III Die Hebelverbindungen der Waage müssen den allgemeinen in der Eich- ordnung und der Instruktion für die Beschaffenheit der Drehungseinrichtungen von Waagen aufsgestellten Vorschriften bezüglich der Anordnung, Gestalt und Materialbeschaffenheit der einzelnen Theile entsprechen. Auch muß die Waage eine Arretirung besitzen, vermöge welcher im unbelasteten Zustande die Rückkehr der Federn in ihre Ruhelage gesichert und dieselben vor den Stößen beim Auf- bringen der Last bewahrt werden. Endlich muß eine angemessene Regulirungseinrichtung vorhanden sein für die sichere und bequeme Ausführung der von Zeit zu Zeit mittelst geeichter Ge- wichte zu bewirkenden Richtigstellung der Angaben des Zifferblattes der Waage. §. 3. Prüfung der Federwaagen. Die Prüfung der Federwaagen hat mittelst geeichter Gewichte in der Weise zu erfolgen, daß die Waage zunächst bei der größten Belastung mittelst der Regulirungseinrichtung (§. 2) auf der dem belastenden Gewichtswerthe genau entsprechenden Stelle des Zifferblattes zum Einspielen gebracht wird. Sodann wird mit einer Belastung von etwa 10 Kilogramm untersucht, ob die Waage auch an der betreffenden Stelle des Zifferblattes hinreichend richtige Angaben macht. Der Fehler der Angaben des Zifferblattes bei dieser Belastung darf 100 Gramm nicht übersteigen. Hierauf ist die Waage mit demjenigen Gewichts- werthe, welcher der auf ihrem Zifferblatte angegebenen größten Tragfähigkeit ent- spricht, während eines Zeitraumes von mindestens 30 Minuten zu belasten. Nach der Abnahme dieser Belastung ist aufs Neue die Prüfung der Richtigkeit der Angaben des Zifferblattes in der Nähe des Nullpunktes mit dem oben ange- gebenen Gewicht vorzunehmen. Spielt nach der andauernden Belastung die Waage bei denselben Be- lastungen wie früher an denselben Stellen des Zifferblattes ein, ohne Abweichun- gen der Angabe von mehr als 100 Gramm zu zeigen, so erfolgt nun die weitere Prüfung der Angaben des Zifferblattes bis zu der größten auf demselben ange- gebenen Tragfähigkeit mit Anwendung geeichter Gewichtsstücke, in der Art, daß bis zur größten Belastung nacheinander etwa 4 oder 5 verschiedene Gewichts- beträge aufgesetzt werden, für welche die entsprechenden Ablesungen thunlichst gleichmäßig über das die kleinsten Gewichtseinheiten angebende Zifferblatt ver- theilt sind. Bei allen diesen Prüfungen muß die Waage die Gewichtswerthe, mit denen sie belastet ist, an dem Zifferblatte innerhalb einer Fehlergrenze von 100 Gramm angeben. Die Prüfung der Empfindlichkeit erfolgt sowohl bei einer Belastung von nahezu 10 Kilogramm als bei der größten von dem Zifferblatt angegebenen Be- lastung. Bei beiden Belastungen muß der Zeiger der Waage eine Veränderung der Angabe. am Zifferblatt erkennen lassen, sobald auf der Lastseite eine Zulage von 100 Gramm gemacht wird.