— 46 — 
(Nr. 910.) Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstages. Vom 26. Februar 1873. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gyaden Deutscher Kaiser, Konig 
von Preußen Xx. 
verordnen auf Grund des Artikels 12 der Verfassung des Deutschen Reichs, im 
Namen des Reichs, was folgt: 
Der Reichstag wird berufen, am 12. März d. J. in Berlin zusammenzu- 
treten und beauftragen Wir den Reichskanzler mit den zu diesem Zwecke nöthigen 
Vorbereitungen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. " 
Gegeben Berlin, den 26. Februar 1873. 
(#L. S) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
  
Herausgegeben im Reichskanzler-Amte. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei.