führung des Baues und Betriebes der anschließenden Strecke inmerhalb des be- nachbarten Staatsgebietes übertragen worden ist. Die Einrichtungen des Baues und Betriebes, die Konstruktion des Ober- baues der Bahn und die Signaleinrichtungen von der beiderseitigen Grenze bis zu den Bahnhöfen zu Jägerndorf und Ziegenhals sollen alsdann mit denjenigen Einrichtungen, welche in diesen Beziehungen für die auf dem benachbarten Ge- biete belegene Strecke dieser Bahnen genehmigt werden, übereinstimmen. Die Anlage und Ausrüstung der Bahnhöfe in Jägerndorf und Liegenhals selbst erfolgt nach den in dem betreffenden Staatsgebiete geltenden Grundsätzen. Artikel XVII. Ueber die näheren Bedingungen der im zweiten Absatze des Artikels XVI. gedachten Betriebsüberlassung bleibt eine Verständigung zwischen den Eigenthümern der betreffenden Bahnstrecke und der den Betrieb auf derselben übernehmenden Verwaltung vorbehalten, doch soll die den Betrieb übernehmende Verwaltung durch die Koneessonsbedlngungen oder in einer anderen geeignet erscheinenden Weise seitens der K. K. österreichischen beziehungsweise der Königlich preußischen Regierung jedenfalls bindend verpflichtet werden, die ordnungsmäßige Instand- haltung der ihr in Betrieb gegebenen Strecke nebst allen Zubehörungen, ein- schließlich der nach allgemeinen preußischen Verwaltungsgrundsätzen erforderlich werdenden Erneuerungen, auf eigene Kosten zu übernehmen und den Eigenthümern das auf die betreffende Strecke verwendete und nachzuweisende Anlagekapital mit jährlich fünf Prozent zu verzinsen. Erweiterungen der ursprünglichen Bahnanlage, welche die K. K. österreichische beziehungsweise die Könjglich preußische Regierung im Interesse des Verkehrs für geboten erachten möchte, werden auf Kosten der Eigenthümer der betreffenden Bahnstrecke ausgeführt werden; doch sollen die nach- zuweisenden Kosten solcher Erweiterungen dem von der betriebführenden Ver- waltung zu verzinsenden Anlagekapitale hinzutreten. Wegen Mitbenutzung der Bahnhöfe und Bahnhofsanlagen in Jägerndorf beziehungsweise Ziegenhals, und wegen der den Eigenthümern dafür zu leistenden besonderen Entschädigung haben die beiderseitigen Bahnverwaltungen unter Vor- behalt der Genehmigung ihrer resp. Regierungen gleichfalls ein Abkommen mit einander zu treffen. Beim Mangel eines Einverständnisses haben sich die Bahnverwaltungen den nach vorgängiger Verständigung gemeinschaftlich zu treffenden Anordnungen der beiden hohen Regierungen zu fügen. Artikel XVIII. Auf den im Artikel XVI. bezeichneten beiden Stationen wird zur Er- reichung des im Artikel 8 des Handels- und Zollvertrages zwischen Oesterreich- Ungarn und Preußen, im Namen des Norddeutschen Bundes, dann der zu diesem Bunde nicht gehörenden Mitglieder des deutschen Zoll- und Handelsvereins vom 9. März 1868, bezeichneten Zweckes von beiden Seiten je Ein Grenzollamt ge- legt und beziehungsweise zusammengelegt werden. Diesen Grenzzollämtern zu Jägerndorf und Ziegenhals sind beiderseits die den Verkehrsverhältnissen ent-