— 47 — Reichs-Gesetzblatt. 7. Juhalt: Gese), betreffend einen Jusatz zu dem Artikel 4 Nr. 9 der Reichsverfossung. S. 47. — Bekannt= machung, betreffend die Ernennung der Bevollmächtigten zum Bundesrathe. 4 5. (Nr. 911.) Gesetz, betreffend einen Zusatz zu dem Artikel 4 Nr. 9 der Reichsverfassung. Vom 3. März 1873. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: Einziger Paragraph. Im Artikel 4 der Reichsverfassung ist der Nr. 9 hinzuzufügen: desgleichen die Seeschifffahrtszeichen (Leuchtfeuer, Tonnen, Baken und sonsige Tagesmarken). Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 3. März 1873. (I. S.) Wilhelm. Fürst v. Bismarck. Meichs-Oesetzbl. 1873. 11 Ausgegeben zu Berlin den 7. März 1873.