ein Segelschiff in solchen Richtungen fahren, 
daß für sie Gefahr des Zusammenstoßens entsteht, so muß das Dampfsschiff dem 
Segelschiffe aus dem Wege gehen. · 
Art. 16.
        <pb n="503" />
        — 479 — 
Artikel 16. 
Jedes Dampfschiff, welches sich einem andern Schiffe in solcher Weise 
nähert, daß dadurch Gefahr des Zusammenstoßens entsteht, muß seine Fahrt 
mindern, oder, wenn nöthig, stoppen und rückwärts gehen. 
Bei Nebelwetter muß jedes Dampfschiff mit gemäßigter Geschwindigkeit 
fahren. 
Artikel 17. 
Jedes Schiff muß beim Ueberholen eines anderen diesem letzteren aus dem 
Wege gehen. " 
Artikel 18. 
In allen Fällen, wo nach den obigen Vorschriften das eine von zwei 
Schiffen dem andern aus dem Wege zu gehen hat, muß dieses letztere seinen 
Kurs beibehalten, zugleich aber die Bestimmungen des folgenden Artikels berück- 
sichtigen. 
Artikel 19. 
Bei Befolgung der vorstehenden Vorschriften muß stets gehörige Rücksicht 
auf alle Gefahren der Schifffahrt, sowie nicht minder auf solche besondere Um- 
stände genommen werden, welche etwa im einzelnen Falle zur Abwendung unmit- 
telbarer Gefahr ein Abweichen von obigen Vorschriften nothwendig machen möchten. 
Artikel 20. 
Die vorstehenden Vorschriften sollen übrigens in keiner Weise ein Schiff 
oder den Rheder, den Führer oder die Mannschaft desselben von den Folgen 
befreien, welche durch Versäumniß in dem Gebrauche der Lichter oder Signale 
oder durch Mangel an gehöriger Achtsamkeit oder durch Vernachlässigung einer 
von der gewöhnlichen seemännischen Praxis oder durch die besonderen Umstände 
des Falls gebotenen Vorsicht entstehen. 
Artikel 21. 
Die gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1872. in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 23. Dezember 18719 
—. Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
  
  
  
  
  
  
  
(Nr. 765.)
        <pb n="504" />
        — 480 — 
(Nr. 765.) Allerhöchster Erlaß vom 9. Dezember 1871., betreffend die Einsetzung einer 
Behörde unter dem Namen „Kaiserliche Generaldirektion der Eisenbahnen 
in Elsaß-Lothringen“. 
Ar# Ihren Bericht vom 5. dieses Monats ermächtige Ich Sie, behufs des 
vollständigen Ausbaues, der Verwaltung und des Betriebes der Reichs=Eisen- 
bahnen in Elsaß=Lothringen eine Behörde unter dem Namen „Kaiserliche General. 
direktion der Eisenbahnen in Elsaß=Lothringen“ einzusetzen, welche vom Reichs- 
kanzler=Amte unmittelbar ressortiren, in Straßburg ihren Sitz nehmen und in 
Angelegenheiten der ihr übertragenen Geschäfte alle Befugnisse und Pflichten einer 
öffentlichen Behörde haben soll. 
Dieser Erlaß ist durch das Reichsgesetzblatt, sowie durch das Gesetzblatt 
für Elsaß-Lothringen zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
Gegeben Berlin, den 9. Dezember 1871. 
  
Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
An den Reichskanzler. 
  
(Nr. 766.)
        <pb n="505" />
        — 481 — 
(Nr. 766.) Allerhöchster Erlaß vom 25. Dezember 187 1.) betreffend die Ausgabe verzins- 
licher Schatzanweisungen im Betrage von 3,700,000 Thalern. 
A## Ihren Bericht vom 22. d. M. genehmige Ich, daß in Gemäßheit des 
Geseßes vom 9. November 1867.) betreffend den außerordentlichen Geldbedarf 
des Norddeutschen Bundes zum Zwecke der Erweiterung der Bundes=Kriegsmarine 
und der Herstellung der Lastenvertheidig (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1867. 
S. 157. ff.) und des Gesetzes vom 20. Mai 1869. wegen Abänderung des 
vorbezeichneten Gesetzes (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1869. S. 137.) verzinsliche 
Schatzanweisungen im Gesammtbetrage von drei Millionen siebenhunderttausend 
Thalern, und zwar in Abschnitten von je Einhundert Thalern, Eintausend Tha- 
lern und Zehntausend Thalern ausgegeben werden. Zugleich ermächtige Ich Sie, 
den Zinssatz dieser Schatzanweisungen und die Dauer ihrer Umlaufszeit, welche 
den Zeitraum eines Jahres nicht überschreiten darf, den Verhältnissen entsprechend, 
nach Ihrem Ermessen zu bestimmen. Ich überlasse Ihnen, die Preußische Haupt- 
verwaltung der Staatsschulden mit näherer Anweisung zu versehen und diesen 
Meinen Erlaß durch das Reichsgesetzblatt bekannt zu machen. 
Berlin) den 25. Dezember 1871. 
S 
  
  
Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
An den Reichskanzler. 
  
(Nr. 767.)
        <pb n="506" />
        — 482 — 
(Nr. 767.) Seine Majestät der Kaiser und König haben im Namen des 
Deutschen Reichs: # 
den bisherigen Vizekonsul bei dem Konsulate zu Constantinopel Anton 
Daniel v. Gramatzki zum Konsul des Deutschen Reichs in Hävre 
e Grace, 
den Gerichts-Assessor Friedrich Adolph Tettenborn zum Konsul des 
Deutschen Reichs in Marseille, 
den Grundbesitzer Vito Lombardo zu Gherba, 
den Pasquale Conversano zu Goletta und in der Regentschaft Tunis, 
den Kaufmann Filippo Ghio zu Susa 
zu Vizekonsuln des Deutschen Reichs, 1 
den Bergwerksdirektor Ferdinand Pütz zu Irun in Spanien zum Vize- 
konsul des Deutschen Reichs 
zu ernennen geruht. 
  
Redigirt im Büreau des Reichskanzlers. 
  
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober=Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker).
        <pb n="507" />
        — 483 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
  
  
  
  
Nr. 768.) Verordnung, betreffend die Einführung des Gesetzes wegen Besteuerung des 
Braumalzes vom 4. Juli 1868. und des Gesetzes, betreffend die Besteuerung 
des Branntweins, vom 8. Juli 1868. in dem dem Zollverein anzuschließen- 
den Gebietstheile der Stadt Altona. Vom 29.,Dezember 1871. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen auf Grund der Gesetze wegen Besteuerung des Braumalzes und wegen 
Besteuerung des Branntweins in verschiedenen zum Norddeutschen Bunde gehö- 
renden Staaten und Gebietstheilen vom 4., beziehungsweise 8. Juli 1868., im 
Namen des Deutschen Reichs, was folgt: 
Das Gesetz wegen Besteuerung des Braumalzes in verschiedenen zum 
Norddeutschen Bunde gehörenden Staaten und Gebietstheilen vom 4. Juli 1868. 
(Bundesgesetzbl. S. 375.) und das Gesetz, betreffend die Besteuerung des Brannt- 
weins in verschiedenen zum Norddeutschen Bunde gehörenden Staaten und Ge- 
bietstheilen, vom 8. Juli 1868. (Bundesgesetzbl. S. 384.) treten in dem dem 
Zollverein zum 1. Januar 1872. anzuschließenden Theile des Gebietes der Stadt 
Altona mit dem gleichen Tage in Wirksamkeit. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 29. Dezember 1871. 
G. )Wilbelm. 
Fürst v. Bismarck. 
  
  
Redigirt im Büreau des Reichskanzlers. 
Berlin) gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker). 
Reichs=Gesetzbl. 1871. 6 *783 
  
