— 373 — Reichs-Gesetzblatt. Nr. 29. (Nr. 879.) Allerhöchster Erlaß, betreffend die Kaiser Wilhelm.Stiftung für die Angehörigen der deutschen Reichs-Postverwaltung. Vom 29. August 1872. Auf Ihren Bericht vom 23. August 1872 will Ich hlerdurch mit der Mir durch das Reichsgesetz vom 20. Juni 1872, betreffend die Verwendung des Ueberschusses aus der Verwaltung der französischen Landesposten durch die deutsche Reichs-Postverwaltung während des Krieges gegen Frankreich in den Jahren 1870 und 1871 (Reichs-Gesetzblatt Seite 210), zur Verfügung gestellten Summe von Einhunderttausend Thalern eine Stiftung begründen, welche den Zweck hat, die Wohlfahrt der Angehörigen der Reichs-Postverwaltung zu fördern, insbeson- dere den Beamten dieser Verwaltung, ihren Familien und Hinterbliebenen zur Hebung ihrer sittlichen und geistigen Bildung, sowie zur Förderung ihres ma- teriellen Wohls Unterstützungen zu gewahren. Ich verleihe dieser Stiftung auf Ihren Antrag den Namen: „Kaiser Wilhelm-Stiftung für die Angehörigen der deutschen Reichs-Postverwaltung“ und ertheile dem anliegenden Statute derselben hierdurch Meine Genehmigung. Diese Meine Order und das Statut der Stif- tung sind durch das Reichs-Gesetzblatt zu veröffentlichen. Regensburg, den 29. August 1872. Wilhelm. In Vertretung des Reichskanzlers: Delbrück. An den Reichskanzler. Statut der Kaiser Wilhelm-Stiftung für die Angehörigen der deutschen Reichs-Postverwaltung. (Gesetz vom 20. Juni 1872.— Reichsgesetzbl. S. 210). §. 1. Die Stiftung führt den Namen: Kaiser Wilhelm-Stiftung für die Angehörigen der deutschen Reichs-Post- verwaltung. Sie hat Domizil in Berlin und Gerichtsstand vor dem Berliner Stadtgericht. *53 Relchs-Gesetzbl. 1872. Ausgegeben zu Berlin den 13. September 1872.