VIII Zu §§. 3 und 10. Die Beschaffenheit und die Stempelung der Kastenmaaße betreffend. Hölzerne Kastenmaaße können im Innern mit Eisenblech ausgeschlagen sein; doch muß dieser innere Beschlag mit dem äußeren Bandeisenbeschlage durch Nietbolzen verbunden sein, welche eine Stempelung von außen zulassen. Berlin, den 25. Juni 1872. Kaiserliche Normal-Eichungskommission. Foerster. Berlin, gedruckt in der Königlichem Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei (R. v. Decker).