Ausgegeben zu Berlin den 30. Dezember 1871.
        <pb n="508" />
        <pb n="509" />
        Sachregister 
zum Reichs— 
Gesetzblatt. 
Jahrgang 1871. 
A. 
Aachen, Aufhebung der Ober- Postdirektion daselbst und 
Vereinigung ihres Geschäftskreises mit dem der Ober- 
Postdirektion in Cöln (A. E. v. 28. Dezbr. 1870) 1. 
Abbildungen, Einführung des Gesetzes über das Ur- 
heberrecht an Abbildungen 2c. v. 11. Juni 1870 als 
Reichsgesetz in Bayern (G. v. 22. April F. 11.) 90. 
Strafbare Abbildungen und die zu ihrer Herstellung 
bestimmten Platten und Formen sind unbrauchbar zu 
machen (Str. G. B. JI### 41. 42.) 134. — Verkauf, 
Verbreitung und Ausstellung unzüchtiger Abbildungen 
(das. §. 184.) 162. — Beleidigung durch Verbreitung 
von Abbildungen (das. S## 186. 187. 200.) 163. — 
Anfertigung und Verbreitung von Abbildungen, welche 
dem Papiergeld ähnlich sind (das. S. 360. Nr. 6.) 196. — 
Unbefugte Abbildung von Wappen eines Bundesfürsten 
zur Bezeichnung von Waaren (das. §. 360. Nr. 7.) 197. 
Abdruck, unbefugter Abdruck von Stempeln, Siegeln, 
Platten oder Formen, welche zur Anfertigung von 
Metall- oder Papiergeld bestimmt sind (Str. G. B. F. 360. 
Nr. 5.) 196. 
Abgaben von der Flößerei auf dem Neckar (V. v. 19. Febr.) 
31. — Einführung des Gesetzes über die Abgaben von 
der Flößerei vom 1. Juni 1870 als Reichsgesetz in 
Bayern (G. v. 22. April F. 8.) 89. 
Abgeordnete, Redefreiheit derselben (Str. G. B. &amp;. 11) 
129. — Abgeordnete des Reichstags, s. Reichstag. 
Abgraben (Abpflügen)) fremder Grundstücke (Str. G. B. 
K 370. Nr. 1.) 203. 
Reichs. Gesetbl. Jahrg. 1871. 
A. 
Absperrungsmaßregeln bei ansteckenden Krankheiten 
und Viehseuchen (Str. G. B. S# 327. 328.) 190. 
Abstempelung, im Auslande ausgegebener Inhaber- 
papiere mit Prämien (G. v. 8. Juni 96. 3—5.) 210; 
(Bek. v. 19. Juni) 255] (Bek. v. 1. Juli Nr. 2.) 673; 
(Bek. v. 10. Juli) 314) (Bek. v. 4. Dezbr.) 408. 
Abtreibung der Leibesfrucht (Str. G. B. §K. 218—220.) 
167. 
Acker, Gehen 2c. über fremde Aecker (Str. G. B. §. 368. 
Nr. 9.) 202. 
Adel, unbefugte Annahme von Adelsprädikaten (Str. G. 
B. §. 360. Nr. 8.) 197. 
Adoptiv=Eltern, Bestrafung derselben wegen Vor- 
nahme unzüchtiger Handlungen mit ihren Kindern (Str. 
G. B. F. 174. Nr. 1.) 160. — s. Angehörige, 
Eltern. 
Advokaten, s. Anwalte. 
Aerzte, Unzucht derselben in Kranken- 2c. Anstalten (Str. 
G. B. F. 174. Nr. 3.) 161. — Zum Zweikampf zu- 
gezogene Aerzte sind straflos (das. §. 209.) 166. — 
Ausstellung und Gebrauch falscher ärztlicher Zeugnisse 
(das. S#. 277—280.) 180. — Unbefugte Offenbarung 
von Drivatgeheimnissen (das. S. 300.) 184. 
Approbationen für Aerzte aus Württemberg und 
Baden (Bek. v. 21. Dezbr.) 472. — s. auch Militair. 
ärzte. 
A Al-
        <pb n="510" />
        2 Sachregister. 
Akten, Bestrafung desjenigen, welcher geheime Akten an 
eine andere Regierung mittheilt oder öffentlich bekannt 
macht (Str. G. B. J. 92. Nr. 1.) 145. — Beschädigung, 
Vernichtung ꝛc. amtlicher Aklten (das. 8. 133.) 153. 
Aktien, Nachmachung und Verfälschung derselben (Str. 
G. B. J§. 149. 360. Nr. 6. und Schlußsatz) 156. 
Abtiengesellschaften, Einführung des Gesetzes vom 
11. Juni 1870, betreffend die Kommanditgesellschaften 
auf Aktien und die Aktiengesellschaften, als Reichsgesetz 
in Bayern (G. v. 22. April J. 10.) 90. 
Alter, Einfluß desselben auf die Strafbarkeit (Str. G. B. 
§6 55—57. 173 Schlußsatz.) 137. 
Altona, Einführung des Gesetzes wegen Besteuerung des 
Braumalzes v. 4. Juli 1868 und des Gesetzes wegen 
Besteuerung des Branntweins v. 8. Juli 1868 in dem 
zum Zollverein gehörigen Gebietstheile der Stadt Altona 
(V. v. 29. Dezbr.) 483. 
Amerika, Additional- Artikel zum Postvertrage zwischen 
dem Norddeutschen ude und den Vereinigten Staaten 
M 
von Amerika (v. * m2 245. 
Amt (Staatsamt), Zulassung der Reichsangehörigen zu 
öffentlichen Aemtern (Verf. Art. 3.) 65. — Annahme 
eines besoldeten Staatsamtes von Seiten eines Reichs- 
tags-Mitgliedes (das. Art. 21.) 70. 
Oeffentliche Aemter im Sinne des Strafgesetzes (Str. 
G. B. I§. 31.) 132. — Dauernde Unfähigkeit zur Be- 
kleidung öffentlicher Aemter (das. 9##. 31. 34—36. 319. 
320.) 132. — Zeitige Unfähigkeit (das. 88. 128. 129. 331. 
339—341. 353—355. 357. 358.) 152. — Verlust des 
Amtes (das. 9§. 33. 35. 81. 83. 84. 87—91. 94. 95.) 
133. — Unbefugte Ausübung eines Amtes (das. §. 132.) 
153. — Beleidigung im Amte (das. §. 196.) 164. — 
Verbrechen und Vergehen im Amte (das. 96. 331—359.) 
191. 
Amtsgeheimniß, s. Geheimniß. 
Amtsgewalt, Mißbrauch derselben (Str. G. B. K. 339.) 
192. 
Amtskleidung, unbefugtes Tragen derselben (Str. G. 
B. J. 360. Nr. 8.) 197. 
Angehörige, Begriff (Str. G. B. F. 52.) 136. — 
Diebstahl und Unterschlagung gegen Angehörige (das. 
§ 247.) 173. — Begünstigung eines Verbrechens oder 
Vergehens durch Angehörige (das. §. 257.) 175. — 
Hehlerei durch Angehörige (das. §. 258.) 176. — Be- 
trug gegen Angehörige (das. §. 263.) 177. 
Beihülfen an Angehörige der Reserve und Landwehr 
(G. v. 22. Juni) 271. 
1871. 
Angriff, gegen Beamte in Ausübung ihres Amtes (Str 
G. B. JS## 113. 117. 118. 122.) 149. — Angriff mit 
Waffen (das. J. 367. Nr. 10.) 200. — Tod oder schwere 
Körperverletzung beim Angriff (das. §. 227.) 169. — 
Abwehr des Angriffs (das. §. 53.) 137. 
Auhalt (Herzogthum) gehört zum Bundesgebiete (Verf- 
Art. 1.) 64. — führt im Bundesrathe eine Stimme 
(das. Art. 6.) 67. 
Ankauf von Sachen, welche mittels einer strafbaren 
Handlung erlangt sind (Str. G. B. §. 259.) 176. — 
von Montirungs= oder Armaturstücken (das. F. 370. 
Nr. 3.) 203. 
Ankündigungen, welche dem Papiergeld ähnlich sind 
(Str. G. B. ð. 360. Nr. 6. und Schlußsatz) 196. 
Anlagen, Beschädigung oder Zerstörung öffentlicher An 
lagen (Str. G. B. F. 304.) 185. 
Anleihe, s. Bundesanleihe, Reichsanleihe. 
Aureizung der Soldaten zum Ungehorsam (Str. G. B. 
§. 112.) 149. — Anreizung zu Gewaltthätigkeiten 
(das. S. 130.) 153. — zum ZJweikampf (das. §. 210.) 166. 
Anschlag, Aufforderung zum Hochverrath und anderen 
strafbaren Handlungen durch öffentlichen Anschlag (Str. 
G. B. J§. 85. 110. 111.) 143. — Anschlag unzächtiger 
Schriften 2c. (das. &amp;. 184.) 162. 
Anschuldigung, falsche (Str. G. B. S#. 164. 165.) 158. 
Anstalten, unbefugte Errichtung von Versicherungs- und 
ähnlichen Anstalten (Str. G. B. g. 360. Nr. 9.) 197. 
Anstifter einer strafbaren Handlung (Str. G. B. K. 48. 
50. 111.) 136. 
Antrag auf Bestrafung, allgemeine Bestimmungen (Str. 
G. B. . 61.— 65.) 138. — wenn das Verbrechen im 
Auslande begangen ist (das. &amp;. 4. Schlußsatz; §. 5. 
Nr. 3.) 128. 
Anwälte (Advokaten), Bestrafung derselben bei Gebühren-= 
überhebung (Str. G. B. 9§. 352. 358.) 194. — desgl.) 
wenn sie in derselben Rechtssache beiden Parteien pflicht. 
widrig dienen (das. 9. 356.) 195. — desgl. bei un- 
befugter Offenbarung von Drivatgeheimnissen (dasf. 
§6. 300.) 184. « 
Anwerben zu ausländischem Militairdienst (Str. G. B. 
S. 141.) 154. 
Anzeigen, Abreißen 2c. öffentlicher Anzeigen (Str. G. B. 
S. 134.) 153. — Unterlassene Anzeige von dem Vorhaben 
eines Hochverraths (das. &amp; 139.) 154. 
Apotheker, Bestrafung derselben bei unbefugter Offen- 
barung von Privatgeheimnissen (Str. G. B. J. 300.) 184. 
Approbationen für Apotheker aus Württemberg und 
Baden (Bek. v. 21. Dezbr.) 472. 
Ap-
        <pb n="511" />
        Sachregister. 
Approbationen für Medizinalpersonen aus Württem- 
berg und Baden (Bek. v. 21. Dezbr.) 472. 
Arbeitshaus, Einsperrung der Landstreicher, Bettler 2c. 
in ein Arbeitshaus (Str. G. B. K. 362.) 198. 
Arbeitslohn, Einfährung des Gesetzes über die Be- 
schlagnahme des Arbeitslohnes v. 21. Juni 1869 als 
Reichsgesetz in Bayern (G. v. 22. April §. 2. I. Nr. 9.) 88. 
Arbeitsschen, Bestrafung derselben (Str. G. B. W. 361. 
362.) 197. 
Armaturstücke, Bestrafung des 
(Str. G. B. g. 370. Nr. 3.) 203. 
Armee, (. Reichsheer, Marine. 
Armenversorgung, Bestimmungen über die Armen- 
versorgung und Armenpflege in Deutschland (Verf. 
Art. 3.) 65. 
Arzenei, unbefugte Zubereitung, Aufbewahrung und 
Verkauf von Arzeneien (Str. G. B. g. 367. Nr. 3. 5.) 200. 
Arzt, s. Aerzte. 
Aufforderung zum Hochverrath und anderen strafbaren 
Handlungen (Str. G. B. é. 85. 110. 111.) 143.— 
der Soldaten zum Ungehorsam (das. S. 112.) 149. 
Auflauf, Begriff und Strafe (Str. G. B. J. 116.) 150. 
Aufruhr, Begriff und Strafe (Str. G. B. J#. 115. 116.) 
150. — Brandstiftung zur Erregung eines Aufruhrs 
(das. S. 307. Nr. 2.) 186. 
Aufstand, Erregung eines Aufstandes unter den Truppen 
während des Krieges (Str. G. B. F. 90. Nr. 6.) 144. 
Ausfuhrverbote aus Anlaß des Krieges mit Frankreich, 
Aufhebung derselben (V. v. 4. März) 49. 
Ausgaben des Reichs, allgemeine Bestimmungen (Verf. 
Art. 69— 71.) 83. — Ausgaben für konsularische Ver- 
tretung (das. Art. 4. Nr. 7.) 66.; für das Post- und 
Telegraphenwesen (das. Art. 49.) 76.; für die Kriegs- 
flotte (das. Art. 53.) 78.; für das Deutsche Heer (das. 
Art. 62. 71. G. v. 9. Dezbr.) 80.) insbesondere für das 
Bayerische Heer (Verf., Schlußbestimmung zu Abschn. XII. 
G. v. 9. Dezbr. §J. 1I.) 83. 
Aushebung der Militairpflichtigen (Verf. Art. 61.) 80. 
Ausland, Schutz der Angehörigen des Deutschen Reichs 
dem Auslande gegenüber (Verf. Art. 3.) 65. — Schutz 
des Deutschen Handels im Auslande (das. Art. 4. 
Nr. 7.) 66. “ 
Begriff im Sinne des Strafgesetzes (Str. G. B. 
§., 8.) 129. — Bestrafung der im Auslande begangenen 
Verbrechen 2c. (das. 9 4— 7. 37.) 128. — Feindliche 
Handlungen im Auslande gegen befreundete Staaten 
Ankaufs derselben 
1871. 3 
Ausland (Fortsetzung). 
(das. §#. 102.) 147. — Bestrafung der Schiffsleute, 
welche im Auslande entlaufen (das. S. 298.) 184. 
Inhaber-Papiere mit Prämien, welche im Auslande 
ausgegeben sind (G. v. 8. Juni) 210) Abstempelung 
derselben (Bek. v. 19. Juni) 255) (Bek. v. 1. Juli) 
304 (Bek. v. 10. Juli) 314) (Bek. v. 4. Dezbr.) 408. 
Ausländer, Behörden, welche zur Ausstellung von 
Legitimationsscheinen für den Gewerbebetrieb im Umher- 
ziehen an Ausländer 2c. befugt sind (Bek. v. 17. Jan.) 27. 
Bestrafung der Ausländer (Str. G. B. g68. 3. 4. 
Nr. 1. 9§. 91. 102. 284.) 128. — Ausweisung derselben 
(das. §. 39. Nr. 2. 9§. 284. 361. Nr. 2. 8. 362.) 
134. — Schutz ausländischer Fabrikanten und Kaufleute 
gegen Mißbrauch ihrer Firma bei Waarenbezeichnungen 
(das. S. 287.) 182. 
Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche 
und Italien (v. 31. Oktbr.) 446; Protokoll hierzu 
(v. 31. Oktbr.) 458. 
Ausprägung von Reichsgoldmünzen (G. v. 4. Dezbr.) 404. 
Ausschüsse des Bundesrathes (Verf. Art. 8. 36. 39. 
46. 56. 63.) 68. 
Aussetzung hülfloser Personen (Str. G. B. I#221. 
234.) 168. 
Ausspielung, öfientliche (Str. G. B. J. 286.) 182. 
Aussteuerkassen, unbefugte Errichtung derselben (Str. 
G. B. &amp;. 360. Nr. 9.) 197. · 
Auswanderung, die Bestimmungen darüber unterliegen 
der Aufsicht und Gesetzgebung des Reichs (Verf. Art. 4. 
Nr. 1.) 65. — Auswanderung der Reservisten und 
Wehrmänner (das. Art. 59.) 80) (Str. G. B. F. 360. 
Nr. 3.) 196. — um sich dem Militairdienste zu entziehen 
(das. §S. 140.) 154. — Verleitung zur Auswanderung 
(das. S. 144.) 155. 
Ausweichen der Seeschiffe (V. v. 23. Dezbr. Art. 
11—20.) 477. 
Ausweisung, Verträge unter den Bundesstaaten wegen 
Uebernahme der Auszuweisenden (Verf. Art. 3.) 65. — 
s. auch Landesverweisung. 
· 
B. 
Baden (Großherzogthum),) Verzeichniß der Wahlkreise zu 
den Wahlen für den Reichstag 41) desgl. der nach den 
Bestimmungen des Wahlreglements für den Reichstag 
zuständigen Behörden 45. 
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        4 Sachre gister. 
Baden (Großherzogthum) (Fortsetzung). 
Baden gehört zum Deutschen Reiche (Verf. Art. 1.) 64.— 
führt im Bundesrathe drei Stimmen (das. Art. 6.) 67. — 
wählt 14 Abgeordnete in den Reichstag (das. Art. 20.) 
70. — Vorbehalt wegen der Bier- und Branntweinsteuer 
in Baden (das. Art. 35. 38.) 73. — Friedens=Präliminarien 
mit Frankreich (v. 26. Februar) 215. — Beitritt Badens 
zu dem Friedens=Vertrage mit Frankreich (Protokoll v. 
15. Mai) 238. 
Einführung des Gesetzes vom 8. April 1868. über 
die Unterstützung der bedürftigen Familien zum Dienste 
einberufener Mannschaften der Ersatzreserve als Reichs- 
gesetz in Baden (G. v. 22. Nopbr.) 399. — desgl. des 
Gesetzes vom 25. Juni 1868. über die Quartierleistung 
für die bewaffnete Macht während des Friedenszustandes 
(G. v. 22. Nopbr.) 400. — Einführung des Preußischen 
Militair Strafrechts in Baden (V. v. 24. Novbr.) 401. 
Approbationen für Medizinalpersonen aus Baden 
(Bek. v. 21. Dezbr.) 472. — Einführung des Eisenbahn- 
Betriebs= Reglements in Baden (Bek. v. 22. Dezbr.) 
473. — desgl. des Gesetzes v. 6. Juni 1870. über den 
Unterstützungswohnsitz (G. v. 8. Novbr.) 391. — desgl. 
der Gewerbeordnung des Norddeutschen Bundes v. 
21. Juni 1869. (G. v. 10. Novbr.) 392. 
Bahnpolizei=Reglement, Einführung gleicher Re. 
glements für alle Eisenbahnen im Deutschen Reiche 
(Verf. Art. 43.) 75. 
Bankerutt, betrüglicher (Str. G. B. I## 281.] 282.) 
181. — einfacher (das. I. 283.) 181. 
Banknoten, Einführung des Gesetzes über die Ausgabe 
von Banknoten v. 27. März 1870. als Reichsgesetz in 
Bayern (G. v. 22. April §S. 2. III. Nr. 1.) 88. — 
Nachmachung und Verfälschung von Banknoten (Str. G. B. 
§. 149.) 156. — Anfertigung von Empfehlungskarten 2c., 
welche den Banknoten ähnlich sind (das. F. 360. 
Nr. 6.) 196. 
Bankwesen, die allgemeinen Bestimmungen darüber 
unterliegen der Aufsicht und Gesetzgebung des Reichs 
(Verf. Art. 4. Nr. 4.) 66. 
Bauten, ordnungswidrige Ausführung eines Baues 
(Str. G. B. J. 330.) 191. — Uebertretung baupolizei- 
licher Vorschriften (das. S. 367. Nr. 13— 15.) 201. 
Bayern (Königreich)) Vertrag mit dem Norddeutschen 
Bunde über den Beitritt zur Verfassung des Deutschen 
Bundes (v. 23. Novbr. 1870.) 9; Schlußprotokoll 
hierzu (v. 23. Novbr. 1870.) 23. — Einführung Nord- 
deutscher Bundesgesetze in Bayern (V. v. 23. Nopbr. 1870. 
III. §S. 8.) 21; (G. v. 22. April) 87. — Vorbehalt 
wegen des Immobiliar=Versicherungswesens (Schluß- 
protokoll v. 23. Novbr. 1870. IV.) 23. — Vereinbarungen 
1871. 
Bayern (Königreich) (Fortsetzung). 
über die Festungen in Bayern (das. XIV.) 25. — Ver- 
zeichniß der Wahlkreise zu den Wahlen für den Reichs- 
tag 36.F; desgl. der nach den Bestimmungen des Wahl- 
reglements für den Reichstag zuständigen Behörden 44. 
Bayern gehört zum Deutschen Reiche (Verf. Art. 1.) 
64. — führt im Bundesrathe 6 Stimmen (das. Art. 6.) 
67. — wählt 48 Abgeordnete in den Reichstag (das. 
Art. 20.) 70. — In Bayern bleibt die Besteuerung des 
inländischen Branntweins und Biers der Landesgesetz- 
gebung vorbehalten (das. Art. 35. 38.) 73. — Vorbehalt 
Bayerns wegen der Bestimmungen über die Heimaths. 
und Niederlassungsverhältnisse (das. Art. 4. Nr. 1.) 65.— 
Eisenbahn., Post- und Telegraphenwesen (das. Art. 4. 
Nr. 8. und 10., Art. 46. 52.) 66; Kriegswesen (daf. 
Schlußbestimmung zu den Abschn. XI. und XII) 82.— 
Bayern hat in dem Ausschusse des Bundesrathes für das 
Landheer und die Festungen einen ständigen Sitz (das. 
Art. 8.) 68. — führt in dem Ausschusse für die aus. 
wärtigen Angelegenheiten ständig den Vorsitz (das. Art. 8.) 
68. — Friedens- Präliminarien mit Frankreich (v. 26. Fe- 
bruar) 215. — Beitritt Bayerns zu dem Friedens- 
Vertrage mit Frankreich (Protokoll v. 15. Mai) 238. 
Die Bestimmungen des Posttaxgesetzes für das Deutsche 
Reich finden auf den innern Postverkehr von Bayern keine 
Anwendung (G. v. 28. Oktbr. §. 13.) 362. 
Einführung des Gesetzes über die Maßregeln gegen 
die Rinderpest vom 7. April 1869. als Reichsgesetz in 
Bayern (G. v. 2. Novbr.) 372. — desgl. der Maaß- 
und Gewichtsordnung vom 17. August 1868. (G. v. 
26. Novbr.) 397. — desgl. des Gesetzes, betreffend de 
Verpflichtung zum Kriegsdienste, vom 9. Novbr. 1867. 
(G. v. 24. Novbr.) 398. 
Ausgaben für das Bayerische Heer (G. v. H. Dezbr. 
C. 1.) 411. 
Beamte, Begriff (Str. G. B. §&amp;. 359.) 196. — Wider- 
stand gegen Beamte (das. §. 113.) 149. — Nöthigung 
von Beamten zur Vornahme oder Unterlassung von Amts- 
handlungen (das. &amp;. 114.) 149. — Theilnahme derselben 
an geheimen Verbindungen (das. S# 128. 129.) 152.— 
Beleidigung eines Beamten bei Ausübung seines Berufs 
(das. . 196.) 164. — Bestrafung eines Beamten wegen 
fahrlässiger Tödtung (das. SC. 222.) 168) desgl. wegen 
fahrlässiger Körperverletzung (das. S#. 230. 232.) 169. — 
Vecrbrechen und Vergehen der Beamten (das. S. 331—359.) 
191. — Versicherung eines Beamten unter Berufung auf 
seinen Diensteid (das. S. 155. Nr. 3.) 157. — s. auch 
Postbeamte, Reichsbeamte, Telegraphenbeante, 
Eisenbahnbeamte, Forstbeamte, Personen- 
standsbeamte, Marinebeamte, Militairbeamte. 
Be-
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        Sachregister. 
Beerdigung, Verträge unter den Bundesstaaten über 
die Beerdigung verstorbener Staatsangehöriger (Verf. 
Art. 3.) 65. 
Befestigungen, s. Festung. 
Beglaubigung von öffentlichen Urkunden, die Bestim- 
mungen darüber unterliegen der Aufsicht und Gesetzgebung 
des Reichs (Verf. Art. 4. Nr. 12.) 66. — Beglaubigung 
der Gesandten durch den Kaiser (das. Art. 11.) 69. 
Begünstigung von Verbrechen und Vergehen (Str. G. 
B. 96. 257. 258. 247.) 175. 
Behörden, welche zur Ausstellung von Legitimations. 
scheinen für den Gewerbebetrieb im Umherziehen an Aus- 
länder 2c. befugt sind (Bek. v. 17. Jan.) 27. — Nach- 
trag zum Verzeichniß der nach den Bestimmungen des 
Wahlreglements für den Reichstag in den einzelnen 
Bundesstaaten zuständigen Behörden 44. 
Nöthigung einer Behörde zur Vornahme oder Unter- 
lassung einer Amtshandlung (Str. G. B. F. 114.) 149. — 
Beleidigung einer Behörde (das. F. 196.) 164. 
Bezeichnung der Behörden des Deutschen Reichs (A. 
E. v. 3. August) 318. 
Beihülfen an die aus Frankreich ausgewiesenen Deutschen 
(G. v. 14. Juni) 253. — desgl. an Angehörige der 
Reserve und Landwehr (G. v. 22. Juni) 271. 
Beischlaf zwischen Verwandten und Verschwägerten (Str. 
G. B. F. 173.) 160. — mit bewußtlosen oder geistes- 
kranken Frauenspersonen (das. S. 176. Nr. 2.) 161. — 
Nöthigung zum Beischlaf durch Gewalt 2c. (das. §. 177.) 
161. — Verleitung zum Beischlaf durch Vorspiegelung 
einer Trauung 2c. (das. H. 179.) 162. — Verführung 
eines unbescholtenen Mädchens unter 16 Jahren zum 
Beischlaf (das. S. 182.) 162. 
Beleidigung des Kaisers, des Landesherrn, des Regenten 
und der Mitglieder des landesherrlichen Hauses (Str. G. 
B. S§. 94—97.) 145. — eines Bundesfürsten (das. 
S. 98— 101.) 146.— fremder Landesherren und Regenten 
(das. S. 103.) 147. — ausländischer Gesandten (das. 
S. 104.) 147. — anderer Personen (das. §§. 185— 200.) 
163. — des Bundesrathes, des Reichstages, der Mit- 
glieder desselben, der Reichsbehörden und Beamten (Verf. 
Art. 74.) 84. 
Bergwerk, Täödtungen und Körperverletzungen beim Be- 
triebe von Bergwerken (G. v. 7. Juni) 207. 
Beschädigung amtlicher Urkunden, Akten, Register, 
Siegel, öffentlicher Bekanntmachungen, der Hoheitszeichen 
eines Bundesstaats (Str. G. B. S§. 134—136.) 153.— 
anderer Urkunden (das. §. 274. Nr. 1.) 179. — öffent. 
licher Urkunden 2c. durch Beamte (das. §J§. 348. 349. 
1871.— 5 
Beschädigung (Fortsetzung). 
351.) 194. — Beschädigung eines Grabes (das. F. 168.) 
159. — der Gesundheit (das. J. 223.) 168. — Beschädigung 
und Zerstörung fremder Sachen (das. 9## 303 —305.) 
185. 
Beschimpfung Verstorbener (Str. G. B. J. 189.) 163. 
Beschlagnahme des Vermögens (Str. G. B. J. 93. 
140.) 145. — Beseitigung, Zerstörung oder Entzlehung 
in Beschlag genommener Sachen (das. §. 137.) 154. 
Das Inventarium der Posthalterei darf nicht mit 
Beschlag belegt werden (G. v. 28. Oktbr. §. 20.) 351.— 
Beschlagnahme von Briefen und Sachen bei Postdefrau- 
dationen (das. J. 32.) 354. 
Beschwerden über verweigerte oder gehemmte Rechts. 
pflege (Verf. Art. 77.) 84. 
Besoldung, Mitglieder des Reichstages dürfen als solche 
keine Besoldung beziehen (Verf. Art. 32.) 72. 
Besserungsanstalten, Unterbringung jugendlicher Ver- 
brecher (Str. G. B. J. 56.) 137. 
Bestechung eines Beamten, Richters, Geschworenen 2c. 
(Str. G. B. J§8. 332—335.) 191. 
Bestellgebühren, Abschaffung derselben für die Ab- 
tragung von Postsachen (G. v. 28. Oktbr. §. 8.) 361. 
Betriebs=Reglement, Einführung übereinstimmender 
Reglements auf den Deutschen Eisenbahnen (Verf. Art. 45. 
Nr. 1.) 75. — Aenderungen des Eisenbahn=Betriebs- 
Reglements v. 10. Juni 1870. und Einführung desselben 
in Württemberg, Baden, Südhessen und Elsaß=Lothringen 
(Bek. v. 22. Dezbr.) 473. 
Betrug, Begriff und Strafe (Str. G. B. I#. 263—265.) 
177. 
Bettelei, Bestrafung (Str. G. B. J. 361. Nr. 4. F. 362.) 
197. — Entführung eines Minderjährigen, um ihn zum 
Betteln zu gebrauchen (das. F. 235.) 170. 
Beurkundung, Einführung des Gesetzes über die Beur- 
kundung des Personenstandes von Bundesangehörigen im 
Auslande v. 4. Mai 1870. als Reichsgesetz in Bayern 
(G. v. 22. April §. 2. I. Nr. 12.) 88. 
Beurlaubung von Gefangenen, s. Entlassung. 
Bevollmächtigtee zum Bundesrath (Verf. Art. 6.) 67. — 
Ernennung von solchen (Bek. v. 20. Febr.) 31] (Bek. v. 
20. März) 54) (Bek. v. 18. Oktbr.) 344. 
Bestrafung Bevollmächtigter wegen Untreue (Str. G. 
B. J. 266. Nr. 2.) 178. 
Bier, Besteuerung desselben (Verf. Art. 35. 38.) 72. 
Bigamie, s. Ehe. 
Blan-
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        6 Sachregister. 
Blankets, gestempelte, zur Entrichtung der Wechssel- 
stempelsteuer (Bek. v. 11. August) 323. 
Blutschande, s. Beischlaf. 
Bodenwerder (Stadt), Ueberweisung in den Bezirk der 
Ober. Postdirektion zu Braunschweig (A. E. v. 14. März) 86. 
Brandstiftung, vorsätzliche (Str. G. B. N. 306—308. 
310. 325.) 186. — fahrlässige (das. 96. 309. 310.) 
187. — Brandstiftung in betrügerischer Absicht (das. 
§. 265.) 177. — Bedrohung mit Brandstiftung (das. 
5. 254.) 175. 
Branntwein, Besteuerung desselben (Verf. Art. 35. 38.) 
72. — Einführung des Gesetzes wegen Besteuerung des 
Branntweins v. 8. Juli 1868 in dem zum GZollverein 
gehörigen Gebietstheile der Stadt Altona (V. v. 29. Dezbr.) 
483. 
Braumalz, Einfährung des Gesetzes wegen Besteuerung 
des Braumalzes v. 4. Juli 1868 in dem zum Holl- 
verein gehörigen Gebietstheile der Stadt Altona (V. v. 
29. Dezbr.) 483. 
Braunkohlen, s. Kohlen. 
Braunschweig (Herzogthum) gehört zum Deutschen 
