für 200 Mk. 25 Milligramm, "  500  "  50  " "  1000  " 90 " " 2000  " 160 " Die Gewichtsstũcke dieser Art erhalten den einfachen Stern-Stempel. §. 7. Normale zur Prüfung der Goldmünz-Gewichte. Bei den für die Gewichtsstücke unter §. 1 a. und b. dienenden Gebrauchs- und Kontrol-Normalen muß in dem Beglaubigungsscheine der denselben anhaftende Fehler, welcher bei der Prüfung der zu eichenden Gewichte in Rechnung zu bringen ist, mit einer Genauigkeit von Zehntheilen des Milligramm ange- geben sein. Für die Gebrauchs- und Kontrol-Normale zu den Gewichtsstücken unter § 1 c. haben die Vorschriften des § 54 a. und §. 59 der Eichordnung Geltung. Die Gebrauchs-Normale müssen sämmtlich in Bezug auf Form und sonstige Beschaffenheit den für den Verkehr zugelassenen Gewichtsstücken, zu deren Prüfung sie dienen sollen, entsprechen; doch find sie zu größerer Sicherung zu vergolden. — Die Kontrol-Normale, welche ebenfalls zu vergolden sind, können auch die Formen der gewöhnlichen Normalgewichte erhalten. §. 8. Eichgebühren. An Eichgebühren sind zu berechnen: für die für Berich-, für Prüfung Eichung. tigung. ohne Stempelung. bei jedem Gewichtsstücke unter §. 1a. und b. 2 Sgr. 2 Sgr. 1 Sgr. bei den Gewichtsstücken unter §. 1c. für 50 Mk. ......... 1/2 " 1/2 " 1/2 " für 100 und 200 Mk. ... 1 " 1 " 1 " für 500 Mk ....... 2  " 1 " 1 " für 1000 und 2000 Mk. ..... 3 1 1/2 1 1/2 §. 9. Eichscheine. Für die Eichscheine gilt folgendes Schema: Eichschein V.h. No.... .... für Goldmünz-Gewichte. Für Herrn ......................           ... zu.......................................... sind nachfolgend aufgeführte Goldmünz-Gewichte, nachdem sie innerhalb der zu- lässigen Abweichung für richtig befunden worden sind, geeicht und die beibemerkten taxmäßigen Gebühren, über deren Empfang hierdurch Quittung ertheilt wird, berechnet worden.