Ihrer Großbritannischen Majestät soll es jedoch freistehen, in den britischen Kolonien und auswärtigen Besitzungen über die Auslieferung deutscher Ver- brecher, welche innerhalb dieser Kolonien und auswärtigen Besitzungen Zuflucht Gefunden haben, auf möglichst gleicher Grundlage mit den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages besondere An- ordnungen zu treffen. Anträge, betreffend die Auslieferung von Verbrechern, welche aus einer Kolonie oder auswärtigen Besitzung Ihrer Groß- britannischen Majestät geflüchtet sind, sollen nach den Bestimmungen der vor- stehenden Artikel des gegenwärtigen Ver- trages behandelt werden. Art. XVI. Der gegenwärtige Vertrag soll zehn Tage nach seiner in Gemäßheit der durch die Gesetzgebung der hohen vertragenden Theile vorgeschriebenen Formen erfolgten Veröffentlichung in Kraft treten. Der Vertrag kann von jedem der beiden hohen vertragenden Theile aufgekündigt werden, bleibt jedoch nach erfolgter Aufkündigung noch 6 Monate in Kraft. Der Vertrag wird ratifizirt und die Ratifikationen werden nach vier Wochen, oder wo möglich früher, in London aus- gewechselt werden. Zu Urkund dessen haben die beidersei- tigen Bevollmächtigten die gegenwärtige Uebereinkunft unterzeichnet und mit ihren Wappen untersiegelt. So geschehen zu London am 14. Mai im Jahre des Herrn 1872. (L. S.) Bernstorff. (L. S.) Granville. —  237  — Her Britannic Majesty shall, how- ever, be at liberty to make special arrangements in the British Colonies and Foreign Possessions for the surrender of German eriminals who may take reluge within such Colonies and Foreign Possessions on the basis, as nearly as may be, of the pro- visions of the present Treatp. The requisition for the surrender ofa fugitive criminal from any Colony or Foreign Possession of Her Bri- tannic Majesty, shall be governed by the rules laid down in the pre- ceding Articles of the present Treaty. Art. XVI. The present Treaty shall come into force ten days alter its publica- tion in conformity with the forms breseribend by the laws of the High ontracting Parties. It may be ter- minated by either of the High Con- tracting Parties, but shall remain in force for six months after notice has been given for its termination. The Treaty shall be ratified, and. the ratifications shall be exchanged at London in four weeks, or sooner it possible. In witness whereof the respective Plenipotentiaries have signed the same, and have affixed thereto the seal of their arms. Done at London, the fourteenth day of May, in the Fear of our Lord 1872. (L. S.) Bernstorff. (L. S.) Granville. Vorstehender Vertrag ist ratifizirt, die Auswechselung der Ratlfikations- Urkunden am 11. Juni d. J. in London, und die amtliche Veröffentlichung des Vertrages in Großbritannien am 28. Juni d. J. bewirkt worden. –––.. —„ — ——— Reichs-Gesetzbl. 1872.     35