Reiche (Verf. Art. 1.) 64. — führt im Bundesrath zwei 
Stimmen (das. Art. 6.) 67. — Ueberweisung einiger 
Gebietstheile der Provinz Hannover in den Bezirk der 
Ober. Postdirektion zu Braunschweig (A. E. v. 14. März) 86. 
Bremen (freie Hansestadt) gehört zum Deutschen Reiche 
(Verf. Art. 1.) 64. — führt im Bundesrathe eine Stimme 
(das. Art. 6.) 67. — bleibt als Freihafen außerhalb der 
gemeinschaftlichen Jollgrenze (das. Art. 34.) 72. 
Brennmaterialien, Eichung und Stempelung von 
Maaßen und Meßwerkzeugen für Brennmaterialien (Bek. 
v. 15. Febr.) Beilage zu Stück 11; (Bek. v. 16. August) 
328. 
Briefkouverts (Briefmarken), Gebrauch falscher, An- 
fertigung unechter, Fälschung echter gestempelter Brief- 
kouverts 2c. (Str. G. B. §F. 275.) 180. — f.. auch 
Postwerthzeichen, Frankokouverts, Postfrei- 
marken. 
Briefe, unbefugte Eröffnung verschlossener Briefe (Str. 
G. B. S. 299.) 184. — Bestrafung der Postbeamten 
wegen Eröffnung oder Unterdrückung von Briefen (das. 
SS 354. 358.) 195. 
Beförderung der Briefe (G. v. 28. Oktbr. &amp;#. 2—4.) 
345. — Garantie der Postverwaltung für Briefe mit 
Werthangabe (das. §. 6.) 348. — Strafbare Beförderung 
und Versendung von Briefen (das. §. 27. Nr. 1. 4.) 353. 
— Porto für Briefe (G. v. 28. Oktbr. 996. 1. 3.) 358. 
Briefgeheimniß, Unverletzlichkeit desselben (G. v. 
28. Oktbr. S. 5.) 348. 
1871. 
Briefträger, Befreiung derselben von Chausseegeld und 
anderen Kommunikationsabgaben (G. v. 28. Oktbr. J. 16.) 
351. — Anzeigen derselben auf ihren Diensteid (das. 
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Brücken, Zerstörung derselben (Str. G. B. §. 90. Nr. 2. 
S. 305. 321. 325. 326.) 144. — Ausbesserung von 
Brücken ohne die erforderlichen Sicherungsmaßregeln (das. 
§. 367. Nr. 14.) 201. 
Brunnen, Vergiftung derselben (Str. G. B. # 324—326.) 
189. — Unterlassene Bedeckung derselben (das. F. 367. 
Nr. 12.) 201. — Ausbesserung derselben ohne die erfor- 
derlichen Sicherungsmaßregeln (das. S. 367. Nr. 14.) 201. 
Böültenhauen auf fremden Grundstücken (Str. G. B. 
§. 370. Nr. 2.) 203. 
Bund, Deutscher, s. Reich. 
Bundesamt für das Heimathswesen, Ernennung von 
Mitgliedern desselben. 319. 
Bundesangehörigkeit, s. Reichsangehbörigkeit. 
Bundesanleihen, des Norddeutschen Bundes. Er- 
höhung der Kriegsanleihe auf 105 Millionen Thaler (A. 
E. v. 27. Jan.) 29. 
Ermächtigung des Bundeskanzlers zur Aufnahme einer 
weiteren Anleihe zum Zwecke der Kriegführung (G. v. 
26. April) 91. 
Zurückzahlung der zum Zwecke der Kriegführung auf. 
genommenen Anleihe (G. v. 28. Oktbr.) 343. — s auch 
Reichsanleihen, Schatzanweisungen. 
Bundesbeamte, s. Reichsbeamte. 
Bundesbehörden, s. Reichsbehörden. 
Bundesfinanzen, s. Reichsfinanzen. 
Bundesfürsten, Rechte derselben in Bezug auf die ihrem 
Lande angehörenden Truppentheile (Verf. Art. 63. 64. 
66.) 81. — Strafbare Handlungen gegen Bundesfürsten 
(Str. G. B. §. 4. Nr. 2. §. 81. Nr. 1. S## 98. 99. 
135.) 128. 
Bundesgebiet, s. Reich. 
Bundesgesandte, s. Reichsgesandte. 
Bundes=Gesetzblatt, s. Reichs=Gesetzblatt. 
Bundesgesetze, s. Reichsgesetze. 
Bundesgesetzgebung, s. Reichsgesetzgebung. 
Bundeshaushalt, s. Reichshaushalt. 
Bundesheer, s. Reichsheer. 
Bundeskanzler, Ermächtigung desselben zur Aufnahme 
einer weiteren Kriegsanleihe (G. v. 26. April) 102. — 
s. auch Reichskanzler. 
Bundeskanzler=Amt, erhält die Bezeichnung =Reichs- 
kanzler-Amt (A. E. v. 12. Mai.) 102. 
Bundeskasse, s. Reichskasse. 
Bum-
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        Sachregister. 
Bundeskonsuln, Ernennung zu Konsuln des Nord- 
deutschen Bundes in Santa Fé de Bogotä (Kolumbien) 
2. — s. auch Reichskonsuln. 
Bundeskriegsstlotte, s. Reichskriegsflotte. 
Bundeskriegshafen, s. Reichskriegshafen. 
Bundeskriegsmarine (Bundesmarine), Ausgabe von 
Schatzanweisungen behufs Deckung des Geldbedarfs zur 
Erweiterung der Bundeskriegsmarine (A. E. v. 10. Jan.) 
3) (A. E. v.“29. Jan.) 30 (A. E. v. 20. März) 55) 
(A. E. v. 1. Oktbr.) 337; (A. E. v. 12. Novbr.) 393; 
(A. E. v. 25. Dezbr.) 481. — (. auch Reichskriegs- 
marine. 
Bundeskriegswesen, s. Reichskriegswesen. 
Bundes=Oberhandelsgericht,, Einführung des Ge- 
setzes, betreffend die Errichtung eines obersten Gerichts- 
hofes für Handelssachen, vom 12. Juni 1869, als Reichs- 
gesetz in Bayern (G. v. 22. April F. 5.) 89. — Zustän- 
digkeit des Bundes=Oberhandelsgerichts in Streitigkeiten 
wegen Schadenersatzes für Tödtungen oder Körperver- 
letzungen bei dem Betriebe von Eisenbahnen 2c. (G. v. 
7. Juni §. 10.) 209. — Bestellung desselben zum obersten 
Gerichtshofe für Elsaß und Lothringen (G. v. 14. Juni) 
315. — Ernennung von Mitgliedern des Bundes=Ober- 
handelsgerichts. 318. 
Die Zuständigkeit des Preußischen Obertribunals in 
den bei den Bundeskonsuln im Auslande schwebenden 
Prozessen und Untersuchungen geht auf das Bundes- Ober- 
handelsgericht über (G. v. 22. April §. 3.) 88. 
Bundespräsidium, s. Kaiser. 
Bundesrath, Einberufung desselben (V. v. 23. Jan.) 8. 
Ernennung von Bevollmächtigten (Bek. v. 20. Febr.) 
31/ (Bek. v. 20. März) 54; (Bek. v. 18. Oktbr.) 344. 
Zusammensetzung und Abstimmung desselben (Verf. 
Art. 5—7.) 67. — Ausschüsse des Bundesrathes (das. 
Art. 8.) 68. — Rechte und Dflichten der Mitglieder 
desselben (das. Art. 9. 10. 16.) 68. — Berufung des 
Bundesrathes, Vorsitz und Leitung (das. Art. 12—15.) 
69. — Geschäfte und Beschlüsse desselben (das. Art. 5. 
19. 23. 24. 39. 56. 71. 72. 76—78.) 66. — Be- 
leidigung des Bundesrathes und der Mitglieder desselben 
(das. Art. 74.) 84. 
Anordnungen des Postreglements, welche der Beschluß- 
fassung des Bundesrathes unterliegen (G. v. 28. Oktbr. 
§. 50.) 358. — Die Anordnungen des Kaisers in Bezug 
auf die Verwaltung des Reichskriegsschatzes bedürfen der 
Zustimmung des Bundesrathes (G. v. 11. Novbr. F. 3.) 
403. 
1871. 7 
Bundesstaaten (Bundesglieder), Nachtrag zum Ver. 
zeichniß der in den einzelnen Bundesstaaten nach den 
Bestimmungen des Wahlreglements für den Reichstag 
zuständigen Behörden 44. 
Gemeinsames Indigenat 2c. (Verf. Art. 3.) 65. — 
Rechte der Bundesglieder in Bezug auf den Bundesrath 
(Verf. Art. 7. 8.) 67. — Erhebung und Verwaltung 
der Steuern und 8ölle in den einzelnen Bundesstaaten 
(das. Art. 33. 36. 39.) 72. — Eisenbahnwesen (das. Art. 
41—47.) 74. — DPost- und Telegraphenwesen (das. Art. 
48 —52.) 76. — Marine und Schifffhrt (das. Art. 
53—55.) 78. — Konsulatwesen (das. Art. 56.) 79. — 
Kosten und Lasten des Bundeskriegswesens (das. Art. 
58—60. 62.) 80. — Streitigkeiten zwischen verschiedenen 
Bundesstaaten (das. Art. 76.) 84. — Verfassungs- 
streitigkeiten in einem Bundesstaate (das. Art. 76.) 84. — 
Beschwerden über Justizverweigerung in einem Bundes- 
staate (das. Art. 77.) 84. — Exekutivische Maßregeln 
gegen säumige Bundesglieder (das. Art. 19.) 70. 
Strafbare Handlungen gegen Bundesstaaten (Str. G. 
B. F. 81. Nr. 2. 4. 996. 92. 135.) 142. — Strafbare 
Handlungen gegen die gesetzgebende Versammlung eines 
Bundesstaates und deren Mitglieder (das. 98, 105. 106. 
197.) 148. 
Bundesverfassung, s. Reichsverfassung. 
Buße für Beleidigung (Str. G. B. &amp;. 188.) 163; für 
Körperverletzung (das. S. 231.) 170. 
C. 
Carlsruhe in Baden, Errichtung einer Ober=Postdirektion 
daselbst (A. E. v. 22. Novbr.) 472. 
Certifikate der Seeschiffe, Ausstellung derselben (Verf. 
Art. 54.) 78. 
Chausseegeld, Befreiung der Posten und gewisser 
Privat-Personenfuhrwerke 2c. von Entrichtung des Chaussee- 
geldes (G. v. 28. Oktbr. 16.) 351. 
Civilversorgungsschein für Militairinvaliden (G. 
v. 27. Juni 9§. 75 —77.) 293. 
Cöln, Vereinigung der Ober-Postdirektion in Aachen mit 
der in Cöln (A. E. v. 28. Oehbr. 1870, 1. 
Constanz, Errichtung einer Ober- Postdirektion daselbst 
(A. E. v. 22. Novbr.) 472. 
Coupons, (. Zins scheine. 
Couverts, s. Briefcouverts.
        <pb n="516" />
        8 Sachregister. 
D. 
Doamm, Bestrafung der Beschädigung oder Zerstörung 
eines Dammes (Str. G. B. J##. 305. 321. 325. 326.) 
186. 
Dampfkessel, polizeiliche Bestimmungen über die An- 
legung derselben (Bek. v. 29. Mai) 122. 
Dampfschiffe, s. Schiffe. 
Danzig, Vereinigung der Ober Post. Direktion in Marien- 
werder mit der in Danzig (A. E. v. 22. Novbr.) 472. 
Defraudationen, s. Portodefraudationen. 
Deich, Beschädigung und Zerstörung eines solchen (Str. 
G. B. §#. 321. 325. 326.) 189. 
Denkmäler, Beschädigung und Zerstörung derselben 
(Str. G. B. J. 304.) 185. 
Depeschen, Fälschung, Eröffnung und Beseitigung tele- 
graphischer Depeschen (Str. G. B. 9#. 355. 358.) 195. 
Desertion, Verleitung hierzu 2c. (Str. G. B. S. 141.) 
154. - 
Deutsche, allgemeine Rechte derselben (Verf. Art. 3.) 
65. — Jeder Deutsche ist wehrpflichtig (das. Art. 57.) 
79. — Beihülfen an die aus Frankreich ausgewiesenen 
Deutschen (G. v. 14. Juni) 253. 
Deutsche Gesandte, s. Reichsgesandte. 
Deutsches Heer, s. Reichsheer. 
Deutsche Konsuln, s. Reichskonfuln. 
Deutsches Reich, s. Reich. 
Deutschland, s. Reich. 
Diäten, s. Besoldung. 
Diebstahl, Begriff und Strafe (Str. G. B. 98. 242—245. 
247. 248.) 172. — Diebstahl mit Gewaltthätigkeiten 
oder Drohungen gegen eine Person (das. §. 252.) 174. — 
Hehlerei beim Diebstahl (das. 96: 258. 261.) 176. 
Dienstbeschädigungen bei Ausübung des Militair- 
dienstes (G. v. 27. Juni 99. 2. 3. 4. 6. 12 —17. 34. 
35. 36. 59. 62. 71. 72. 82—86. 90—92.) 275. — 
desgl. bei Ausübung des Marinedienstes (das. §9. 48. 
51. 52. 93.) 287. 
Dienstbriefe, Porto für Dienstbriefe (G. v. 28. Oktbr. 
C. 1.) 358. 
Diensteid der Reichsbeamten (Verf. Art. 18. 50.) 70; 
der Marine- Offiziere, Beamten und Mannschaften (das. 
Art. 53.) 78. — Diensteid der unmittelbaren Reichs- 
beamten (V. v. 29. Juni) 303. — f. auch Eid, Ver- 
sicherung. 
Dienstlohn, Einführung des Gesetzes über die Beschlag- 
nahme des Dienstlohnes vom 21. Juni 1869 als Reichs- 
gesetz in Bayern (G. v. 22. April K. 2. 1. Nr. 9.) 88. 
1871. 
Dienstzeit der Militairpersonen (Verf. Art. 59. 61.) 80.— 
Berechnung derselben (G. v. 27. Juni §96. 18—25. 48. 
50—54. 56. 57. 60.) 279. — Bemessung der Pension 
nach der Dienstzeit (das. S#. 6. 48. 65.) 276. 
Dietrich , unbefugte Verabfolgung von Dietrichen (Str. 
G. B. §. 369. Nr. 1.) 202. — Diebstahl mit Diet. 
richen (das. 9. 243. Nr. 3 u. 4.) 172. 
Disziplinarverfahren gegen Mitglieder des Reichs- 
tages (Verf. Art. 30.) 71. 
Donau, Vertrag zwischen Deutschlans) Oesterreich # 
wegen der Schifffahrt auf der Donau (v. 13. März) 104. 
Doppelbestenerung, Einfährung des Gesetzes wegen 
Beseitigung der Doppelbesteuerung v. 13. Mai 1870 als 
Reichsgesetz in Bayern (G. v. 22. April K. 2. II.) 88. 
Dotationen für Deutsche Heerfährer und Staatsmänner 
(G. v. 22. Juni) 307. 
Dramatische Werke, Einfährung des Gesetzes über 
das Urheberrecht an denselben v. 11. Juni 1870 alz 
Reichsgesetz in Bayern (G. v. 22. April §. 11.) 90. 
Dresden, Errichtung einer Ober=Postdirektion daselbst 
(A. E. v. 22. Novbr.) 472. 
Drohung, strafbare (Str. G. B. ##. 48. 240. 241. 
253 — 255.) 136. — Ausschließung der Strafe bei 
Nöthigung durch Drohung (das. §. 52.) 136. — Dro- 
hungen gegen Beamte (das. . 113. 114.) 149. — 
Drohung durch Beamte (das. F. 339.) 192. 
Drucksachen, Gebühren für Versendung derselben (. 
v. 28. Oktbr. §. 50. Nr. 6.) 357. — (. auch Schriften. 
Duell, s. Zweikampf. 
Durchfuhrverbote aus Anlaß des Kriegeb mit Frauk- 
reich, Aufhebung derselben (V. v. 4. März) 49. 
E. 
Ehe, Bestrafung der Doppelehe (Str. G. B. #. 171. 
338.) 160. — Amtsvergehen von Geistlichen bei der Ehe- 
schließung (das. §. 337.) 192. — Entführung einer 
Frauensperson, um sie zur Ehe zu bringen (das. I#. 236 
bis 238.) 170. — s. auch Eheschließung. 
Ebebruch, Bestrafung (Str. G. B. F. 172.) 160. 
Ebegatten, s. Ehe, Ehebruch, Angehörige. 
Ebeschließung, Einführung des Gesetzes über die Be. 
fugniß der Bundeskonsuln zu Eheschließungen v. 4. Mal 1870 
als Reichsgesetz in Bayern (G. v. 22. April §. 2. I. 
Nr. 12.) 88. 
Ehre (Ehrenwort), Bestrafung desjenigen, welcher in 
gewinnsüchtiger Absicht 2c. einem Minderjährigen gegen 
Verpfändung der Ehre oder auf Ehrenwort Kredit ge. 
währt (Str. G. B. J. 301.) 185. 
Ehren=
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        Sachregister. 
1871. 9 
Ehrenrechte, Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte (Str. Eisenbahn (Fortsetzung). 
G. B. I§ 32 — 37.) 133. 
Ehrenzeichen, Verlust derselben in Folge Aberkennung 
der bürgerlichen Ehrenrechte (Str. G. B. F. 33.) 133. — 
Unfähigkeit zur Erlangung von Ehrenzeichen aus dem- 
selben Grunde (das. J. 34.) 133. — Unbefugtes Tragen 
von Ehrenzeichen (das. §. 360. Nr. 8.) 197. 
Ehrverletzung, s. Beleidigung. 
Eichgebührentaxe, 2ter Nachtrag hierzu (v. 6. Mai,) 
Anl. zu Stück 23. 
Eichordnung, 2ter Nachtrag hierzu (v. 6. Mai) Anl. 
zu Stück 23. 
Eichung von Maaßen und Meßwerkzeugen für Brenn. 
materialien 2c. (Bek. v. 15. Febr.) Beilage zu Stück 11. 
Eid,Verleitung zum falschen Eide (Str. G. B. J. 160.) 
158. —i s. auch Meineid, Diensteid, Fahneneid) 
von Eisenbahnen (Str. G. B. F. 90. Nr. 2. SS. 305. 
315. 316.) 144. — Diebstahl an Reisegepäck 2c. auf 
Eisenbahnen (das. §. 243. Nr. 4.) 172. — Raub auf 
einer Eisenbahn (das. §. 250. Nr. 3.) 174. — Täd- 
tungen und Körperverletzungen beim Betriebe der Eisen- 
bahnen (G. v. 7. Juni) 207. — Betriebsmittel für die 
Eisenbahnen in Elsaß=Lothringen (G. v. 14. Juni) 253. 
Verpflichtungen der Eisenbahnen im Interesse der Post- 
verwaltung (G. v. 28. Oktbr. I. 4.) 348. 
Einführung des Abschnitts VII. der Reichsverfassung 
über das Eisenbahnwesen in Elsaß-Lothringen (G. v. 
11. Dezbr.) 444. — desgl. des Eisenbahn=Betriebs- 
Reglements in Württemberg) Baden Südhessen und 
Elsaß- Lothringen (Bek. v. 22. Dezbr.) 473. — s. auch 
Reichseisenbahnen. 
Versicherung. Eisenbahnbeamte, Bestrafung derselben, wenn sie durch 
Eidesstatt, falsche Versicherung an Eidesstatt (Str. G. B. 
SS. 156 — 158.) 157. — Verleitung dazu (das. I#. 159. 
160.) 157. — Fahrlässigkeit bei solchen Versicherungen 
(das. I. 163.) 158. 
Vernachlässigung der ihnen obliegenden Pflichten einen 
Transport in Gefahr setzen (Str. G. B. J#. 316. 319. 
320.) 188. — s. auch Beamte. 
Eier, unbefugtes Ausnehmen (Str. G. B. JF. 368. Eisenbahnwesen, . Eisenbahn. 
Nr. 11.) 202. Elsaß=Lothringen, Vereinigung mit dem Deutschen 
Eigennutz, strafbarer (Str. G. B. S. 284—302) 182. 
Eigenthum (geistiges), die Bestimmungen über den 
Schutz desselben unterliegen der Aufsicht und Gesetzgebung 
des Reichs (Verf. Art. 4. Nr. 6.) 66. 
Eigenthümer, Bestrafung desselben wegen Wegnahme 
eigener Sachen (Str. G. B. F. 289.) 183. 
Einbeck (Kreis), Ueberweisung in den Bezirk der Ober- 
Postdirektion in Braunschweig (A. E. v. 14. März) 86. 
Einbruch und Einsteigen beim Diebstahl (Str. G. B. 
§. 243. Nr. 2.) 172. 
Einfuhrverbot,, Uebertretung desselben (Str. G. B. 
68. 327. 328.) 190. 
Einquartierung der Militairpersonen (Verf. Art. 61. 
und Schlußbestimmung zu Abschnitt XI.) 80. 
Einschleichen beim Diebstahl (Str. G. B. JF. 243. 
Nr. 7.) 172. 
Einzelhaft, Vollziehung derselben (Str. G. B. F. 22.) 131. 
Einziehung (Konufiskation) der zu strafbaren Handlungen 
gebrauchten oder bestimmten Gegenstände (Str. G. B. 
SS. 40. 42. 152. 295.) 134. — Einziehung bei Ueber- 
tretungen (das. 96. 360. 367. 369.) 196. 
Eisenbahn, das Eisenbahnwesen unterliegt der Ausfsicht 
und Gesetzgebung des Reichs (Verf. Art. 4. Nr. 8.) 66. — 
Vorbehalt Bayerns (das. Art. 4. Nr. 8. Art. 46.) 66. — 
Ausschuß im Bundesrathe für Eisenbahnen 2c. (das. Art. 8 
Nr. 5.) 68. — Anlegung, Benutzung und Verwaltung 
der Eisenbahnen (das. Art. 41 — 47.) 74. 
Strafe der Beschädigung, Zerstörung und Gefährdung 
Reichs=Gesetzbl. Jahrg. 1871. 
Reiche (G. v. 9. Juni) 212. 
Ersatz von Kriegsschäden und Kriegsleistungen in 
Elsaß- Lothringen (G. v. 14. Juni) 247. 
Beschaffung von Betriebsmitteln für die Eisenbahnen 
daselbst (G. v. 14. Juni) 253. — Bestellung des Bundes- 
Oberhandelsgerichts zum obersten Gerichtshofe (G. v. 
14. Juni) 315. — die Reichsverfassung tritt am 
1. Januar 1873, Art. 3. derselben sofort in Wirksamkeit 
(G. v. 9. Juni F. 2.). 212. — Einführung des Art. 33. 
derselben (G. v. 17. Juli) 325) (V. v. 19. August) 
326; (V. v. 30. August) 329. 
Besteuerung der von Frankreich eingeführten und der 
dahin ausgeführten Produkte (Zusätzliche Uebereinkunft 
zu dem Friedensvertrage zwischen Deutschland und Frank- 
reich v. 12. Oktbr.) 363. — Geldbedarf für die Reichs- 
Eisenbahnen in Elsaß-Cothringen (G. v. 22. Novbr.) 396. 
Einführung des Abschnitts VIII. der Reichsverfassung 
über das Post- und Telegraphenwesen in Elsaß-Lothringen 
(V. v. 14. Oktbr.) 443. — desgl. des Abschnitts VII. 
der Reichsverfassung über das Eisenbahnwesen (G. v. 
11. Dezbr.) 444. — desgl. des Gesetzes über die Ge- 
währung der Rechtshülfe vom 21. Juni 1869 (G. v. 
11. Dezbr.) 445. — desgl. des Reichsgesetzes vom 
7. April 1869, Maßregeln gegen die Rinderpest be- 
treffend (G. v. 11. Dezbr.) 471. — desgl. des Eisenbahn. 
Betriebs=Reglements (Bek. v. 22. Dezbr.) 473. 
Einsetzung der Generaldirektion der Eisenbahnen in 
Elsaß-Lothringen (A. E. v. 9. Dezbr.) 480. 
B El-
        <pb n="518" />
        10 Sachregister. 
Eltern, Beischlaf zwischen Eltern und Kindern (Str. G. 
B. J. 173.) 160. — Kuppelei derselben (das. §. 181. 
Nr. 2.) 162. — Bestrafung der Eltern, welche ihr Kind 
aussetzen oder in hülfloser Lage vorsätzlich verlassen (das. 
8. 221.) 168. — Todtschlag an Eltern und Großeltern 
(das. §. 215.) 167; körperliche Verletzung derselben (das. 
§98 223. 228.) 168. — s. auch Angehörige. 
Entführung einer Frauenspeison (Str. G. B. 9. 236—238.) 
170. 
Entlassung, vorläufige Entlassung der zu einer längeren 
Zuchthaus= oder Gefängnißstrafe verurtheilten Personen 
(St# G. B. J. 23— 26.) 131. 
Entschädigung der deutschen Rhederei (G. v. 14. Juni) 
249. 
Erfindungspatente, die Bestimmungen darüber unter- 
liegen der Aufsicht und Gesetzgebung des Reichs (Verf. 
Art. 4. Nr. 5.) 66. 
Erkenntnisse, die Bestimmungen über die wechselseitige 
Vollstreckung von Erkenntnissen der Gerichte in Civilsachen 
unterliegen der Aufsicht und Gesetzgebung des Reichs 
(Verf. Art. 4. Nr. 11.) 66. 
Erpressung, Begriff und Strafe (Str. G. B. g8. 253 
bis 256.) 175. — durch Beamte (das. §6. 339. 343. 
358.) 192. 
Ersatz von Kriegsschäden und Kriegsleistungen (G. v. 
14. Juni) 247. 
Ersatzreserve,, Einführung des Gesetzes v. 8. April 1868 
über die Unterstützung der bedürftigen Familien zum 
Dienste einberufener Mannschaften der Ersatzreserve als 
Reichsgesetz in Baden (G. v. 22. Novbr.) 399. 
Erwerbsgenossenschaften, s. Genossenschaften. 
Erzieher , Unzucht mit ihren Schülern und Zöglingen 
(Str. G. B. J. 174. Nr. 1.) 160. — Kuppelei derselben 
(das. 9. 181. Nr. 2.) 162. — Diebstahl und Unter- 
schlagung gegen den Erzieher (das. §. 247.) 173. — 
Betrug und Untreue gegen denselben (das. J. 263.) 177. 
Esplanade, Begriff (G. v. 21. Dezbr. §. 2.) 459. — 
Absteckung der Esplanaden bei Neuanlagen von Festungen 
(das. S. 8.) 460. — Anlagen auf Esplanaden (das. F. 19.) 
464. 
Eßwaaren, Verkauf verfälschter oder verdorbener Eß- 
waaren (Str. G. B. §F. 367. Nr. 7.) 200. — Ent- 
wendung von Eßwaaren (das. J. 370. Nr. 5.) 203. 
Estafetten, Beförderung von Briefen und Sachen durch 
Estafetten (G. v. 28. Oktbr. Sg. 6. 10. 16—19. 21. 50. 
Nr. 7.) 348. 
Etat des Deutschen Reichs, s. Reichshaushalt. 
1871. 
Exekution, s. ZJwangsvollstreckung. 
Exequatur, Ertheilung desselben an ausländische Kon- 
sularbeamte, s. Konsuln. 
Expresse, Beförderung von Briefen und Zeitungen durch 
expresse Boten oder Fuhren (G. v. 28. Oktbr. I. 2. 50 
Nr. 7.) 347. 
Expropriationsrecht der Eisenbahnen (Verf. Art. 
41.) 74. 
Extrapost, Beförderung der Reisenden durch Extrapost 
(G. v. 28. Oktbr. S#. 11. 50. Nr. 8.) 350. — Vor- 
rechte der Extraposten (das. S###19. 21.) 351. 
F. 
Fabrik, Tödtungen und Körperverletzungen beim Betriebe 
von Fabriken (G. v. 7. Juni) 207. 
Fahneneid der Offiziere und Soldaten der Reichstruppen, 
Ableistung desselben (Verf. Art. 64.) 81. 
Fahren, Uebertretungen beim Fahren in Städten und 
Dörfern (Str. G. B. §F. 366. Nr. 2—4. F. 368. Nr. 9.) 
199. 
Fähren, Beschädigung oder Zerstsrung derselben (Enr. 
G. B. g8. 321. 325. 326.) 189. 
Fahrlässigkeit,, Bestrafung fahrlässig begangener Hand- 
lungen (Str. G. B. §J. 59.) 138. — Fahrlässigkeit bei 
Entweichung eines Gefangenen (das. ISS. 121. 347.) 151.— 
beim Meineide und bei einer falschen Versicherung an 
Eidesstatt (das. §. 163.) 158. — Tädtung durch Fahr- 
lässigkeit (das. §. 222.) 168. — Körperverletzung durch 
Fahrlässigkeit (das. &amp;#230. 232.) 169. — Herbeiführung 
eines Brandes durch Fahrlässigkeit (das. §. 309.) 187.— 
desgl. einer Ueberschwemmung (das. F. 314.) 187. — 
Gefährdung von Eisenbahnen und Störung von Tele. 
graphen durch Fahrlässigkeit (das. S# 316. 318. 319.) 
188. — Fahrlässigkeit bei anderen gemeingefährlichen 
Verbrechen und Vergehen (das. §. 326.) 190. — Richt- 
erfüllung von Lieferungsverträgen im Fall eines Krieges 
oder Nothstandes aus Fahrlässigkeit (das. &amp;. 329.) 190.— 
Fahrlässigkeit bei Vollstreckung einer Strafe (das. §. 345.) 
193. 
Falschmünzerei, s. Münzverbrechen. 
Fälschung von Wahl- und Stimmzetteln (Str. G. B. 
§. 108.) 148; von Metall, und Papiergeld (das. 
S#. 146 - 150.) 155; von Stempelpapier, Freimarken, 
Briefkouverts 2c. (das. §. 275.) 180; von Gesundheits- 
zeugnissen (das. F. 277.) 180) von Legitimationspapieren 
(das. §. 363.) 198; von telegraphischen Depeschen (das. 
S. 355.) 195. — s. auch Urkunden fälschung.
        <pb n="519" />
        Sachregister. 
Feindliche Handlungen gegen befreundete Staaten (Str. 
G. B. &amp;. 102—104.) 147. 
Feldmesser, Bestrafung derselben wegen Untreue (Str. 
G. B. §. 266. Nr. 3.) 178. 
Festungen, Vereinbarungen über die Festungen in 
Bayern (Schlußprotokoll vom 23. Novbr. 1870 XIV.)25. 
Anlegung von Festungen im Deutschen Reiche (Verf. 
Art. 65.) 82. — Ausschuß des Bundesrathes für 
Festungsangelegenheiten (das. Art. 8. Nr. 1.) 68. 
Strafbare Handlungen in Betreff von Festungen und 
Festungsplänen (Str. G. B. F. 90. Nr. 1. 2. 4. F. 92. 
Nr. 1. J. 360. Nr. 1.) 144. 
Beschränkung des Grundeigenthums in der Umgebung 
von Festungen (G. v. 21. Dezbr.) 459. 
Festungsarrest,Berücksichtigung bei Berechnung der 
Dienstzeit (G. v. 27. Juni 98. 24. 48.) 281. 
