— 279 — des Datums der Ausfertigung einzutragen ist. Dieselben haben alle auf die vor- genommenen Messungen und Berechnungen bezüglichen Aufzeichnungen, sowie die zurückgelieferten Meßbriefe (§. 23 Ziffer 3) bei ihren Akten aufzubewahren. VII. Verpflichtungen der Erbauer, der Rheder und des Fährers eines Schiffes in Bezug auf die Vermessung desselben. §. 27. Die Vermessung neuer im Bau begriffener Schiffe ist, unbeschadet einer nachträglichen Vermessung der Aufbauten auf dem obersten Deck und der Räume im Innern des Schiffes, vorzunehmen, sobald das Deck gelegt und bevor irgend eine Einrichtung im Innern des Schiffes angebracht ist, welche die Aufnahme der vorgeschriebenen Maaße verhindern könnte. Die Erbauer des Schiffes sind verpflichtet, eine schriftliche Anzeige hiervon der zuständigen Vermessungs-Behörde rechtzeitig zugehen zu lassen. §. 28. Die Rheder und der Führer eines jeden Schiffes find verpflichtet, bei der Vermessung entweder selbst oder durch ihre Leute der Vermessungsbehörde jede Hülfe und jeden Aufschluß zu gewähren, welche diese für die Ausführung des Vermessungsgeschäftes von ihnen zu beanspruchen sich veranlaßt sehen. Ebenso haben die gedachten Personen den etwaigen Aufforderungen nachzukommen, welche die Vermessungs-Behörde behufs Aufräumung des inneren Schiffsraumes zum Zwecke der Vermessung an sie richtet. Ladung oder Ballast darf vor beendeter Vermessung ohne vorherige Zu- stimmung der Vermessungs-Behörde nicht eingenommen werden. §. 29. Sind an einem Schiff räumliche Veränderungen durch Umbau vorgenommen worden, welche bei Ausstellung des Meßbriefes nicht berücksichtigt sind, so hat, wenn der Umbau im Inlande ausgeführt wurde, derjenige, welcher den Umbau ausgeführt, der zuständigen Vermessungs-Behörde und, wenn der Umbau im Auslande ausgeführt wurde, der Führer des Schiffes der Vermessungs-Behörde in dem ersten inländischen Hafen, in welchen das Schiff einläuft, eine schriftliche Anzeige von dem stattgehabten Umbau zu machen. Die Anzeige ist stets so zeitig zu machen, daß die Vermessung ungehindert stattfinden kann. §. 30. Die im §. 29 erwähnten Verpflichtungen bestehen für die Rheder und für den Führer auch bezüglich aller Veränderungen in der Größe und Benutzung derjenigen Räume, welche gemäß den Bestimmungen der §§. 15 und 16 von dem Brutto-Raumgehalt in Abzug gebracht worden sind.