— 37 — Reichs-Gesetzblatt. 2. (Nr. 902.) Verordnung, betreffend die Beschaffung der Kautionen derjenigen Militärbeamten, welche bei den Feldverwaltungen angestellt werden. Vom 14. Januar 1873. Wir Wilhelm), von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen Xx. verordnen auf Grund des K. 7 des Gesetzes vom 2. Juni 1869, betreffend die Kautionen der Bundesbeamten (Bundes-Gesetzbl. S. 161), in Abänderung des Artikels 3 der Verordnung vom 5. Juli 1871, betreffend die Kautionen der bei der Militär- und der Marineverwaltung angestellten Beamten (Reichs-Gesetzbl. S. 308), nach Einvernehmen mit dem Bundesrath im Namen des Deutschen Reichs, was folgt: Einziger Artikel. Feldbeamten der Militärverwaltung), welche die nach Artikel 2 I. B. der Verorkmng. vom 5. Juli 1871 zu bestellende Kaution auf einmal zu beschaffen außer Stande sind, kann von dem vorgesetzten Feldintendanten unter dessen eigener Verantwortlichkeit ausnahmsweise gestattet werden, die Beschaffung der Kaution nachträglich durch Ansammlung von Gehaltsabzügen zu bewirken, welche nicht weniger als funfzig Thaler fähruh betragen dürfen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Infiegel. - Gegeben Berlin, den 14. Januar 1873. (##. S.. Wilhelm. In Vertretung des Reichskanzlers: Delbrück. Nelchs-Cesetzbl. 1873. 6 Ausgegeben zu Berlin den 1. Februar 1873.