Festungshaft, Begriff und Dauer (Str. G. B. S. 17.) 
130. — Wahl zwischen Zuchthaus und Festungshaft 
(das. . 20.) 131. — Verhältniß zur Gefängnißstrafe 
(das. §. 21.) 131. — Verjährung (das. §. 70.) 140.— 
Zusammentreffen der Festungshaft mit Gefängniß (das. 
K. 75.) 141. 
Festungskommandanten, Ernennung derselben (Verf. 
Art. 64.) SI. 
Festungskommandanturen, Befugnisse 2c. derselben 
in Bezug auf die Beschränkungen des Grundeigenthums 
in der Umgebung von Festungen (G. v. 21. Dezbr.) 459. 
Feuer, Uebertretungen in Betreff desselben (Str. G. B. 
KS 368. Nr. 5. u. 6.) 201. — s. Brandstiftung. 
Feuerlöschgeräthschaften, Entfernung oder Un- 
brauchbarmachung derselben durch Brandstifter (Str. G. 
B. §. 307. Nr. 3.) 186. — Nachlässigkeit in der Unter- 
haltung derselben (das. §. 368. Nr. 8.) 202. 
Feuerstätten, Uebertretungen bei Errichtung und Unter- 
haltung von Feuerstätten (Str. G. B. F. 368. Nr. 3. 4.) 
201. 
Feuerwerke, Ucbertretungen in Betreff derselben (Str. 
6. B. F. 367. Nr. 4. 5. J. 368. Nr. 7.) 200. 
Feuerzeichen, vorsätzliche Jerstörung, Beseitigung 2c. 
von Feuerzeichen (Str. G. B. 99. 322. 325. 326.) 189. 
Firma, Mißbrauch einer fremden Firma bei Waaren- 
bezeichnung (Str. G. B. F. 287.) 182. 
Fischen, unberechtigtes Fischen zur Nachtzeit bei Fackel- 
licht 2c. (Str. G. B. F. 296.) 184. — unberechtigtes 
Fischen überhaupt (das. §. 370. Nr. 4.) 203. 
1871. « 11 
Flagge, Schutz der Deutschen Flagge (Verf. Art. 4. Nr. 7.) 
66. — Flagge der Deutschen Marine (das. Art. 55.) 79. 
Einführung des Gesetzes vom 25. Oktbr. 1867, be- 
treffend die Befugniß der Kauffahrteischiffe zur Führung 
der Bundesflagge, als Reichsgesetz in Bayern (G. v. 
22. April F. 2. I. Nr. 2.) 87. 
Fleisch, Verkauf trichinenhaltigen Fleisches (Str. G. B. 
L. 367. Nr. 7.) 200. 
Flößerei, Abgaben von derselben auf dem Neckar (V. 
v. 19. Febr.) 31. — Befugnisse des Reichs in Betreff 
des Flößereibetriebs (Verf. Art. 4. Nr. 9.) 66. — 
Flößereiabgaben (das. Art. 54.) 78. 
Einführung des Gesetzes über die Abgaben von der 
Flößerei v. 1. Juni 1870 als Reichsgesetz in Bayern 
(G. v. 22. April F. 8.) 89. 
Flotte, s. Reichskriegsflotte. 
Flüsse, s. Wasserstraßen. 
Flußzölle unterliegen der Aufsicht und Gesetzgebung des 
Reichs (Verf. Art. 4. Nr. 9.) 66. 
Formen, s. Platten. 
Forstbeamte (Forstberechtigte), Widerstand gegen die- 
selben (Str. G. B. FJ. 117.) 150. 
Forts, Beschränkungen des Grundeigenthums in der Um- 
gebung von detachirten Forts (Ges. v. 21. Dezbr.) 459. 
Frankoconuverts, Verkauf derselben durch die Postan- 
stalten (G. v. 28. Oktbr. §. 9.) 361. — s. auch Brief- 
couverts. 
Frankfurt a. M., Ueberweisung der Postanstalten in 
Hohenzollern aus dem Bezirke der Ober= Postdirektion zu 
Frankfurt a. M. in den der Ober- Postdirektion zu Con- 
stanz (A. E. v. 22. Novbr.) 472. 
Frankreich , Vertrag mit Deutschland 2c. wegen der 
Schifffahrt im Schwarzen Meere und auf der Donau (v. 
13. März) 104. 
Friedens=Präliminarien mit dem Deutschen Reiche (v. 
26. Febr.) 215. — Friedensvertrag mit dem Deutschen 
Reiche (v. 10. Mai) 223. — Iusatzartikel hierzu (v. 
10. Mai) 234. — Protokoll hierzu (v. 10. Mai) 238; 
desgl. (v. 20. Mai) 240; desgl. (v. 21. Mai) 243. 
— Beitritt Bayerns, Württembergs und Badens zu dem 
Friedensvertrage zwischen dem Deutschen Reiche und 
Frankreich (Protokoll v. 15. Mai) 238. 
Zusätzliche Uebereinkunft zu dem Friedensvertrage 
mit Deutschland (v. 12. Oktbr.) 363. — Separat=Kon- 
vention (v. 12. Oktbr.) 369. 
Beihülsen an die aus Frankreich ausgewiesenen 
Deutschen (G. v. 14. Juni) 253. 
B- Frei-
        <pb n="520" />
        12 
Freihäfen, Bremen und Hamburg (Verf. Art. 34.) 72. 
Freiheit, Verbrechen und Vergehen wider die persönliche 
Freiheit (Str. G. B. 96. 234 — 241.) 170. — Verlän- 
gerung der Freiheitsentziehung durch einen Beamten (das. 
S. 341. 358.) 193. 
Freimarken, s. Briefcouverts, Postwerthzeichen. 
Freizügigkeit, die Bestimmungen darüber unterliegen 
der Aufsicht und Gesetzgebung des Reichs (Verf. Art. 4. 
Nr. 1.) 65. — Einführung des Gesetzes über die Frei- 
zügigkeit vom 1. Novbr. 1867 als Reichsgesetz in Bayern 
(G. v. 22. April S. 2 I. Nr. 3.) 87. 
Fremdenpolizei, die Bestimmungen darüber unterliegen 
der Aufsicht und Gesetzgebung des Reichs (Verf. Art. 4. 
Nr. 1.) 65. 
Frieden zu schließen im Namen des Reichs, ist ein Recht 
des Deutschen Kaisers (Verf. Art. 11.) 69. 
Friedens- Präsenzstärke des Reichsheeres (das. Art. 60. 
62.) 80) (G. v. 9. Dezbr.) 411. 
Gefährdung des öffentlichen Friedens durch Geiftliche 
(G. v. 10. Dezbr.) 442. 
Friedens=Präliminarien zwischen dem Deutschen 
Reiche und Frankreich (v. 26. Febr.) 215. 
Friedenspräsenzstärke, s. Frieden. 
Friedensvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und 
Frankreich (v. 10. Mai) 223. — Zusatzaartikel hierzu (v. 
10. Mai) 234. — Protokoll hierzu (v. 10. Mai) 238. — 
desgl. (v. 20. Mai) 240. — desgl. (v. 21. Mai) 243. 
Beitritt Bayerns, Württembergs und Badens zu dem 
Friedensvertrage (Protokoll v. 15. Mai) 238. — 
Zusätzliche Uebereinkuuft zu dem Friedensvertrage zwischen 
Deutschland und Frankreich (v. 12. Oktbr.) 363. — Se. 
parat-Konvention (v. 12. Oktbr.) 369. 
Fürsten, s. Bundesfürsten. 
Fußangeln, unbefugtes Legen derselben (Str. G. B. 
*. 367. Nr. 8.) 200. 
Futterdiebstahl, Bestrafung desselben (Str. G. B. §. 370. 
Nr. 6.) 203. 
G. 
Garantie, Uebernahme einer solchen zu Lasten des Reichs 
(Verf. Art. 73.) 83. 
Garantiepflicht der Postverwaltung (G. v. 28. Oktbr. 
S#. 6—15.) 348. 
Garnison, Bestimmung der Garnisonen für die Reichs- 
truppen (Verf. Art. 63.) 81. 
Sachregister. 
1871. 
Gärten, unbefugtes Betreten derselben (Str. G. B. &amp;. 368. 
Nr. 9.) 202. 
Gebäude, Diebstahl aus und in Gebäuden (Str. G. B. 
§. 243. Nr. 1. 2. 7.) 172. — Jerstörung von Gebäuden 
(das. §. 305.) 186. — Brandstiftung an Gebäuden (das. 
S 306 310. 325.) 186. — Ausbesserungen an Ge-. 
bäuden ohne die erforderlichen Sicherungsmaßregeln (das. 
§. 367. Nr. 13. 14.) 201. — Gebäude in der Umgebung 
von Festungen (G. v. 21. Dezbr.) 459. 
Gebühren, widerrechtliche Erhebung derselben (Str. G. 
B. . 352. 353. 358.) 194. 
Gefangene, Beaufsichtigung und Beschäftigung dersel- 
ben (Str. G. B. I§## 1.—17.) 130. — Befreiung und 
Entweichung derselben (das. S### 120. 121. 347.) 151.— 
Meuterei derselben (das. 9. 122.) 151. — Unzucht mit 
Gefangenen (das. S. 174. Nr. 3.) 161. 
Gefängnißstrafe, Vollstreckung und Dauer derselben 
(Str. G. B. F. 16.) 130. — Verhältniß zur Luchthaus.- 
strafe und Festungshaft (das. §&amp;. 29.) 132. — Zusammen- 
treffen mit Festungshaft (das. §#. 75.) 141. — Einzelhaft 
(das. §. 22.) 131. — Vorläufige Entlassung der zu Ge- 
fängnißstrafe verurtheilten Personen (das. 986. 23—26.) 
181. — Umwandlung einer Geldstrafe in Gefängnißstrafe 
(das. 96. 28. 29.) 132. 
Geheimniß, Offenbarung von Staatsgeheimnissen (Str. 
G. B. 8g. 92.) 145; von Privatgeheimnissen (das. S. 300.) 
184. — s. auch Briefgeheimniß. 
Gehülfe bei strafbaren Handlungen (Str. G. B. J. 49. 
50.) 136. 
Geisteskranke, Ausschließung derselben von der Strafe 
(Str. G. B. F. 51.) 136. — Beischlaf mit einer geistes- 
kranken Frauensperson (das. §. 176. Nr. 2.) 161. — 
Geisteskrankheit in Folge erlittener Körperverletzung (das. 
S·. 224. 225.) 168. 
Geistliche (Religionsdiener), Bestrafung derselben wegen 
Unzucht mit ihren Zöglingen (Str. G. B. S. 174. Nr. 1.) 
160 desgl. wegen Kuppelei (das. §. 181. Nr. 2.) 162; 
desgl. wegen Einsegnung der Ehe vor Aufnahme der er- 
forderlichen Heirathsurkunde (das. §. 337.) 192; desgl. 
wegen Mitwirkung bei einer Doppelehe (das. F. 3368.) 
192 desgl. wegen Gefährdung des öffentlichen Friedens 
(G. v. 10. Dezbr.) 442. 
Geldstrafe, Vollstreckung und Umwandlung in Frä“- 
heitsstrafe (Str. G. B. J## 27— 30. 78.) 132. — 
s. Buße. 
Geldstrafen bei Post- und Porto-Defraudatione 
(G. v. 28. Oktbr. 9§9. 27—29. 33.) 351.
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        Sachregister. 
Gemeindeverband, Bestimmungen über die Aufnahme 
in denselben (Verf. Art. 3.) 65. 
Gemeingefährliche Verbrechen und Vergehen (Str. 
G. B. J§9. 306—330.) 254. 
General, Ernennung der Generale (Verf. Art. 64.) 81. 
Generalkasse des Norddeutschen Bundes, s. Reichs- 
Hauptkasse. — 
Genossenschaften,Deklarationdess.1.deöGesetzes 
über die privatrechtliche Stellung der Erwerbs- und 
Wirthschafts=- Genossenschaften v. 4. Juli 1868. (G. v. 
19. Mai) 101. 
Gerichtshof (oberster) für Handelssachen, s. Bundes. 
Oberhandelsgericht. 
Gesandte, Beleidigung fremder Gesandten (Str. G. B. 
S. 104) 147. 
s. auch Reichsgesandte. 
Geschäftsführung der oberen Marinebehörde (A. E. 
v. 15. Juni) 272) Regulativ hierzu (v. 15. Juni) 272. 
Geschwister, Beischlaf zwischen Geschwistern (Str. G. B. 
S. 173.) 160. — s. auch Angehörige. 
Geschworene, Vorschützung unwahrer Thatsachen als 
Entschuldigung seitens Geschworener (Str. G. B. F. 138.) 154. 
— Bestechung derselben (das. &amp;. 334.) 191. 
Geschworenendienst gilt als ein öffentliches Amt 
(Str. G. B. g. 31.) 132. 
Gesetze, s. Reichsgesetze, Reichsgesetzgebung. 
Gesetzgebende Versammlungen des Reichs oder eines 
Bundesstaats, strafbare Handlungen gegen dieselben und 
gegen ihre Mitglieder (Str. G. B. IS# 105. 106. 339.) 
148. — Beleidigung derselhen (das. &amp;. 197.) 165. — 
s. auch Landtag. 
Getränke, Verkauf verfälschter und verdorbener Getränke 
(Str. G. B. F. 367. Nr. 7.) 200. — Entwendung von 
Getränken zum Verbrauche (das. §. 370. Nr. 5.) 203. 
Gewalt, Bestimmung zu einer strafbaren Handlung durch 
Mißbrauch der Gewalt (Str. G. B. F. 48.) 136. — 
Nöthigung zu einer strafbaren Handlung durch Gewalt 
(das. §. 52.) 136. — Widerstand gegen Beamte und 
Behörden unter Anwendung von Gewalt (das. G. 113 
bis 117. 122.) 149. — Entführung eines Menschen durch 
Gewalt (das. §#. 234— 236.) 170. — Nöthigung zu 
Handlungen oder Unterlassungen durch Gewalt (dafs. 
§. 240.) 171. — Wegnahme fremder beweglicher Sachen 
mit Gewalt (das. §. 249.) 174. — Erpressung durch 
Gewalt (das. 986. 253—255.) 175. 
Höhere Gewalt bei Beschädigung von Postreisenden 
(G. v. 28. Oktbr. §S. 11. Nr. 2.) 350. 
1871. 13 
Gewerbebetrieb, Behörden, welche zur Ausstellung 
von Legitimationsscheinen für den Gewerbebetrieb im 
Umherziehen an Ausländer 2c. befugt sind (Bek. v. 
17. Jan.) 27. 
Die Bestimmungen über den Gewerbebetrieb unter- 
liegen der Aufsicht und Gesetzgebung des Reichs (Verf. 
Art. 4. Nr. 1.) 65. 
Gewerbeordnung, Einführung der Gewerbeordnung 
des Norddeutschen Bundes v. 21. Juni 1869 in Württem- 
berg und Baden (G. v. 10. Nopbr.) 392. 
Gewerbtreibende, Bestrafung derselben wegen Verur- 
sachung des Todes eines Menschen aus Fahrlässigkeit 
(Str. G. B. §. 222.) 168;) desgl. wegen fahrlässiger 
Körperrerletzung (das. 9#. 230. 232.) 169; desgl. wegen 
Untreue (das. §. 266. Nr. 3.) 178; desgl. wegen Ver- 
letzung der Vorschriften über die Maaß- und Gewichts- 
polizei, sowie der feuerpolizeilichen Vorschriften (das. 
§ 369. Nr. 2. 3.) 202. 
Gewichte, Besitz ungestempelter Gewichte (Str. G. B. 
S. 369. Nr. 2.) 202. 
Gewichtsporto,,Berechnung desselben (G. v. 28. Oktbr. 
C. 2. 359. 
Gift, vorsätzliche Beibringung von Gift (Str. G. B. 
§. 229.) 169. — Vergiftung von Brunnen,) Wasser- 
behältern rc. (das. 9§. 324— 326.) 189. — Jubereitung 
und Verkauf von Gift ohne polizeiliche Erlaubniß (das. 
§. 367. Nr. 3.) 200. — Aufbewahrung von Giftwaaren 
(das. §S. 367. Nr. 5.) 200. 
Glücksspiel, gewerbmäßiges (Str. G. B. JF. 284.) 182.— 
Bestrafung der Inhaber öffentlicher Versammlungsorte, 
welche Glücksspiele daselbst gestatten 2c. (das. §. 285.) 
182. — Unbefugtes Halten von Glücksspielen (das. 
§. 360. Nr. 14.) 197. 
Göttingen (Kreis), Ueberweisung in den Bezirk der 
Ober. Postdirektion zu Braunschweig (A. E. v. 14. März) 86. 
Goldmünzen, s. Reichsgoldmünzen. 
Goslar (Stadt), Ueberweisung in den Bezirk der Ober- 
Postdirektion zu Braunschweig (A. E. v. 14. März) 86. 
Gottesdienst,, Beschimpfung desselben (Str. G. B. 
§. 166.) 159. — Verhinderung und Störung desselben 
(das. S. 167.) 159. — Diebstahl an Gegenständen, welche 
dem Gottesdienste gewidmet sind (das. J. 243. Nr. 1.) 
172) Beschädigung und Zerstörung solcher Gegenstände 
(das. §. 304.) 185. — Brandstiftung an einem zum 
Gottesdienst bestimmten Gebäude (das. J. 306. Nr. 1.) 186. 
Gotteslästerung, Bestrafung derselben (Str. G. B. 
S. 166.) 159. 
St.
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        14 
St. Gotthard=Eisenbahn (G. v. 2. Novbr.) 375.— 
Uebereinkunft zwischen Deutschland, Italien und der 
Schweiz wegen Herstellung 2c. einer Eisenbahn über den 
St. Gotthard (v. 28. Oktbr.) 376. — desgl. zwischen 
Italien und der Schweiz (v. 15. Oktbr. 1869) 378. 
Gräber (Grabmäler), Zerstörung oder Beschädigung der- 
selben (Str. G. B. F. 168. 304.) 159. 
Grenze (Grenzrain), Vernichtung, Verrückung 2c. eines 
zur Bezeichnung einer Grenze bestimmten Merkmals (Str. 
G. B. F. 274. Nr. 2. F. 280.) 179. — Verringerung 
eines Grenzrains durch Abgraben oder Abpflügen (das. 
§. 370. Nr. 1.) 203. 
Großbritannien, Vertrag mit Deutschland 2c. wegen 
der Schiffahrt im Schwarzen Meere und auf der Donau 
(v. 13. März) 104. 
Grube, Tödtungen und Körperverletzungen beim Betriebe 
von Gruben (G. v. 7. Juni) 207. 
Grundeigenthum, Beschränkungen desselben in der 
Umgebung von Festungen (G. v. 21. Dezbr.) 459. 
Gymnasien, s. Lehranstalten. 
H. 
Hafen, s. Reichskriegshafen) Seehafen. 
Haft, Vollstreckung und Dauer derselben (Str. G. B. 
§# 18.) 131. — Umwandlung einer Geldstrafe in Haft 
(das. S§. 28. 29.) 132. — Verjährung der Verurtheilung 
zur Haft (das. S. 70. Nr. 6.) 140. — Zusammentreffen 
der Haft mit anderen Freiheitsstrafen (das. I. 77.) 141. 
Umwandlung der Geldstrafen für Post. und Porto- 
defraudationen in Haft (G. v. 28. Oktbr. J. 31.) 354. 
Hamburg (freie und Hansestadt), gehört zum Deutschen 
Reiche (Verf. Art. 1.) 64. — führt im Bundesrathe eine 
Stimme (das. Art. 6.) 67. — bleibt als Freihafen vor- 
läufig außerhalb der gemeinschaftlichen Jollgrenze (das. 
Art. 34.) 72. 
Handel, die Handelsgesetzgebung gehört zur Kompetenz 
des Reichs (Verf. Art. 4. Nr. 2.) 66; desgl. der Schutz 
des deutschen Handels im Auslande (das. Art. 4. Nr. 7.) 66. 
Ausschuß im Bundesrath für Handel und Verkehr 
(Verf. Art. 8. Nr. 4.) 68. — Allgemeine Bestimmungen 
über das deutsche Handelswesen (Verf. Art. 33 ff.) 72. 
Handelsbücher, unterlassene Führung derselben (Str. 
G. B. g. 281. Nr. 3. 4) F. 283. Nr. 2.) 181. 
Handelsgesellschaften, s. Aktiengesellschaften 
und Kommanditgesellschaften. 
Sachregister. 
1871. 
Handelsgesetzbuch (Allgemeines deutsches), Einführung 
desselben als Reichsgesetz in Bayern (G. v. 22. April 
§. 2. I. Nr. 8.) 88. 
Handelsmarine des Deutschen Reichs (Verf. Art. 54. 
55. 78. 
Handelsrecht, die Gesetzgebung darüber steht dem Reiche 
zu (Verf. Art. 4. Nr. 13.) 66. 
Handelssachen, oberster Gerichtshof für Handelssachen, 
s. Bundes=Oberhandelsgericht. 
Handelsschiffe, s. Kauffahrteischiffe, Handels- 
marine. 
Handelswesen, s. Loll- und Handelzwesen. 
Hannover (Provinz), Ueberweisung einiger Gebietstheile 
in den Bezirk der Ober- Postdirektion zu Braunschweig 
(A. E. v. 14. März) 86. 
Hausfriedensbruch, Begriff und Strafe (Str. G. B. 
S. 123. 124. 342.) 151. 
Haushalts=Etat des Deutschen Reichs, s. Reichs- 
haushalt. 
Haussuchung bei Personen unter Polizeiaufsicht (Str. 
G. B. &amp;. 39. Nr. 3.) 134. 
Hazardspiel,. s. Glücksspiel. 
Hebammen, Bestrafung derselben wegen Offenbarung 
von Privatgeheimnissen (Str. G. B. J. 300.) 184. 
Heer, s. Reichsheer. 
Heerführer, Dotationen an deutsche Heerführer (G. v. 
22. Juni) 307. 
Hehlerei, Begriff und Strafe (Str. G. B. S#. 258—262. 
244.) 176. « 
Heimathsverhältnisse,Bestimmungenbarüber(Berf. 
Art. 4. Nr. 1.) 65. 
Heimathswesen, Ernennung zu Mitgliedern des Bundes- 
amts für das Heimathswesen. 319. 
Hessen (Großherzogthum), Verzeichniß der Wahlkreise zu 
den Wahlen für den Reichstag 42. 
Hessen gehört zum Deutschen Reiche (Verf. Art. 1.) 
64. — führt im Bundesrath 3 Stimmen (das. Art. 6.) 
67. — hat für die südlichen Provinzen 6 Abgeordnete 
in den Reichstag zu wählen (das. Art. 20.) 633. 
Einführung des Eisenbahn=Betriebs= Reglements in 
Südhessen (Bek. v. 22. Dezbr.) 473. 
Hinterbliebene, Bewilligungen für die Hinterbliebenen 
der Militairpersonen des Reichsheeres und der Kaiser. 
lichen Marine (G. v. 27. Juni I§. 39—48. 52. 56. 
94—98.) 284. 
Hoch-
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        Sachregister. 
Hochverrath, gegen das Deutsche Reich (Verf. Art. 75.) 
84. — Begriff und Strafe (Str. G. B. 99. 80— 86. 
93.) 142. — Bestrafung einer im Auslande begangenen 
hochverrätherischen Handlung (das. F. 4. Nr. 1. 2.) 128. — 
Anzeigepflicht von dem Vorhaben eines Hochverraths 
(das. S. 139.) 154. 
Hökerwaagen, zu duldende Abweichungen derselben 
von der absoluten Richtigkeit (Bek. v. 16. August) 328. 
Hoheitszeichen, Wegnahme, Lerstörung oder Be- 
schädigung von Hoheitszeichen des Reichs oder eines 
Bundesstaats (Str. G. B. F. 135.) 153. 
Hohenzollern, Ueberweisung der Postanstalten in Hohen- 
zollern in den Bezirk der Ober-ostdirektion zu Constanz 
(A. E. v. 22. Novbr.) 472. 
Hülfe, bei Verbrechen und Vergehen (Str. G. B. 66. 49. 
50.) 136. — Hilfeleistung nach Begehung eines Ver- 
brechens oder Vergehens, um den Thäter der Bestrafung 
zu entziehen 2c. (das. §. 257.) 175. — Verweigerung 
der Hülfe bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Noth 
(das. S. 360. Nr. 10.) 197. — s. auch Begünstigung, 
Theilnahme. " 
Hunde, Einziehung derselben bei Jagdvergehen (Str. G. 
B. F. 295.) 184. — Hetzen derselben auf Menschen (das. 
§. 366. Nr. 6.) 199. 
Hurerei, s. Beischlaf, Unzucht. 
J. 
Jadehafen, ist Reichskriegshafen (Verf. Art. 53.) 78. 
Jagd, unbefugte Ausübung derselben (Str. G. B. 
— 
Jagdbeamte (Jagdberechtigte), Widerstand gegen die- 
selben (Str. G. B. J. 117.) 150. 
Immocbiliar=Versicherungswesen, (. Versiche 
rungswesen. 
Indigenat, gemeinsames Indigenat für ganz Deutsch- 
land (Verf. Art. 3.) 65. 
Beim Verlust des Deutschen Indigenats ruht das 
Recht auf den Bezug der Militairpension (G. v. 27. Juni 
S. 33a. Ss. 48. 1012) 283. 
Juhaberpapiere mit Prämien (G. v. 8. Juni) 210; 
Abstempelung ausländischer Inhaberpapiere mit Prämien 
(Bek. v. 19. Juni) 255] (Bek. v. 1. Juli) 304; (Bek. 
v. 10. Juli) 314) (Bek. v. 4. Dezbr.) 408. 
Injurien, s. Beleidigung. 
1871. 15 
Invalide, Eintheilung der Invaliden (G. v. 27. Juni 
§. 61.) 290. — was als Versorgung derselben gilt (das. 
§. 64.) 290. — Pensionen derselben (das. §##9— 11. 
65—70.) 277. — Densionszulagen (das. 88. 12 —17. 
71—74.) 278. — Civilversorgungsschein für Invaliden 
(das. 99. 75—77.) 293. — Invaliden- Institute (das. 
§. 78.) 293. — Verwendung von Halbinvaliden im 
Garnisondienst (das. 9#, 79. 80.) 294. — Anmeldung 
des Anspruchs auf Invalidenversorgung (das. F. 81.) 
294. — Ansprüche auf Invalidenversorgung nach Ent- 
lassung aus dem aktiven Dienste (das. S#. 82—88.) 294. — 
Einziehung und Wiedergewährung 2c. der Invaliden- 
pension 2c. (das. 9§. 99— 112.) 298. — Verfolgung von 
Rechtsansprüchen auf Invalidenpensionen (das. 88. 113 
bis 116.) 301. 
Invaliden=Institute (G. v. 27. Juni 38. 34. 48 
64. 78.) 283. 
Italien, Vertrag mit Deutschland rc. wegen der Schiff- 
fahrt im Schwarzen Meere und auf der Donau (v. 
13. März) 104. 
Uebereinkunft mit Deutschland wegen Herstellung 2c. 
einer Eisenbahn über den St. Gotthard (v. 28. Oktbr.) 
376. — desgl. mit der Schweiz (v. 15. Oktbr. 1869.) 
378. 
Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche 
und Italien (v. 31. Oktbr.) 446. — Protokoll hierzu 
(v. 31. Oktbr.) 458. 
Justizangelegenheiten, Ausschuß im Bundesrathe 
für das Justizwesen (Verf. Art. 8. Nr. 6.) 68. — Be- 
schwerde über Justizverweigerung (das. Art. 77.) 84. 
K. 
Kaiser, das Präsidium des Deutschen Bundes steht dem 
Könige von Preußen zu) welcher den Namen Deutscher 
Kaiser führt (Verf. Art. 11.) 69. — Rechte und Pflichten 
des Kaisers in Bezug auf die Kriegsverfassung und das 
Militairwesen (das. Art. 8. 11. 61. 63—65. 68. und 
Schlußbestimmung zum Abschn. XI.) 82. — in Bezug 
auf die völkerrechtliche Vertretung des Reichs (das. Art. 
11.) 69. — in Bezug auf den Bundesrath und dessen 
Mitglieder (das. Art. 5. 7. 8. 10. 15. 37.) 66. — in 
Bezug auf den Reichstag (das. Art. 16. 24.) 69. — in 
Betreff der Post- und Telegraphenverwaltung (das. Art. 
50. 52.) 76. — Sonstige Rechte des Kaisers (das. Art. 
16 —18. 19. 24. 36. 46. 56.) 69. 
Strafbare Handlungen gegen den Kaiser (Str. G. B. 
S&amp;.l 80. 94. 95.) 142. 
Kai-
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        16 
Kaiser (Jortsetzung). 
Der Kaiser übt die Staatsgewalt in Elsaß und 
Lothringen aus (G. v. 9. Juni §. 3.) 212. — Ermäch- 
tigung desselben, dem Staatsvertrage zwischen Italien 
und der Schweiz vom 15. Oktbr. 1869 über die Herstellung 
2c. der Gotthardbahn beizutreten (G. v. 2. Novbr.) 375. 
Der Kaiser erläßt die Anordnungen über die Verwaltung 
des Reichskriegsschatzes (G. v. 11. Novbr. F. 3.) 403. 
Kalk, Maaße und Meßwerkzeuge für Kalk (Bek. v. 15. Febr.) 
Beilage zu Stück 11; (Bek. v. 16. August) 328. 
Kammer, s. Landtag. 
Kanal, Störung des Fahrwassers in einem Kanal (Str. 
G. B. F. 321.) 189. — s. auch Wasserstraßen. 
Kartellträger beim Lweikampf, Begriff und Bestrafung 
(Str. G. B. IJ§5. 203. 204. 209.) 166. 
Kassenbeamte, strafbare Handlungen derselben (Str. 
G. B. I#§. 350. 351.) 194. 
Kauffahrteischiffe (Handelsschiffe), Aufhebung der Ver- 
ordnung wegen Aufbringung und Wegnahme Französischer 
Handelsschiffe v. 18. Juli 1870 (V. v. 19. Jan.) 8. 
Gleichmäßige Behandlung der Deutschen Kauffahrtei- 
schiffe (Verf. Art. 54.) 78. — Flagge derselben (das. 
Art. 55.) 79. 
Einführung des Gesetzes vom 25. Oktober 1867, be- 
treffend die Nationalität der Kauffahrteischiffe und ihre 
Befugniß zur Führung der Bundesflagge, als Reichs- 
gesetz in Bayern (G. v. 22. April F. 2. I. Nr. 2.) 87. — 
s. auch Schiffe. 
Kaufleute, Bestrafung derselben wegen Bankerutt (Str. 
G. B. J#. 281—283.) 181. — Schutz derselben gegen 
Mißbrauch ihrer Firma oder ihres Namens bei Waaren- 
bezeichnangen (das. F. 287.) 182. 
Kautionen, Einführung des Gesetzes über die Kautionen 
der Bundesbeamten vom 2. Juni 1869 als Reichsgesetz 
