— 157 — Die Aufbewahrungsorte stehen ohne Ausnahme unter Auffscht und Kon- trole der Steuerbehörde. §. 14. 1. Ueber die zur Bierbereitung bestimmten Vorräthe von den im §. 1 unter 5 und 6 genannten Stoffen hat der Brauer nach näherer Anleitung der Steuerbehörde ein von der letzteren geliefertes Buch zu führen, in welches jeder Zugang sofort bei der Einbringung unter Angabe der bezogenen Gattung und Menge, der Kollizahl und Verpackungsart, des Bezugsorts, des Namens (der Handelsfirma) des Verkäufers, des Tages und der Stunde der Aufnahme, jeder Abgang aber sogleich bei Ablassung der versteuerten Menge in die Braustätte (§. 20) unter Angabe der Gattung und Menge, sowie des Tages und der Stunde der Herausnahme einzutragen ist. Jeder Zugang muß mit über den Bezug lautenden Versendungspapieren (Fakturen, Frachtbriefen u. s. w.) belegt sein. 2. Die Entnahme von Braustoffen aus dem Aufbewahrungsraume zu anderen Zwecken, als zur Verwendung in der Brauerei, ist nur in Ausnahme- fällen nach vorher besonders einzuholender Genehmigung der Steuerbehörden zulässig. 3. Der Brauer hat das nach der vorstehenden Bestimmung zu 1 zu führende Buch den Steuerbeamten jeder Zeit auf Verlangen zur Eincht vor- zulegen, auch Rechnungsabschlüsse des Buchs und amtliche Bestandsaufnahmen der Vorräthe sich gefallen zu lassen. Ein hierbei gegen den buchmäßigen Sollbestand ermittelter Minderbefund soll als in der Brauerei verwendet angesehen und, wenn derselbe zwei Prozent des Sollbestandes übersteigt, nachversteuert, ein Mehrbefund aber dem Buch- bestande zugeschrieben werden. §. 15. Bei dem gemeinschaftlichen Betriebe der Brauerei und Brennerei darf für die letztere, falls nicht die von der Brauerei zu entrichtende Steuer fixirt ist (§. 4), reines Malzschrot nicht verwendet, das zur Brennerei bestimmte Malz muß vielmehr vor dem Schroten auf der Mühle wenigstens zum vierten Theile mit ungemalztem Roggen vermischt werden. Wird neben der Brauerei Brannt- wein aus Kartoffeln gebrannt, so ist zu letzterem Behufe der Gebrauch von reinem Malzschrot zwar gestattet, dasselbe muß jedoch besonders angemeldet und aufbe- wahrt werden und steht unter der Aufsicht und Kontrole der Steuerbehörde. §. 16. Wer, abgesehen von den in den §§. 4 und 5 gedachten Fällen, brauen will, ist verpflichtet, der Steuerhebestelle schriftlich anzuzeigen, welche Gattung und Menge der im § 1 genannten Stoffe er zu jedem Gebräude nehmen, an welchem Tage und zu welcher Stunde er einmmaischen wird und wieviel Bier er aus dem angegebenen Braumaterial ziehen will. Es steht dem Steuerpflichtigen frei, diese Anzeige, so oft er braut, zu machen, oder im voraus für einen bestimmten Zeit- Buchführung in An- sehung der zucker- haltigen Surrogat- stoffe. Vorschriften für den gemeinschaftlichen Betrleb der Brauerei und Brennerel. Brauanzeige und Steuerentrichtung, Unzulässigkeit von Nebenerhebungen.