— 336 — bei den Personen-, Gepäck- und Güterwagen nach Verhältniß der Wagen-Achsmeilen, auf die einzelnen Theile des Unternehmens resp. auf die Bahnstrecken in Elsaß-Lothringen und auf die im Großherzogthum Luxemburg repartirt. b) Die Anschaffungskosten der im Laufe des Jahres gänzlich unbrauchbar geworderen oder veräußerten Betriebsmittel kommen von dem Gesammt- betrage des aufgewendeten Kapitals in Abgang und werden die Zinsen davon nur bis zum Tage der Lurückstellung der betreffenden Betriebs- mittel berechnet. c) Was für die Benutzung fremden Betriebsmaterials gezahlt wird, wird gleichfalls für jedes Betriebsjahr auf die beiden Abtheilungen des ahnnetes nach Verhältniß der Lokomotiv- resp. der Wagen-Achsmeilen repartirt. III. Die deutsche Eisenbahnverwaltung ist ferner berechtigt, für die von ihr geleisteten außerordentlichen Aufwendungen zur betriebssicheren Herstellung der Bahn, zur Erweiterung der Bahnanlagen, Legung eines zweiten Geleises etc. von dem wirklich verausgabten Kapital, und zwar vom Tage der Verausgabung ab, 5 Prozent Zinsen den Betriebsausgaben hinzuzurechnen. Diese Zinsen vermindern sich mit der fortschreitenden im §. 12 sub b. vorgesehenen Amortisation des Kapitals, indem die amortisirten Theile des Kapitals nur bis zum Schlusse desjenigen Betriebsjahres verzinst werden, aus dessen Reinertrag die Rückerstattung erfolgt ist. §. 12. Der von der Brutto-Einnahme nach Deckung der in Gemäßheit des §. 11 berechneten Ausgaben verbleibende Ertrag bildet die Netto- Einnahme des Bahn- netzes. Aus derselben werden entnommen: a) die der Wilhelm-Luxemburg-Gesellschaft für den im Großherzogthum belegenen, zur Verwaltung übernommenen Theil ihres Bahnnetzes zu zahlende Jahrespacht; b) ein Betrag zum Zwecke der Amortisirung des von der deutschen Eisen- bahnverwaltung für die Verbesserung der Bahn, Erweiterung und Ver- vollständigung der Bahnanlagen, Legung des zweiten Geleises etc. innerhalb des abgelaufenen Betriebsjahres aufgewendeten Kapitals (§. 11 B. III.). Ein gleicher Betrag wird auch in jedem der folgenden Jahre der noch verblelhenden Pachtzeit zur Tilgung jenes Kapitals verwandt. Die Höhe desselben ist also derart zu bemessen, daß die völlige Tilgung bis zum Schlusse der Pachtzeit ermöglicht wird. Der alsdann noch verbleibende Rest wird zum vollen Betrage behufs allmäliger Erstattung der von der Königlich Großherzoglichen Regierung der Wilhelm-Luxemburg-Gesellschaft gewährten Staatssubvention von 8 Millionen Franks an die Großherzoglich luxemburgische Regierung gezahlt.