in Bayern (G. v. 22. April F. 2. I. Nr. 7.) 88. — 
Kautionen der Militair- und Marine-Beamten (V. v. 5. Juli) 
308 der Postbeamten (V. v. 14. Juli) 316. 
Kiel, (Holstein), der Kieler Hafen ist Reichskriegshafen 
(Verf. Art. 53.) 78. 
Kinder unter 12 Jahren können nicht strafrechtlich verfolgt 
werden (Str. G. B. F. 55.) 137. — Beischlaf zwischen 
Kindern und Eltern (das. H. 173.) 160. — Unzucht mit 
Kindern (das. §F. 174. 176. Nr. 3.) 160. — Beleidigung 
der Kinder (das. 9. 195.) 164. — Entführung eines 
Kindes (das. §. 235.) 170. — Unterschiebung oder Ver- 
wechselung eines Kindes (das. 9. 169.) 159. — Tödtung 
eines Kindes (das. K. 217.) 167. —., Aussetzung eines 
Kindes (das. S. 221.) 168. 
Bewilligungen für die Kinder der im Kriege ge- 
bliebenen Militairpersonen (G. v. 27. Juni 9. 42—48. 
52. 56. 57. 96—98.) 285. 
Sachregister. 
1871. 
Kindesmord (Stir. G. B. K&amp;. 217.) 167. 
Kirche, Beschimpfung derselben (Str. G. B. K. 166.) 
159. — Verhinderung oder Störung des Gottesdienstes 
in einer Kirche (das. 9. 167.) 159. — (. auch Gottes- 
dienst. 
Strafbare Verkündigungen der Geistlichen 2c. in einer 
Kirche (G. v. 10. Dezbr.) 442. 
Kohlen (Braunkohlen, Steinkohlen), Maaße und Meß.- 
werkzeuge für dieselben (Bek. v. 15. Febr.) Beilage zu 
Stäck 11. 
Kokes, Maaße und Meßwerkzeuge für Kokes (Bek. v. 
15. Febr.) Beilage zu Stück 11. 
Kommanditgesellschaften, Einführung des Gesetzes 
vom 11. Juni 1870 über die Kommanditgesellschaften auf 
Aktien als Reichsgesetz in Bayern (G. v. 22. April 
§. 10.) 90. 
Kommunikationsabgaben, Befreiung der Posten 
und gewisser VBrivat=Personenfuhrwerke 2c. von Ent- 
richtung der Kommunikationsabgaben (G. v. 28. Oktbr. 
S. 16.) 351. 
Kompositionen, s. musikalische Kompositionen. 
Konufession, Einfährung des Gesetzes vom 3. Juli 1869, 
betreffend die Gleichberechtigung der Konfessionen in bürger- 
licher und staatsbürgerlicher Beziehung, als Reichsgesetz 
in Bayern (G. v. 22. April §. 2. I. Nr. 10.) 88. 
Konfiskation, s. Einziehung. 
Konkurrenz, s. JZusammentreffen. 
Konkurs, s. Bankerutt. 
Konsuln ((Generalkonsuln, Vizekonsuln), Ertheilung des 
Exequatur an Konsuln auswärtiger Mächte für: Aachen, 346. 
Altona, 322. Berlin, 332. 346. 402. 410. Bremen, 
374. Cöln) 340. Elbing, 246. Emden, 86. Frank. 
furt a. M. 374. Hamburg, 86. 266. 332. 346. 374. 
Kiel, 100. Lübeck, 410. Memel) 57. 346. 374. Sonne- 
berg (Herzogthum Sachsen=Meiningen), 324. Stettin 
54. 322. 340. 374. — s. auch Reichskon fuln. 
Kontingentsherren, s. Bundesfürsten. 
Körperverletzung, Bestrafung derselben (Str. G. B. 
S#. 223 — 233.) 168. — Körperverletzung eines Beamten 
(das. &amp;. 118.) 150. — bei Aussetzung hülfloser Personen 
(das. §#. 221.) 168. — bei Freiheitsentziehung (das. 
§. 239.) 171. — beim Raube (das. S. 251.) 174. — 
bei gemeingefährlichen Verbrechen 2c. (das. S# 315. 316. 
321. 325.) 188. — durch einen Beamten (das. 9#. 340. 
358.) 192. — Schadenersatz für die beim Betriebe von 
Eisenbahnen, Bergwerken 2c. herbeigeführten Körperver- 
letzungen (G. v. 7. Juni) 207. 
Korrespondenzkarten, Gebühren für dieselben (G. v. 
28. Oktbr. §. 50. Nr. 6.) 357. 
Kran-
        <pb n="525" />
        Sachregister. 
Kranke, Verträge unter den Bundesstaaten über die Ver. 
pflegung erkrankter Personen (Verf. Art. 3.) 65. 
Krankheit, Verletzung der Vorschriften zur Verhütung 
ansteckender Krankheiten (Str. G. B. F. 327.) 190. 
Krebsen, unbefugtes Krebsen (Str. G. B. I#. 296. 370. 
Nr. 4.) 184. 
Krieg, Recht des Kaisers zur Kriegserklärung (Verf. 
Art. 11.) 69. — Wann die Zustimmung des Bundes- 
rathes hierzu erforderlich ist (Verf. Art. 11.) 69. 
Pensionirung der durch den Krieg invalide gewordenen 
und Bewilligungen für die Hinterbliebenen der im Kriege 
gebliebenen Militairpersonen (G. v. 27. Juni 88. 12. ff., 
41. ff.) 71 ff.) 278. 
Befugniß der Postverwaltung hinsichtlich der Garantie 
für Postsendungen im Falle eines Krieges (G. v. 28. Oktbr. 
S. 15.) 351. 
Kriegführung, Geldbedarf für dieselbe (G. v. 26.April)9I. 
Kriegsbedürfnisse, strafbare Handlungen in Betreff 
derselben (Str. G. B. F. 90. Nr. 2. J. 329.) 144. 
Kriegsdenkmünze für die Feldzüge 1870 und 1871, 
Anfertigung derselben auf Reichskosten (G. v. 24. Mai) 
103. — Statut über die Stiftung derselben (A. E. v. 
20. Mai) 111. — Verleihung des Anspruchs auf die 
Kriegsdenkmünze (A. E. v. 22. Mai) 113. 
Kriegsdienst, s. Militairdienst. 
Kriegsentschädigung, Frankreich zahlt 5 Milliarden 
Kriegsentschädigung (Friedens-Präliminarien v. 26. Februar 
Art. II.) 218. 
Bildung eines Reichskriegsschatzes aus der von Frank- 
reich zu entrichtenden Kriegsentschädigung (G. v. 11. Nopbr. 
K. 1.) 403. — Die Verwendung der von Frankreich ge- 
zahlten Kriegsentschädigung wird durch Reichsgesetz ge- 
regelt (G. v. 4. Dezbr. J. 8.) 414. 
Kriegsflotte, s. Reichskriegsflotte. 
Kriegsgefangenschaft, Berücksichtigung bei Berechnung 
der Militairdienstzeit (G. v. 27. Juni IS§S. 24. 48.) 381. 
Kriegshafen, s. Reichskriegshafen. 
Kriegsleistungen, Ersatz für dieselben (G. v. 14. Juni) 247. 
Kriegsmarine, s. Reichskriegsmarine. 
Kriegsschäden, Ersatz für dieselben (G. v. 14. Juni) 247. 
Kriegswesen, s. Reichskriegswesen. 
Kriegszustand, Aufhebung desselben in den Bezirken 
des 1. 2. 8. 9. 10. und 11. Armeekorps (V. v. 27. März) 
57. 
Befugniß des Kaisers, den Kriegszustand zu erklären 
(Verf. Art. 68.) 82. 
Kugeln, widerrechtliche Zueignung derselben (Str. G. B. 
§. 291.) 183. 
Kuppelei, Begriff und Strafe (Str. G. B. #. 180. 
181.) 162. 
Reichs= Gesetzbl. Jahrg. 1871. 
— 
1871. 17 
Kurator, Unfähigkeit zu diesem Amte bei Aberkennung 
der Ehrenrechte (Str. G. B. F. 34. Nr. 6.) 133. — Be. 
strafung des Kurators wegen Untreue (das. . 266. Nr. I.) 
177. 
Kuriere, Befreiung von Kommunikationsabgaben (G. v. 
28. Oktbr. §. 16.) 351. — Soustige Vorrechte derselben 
(das. 88. 19. 21.) 351. 
Küstenvertheidigung, Ausgabe von Schatzanweisungen 
behufs Deckung des Geldbedarfs zur Herstellung der 
Küstenvertheidigung (A. E. v. 10. Jan.) 3; (A. E. v. 
29. Jan.) 30) (A. E. v. 20. März) 55) (A. E. v. 1. Oktbr.) 
337) (A. E. v. 12. Novbr.) 393) (A. E. v. 25. Dezbr.) 
481. 
Kuvertiren an die Postanstalten, Berechnung des Portos 
(G. v. 28. Oktbr. &amp;. 5.) 361. 
L. 
Landau, die Festung Landau als solche wird aufgehoben 
(Schlußprotokoll v. 23. Novbr. 1870. XIV. J. 3.) 26. 
Landesgesetzgebung, Landesgesetze stehen den Reichs- 
gesetzen nach (Verf. Art. 2.) 65. 
Landesherr, Bestrafung des Mordes und des Versuchs 
des Mordes an dem Landesherrn (Str. G. B. F. 80.) 
142. — Beleidigung des Landesherrn (das. 9#. 94—97.) 
145. — Feindliche Handlungen gegen den Landesherrn 
eines fremden Staates (das. 96. 102. 103.) 147. — 
Die Reichsgoldmünzen tragen das Bildniß des Landes- 
herrn (G. v. 4. Dezbr. §. 5.) 405. — s. auch Kaiser, 
Bundesfürsten. 
Landeskokarde, Unfähigkeit zum Tragen derselben 
(Str. G. B. J. 34. Nr. 1.) 133. 
Landesverrath, gegen das Deutsche Reich (Verf. Art. 
75.0 S4. 
Begriff und Strafe (Str. G. B. 95. 80—93.) 142. 
— Bestrafung des im Auslande begangenen Landesver- 
raths (das. S. 4. Nr. 2.) 128. — Anzeigepflicht von dem Vor- 
haben eines Landesverraths (das. J. 139.) 154. 
Landesverweisung von Ausländern wegen strafbarer 
Handlungen (Str. G. B. F. 39. Nr. 2. S#. 284. 362.) 
134. — Bestrafung von Landesverwiesenen im Falle un- 
erlaubter Rückkehr (das. I. 361. Nr. 2.) 197. — s. auch 
Ausweisung. 
Landfriedensbruch , Begriff und Strafe (Str. G. B. 
§. 125.) 152. 
Landheer, s. Reichsheer. 
Landstraßen, die Bestimmungen über die Herstellung 
von Landstraßen unterliegen der Aufsicht und Gesetzgebung 
des Reichs (Verf. Art. 4. Nr. 8.) 66. 
C Land-
        <pb n="526" />
        - 
18 
Landstreicher, Bestrafung derselben (Str. G. B. K. 361. 
Nr. 3. F. 362.) 197. · 
Landtag (Kammer), Straffreiheit der Mitglieder dersel- 
ben wegen ihrer Abstimmungen und wegen der in Aus- 
übung ihres Berufs gethanen Aeußerungen (Str. G. B. 
§. 11.) 129. — Straffreiheit der Berichte über Land- 
tags= 2c. Verhandlungen (das. S. 12.) 129. — (. auch 
Gesetzgebende Versammlungen. 
Landwehr, Dienstzeit (Verf. Art. 59.) 80. — Organi- 
sation (das. Art. 63.) 81. — Auswanderung eines Land- 
wehrmannes ohne Erlaubniß (Str. G. B. J. 360. Nr. 3.) 
196. — s. auch Militairpersonen. 
Gewährung von Beihülfen an Angehörige der Land- 
wehr (G. v. 22. Juni) 271. 
Ersatz der Unterstützungen an Familien einberufener 
Landwehr-Mannschaften (G. v. 4. Dezbr.) 407. 
Lauenburg (Herzogthum) gehört zum Deutschen Reiche 
(Verf. Art. 1.) 64. 
Leben, Verbrechen und Vergehen wider das Leben (Sir. 
G. B. 96. 211—222.) 166. 
Legislatur=Periode, Dauer der Legislatur=Periode 
des Reichstages (Verf. Art. 24.) 71. 
Legitimations=Papiere, Anfertigung und Gebrauch 
falscher Legitimations=Papiere (Str. G. B. F. 363.) 198. 
— s. auch Legitimationsscheine. 
Legitimationsscheine, Behörden, welche zur Aus. 
stellung von Legitimationsscheinen für den Gewerbebetrieb 
im Umherziehen an Ausländer 2c. befugt sind (Bek. v. 
17. Jan.) 27. — s. auch Legitimations-Papiere. 
Lehranstalten, welche zur Ausstellung von Zeugnissen 
über die Qualifikation zum einjährig freiwilligen Militair- 
dienst berechtigt sind (Bek. v. 28. März) 59. (Bek. v. 
14. Septbr.) 333. 
Lehrer, Unzucht mit ihren Schülern (Str. G. B. Sl. 174. 
Nr. 1.) 160. — Bestrafung derselben wegen Kuppelei 
(das. S. 181. Nr. 2.) 162. — s. auch Erzieher. 
Leibesfrucht, Abtreibung und Tödtung derselben (Str. 
G. B. §§. 218—220.) 167. 
Leiche (Leichnam), Beerdigung oder Wegschaffung eines 
Leichnams ohne Vorwissen der Behörde (Str. G. B. F. 367. 
Nr. 1.) 200. — Vorzeitige Beerdigung einer Leiche (das. 
§. 367. Nr. 2.) 200. 
Leichendiebstahl, Bestrafung desselben (Str. G. B. 
§. 168.) 159. — Unbefugte Wegnahme von Theilen 
einer Leiche (das. F. 367. Nr. 1.) 200. 
Leipzig, Ueberweisung der Kreisdirektionsbezirke Dresden 
und Bautzen aus dem Bezirke der Ober=-Postdirektion zu 
Leipzig in den der Ober-Postdirektion zu Dresden (A. E. 
v. 22. Novbr.) 472. 
Sachregister. 
1871. 
Licht,, unvorsichtiges Umgehen mit Feuer und Licht (Str. 
G. B. F. 368. Nr. 5.) 201. 
Liebenburg (Amt), Ueberweisung in den Bezirk der 
Ober-Postdirektion zu Braunschweig (A. E. v. 14. März) 86. 
Lieferungsverträge, Nichterfüllung derselben im Fall 
eines Krieges oder Nothstandes (Str. G. B. F. 329.) 190. 
Lippe (Fürstenthum), gehört zum Deutschen Reiche (Verf. 
Art. 1.) 64. — führt im Bundesrathe eine Stimme 
(das. Art. 6.) 67. 
Lootsenschiffe, s. Schiffe. 
Lothringen, s. Elsaß-Lothringen. 
Lotterie, unbefugte Veranstaltung öffentlicher Lotterien 
(Str. G. B. F. 286.) 182. 
Lübeck (freie und Hansestadt), gehört zum Deutschen 
Reiche (Verf. Art. 1.) 64. — führt im Bundesrath eine 
Stimme (das. Art. 6.) 67. — Das Ober-=Appellations- 
gericht in Lübeck ist die zuständige Spruchbehörde in 
Untersuchungen wegen strafbarer Unternehmungen gegen 
das Deutsche Reich (das. Art. 75.) 84. 
M. 
Maaße (Maaßgefäße, Maaßrahmen), für Brennmaterialien 
und Mineralprodukte (Bek. v. 15. Febr.) Beilage zu 
Stück 11; (Bek. v. 16. August) 328. 
Die Ordnung des Maaß- und Gewichtssystems ist 
Sache des Reichs (Verf. Art. 4. Nr. 3.) 66. 
Anwendung nicht gestempelter Maaße (Str. G. B. 
§ 369. Nr. 2.) 202. 
Maaß= und Gewichtsordnung, die Einführung 
der Maaß- und Gewichtsordnung für den Norddeutschen 
Bund vom 17. August 1868 in Bayern (G. v. 26. Novbr.) 
397. 
Mädchen, Verführung eines unbescholtenen Mädchens 
unter 16 Jahren (Str. G. B. J. 182.) 162. 
Magazin, Bestrafung desjenigen, welcher im Kriege 
Magazine zerstört oder in feindliche Gewalt bringt (Str. 
G. B. J., 90. Nr. 2.) 144. — Anzündung eines Magazins 
(das. §# 308— 310. 325.) 187. 
Majestätsbeleidigung, Bestrafung (Str. G. B. SK. 94. 
95. 4. Nr. 2.) 145. 
Mäller, Bestrafung wegen Untreue (Str. G. B. J. 266. 
Nr. 3.) 178. 
Manifestationseid, s. Offenbarungs eid. 
Marienwerder, Aufhebung der OberPostdirektion 
daselbst und Vereinigung derselben mit der in Danzig 
(A. E. v. 22. Novbr.) 472. 
Marine, s. Reichskriegsmarine, Handelsmarine. 
Marineärzte, s. Militairärzte. 
Ma-
        <pb n="527" />
        Sachregister. 
1871. 19 
Marinebeamte, Kautionen derselben (V. v. 5. Juli) 308. Militairdienst (Marinedienst, Kriegsdienst, Militair- 
Marinebehüörde, obere, Geschäftsführung derselben 
(A. E. v. 15. Juni) 272. 
Marinedienst, s. Militairdienst. 
Marineverwaltung, s. Militairverwaltung. 
Mark, Reichsmünze (G. v. 4. Dezbr. 8. 2.) 404. 
Matrikularbeiträge, anderweite Feststellung derselben 
für das Jahr 1869 (G. v. 5. Mai) 97. 
Mecklenburg=Schwerin (LGroßherzogthum)) gehört 
zum Oeutschen Reiche (Verf. Art. 1.) 64. — fährt im 
Bundesrathe zwei Stimmen (das. Art. 6.) 67. 
Mecklenburg=Strelitz (Großherzogthum), gehört zum 
Deutschen Reiche (Verf. Art. 1.) 64. — führt im Bundes- 
rathe eine Stimme (das. Art. 6.) 67. 
Medizinalgewichte gelten als Präzisionsgewichte im 
Sinne der Eichordnung. (Anw. v. 6. Mai) Anl. zu Stück 23. 
Medizinalpersonen, s. Aerzte. 
Medizinalpolizei, unterliegt der Aufsicht und Gesetz- 
gebung des Reichs (Verf. Art. 4. Nr. 15.) 66. 
Meineid, Begriff und Strafe (Str. G. B. I. 153 bis 
163.) 156. 
Menschenraub, Begriff und Strafe (Str. G. B. 88. 234. 
235.) 170. — unterlassene Anzeige von dem Vorhaben 
eines solchen Verbrechens (das. J. 139.) 154. 
Messer (verpflichtete)) Bestrafung derselben wegen Untreue 
(Str. G. B. F. 266. Nr. 3) 178. 
Messer (Instrument), Gebrauch desselben bei 
Schlägerei (Str. G. B. §. 367. Nr. 10.) 200. 
Meßbriefe der Seeschiffe, ihre Ausstellung (Verf. Art. 
54.) 78. . 
Meßwerkzeuge für Brennmaterial und Mineralpro- 
dukte (Bek. v. 15. Febr.) Beilage zu Stück 11. (Bek. v. 
16. August) 328. 
Menuterei, Begriff und Strafe (Str. G. B. J. 122.) 151. 
Militairabschied, Anfertigung und Gebrauch falscher 
Militairabschiede (Str. G. B. F. 363.) 198. 
Militairärzte (Marineärzte), Pensionirung und Ver- 
sorgung der Militairärzte, sowie die Bewilligungen für 
die Hinterbliebenen derselben (G. v. 27. Juni) 275. 
Militairbeamte, Einfährung des Gesetzes vom 14. Juni 
1868., betr. die Bewilligung von Pensionen 2c. an Mili- 
tairbeamte der vormaligen Schleswig=Holsteinischen Armee 2c., 
als Reichsgesetz in Bayern (G. v. 22. April F. 2. I. 
Nr. 5.) 87. 
Kautionen der Militairbeamten (V. v. 5. Juli) 308.— 
s. auch Militairpersonen. 
einer 
pflicht, Wehrpflicht), Oualifikation zum einjährig freiwilligen 
Militairdienst (Bek. v. 28. März) 59; (Bek. v. 28 März) 62) 
(Bek. v. 14. Septbr.) 333) (Bek. v. 14. Septbr.) 335. 
Erfüllung der Militairpflicht im Verhältniß zum 
Heimathslande (Verf. Art. 3.) 65. — Jeder Deutsche ist 
wehrpflichtig (das. Art. 57. 59.) 79. 
Aufforderung, der Einberufung zum Dienste nicht zu 
folgen (Str. G. B. J. 112.) 149. — Auswanderung, 
um sich dem Eintritte in den Militairdienst zu entziehen 
(das. S. 140.) 154. — Verstümmelung, um sich oder 
Andere zur Erfüllung der Militairpflicht untauglich zu 
machen (das. §. 142.) 154. — Anwendung auf Täuschung 
berechneter Mittel, um sich der Wehrpflicht zu entziehen 
(das. §S. 143.) 155. — Anwerbung zu fremdem Militair- 
dienste (das. §. 141.) 154. " 
Einführung des Gesetzes vom 8. April 1868 über die 
Unterstützung der bedürftigen Familien zum Dienste ein- 
berufener Mannschaften der Ersatzreserve als Reichsgesetz 
in Baden (G. v. 22. Nopbr.) 399; desgl. des Gesetzes über 
die Verpflichtung zum Kriegsdienst vom 9. Novbr. 1867 
in Bayern (G. v. 24. Novbr.) 398. 
Beschädigungen bei Ausübung des Millitairdienstes 
(G. v. 27. Juni &amp;6. 2. 3. 4. 6. 12 — 17. 34. 35. 36. 
59. 62. 71. 72. 82— 86. 90 — 93.) 275. 
Militair=Etat, s. Militairverwaltung. 
Militairgesetzgebung, Einführung der Preußischen 
Militairgesetzgebung im ODeutschen Reiche (Verf. Art. 61.) 
80. — Besondere Bestimmungen über die Militairgesetz- 
gebung in Bayern und Württemberg (das. Schlußbe- 
stimmung zu Abschn. XI.) 82. 
Militair=Kirchenordnung, die Preußische Militair- 
Kirchenordnung wird im Deutschen Reiche nicht eingeführt 
(Verf. Art. 61.) 80. 
Militairpersonen sind auf den Eisenbahnen zu er- 
mäßigten Preisen zu befördern (Verf. Art. 47.) 76. 
Einführung des Gesetzes vom 3. März 1870, betreffend 
die Pensionirung vormals Schleswig=Holsteinischer Militair- 
personen, als Reichsgesetz in Bayern (G. v. 22. April 
§. 2. I. Nr. 11.) 88. 
Anwendung der allgemeinen Strafgesetze auf Militair- 
personen (Str. G. B. J. 10.) 129. — Widerstand gegen 
Militairpersonen bei Ausübung ihres Dienstes (das. J. 113.) 
149. — Beleidigung derselben (das. §. 196.) 164. — 
Bestechung derselben (das. 99. 333. 335.) 191. 
Pensionirung und Versorgung der Militairpersonen, 
sowie die Bewilligungen für die Hinterbliebenen solcher 
Personen (G. v. 27. Juni) 275. — s. auch Reichsheer, 
Reichskriegsmarine,) Soldaten. 
&amp;“ Mi-
        <pb n="528" />
        20 
WMilitairpflicht, s. Nilitairdienst. 
Militair=Strafgerichtsordnung, Einführung der 
Preußischen Militair=-Strafgerichtsordnung in das Deutsche 
Reich (Verf. Art. 6G1.) 80. — mit Ausnahme von Bayern 
und Württemberg (das. Schlußbestimmung zu Abschn. XI.)82. 
Militair=Strafgesetzbuch, Einführung desselben in 
das Oeutsche Reich (Verf. Art. 61.) 80. — Vayern und 
Württemberg bleiben davon ausgeschlossen (das. Schlußbe- 
stimmung zu Abschn. Xl.) 82. 
Militair=Strafrecht, Einführung des Preußischen 
Militair- Strafrechts in Baden (G. v. 24. Novbr.) 401. 
Militairverwaltung, Bundesanleihe zur Deckung des 
außerordentlichen Geldbedarfs der Militair- und Marine. 
verwaltung (A. E. v. 27. Jan.) 29. 
Militair-Etat des Deutschen Reichs (Verf. Art. 62. 
67.) 80. — Nachtrag zum Etat der Militairverwaltung 
für 1871. (G. v. 22. Novbr.) 395. — Ausgaben der 
Militairverwaltung für die Jahre 1872. 1873 und 1874 
(G. v. 9. Dezbr.) 411. — Etat derselben für 1872 
(V. v. 9. Dezbr.) 432. 
Militairwesen, unterliegt der Aufsicht und Gesetzgebung 
des Reichs (Verf. Art. 4. Nr. 14.) 66. 
Minderjährige, Bestrafung derselben (Str. G. B. 
9. 56. 57.) 137. — Berechtigung derselben zum An- 
trage auf Bestrafung (das. §. 65.) 139. — Handlungen 
wider die Sittlichkeit mit Minderjährigen (das. #. 173. 
174. Nr. 1. J. 176. Nr. 3. J. 182.) 160. — Entführung 
von Minderjährigen zu unsittlichen Zwecken (das. §S#. 235.) 
170. — Entführung einer minderjährigen Frauensperson 
(das. &amp;. 237.) 171. — Unerlaubtes Kreditgeben an 
Minderjährige (das. S#. 301. 302.) 185. — (. auch 
Kinder. 
Mineralien, unbefsugte Gewinnung von Mineralien 
(Str. G. B. F. 370. Nr. 2.) 203. 
Mineralprodukte, Maaße und Meßwerkzeuge für 
Mineralprodukte (Bek. v. 15. Febr.) Beilage zu Stück 11. 
(Bek. v. 16. August) 328. 
Mischungsverhältniß der Reichsgoldmünzen (G. v. 
4. Dezbr. F. 4.) 404. 
Mißhandlung, Bestrafung derselben (Str. G. B. J. 223.) 
168. — Mißhandlung der Thiere (das. &amp;. 360. Nr. 13.) 
197. — s. Beleidigung, Körperverletzung. 
Mocbilmachung, Bestimmungen darüber (Verf. Art. 
61.) 80. 
Monat, Berechnung desselben bei Freiheitsstrasen (Str. 
G. B. F. 19.) 131. 
Sachregister. 
4 
1871. 
Montirungsstücke, unbefugter Erwerb derselben (Str. 
G. B. J. 370. Nr. 3.) 203. 
Mord, Begriff und Strafe (Str. G. B. F. 211.) 166. — 
Mord oder Versuch des Mordes an dem Kaiser oder an 
dem Landesherrn (das. §. 80.) 142. — Bedrohung mit 
Mord (das. §. 254.) 175. — Brandstiftung zum Swecke 
der Begehung eines Mordes (das. J. 307. Nr. 2.) 186.— 
Anzeigepflicht von dem Vorhaben eines Mordes (das. 
6. 139.) 154. 
Munition, widerrechtliche Zueignung derselben (Str. 
G. B. §. 291.) 183. — s. auch Kriegsbedürfnisse. 
Münzen, s. Reichsgoldmünzen. 
Münzangelegenheiten, die Ordnung des Münzsystems 
unterliegt der Aufsicht und Gesetzgebung des Reichs 
(Verf. Art. 4. Nr. 3.) 66. 
Münzverbrechen (Mänzvergehen), Begriff und Strafe 
(Str. G. B. . 146 — 152.) 155. — Begehung der- 
selben im Auslande (das. F. 4. Nr. 1. 2.) 128. — 
Anzeigepflicht bei Münzverbrechen (das. S. 139.) 154. 
Musikalische Kompositionen, Einführung des Gesetzes 
über das Urheberrecht an denselben v. 11. Juni 1870. 
als Reichsgesetz in Bayern (G. v. 22. April F. 11.) 90. 
Mäüßiggang, strafbarer (Str. G. B. F. 361. Nr. 5. 
K. 362.) 198. 
Muster, Postsendungen mit Mustern (G. v. 28. Oktbr. 
F. 50. Nr. 6.) 357) (G. v. 28. Oktbr. . 8.) 361. 
Mutter, Bestrafung derselben wegen Kindesmordes (Str. 
G. B. F. 217.) 167. — desgl. wegen Abtreibung der 
Leibesfrucht (das. §#. 218.) 167. — desgl. wegen Aus- 
setzung ihres Kindes (das. F. 221.) 168. — s. auch Eltern. 
N. 
Nachlaß, Vollstreckung einer Strafe in denselben (Str. 
G. B. F. 30.) 132. 
Nachtzeit, Begehung strafbarer Handlungen zur Nacht.- 
zeit (Str. G. B. F. 243. Nr. 7.), 9. 250. Nr. 4., 
GE. 293. 296. 322. 325. 326.) 172. 
Namen, Führung eines falschen Namens (Str. G. B. 
§. 360. Nr. 8.) 197. — Mißbrauch des Namens bei 
Waarenbezeichnungen (das. §. 287.) 182. 
Nationalität, Einführung des Gesetzes über die Na- 
tionalität der Kauffahrteischiffe v. 25. Oktober 1867 als 
Reichsgesetz in Bayern (G. v. 22. April- F. 2. I. 
Nr. 2.) 87. 
Na-
        <pb n="529" />
        Sachregister. 1871. 
Nationalkokarde, s. Landeskokarde. 
Nebelsignale, Vorschriften über die Anwendung von 
Nebelsignalen auf Seeschiffen (V. v. 23. Dezbr. Art. 10.) 
477. 
Neckar, Beschränkung der Abgaben von der Fläößerei 
auf dem Neckar (V. v. 19. Febr.) 31. 
Niederlassung, Bestimmungen über die Niederkassungs- 
verhältnisse (Verf. Art. 4. Nr. 1.) 65. 
Normal=Eichungskommission, Bayerische (G. v. 
26. Novbhr. K. 3.) 397. 
Normalgewicht der Reichsgoldmünzen (G. v. 4. Dezbr. 
SK. 4. 9.) 404. 
Notare, ihre Bestrafung wegen Offenbarung von Privat- 
geheimnissen (Str. G. B. §. 300.) 184. — sind als 
Beamte anzusehen (das. I. 359.) 196. 
Notariat gilt als öffentliches Amt (Str. G. B. K. 31.) 
132. 
Nothstand, bei Begehung strafbarer Handlungen (Str. 
G. B. F. 54.) 137. — RNichterfüllung von Lieferungs- 
verträgen zur Abwendung eines Nothstandes (das. F. 329.) 
190. 
Nothwehr, Begriff und Straflosigkeit derselben (Str. 
G. B. K. 53.) 137. 
Nothzucht, s. Beischlaf. 
Nürnberger Wechselnovellen, das Gesetz wegen Einfüh- 
rung derselben vom 5. Juni 1869 wird Reichsgesetz in 
Bayern (G. v. 22. April §. 2. I. Nr. 8.) 88. 
O. 
Ober=Postdirektion, Aufhebung der Ober-Postdirek. 
tion in Aachen und Vereinigung ihres Geschäftskreises mit 
dem von Cöln (A. E. v. 28. Dezbr. 1870) 1. 
