— 194 — §. 108. Wird der militärische Aufruhr vor dem Feinde begangen, so tritt gegen sämmtliche Betheiligte die Todesstrafe ein. §. 109. Die an einem militärischen Aufruhr Betheiligten, welche zur Ordnung zurückkehren, bevor es zu einer Gewaltthätigkeit gegen den Vorgesetzten gekommen, werden mit Gefängniß oder Festungshaft bis zu zwei Jahren bestraft, wenn sie nicht Anstifter oder Rädelsführer sind. Ist in einem solchen Falle die Rückkehr zur Ordnung von allen an dem Aufruhr Betheiligten erfolgt, so ist gegen Anstifter und Rädelsführer auf Ge- fängniß oder Festungshaft von zwei bis zu fünf Jahren zu erkennen. §. 110. Dem Anstifter eines militärischen Aufruhrs gleich zu bestrafen ist der- jenige an dem Aufruhr Betheiligte, welcher 1) persönlich von dem Vorgesetzten zum Gehorsam aufgefordert, diesen durch Wort oder That ausdrücklich verweigert, 2) durch Mißbrauch militärischer Signale oder durch Aufruhrzeichen den Aufruhr befördert, oder 3) unter den Aufrührern den höchsten Dienstrang einnimmt. §. 111. Wer gegen eine militärische Wache die ihr schuldige Achtung verletzt oder sich einer Beleidigung, eines Ungehorsams, einer Widersetzung oder einer Thät- lichkeit schuldig macht, wird ebenso bestraft, als wenn er die Handlung gegen einen Vorgesetzten begangen hältte. Als militärische Wache, im Sinne dieses Gesetzes, sind anzusehen alle um Wacht- oder militärischen Sicherheitsdienste befehligten Personen des Sol- datenstandes, mit Einschluß der Feldgendarmen und des Personals der Stabs- wache der Marine, welche in Ausübung dieses Dienstes begriffen und als solche äußerlich erkennbar sind. §. 112. Wer einen Vorgesetzten oder einen im Dienstrange Höheren aus dienst- licher Veranlassung zum Zweikampfe herausfordert, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter Einem Jahre, und, wenn der Zweikampf vollzogen wird, mit Frei- heitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft, zugleich ist auf Dienstentlassung zu erkennen. Gleiche Strafen treffen den Vorgesetzten, welcher die Herausforderung an- nimmt oder den Zweikampf vollzieht. §. 113. Eine Person des Beurlaubtenstandes wird, auch während sie sich nicht im Dienste befindet, nach den Vorschriften dieses Abschnitts bestraft, wenn sie dem §. 101 zuwiderhandelt, oder eine andere der in diesem Abschnitte vorgesehenen strafbaren Handlungen im dienstlichen Verkehr mit dem Vorgesetzten oder in der Militäruniform begeht, oder wenn sie sich des Ungehorsams oder der Widersetzung gegen einen rechtmäßigen Befehl in dienstlichen Angelegenheiten schuldig macht.