—  226 — die betreffende semaphorische Station, verlangen, daß seine Depesche noch fernere 30 Tage behufs Beförderung an das Adreßschiff bereit gehalten werde u. s. f. Geht ein solches Verlangen nicht ein, so legt die semaphorische Station die Depesche den 30. Tag als unbestellbar zurück. §. 26. Garantie und Reklamationen. Die Telegraphenverwaltungen leisten für die richtige Ueberkunft der Depeschen oder deren Ueberkunft und Zustellung innerhalb einer bestimmten Frist keinerlei Garantie und haben Nachtheile, welche durch Verlust, Verstümmelung oder Verspätung der Depeschen entstehen, nicht zu vertreten. Für Depeschen, welche durch Schuld der Telegraphenverwaltung gar nicht oder mit bedeutender Verzögerung in die Hände des Adressaten gelangt sind, sowie für solche Depeschen mit bezahlter Kollationirung, welche in Folge wesent- licher Verstümmelung erweislich ihren Zweck nicht haben erfüllen können, werden die gezahlten Gebühren zurückerstattet, sofern deren Reklamation innerhalb 2 Mo- nate (bei Depeschen nach außereuropäischen Ländern, sowie bei Depeschen, für welche die Antwort, die Kollationirung oder die Empfangsanzeige bezahlt ist, innerhalb 6 Monate) vom Tage der Aufgabe der Depesche ab erfolgt. Im Falle der Unterbrechung einer unterseeischen Telegraphenlinie kann der Aufgeber die Rückerstattung des Theiles der Gebühren, welcher auf die nicht telegraphisch durchlaufene Strecke entfällt, verlangen, nach Abzug jedoch der Kosten, welche etwa für die nicht telegraphische Weiterbeförderung verauslagt sind. Die Erstattung der Gebühren kann versagt werden, wenn der Verlust, die Verspätung oder die Verstümmelung der Depesche einer Verwaltung zur Last fällt, welche den internationalen Verträgen nicht beigetreten ist und die Ver- pflichtung zur Gebührenerstattung abgelehnt hat. Die Reklamationen sind bei der Aufgabestation einzureichen. Als Beweis- stücke sind beizufügen: eine schriftliche Erklärung der Bestimmungsstation oder des Adressaten, wenn die Depesche nicht angekommen ist, die dem Adressaten zugestelle Ausfertigung, wenn es sich um Verstümmelung oder Verzögerung handelt. Bei Reklamation wegen Verstümmelung muß nachgewiesen werden, daß und durch welche Fehler die Depesche der Art verstümmelt ist, daß sie ihren Zweck nicht hat erfüllen können. Ein Aufgeber, welcher nicht in dem Staate wohnt, wo er seine Depesche aufgegeben hat, kann seine Reklamation bei der Verwaltung des Aufgabeortes durch eine andere Verwaltung anhängig machen. §. 27. Berichtigungsdepeschen. In den im vorigen Paragraphen vorgesehenen Fällen bezieht sich die Rückerstattung nur auf die Gebühren derjenigen Depeschen, welche verzögert,