— 205 — Reichs-Gesetzblatt. Nr. 19. (Nr. 839.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Haushalts-Etat des Deutschen Reichs für das Jahr 1872. Vom 20. Juni 1872. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: §. 1. Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Nachtrag zum Haushalts-Etat des Deutschen Reichs für das Jahr 1872 wird in Ausgabe auf 138,745 Thaler, nämlich auf 83,745 Thaler an fortdauernden, und auf 55,000 Thaler an einmaligen und außerordentlichen Aubgaben, und in Einnahme auf 38,475 Thaler festgestellt und tritt dem durch das Gesetz vom 4. Dezember v. J. (Reichsgesetzbl. für 1871 §. 412) festgestellten Haushalts-Etat des Deutschen Reichs für das Jahr 1872 hinzu. §. 2. Die Mittel zur Bestreitung des durch dieses Gesetz auf 100,270 Thaler festgestellten Mehrbedarfs sind durch Beiträge der einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe ihrer Bevölkerung aufzubringen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Instegel. Gegeben Schloß Babelsberg, den 20. Juni 1872. (L. S.) Wilhelm. Fürst v. Bismarck. Reichs-Gesetzbl. 1872. 31 Ausgegeben zu Berlin den 26. Juni 1872.