— 176 — §. 10. Den Kriegsgesetzen unterworfen find im Falle des §. 9 Nr. 1: 1) die Personen des aktiven Dienststandes von dem Tage ihrer Mobil- machung bis zu ihrer Demobilmachung; 2) die Personen des Beurlaubtenstandes von dem Tage, zu welchem sie einberufen sind, bis zu ihrer Entlassung. §. 11. Im Sinne dieses Gesetzes ist als vor dem Feinde befindlich jede Truppe zu betrachten, bei welcher in Gewärtigung eines Zusammentreffens mit dem Feinde der Sicherheitsdienst gegen denselben begonnen hat. §. 12. Diejenigen Vorschriften dieses Gesetzes, welche die Strafe mit Rücksicht darauf bestimmen, daß eine Handlung vor versammelter Mannschaft begangen worden ist, finden Anwendung, wenn außer dem Vorgesetzten und dem einzelnen Betheiligten noch mindestens drei andere zu militärischem Dienste versammelte Personen des Soldatenstandes gegenwärtig gewesen sind. §. 13. Wo das Gesetz die Strafe mit Rücksicht auf den Rückfall bestimmt, tritt dieselbe ein, wenn der Thäter, nachdem er wegen eines militärischen Verbrechens oder Vergehens durch ein Deutsches Gericht verurtheilt und bestraft worden ist, dasselbe militärische Verbrechen oder Vergehen abermals begeht. Diese Bestimmung findet Anwendung, auch wenn die frühere Strafe nur theilweise verbüßt, oder ganz oder theilweise erlassen ist. Sie bleibt jedoch aus- geschlossen, wenn seit der Verbüßung oder dem Erlasse der Strafe bis zur Be- gehung der neuen strafbaren Handlung fünf Jahre verflossen sind. Dasselbe gilt bei wiederholtem Rückfalle. Erster Theil. Von der Bestrafung im Allgemeinen. Erster Abschnitt. Strafen gegen Personen des Soldatenstandes. §. 14. Die Todesstrafe ist durch Erschießen zu vollstrecken, wenn sie wegen eines militärischen Verbrechens, im Felde auch dann, wenn sie wegen eines nicht mili- tärischen Verbrechens erkannt worden ist.