Reichs-Gesetzblatt. Nr.10. (Nr. 807.) Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags. Vom 17. März 1872. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen auf Grund des Artikels 12 der Verfassung des Deutschen Reichs, im Namen des Reichs, was folgt: Der Reichstag wird berufen, am 8. April d. J. in Berlin zusammnenzu- treten und beauftragen Wir den Reichskanzler mit den zu diesem Zwecke nöthigen Vorbereitungen. . Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 17. März 1872. (L. S.) Wilhelm. Fürst v. Bismarck. Reichs-Gesetzbl. 1872. 13* Ausgegeben zu Berlin den 20. März 1872.