— 364 — mit allen ihr zu Gebote stehenden Mitteln dazu anhalten, die Bahn binnen thun- lichst kurzer Zeit und zwar spätestens bis zum 1. Januar 1874 zu vollenden und dem Betriebe übergeben. Es wird übrigens nach Möglichkeit von Seite der Königlich preußischen Regierung dahin gewirkt werden, daß die Vollendung und Betriebseröffnung der preußischen Anschlußstrecke gleichzeitig mit jener der österreichischen Anschlußstrecke, falls diese vor dem oben bezeichneten Termine erfolgen sollte, bewirkt und demnach die ganze Bahnlinie Olbersdorf-Neiße gleichzeitig dem Betriebe übergeben werde. Für den Fall, daß die Königlich preußische Regierung es vorziehen würde, nur den zwischen Neiße und Ziegenhals begriffenen Theil der preußischen Anschluß- strecke durch die Oberschlesische Eisenbabugesellschaft ausführen zu lassen, worüber sie sich bis spätestens zum 10. Juli 1872 erklären will, wird dieselbe der Mährisch- Schlesischen Centralbahn die Konzession zum Bau und Betrieb der preußischen Theil- strecke von der Reichsgrenze bis Ziegenhals unter den in Preußen üblichen Bedingun- gen mit der Maßgabe, daß die auf preußischem Gebiet gebaute Bahnstrecke nach näherer Bestimmung der Könsglich preußischen Regierung Bauwerke enthalten muß, welche zur Zeistörung vorbereitet werden und die Unterbrechung der Kom- mumkation auf längere Zeit gestatten und soweit dies in ihrer Einwirkung liegt, unter Festhaltung des oben bezeichneten Vollendungstermins, ertheilen und davon der K. K. öslerreichischen Regierung Kenntniß geben. Artikel V. Die K. K. österreichische Regierung, sowie die Königlich preußische Regierung werden den nach Artikel III. und IV. von ihnen zu konzessienirenden österreichischen, besiehungsweise preußischen Unternehmein dieselben Erleichterungen zu Theil wer- den lassen, welche die in den betreffenden Staaten bestehenden oder etwa künftig zu erlassenden Verordnungen für andere ohne Zinsengarantie des Staates unter- nommene Eisenbahnen im Allgemeinen und grundsätzlich einräumen oder künftig einräumen werden. Es sollen auch alle gesetzlichen Bestimmungen, welche vom Tage des Abschlusses dieses Vertrages an gerechnet, in Beziehung auf Eisenbahn- Unternehmungen von der Königlich preußischen respektive der K. K. österreichischen Regierung erlassen werden, auf die in Rede stehenden Eisenbahnen für die Dauer der Konzessionsfrist nur Anwendung finden, soweit jene Bestimmungen mit diesem Vertrage und der Konzession nicht im Widerspruche stehen. Artikel VI. Die Punkte, wo die im Artikel I. genannten Eisenbahnen die Landesgren- zen überschreiten werden, sollen auf Grund der von den betreffenden Eisenbahn- verwaltungen aus zuarbeitenden Projekte, nöthigenfalls durch deshalb abzuordnende technische Kommissarien, näher bestimmt werden. Die in Rede stehenden Eisenbahnen sollen zwar zunächst nur mit Einem durchgehenden Geleise versehen, es soll jedoch von vornherein die Erwerbung des Terrains für eine doppelgeleisige Bahn sichergestellt werden. Bei dem Eintritt des Bedürfnisses werden die hohen Regierungen die Herstellung des zweiten Ge- leises anordnen.