— 244 — 3) In den vier der Bekanntmachung vom 25. September 1869 unter A., B., C. und D. beigefügten Formularen zu Approbationsscheinen ist zu setzen: statt „für das Gebiet des Norddeutschen Bundes“: für das Gebiet des Deutschen Reichs, und statt „§. 29 der Gewerbe-Ordnung für den Norddeutschen Bund“: §. 29 der Gewerbe-Ordnung vom 21. Juni 1869. Berlin, den 28. Juni 1872. Der Reichskanzler. In Vertretung: Delbrück. (Nr. 852.) Seine Majestät der Kaiser und König haben im Namen des Deutschen Reichs den Kaufmann Paul Strömer in Hull zum Konsul des Deutschen Reichs, den Kaufmann Friedrich Christian Sieben in Arroyo (Puertorico) zum Vizekonsul des Deutschen Reichs zu ernennen geruht. Herausgegeben im Reichskanzler-Amte. Berlln, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerel- (R. v. Decker).