— 67 — eine anderweite Entschädigung statt, so wird demselben das Wartegeld für die ersten sechs Monate dieser Beschäftigung unverkürzt, dagegen vom siebenten Monat ab nur zu dem nach der vorstehenden Bestimmung zulässigen Betrage gewährt. g. 31. Nach dem Tode eines einstweilig in den Ruhestand versetzten Beamten erfolgt die Gewährung des Gnadenquartals vom Wartegelde an die Hinterbliebenen nach den in den I#F. 7 und 8 enthaltenen Grundsätzen. KC. 22. Die Entlassung der auf Probe, auf Kündigung oder sonst auf Widerruf angestellten Beamten erfolgt durch diejenige Behörde, welche die Anstellung ver- fügt hat. K. 33. Zur Wiederanstellung von Beamten, welche aus dem Reichsdienste frei- willig oder unfreiwillig ausgeschieden sind, bedarf es der Genehmigung der obersteneschiedener Reichsbehörde. K 34 « Jeder Beamte, welcher sein Diensteinkommen aus der Reichskasse bezieht erhält aus der  letzteren eine lebenslängliche Pension. wenn er nach einer Dienstzeit von wenigstens zehn Jahren in Folge eines körperlichen Gebrechens oder « wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zu der Erfüllung seiner  Amtspflichten dauernd unfähig ist, und deshalb in den Ruhestand ver- versetzt wird. g. 35. « Der Reichskanzler, der Präsident des Reichskanzler-Amts, der Chef der Kaiser- lichen Admiralität und der Staatssekretär im Auswärtigen Amte können jeder- zeit auch ohne eingetretene Dienstunfähigkeit ihre Entlassung erhalten und for-  ern. Der Anspruch auf Pension beginnt, wenn der Ausgeschiedene mindestens zwei Jahre das betreffende Amt bekleidet hat. Der Mindestbetrag der Pension ist ein Viertel des etatsmäßigen Gehaltes. Im Uebrigen gelten für die Höhe und den Bezug der Pension die Vorschriften dieses Gesetzes. Ist die Dienstunfähigkeit (§F. 34) die Folge einer Krankheit, Verwundung oder sonstigen Beschädigun, welche der Beamte bei Ausübung des Dienstes oder aus Veranlassung desselben ohne eigene Verschuldung sich zugezogen hat, so tritt die Penfionsberechtigung auch bei kürzerer als zehnjähriger Dienstzeit ein. 6S. 37. Die unter dem Vorbehalt des Widerrufs oder der Kündigung angestellten Beamten haben einen Anspruch auf Pension nach Maßgabe dieses Gesetzes nur dann, wenn sie eine in den Besoldungs-Etats aufgeführte Stelle bekleiden; es kann ihnen jedoch, wenn sie eine solche Stelle nicht bekleiden, bei ihrer Versetzung in den Ruhestand eine Pension bis auf Höhe der durch dieses Gesetz bestimmten Sätze bewilligt werden. Ns-Oesehbl. 1873. rp