— 43 — Reichs-Gesetzblatt. 5. (Nr. 908.) Verordnung, betreffend das Verbot der Einfuhr von Reben zum Verpflanzen. Vom I1. Februar 1873. Wir Wilhelm,) von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes, was folgt: K1 Die Einfuhr von Reben zum Verpflanzen (iure- und Blindreben, Fechser rc.) über sämmtliche Grenzen des Zollgebiets ist bis auf Weiteres verboten. *s Das Reichzkangler-Amt ist ermeichthg, Ausnahmen von diesem Verbote zu gestatten und die desfalls erforderlichen Kontrole-Maßregeln zu treffen. K. 3. Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 11. Februar 1873. (L. S.) Wilhelm. Fürst v. Bismarck. Herausgegeben im Reichskanzler--Amte. Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober Hofbuchdruckerei (R. v. Decker). Reichs- Gesetzbl. 1873. 9 Ausgegeben zu Berlin den 14. Februar 1873.