— 59 — Reichs-Gesetzblatt. (Nr. 798.) Verordnung, betreffend die Kautionen der bei der Verwaltung der Reichs- Eisen- bahnen in Elsaß-Lothringen angestellten Beamten. Vom 27. Februar 1872. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen auf Grund der §§. 3, 7 und 16 des Gesetzes vom 2. Juni 1869, betreffend die Kautionen der Bundesbeamten (Bundesgesetzbl. S. 161), nach Einvernehmen mit dem Bundesrathe, im Namen des Deutschen Reichs, für Elsaß-Lothringen was folgt: §. 1. Zur Kautionsleistung sind die nachstehenden Beamtenklassen der Eisenbahn- verwaltung verpflichtet: 1) der Hauptkassenrendant, der zum ständigen Vertreter desselben bestimmte Hauptkassenbuchhalter, der Hauptkassenkassirer und die Hauptkassendiener, 2) die Verwalter von Stationskassen, Güter- und Gepäckexpeditionskassen und deren ständige Assistenten, sofern sich dieselben instruktionsmäßig an der Vereinnahmung und Verausgabung von Geldern zu betheiligen haben, 3) die Verwalter der Betriebsmaterialien-Haupt- und Rebendepots, sowie der Werkstattsmaterialien-Depots, 4) die Packmeister bei den Personen- und Güterzügen. §. 2. Die Höhe der von den vorbezeichneten Beamtenklassen zu leistenden Kau- tionen beträgt: 1) für a) den Hauptkassenrendanten .......................... 3000 Thlr., b) den als ständigen Vertreter des Rendanten fungirenden Hauptkassen- buchhalter und den Hauptkassenkassirer den Jahresbetrag des pensionsfähigen Gehalts, c) die Hauptkassendiener den halben Jahresbetrag des pensionsfähigen Gehalts; Reichs-Gesehbl. 1872. 10 Ausgegeben zu Berlin den 12. März 1872.