Ueberweisung einiger Gebietstheile der Provinz Han. 
nover aus dem Bezirke der Ober-=Postdirektion zu Han- 
nover in denjenigen der Ober-Postdirektion zu Braun- 
schweig (A. E. v. 14. März) 86. 
Errichtung von Ober Postdirektionen in Carlsruhe, 
Constanz und Dresden, sowie Aufhebung der Ober- Post- 
direktion in Marienwerder und Vereinigung derselben mit 
der in Danzig (A. E. v. 22. Novbr.) 472. 
Entschädigungsansprüche an die Postverwaltung sind 
an die zuständige Ober-ostdirektion zu richten (G. v. 
28. Oktbr. §. 13.) 350. — Befugnisse im Poftstraf- 
verfahren (das. 9# 34. 40.) 354. 
“" 21 
Ober=Posträthe, Rangverhältniß derselben (A. E. v. 
1. Ipril) 103. 
Obertribunal in Berlin, die Zuständigkeit desselben in 
den bei den Bundeskonsuln im Auslande schwebenden 
Prozessen und Untersuchungen geht auf das Bundes-Ober- 
handelsgericht über (G. v. 22. April F. 3.) 88. 
Obligationenrecht, die Gesetzgebung über ein gemein- 
schaftliches Obligationenrecht ist Sache des Reichs (Verf. 
Art. 4. Nr. 13.) 66. 
Obrigkeit, Aufforderung zum Ungehorsam gegen die 
Obrigkeit (Str. G. B. §. 110.) 149. — Verbreitung 
falscher Thatsachen über Anordnungen der Obrigkeit (das. 
K. 131.) 153. 
Oesterreich, Vertrag mit Deutschland 2c. wegen der 
Schiffahrt im Schwarzen Meere und auf der Donau (o. 
13. März) 104. 
Offiziere der Reichskriegsmarine, Ernennung und Ver- 
eidigung derselben (Verf. Art. 53.) 78. — des Reichs- 
heeres, Ernennung und Qualifiation derselben (das. 
Art. 63. 64. 66. und Schlußbestimmung zu Abschn. XI.) 
81. 
s. auch Militairpersonen. 
Oldenburg (SGroßherzogthum) gehört zum Deutschen 
Reiche (Verf. Art. 1.) 64. — führt im Bundesrathe eine 
Stimme (das. Art. 6.) 67. 
Orden, Verlust und Unfähigkeit zur Erlangung derselben 
in Folge strafrechtlicher Verurtheilung (Str. G. B. I#. 33. 
34. Nr. 3.) 133. — Unbefugtes Tragen derselben (das. 
§. 360. Nr. 8.) 197. 
Ordnung, Vergehen und Verbrechen wider die öffentliche 
Ordnung (Str. G. B. JI#.# 123—145.) 151. 
Osterode (Kreis), Ueberweisung in den Bezirk der Ober- 
Postdirektion zu Braunschweig (A. E. v. 14. März) 86. 
P. 
Packete, Beförderung derselben durch die Post (G. v. 
28. Oktbr. §. 50. Nr. 6.) 357. — Garantie der Post- 
verwaltung (das. 9§#. 6. 9.) 348. — Porto für Packete 
(G. v. 28. Oktbr. S## 2. 3. 8.) 359. 
Packkammergeld für Postsachen kommt nicht zur Er- 
hebung (G. v. 28. Oktbr. F. 8.) 361. 
Papiergeld, die Grundsätze über Emission von Papier- 
geld unterliegen der Aufsicht und Gesetzgebung des Reichs 
(Verf. Art. 4. Nr. 3.) 66. 
Pa-
        <pb n="530" />
        22 
Papiergeld (Fortsetzung). 
Einführung des Gesetzes über die Ausgabe von Papier- 
geld v. 16. Juni 1870 als Reichsgesetz in Bayern (G. 
v. 22. April F. 2. III. Nr. 2.) 88. 
Nachmachung und Verfälschung des Papiergeldes, 
Verausgabung falschen Papiergeldes (Str. G. B. 88. 146 
bis 149. 151. 152. 360. Nr. 4. 5. 6.) 155. 
Passagiergut, Garantie der Postverwaltung für das- 
selbe (G. v. 28. Oktbr. K. 11.) 350. 
Passagierstuben, Anordnungen zur Aufeechterhaltung 
der Ordnung 2c. in den Passagierstuben (G. v. 28. Oktbr. 
g. 50. Nr. 10.) 358. 
Passirgewicht der Reichsgoldmünzen (G. v. 4. Dezbr. 
S. 9.) 405. 
Paß, Anfertigung und Gebrauch falscher Pässe (Str. G. 
B. . 363.) 198. 
Paßwesen, unterliegt der Aufsicht und Gesetzgebung des 
Reichs (Verf. Art. 4. Nr. 1.) 65. 
Einführung des Gesetzes über das Paßwesen v. 
12. Oktbr. 1867 als Reichsgesetz in Bayern (G. v. 
22. April F. 2. I. Nr. 1.) 87. 
Pensionen, Einführung des Gesetzes über Pensionen für 
Offiziere 2c. der vormaligen SchleswigHolsteinischen 
Armee v. 14. Juni 1868, sowie des Gesetzes über Pen- 
sionen für Militairs derselben Armee vom 3. März 1870 
als Reichsgesetze in Bayern (G. v. 22. April F. 2. I. 
Nr. 5. u. 11.) 87. 
s. Bensionirung. 
Pensionirung der Militairpersonen des Reichsheeres 
und der Kaiserlichen Marine (G. v. 27. Juni) 275. 
Personenfuhrwerke, Befreiung der von Privatunter- 
nehmern zum Ersatz für ordentliche Posten eingerichteten 
Personenfuhrwerke von der Entrichtung des Chaussee- 
geldes (G. v. 28. Oktbr. §. 16.) 351. — s. Fuhr- 
werke. " 
Personengeld für die Beförderung der Postreisenden 
(G. v. 28. Oktbr. §. 50. Nr. 8. §. 25.) 357. — 
Personengelddefraudation (das. 9. 29. 30.) 353. 
Personenstand, Einführung des Gesetzes über die Be- 
urkundung des Personenstandes von Bundesangehörigen 
im Auslande v. 4. Mai 1870 als Reichsgesetz in Bayern 
(G. v. 22. April §. 2. I. Nr. 12.) 88. 
Vergehen und Verbrechen in Beziehung auf den 
Personenstand (Str. G. B. I##169. 170.) 159. 
Personenstandsbeamte, Bestrafung derselben für ihre 
Mitwirkung zu einer Doppelehe (Str. G. B. JF. 338.) 
192. 
Sachregister. 
1871. 
Pfandleiher, Bestrafung derselben wegen unbefugten 
Gebrauchs der ihnen verpfändeten Sachen (Str. G. B. 
§. 290.) 183. — desgl. wegen Juwiderhandelns gegen 
Gewerbevorschriften (das. F. 360. Nr. 12.) 197. 
Pfändung ist gegen Posten, Kuriere und Estafetten 
nicht gestattet (G. v. 28. Oktbr. S#. 18.) 351. 
Plaggenhauen auf fremden Grundstücken (Str. G. B. 
g. 370 Nr. 2.) 203. 
Platten (Formen) zu strafbaren Schriften und Abbildungen 
sind unbrauchbar zu machen (Str. G. B. J#. 41. 42.) 
134. — Platten zum Zwecke eines Münzverbrechens 
(das. §S#. 151.) 156. — Anfertigung von Platten zur 
Herstellung von Metall- oder Papiergeld 2c. ohne Auf- 
trag einer Behörde (das. 9. 360. Nr. 4—6.) 196. 
Polizei, die Bestimmungen über die Fremdenpolizei unter- 
liegen der Aufsicht und Gesetzgebung des Reichs (Verf. 
Art. 4. Nr. 1.) 65) desgl. die Maßregeln der Veterinair- 
polizei (das. Art. 4. Nr. 15.) 66. 
Polizeiaufsicht, Stellung unter Polizeiaufsicht (Str. 
G. B. . 38. 39. 45. 57. Nr. 5. . 76. 361. Nr. 1.) 
134. 
Polizeibeamte, Verpflichtung derselben, zur Verhütung 
und Entdeckung von Postübertretungen mitzuwirken (G. 
v. 28. Oktbr. S. 24.) 352. 
Polizeistunde, Uebertretung derselben (Str. G. B. 
G. 365.) 199. 
Polle (Amt), Ueberweisung in den Bezirk der Ober. Post. 
direktion zu Braunschweig (A. E. v. 14. März) 86. 
Porto für Briefe, Packete 2c. (G. v. 28. Oktbr. &amp;&amp;. 1—5.) 
358. — Termin der Zahlung und Nachforderung von 
Porto (das. S#,-#6. 7.) 361. 
Befugniß der Postanstalten, unbezahlt gebliebenes 
Porto exekutivisch einzuziehen (G. v. 28. Oktbr. F. 25.) 
352. — Strafe für Defraudation des Portos (das. S§. 27. 
30.) 353. 
Portodefrandationen, Strafbestimmungen (G. v. 
28. Oktbr. 9§. 27—33.) 354. — Strafverfahren (das. 
34—46.) 356. 
Portofreiheit, Strafe für Mißbrauch derselben (G. v. 
28. Oktbr. &amp;. 27. Nr. 2) §. 30.) 353. 
Post, Rechte und Pflichten (G. v. 28. Oktbr. Sg. 1—5.) 
347. — Besondere Vorrechte der Posten (das. S6. 16—26.) 
351. 
Postablieferungsscheine, (G. v. 28. Oktbr. 8. 49.) 
357.) 
Post-
        <pb n="531" />
        Sachregister. 
Postanstalten (Postbehoͤrden), Befugniß derselben, un- 
bezahltes Porto, Personengeld und Gebühren exekutivisch 
einziehen zu lassen (G. v. 28. Oktbr. §. 25.) 352. — 
desgl. Briefe und Sachen bei Postübertretungen in Be- 
schlag zu nehmen (das. §. 32.) 354. — Befugnisse beim 
Poststrafverfahren (das. 96. 34. 35. 37. 46.) 354. — 
Kouvertiren an die Postanstalten (G. v. 28. Oktbr. F. 5.) 
361. — Verkauf von Postwerthzeichen durch die Post- 
anstalten (das. §. 9.) 361. 
Postanweisungen, Gebäühren (G. v. 28. Oktbr. §. 50. 
Nr. 6.) 357. 
Postbeamte, Anstellung, Dienstverhältniß und Ver- 
eidigung der Postbeamten (Verf. Art. 50.) 76. 
Bestrafung derselben wegen unbefugter Eröffnung 2c. 
von Briefen (Str. G. B. I#. 354. 358.) 195. 
Kautionen der Postbeamten (V. v. 14. Juli) 316. 
Postbehörden, s. Postanstalten. 
Postboten, Befreiung von Kommunikationsabgaben (G. 
v. 28. Oktbr. F. 16.) 351. — Anzeigen derselben auf 
ihren Diensteid (das. S. 47.) 356. 
Postdebit der Zeitungen (G. v. 28. Oktbr. F. 3.) 348. 
Postdefraudationen (Postübertretungen), Straf-. 
bestimmungen (G. v. 28. Oktbr. 99. 27— 33.) 353. — 
Strafverfahren (das. 99. 34—46.) 354. 
Postfreimarken, s. Briefkouverts, Postwerth. 
zeichen. 
Postgebäude, Diebstahl in einem Postgebäude (Str. 
G. B. §. 243. Nr. 4) 172. 
Postgebühren, Bestimmung und exekutivische Einziehung 
derselben (G. v. 28. Oktbr. §86. 25. 50. Nr. 6.) 352. 
Posthalterei, das Inventarium derselben darf nicht mit 
Beschlag belegt werden (G. v. 28. Oktbr. §&amp;. 20.) 351. 
Postillon, Unzulässigkeit der Pfändung eines Postillons 
(G. v. 28. Oktbr. g. 18.) 351.— Befreiung der Postillone 
von Spanndiensten (das. J. 22.) 352. — Bestrafung 
desjenigen, welcher Postillonen Briefe oder Sachen zur 
Mitnahme übergiebt (das. §. 27. Nr. 4.) 353. 
Postpferde, Befreiung derselben von Kommunikations. 
abgaben (G. v. 28. Oktbr. S. 16.) 351. — desgl. von 
Spanndiensten (das. F. 22.) 352. 
Postprovision für die Beförderung und Debitirung 
der Zeitungen (G. v. 28. Oktbr. J. 3.) 348; (G. v. 
28. Oktör. &amp;. 10.) 362. 
Posträthe, Rangverhältniß derselben (A. E. v. 1. April) 
103. 
1871. 23 
Postreisende, Personengeld für die Beförderung der- 
selben (G. v. 28. Oktbr. §. 50. Nr. 8.) 357. — Haft- 
pflicht der Postverwaltung bei Beschädigung derselben 
(das. §# 11. 13.) 350. 
Postsendungen, Beförderung derselben (G. v. 28. Oktbr. 
S“ 1—3.) 347. — de3ôgl. durch die Eisenbahnen 
(das. §. 4.) 348. — Garantie der Postverwaltung für 
die Postsendungen (das. §#. 6—15.) 348. — Abholung 
und Auslieferung derselben (das. S#. 48. 49.) 356. — 
Allgemeine Bestimmungen (das. J. 50.) 357. 
Posttaxwesen, Gesetz über das Posttaxwesen im Ge- 
biete des Deutschen Reichs (u. 28. Oktbr.) 358. 
Postüberschüsse, Behandlung derselben (Verf. Art. 49. 
51. 52. 70.) 76. 
Postübertretungen, s. Postdefraudationen. 
Postvertrag, Additional- Artikel zum Postvertrage mit 
ç 14. Mai 
den Vereinigten Staaten v. Amerika (v. So ) 245. 
Postverwaltung, Verpflichtungen der Eisenbahnen im 
Interesse der Postverwaltung (G. v. 28. Oktbr. J. 4.) 
348. — Reglementarische Bestimmungen (das. S. 50.) 357. 
Postvorschuß, Bedingungen und Gebühren für Vorschuß- 
sendungen (G. v. 28. Oktbr. I. 50. Nr. 6.) 357. 
Postwagen, Befreiung derselben von Kommunikations. 
abgaben (G. v. 28. Oktbr. J. 16.) 351. 
Postwerthzeichen, Benutzung von Postwerthzeichen nach 
Entwerthung derselben (G. v. 28. Oktbr. §. 27. Nr. 3.) 
353. — Verkauf derselben (G. v. 28. Oktbr. §. 9.) 365. 
Postwesen, unterliegt der Aufsicht und Gesetzgebung des 
Reichs (Verf. Art. 4. Nr. 10. Art. 48—51.) 66. — 
Besondere Bestimmungen über das Postwesen in Bayern 
und Württemberg (das. Art. 52.) 78. 
Gesetz über das Postwesen des Deutschen Reichs (v. 
28. Oktbr.) 347. 
Einführung des Abschnitts VIII. der Reichsverfassung 
über das Postwesen in Elsaß-Lothringen (V. v. 14. Oktbr.) 
443. 
Postzwang, (G. v. 28. Oktbr. #. 1—4. 15.) 347. 
Prämien, Inhaberpapiere mit Prämien (G. v. 8. Juni) 
210. — Abstempelung ausländischer Inhaberpapiere mit 
Prämien (Bek. v. 19. Juni) 255) (Bek. v. 1. Juli) 304; 
(Bek. v. 10. Juli) 314; (Bek. v. 4. Dezbr.) 408. 
Präsident und Vizepräsidenten des Reichstages, Wahl 
derselben (Verf. Art. 27.) 71. 
Präsidium des Deutschen Bundes, s. Kaiser. 
Presse,
        <pb n="532" />
        24 
Presse, die Bestimmungen darüber unterliegen der Auf—- 
sicht und Gesetzgebung des Reichs (Verf. Art. 4. Nr. 16.) 66. 
Preußen gehört zum Deutschen Reiche (Verf. Art. 1.) 64. — 
führt im Bundesrathe 17 Stimmen (das. Art. 6.) 67. 
s. auch Kaiser. 
Privatgeheimnisse, s. Geheimnisse. 
Provision für die Beförderung und Debitirung der 
Zeitungen (G. v. 28. Oktbr. S. 3.) 348) (G. v. 28. Oktbr. 
§. 10.) 362. 
Prozesse, s. Rechtssachen. " 
Prozeßverfahren, die Gesetzgebung über ein gemeinsames 
Prozeßverfahren ist Sache des Reichs (Verf. Art. 4. 
Nr. 13.) 66. 4 
Pulver, Zerstörung fremder Sachen durch Pulver (Sir. 
G. B. K#. 311. 325.) 187. 
O. 
Quartierleistung , Einführung des Gesetzes über die 
Quartierleistung für die bewaffnete Macht während des 
Friedenszustandes v. 25. Juni 1868 als Reichsgesetz in 
Baden (G. v. 22. Novbr.) 400. 
M. 
Rangverhältniß der Posträthe und Ober.- Posträthe 
(A. E. v. 1. April) 103. 
Nasen, unbefugte Wegnahme desselben (Str. G. B. F. 370. 
Nr. 2.) 203. 
Raucb, Begriff und Strafe (Str. G. B. J#&amp;# 249—252. 
255. 256. 244.) 174. — Hehlerei beim Raube (das. 
§ 258. 261.) 176. — Brandstiftung, um Raub zu be- 
gehen (das. S. 307. Nr. 2.) 186. — Anzeigepflicht beim 
Raube (das. §. 139.) 154. — s. auch Menschenraub. 
Raupen, Unterlassung desselben (Str. G. B. F. 368. 
Nr. 2.) 201. 
Nayon (Zwischenrayon)) Eintheilung der Umgebung von 
Festungen in Rayons (G. v. 21. Dezbr. §. 2.) 459. — 
Abmessung der Rayons (das. F. 3.) 4599. — Umfang 
derselben (das. §§. 4—7.) 459. — Absteckung der Rayons 
bei Neuanlagen von Festungen (das. F. 8.) 460. — Bau- 
ten und Anlagen innerhalb der Rayons (das. 96. 14—22.) 
461. — Sonstige Bestimmungen über die Rayons (das. 
S·# 23. 24. 33. 34. 43—46.) 465. 
Sachregister. 
1871. 
Rayonuplan (Rayonkataster), Aufstellung, Einrichtung, 
Veröffentlichung und Instandhaltung (G. v. 21. Dezbr. 
K. 9—12. 25. 460. 
Realinjurien, Bestrafung derselben (Str. G. B. F. 185.) 
163. 
Nechnungshof des Deutschen Reichs führt die Kontrole 
des Reichshaushalts für 1871 (G. v. 28. Oktbr.) 344. 
Rechnungswesen, Ausschuß des Bundesrathes für das 
Rechnungswesen (Verf. Art. 8. Nr. 7. Art. 39.) 68. — 
Jährliche Rechnungslegung (das. Art. 72.) 83. 
Rechtsanwalte, s. Anw alte. 
Rechtshülfe, Einführung des Gesetzes über die Gewäh- 
rung der Rechtshülfe v. 21. Juni 1869 als Reichsgesetz 
in Bayern (G. v. 22. April S. 6.) 89. — desgl. in 
Elsaß=Lothringen (G. v. 11. Dezbr.) 445. 
Rechtspflege, Beschwerde über verweigerte oder ge. 
hemmte Rechtspflege (Verf. Art. 77.) 84. 
Rechtssachen, Bestechung des Richters rc. in einer 
Rechtssache (Str. G. B. 86. 334. 335.) 191. — Bestra- 
fung des Richters 2c. wegen Beugung des Rechts bei 
Entscheidung von Rechtssachen (das. S#. 336.) 192. — (. 
auch Untersuchungssachen. 
Rechtsschutz der Deutschen (Verf. Art. 3.) 65. 
Redefreiheit der Reichstagsmitglieder (Verf. Art. 30.) 
71. — der Abgeordneten (Str. G. B. J. 11.) 129. 
Negent,, Thätlichkeiten gegen denselben (Str. G. B. S#. 96. 
100.) 146. — Beleidigung desselben (das. I# 97. 101. 
103.) 146. — s. auch Kaiser, Landesherr, Bun- 
desfürsten. 
Neglement über die Benutzung der Posten (G. v. 
28. Oktbr. K. 50.) 357. 
Regulativ über die Geschäftsfährung der oberen Marine- 
behörde (v. 15. Juni) 272. 
Reich, Deutsches (Deutscher Bund, Deutschland), Beitritt 
Bayerns zur Verfassung des Deutschen Bundes (V. v. 
23. Novbr. 1870) 9; Schlußprotokoll darüber (v. 23. 
Novbr. 1870) 23. 
Verfassungsurkunde für dasb Deutsche Reich (G. v. 
16. April) 63. — Gebiet des Deutschen Reichs (Verf. 
Art. 1.) 64. — Aufsicht und Gesetzgebung desselben (das. 
Art. 2—5.) 65. — Seine völkerrechtliche Vertretung 
Art. 11.) 69. — Zoll. und Handelswesen (das. Art. 33. 
ff.) 72. — Eisenbahnwesen (das. Art. 41—47.) 74. — 
Post- und Telegraphenwesen (das. Art. 48—52.) 76. — 
Marine und Schiffahrt (das. Art. 53—55.) 78. — 
Neich
        <pb n="533" />
        Sachregister. 
Reich (Fortsetzung). 
Konsulatwesen (das. Art. 56.) 79. — Reichskriegswesen 
(das. Art. 57.—68.) 79. — Reichsfinanzen (das. Art. 
69— 73.) 83. — Sicherheit und Vertheidigung des Reichs 
(das. Art. 41. 47. 65. 68.) 74. — Strafbare Unter- 
nehmungen gegen dasselbe (das. Art. 74. 75.) 84. 
Vertrag zwischen Deutschland, Oesterreich 2c. wegen 
der Schiffahrt im Schwarzen Meere und auf der Donau 
(v. 13. März) 104. 
Hochverrath gegen das Reich (Str. G. B. J. 81. 
Nr. 2. 3. HF. 84.) 142. — Landesverrath gegen dasselbe 
(das. §6. 87— 93.) 143. — Strafbare Handlungen gegen 
eine gesetzgebende Versammlung des Reichs und gegen 
deren Mitglieder (das. §§. 105. 106. 339.) 148. — Be- 
leidigung derselben (das. S. 197.) 165. — Vereinigung 
von Elsaß und Lothringen mit dem Deutschen Reiche 
(G. v. 9. Juni) 212. — Das Recht der Gesetzgebung in 
Elsaß und Lothringen steht dem Reiche zu (das. F. 3.) 
212. — Friedens. Präliminarien mit Frankreich (v. 26. Febr.) 
215. — Friedensvertrag mit Frankreich (v. 10. Mai) 
223) Zusagzartikel hierzu (v. 10. Mai) 234; Protokoll 
hierzu (v. 10. Mai) 238; desgl. (v. 20. Mai) 210 
desgl. (v. 21. Mai) 243) desgl. (v. 15. Mai) 238. 
Zusätzliche Uebereinkunft zu dem Friedesvertrage mit 
Frankreich (v. 12. Oktbr.) 363. — Separat-Konvention 
(v. 12. Oktbr.) 369. " 
Uebereinkunft mit Italien und der Schweiz wegen 
Herstellung 2c. einer Eisenbahn über den St. Gotthard 
(v. 28. Oktbr.) 376. 
Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche 
und Italien (v. 31. Oktbr.) 446. — Protokoll hierzu (v. 
31. Oktbr.) 458. 
Bezeichnung der Behörden und Beamten des Deutschen 
Reichs (A. E. v. 3. August) 318. 
Reichsangehörigkeit (Bundesangehörigkeit), Einfüh- 
rung des Gesetzes über die Erwerbung und den Verlust 
der Bundesangehörigkeit vom 1. Juni 1870 als Reichs- 
gesetz in Bayern (G. v. 22. April F. 9.) 89. 
Reichsanleihen, allgemeine Bestimmungen darüber 
(erf. Art. 73.) 83. 
Reichsbeamte (Bundesbeamte), Ernennung, Vereidigung 
und Entlassung (Verf. Art. 18.) 70. — Beleidigung der 
Reichsbeamten (das. Art. 74.) 84. 
Einführung des Gesetzes über die Kautionen der 
Bundesbeamten v. 2. Juni 1869 als Reichsgesetz in 
Bayern (G. v. 22. April §. 2. I. Nr. 7.) 88. 
Diensteid der unmittelbaren Reichsbeamten (V. v. 
29. Juni) 303. — Bezeichnung der Beamten des Deutschen 
Reichs (A. E. v. 3. August) 318. — s. auch Beamte. 
Reichs=Gesetzbl. Jahrg. 1871. 
1871. 25 
Reichsbehörden, Beleidigung derselben (Verf. Art. 
74.) 84. 
Reichs=Eisenbahnen, Geldbedarf für die Reichs- 
Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen (G. v. 22. Nopbr.) 396.— 
Kaiserliche Generaldirektion der Eisenbahnen in Elsaß- 
Lothringen (A. E. v. 9. Dezbr.) 480. 
Reichsfinanzen (Verf. Art. 69 — 73) 83. 
Reichsgesandte, Beglaubigung derselben durch den 
Kaiser (Verf. Art. 11.) 69. 
Reichsgesetzblatt,, Verkündigung der Reichsgesetze durch 
dasselbe (Verf. Art. 2.) 65. · 
Reichsgesetze (Bundesgesetze), Einführung Norddeutscher 
Bundesgesetze als Reichsgesetze in Bayern (V. v. 23. Novbr. 
1870. III. &amp;. S8.) 21) (G. v. 22. April) 87) (G. v. 
24. Norbr) 398 (G. v. 2.Novbr.) 372) desgl. in Württem- 
berg (G. v. 8. Nopbr.) 391 desgl. in Baden (G. v. 
8. Novbr.) 391; (G. v. 22. Novbr.) 399) (G. v. 
22. Novbr.) 400; (V. v. 24. Novbr.) 401. 
Reichsgesetze gehen den Landesgesetzen vor (Verf. 
Art. 2.) 65. — Entstehung, Ausfertigung und Verkün- 
digung der Reichsgesetze (das. Art. 2. 5. 7. 17. 23. 37. 
78.) 65. 
Reichsgesetzgebung (Verf. Art 2—5.) 65. — Gegen- 
stände derselben (das. Art. 4. 35. 41. 48. 60. 73. 75. 
76. 78.) 65. 
Reichsgoldmünzen, Ausprägung derselben (G. v. 
4. Dezbr.) 404. 
Reichs=Hauptkasse (Bek. v. 1. Juni) 126. 
Reichshaushalt (Verf. Art. 69. 71.) 83. — Nachtrag 
zum Bundeshaushalts- Etat für 1871 (G. v. 31. Mai) 
114. — Kontrole des Reichshaushaltes für 1871 (G. v. 
28. Oktbr.) 344. 
Nachtrag zum Reichshaushalts- Etat für 1871 (G. v. 
22. Nopbr.) 395. — Reichshaushalts. Etat für 1872. 
(G. v. 4. Dezbr.) 412. — Etat der Verwaltung des 
Reichsheeres für 1872 (V. v. 9. Dezbr.) 432. 
Verwendung des Ueberschusses aus dem Bundeshauk- 
halt für 1870 (G. v. 10. Novbr.) 392. 
Reichsheer (deutsches Heer, Landheer, Landmacht, Reichs- 
truppen) steht unter dem Befehle des Kaisers (Verf. Art. 
63. 64.) 81. — Ausschuß im Bundesrath für das Land- 
heer (Verf. Art. 8. Nr. 1.) 68. — Verpflichtung zum 
Dienste im Reichsheer (Verf. Art. 53. 57. 59.) 78. — 
Organisation und Eintheilung des Reichsheeres (Verf. 
Art. 60. 62. 63. 71.) 80. 
Bestimmungen über die Bayerischen und Württem. 
bergischen Truppen (das. Schlußbestimmung zu Abschn. Xl.) 
· D NReichs-
        <pb n="534" />
        26 
Reichsbeer (Fortsetzung). 
82. — Ausgaben für das Bayerische Heer (das. Schluß- 
bestimmung zu Abschn. XII.) 83. 
Unfähigkeit zum Dienste im Deutschen Heere in Folge 
strafrechtlicher Verurtheilung (Str. G. B. S#. 31. 34. 
Nr. 2.) 132. — s. auch Militairdienst, Soldaten. 
Friedenspräsenzstärke des deutschen Heeres und Aus- 
gaben für 1872 bis 1874. (G. v. 9. Dezbr.) 411. — 
Etat der Verwaltung des Reichsheeres für 1872. (V. v. 
9. Dezbr.) 432. 
Pensionirung und Versorgung der Militairpersonen 
des Reichsheeres 2c. (G. v. 27. Juni) 275. 
Reichskanzler, Ernennung, Rechte und Verantwortlich- 
keit desselben (Verf. Art. 15. 17. 23. 70. 72.) 69. 
Der Reichskanzler hat das Post. Reglement zu erlassen 
(G. v. 28. Oktbr. S. 50.) 357. 
Die Verwaltung des Reichskriegsschatzes ist dem Reichs- 
kanzler übertragen (G. v. 11. Novbr. F. 3.) 403. 
Reichskanzler=Amt, Bezeichnung für daß Bundes- 
kanzler- Amt (A. E. v. 12. Mai) 102. 
Erweiterungsbau für das Dienstgebäude des Reichs- 
kanzler-Amts (G. v. 14. Juni) 254. 
Reichskasse, Einnahmen derselben (Verf. Art. 38. 39. 
49. 51. 62. 67. 69— 73.) 73. — Ausgaben (das. Art. 
53. 62. 65. 69 — 71.) 78. 
Uebernahme der Kosten der Kriegsdenkmünze für die 
Feldzüge 1870 und 1871 auf die Reichskasse (G. v. 
24. Mai) 103. 
Reichskonsulate, Bundeskonsulate (Verf. Art. 4. Nr. 7.) 
66. — stehen unter Aufsicht des Kaisers (das. Art. 56.) 79. 
Einführung des Gesetzes über die Organisation der 
Bundeskonsulate 2c. vom 8. Novbr. 1867. als Reichs- 
gesetz in Bayern (G. v. 22. April F. 3.) 88. 
Reichskonsuln (Bundeskonsuln, Generalkonsuln, Vice- 
konsuln), Anstellung und Funktionen derselben (Verf. 
Art. 56.) 641. 
Ernennung zu Deutschen Konsuln in: 
Aalborg, 306. Aarhuus, 306. Aberdeen, 319. Abo, 
339. Adelaide, 345. Aden, 331. Adra, 390. Akkiermann 
(Chotin), 339. Akyab, 331. Alexandrien, 345. Algeciras, 
390. Alicante, 390. Almeria, 390. Amsterdam, 213. 
Ancona, 409. Antwerpen, 266. Arbroath, 320. Archangel, 
339. Arendal, 330. Auckland (Neuseeland), 345. 
Badajoz, 410. Baltimore (Maryland), 401. Bari) 
409. Barrameda, 390. Bassein (Pegu), 345. Belfast, 
319. Belize (Br. Honduras), 331. Benicarlo, 390. 
Berdiansk, 339. Bergen, 330. Berwick on Tweed, 321. 
Sachregister. 
1871.— 
Reichskonsuln (Fortsetzung). 
Bilbao, 390. Björneborg, 339. Birmingham, 320. 
Bombay, 331. Bordeaux, 402. Borga, 410. Boston 
(Massachusets)) 401. Botzen, 330. Bradford, 320. Bridge. 
town (Barbados), 331. Brisbane (Queensland), 345. 
Brüssel, 266. Bukarest, 336. 
Cadix, 390. Cagliari, 409. Calamata, 336. Calcutta, 
