Dem Beamten ist auf Verlangen ein Nachweis über die Verwendung zu ertheilen. Erinnerungen gegen die Verwendung können im Rechtswege nicht geltend gemacht werden. §. 130. Wird der Beamte freigesprochen, so muß ihm der innebehaltene Theil des Diensteinkommens vollständig nachgezahlt werden. Wird er nur mit einer Ordnungsstrafe belegt, so ist ihm der innebehaltene Theil insoweit nachzuzahlen, als derselbe nicht zur Deckung der ihn treffenden Untersuchungskosten und der Ordnungsstrafe erforderlich ist. Ein Abzug wegen der Stellvertretungskosten findet nicht statt. §. 131. Wenn Gefahr im Verzuge ist, kann einem Beamten auch von solchen Vor- gesetzten, die seine Suspension zu verfügen nicht ermächtigt sind, die Ausübung der Amtsverrichtungen vorläufig untersagt werden; es ist aber darüber sofort an die oberste Reichsbehörde zu berichten. Diese Untersagung hat eine Kürzung des Diensteinkommens nicht zur Folge. § . 132. Dem unter Gewährung des gesetzlichen Wartegeldes einstweilen in den Ruhestand versetzten Beamten wird ein Viertel des Wartegeldes innebehalten, wenn im Disziplinarverfahren eine noch nicht rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, welche auf Dienstentlassung lautet. Wegen der Nachzahlung des innebehaltenen Theils vom Wartegelde kom- men die Grundsätze der §§. 129 und 130 zur Anwendung. § 133. Alle nach den Bestimmungen der §§. 61 bis 132 erfolgenden Aufforderungen, Mittheilungen, Zustellungen und Vorladungen sind gültig und bewirken den Lauf der Fristen, wenn sie unter Beobachtung der für gerichtliche Insinuation in Strafsachen vorgeschriebenen Formen demjenigen, an den sie ergehen, zugestellt sind. Die vereideten Verwaltungsbeamten haben dabei den Glauben der Ge- richtsboten. Hat der Angeschuldigte seinen dienstlichen Wohnsitz verlassen, ohne daß seine vorgesetzte Behörde Kenntniß von seinem Aufenthalt hat, so erfolgt die Insi- nuation in der letzten Wohnung des Angeschuldigten an dem dienstlichen Wohn- ort desselben. §.134. Die Feststellung der Defekte an öffentlichem oder Privatvermögen welche bei Reichskassen oder anderen Reichsverwaltungen entdeckt werden, ist zunächst von derjenigen Behörde zu bewirken, zu deren Geschäftskreise die unmittelbare Aufsicht über die Kasse oder andere Verwaltung gehört. §. 135. Von dieser Behäörde ist zugleich festzustellen, ob ein Reichsbeamter und eintretenden Falls welcher Beamte nach den Vorschriften des §. 141 für den 17*