— 185 — 8) es unternimmt, mit Personen im feindlichen Heer, in der feindlichen Marine oder im feindlichen Lande über Dinge, welche die Kriegführung betreffen, mündlich oder schriftlich Verkehr zu pflegen oder einen solchen Verkehr zu vermitteln, 9) feindliche Aufrufe oder Bekanntmachungen im Heer verbreitet, 10) die pflichtmäßige Fürsorge für die Verpflegung der Truppen unterläßt, 11) feindliche Kriegsgefangene freiläßt, oder 12) dem Feinde ein Signalbuch oder einen Auszug aus einem solchen mittheilt. In minder schweren Fällen tritt Zuchthaus nicht unter zehn Jahren oder lebenslängliches Zuchthaus ein. §. 59. Haben Mehrere einen Kriegsverrath verabredet, ohne daß es zur Ausführung oder zu einem strafbaren Versuche desselben gekommen ist, so tritt Zuchthaus nicht unter fünf Jahren ein. §. 60 Wer von dem Vorhaben eines Kriegsverraths (§§. 57 bis 59) zu einer Zeit, in welcher die Verhütung des Verbrechens möglich ist, glaubhafte Kenntniß erhält und es unterläßt, hiervon rechtzeitig Anzeige zu machen, ist, wenn das Ver- brechen oder ein strafbarer Versuch desselben begangen worden, mit der Strafe des Mitthäters zu belegen. §. 61. Straflofigkeit tritt für den an dem Vorhaben eines Kriegsverraths Be- theiligten ein, wenn er von demselben zu einer Zeit, wo die Dienstbehörde nicht schon anderweit davon unterrichtet ist, in einer Weise Anzeige macht, daß die Verhütung des Verbrechens möglich ist. zweiter Abschnitt. Gefährdung der Kriegsmacht im Felde. §. 62. Wer im Felde eine Dienstpflicht vorsätzlich verletzt und dadurch bewirkt, daß die Unternehmungen des Feindes befördert werden oder den kriegführenden deutschen oder verbündeten Truppen Gefahr oder Nachtheil bereitet wird, ist mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängniß oder Festungshaft bis zu zehn Jahren zu bestrafen. In minder schweren Fällen, ingleichen wenn die Verletzung der Dienstpflicht nicht vorsätzlich geschehen ist, tritt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ein. Auch kann neben Gefängniß auf Versetzung in die zweite Klasse des Sol- datenstandes erkannt werden. §. 63. Mit dem Tode wird bestraft 1) der Kommandant eines festen Platzes, welcher denselben dem Feinde