VI Nachträge zur Eichordnung vom 16. Juli 1869 (besondere Beilage zu Nr. 32 des Bundes-Gesetzblattes) und zu der Bekanntmachung vom 15. Februar 1871, betreffend die Eichung und Stempe- lung von Maaßen und Meßwerkzeugen für Brennmaterialien sowie für Kalk und andere Mineralprodukte (besondere Bei- lage zu Nr. 11 des Reichs-Gesetzblattes). Vom 25. Juni 1872. Auf Grund von Artikel 18 der Maaß- und Gewichtsordnung vom 17. August 1868 hat die Normal Eichungekommison des Deutschen Reichs folgende Nachtrags-Bestimmungen zur Eichordnung vom 16. Juli 1869 und zu dem Erlass vom 15. Februar 1871 (Beilage zu Nr. 11 des Bundes-Gesetzblattes) erlassen. Vierter Nachtrag zur Eichordnung. Zu §. 4. Die Stempelung der Längenmaaße betreffend. Zur Beglaubigung der eichamtlichen Prüfung der auf einem Maaßstabe vorhandenen Eintheilung wird hiermit zusätzlich bestimmt, daß alle Maaße, welche zwischen den maßgebenden Endmarken oder Endflächen irgend eine Eintheilung enthalten, noch mit einem Stempel zu versehen sind, welcher auf der Ein- theilungsfläche möglichst nahe der Reihe der Eintheilungsmarken und der Mitte des Maaßes anzubringen ist. Zu §. 8. Die Form der Flüssigkeitsmaaße betreffend. Die Weite des Halses kann bei Flüssigkeitsmaaßen von 10 Liter, 20 Liter und größerem Inhalt, welche cylinder- oder tonnenförmig mit engerem cylindri- schem Halse herzustellen sind, bis zu 15 Centimeter betragen. Zu §. 18. Die Beschaffenheit der Hohlmaaße für trockene Gegenstände betreffend. Dauben- oder Stabmaaße, bei denen die Dauben statt mit Eisenringen mit mehreren hölzernen Reifen umlegt und verbunden sind, können bis zu 5 Liter Inhalt zugelassen werden.