— 153 — Reichs=Gesetzblatt. Nr. 16. — — (Nr. 829) Gesetz wegen Erhebung der Brausteuer. Vom 31. Mai 1872. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, für das innerhalb der Zolllinie liegende Ge- biet des Deutschen Reichs, jedoch mit Ausschluß der Königreiche Bayern und Württemberg, des Großherzogthums Baden, Elsaß-Lothringens, des Groß- berzoglich sächsischen Vordergerichts Ostheim und des Herzoglich sachsen- koburg-gothaischen Amts Königsberg, was folgt: §. 1. Die Brausteuer wird von den nachbenannten Stoffen, wenn sie zur Be- reitung von Bier verwendet werden, zu den folgenden Sätzen erhoben: 1) von Getreide (Malz, Schrot u. s. w.) mit 20 Sgr., 2) von Reis (gemahlen oder ungemahlen u. s. w.) mit 20 3) von grüner Stärke, d. h. von solcher, die mindestens 30 Prozent Wasser enthält, mit .. 20 4) von Stärke, Stärkemehl (mit Einschluß des Kar- toffelmehls) und Stärkegummi (Dextrin) mit 1 Thlr., 5) von Zucker aller Art (Stärke-, Trauben- u. s.w. Zucker), sowie von Zuckerauflösungen mit . . . .. 1.. 10 Sgr., 6) von Syrup aller Art mit... ·..·............. 1-—- 7) von allen anderen Malzsurrogaten mit........... 1-—- für jeden Zentner. Der Bundesrath ist jedoch ermächtigt, vorbehaltlich der nachträglichen Ge- nehmigung des Reichstages, für andere als die unter Nr. 1 bis 6 bezeichneten Stoffe nach Maßgabe ihres Brauwerthes den Steuersatz von 1 Thlr. 10 Sgr. zu ermäßigen. Gemische verschieden besteuerter Stoffe, welche als solche zur Verwiegung (§. 3) gestellt werden, unterliegen dem Steuersatze des darin enthaltenen höchst- besteuerten Stoffes. Reichs-Gesehbl. 1872. 24 Ausgegeben zu Berlin den 4. Juni 1872. Erhebungsweise und Erhebungesätze der Brausteuer.