331. Calmar) 330. Capstadt, 331. Cardenas, 390. 
Cardiff, 319. Carloforte, 409. Carlshamn, 330. Carls- 
krona, 330. Carthagena, 390. Catania, 409. Catanzaro, 
409. Cephalonia) 336. Charleston (Süd-=Carolina), 401. 
Chicago (Illinois), 401. Christiansand, 330. Christinestad, 
339. Cienfuegos, 390. Cincinnati (Ohio), 401. Cocanada 
(Ostindien), 331. Colombo (Ceylon), 345. Corfu) 336. 
Cork, 320. Corußa, 390. Curacao, 394. 
Deal, 320. Dover, 320. Drammen, 330. Dront- 
heim, 330. Dublin, 319. Dundee, 319. Dunedin, 345. 
d Urban (Port Natal), 345. 
Ekenäs, 339. 
Falmouth, 320. Fano, 306. Faro, 338. Fayal 
(Azoren), 338. Ferrol, 390. Fiume, 330. Florenz, 409. 
Frederikshafen, 306. Frederikshald, 332. Fredrikstadt, 332. 
Fridericia, 306. Funchal (Madeira), 338. 
Galatz, 336. Galveston (Texas)) 401. Gesle, 330. 
Gent, 266. Genua, 409. Gherba (Regentschaft Tunis), 
482. Gibraltar, 331. Gijon, 390. Girgenti, 409. 
Giurgewo, 336. Glasgow, 319. Goletta (Regentschaft 
Tunis), 482. Gothenburg, 330. Gorgetown, 331. Grange- 
mouth, 320. Grimstadt, 331. 
Halifax (Neu. Schottland), 331. Hammerfest, 410. 
Harlingen, 213. Harwich, 320. Havanna) 389. Hävre 
de Grace, 482. Helder, 213. St. Helena) 332. Helsing- 
borg, 330. Helsingör, 306. Hernösand,) 330. Hjöring, 
306. Hongkong, 331. Horsens, 306. Hudiksvall, 332. 
St. Jago de Cuba, 390. Jassy, 336. Jersey, 321. 
Ilha do Maio (Kap Verdische Inseln)) 338. Ilha do 
Sal (Kap Verdische Inseln), 338. Inverneß, 321. St. 
John (Neu-= Braunschweig)) 331. St. Johns (New- 
Foundland), 332. Irun, 482. Iviza, 390. 
Konstantinopel, 373. Kopenhagen, 306. Korsor, 306. 
Kragerö) 332. Kronstadt, 339. 
Lagos (Guinea), 331. Lagos, 338. Laurvig, 332. 
La Valetta (Malta)) 331. Leith, 319. Libau, 339. 
Licata, 409. Lillesand, 332. Limerick, 321. Lissabon, 338. 
Liverpool, 320. 409. Livorno, 409. London, 319. 320. 
Londonderry, 321. St. Louis (Missouri), 402. Louisville 
(Kentucky), 401. Lowestoft, 321. Lüttich, 266. Lulea, 332. 
Lynn, 321. 
Macassar, 394. Madras) 331. Mahon, 390. Mai- 
Reichs-
        <pb n="535" />
        Sachregister. 
Reichskonsuln (Fortsetzung). 
Reichskonsuln (Fortsetzung). 
land, 409. Malaga, 390. Malmö, 330. Manchester, 321. 
Manila (Philippinen), 390. Manzanillo, 390. Marbella, 
390. Mariupol) 339. Marseille, 482. Matanzas, 390. 
Maulmain (British Hinter=Indien), 331. Mayaguez, 390. 
Melbourne, 345. Messina, 409. Middelburg (Nieder- 
lande), 402. Middlesborough, 320. St. Miguel (Azoren), 
338. Milford, 320. Milwaukee (Wisconsin), 401. Mont- 
rose, 321. Moskau, 410. Moß, 332. 
Narva, 339. Nassau auf New. Providence, 331. 
Neapel, 409. Newcastle (Neu.-Süd=Wales), 345. New- 
castle on Tyne, 320. New-Orleans (Louisiana)) 402. 
Newport (Monmouthshire)) 320. New York 401. 402. 
Norrköping, 330. Nottingham, 321. Ny Karleby, 339. 
Nyköping, 330. 
Odessa, 339. Ostende, 266. 
Padstow, 321. Palermo, 409. Palma auf Mallorca, 
391. Paramaribo, 394. Patras, 336. St. Paul (Minne- 
sota), 402. Penang, 331. Pernau, 339. Perth, 321. 
Peterhead, 321. St. Petersburg, 339. 410. iraeus, 
336. Pittsburg (Pensylvanien), 402. Pizzo, 409. Point 
de Galle (Ceylon), 331. Ponce auf Puerto Rico, 390. 
Poole, 321. Port Elizabeth (Cape of Good Hopc), 331. 
Port Louis (Insel Mauritius), 345. Dorto, 338. Port 
of Spain (Trinidad), 331. Portsmonth, 321. 
Quebec, 331. 
Ragusaf 330. Rangoon,) 331. Ramsgate, 321. 
Randers) 306. Ranzau bei Nelson (Neusecland), 345. 
Rewal, 339. Richmond (Virginia), 402. Riga, 338. 
Ringkiobing, 306. Rochester, 321. Rönne, 306. Rostoff, 
339. Rotterdam, 213. 
Samarang, 394. San Francisco (Californien), 402. 
Sannesund (Sarpsborg), 332. San Juan de Duerto 
Rico) 390. Santa Cruz de Tenerife, 390. Santander, 
390. Savannah (Georgia), 402. Scheveningen, 402. 
Setubal), 338. Sevilla, 390. Shields, 320. Singapore, 
345. Smyrna, 373. Söderhamn, 330. Southampten, 320. 
Sourabeya, 394. Stanley (Falkland- Inseln), 345. 
Stavanger, 330. Stockholm, 330. 332. Stokton on Tees, 
321. Stornoway, 321. Sunderland, 320. Sundswall, 
330. Susa, Regentschaft Tunis, 482. Svaneke, 306. 
Swansea, 320. Sydney, 345. Syra, 336. 
Reichskriegsmarine (Reichsmarine) 
1871. 27 
409. Victoria (Britisch=Columbia), 345. Vigo, 390. 
Villa Nova de Portimäo) 338. St. Vincent (Kap Ver- 
dische Inseln), 338. 
Warschau, 338. Wellington (Neuseeland), 345. 
Westerwick, 331. Weymouth, 321. Wiborg, 339. Wick, 
322. Wien, 330. Windau, 339. Wisby, 331. 
Yarmouth, Great, 322. BMtad) 331. 
Jurisdiktionsbezirke der Reichskonsuln in: 
Alegandrien, 373. Bairut, 373. Belgrad, 373. 
Bukarest, 373. Galatz, 374. Jassy, 374. Konstantinopel) 
374. Serajevo, 373. Smyrna) 374. Trapezunt) 374. 
Ertheilung der Ermächtigung zur Vornahme von 
Eheschließungen und zur Beurkundung des Personenstandes 
an die Reichskonsuln in: 
Caräcas, 93. 
La Guayra in Venezuela, 332. 
Einführung des Gesetzes über die Befugniß der Bundes- 
konsuln zu Eheschließungen 2c. vom 4. Mai 1870 als 
Reichsgesetz in Bayern (G. v. 22. April 8. 2. I. Nr. 12.) 
88. — desgl. des Gesetzes über die Amtsrechte und 
Pflichten der Bundeskonsuln vom 8. Novbr. 1867. (daf. 
P. 3.) 88. — f. auch Bundeskonsuln. 
Reichskriegsflotte, Gründung und Erhaltung der- 
selben (Verf. Art. 53.) 78. 
Reichskriegshafen, sind der Kieler Hafen und der 
Jadehafen (Verf. Art. 53.) 78. 
Marine)) ist 
Reichsangelegenheit (Verf. Art. 4. Nr. 14. Art. 5.) 66. —. 
Flagge derselben (Verf. Art. 55.) 79. — Organisation 
und Dienst in der Marine (Verf. Art. 53.) 78. 
Unfähigkeit zum Marinedienst (Str. G. B. J#. 31. 34. 
Nr. 2.) 132. — Bestrafung desjenigen, welcher Fahr- 
zeuge der Kriegsmarine zerstört oder in feindliche Gewalt 
bringt (das. §. 90. Nr. 2.) 144. 
Pensionirung und Versorgung der Militeirpersonen 
der Kaiserlichen Marine (G. v. 27. Juni 9#. 48—57.) 287. 
Reichskriegsschatz, Bildung eines Reichskriegsschatzes 
(G. v. 11. Novbr.) 403. 
Taganrog, 339. Tarant, 409. Tarragona, 390. Reichskriegswesen, allgemeine Bestimmungen darüber 
Terceira (Azoren), 338. Texel, 213. Thisted, 306. St. 
Thomas, 306. Tiel, 402. Tiflis, 339. Toronto (Canada), 
340. Torrevieja, 390. Torrox, 390. Trapani, 409. 374. 
Triest, 330. Tromsoe, 331. Tunis, 322. 
Uleaborg, 339. 
Vadsoc, 331. Valencia, 390. Vards), 410. Venedig, 
(Verf. Art. 57— 68.) 79; besondere Bestimmungen über 
das Kriegswesen in Bayern und Wurttemberg (das. 
Schlußbestimmung zu Abschn. XI.) 82. 
Reichsrapyonkommission, Berufung derselben (G. v. 
21. Dezbr. J. 31.) 466. — Rekurs an dieselbe (das. S. 11.) 
460. — Kompetenz derselben (das. I##1 1. 23. 30.) 461. 
D' Neichs-
        <pb n="536" />
        28 
Reichsschulden=Kommission, übt die Kontrole über 
die Verwaltung des Reichskriegsschatzes aus (G. v. 11. Novbr. 
S. 3.) 403. 
Reichsstempelmarken zur Entrichtung der Wechsel- 
stempelsteuer (Bek. v. 11. August) 323. 
Reichstag, Vornahme der Wahlen zu demselben (V. v. 
23. Jan. F. 1.) 7. — Einberufung desselben (das. J. 2.) 7) 
(V. v. 26. Febr.) 47) (V. v. 5. Oktbr.) 341. 
Einführung des Wahlgesetzes für den Reichstag vom 
31. Mai 1869 als Reichsgesetz in Bayern (V. v. 
23. Novbr. 1870 III. §S. 8.) 21. 
Zusammensetzung, Rechte, Legislaturperiode 2c. des 
Reichstages (Verf. Art. 20 — 32.) 70. — Geschäfte 
desselben (das. Art. 5. 11. 16. 23. 71. 72. 79.) 66. — 
Beleidigung des Reichstages und der Mitglieder desselben 
(das. Art. 74) 84. — sK. auch Gesetzgebende Ver- 
sammlungen) Landtag. 
Reichsverfassung (Bundesverfassung), Beitritt Bayerns 
zu derselben (V. v. 23. Novbr. 1870) 9) Schlußprotokoll 
darüber (v. 23. Novbr. 1870) 23. 
Verfassungsurkunde für das Deutsche Reich (G. v. 
16. April) 63. — Strafbare Unternehmungen gegen die 
Verfassung (Verf. Art. 74. 75.) 84. — Veränderungen 
der Verfassung (das. Art. 78) 85. 
Unternehmen zur gewaltsamen Aenderung der Reichs- 
verfassung (Str. G. B. J. 81. Nr. 2. 9§#, 82 —86.) 142. 
Einführung der Reichsverfassung in Elsaß und Lo- 
thringen, s. Elsaß-Lothringen. 
Reisegepäck, Strafe für Entwendung desselben (Str. G. B. 
§. 243. Nr. 4.) 172. 
Reiten, Uebertretungen in Betreff desselben (Str. . B. 
§. 366. Nr. 2. J. 368. Nr. 9.) 199. 
Rekommandirte Postsendungen (G. 
. 6— 10. 50. Nr. 6.) 348. 
Rekurs im Poststrafverfahren (G. v. 28. Oktbr. SK.n 42 
bis 41.) 355. 
Religion, Vergehen, welche sich auf die Religion be- 
ziehen (Str. G. B. I§s. 166 — 168.) 159. 
Religionsdiener, s. Geistliche. 
Rentenanstalten, unbefugte Errichtung derselben (Str. 
G. B. F. 360. Nr. 9.) 197. 
Reparaturen an Gebäuden, Brunnen, 
(Str. G. B. F. 367. Nr. 13 —15) 201. 
Requisitionen von Behörden rc. in den Bundesstaaten 
unterliegen der Aufsicht und Gesetzgebung des Reichs 
(Verf. Art. 4. Nr. 11.) 66. 
v. 28. Oktbr. 
Brücken 2c. 
Sachregister. 
1871. 
Reserve, Gewährung von Beihülfen an Angehörige der 
Reserve (G. v. 22. Juni) 271. — Ersatz der Unter- 
stützungen an Familien von Reserve-= Mannschaften (G. v. 
4. Dezbr.) 407. 
Reuß älterer Linie (Fürstenthum) gehört zum Deutschen 
Reiche (Verf. Art. 1.) 64. — führt im Bundesrathe eine 
Stimme (das. Art. 6.) 67. · 
Neuß jüngerer Linie (Jürstenthum) gehörtzum Deutschen 
Reiche (Verf. Art. 1.) 64. — führt im Bundesrathe eine 
Stimme (das. Art. 6.) 67. 
Rhederei, Deutsche, Entschädigung derselben für die von 
Frankreich genommenen Schiffe und Ladungen (G. v. 
14. Juni) 249. 
Richter, Bestechung derselben (Str. G. B. S#. 334. 335.) 
191. — Strafe derselben wegen Beugung des Rechts 
(das. §. 336.) 192. 
Ninderpest, Einfährung des Gesetzes über die Maßregeln 
gegen die Rinderpest vom 7. April 1869 als Reichsgesetz 
in Bayern und Württemberg (G. v. 2. Novbr.) 372.— 
desgl. in Elsaß- Lothringen (G. v. 11. Dezbr.) 471. 
Näckfall beim Diebstahl (Str. G. B. J# 244. 245.) 
173; beim Raube (das. J. 250. Nr. 5.) 174j) bei Hehlerei 
as. §. 261.) 176; beim Betruge (das. §. 264.) 177; 
bei Post- und Porto-Defraudationen (G. v. 28. Oktbr. 
6. 28.) 353. 
Rußland, Vertrag mit Deutschland #c. wegen der Schif. 
fahrt im Schwarzen Meere und auf der Donau (v. 13. März) 
104. 
S. 
Sachen, Beschädigung und Zerstörung derselben (Str. 
G. B. J§. 303 — 305.) 185. 
Sachsen (Königreich), gehört zum Deutschen Reiche (Verf. 
Art. 1.) 64. — führt im Bundesrathe 4 Stimmen (das. 
Art. 6.) 67. — Sitz im Ausschusse für auswärtige An- 
gelegenheiten (das. Art. 8.) 68. 
Sachsen=Altenburg (Herzogthum), gehört zum Deutschen 
Reiche (Verf. Art. 1.) 64. — führt im Bundesrathe eine 
Stimme (das. Art. 6.) 67. 
Sachsen=Coburg=Gotha (Herzogthum), gehört zum 
Deutschen Reiche (Verf. Art. 1.) 64. — führt im Bundes- 
rathe eine Stimme (das. Art. 6.) 67. 
Sachsen=Meiningen (Herzogthum), gehört zum 
Deutschen Reiche (Verf. Art. 1.) 64. — führt im Bundes- 
rathe eine Stimme (das. Art. 6.) 67. 
Sach-
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        Sachregister. 
Sachsen=Weimar (SGroßherzogthum), gehört zum 
Deutschen Reiche (Verf. Art. 1.) 64. — führt im Bundes- 
rathe eine Stimme (das. Art. 6.) 67. 
Sachverständige, strafbares Ausbleiben derselben (Str. G. 
B. J. 138.) 154. — Bestrafung derselben wegen Abgabe 
falscher Gutachten (das. §##. 154. 155. Nr. 2. . 157. 
161.) 156. 
Salz, Besteuerung desselben (Verf. Art. 35. 38. Nr. 3b.) 72. 
Schadenersatz für Tödtungen und Körperverletzungen 
beim Betriebe von Eisenbahnen, Bergwerken 2c. (G. v. 
7. Juni) 207. — Schadenersatzansprüche an die Post- 
verwaltung (G. v. 28. Oktbr. 996. 13. 14.) 350. 
Schaffner, Bestrafung derselben wegen Untreue (Str. 
G. B. J. 266. Nr. 3.) 178. 
Schankstube, Uebertretung in Betreff derselben (Str. 
G. B. F. 365.) 199. 
Schatzanweisungen, Ausgabe verzinslicher Schatzan- 
weisungen (Bek. v. 1. Janr.) 1. — (A. E. v. 10. Janr.) 
3. — (Bek. v. 6. Janr.) 5. — (A. E. v. 29. Janr.) 30. 
— (Bek. v. 28. Janr.) 51. — (Bek. v. 18. März) 53. 
— (A. E. v. 20. März) 55. — (G. v. 26. April) 91. 
— (A. E. v. 29. April) 95. — (Bek. v. 22. Mai) 102; 
(A. E. v. 1. Oktbr.) 337) (G. v. 4. Dezbr. §#. 4—7.) 
413) (A. E. v. 12. Nopbr.) 393] (A. E. v. 25. Dezbr.) 481. 
Schauer, Bestrafung derselben wegen Untreue (Str. G. 
B. §. 266. Nr. 3.) 178. 
Schaumburg=Lippe (Fürstenthum), gehört zum 
Deutschen Reiche (Verf. Art. 1.) 64. — Führt im Bun- 
desrathe eine Stimme (das. Art. 6.) 67. 
Schiedsrichter, Bestechung derselben (Str. G. B. 
S 334. 335.) 191. — Bestrafung derselben wegen Beu- 
gung des Rechts (das. §. 336.) 192. · 
Schießen, Uebertretungen in Betreff desselben (Str. G. 
B. J. 367. Nr. 4. 5.) 200. — s. auch Pulver. 
Schießstände der Truppen) widerrechtliche Jueignung 
von Bleikugeln aus denselben (Str. G. B. J. 291.) 183. 
Schiffe (Seeschiffe), Ermittelung ihrer Ladungsfähigkeit, 
Führung, Abgaben 2c. (Verf. Art. 54.) 78. — Zerstörung 
und Ueberlieferung derselben in feindliche Gewalt (Str. 
G. B. F. 90. Nr. 2.) 144. — Uebertretung der Ver- 
ordnungen zur Verhütung des Zusammenstoßens der 
Schiffe (das. S. 145.) 155. — Diebstahl auf Schiffen 
(das. §. 243. Nr. 7.) 172. — Vorsäglich verursachtes 
Stranden oder Sinken eines Schiffes (das. 9§. 322. 323. 
325. 326. 265.) 189. — Zerstörung fremder Schiffe 
(das. §. 305.) 186. — Brandstiftung auf Schiffen (das. 
SS 306— 310. 325.) 186. s. auch Kauffahrteischiffe. 
Entschädigung der Deutschen Rhederei für die von 
Frankreich genommenen Schiffe (G. v. 14. Juni) 249. 
Verhütung des Zusammenstoßens der Schiffe auf See 
(V. v. 23. Dezbr.) 475. 
1871. 29 
Schiffer (Schiffsmann), strafbare Handlungen derselben 
(Str. G. B. S. 297. 298.) 184. 
Schiffahrt, Schutz derselben (Verf. Art. 4. Nr. 7.) 66. 
— Schiffahrtsbetrieb auf gemeinsamen Wasserstraßen 
(Verf. Art. 4. Nr. 9.) 66. — Schiffahrt im Schwarzen 
Meere und auf der Donau (V. v. 13. März) 104. 
Schiffahrtsabgaben (Verf. Art. 54.) 78. 
Schiffscertifikate, s. Certifikate. 
Schiffshandwerker, Verpflichtung derselben zum Dienste 
in der Reichsmarine (Verf. Art. 53.) 78. 
Schiffsladungen, Entschädigung der Deutschen Rhe- 
derei für die von Frankreich genommenen Schiffsladungen 
(G. v. 14. Juni) 249. 
Schlägerei, mit Tödtung und Körperletzung (Str. G. 
B. J§. 227. 228.) 169. — mit Gebrauch von Waffen 
(das. &amp;. 367. Nr. 10.) 200. 
Schleswig=Holstein, Einführung des Gesetzes über 
Pensionen 2c. für Offiziere der vormaligen Schleswig- 
Holsteinischen Armee vom 14. Juni 1868, sowie des Gesetzes 
über Pensionen und Unterstützungen für Militairs der- 
selben Armee v. 3. März 1870 als Reichsgesetze in 
Bayern (G. v. 22. April §. 2. I. Nr. 5. u. 11.) 87. 
Schleusen, Beschädigung und Zerstörung derselben (Str. 
G. B. 99F. 321. 325. 326.) 189. — Reparatur derselben 
(das. §. 367. Nr. 14.) 201. 
Schlitten, Uebertretung in Betreff des Schlittenfahrens 
(Str. G. B. F. 366. Nr. 4.) 199. 
Schlosser, Bestrafung derselben für unbefugte Anfertigung 
von Schlüsseln, Oeffnung von Schlössern 2c. (Str. G. 
B. §. 369. Nr. I.) 202. 
Schlüssel, unbefugte Anfertigung derselben (Str. G. B. 
§. 369. Nr. 1.) 202. — Diebstahl unter Anwendung 
falscher Schlüssel (das. 9. 243. Nr. 3. 4.) 172. 
Schöffen, Schäöffendienst ist als ein öffentliches Amt an- 
zusehen (Str. G. B. F. 31.) 132. — Vorschütung un- 
wahrer Thatsachen als Entschuldigung von Seiten eines 
Schöffen (das. 9. 138.) 154. — Bestechung eines Schöffen 
(das. §. 334.) 191. 
Schornsteine, unterlassene Reinigung derfelben (Str. 
G. B. F. 368. Nr. 4.) 201. 
Schriften mit strafbarem Inhalte sind unbrauchbar zu 
machen (Str. G. B. J. 41. 42.) 134. — Aufforderung 
zum Hochverrath durch Schriften (das. J. 85.) 143; desgl. 
zum Ungehorsam (das. S. 110.) 149) desgl. zu strafbaren 
Handlungen (das. 9. 111) 149. — Verkauf rc. unzüch- 
tiger Schriften (das. §. 184.) 162;) desgl. beleidigender 
Schriften (das. S#. 186. 187.) 163. 
Schrift-
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        30 
Schriftwerke,, Einführung des Gesetzes über das Ur- 
heberrecht an Schriftwerken 2c. vom 11. Juni 1870 als 
Reichsgesetz in Bayern (G. v. 22. April F. 11.) 90. 
Schuldhaft, Einführung des Gesetzes über die Aufhebung 
der Schuldhaft vom 29. Mai 1868 als Reichsgesetz in 
Bayern (G. v. 22. April F. 2. 1. Nr. 4.) 87. 
Schuldverschreibungen, Ausgabe von Schuldver- 
schreibungen zu Anleihen des Norddeutschen Bundes (G. 
v. 26. April) 91. 
Einlösung der auf Grund des Gesetzes vom 21. Juli 
1870 ausgegebenen Schuldverschreibungen (G. v. 28. Oktbr.) 
343. 
Schuldverschreibungen, welche auf den Inhaber lauten, 
werden dem PDapiergelde gleichgeachtet (Str. G. B. 
I, 149. 360. Nr. 6.) 156. — Auf den Inhaber lau. 
tende Schuldverschreibungen mit Prämien (G. v. 8. Juni) 
210; Abstempelung ausländischer Schuldverschreibungen 
mit Prämien (Bek. v. 19. Juni) 255; (Bek. v. 1. Juli) 
304; (Bek. v. 10. Juli) 314; (Bek. v. 4. Dezbr.) 408. 
Schwangere, Bestrafung derselben wegen Abtreibung 
oder Tödtung der Leibesfrucht (Str. G. B. S#. 218— 220.) 
167. 
Schwarzburg=Rudolstadt, (Zürstenthum), gehört 
zum Deutschen Reiche (Verf. Art. I.) 64. — führt im 
Bundesrathe eine Stimme (das. Art. 6.) 67. 
Schwarzburg= Sondershausen (Fürstenthum)) ge- 
hört zum Deutschen Reiche (Verf. Art. 1.) 64, — führt 
im Bundesrathe eine Stimme (das. Art. 6.) 67. 
Schwarzes Meer, Schiffahrt in demselben (V. v. 
13. März) 104. 
Schweiz, Uebereinkunft mit Deutschland wegen Herstellung 
einer Eisenbahn über den St. Gotthard (v. 28. Oktbr.) 
376. — desgl. mit Italien (v. 15. Oktbr. 1869.) 378. 
Schwiegereltern, Bestrafung des Beischlafs mit Schwic= 
gerkindern (Str. G. B. J. 173.) 160. — s. auch An- 
gehörige, Eltern. 
Seehäfen, gleichmäßige Behandlung der Kauffahrteischiffe 
in den Seehäfen (Verf. Art. 54.) 78. 
Seeschiffe, s. Schiffe. 
Seeschiffer, s. Schiffer. 
Seewesen, Ausschuß des Bundesraths für Seewesen 
(Verf. Art. 8. Nr. 2.) 68. 
Segelschiffe, s. Schiffe. 
Selbstgeschofse,, unbefugtes Legen derselben (Str. G. 
B. §J. 367. Nr. 8.) 200. 
Selbstverstümmelung, strafbare (Str. G. B. F. 14.) 
154. 
Sachregister. 
1871. 
Segquester, Bestrafung derselben wegen Untreue (Str. 
G. B. &amp;. 266. Nr. 1. 177. 
Servis, Bestimmungen über das Serviswesen (Verf. 
Art. 61.) 80. 
Siegel, Erbrechen ꝛc. amtlicher Siegel (Str. G. B. 
§. 136.) 153. — Anfertigung derselben zu Münzver- 
brechen (das. §. 151.) 156. — Unbefugte Aufertigung 
derselben (das. 9. 360. Nr. 4—6.) 196. — Siegel bei 
Postablieferungsscheinen (G. v. 28. Oktbr. &amp;. 49.) 357. 
Singvögel, Schut derselben (Str. G. B. §. 368. Nr. 11.) 
202. 
Sittlichkeit, Verbrechen und Vergehen wider die Sitt- 
lichkeit (Str. G. B. #. 171—184.) 160. 
Sklaverei, Bemächtigung eines Menschen, um ihn in 
Sklaverei zu bringen (Str. G. B. F. 234.) 170. 
Soldaten, Landesverrath in Betreff derselben (Str. G. 
B. F. 90. Nr. 1. 3.) 144. — Aufforderung derselben 
zum Ungehorsam (das. S. 112.) 149. — s. auch Militair. 
personen) Reichsheer. 
Sonntagsfeier, Störung derselben (Str. G. B. §. 366. 
Nr. 1.) 199. 
Spanndienste, Befreiung der Postpferde und Postillone 
von Spanndiensten (G. v. 28. Oktbr. §&amp;. 22.) 352. 
Spielbanken, Einführung des Gesetzes über die Schließung 
und Beschränkung der öffentlichen Spielbanken v. 1. Juli 
1868 als Reichsgesetz in Bayern (G. v. 22. April 8. 2. 
I. Nr. 6.) 87. 
Staat, feindliche Handlungen gegen befreundete Staaten 
(Str. G. B. I## 102—104.) 147. — s. auch Bundes. 
staaten. 
Staatsangehörigkeit, Einführung des Gesetzes über 
die Exwerbung und den Verlust der Staatsangehörigkeit 
v. 1. Juni 1870 als Reichsgesetz in Bayern (G. v. 
22. April F. 9.) 89. 
Staatsbürgerrecht im Deutschen Reiche (Verf. Art. 3. 
4. Nr. 1.) 65. — s. Heimathsverhältnisse, In- 
digenat. 
Staatsmänner, Verleihung von Dotationen an Deutsche 
Staatsmänner (G. v. 22. Juni) 307. 
Standarte, Feststellung der Kaiserlichen Standarte (UA. 
E. v. 3. August) 318. 
Stauer, Bestrafung derselben wegen Untreue (Str. G. B. 
§. 266. Nr. 3.) 178. 
Steinbruch , Tödtungen und Körperverletzungen beim 
Betriebe von Steinbrüchen (G. v. 7. Juni) 207. 
Stei-
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        Sachregister. 
Steine, strafbares Werfen mit Steinen (Str. G. B. F. 366. 
Nr. 7.) 199. — Wegnahme derselben (das. J. 370. Nr. 2.) 
203. 
Steinkohlen, s. Kohlen. 
Stempel zu Münzverbrechen (Str. G. B. §. 151.) 156.— 
Unbefugte Anfertigung amtlicher Stempel (das. F. 360. 
Nr. 4—6.) 196. 
Stempelung von Maaßen und Meßwerkzeugen für 
Brennmaterialien 2c. (Bek. v. 15. Febr.) Beilage zu 
Stück 11. 
Sterbekassen, unbefugte Errichtung derselben (Str. G. 
B. F. 360. Nr. 9.) 197. « 
Steuerämter, s. Zoll. und Steuerämter. 
Steuern, Juständigkeit des Reichs in Betreff der Steuern 
(Verf. Art. 4. Nr. 2. Art. 33. 35. 36. 33. 70.) 66. 
(G. v. 17. Juli) 325. — Ausschuß im Bundesrathe für 
das Zoll. und Steuerwesen (Verf. Art. 8. Nr. 3.) 68.— 
Rechtswidrige Erhebung von Steuern (Str. G. B. 
6. 353.) 195. 
Stockdegen (Str. G. B. 8. 367. Nr. 9) 200. 
Strafen, geseliche Bestimmung derselben (Str. G. B. 
F. 2.) 128. — Arten derselben (das. &amp;# 13 —42.) 130.— 
Strafausschließung und Milderung (Str. G. B. J#.#51 
bis 72.) 136. — Widerrechtliche Vollstreckung von Strafen 
(das. 9#. 345. 346.) 193. — Strafen für Zuwider- 
handlungen gegen Postvorrechte (G. v. 28. Oktbr. S##1. 
19. 23.) 349. — desgl. für Post- und Portodefraudationen 
(das. 88. 27—33.) 353. — s. auch Geldstrafe, Todes- 
strafe. ç 
Straffestsetzung im Poststrafverfahren (G. v. 28. Oktbr. 
5. 34.) 354. 
Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund v. 31. Mai 
1870, Einführung desselben und des Einfährungsgesetzes 
hierzu als Reichsgesetze in Bayern (G. v. 22. April &amp;. 7.) 89. 
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich (G. v. 15. Mai) 
127. — Ergänzung desselben (G. v. 10. Dezbr.) 442. 
Strafgesetze, Anwendung derselben (Str. G. B. JS. 3 —6. 
10.) 128. 
Strafrecht, die Gesetzgebung darüber ist Sache des 
Reichs (Verf. Art. 4. Nr. 13.) 66. 
Strafverfahren, die Gesetzgebung darüber ist Sache 
des Reichs (Verf. Art. 4. Nr. 13.) 66. — Strafverfahren 
gegen Mitglieder des Reichstages (das. Art. 31.) 72. — 
bei Post. und Porto-Defraudationen (G. v. 28. Oktbr. 
§ 34—46.) 354. 
Strandung von Schifsen (Str. G. B. . 265. 32. 
323. 325. 326.) 177. 
1871. 31 
Straßburg, Sitz der Kaiserlichen Generaldirektion der 
Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen (A. E. v. 9. Dezbr.) 480. 
Straße, Diebstahl an Reisegepäck 2c. auf Straßen (Str. 
G. B. J. 243. Nr. 4.) 172. — Raub auf einer Straße 
