— 35 — Auch sind Ausnahmen bei Geleissperrungen nach vorgängiger Verständigung der benachbarten Stationen, sowie bei Doppelstrecken in den Bahnhöfen unter Verantwortlichkeit des Vorstehers der Station zulässig“. 8) §. 23 erhält folgenden Zusatz: „„Entsprechend konstruirte Tendermaschinen dürfen bei allen Zügen auch auf freier Bahn vor- und rückwärts laufen.“ 9) In §. 24, Absatz 2 wird zwischen den Worten „alle“ und „Wagen- thüren“ eingeschaltet: "auf den Langseiten der Wagen befindlichen“. 10) In §. 25, Absatz 2 soll lit. b. lauten wie folgt: "b) durch Weichen gegen die Spitzen und über Drehbrücken“. 11) In §. 26, Zeile 3 ist statt „150“ zu setzen "200“ und am Schlusse hinzuzufügen: „Bahnkreuzungen in gleicher Ebene der Schienen außerhalb der Stationen (§. 3) dürfen von den Zügen erst passirt werden, nach- dem die letzteren vorher zum Stillstande gebracht sind und von den betreffenden Aufsichtsbeamten die Erlaubniß zum Passiren ertheilt ist“. 12) In §. 27 fällt lit. c. weg. 13) In §. 32 sind a) in Absatz 1, Zeile 3 die Worte: „im Wesentlichen gleichmäßig"“ durch das Wort „angemessen“ b) im Absatz 2, Zeile 4 und 5 die Worte: „die einzelnen Wagen thun- lichst gleichmäßig belastet“ durch die Worte: „die Belastung in den einzelnen Wagen thunlichst gleichmäßig vertheilt“ zu ersetzen. 14) in §. 33 soll der zweite Satz lauten wie folgt: „Bei der dem Postwagen zu gebenden Stellung ist, soweit der Bahnbetrieb dies gestattet, auf die Bedürfnisse des Postdienstes Rücksicht zu nehmen; ebenmäßig ist die Verwendung des Post- wagens als Schutzwagen thunlichst zu vermeiden.“ 15) in §. 39, Absatz 2, Zeile 1 muß es statt „stehenden“ heißen „fahrenden“. 16) §. 45 erhält am Schlusse des ersten Absatzes folgenden Zusatz: „Auf die württembergischen Bahnen finden diese Bestimmungen nur mit den Modifikationen Anwendung, welche das dort bestehende Weichensystem, nach dem Ermessen der Königlich württembergischen Regierung erfordert“. 17) Im §. 52 tritt an die Stelle des zweiten Absatzes das Folgende: „Es ist untersagt, die Barrieren oder sonstigen Einfriedigungen eigenmächtig zu öffnen, zu überschreiten, oder zu besteigen, oder etwas darauf zu legen oder zu hängen.“