— 341 — II. Briefpostsendungen des Wechselverkehrs. Artikel 8. Briefporto. Das Briefporto beträgt im Wechselverkehr auf alle Entfernungen: a) für den gewöhnlichen frankirten Brief bis zum Gewicht von 15 Gram- men eunschließlich 1 Silbergroschen oder 3 Kreuzer (in den Gebieten mit der süddeutschen Guldenwährung)) bei größerem Gewicht: 2 Silber- groschen oder 7 Kreuzer; b) für den gewöhnlichen unfrankirten Brief bis zum Gewicht von 15 Grammen einschließlich: 2 Silbergroschen oder 7 Kreuzer, bei größe- rem Gewicht: 3 Silbergroschen oder 11 Kreuzer. Artikel 9. Postwerthzeichen. Die Frankirung kann mittelst der im Ursprungslande gültigen Postwerth- zeichen erfolgen. Andere Postwerthzeichen sind ungültig. Die mit solchen versehenen Sen- dungen werden als unfrankirt behandelt. Insoweit Frankokuverts in Anwendung kommen, bleibt es der Entschlie- ßung der Postverwaltung des Aufgabegebiets überlassen, außer dem durch den Frankostempel bezeichneten Werthbetrage, eine den Herstellungskosten der Ku- verts entsprechende Entschädigung zu erheben. Artikel 10. Unzureichende Frankirung. Die mit Postwerthzeichen unzureichend frankirten Briefe unterliegen der Taxe für unfrankirte Briefe, jedoch unter Anrechnung des Werths der verwen- deten Postwerthzeichen. Die Verweigerung der Nachzahlung des Portos gilt für eine Verweige- rung der Annahme der Sendung. Artikel 11. Postkarten. Das Porto für Postkarten beträgt ohne Unterschied der Entfernung pro Stück 3 Silbergroschen beziehungsweise 2 Kreuzer. Postkarten müssen frankirt werden. Unzureichend frankirte Postkarten, deren sofortige Rückgabe an den Ein- lieferer nicht möglich ist, werden nach den im Aufgabegebiet bestehenden allge- meinen Bestimmungen behandelt.