— 348 — Bezugsperiode eine zwischen den beiden Postanstalten gleichmäßig zu theilende Gebühr von 10 Silbergroschen oder 35 Kreuzern zu entrichten. Kommen mehrmalige Ueberweisungen vor, so ist die Gebühr jedesmal zu erheben, es sei denn, daß die Zeitung wieder nach dem Orte der ursprünglichen Bestellung überwiesen wird. Wenn die Nachsendung einer bisher durch die Post noch nicht bezogenen, sondern unmittelbar beim Verleger bestellten Zeitung verlangt wird, so ist dafür die Gebühr nach Artikel 26 vom Absender zu entrichten. Die Theilung erfolgt nach Artikel 27. In gleicher Weise werden die zwischen den Zeitungsredaktionen zur Ver- sendung gelangenden Tauschexemplare behandelt. III. Verhältnisse zu auswärtigen Postgebieten. Artikel 30. Postverträge. Die Behandlung der Sendungen im Verkehr mit auswärtigen Postgebieten richtet sich nach den Postverträgen mit den betreffenden fremden Regierungen. Beim Abschlusse solcher Verträge wird die den Vertrag mit dem Auslande verhandelnde Regierung ihre Bemühungen dahin eintreten lassen, daß die Er- leichterungen, welche dem Postverkehr ihres Gebiets mit dem betreffenden Aus- lande zu Theil werden, thunlichst in gleicher Weise und unter denselben Bedin- gungen auch auf den durch ihre Posten stückweise vermittelten Korrespondenzverkehr des anderen an dem gegenwärtigen Vertrage betheiligten Postgebiets mit dem betreffenden Auslande zur Anwendung gelangen. Artikel 31. Behandlung der Sendungen. Soweit die Postverträge oder Uebereinkünfte mit auswärtigen Regierungen oder Verwaltungen besondere Bestimmungen nicht enthalten, kommen für die Behandlung der Sendungen die in dem gegenwärtigen Vertrage getroffenen Festsetzungen in Anwendung. Die vom Auslande mit der Briefpost eingehenden und ihrer Natur nach zur Weiterbeförderung mit der Briefpost geeigneten Sendungen sind, insofern die Vorschriften über die zollamtliche Behandlung nicht entgegenstehen, ohne Unter- schied des Gewichts mit der Briefpost weiterzubefördern, und sowohl hinsichtlich der Taxirung als auch in Betreff des Portobezuges als Briefpostsendungen zu behandeln. Artikel 32. Portobezug bei der Briefpost. Der Portobezug für die Briefpostsendungen regelt sich nach den im Ar- tikel 23 aufgestellten Prinzipien. Es ist demnach das von der luxemburgischen