— 86 — Defekt zu haften hat, und bei einem Defekt an Materialien, auf wie hoch die zu erstattende Summe in Gelde zu berechnen ist. §. 136. Ebenso (§. 134 und 135) hat die unmittelbar vorgesetzte Behörde die Defekte an solchem öffentlichen oder Privatvermögen festzustellen, welches, ohne zu einer Reichskasse oder anderen Reichsverwaltung gebracht zu sein, vermöge besonderer amtlicher Anordnung in den Gewahrsam eines Reichsbeamten ge- kommen ist. §. 137. Ueber den Betrag des Defekts, die Person des zum Ersatz verpflichteten Beamten und den Grund seiner Verpflichtung ist von der in den §§. 134 und 135 bezeichneten Behörde ein motivirter Beschluß abzufassen. §.138 Nach Befinden der Umstände kann die Behörde auch mehrere Beschlüsse abfassen, wenn ein Theil des Defekts sofort klar ist, der andere Theil aber noch weitere Ermittelungen nothwendig macht, ingleichen, wenn unter mehre- rn Personen die Verpflichtung der einen feststeht, die der anderen noch zweifel- aft ist. §. 139. Hat die Behörde die Eigenschaft einer höheren Reichsbehörde, so ist der Beschluß nach Maßgabe der §§. 143 und 144 vollstreckbar. In allen anderen Fällen unterliegt der Beschluß der Prüfung der vor- gesetzten höheren Reichsbehörde und wird erst nach deren Genehmigung vollstreckbar. Von dem Beschlusse ist der obersten Reichsbehörde unverzüglich Kenntniß zu geben. Der obersten Reichsbehörde bleibt in allen Fällen unbenommen einzuschreiten und den Beschluß selbst abzufassen oder zu berichtigen. §. 140. In dem abzufassenden Beschlusse ist zugleich zu bestimmen, welche Voll- streckungs- oder Sicherheitsmaßregeln behufs des Ersatzes des Defekts zu er- greifen sind. . · Für diese Maßregeln sind die Gesetze des Bundesstaates, in welchem diesel- ben erfolgen, entscheidend. § 141 - Der abzufassende Beschluß kann auf die unmittelbare Verpflichtung zum Erlaß des Defekts gerichtet werden: 1) gegen jeden Beamten, welcher der Unterschlagung als Thäter oder Theil- nehmer nach der Ueberzeugung der Reichsbehörde überführt ist; 2) a. gegen diejenigen Beamten, welchen die Kasse u. s. w. zur Verwaltung Ubergeben war, und zwar auf Höhe des ganzen Defekts, b. gegen jeden anderen Beamten, der an der Einnahme oder Ausgabe, er Erhebung, der Ablieferung oder dem Transport von Kassengel-