— 214 — Die Aufgabe von Depeschen behufs der Telegraphirung kann nur bei den Telegraphenstationen (allenfalls brieflich) erfolgen. §. 3. Bewahrung des Telegraphengeheimnisses. Die Regierungen werden Sorge tragen, daß die Mittheilung von Depeschen an Unbefugte verhindert und daß das Telegraphengeheimniß in jeder Beziehung auf das Strengste gewahrt werde. §. 4. Dienststunden der Telegraphenstationen. Die Telegraphenstationen zerfallen rücksichtlich der Zeit, während welcher sie für den Verkehr mit dem Publikum offen zu halten find, in vier Klassen, nämlich: a) Stationen mit permanentem Dienst (Tag und Nacht), b) Stationen mit verlängertem Tagesdienst bis Mitternacht, c) Stationen mit vollem Tagesdienst, d) Stationen mit beschränktem Tagesdienst. , Die Dienststunden der Stationen ad b. und c. beginnen: vom 1. April bis Ende September um 7 Uhr Morgens, vom 1. Oktober bis Ende März um 8 Uhr Morgens. Die Stationen ad c. schließen den Dienst um 9 Uhr Abends. Die Dienststunden der Stationen ad d. find in der Regel, insoweit nicht für einzelne Stationen abweichende Bestimmungen getroffen sind, an Wochen- tagen (einschließlich der auf Wochentage fallenden Festtage): von 9 bis 12 Uhr Vor- und " 2 " 7 " Nachmittags; an Sonntagen: von 8 bis 9 Uhr Vor- und " 2 " 5 " Nachmittags. §. 5. Wohin Depeschen gerichtet werden können. Telegraphische Depeschen können nach allen Orten aufgegeben werden, wo- hin die vorhandenen Telegraphenverbindungen auf dem ganzen Wege oder auf einem Theile desselben die Gelegenheit zur Beförderung darbieten. Befindet sich am Bestimmungsorte keine Telegraphenstation, so erfolgt die Weiterbeförderung von der äußersten, beziehungsweise der von dem Aufgeber bezeichneten Telegraphenstation entweder durch die Post oder durch Expressen*) *) Unter Expreß-Beförderung ist jede Weiterbeförderung durch ein schnelleres Transportmittel als die Post verstanden.