— 79 — mittelbar nach der Protokolliung vorzulesen, um denselben Gelegenheit zur Be- richtigung und Ergänzung zu geben § 96. Wenn der Voruntersuchungs-Beamte die Voruntersuchung für geschlossen erachtet, so theilt er die Akten dem Beamten der Staatsanwaltschaft mit. Hält dieser eine Ergänzung der Voruntersuchung für erforderlich, so hat er dieselbe bei dem Voruntersuchungs-Beamten zu beantragen, welcher, wenn er entgegen- gesetzter Ansicht ist, die Entscheidung der obersten Reichsbehörde einzuholen S#t. §97 Nach geschlossener Voruntersuchung ist dem Angeschuldigten der Inhalt der erhobenen Beweismittel mitzutheilen. Darauf werden die Akten an die oberste Reichsbehörde eingesendet. " §98 Die oberste Reichsbehörde kann mit Rücksicht auf den Ausfall der Vor- untersuchung das Verfahren einstellen, und geeigneten Falls eine Ordnungsstrafe verhängen. Der Angeschuldigte erhält Ausfertigung des darauf bezüglichen, mit Gründen zu unterstützenden Beschlusses. §99 Die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens wegen der nämlichen An- schuldigungspunkte ist nur auf Grund neuer Beweise und während eines Zeit- raums von fünf Jahren, vom Tage des Einstellungsbeschlusses ab, zulässig. War eine Ordnungsstrafe verhängt (§. 98), so findet eine Wiederaufnahme des eingestellten Disziplinarverfahrens nicht statt. § 100. Die Einstellung des Verfahrens muß erfolgen, sobald der Angeschuldigte seine Entlassung aus dem Reichsdienste mit Verzicht auf Titel, Gehalt und Pen- sionsanspruch nachsucht, vorausgesetzt, daß er seine amtlichen Geschäfte bereits erledigt und über eine ihm etwa anvertraute Verwaltung von Reichsvermögen vollständige Rechnung gelegt hat. Die Verhängung einer Ordnungsstrafe ist in diesem Falle nicht zulässig. die Kosten des eingestellten Verfahrens . §124) fallen dem Angeschuldigten zur Last.   §101 Beschließt die oberste Reichsbehörde die Verweisung der Sache vor die Disziplinarkammer, so wird der Angeschuldigte nach Eingang einer von dem Beamten der Staatsanwaltschaft anzufertigenden Anschuldigungsschrift unter abschriftlicher Mittheilung der letzteren zu einer von dem Vorsitzenden der Diszipllinarkammer zu bestimmenden Sitzung zur mündlichen Verhandlung vor- geladen. ' Der Angeschuldigte kann sich des Beistandes eines Advokaten oder Rechts- anwalts als Vertheidigers bedienen. Dem Letzteren ist die Einsicht der Vor- untersuchungs-Akten zu gestatten.