— 362 — (Nr. 876.) Vertrag zwischen dem Deutschen Reich und Oesterreich-Ungarn wegen Herstellung einer Eisenbahn zwischen Leobschütz und Jägerndorf und einer Eisenbahn zwischen Neiße und Olbersdorf. Vom 21. Mai 1872. Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des Deutschen Reichs, und Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen u. s. w. und apostolischer König von Ungarn, von dem Wunsche ge- leitet, die Eisenbahnverbindungen zwischen den beiderseitigen Reichsgebieten zu erweitern, haben zur Vereinbarung eines hierüber abzuschließenden Vertrages zu Bevollmächtigten ernannt: Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen: Allerhöchstihren Ministerialdirektor der Eisenbahnverwaltung Theo- dor Weishaupt, Allerhöchstihren Geheimen Legationsrath Wilhelm Jordan, Allerhöchstihren Geheimen Ober-Finanzrath Exnst Hitzigrath, Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Böh- men u. s. w. und apostolischer König von Ungarn: Allerhöchstihren Sektionsrath im K. K. Handelsministerium Carl Ritter von Pußwald, Allerhöchstihren Sektionsrath im K. K. Finanzministerium Ferdi-. nand Buchaczek, welche nach geschehener Mittheilung und gegenseitiger Anerkennung ihrer Voll- machten, unter dem Vorbehalte der Ratifikation, über folgende Punkte überein- gekommen sind. Artikel I. Die Königlich preußische Regierung und die K. K. österreichische Regierung verpflichten sich, den Bau der Eisenbahnen: 1) von Jägerndorf nach Leobschütz und 2) von Olbersdorf nach Neiße zur Verbindung der mährisch schlesischen Centralbahn mit den in Leobschütz und Neiße zusammentreffenden preußischen Eisenbahnen zu gestatten und zu fördern. Artikel II. Für die auf österreichischem Gebiete gelegenen Strecken der im Artikel I. unter 1 und 2 genannten Bahnen ist seitens der K. K. österreichischen Regie- rung bereits die Konzession an die unter der Firma: „Mährisch-Schlesische Central- bahn“ bestehende Aktiengesellschaft ertheilt. Nachdem jedoch kraft §. 3 der Allerhöchsten Konzessionsurkunde vom 21. April 1870 diese Gesellschaft nicht verpflichtet ist, den Bau der Fortsetzungen