— 350 — (Nr. 871.) Gesetz, betreffend die Einführung des §. 29 der Gewerbeordnung in Elsaß-Lothringen. Vom l5. Juli 1872. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes, für Elsaß-Lothringen was folgt: §. 1. Die Wirksamkeit des §. 29 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich vom 21. Juni 1869, welcher lautet: Einer Approbation, welche auf Grund eines Nachweises der Be- fähigung ertheilt wird, bedürfen Apotheker und diejenigen Personen, welche sich als Aerzte (Wundärzte, Augenärzte, Geburtshelfer, Zahnärzte und Thierärzte) oder mit gleichbedeutenden Titeln bezeichnen oder seitens des Staats oder einer Gemeinde als solche anerkannt oder mit amt- lichen Funktionen betraut werden sollen. Es darf die Approbation jedoch von der vorherigen akademischen Doktorpromotion nicht abhängig ge- macht werden. Der Bundesrath bezeichnet mit Rücksicht auf das vorhandene Be- dürfniß in verschiedenen Theilen des Bundesgebiets die Behörden, welche für das ganze Bundesgebiet gültige Approbationen zu ertheilen befugt sind und erläßt die Vorschriften über den Nachweis der Befähigung. Die Namen der Approbirten werden von der Behörde, welche die Appro- bation ertheilt, in den vom Bundesrathe zu bestimmenden amtlichen Blättern veröffentlicht. Personen, welche eine solche Approbation erlangt haben, sind innerhalb des Bundesgebietes in der Wahl des Ortes, wo sie ihr Ge- werbe betreiben wollen, vorbehaltlich der Bestimmungen über die Er- richtung und Verlegung von Apotheken, nicht beschränkt. Dem Bundesrathe bleibt vorbehalten, zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Personen wegen wissenschaftlich erprobter Leistungen von der vorgeschriebenen Prüfung ausnahmsweise zu entbinden sind. Personen, welche vor Verkündigung dieses Gesetzes in einem Bundesstaate die Berechtigung zum Gewerbebetrieb als Aerzte, Wund- ärzte, Zahnärzte, Geburtshelfer, Apotheker oder Thierärzte bereits erlangt haben, gelten als für das ganze Bundesgebiet approbirt. wird auf Elsaß-Lothringen ausgedehnt. §. 2. Die in vorstehendem Paragraphen erwähnten Approbationen dürfen nicht auf Zeit ertheilt werden, und können nur dann zurückgenommen werden, wenn die Un- richtigkeit der Nachweise dargethan wird, auf deren Grund solche ertheilt worden find.