— 297 — Reichs-Gesetzblatt. Nr. 25. (Nr. 865.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats des Deutschen Reichs für das Jahr 1873. Vom 10. Juli 1872. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen des Deutschen Reichs nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt. §. 1. Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Haushalts-Etat des Deutschen Reichs für das Jahr 1873 wird in in Ausgabe auf 118,840,489 Thlr., nämlich auf 110,505,466 Thlr. an fortdauernden, und auf 8,335,023 Thlr. an einmaligen und außerordentlichen Ausgaben, und in Einnahme auf 118,840,489 Thlr. festgestellt. §.2. Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur vorübergehenden Verstärkung der Betriebsfonds der Reichshauptkasse nach Bedarf, jedoch nicht über den Betrag von zehn Millionen Thalern hinaus, Schatzanweisungen auszugeben. §. 3. Die Bestimmung des Zinssatzes dieser Schatzanweisungen, deren Ausfer- tigung der Preußischen Hauptverwaltung der Staatsschulden übertragen wird, und der Dauer der Umlaufszeit, welche den 30. Juni 1874 nicht überschreiten darf, wird dem Reichskanzler überlassen. Innerhalb dieses Zeitraums kann, nach Relchs-Gesetzbl. 1872. 43 Ausgegeben zu Berlin den 27. Juli 1872.