Besondere Beilage zu Nr. 26 des Reichsgesehblatts. Bekanntmachung der Vorschriften über die Zulassung von Federwaagen zur Eichung und Stempelung und zur Anwendung beim Wägen von Eisenbahn-Passagier-Gepäck. Vom 25. Juni 1872. Um dem Bedürfnisse des Eisenbahnverkehrs, welcher eine möglichst rasche, jedoch nur in gewissen gröberen Abstufungen anzugebende Wägung des Passagier- gepäcks erfordert, zu entsprechen, hat die Normal- Eichungskommission des Deutschen Reichs auf Grund von Artikel 18 der Maaß- und Gewichts-Ord- nung vom 17. August 1868 nach Maßgabe der unten folgenden näheren Bestimmungen Federwaagen zur Eichung und Stempelung und zur Anwendung bei der Wägung von Eisen- bahn Passagier- Gepäck zugelassen. §. 1. Allgemeine Konstruktion der Federwaagen für Eisenbahn-Passagier- Gepäck. Die Eigenthümlichkeit der für Eisenbahn-Passagier-Gepäck zur Eichung und Stempelung zuzulassenden Federwaage besteht darin, daß die Bemessung der Schwere der auf die eine Seite der Waage gelegten Lasten nicht durch Auflegen eines gleich schweren oder in bestimmtem Maaße verjüngten Gewichts auf der andern Seite der Waage geschieht, sondern daß durch den Druck der Last auf das eine Ende eines Hebels, mit Anwendung von Hebelverbindungen, an dem andern Ende des Hebelsystems der Waage eine in gewissem, z. B. in centefimalem Verhältniß zur Schwere der Last verjüngte Wirkung auf ein System von Spiral- federn ausgeübt wird, deren Elastizität der von der Schwere der Last geforderten Drehung des betreffenden Hebelarmes jedesmal nur ein der wirkenden Last ent- sprechendes Maaß gestattet. Die Schwere der Last an der einen Seite des Hebelsystems wird also durch eine gewisse Veränderung der Länge des Spiralfedersystems an der andern Seite desselben aufgewogen, und die Angabe des jedesmaligen Betrages der letzteren Veränderung, deren Kraftmaaß durch Beschwerung der Lastseite der Waage mit Reichs-Gesetzbl. 1872.