— 434 — §. 6. Die Auszahlung der Entschädigung erfolgt im Bestimmungshafen durch das Seemannsamt, gegen Auslieferung der wegen der Mitnahme ertheilten An- weisung (§. 1). §. 7. Der Mitgenommene haftet für die durch die Zurückbeförderung verur- sachten Aufwendungen. Die Vorschriften, welche den Rheder oder andere Personen zur Erstattung solcher Aufwendungen verpflichten, werden durch dieses Gesetz nicht berührt. §. 8. Wer sich der Erfüllung einer ihm nach §. 1 obliegenden Verpflichtung entzieht, wird mit Geldstrafe bis zu fünfzig Thalern oder mit Haft bestraft. Für die Festsetzung der Strafe und für das weitere Verfahren kommen die im §. 101 der Seemannsordnung enthaltenen Vorschriften zur Anwendung. §. 9. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. März 1873 in Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 27. Dezember 1872. (L.. S.) Wilhelm. Fürst v. Bismarck. (Nr. 894.) Verordnung, betreffend die Aufbringung von Kautionserhöhungen. Vom 14. Dezember 1872. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen auf Grund des §.7 des Gesetzes vom 2. Juni 1869, betreffend die Kautionen der Bundesbeamten (Bundesgesetzbl. S. 161), nach Einvernehmen mit dem Bundesrath, im Namen des Deutschen Reichs, was folgt: Artikel 1. Kautionserhöhungen, zu welchen Beamte lediglich in Folge einer mit Be- förderung nicht verbundenen Gehaltserhöhung verpflichtet sind, können durch Ansammlung angemessener Gehaltsabzüge aufgebracht werden, deren Höhe die vorgesetzte Dienstbehörde bestimmt.