— 52 — sendungen in ihren Wagen zu vermitteln, oder der Post die erforder- lichen Transportmittel leihweise herzugeben. Im ersteren Falle wird für ordinaire Packete über 20 Pfund eine weitere, als die ad 3 vorgesehene Vergütung nicht geleistet. Im letzteren Falle zahlt die Postverwaltung außer der Frachtvergütung für die ordinairen Packete über 20 Pfund eine besonders zu vereinbarende, nach Sätzen pro Coupê und Meile und resp. pro Achse und Meile zu bemessende Hergabe- und Transport- Vergütung. 5) Die Eisenbahngesellschaft übernimmt die Unterhaltung, Unterstellung, Reinigung, das Schmieren, Ein- und Ausrangiren etc. der Eisenbahn- Postwagen, sowie den leihweisen Ersatz derselben in Beschädigungsfällen, gegen Vergütungen, welche nach den Selbstkosten bemessen werden und über deren Berechnung besondere Vereinbarung getroffen wird. 6) Die Gesellschaft ist verpflichtet, die mit Postfreipässen versehenen Per- sonen unentgeltlich zu befördern, vorausgesetzt, daß diese nur einen Theil ihrer Reise auf der Eisenbahn, einen anderen Theil aber mit gewöhn- lichem Postfuhrwerk zurücklegen. Der Bundes-Telegraphenverwaltung gegenüber hat die Gesellschaft die- jenigen Verpflichtungen zu übernehmen, welche von dem Bundesrathe des Deutschen Reichs für die Eisenbahnen im Bundesgebiete festgestellt sind oder später für dieselben anderweit festgestellt werden mögen. Artikel VII. Die unteren Betriebs-Beamtenstellen innerhalb des preußischen Gebiets, insbesondere die Stellen der Bahnwärter und Weichensteller, Perrondiener, Wiege- meister, Stations-Vorsteher, Stations-Aufseher, Stations-Assistenten, Telegra- phisten, Materialien-Verwalter, Magazin-Aufseher, sollen, insoweit nicht das preußische Handelsministerium Ausnahmen bewilligt, nur mit preußischen Unter- thanen besetzt werden und zwar, insoweit nicht etwa das betreffende Amt eine technische Vorbildung erfordert, vorzugsweise mit solchen aus dem deutschen Bundesheer mit Civil-Anstellungs-Berechtigung entlassenen Militairs, welche das 35. Lebensjahr noch nicht überschritten haben. Die Gesellschaft hat die Instruk- tionen zu befolgen, welche ihr die preußische Regierung bezüglich der Ermittelung und Einberufung der Militairanwärter und bezüglich der staatlichen Kontrole der für Militairanwärter bestimmten Stellen ertheilen wird. Die auf den in Preußen belegenen Bahnstrecken fungirenden Bahnbeamten find rücksichtlich der Disziplin der kompetenten Aufsichtsbehörde, im Uebrigen aber den preußischen Gesetzen und Behörden unterworfen. Artikel VIII. Anderen Unternehmern bleibt sowohl der Anschluß an die in Rede stehen- den Bahnstrecken mittelst Zweigbahnen, als die Benutzung der ersteren gegen zu vereinbarende, event. vom preußischen Handelsministerium festzusetzende Fracht- oder Bahngeld- Sätze vorbehalten.