— 405 — Reichs-Gesetzblatt. Nr. 32. (Nr. 888.) Bekanntmachung des neunten Verzeichnisses derjenigen höheren Lehranstalten, welche zur Ausstellung gültiger Zeugnisse über die wissenschaftliche Quali- fikation zum einjährig freiwilligen Militärdienst berechtigt sind. Vom 21. November 1872. Im Verfolg meiner Bekanntmachung vom 21. September d. J. (Reichsgesetzbl. S. 401) und in Gemäßheit des §. 154 der Militär-Ersatz-Instruktion vom 26. März 1868 bringe ich hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, daß diejenigen höheren Lehranstalten, welche in dem anliegenden neunten Verzeichnisse aufgeführt sind, die Fortdauer ihrer den Anforderungen genügenden Einrichtung voraus- gesetzt, zur Ausstellung gültiger Zeugnisse über die wissenschaftliche Qualifikation zum einjährig freiwilligen Militärdienst berechtigt sind. Der höheren Gewerbeschule zu Barmen (im zweiten Verzeichnisse, Bundes- gesetzbl. von 1869 §. 48) ist die Berechtigung verliehen worden, denjenigen ihrer Schüler dergleichen Qualifikations-Zeugnisse auszustellen, welche nach Absolvirung der beiden höheren Klassen die Reife für Selekta dargethan haben. Berlin, den 21. November 1872. Der Reichskanzler. In Vertretung: Delbrück. Reichs-Gesetzbl. 1872. 58 Ausgegeben zu Berlin den 25. November 1872.