— 187 — §. 68. Gleiche Strafe (§. 67) trifft eine Person des Beurlaubtenstandes, welche nach bekannt gemachter Kriegsbereitschaft oder nach angeordneter Mobilmachung ihrer Einberufung zum Dienste oder einer öffentlichen Aufforderung zur Stellung nicht binnen drei Tagen nach Ablauf der bestimmten Frist Folge leistet. §. 69. Wer sich einer unerlaubten Entfernung (§§. 64, 65, 68) in der Absicht, sich seiner gesetzlichen oder von ihm übernommenen Verpflichtung zum Dienste dauemnd zu entziehen, schuldig macht, ist wegen Fahnenflucht (Desertion) zu bestrafen. §. 70. Die Fahnenflucht wird mit Gefängniß von sechs Monaten bis zu zwei Jahren, im ersten Rückfalle mit Gefängniß von Einem Jahre bis zu fünf Jahren, im wiederholten Rückfalle mit Zuchthaus von fünf bis zu zehn Jahren bestraft. Der Versuch ist strafbar. §. 71. Die Fahnenflucht im Felde wird mit Gefängniß von fünf bis zu zehn Jahren bestraft; im Rückfalle tritt, wenn die frühere Fahnenflucht nicht im Felde begangen ist, Zuchthaus nicht unter fünf Jahren und, wenn die frühere Fahnen- flucht im Felde begangen ist, Todesstrafe ein. §. 72. Haben Mehrere eine Fahnenflucht verabredet und gemeinschaftlich ausge- führt, so wird die an sich verwirkte Zuchthausstrafe oder Gefängnißstrafe um die Dauer von Einem Jahre bis zu fünf Jahren erhöht. Ist die Handlung im Felde begangen, so tritt statt des Gefängnisses Zucht- haus von gleicher Dauer, gegen den Rädelsführer und gegen den Anstifter Todesstrafe ein. §. 73 Die Fahnenflucht vom Posten vor dem Feinde oder aus einer belagerten Festung wird mit dem Tode bestraft. Dieselbe Strafe trifft den Fahnenflüchtigen, welcher zum Feinde übergeht. §. 74. Neben dem wegen Fahnenflucht verwirkten Gefängniß ist auf Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes zu erkennen. §. 75. Stellt sich ein Fahnenfluͤchtiger innerhalb sechs Wochen nach erfolgter Fahnenflucht, so kann, wenn dieselbe nicht im Felde begangen ist, die an sich verwirkte Zuchthausstrafe oder Gefängnißstrafe bis auf die Hälfte ermäßigt, auch kann, wenn kein Rückfall vorliegt, von der Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes abgesehen werden. Gegen Unteroffiziere muß jedoch auf De- gradation erkannt werden.