— 167 — 1. Januar 1876, innerhalb dieses Zeitraums jedoch nur insoweit, als die Steuer- sätze dieses Gesetzes keine Veränderung erleiden, für privative Rechnung der ge- nannten Bundesstaaten forterhoben werden. Hinsichtlich der Abgabenerhebung von Bier, Essig und Malz für Rech- nung von Kommunen und Korporationen bleiben die Bestimmungen in Artikel 5 §. 7 des Vertrages vom 8. Juli 1867, die Fortdauer des Deutschen Zoll- und Handelsvereins betreffend, in Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Inftiegel Gegeben Berlin, den 31. Mai 1872. (L. S.) Wilhelm. Fürst v. Bismarck. (Nr. 830.) Gesetz, betreffend die Einführung des Gesetzes über die Portofreiheiten vom 5. Juni 1869 im Verkehr mit Bayern und Württemberg. Vom 29. Mai 1872. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, Konig von Preußen etc. verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: Einziger Artikel. Die Wirksamkeit des Gesetzes vom 5. Juni 1869, betreffend die Porto- freiheiten im Gebiete des Norddeutschen Bundes (Bundesgesetzbl. S. 141), wird vom 1. Juli 1872 an auf den Verkehr zwischen Bayern und Württemberg einer- seits und den übrigen Theilen des Deutschen Reichs andererseits, sowie auf den Verkehr zwischen Bayern einerseits und Württemberg andererseits ausgedehnt. Der im §. 7 des Gesetzes vom 5. Juni 1869 auf den 30. Juni 1870 fest- gesetzte Termin tritt bezüglich derjenigen Portofreiheiten, welche durch das gegen- wärtige Gesetz aufgehoben werden, mit dem 31. Dezember 1872 ein. Ueber den Anspruch auf Entschädigung entscheidet, vorbehaltlich des Rechtweges, die oberste Postbehörde desjenigen Gebietes, in welchem der Berechtigte seinen Wohnsitz hat. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 29. Mal 1872. (L. S.) Wilhelm. Fürst v. Bismarck.