— 71 — des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu bemessen. E Den gesandtschaftlichen und den besoldeten Konsulatsbeamten, welche in außereuropäischen Ländern eine längere als einjährige Verwendung gefunden haben, wird die daselbst zugebrachte Dienstzeit bei Verwendung in Ost und Mittelasien, Mittel- und Südamerika bei der Pensionirung doppelt in Anrech- nung gracht Bei Verwendung von gesandtschaftlichen oder von besoldeten Konsulats- beamten in anderen außereuropäischen Ländern als den vorbezeichneten ist es dem Beschlusse des Bundesraths vorbehalten, dem Vorstehenden entsprechende Bestim- mungen zu treffen. E 52. Mit Genehmigung des Bundesraths kann nach Maßgabe der Bestimmun- gen in den . 45 bi5 49 die Zeit angerechnet werden, während welcher ein Beamter 1) sei es im In.- oder Auslande als Sachwalter oder Notar fungirt, im Gemeinde-, Kirchen= oder Schuldienste oder im Dienste einer landes- herrlichen Haus= oder Hofverwaltung sich befunden, oder 2) Im  Dienste eines dem Reiche nicht angehörigen Staates gestanden hat, oder 3) außerhalb des Dienstes des Reichs oder eines Bundesstaates praktisch beschäftigt gewesen ist, insofern und insoweit diese Beschäftigung vor Er- langung der Anstellung in einem Reichs= oder unmittelbaren Staatsamte herkömmlich war. S s Zum Erweise der Dienstunfähigkeit eines seine Versetztung in den Ruhestand nachsuchenden Reichsbeamten ist die Erklärung der demselben unmittelbar vorge- setzten Dienstbehörde erforderlich, daß sie nach pflichtmäßigem Ermessen den Beam- ten für unfähig halte, seine Amtspflichten ferner zu erfüllen. Inwieweit andere Beweismittel zu erfordern oder der Erklärung der unmittelbar vorgesetzten Behörde entgegen für ausreichend zu erachten sind, hängt von dem Ermessen der über die Versetzung in den Ruhestand entscheidenden Be- hörde ab. «« §.54. Die Bestimmung darũber, ob und zu welchem Zeitpunkte dem Antrage eines Beamten auf Versetzung in den Ruhestand stattzugeben ist, sowie ob und welche Pension demselben zusteht, erfolgt durch die oberste Reichsbehörde. Bei denjenigen Beamten, welche eine Kaiserliche Bestallung erhalten haben, ist die Genehmigung des Kaisers zur Versetzung in den Ruhestand erforderlich. 5½ Die Versetzung in den Ruhestand tritt, sofern nicht auf den Antrag oder mit ausdrücklicher Zustimmung des Reichsbeamten ein früherer Zeitpunkt festgesetzt senr- Nachweis der Dienst- unfählgkeit. Zahlbarkeit der Pen-