—  401  —   Reichs-Gesetzblatt. Nr. 31. (Nr. 885.) Bekanntmachung des achten Verzeichnisses derjenigen höheren Lehranstalten, welche zur Ausstellung gültiger Zeugnisse über die wissenschaftliche Quali- fikation zum einjährig freiwilligen Militärdienst berechtigt sind. Vom 21. September 1872. · Im Verfolg meiner Bekanntmachung vom 3. März b. J. (Reichsgesetzbl. S. 62) und in Gemäßheit des §. 154 der Militär-Ersatz-Instruktion vom 26. März 1868 bringe ich hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, daß diejenigen höheren Lehranstalten, welche in dem anliegenden achten Verzeichnisse auf- geführt sind, die Fortdauer ihrer den Anforderungen genügenden Einrichtung vorausgesetzt, zur Ausstellung gültiger Zeugnisse über die wissenschaftliche Quali- fikation zum einjährig freiwilligen Militärdienst berechtigt sind. Die unter Littr. D. I. des Verzeichnisses aufgeführte Lehranstalt darf der- gleichen Qualifikations-Zeugnisse denjenigen ihrer Schüler ausstellen, welche nach Absolvirung der ersten theoretischen Klasse die Reise für die Fachklasse er- worben haben; sowie die unter Littr. D. II. aufgeführte Lehranstalt denjenigen ihrer Schüler, welche der mathematischen Abtheilung mindestens ein Jahr an- gehört und sich das Pensum dieser Abtheilung gut angeeignet haben. Berlin, den 21. September 1872. Der Reichskanzler. In Vertretung: Delbrück. Relchs-Gesetzbl. 1872. 57 Ausgegeben zu Berlin den 28. September 1872.