— 53 — Artikel IX. Die preußische Regierung behält sich das Recht vor, das Eigenthum der innerhalb ihres Gebiets belegenen Bahnstrecken nebst allem beweglichen und unbeweglichen Zubehör nach Ablauf von dreißig Jahren, vom Tage der Betriebs- Eröffnung an gerechnet, oder auch später, nach einer in beiden Fällen mindestens ein Jahr vorher zu bewirkenden Ankündigung käuflich zu erwerben. Als Kaufpreis zahlt der Staat nach seiner Wahl entweder den 25fachen Betrag des steuerpflichtigen Reinertrages, welcher im Durchschnitt der letzten, der Ankündigung vorhergegangenen fünf Betriebsjahre für die in Preußen belegenen Strecken aufgekommen ist, oder er ersetzt das auf diese Strecken verwandte An- lagekapital. Im Falle der letzteren Wahl soll, insofern zur Zeit der Erwerbung der Zustand der Bahn oder des Zubehörs gegen die ursprüngliche Anlage sich wesentlich verschlechtert haben möchte, von dem zu erstattenden Anlagekapital nach einem durch Sachverständige zu bestimmenden Prozentsatze ein, dem dermaligen Zustande entsprechender Abzug gemacht werden. Zu dem vorbezeichneten, auf den preußischen Staat im Falle des Ankaufs übergehenden Zubehör gehört insbesondere ein, der Länge der in Preußen be- legenen Strecken entsprechender Theil des vorhandenen Betriebsmaterials, ferner das zur Bahnverwaltung und zur Transportverwaltung dieser Strecken gehörige Inventarium und der im Artikel V. bezeichnete Fonds. Artikel X. Sollte die Gesellschaft die in Preußen belegenen Bahnstrecken ganz oder theil- weise anderweit veräußern oder verpachten, oder sonst den Betrieb darauf Anderen abtreten wollen, so ist zu jeder dieser Maßnahmen die Zustimmung der Königlich preußischen Regierung nothwendig. Artikel XI. Die Konzession kann jederzeit ohne Weiteres von der Königlich preußischen Regierung widerrufen und zurückgenommen werden, wenn den Konzessionsbedin- gungen zuwider gehandelt, oder eine der darnach dem Unternehmer obliegenden Ver- pflichtungen nicht vollständig erfüllt wird, und eine Aufforderung zur Erfüllung binnen einer endlichen Frist von mindestens drei Monaten ohne Erfolg bleibt. Im Falle solcher Konzessionsentziehung muß der Unternehmer es sich ge- fallen lassen, daß die Bahn nebst allem beweglichen und unbeweglichen Zubehör als ein Ganzes zur öffentlichen Versteigerung mit der Verpflichtung des An- käufers gebracht wird, den Bau der Bahn zu vollenden, resp. dieselbe als eine öffentliche Verkehrsanstalt zu erhalten und fortzubetreiben. Die Aushändigung einer Ausfertigung dieser Konzessionsurkunde an die Gesellschaft und die Bekanntmachung der Konzession durch das Amtsblatt der Regierung zu Düsseldorf auf Kosten der Gesellschaft erfolgt erst nach Hinter- legung der im Artikel IV. bezeichneten Kaution und der bezüglichen Verpfändungs- Urkunde.