— 50 — Artikel VI. Die Genehmigung wie auch die Abänderung des Fahrplans bleibt der Königlich preußischen Staats-Regierung vorbehalten; ebenso die Genehmigung des Bahngeldtarifs und des Frachttarifs, sowohl für den Güter- als für den Personenverkehr, sowie der Abänderung der Tarife, insoweit dieselbe nicht dem freien Ermessen der Gesellschaft überlassen wird. Die Gesellschaft hat die Beförderung von Personen in 4 Wagenklassen zu bewerkstelligen und für den Transport von Kohlen und Koaks und event. der übrigen im Artikel 45 der Verfassung des Deutschen Reichs bezeichneten Gegen- stände bei größeren Entfernungen den Einpfennigtarif einzuführen, soweit und sobald dies von dem Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten verlangt wird. Die Gesellschaft übernimmt die Verpflichtung, soweit das Königlich preu- ßische Handelsministerium es im Verkehrsinteresse für nöthig erachtet, jederzeit auf dessen Verlangen künftig mit anderen in- und ausländischen Bahnverwal- tungen für die Beförderung von Personen und Gütern einen durchgehenden Verkehr mittelst direkter Expeditionen und direkter Tarife zu errichten und hier- bei insbesondere auch in ein gegenseitiges Durchgehen der Transportmittel gegen die übliche, nöthigenfalls vom Königlich preußischen Handelsministerium fest- zusetzende Vergütung zu willigen. Bezüglich dieser direkten Tarife ist die Gesell- schaft verpflichtet, auf Verlangen des Königlich preußischen Handelsministeriums auf ihrer in diesem neu einzurichtenden durchgehenden Verkehre zu berührenden Strecke den niedrigsten Tarif-Einheitssatz pro Zentner und Meile zuzugestehen, welchen sie auf dieser Strecke für die gleichartigen Transportgegenstände in ihrem Lokaltarife erhebt. Sollte sie jedoch in einem anderen durchgehenden Verkehre für jene Strecke ihrer Bahn einen unter den Lokaltarif-Einheitssatz pro Zentner und Meile er- mäßigten Satz pro Zentner und Meile beziehen, so muß sie für jene Strecke diesen ermäßigten Tarifsatz auch in dem neu zu errichtenden durchgehenden Verkehre auf Verlangen des Königlich preußischen Handelsministeriums zugestehen. Für durchgehende Güter-Transporte wird die Erhebung einer Expeditions- Gebühr für die Gesellschaft ausgeschlossen, wenn weder die ursprüngliche Ver- sandt-, noch die letzte Adreßstation an ihrer Bahn liegt. Die vorbezeichnete Verpflichtung der Gesellschaft zur Einrichtung eines di- rekten Verkehrs und zum Zugeständnisse des vorbezeichneten Tarifsatzes wird jedoch durch die Bereitwilligkeit der anderen betheiligten Eisenbahnverwaltungen bedingt, in diesem Verkehre ihren Tarif nach denselben Grundsätzen zu normiren und somit für ihre in dem einzurichtenden durchgehenden Verkehre zu benutzende Strecke den niedrigsten Tarif. Einheitssatz pro Zentner und Meile zuzugestehen, welchen sie auf dieser Strecke für gleichartige Transportgegenstände in ihrem Lokalverkehr resp. in einem anderen durchgehenden Verkehr erheben. Sollte die Gesellschaft zum Zwecke der Einrichtung eines neuen direkten durchgehenden Verkehrs das gleiche Zugeständniß, wie es vorstehend präzisirt ist, von einer andern Bahnverwaltung fordern, und die letztere ohne von dem Königlichen Handelsministerium für zulänglich erachtete Gründe sich weigern,