VII Bekanntmachung der Vorschriften über die Eichung und Stempelung der Meßapparate für Flüssigkeiten. Vom 19. März 1872. Um einem Bedürfnisse, welches durch die starke Verflüchtigung gewisser Flüssigkeiten im Verkehr hervorgerufen wird, und welches sich insbesondere im Petroleumverkehr geltend gemacht hat, zu entsprechen, werden hiermit auf Grund von Artikel 18 der Maaß- und Gewichtsordnung die im Folgenden beschriebenen Meßapparate für Flüssigkeiten zur Eichung und Stempelung zugelassen und die näheren Bestimmungen bezüglich der Eichung und Stempelung derselben getroffen. §. 1. Arten der zulässigen Meßapparate. Das Gemeinsame der zur Abhülfe des vorerwähnten Bedürfnisses be- stimmten Meßapparate ist die Zumessung der Flüssigkeit mittelst eines dicht ver- schlossenen, mit besonderen Messungsvorrichtungen versehenen Gefäßes, etwa von cylindrischer oder konischer Form, in welches die Flüssigkeit direkt aus dem Vor- rathsbehältniß hinübergelassen werden kann, und aus welchem die zuzumessende Quantität durch einen Hahn abgelassen wird. Die besonderen Vorrichtungen zur Abmessung des Flüssigkeitsstandes in dem Maaßgefäße können sein: 1) Eine fest mit demselben verbundene Skale, welche ausgeführt sein kann a) durch unveränderliche Auftragung von Eintheilungsmarken auf der Wand des Maaßgefäßes selbst, wenn dieselbe ganz oder theilweise aus Glas besteht, so daß der Flüssigkeitsstand an den Eintheilungsmarken unmittelbar beobachtet werden kann; b) durch unveränderliche Anbringung einer Eintheilung an oder neben einer mit dem Maaßgefäß kommunizirenden engen Glasröhre, mittelst welcher der Flüssigkeitsstand abgelesen wird. 2) Eine Reihe von Ausflußöffnungen in der Wand des Maaßgefäßes, durch welche mittelst zugehöriger Röhren und Hähne sowohl die genaue Füllung des Maaßgefäßes bis zu einem gewissen Flüssigkeitsstande, als auch von diesem ausgehend, die Ablassung einer bestimmten Quantität so bemessen werden kann, daß der Abfluß durch die betreffenden Röhren von selbst die richtige Füllung und die richtige Ablassung regulirt. §. 2. Nähere Beschaffenheit der Meßeinrichtungen. 1) Bei allen im §. 1 aufgeführten Einrichtungen muß die lothrechte Stellung des Maaßgefäßes, durch welche die Richtigkeit der Abmessung mittelst