Reichs-Gesetzblatt. Nr. 33. (Nr. 892.) Seemannsordnung. Vom 27. Dezember 1872. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: Erster Abschnitt. Einleitende Bestimmungen. §. 1. Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf alle Kauffahrteischiffe (Gesetz vom 25. Oktober 1867 §. 1, Bundesgesetzblatt S. 35) Anwendung, welche das Recht, die Reichsflagge zu führen, ausüben dürfen. §. 2 Schiffer im Sinne dieses Gesetzes ist der Führer des Schiffes (Schiffs- kapitän), in Ermangelung oder Verhinderung desselben dessen Stellvertreter. §. 3. Zur "Schiffsmannschaft" ("Mannschaft") werden auch die Schiffsoffiziere mit Ausschluß des Schiffers gerechnet, desgleichen ist unter „Schiffsmann“ auch jeder Schiffsofftzier mit Ausnahme des Schiffers zu verstehen. Personen, welche, ohne zur Schiffsmannschaft zu gehören, auf einem Schiffe als Maschinisten, Aufwärter, oder in anderer genschaft angestellt sind, haben dieselben Rechte und Pflichten, welche in diesem Gesetze in Ansehung der Schiffs- mannschaft festgesetzt sind. Es macht hierbei keinen Unterschied, ob sie von dem Schiffer oder von dem Rheder angenommen worden sind. §. 4. Seemannsämter sind innerhalb des Bundesgebiets die Musterungs- behörden der einzelnen Bundesstaaten und im Auslande die Konsulate des Deutschen Reichs. Die Errichtung der Musterungsbehörden innerhalb des Bundesgebiets steht den Landesregierungen nach Maßgabe der Landesgesetze zu. Die Geschäftsführung derselben unterliegt der Oberaufsicht des Reichs. Reichs-Gesetzbl. 1872. 59 Ausgegeben zu Berlin den 31. Dezember 1872.