—  295 — Vereinsstaaten etc, Maßstab Steuersatz Bemerkungen Nr. in für im im die bei der Ausfuhr nach anderen Vereinsstaaten oder welchen die Erhebung stattfindet. die Erhebung. 30 Thalerfuß. 52 1/2 Gul-denfuß dem Auslande bewilligten Steuervergütungen. Thlr. Sgr. Pf. Gl. Kr. 22. Hohenzollernsche Lande. .... .. . ... 1 Hektoliter Braunbier ..... —   11   8 4/7   —   41 Bei der Ausfuhr wird vergütet für den Hektoliter Weißbier .... 7 8 4/7 27 Sommerbier 8 Sgr. 6 ? Pf- oder 30 Kreuzer. Winterbier 7 Sgr. 1 ? Pf. oder 25 Kreuzer Weißbier 5 Sgr. 1 ? Pf. oder 18 Kreuzer. 23. Bayern, rechts des Rheines und im 1 Hektoliter Bier  — 25   ?   1   27 3/4   Die Malzaufschlags- Rückver- engeren Verein mit Bayern gütung für ausgführes Bier wird bei der Ausfuhr von a) das Großherzoglich Sächsische Amt Ostheim mit Ausschluss 60 Liter und mehr in einer des Ortes Melpers, Sendung mit dem Betrage von 58 Kreuzer = 16 Sgr.  b) das Herzoglich ich Sachsen-Koburg- Gothaische Amt Königsberg. 6 ? Pf. für das Hektoliter geleistet. 24.   Württemberg ......... 1 Hektoliter Braunes Bier.    —   18   10 ?   1 6 Weißes Bier.. — 12 6?   — 44 25. Baden 15 Liter .. — 3   1 ?   — 11   Bei der Ausfuhr werden 9 Kr. = 2 Sgr. 6 ? Pf. für 15 Liter rückvergütet. 26. Hessen 1 Hektoliter ... —   17   10 ?   — 2 1/2 Bei der Ausfuhr werden 40 ? Kr. Anmerkung. Zwischen Hessen und den Staaten 1 — 21 findet freier = 11 Sgr. 7 ? Pf. für das Hektoliter rückvergütet. Verkehr mit Bier statt. Vom 1. Ja- nuar 1873 an werden in Hessen die gleichen Steuersätze und Rückver- gütungen gezahlt, wie in den Staaten 1 — 21. II. Von Braunntwein. 1. Preußen, einschließlich Lauenburg, ausschließlich der Hohenzollernschen Bei der Ausfuhr für je Lande. 1 Hektoliter bei 4   11   —   7 38 1/2  1 14 1/2 Literprozente Alkohol 1 Sgr. 10 Pf. = 6 ? Kr. vergütet. 50 % Alkohol 2—21. Wie zu I. nach Tralles 22. Hessen. Anmerkung. Zwischen diesen Ver- einsstaaten (1 — 22) findet freier Verkehr mit Branntwein statt.