(das. §9. 250. Nr. 3.) 174. — Zerstörung einer Straße 
(das. §S. 305.) 186. — Uebertretungen gegen die Sicher- 
heit, Reinlichkeit und den Verkehr auf den Straßen (das. 
§. 366. Nr. 2—5. 8—10. 8. 367. Nr. 12. 14.) 199.— 
s. auch Wasserstraßen. 
Streifbänder, gestempelte, fPostw erthzei chen. 
T. 
Taback, Besteuerung desselben (Verf. Art. 35. 38. 40.) 72. 
Tage, Berechnung derselben bei Freiheitsstrafen (Str. G. 
B. . 19.) 131. 
Telegraphenanstalt, Beschädigung oder Zerstörung 
derselben (Str. G. B. #. 317— 320.) 188. 
Telegraphenbeamte, Anstellung, Dienstverhältniß und 
Vereidigung derselben (Verf. Art. 50.) 76. 
Bestrafung derselben wegen Vernachlässigung ihrer 
flichten (Str. G. B. 96. 318—320) 188. — desgl. wegen 
Verfälschung oder Eröffnung 2c. von Depeschen (das. 
88. 355. 358.) 195. — s. auch Beamte. 
Telegraphenfreimarken, Fälschung 2c. 
(Str. G. B. §. 275.) 248. 
Telegraphenwesen unterliegt der Aufsicht und Gesetz- 
gebung des Reichs (Verf. Art. 4. Nr. 10. Art. 48.) 66.— 
Besondere Bestimmungen über das Telegraphenwesen in 
Bayern und Württemberg (das. Art. 52.) 78. — Aus- 
schuß im Bundesrathe für Eisenbahnen, Post und Tele- 
graphen (das. Art. 8. Nr. 5.) 68. — Nähere Anordnungen 
über das Telegraphenwesen (das. Art. 48—50. 70.) 76. 
Einführung des Abschnitts VIII. der Reichsverfassung 
über das Telegraphenwesen in Elsaß Lothringen (V. v. 
14. Oktbr.) 443. 
Testaments=Exekutoren, Bestrafung derselben wegen 
Untreue (Str. G. B. F. 266. Nr. I.) 177. 
Thätlichkeiten gegen den Kaiser, den Landesherrn oder 
ein Mitglied des landesherrlichen Hauses (Str. G. B. 
S. 94. 96.) 145 gegen einen Bundesfürsten (das. F. 98.) 
146. — Beleidigung mittelst einer Thätlichkeit (das. §. 185.) 
163. 
Theilnahme an strafbaren Handlungen (Str. G. B. 
SV. 47—–50. 143. 243. Nr. 6. 96. 247. 289.) 136. 
Thier- 
derselben
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        32 
Sachregister. 
1871. 
Thbierärzte, Approbationen der Thierärzte aus Württem. Uebertretung, Begriff (Str. G. B. F. 1.) 128. — Be. 
berg und Baden (Bek. v. 21. Dezbr.) 472. 
Thiere, Unzucht mit denselben (Str. G. B. S. 175.) 161.— 
Uebertretungen in Betreff derselben (das. G. 366. Nr. 5. 
§. 367. Nr. 11.) 199. 
Thierquälerei, Bestrafung derselben (Str. G. B. §. 360. 
Nr. 13.) 197. 
Thronfolge, Unternehmen zur gewaltsamen Aenderung 
derselben (Str. G. B. J. 81. Nr. 2.) 142. 
Titel, Verlust, bezw. Unfähigkeit zur Erlangung derselben 
in Folge strafrechtlicher Verurtheilung (Str. G. B. J#. 33. 
34. Nr. 3.) 133. — Unbefugte Annahme von Titeln 
(das. S. 360. Nr. 8.) 197. 
Todesstrafe, Vollstreczung derselben (Str. G. B. F. 13.) 
130. — Verlust der Ehrenrechte neben der Todesstrafe 
(das. §S. 32.) 133. — Verjährung der Todesstrafe (das. 
SS, 67. 70. Nr. 1.) 139. — Fälle, in denen die Todes- 
strafe eintritt (das. §#. 80. 211.) 142. 
Todtschlag, Begriff und Strafe (Str. G. B. . 212 
bis 215. 227. 228.) 167. 
Tödtung bei der Nothzucht (Str. G. B. §. 178.) 161; 
im Zweikampf (das. 9§. 206. 207.) 166) im Zorn (das. 
§. 213.) 167; bei Unternehmung einer strafbaren Hand- 
lung (das. §. 214.) 167; auf Verlangen des Getödteten 
(das. S. 216.) 167; eines unehelichen Kindes (das. J. 217.) 
167; der Leibesfrucht (das. §§S. 218—220.) 167; durch 
Fahrlässigkeit (das. §. 222.) 168; bei einer Schlägerei 
(das. §6. 227. 228.) 169) durch Gift (das. §. 229.) 169; 
bei Beraubung der Freiheit (das. §. 239.) 171; beim 
Raube (das. S. 251.) 174) bei gemeingefährlichen Ver- 
brechen 2c. (das. I. 307. Nr. 1. # 309. 312. 314—316. 
321—326.) 186. — beim Betriebe von Eisenbahnen 2c. 
(G. v. 7. Juni) 207. 
Torf, Maaße und Meßwerkzeuge für Torf (Bek. v. 
15. Febr.) Beilage zu Stück 11. 
Trunksucht, Strafe derselben (Str. G. B. J. 361. Nr. 5.) 
198. 
Türkei, Vertrag mit Deutschland 2c. wegen der Schiffahrt 
im Schwarzen Meere und auf der Donau (v. 13. März) 104. 
u. 
Ueberschuß, Verwendung des Ueberschusses aus dem 
Bundeshaushalt vom Jahre 1870 (G. v. 10. Novbr.) 392. 
Ueberschwemmung, Herbeiführung einer solchen (Str. 
G. B. 88. 312 — 314.) 187. — Erpressung durch Be- 
drohung mit Ueberschwemmung (das. J. 254.) 175. 
strafung derselben (das. I#. G. 43. 49. 57. Nr. 4. S#. 78. 
360 — 370.) 129. — Verjährung (das. §§. 67. 70.) 139. 
Umherziehen, Gewerbebetrieb im Umherziehen) s. Ge- 
werbebetrieb. 
Umwandlung der Strafen (Str. G. B. I#. 28. 29. 44. 
49. 57. 157. 158.) 132. — der Geldstrafen für Post- 
und Porto=Defraudationen (G. v. 28. Oktbr. S. 31.) 354. 
Unfug, Strafe desselben (Str. G. B. F. 360. Nr. 11.) 
197. 
Ungehorsam, Aufforderung hierzu (Str. G. B. S#. 110. 
112.) 149. 
Unglücksfälle, Verweigerung der Hülfe bei Unglücks- 
fällen (Str. G. B. §. 360. Nr. 10.) 197. 
Uniform, unbefugtes Tragen derselben (Str. G. B. 
S. 360. Nr. 8.) 197. 
Unrath, Werfen mit Unrath (Str. G. B. F. 366. 
Nr. 7.) 199. 
Unteroffiziere, s. Militairpersonen. 
Unterschiebung eines Kindes (Str. G. B. §. 169.) 159. 
Unterschlagung, Begriff und Strafe (Str. G. B. 
S#. 246 — 248. 258. 259. 350. 351.) 173. 
Unterstützung von Militairs der vormaligen Schleswig- 
Holsteinischen Armee, s. Schleswig=Holstein. 
Einführung des Gesetzes über die Unterstützung der 
Familien zum Dienste einberufener Mannschaften der Er- 
satzreserre vom 8. April 1868 als Reichsgesetz in Baden (G. v. 
22. Novbr.) 399. — Ersatz der Unterstützungen an 
Familien der Reserve- und Landwehr- Mannschaften (G. 
v. 4. Dezbr.) 407. 
Unterstützungswohnsitz, Einführung des Gesetzes vom 
6. Juni 1870 über den Unterstützungswohnsitz als Reichs- 
gesetz in Württemberg und Baden (G. v. 8. Nopbr.) 391. 
Untersuchungssachen (Strofsachen), strasbare Hand- 
lungen in Betreff derselben (Str. G. B. J. 174. Nr. 2. 
S 343. 344. 346.) 160. — s. Rechtssachen. 
Untersuchungsverfahren gegen Mitglieder des Reichs- 
tages (Verf. Art. 31.) 72. 
Untersuchungsverfahren wegen Post. und Porto- 
Defraudationen (G. v. 28. Oktbr. §J. 35.) 354. 
Untrenue, Bestrafung derselben (Str. G. B. K. 266.) 177. 
Unwissenheit, Einfluß derselben auf die Strafbarkeit 
(Str. G. B. F. 59.) 138. « 
Un-
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        Sachregister. 
Unzucht, Strafe derselben (Str. G. B. . 173 — 178.) 
160. — Verschaffung von Gelegenheit zur Unzucht (das. 
S. 180. 181.) 162. — Oeffentliches Aergerniß durch 
unzüchtige Handlungen (das. §. 183.) 162. — Verkauf 
unzüchtiger Schriften (das. 8. 184.) 162. — Entführung 
zur Unzucht (das. SS. 236. 237.) 170. 
Unzurechnungsfähigkeit als Strafausschließungsgrund 
(Str. G. B. F. 51.) 136. 
Urheberrecht, Einführung des Gesetzes über das Urheber- 
recht an Schriftwerken, Abbildungen, musikalischen Kom- 
positionen und dramatischen Werken vom 11. Juni 1870 
als Reichsgesetz in Bayern (G. v. 22. April I. 11.) 90. 
Urkunden, die Bestimmungen über die Begloubigung 
öffentlicher Urkunden unterliegen der Aufsicht und Gesetz- 
gebung des Reichs (Verf. Art. 4. Nr. 12.) 66. 
Verrath an Urkunden (Str G. B. J. 92. Nr. 1. 2.) 
145.— Vernichtung, Verfälschung oder Unterdrückung von 
Urkunden (das. 9#. 133. 267—280. 348.) 153. — Un. 
befugte Eröffnung verschlossener Urkunden (das. F. 299.) 184. 
Urkundenfälschung, Begriff und Strafe (Str. G. B. 
5d. 267—280.) 178; durch Beamte (das. 96. 348. 349. 
351.) 194. 
V. 
Verbindung, Bestrafung der Theilnahme an geheimen 
Verbindungen (Str. G. B. J#. 128. 129.) 152. 
Verbrauchssteuern, die Gesetzgebung darüber steht 
dem Reiche zu (Verf. Art. 35.) 72. — Erhebung und 
Verwaltung (das. Art. 36. 38.) 73. 
Verbrechen, Begriff und Strafe (Str. G. B. I. 1. 4. 
5. 13. 14.) 128. — Verjährung derselben (das. 99. 67. 
70.) 139. 
Verbreitung erdichteter Thatsachen als Vergehen gegen 
die öffentliche Ordnung (Str. G. B. F. 131.) 153. — 
Beleidigung durch Verbreitung unwahrer Thatsachen (das. 
SS. 186— 191.) 163. — Verbreitung unzüchtiger Schrif- 
ten 2c. (das. I. 184.) 162. 
Vereidigung der Reichsbeamten (Verf. Art. 18. 50.) 70. 
Vereinswesen unterliegt der Aufsicht und Gesetzgebung des 
Reichs (Verf. Art. 4. Nr. 16.) 66. 
Verfälschung, s. Fälschung, Urkundenfälschung. 
Verfassung des Deutschen Reichs, s. Reichsverfassung. 
Verführung zum Beischlafe (Str. G. B. §. 182) 162. 
Vergehen, Begriff (Str. G. B. F. I.) 128. — Be- 
strafung (das. S#. 4. 5. 57. Nr. 4. &amp;g. 61 — 65.) 129.— 
Verjährung (das. 96. 67— 70.) 139. 
Reichs- Gesetzbl. Jahrg. 1871. 
1871. 33 
Vergiftung eines Menschen (Str. G. B. J. 229.) 169; 
von Bruunen 2c. (das. 99. 324 — 326.) 189.1 
Verhaftung eines Reichstagsmitgliedes (Verf. Art. 31.) 
72. — rechtswidrige Verhaftung (Str. G. B. J. 341.) 
193. 
Verjährung der Strafverfolgung (Str. G. B. S## 61. 
66—69. 171. 198. 232.) 138. — der Strafvollstreckung 
(das. 9§. 66. 70—72.) 138. — der Entschädigungs- 
ansprüche an die Postverwaltung (G. v. 28. Oktbr. J. 14.) 
350. 
Verkehr, Land- und Wasserstraßen, sowie Eisenbahnen im 
Interesse des allgemeinen Verkehrs (Verf. Art. 4. Nr. 8. 
Art. 41. 42. 46.) 66. — Ausschuß im Bundesrathe für 
Handel und Verkehr (das. Art. 8. Nr. 4.) 68. 
Verleitung zu strafbaren Handlungen (Str. G. B. g8. 48. 
1141.Q 144. 159. 160. 179. 182.) 136. 
Verleumdung, Begriff und Strafe (Str. G. B. F. 187.) 
163. 
Verlust der Ehrenrechte (Str. G. B. I§. 32—34.) 133. 
Vermögen, Beschlagnahme desselben (Str. G. B. I. 93. 
140.) 145. 
Vernichtung von Urkunden (Str. G. B. §. 92. Nr. 2. 
S§. 133. 274. Nr. 1. F. 280.) 145 gepfändeter und 
in Beschlag genommener Sachen (das. F. 137.) 154. 
Verschwägerte, s. Angehörige. 
Versicherung, Brandstiftung an versicherten Sachen 2c. 
(Str. G. B. F. 265.) 177. — Versicherung auf den 
Diensteid oder an Eidesstatt, s. Diensteid, Eidesstatt. 
Versicherungs=Anstalten, unbefugte Errichtung der. 
selben (Str. G. B. FJ. 360. Nr. 9.) 197. 
Versicherungsgebühr für Postsendungen mit Werth- 
angabe (G. v. 28. Oktbr. §J. 3.b.) 360. 
Versicherungs=Gesellschaften, Täuschung derselben 
(Str. G. B. 9§. 277—280.) 180. 
Versicherungswesen, Vorbehalt Bayerns in Betreff 
der gesetzlichen Bestimmungen über das Immobiliar- 
Versicherungswesen (Schlußprotokoll v. 23. Novbr. 1870 
IV.) 23. — Daseselbe unterliegt der Aufsicht und Gesetz- 
gebung des Reichs (Verf. Art. 4. Nr. 1.) 65. 
Versorgung der Militairpersonen des Reichsheeres und 
der Kaiserlichen Marine (G. v. 27. Juni) 275. 
Verstümmelung,, um sich der Wehrpflicht zu entziehen 
(Str. G. B. J. 142.) 154. — Verstümmelung bei Körper- 
verletzung (das. §. 224.) 168. — Verstümmelungszulagen 
für Militairpersonen (G. v. 27. Juni 99. 13. 15. 32. 
34. 36. 48. 56. 72—74. 86. 89. 90—93. 100—102. 
113—116.) 278. 
E Ver-
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        34 
Versuch eines Verbrechens oder Vergehens, Begriff und 
Strafe (Str. G. B. 9#§. 43 — 46.) 135. 
Vertrag, Abschluß von Verträgen im Namen des Reichs 
(Verf. Art. 11.) 69. — Verträge zwischen den Bundes- 
staaten, welche in Kraft bleiben (das. Art. 3.) 65. 
Vertrag zwischen Deutschland, Oesterreich 2c. wegen 
der Schiffahrt im Schwarzen Meere und auf der Donau 
(v. 13. März) 104. — s. auch Friedens-Vertrag, 
Postvertrag, Auslieferungsvertrag. 
Verweis bei strafbaren Handlungen jugendlicher Personen 
(Str. G. B. S. 57. Nr. 4.) 138. 
Veterinärpolizei, unterliegt der Aufsicht und Gesetz- 
gebung des Reichs (Verf. Art. 4. Nr. 15.) 66. 
Viehseuche, Verletzung der Maßregeln zur Verhütung 
von Viehseuchen (Str. G. B. F. 328.) 190. 
Vorgesetzte, beleidigende Rügen derselben (Str. G. B. 
§. 193.) 164. — Berechtigung zum Strafantrage bei 
Beleidigung von Untergebenen (das. 9. 196.) 164. — 
Verleitung durch Vorgesetzte (das. §# 357. 358.) 195. 
Vormund, Verlust der Ehrenrechte macht unfähig, Vor- 
mund zu sein (Str. G. B. J. 34. Nr. 6.) 133. — Be- 
rechtigung desselben zu dem Antrage auf Bestrafung 
(das. §. 65.) 139. — Bestrafung desselben wegen Unzucht 
mit Pflegebefohlenen (das. §. 174. Nr. 1.) 160) wegen 
Kuppelei (das. S. 181.) 162; wegen Untreue (das. F. 266. 
Nr. 1.) 177. 
W. 
Waagen, unrichtige (Str. G. B. F. 369. Nr. 2.) 202. 
Waaren, fälschliche Bezeichnung derselben (Str. G. B. 
§. 287.) 182. 
Waarenproben, Dostsendungen mit Waarenproben 
(G. v. 28. Oktbr. I. 50. Nr. 6.) 357. 
Währung, Feststellung derselben zur Berechnung der 
Wechselstempelsteuer (Bek. v. 23. Juni) 267. — desgl. 
bei Zahlungen in Reichsgoldmünzen (G. v. 4. Dezbr. F. 8.) 
405. 
Waffen, beim Hochverrath und Landesverrath (Str. G. 
B. 8§§. 84. 88. 90. Nr. 2.) 143. — Unbefugte Be- 
waffnung von Mannschaften (das. S. 127.) 152. — Auf- 
sammlung von Vorräthen an Waffen (das. S. 360. Nr. 2.) 
196.— Hausfriedensbruch mit Waffen (das. J. 123.) 151.— 
Diebstahl, Raub, Bettelei mit Waffen (das. §. 243. Nr. ö. 
§. 250. Nr. 1. §. 362.) 172. — Verbotene Waffen 
(das. §. 367. Nr. 9. 10.) 200. 
Wahl zum Reichstag (Verf. Art. 20. 21. 25.) 70. 
Wahlgesetz für den Reichstag vom 31. Mai 1869, Ein- 
führung desselben als Reichsgesetz in Bayern (V. v. 
23. Novbr. 1870 III. S. S.) 21. 
Sachregister. 
1871. 
Wahlkreise, Nachtrag zum Verzeichnisse der Reichstags- 
Wahlkreise (Bek. v. 27. Febr.) 35. 
Wahlrecht, strafbare Verhinderung der Ausübung des 
Wahlrechts (Str. G. B. I§. 107. 339.) 148. — Verlust 
des Wahlrechts in Folge strafrechtlicher Verurtheilung 
(das. §. 34. Nr. 4.) 133. 
Wahlreglement, Nachträge zum Wahlreglement vom 
28. Mai 1870 (Bek. v. 27. Febr.) 35. 
Wahlstimme, Kauf und Verkauf derselben (Str. G. B. 
§. 109.) 148. 
Wald, Brandstiftung an Waldungen (Str. G. B. S##. 308. 
310. 325.) 187. — Anzündung von Feuer in Wäldern 
(das. §. 368. Nr. 6.) 202. 
Waldeck (Fürstenthum), gehört zum Deutschen Reiche 
(Verf. Art. 1.) 64. — führt im Bundesrathe eine Stimme 
(das. Art. 6.) 67. 
Wanderbücher, Anfertigung und Gebrauch falscher 
Wanderbücher (Str. G. B. G. 363.) 198. 
Wapyppen, unbefugte Abbildung von Wappen zur Be- 
zeichnung von Waaren (Str. G. B. F. 360. Nr. 7.) 197. 
Feststellung des Kaiserlichen Wappens (A. E. v. 
3. August) 318. 
Wasserstand, strafbare Veränderung von Merkmalen zur 
Bezeichnung des Wasserstandes (Str. G. B. IJ. 274. 
Nr. 2.) 179. 
Wasserstraßen unterliegen der Aufsicht und Gesetzgebung 
des Reichs (Verf. Art. 4. Nr. 8. 9.) 66. — Schiffahrt 
auf Wasserstraßen (das. Art. 54.) 78. 
Wasserzölle (Verf. Art. 4. Nr. 9. Art. 54.) 66. 
Wechselordnung, allgemeine Deutsche, das Gesetz wegen 
Einführung derselben v. 5. Juni 1869 erhält Gültigkeit 
für Bayern (G. v. 22. April §. 2. I. Nr. 8.) 89. 
Wechselrecht unterliegt der Gesetzgebung des Reichs 
(Verf. Art. 4. Nr. 13.) 66. 
Wechselstempelsteuer , Einführung des Gesetzes über 
die Wechselstempelsteuer v. 10. Juni 1869 als Reichsgesetz 
in Bayern (G. v. 22. April S#. 4.) 88. — Berechnung derselben 
nach verschiedenen Währungen (Bek. v. 23. Juni) 267. — 
Ausgabe von Reichsstempelmarken und gestempelten 
Blankets (Bek. v. 11. August) 323. 
Wechselstempelzeichen, Vorschriften über die Ver- 
wendung derselben (Bek. v. 23. Juni II.) 268.— desgl. 
über Anfertigung, Debit und Erstattung derselben (Bek. 
v. 11. August) 323. 
Wege, Diebstahl auf öffentlichen Wegen (Str. G. B. 
§S. 243. Nr. 4.) 172. — Raub auf einem öffentlichen 
Wege (das. §. 250. Nr. 3.) 174. — Beschädigung 2c. 
von Gegenständen zur Verschönerung öffentlicher Wege 
(das. §. 304.) 185. — Verringerung von Wegen durch 
Abgraben oder Abpflügen (das. F. 370. Nr. 1.) 203. 
Weg-
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        Sachregister. 
Wegnahme, Aufhebung der Verordnung wegen Auf- 
bringung und Wegnahme Französischer Handelsschiffe vom 
18. Juli 1870 (V. v. 19. Jan.) 8. 
Wehre, Beschädigung und Zerstörung derselben (Str. 
G. B. &amp;. 321.) 189. 
Wehrpflicht, s. Militairdienst. 
Wehrpflichtige, s. Militairpersonen, Soldaten. 
Werthsendungen (G. v. 28. Oktbr. 96. 6—10. 50. 
Nr. 7.) 318. — Dorto für Werthsendungen (G. v. 
28. Oktbr. §. 3.) 360. 
Weiden, unbefugtes Gehen, Reiten, Fahren über Weiden 
(Str. G. B. F. 368. Nr. 9.) 202. 
Wein, Anwendung des Art. 33. der Reichsverfassung auf 
den in Elsaß-Lothringen gebauten Wein (V. v. 30. August) 
329. 
Werke, s. Schriftwerke; 
musikalische Kompositionen. 
Widerstand gegen die Staatsgewalt (Str. G. B. 
K. 110—122.) 149. 
Wiesen, unbefugtes Gehen, Reiten 2c. 
(Str. G. B. g. 368. Nr. 9.) 202. 
Wilddieberei, Bestrafung derselben (Str. G. B. 
S. 294.) 184. 
Wimpfen (Hessen), Ueberweisung der Postanstalten im 
Kreise Wimpfen in den Bezirk der Ober-Postdirektion zu 
Karlsruhe (A. E. v. 22. Novbr.) 472. 
Wirthe, Bestrafung derselben wegen Gestattung von 
Glücksspielen (Str. G. B. F. 285.) 182;) desgl. wegen 
Uebertretung der Polizeistunde (das. F. 365.) 199. 
Wirthschaftsgenossenschaften, s. Genossen- 
schaften. 
Wittwen, Bewilligungen für Wittwen von Offizieren, 
Militairärzten 2c. (G. v. 27. Juni 86. 41. 43—45. 47. 
48. 52. 56. 57. 94. 95. 98.) 284. 
Wittwenkassen, unbefugte Errichtung derselben (Str. 
G. B. &amp;. 360. Nr. 9.) 197. 
Woche, Berechnung derselben bei Freiheitsstrafen (Str. 
G. B. F. 19.) 131. — Freiheitsentziehung über eine 
Woche (das. S. 239.) 171. 
Wöltingerode (Amt), Ueberweisung in den Bezirk der 
Ober=Postdirektion zu Braunschweig (A. E. v. 
14. März) 86. 
Wohnung, widerrechtliches Eindringen in eine solche 
(Str. G. B. #§. 123. 124.) 151. 
Wohnsitz, Berechtigung zur Begründung des Wohnsitzes 
in Deutschland (Verf. Art. 3.) 65. 
Wundärzte, s. Aerzte. 
Würden, Verlust und Unfähigkeit zur Erlangung von 
Würden in Folge strafrechtlichen Erkenntnisses (Str. G. 
B. S#. 33. 34. Nr. 3.) 133. — Unbefugte Annahme 
von Würden (das. J. 360. Nr. 8.) 197. 
dramatische Werke, 
über Wiesen 
1871. 35 
Württemberg (Königreich), Verzeichniß der Wahlkreise 
zu den Wahlen für den Reichstag 40; desgl. der nach 
den Bestimmungen des Wahlreglements für den Reichs- 
tag zuständigen Behörden 44. 
Württemberg gehört zum Deutschen Reiche (Verf. 
Art. 1.) 64. — führt im Bundesrathe vier Stimmen 
(das. Art. 6.) 67. — wählt 17 Abgeordnete in den 
Reichstag (das. Art. 20.) 70. — Vorbehalt wegen der 
Bier= und Branntweinsteuer in Württemberg (das. Art. 
35. 38.) 73. — Besondere Bestimmungen über das 
Post- und Telegraphenwesen (das. Art. 52.) 78. — desgl. 
über das Kriegswesen (das. Schlußbestimmung zu Abschn. 
XI.) 82. — hat Sitz im Ausschuß für die auswärtigen 
Angelegenheiten (das. Art. 8.) 68. — Friedens. Prä- 
liminarien mit Frankreich (v. 26. Febr.) 215. — Beitritt 
Württembergs zu dem Friedens=Vertrage mit Frankreich 
(Protokoll v. 15. Mai) 238. 
Die Bestimmungen des Posttaxgesetzes finden auf 
den inneren Postverkehr in Württemberg keine Anwendung 
(G. v. 28. Oktbr. §. 13.) 362. 
Einführung des Gesetzes über die Maßregeln gegen 
die Rinderpest vom 7. April 1869 als Reichsgesetz in 
Württemberg (G. v. 2. Novbr.) 372. — desgl. des 
Eisenbahn=-Betriebs. Reglements (Bek. v. 22.Dezbr.) 473.— 
desgl. des Gesetzes vom 6. Juni 1870 über den Unter- 
stützungswohnsitz (G. v. 8. Nopbr.) 391. — desgl. der 
Gewerbe-Ordnung vom 21. Juni 1869 (G. v. 10. Novbr.) 
392. — Approbationen für Medizinalpersonen aus 
Württemberg (Bek. v. 21. Dezbr.) 472. 
3. 
Zahnärzte, Approbationen der Zahnärzte aus Württem. 
berg und Baden (Bek. v. 21. Dezbr.) 472. 
Zeichnungen, s. Abbildungen. 
Zeitungen, Beförderung derselben (G. v. 28. Oktbr. 
S, 1—3. 15.) 347. — Strafbestimmungen für unbefugte 
Beförderung von Zeitungen (das. §. 27. Nr. 1.) 353.— 
Provision für Zeitungen (G. v. 28. Oktbr. §. 3.) 348) 
(G. v. 28. Oktbr. §#. 10.) 362. 
Zellerfeld (Kreis), Ueberweisung in den Bezirk der Ober- 
Postdirektion zu Braunschweig (A. E. v. 14. März) 86. 
Zerstörung, s. Vernichtung, Beschädigung. 
Zeuge, Beschränkung der Fähigkeit, Zeuge zu sein, in 
Folge strafrechtlicher Verurtheilung (Str. G. B. F. 34. 
Nr. 5. 8. 161.) 133. — Falsche Entschuldigung aus- 
gebliebener Qeugen (das. §. 138.) 154. — Bestrafung 
meineidiger Zeugen (das. S#. 154. 155. 157. 161.) 156. 
Zeug-
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        36 Sachregister. 
Zeughäuser, Zerstörung ꝛc. derselben (Str. G. B. F. 90. 
Nr. 2.) 144. 
Zeugniß, falsches, namentlich in Strafsachen (Str. G. 
B. J. 154.) 156. — Falsche Gesundheits- und Führungs- 
zeugnisse (das. §9. 277—280. 363.) 180. 
Zinsscheine (Coupons)) Anfertigung und Gebrauch 
falscher Zinsscheine (Str. G. B. I§. 149. 360. Nr. 6.) 
156. 
Zollangelegenhezten, die Hollgesetzgebung in den 
Bundesstaaten ist Sache des Reichs (Verf. Art. 4. Nr. 2. 
Art. 35.) 66. — Ausschuß des Bundesrathes für das 
Zollwesen (das. Art. 8. Nr. 3.) 68. — Bestimmungen 
über das Zollwesen (das. Art. 33—40. 70.) 72. 
s. auch Flußzölle, Wasserzölle, Steuern. 
Jollgesetzgebung des Deutschen Reichs (Verf. Art. 4. 
Nr. 2; Art. 35.) 66. 
Jollgrenze Deutschlands (Verf. Art. 33—35.) 72; (G. 
v. 17. Juli) 325. 
Joll= und Handelswesen in Deutschland (Verf. Art. 
33—40.) 72) (G. v. 17. Juli) 325. 
Zoll= und Steuerämter in den Bundesstaaten (Verf. 
Art. 36.) 73. 
Zollvereinsbeamte, Ernennung derselben 92. 345. 
JZollvertrag vom 8. Juli 1867, Anwendung desselben 
im Deutschen Reiche (Verf. Art. 40.) 74. 
1871. 
Zorn, Täödtung im Jorn (Str. G. B. §S. 213.) 167. 
JZuchthausstrafe „, Dauer, Berechnung, Verhältniß der- 
selben zur Gefängnißstrafe (Str. G. B. #. 14. 15. 
19—26. 28.) 130. — Folgen derselben (das. S. 31. 32.) 
132. — Bei jugendlichen Verbrechern ist statt der Zucht- 
hausstrafe auf Gefängnißstrafe zu erkennen (das. F. 57. 
Nr. 1. 3.) 137. — Milderung der Juchthausstrafe (das. 
S#. 44. 49. 157.) 204. — Verjährung derselben (daf. 
§. 70. Nr. 1—3.) 140. 
Zucker, Befsteuerung desselben in Deutschland (Verf. Art. 
35. 38. Nr. 3. c.) 72. 
Zusammenrottung zu strafbaren Handlungen (Str. 
G. B. S# 115. 122. 124. 125.) 150. 
Zusammenstoßen, Verhütung des ZLusammenstoßens 
der Seeschiffe (V. v. 23. Dezbr.) 475. 
Zusammentresffen mehrerer strafbarer Handlungen (Str. 
G. B. I#§. 73— 79.) 140. 
Zwangsvollstreckung (Exekution), strafbare Vereitelung 
derselben (Str. G. B. F. 288.) 183. — Befugniß der 
Postanstalten zur exekutivischen Einziehung von unbezahlt 
gebliebenem Personengeld, Porto und sonstigen Gebühren 
(G. v. 28. Oktbr. §. 25.) 352. 
Zweikampf, Bestrafung desselben (Str. G. B. §#. 201 
—210.) 165. 
Zwischenrayon, s. Rayon. 
  
  
Herausgegeben im Reichskanzler=Amte. 
  
Berlin, gedruckt in der Königlichen do aebsine Ober=Hofbuchdruckerei 
(R. v. D
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